Der Codex des kanonischen Rechts von 1917, lateinisch Codex Iuris Canonici, ist die erste offizielle, vollständige und systematische Kodifikation des Rechts der lateinischen Kirche. Angeordnet vom heiligen Pius X. im Jahr 1904, ausgearbeitet unter der Leitung von Kardinal Pietro Gasparri, wurde er von Benedikt XV. am 27. Mai 1917, dem Pfingsttag, promulgiert und trat ein Jahr später, am 19. Mai 1918, in Kraft. Man nennt ihn auch den Pio-Benediktinischen Codex, weil er von Pius X. begonnen und von Benedikt XV. vollendet wurde.[1][2]
Bis dahin wurde die Kirche von einer Masse verstreuter Texte regiert — dem Corpus Iuris Canonici, Konzilien, päpstlichen Dekretalen, Entscheidungen der Kurie —, die über fast tausend Jahre angesammelt worden waren, oft widersprüchlich, mitunter unauffindbar. Der Codex von 1917 führte dieses gesamte lebendige Recht auf 2 414 kurze Canones zurück, nummeriert und in fünf Büchern geordnet, nach dem Vorbild der großen modernen Zivilgesetzbücher. Es war eine Revolution in der Form des kirchlichen Rechts, ohne Bruch in seiner Substanz.[3][4]
Das Unternehmen war gewaltig und seine Ausstrahlung immens: Zum ersten Mal konnten ein Landbischof, ein Pfarrer, ein Seminarist einen einzigen Band in Händen halten, der das gesamte Universalrecht der lateinischen Kirche enthielt. Der Codex von 1917 regelte das Leben der Kirche über mehr als fünfundsechzig Jahre — von seinem Inkrafttreten am 19. Mai 1918 bis zu dem seines Nachfolgers am 27. November 1983 —, bis der heilige Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 den heute geltenden Codex promulgierte, der dessen Architektur übernimmt und sie zugleich mit der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils durchdringt.[5]
Weit entfernt davon, ein Archivdossier zu sein, bleibt der Codex von 1917 ein unverzichtbarer Deutungsschlüssel: Die meisten Institutionen des modernen kanonischen Rechts nehmen in ihm ihre endgültige Gestalt an, und zahlreiche Canones von 1983 sind nur Umformulierungen jener von 1917. Wer den Pio-Benediktinischen Codex versteht, versteht, wie sich die Kirche an der Schwelle des 20. Jahrhunderts ein Regierungsinstrument gab, das zugleich fest und lesbar war, im Dienst der salus animarum — des Heils der Seelen.
Warum brauchte die Kirche einen Codex?
Tausend Jahre verstreutes Recht: das Corpus Iuris Canonici
Vor 1917 beruhte das Recht der lateinischen Kirche auf dem Corpus Iuris Canonici, einer Gesamtheit von sechs Sammlungen, die zwischen dem 12. und dem Ende des 15. Jahrhunderts verfasst wurden und deren Text in der römischen Ausgabe von 1582 festgelegt wurde. Die erste und berühmteste ist das Gratianische Dekret — mit eigentlichem Namen Concordia discordantium canonum, die „Eintracht der widerstreitenden Canones" —, um 1140 von dem Bologneser Mönch Gratian verfasst, der sich gerade darum bemühte, widersprüchliche Texte zu harmonisieren.[6][7]
Zu diesem Dekret kamen im Laufe der Jahrhunderte die Dekretalen Gregors IX. (der Liber Extra, 1234), der Liber Sextus Bonifaz' VIII. (1298), die Clementinen (1317) und dann zwei Sammlungen von Extravaganten hinzu. Die Gesamtheit, deren Text Gregor XIII. durch das Breve Cum pro munere (1. Juli 1580) als authentisch festlegte und die in der römischen Ausgabe von 1582 veröffentlicht wurde, bildete das Fundament des kirchlichen Rechts. Doch dieses Fundament war rissig geworden: Zwischen dem Trienter Konzil (1545–1563) und dem Beginn des 20. Jahrhunderts hatten sich Tausende von Konzilsdekreten, Bullen und Entscheidungen der römischen Kongregationen außerhalb des Corpus angesammelt, ohne jemals zusammengeführt zu werden.[8]
Das Ergebnis war in der Praxis ein schwer zu verwaltendes Recht, unsicher in seiner Anwendung: Ein und derselbe Punkt konnte durch einen mittelalterlichen Canon geregelt, durch ein tridentinisches Dekret widersprochen und durch eine Antwort einer Kongregation des 19. Jahrhunderts nuanciert sein. Die anwendbare Norm zu finden, erforderte eine Gelehrsamkeit, die nur wenige Kleriker besaßen.[9]
Die Krise des 19. Jahrhunderts: Bischöfe, behindert durch die Last der Gesetze
Auf dem Ersten Vatikanischen Konzil (1869–1870) legten zahlreiche Bischöfe Postulata — Wünsche — nieder, die eine Neugestaltung des Rechts forderten. Die Klage kehrte unablässig wieder: unmöglich, eine Diözese zu regieren, während man sich im Dickicht verstreuter und mitunter überholter Normen verfängt.
Man kann den Geist dieser Wünsche so zusammenfassen: Die Bischöfe stellten sich als behindert dar, in der Regierung ihrer Diözesen, durch die Verflechtung der Gesetze — eine Deutung, die namentlich Hervé Legrand in seiner Studie über die ekklesiologischen Herausforderungen der Kodifikation festhält[10].
Diese pastorale Not war keine Koketterie. Die Kirche stand damals der rechtlichen Moderne gegenüber: laizistischen Staaten, Zivilgesetzbüchern, zentralisierten Verwaltungen. Angesichts des Code Napoléon (1804) und der großen europäischen Kodifikationen wirkte das kanonische Recht in seiner Form archaisch — nicht in seinem Inhalt, sondern in seiner Zugänglichkeit. Die Bischöfe wollten ein klares, kurzes, handhabbares Instrument, wie es nun alle weltlichen Juristen besaßen.[11]
Warum eine bloße Sammlung nicht mehr genügte
Die Versuchung hätte darin bestehen können, das Corpus neu herauszugeben und die fehlenden Texte hinzuzufügen — eine weitere Kompilation. Doch die Geschichte hatte die Grenzen dieser Methode gezeigt: Jede neue Sammlung türmte sich auf die vorhergehenden, ohne sie aufzuheben, und verschlimmerte die Verwirrung. Es brauchte etwas anderes: einen Codex im modernen Sinn, das heißt einen einzigen Text, der alles frühere Recht ersetzt, umformuliert in kurze, abstrakte und nummerierte Sätze.[12]
Diese Wahl — kodifizieren statt kompilieren — verstand sich nicht von selbst. Sie setzte voraus, die Norm aus ihrer geschichtlichen Hülle (der Erzählung des Falls, den Motiven, den Umständen) herauszulösen, um nur die nackte Regel zu behalten. Genau das verlangte Pius X.: „den normativen Teil in Form kurzer und systematischer Canones" darzubieten, entkleidet der einleitenden Erwägungen.[13]
Wer schuf den Codex? Ein pio-benediktinisches Werk (1904–1917)
Der heilige Pius X. und das Motu proprio Arduum sane munus
Es war der heilige Pius X. (Giuseppe Sarto, Papst von 1903 bis 1914), der große Reformator des kirchlichen Lebens, der die geschichtliche Entscheidung traf. Am 19. März 1904, dem Fest des heiligen Josef, veröffentlichte er das Motu proprio Arduum sane munus — „Eine wahrhaft mühevolle Aufgabe" —, mit dem er eine Kommission einsetzte, beauftragt, das gesamte Recht der lateinischen Kirche auf einen einzigen Codex zurückzuführen.[14][15]
Pius X. übertrug die Koordination des Werks einer Kardinalskommission, der er selbst vorstand, unterstützt von einem Kollegium von Konsultoren, die aus den besten Kanonisten der Welt rekrutiert wurden. Die Arbeit kündigte sich für Jahrzehnte an; sie wurde in nur dreizehn Jahren vollendet, was einer Meisterleistung gleichkommt.[16][17]
Kardinal Pietro Gasparri, der Architekt des Codex
Die Seele des Unternehmens war Kardinal Pietro Gasparri (1852–1934), ein genialer Kanonist, Sekretär der Kommission. Er war es, der die Methode festlegte, die Arbeit verteilte, die Kontroversen entschied und dem Codex seine endgültige Gestalt gab. Sein Name steht auf der Titelseite der Ausgabe selbst: Dort heißt es vom Codex, er sei „mit einem Vorwort, einer Anmerkung der Quellen und einem analytisch-alphabetischen Register durch den hochwürdigsten Pietro Kardinal Gasparri bereichert".[18]
Gasparri war nicht nur ein Techniker des Rechts. Als Staatssekretär Benedikts XV. und dann Pius' XI. verhandelte er später die Lateranverträge von 1929. Doch der Codex bleibt sein Meisterwerk: eine Rechtsarchitektur von bewundernswerter Kohärenz und Kürze, die das ganze 20. Jahrhundert durchquert hat.[19]
Der junge Eugenio Pacelli unter den Konsultoren
Unter Gasparris Mitarbeitern befand sich ein brillanter junger Priester, Eugenio Pacelli (1876–1958) — der künftige Papst Pius XII. Von Gasparri bereits 1904 zum Sekretär der Kodifikationskommission gewählt, wirkte er an den Arbeiten mit, bevor er eine Laufbahn einschlug, die ihn an die Nuntiatur in München, dann ins Staatssekretariat und schließlich 1939 auf den Stuhl Petri führte.[20]
Pacellis Gegenwart verdeutlicht eine bemerkenswerte Kontinuität: Drei künftige Päpste oder Heilige haben diesen Codex aus der Nähe berührt — Pius X., der ihn anordnet, Benedikt XV., der ihn promulgiert, und der junge Pacelli, der daran mitarbeitet. Das Werk trägt so die Prägung einer ganzen Generation der hohen kirchlichen Verwaltung.
Die Methode: das gesamte Episkopat befragen (Schemata 1912–1914)
Weit davon entfernt, von oben verordnet zu sein, wurde der Codex in einer umfassenden Befragung erarbeitet. Alle Bischöfe der lateinischen Kirche und die Generaloberen der Ordensgemeinschaften wurden brieflich befragt, mehrmals. Die in Rom vorbereiteten Schemata der fünf Bücher wurden ihnen zwischen 1912 und 1914 vorgelegt, wie man es für die Väter eines ökumenischen Konzils getan hätte; ihre Bemerkungen wurden gesammelt und eingearbeitet.[21]
Die Vorbereitungen wurden 1916 abgeschlossen. Es blieb zu promulgieren. Dies wurde das Werk Benedikts XV., der 1914 nach dem Tod Pius' X. gewählt worden war und ein praktisch vollendetes Manuskript erbte.[22]
Die Promulgation vom 27. Mai 1917
Die Apostolische Konstitution Providentissima Mater Ecclesia
Am 27. Mai 1917, dem Pfingsttag, promulgierte Benedikt XV. den Codex durch die Apostolische Konstitution Providentissima Mater Ecclesia — „Die Mutter Kirche, höchst vorsorglich". Die Wahl Pfingstens war keineswegs belanglos: Sie bedeutete, dass das Recht der Kirche keine menschliche Mechanik ist, sondern ein Dienst, der unter dem Heiligen Geist an der Gemeinschaft der Gläubigen geleistet wird.[23]
Die Titelseite der offiziellen Ausgabe fasst allein die ganze Geschichte des Unternehmens zusammen:
„Codex des kanonischen Rechts, auf Befehl Pius' X., des obersten Pontifex, geordnet, promulgiert durch die Autorität Papst Benedikts XV." — Titelseite des Codex Iuris Canonici, Rom, Polyglotte Vatikanische Druckerei, 1918[24]
Der Codex erschien in den Acta Apostolicae Sedis, dem Amtsblatt des Heiligen Stuhls, was seine Authentizität und seine universale Verbreitung gewährleistete.[25]
Pfingsten 1918: das Inkrafttreten
Benedikt XV. ließ den Codex nicht sofort in Kraft treten. Er legte dieses Datum auf den 19. Mai 1918 fest, erneut den Pfingsttag, und ließ den Bischöfen, den kirchlichen Gerichten und den Rechtsfakultäten ein Jahr, sich den neuen Text anzueignen. Während dieses Übergangsjahres lehrte man den Codex, übersetzte seine Canones, passte die diözesanen Gewohnheiten an.[26]
Von diesem Tag an war der Codex, und er allein, Gesetz für die gesamte lateinische Kirche. Das Corpus Iuris Canonici wechselte vom Status geltenden Rechts in den eines historischen Denkmals.
Wie ist der Codex aufgebaut? Die fünf Bücher
Der römische Plan: Personen, Sachen, Verfahren
Die Architektur des Codex entlehnt nicht den Plan der alten Dekretalensammlungen, sondern eine weit ältere Logik: die des römischen Rechts. Die 2 414 Canones folgen dem Modell der Institutiones iuris canonici des Peruginer Kanonisten Paolo Lancellotti (1563), der seinerseits die Einteilung des römischen Juristen Gaius (2. Jahrhundert) übernahm: Das Recht ordnet sich um Personen, Sachen und Verfahren.[27]
Diese strukturelle Wahl ist bedeutungsschwer. Sie stellt die Kirche nicht mehr nur als Heilsgemeinschaft dar, sondern auch als organisierte Gesellschaft, ausgestattet mit einem obersten Gesetzgeber, mit Rechtssubjekten und Verfahren. Darauf kommen wir zurück: Diese Entscheidung wurde diskutiert.
Die fünf Bücher auf einen Blick
So verteilen sich die 2 414 Canones des Pio-Benediktinischen Codex:
| Buch | Lateinischer Titel | Gegenstand | Hauptinhalt |
|---|---|---|---|
| I | Normae generales | Allgemeine Normen | Gesetze, Gewohnheiten, Reskripte, Privilegien, Zeitberechnung |
| II | De personis | Die Personen | Kleriker, Ordensleute, Laien; Rechte und Pflichten der Lebensstände |
| III | De rebus | Die Sachen | Sakramente, heilige Orte und Zeiten, Gottesdienst, Lehramt, Benefizien, zeitliche Güter |
| IV | De processibus | Die Prozesse | Kirchliche Gerichte, Verfahren, Seligsprechungs- und Nichtigkeitsverfahren |
| V | De delictis et poenis | Die Delikte und die Strafen | Kanonisches Strafrecht: Delikte, Sanktionen, Zensuren |
Das I. Buch legt die Prinzipien fest: was ein Gesetz ist, wie es verpflichtet, wie eine rechtmäßige Gewohnheit entsteht, wie Fristen berechnet werden. Dort finden sich auch die Reskripte — schriftliche Entscheidungen, durch die ein Oberer eine Erlaubnis oder Gunst gewährt —, die Privilegien — dauerhafte Gunsterweise für bestimmte Personen oder Gemeinschaften — und die Zeitberechnung, das heißt die Regeln zur Berechnung von Fristen und Daten. Das II. Buch teilt die Gläubigen nach ihrem Stand ein — Kleriker, Ordensleute, Laien — und legt ihre Rechte und Pflichten fest. Das III. Buch, bei weitem das umfangreichste, behandelt die „Sachen" im weiten Sinn: Es versammelt das Sakramentenrecht, den Gottesdienst, die heiligen Orte, die Glaubensverkündigung und die kirchlichen Güter.
Das IV. Buch ordnet die kirchliche Gerichtsbarkeit: Gerichte, Verfahren, Ehesachen und Heiligsprechungsverfahren. Das V. Buch schließlich bildet das Strafrecht der Kirche: Es definiert die kanonischen Delikte und die Strafen, von den Zensuren — Strafen, die den Schuldigen zum Zweck seiner Besserung gewisser Kirchengüter berauben (Exkommunikation, Suspension, Interdikt) — bis zu den Sühnestrafen, die das bereits begangene Delikt ahnden, indem sie dem Schuldigen etwa ein Amt entziehen. Diese Systematisierung des Strafrechts war eine der großen formalen Neuheiten des Codex.[28][29]
Eine rechtliche Revolution ohne lehrmäßigen Bruch
Kurze, abstrakte und nummerierte Canones
Die große Neuerung des Codex ist nicht sein Inhalt — der im Wesentlichen das frühere Recht übernimmt, indem er es ordnet, statt neu zu legiferieren —, sondern seine Form.[30] Wo eine mittelalterliche Dekretale einen Fall erzählte, Motive darlegte, Schrift und Väter zitierte, bevor sie schloss, spricht der Canon von 1917 eine nackte Regel aus, in einem oder zwei Sätzen, unmittelbar anwendbar. Das Recht wird lesbar: Man zitiert nun eine Canonnummer, wie man einen Artikel des Zivilgesetzbuchs zitiert.
Diese Abstraktion hat einen Preis, den die Kanonisten anerkennen: Indem man die Norm von ihrer Geschichte trennt, droht man zu vergessen, warum sie existiert. Genau um diesen Verlust zu beheben, wird Gasparri seine Fontes veröffentlichen (siehe unten).
Canon 1: ein Codex allein für die lateinische Kirche
Gleich zu Beginn bestimmt der Codex seinen Anwendungsbereich. Canon 1 erklärt, dass er nur die lateinische Kirche verpflichtet und die Ostkirchen nicht betrifft, außer in dem, was seiner Natur nach auch für sie gilt.[31] Die Katholiken des östlichen Ritus lebten also weiter unter ihrem eigenen Recht — eine Lage, die erst 1990 kodifiziert werden sollte (siehe unten).
Canon 6: das Verhältnis zum alten Recht
Wie verhielt sich der neue Codex zu tausend Jahren früheren Rechts? Dies ist Gegenstand von Canon 6, einem der wichtigsten. Er regelt den Übergang: Der Codex bewahrt im Wesentlichen die bis dahin geltende Disziplin, hebt zugleich die im Text nicht übernommenen, widersprechenden Disziplinargesetze auf und stellt Auslegungsprinzipien auf, die die neuen Canones mit der kanonischen Tradition verbinden, aus der sie stammen.[32] Weit entfernt von einem brutalen Tabula rasa ist dies eine Kodifikation der Kontinuität: Der Codex stellt sich als treuer Erbe des alten Rechts dar, nicht als dessen Verneinung.
Das Ende der privaten Sammlungen
Um zu verhindern, dass die Kirche in die frühere Unordnung zurückfällt, setzte der Codex der Vermehrung privater Nachschlagewerke und konkurrierender Sammlungen ein Ende. Fortan befand sich das Universalrecht in einem einzigen offiziellen Text; spätere Hinzufügungen nahmen die Form von Änderungen des Codex selbst oder von Gesetzen an, die klar zu ihm in Beziehung gesetzt waren. Die fortlaufende Nummerierung der Canones machte ihn zu einem lebendigen Organismus, der Canon für Canon geändert werden konnte — wie es Pius XII. durch Motu proprio vom 1. August 1948 tat, das Canon 1099 über die Eheschließungsform berührte (Revision in Kraft getreten am 1. Januar 1949).[33]
Das Prinzip der obersten Autorität
Der Codex legte auch, in lapidaren Formeln, die großen Prinzipien der Kirchenregierung fest. So der berühmte Canon 1556:
„Der Erste Stuhl wird von niemandem gerichtet." — Codex Iuris Canonici (1917), Canon 1556[34]
Dieses Prinzip — Prima Sedes a nemine iudicatur — schließt jede dem römischen Pontifex übergeordnete Gerichtsbarkeit aus. Es wird von Canon 1404 des Codex von 1983 wortwörtlich übernommen, Beweis der tiefen Kontinuität zwischen beiden Kodizes.[35]
Die Fontes: das Gedächtnis der Quellen
Bewusst, dass abstrakte Canones das Recht von seinen Wurzeln abzuschneiden drohten, unternahm Kardinal Gasparri ein ergänzendes gelehrtes Werk: die Codicis Iuris Canonici Fontes — die „Quellen des Codex des kanonischen Rechts". In neun Bänden von der Polyglotten Vatikanischen Druckerei zwischen 1923 und 1939 veröffentlicht (die drei letzten Bände wurden von dem ungarischen Kardinal Jusztinián Serédi herausgegeben), geben die Fontes sämtliche in den Anmerkungen des Codex zitierten Dokumente wieder — Konzilien, päpstliche Entscheidungen, Dekrete der römischen Kongregationen — mit Ausnahme derer, die bereits im Corpus Iuris Canonici enthalten sind.[36]
Es ist ein Schatz für die Rechtshistoriker: Jeder Canon kann so auf die Quelle zurückgeführt werden, aus der er stammt, und man ermisst, wie sehr der Codex unter seiner modernen Form der gesamten früheren kanonischen Tradition verpflichtet bleibt. Die Fontes sind der dokumentarische Beweis, dass die Kodifikation eine Neuordnung war, keine Erfindung.[37]
Was ist von der Kodifikation zu halten?
Die Kodifikation von 1917 hat, vor allem bei den Theologen und Historikern des 20. Jahrhunderts, ernsthafte Debatten ausgelöst, die zu verschweigen unehrlich wäre. Sie loyal darzustellen und dann zu beantworten, gehört zu einem wahren Verständnis des Codex.
Einwand — „Kodifizieren heißt, das Recht von der Theologie abzuschneiden"
Der stärkste Einwand wurde namentlich vom dominikanischen Theologen Hervé Legrand formuliert. Indem er den römischen Plan (personae, res, actiones) und den Stil des Code Napoléon übernahm, habe der Codex von 1917, so Legrand, das kanonische Recht von der Theologie getrennt, die Ekklesiologie auf ein klerikales Recht reduziert und die Kirche als transpersonale, von einem obersten Gesetzgeber regierte Gesellschaft behandelt, zum Schaden der Communio und der bischöflichen Kollegialität.[38]
Antwort. Der Einwand trifft einen wirklichen Punkt: Ein abstrakter Canon sagt allein nicht das Geheimnis der Kirche aus. Doch er stürzt die Rechtmäßigkeit der Kodifikation nicht um. Erstens hat das Recht nie beansprucht, die Theologie zu ersetzen: Es ist deren praktische Anwendung, das Organ, durch das sich die Caritas in einer sichtbaren Gemeinschaft ordnet. Zweitens verwechselt die Kritik Form und Inhalt: Dass das Recht in kurzen Canones dargeboten wird, impliziert keineswegs, dass es die Communio leugnet — die Canones über die Sakramente, das Lehramt oder die Konzilien setzen die gesamte katholische Ekklesiologie voraus. Schließlich zeigt die Geschichte, dass gerade die Abwesenheit eines klaren Rechts die wirkliche Communio am meisten bedroht, indem sie die Gläubigen der Willkür und der Ungewissheit ausliefert. Das Zweite Vatikanische Konzil schaffte den Codex nicht ab: Johannes XXIII. kündigte mit seiner Einberufung im selben Atemzug dessen Revision in einem erneuerten ekklesiologischen Licht an — was voraussetzt, dass ein Codex weiterhin notwendig blieb.
Einwand — „Ein römischer und zentralistischer Codex"
Man wirft dem Codex auch vor, die römische Zentralisierung verstärkt zu haben, indem er die Ortskirchen einer einheitlichen universalen Norm unterwarf.
Antwort. Die Einheit des Rechts ist nicht die Verneinung der rechtmäßigen Vielfalt: Der Codex ließ anerkannte Ortsgewohnheiten, Partikularrechte und die Eigenstatuten der Orden bestehen. Vor allem entsprach die angestrebte Einheitlichkeit einem dringenden pastoralen Bedürfnis — die Gläubigen von einer Diözese zur anderen gegen inkohärente Disziplinen zu schützen. Für eine Kirche, die im 20. Jahrhundert wahrhaft weltumspannend geworden war, war ein einziges, überall zugängliches Recht eine missionarische Stärke, keine Unterdrückung. Die rechtliche Zentralisierung hat der wirklichen Katholizität weit mehr gedient, als sie sie behindert hat.
Die katholische Grundantwort: das Recht im Dienst des Heils
Die beste Antwort auf die Einwände gab Johannes Paul II. bei der Promulgation des Codex von 1983, und sie gilt ebenso für den von 1917: Das Recht der Kirche existiert, damit
„die wechselseitigen Beziehungen der Gläubigen nach einer auf der Caritas gegründeten Gerechtigkeit geregelt werden, wobei die Rechte eines jeden gewährleistet und wohlbestimmt sind." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983 (Ignispedia-Übersetzung aus dem offiziellen englischen Text)[39]
Das kanonische Recht ist also kein der Frohbotschaft entgegengesetzter Zwangsapparat: Es ist das Knochengerüst, das es der Caritas ermöglicht, sich in einer sichtbaren Gesellschaft zu verkörpern, indem es die Schwachen schützt, die Rechte gewährleistet, die Mission ordnet. Der Codex von 1917 hat diesen Dienst mit einer Wirksamkeit geleistet, die niemand bestreitet.
Vom Codex von 1917 zum Codex von 1983
Das Vatikanum II und die Ankündigung der Revision
Am 25. Januar 1959 machte Papst Johannes XXIII. in der Basilika Sankt Paul vor den Mauern eine berühmt gebliebene doppelte Ankündigung: Er berief ein ökumenisches Konzil ein — es wurde das Vatikanum II — und kündigte im selben Atemzug die Revision des Codex des kanonischen Rechts an.[40] Beide Entscheidungen hingen zusammen: Ein Konzil sollte das Selbstbewusstsein der Kirche erneuern, und das Recht musste folgen.
Die ernsthaft nach dem Konzilsschluss 1965 begonnene Revision dauerte fast ein Vierteljahrhundert. Es ging nicht darum, den Codex von 1917 zu verwerfen, sondern ihn im Licht der Communio-Ekklesiologie des Vatikanums II. umzuschmelzen.
Sacrae Disciplinae Leges (25. Januar 1983)
Am 25. Januar 1983 — auf den Tag genau vierundzwanzig Jahre nach der Ankündigung Johannes' XXIII. — promulgierte Johannes Paul II. den neuen Codex des kanonischen Rechts durch die Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges. Er trat am 27. November 1983, dem ersten Adventssonntag, in Kraft und hob den Codex von 1917 auf.[41]
Johannes Paul II. betonte, dass dieser neue Codex nicht im Bruch mit dem Konzil stand, sondern dessen rechtliche Verlängerung war:
„Dieser neue Codex könnte als große Anstrengung verstanden werden, ebendiese Lehre, das heißt die konziliare Ekklesiologie, in kanonische Sprache zu übersetzen." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983 (Ignispedia-Übersetzung aus dem offiziellen englischen Text)[42]
Der Codex von 1983 bewahrt dennoch das Wesentliche des pio-benediktinischen Erbes: die Technik der kurzen und nummerierten Canones, einen großen Teil der Rechtsinstitutionen und sehr viele nahezu unveränderte Canones. Er gliedert dessen Plan in sieben Bücher statt fünf neu, stellt das „Volk Gottes" in den Mittelpunkt des II. Buches, bleibt aber in seiner Machart das direkte Kind des Codex von 1917.
Und die Ostkirchen: der Codex von 1990
Canon 1 von 1917 hatte die katholischen Ostkirchen außerhalb des lateinischen Codex gelassen. Erst 1990 erhielten sie ihre eigene Kodifikation: den Codex der Kanones der Ostkirchen (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, CCEO), promulgiert von Johannes Paul II. am 18. Oktober 1990 durch die Apostolische Konstitution Sacri Canones. Die katholische Kirche verfügt nun über zwei einander ergänzende Kodizes, lateinisch und orientalisch, Ausdruck der Einheit in der Vielfalt der Traditionen.[43]
Was bleibt heute vom Codex von 1917?
Der Pio-Benediktinische Codex gilt nicht mehr: Seit dem 27. November 1983 ist der Codex Johannes Pauls II. Gesetz. Doch sein Erbe ist überall.
Zunächst hat er die Form des modernen kanonischen Rechts festgelegt. Die Idee selbst, dass man das gesamte Recht der Kirche in einem handlichen Band halten, einen Canon nach seiner Nummer zitieren, das Gesetz Artikel für Artikel ändern kann — all das datiert von 1917. Der Codex von 1983 und der orientalische Codex von 1990 sind nach diesem Modell gebaut.
Sodann bleibt er ein unverzichtbares Auslegungsinstrument. Einen Canon von 1983 zu verstehen, setzt oft voraus, seinen Vorfahren von 1917 zu kennen; Gasparris Fontes bleiben eine Referenz, um zu den Quellen aufzusteigen. Für alte Verfahren, Fragen der Gültigkeit von vor 1983 gesetzten Akten oder schlicht die Geschichte der Institutionen wird der Pio-Benediktinische Codex weiterhin herangezogen.
Schließlich bietet er eine ekklesiologische Lektion, die nicht gealtert ist: Eine Gesellschaft, wäre sie auch die Kirche Christi, braucht ein klares Recht, damit sich die Caritas ordnet und die Rechte eines jeden gewährleistet sind. Der Codex von 1917 hat diese Überzeugung an der Schwelle des 20. Jahrhunderts verkörpert, mit einer Strenge, die noch die Bewunderung der Juristen erzwingt. Er bleibt einer der großen Regierungsakte der zeitgenössischen Kirche — der Augenblick, in dem es dem Nachfolger Petri nach tausend Jahren verstreuten Rechts gelang, der lateinischen Kirche einen wahren Codex zu geben.
Zum Weiterlesen
- Die Lateranverträge (11. Februar 1929) — das andere große Rechtswerk Kardinal Gasparris.
- Das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) — das Konzil, dessen Ekklesiologie die Revision des Codex inspirierte.
- Das Konzil von Trient (1545–1563) — die große Disziplinarreform, deren Dekrete das vorkodifizierte Recht nährten.
- Das Erste Vatikanische Konzil (1869–1870) — wo die Bischöfe die Neugestaltung des kirchlichen Rechts forderten.
Anmerkungen und Quellen
Benedikt XV., Apostolische Konstitution Providentissima Mater Ecclesia, 27. Mai 1917, mit der der Codex Iuris Canonici promulgiert wird; Text veröffentlicht in den Acta Apostolicae Sedis, Bd. 9 (1917), Teil II, und Volltext (auf Italienisch) auf vatican.va: https://www.vatican.va/content/benedict-xv/it/bulls/documents/hf_ben-xv_bulls_19170527_providentissima-mater.html. Der Codex tritt am 19. Mai 1918 in Kraft.
1 23 25„Canon law — The Codex Juris Canonici, 1917", Encyclopædia Britannica (Artikel „Canon law", Abschnitt „The Codex Juris Canonici, 1917"; online: https://www.britannica.com/topic/canon-law — Volltext mit beschränktem Zugang), die die Entstehung (Kardinalskommission, dem Episkopat 1912–1914 vorgelegte Schemata, Vollendung im Juli 1916), die Struktur in fünf Büchern nach dem Modell Lancellottis und des Gaius, die 2 414 Canones und die geschichtliche Tragweite der Kodifikation darlegt.
2 12 15 19 26 28 30Hl. Pius X., Motu proprio Arduum sane munus, 19. März 1904, das die Kodifikationskommission des kanonischen Rechts einsetzt und die Methode der „kurzen und systematischen Canones" festlegt.
3 13 14 16„Corpus Juris Canonici", enzyklopädischer Hinweis: Das Corpus umfasst das Gratianische Dekret (um 1140), die Dekretalen Gregors IX. (Liber Extra, 1234), den Liber Sextus Bonifaz' VIII. (1298), die Clementinen (1317) und die Extravaganten; der Name Corpus Iuris Canonici wurde von Gregor XIII. offiziell bestätigt (Breve Cum pro munere, 1. Juli 1580; zweites Breve Emendationem, 2. Juni 1582), Text festgelegt in der Editio Romana (Rom, in aedibus Populi Romani, 1582) — vgl. Catholic Encyclopedia (1913), Artikel „Corpus Juris Canonici".
4 6 8 9Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983, promulgierend den Codex des kanonischen Rechts von 1983 (in Kraft getreten am 27. November 1983); Volltext (lateinisch, Original) und offizielle englische Übersetzung auf vatican.va: https://www.vatican.va/content/john-paul-ii/en/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_25011983_sacrae-disciplinae-leges.html. Wortwörtlich verifizierte englische Auszüge auf dieser offiziellen Seite: „this new Code could be understood as a great effort to translate this same doctrine, that is, the conciliar ecclesiology, into canonical language" und „the mutual relations of the faithful may be regulated according to justice based upon charity, with the rights of individuals guaranteed and well defined" (es gibt keine offizielle deutsche Übersetzung auf vatican.va; die deutschen Zitate im Artikelkörper sind daher als Übersetzungen gekennzeichnet).
5 39 41 42Gratian, Concordia discordantium canonum (genannt Gratianisches Dekret), Bologna, um 1140 — erstes und Hauptstück des Corpus Iuris Canonici, das sich bemüht, die widersprüchlichen Canones der Tradition zu harmonisieren.
7Hervé Legrand, „Les enjeux ecclésiologiques de la codification du droit canonique. Quelques réflexions sur la portée de l'option choisie en 1917", Publikation der École nationale des chartes (books.openedition.org/enc), die die Wahl, zu kodifizieren statt zu kompilieren, und ihre ekklesiologischen Folgen analysiert.
10 11 38Sergio Palagiano, „The 1917 Codex Iuris Canonici: Archival Sources for Canon Law Teaching at the Gregorian University", Institute of Jesuit Sources – Digital Publications (Boston College), 2026, Bd. 2 Nr. 2, frei zugänglich: https://jesuitsourcesdigital.bc.edu/jeq_2026v2n2_p289/ — die Kodifikationskommission wird von Pius X. am 19. März 1904 eingesetzt (Arduum sane munus), unter Vorsitz Gasparris mit einem Kollegium von Konsultoren; ein erster Entwurf wird zwischen 1912 und 1914 an die Bischöfe der ganzen Welt gesandt; die Vorarbeiten werden 1916 abgeschlossen.
17 21 22Titelseite des Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom, Typis Polyglottis Vaticanis, 1918. Lateinischer Originaltext: „Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, praefatione, fontium annotatione et indice analytico-alphabetico ab E.mo Petro Card. Gasparri auctus."
18 24Kardinal Tarcisio Bertone, Staatssekretär, „Eugenio Pacelli, Secretary of State and Roman Pontiff", Ansprache an der Päpstlichen Universität Gregoriana, 6. November 2008 (Kongress zum 50. Todestag Pius' XII.): Pacelli, „vom Kardinal Pietro Gasparri 1904 zum Sekretär der Kommission für die Redaktion des Codex des kanonischen Rechts gewählt"; Volltext (auf Englisch) auf vatican.va: https://www.vatican.va/content/dam/wss/roman_curia/secretariat_state/card-bertone/2008/documents/rc_seg-st_20081106_convegno-pio-xii_en.html.
20Paolo Lancellotti (Ioannes Paulus Lancelottus Perusinus), Institutiones iuris canonici, 1563 — Handbuch, das die römische Einteilung personae / res / actiones des Gaius auf das kanonische Recht anwendet und dessen Architektur der Codex von 1917 übernimmt. Werk einsehbar als Digitalisierung (alte Ausgaben, z. B. Lyon, 1579) auf archive.org: https://archive.org/details/bub_gb_-YP8Pdf6MF4C. Die Einteilung Personae / Res / Actiones des Codex von 1917 wird in Erinnerung gerufen durch die Notiz „1917 Code of Canon Law", Abschnitt „Organization": https://en.wikipedia.org/wiki/1917_Code_of_Canon_Law.
27Edward N. Peters (Hg. und Übers.), The 1917 Pio-Benedictine Code of Canon Law in English Translation with Extensive Scholarly Apparatus, Ignatius Press, San Francisco, 2001 — kritische Referenzedition auf Englisch, mit gelehrtem Apparat.
29Codex Iuris Canonici (1917), Canon 1: Der Codex verpflichtet nur die lateinische Kirche und betrifft die Ostkirchen nicht, außer in dem, was von sich aus auch für sie gilt.
31Codex Iuris Canonici (1917), Canon 6, der das Verhältnis des Codex zum früheren Recht regelt: Bewahrung der geltenden, dem Codex nicht widersprechenden Disziplin, Aufhebung der nicht übernommenen widersprechenden Disziplinargesetze und Auslegungsprinzipien, die die Canones mit der kanonischen Tradition verbinden.
32Pius XII., Motu proprio Abrogatur alterum comma paragraphi secundae can. 1099, gegeben zu Castel Gandolfo am 1. August 1948, das alle in der katholischen Kirche Getauften der kanonischen Eheschließungsform unterwirft; Acta Apostolicae Sedis, Bd. 40 (1948), S. 305–306, mit Inkrafttreten am 1. Januar 1949. Digitalisierung des Bandes einsehbar auf vatican.va: https://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-40-1948-ocr.pdf.
33Codex Iuris Canonici (1917), Canon 1556: „Prima Sedes a nemine iudicatur" — „Der Erste Stuhl wird von niemandem gerichtet." Prinzip, wortwörtlich übernommen durch Canon 1404 des Codex von 1983.
34 35Pietro Gasparri (Hg.), Codicis Iuris Canonici Fontes, 9 Bde., Rom, Typis Polyglottis Vaticanis, 1923–1939 (Bde. VII–IX herausgegeben von Kardinal Jusztinián Serédi). Gibt die in den Anmerkungen des Codex zitierten Dokumente wieder, mit Ausnahme derer, die im Corpus Iuris Canonici enthalten sind. Referenz bestätigt durch den Stanford-Katalog (SearchWorks: „Volumes 7-9 edited by Cardinal Justinián Serédi", 1923–1939): https://searchworks.stanford.edu/view/11754617. Digitalisierung einsehbar auf archive.org (Bd. 1: https://archive.org/details/codicisiuriscano0001gasp; die 9 Bände sind dort von codicisiuriscano0001gasp bis codicisiuriscano0009gasp referenziert).
36 37Johannes XXIII. kündigt am 25. Januar 1959 in der Basilika Sankt Paul vor den Mauern die Einberufung des ökumenischen Konzils Vatikanum II. und gleichzeitig die Revision des Codex des kanonischen Rechts von 1917 an — Ankündigung, in Erinnerung gerufen von Johannes Paul II. in Sacrae Disciplinae Leges (1983): „am selben Tag des Jahres 1959 […] kündigte Johannes XXIII. erstmals seine Entscheidung an, das bestehende Corpus der kanonischen Gesetzgebung zu reformieren" (offizieller englischer Text auf vatican.va). Die doppelte Ankündigung wird durch die katholische Presse der Zeit bestätigt (vgl. Catholic Herald, 5. April 1963: „On January 25, 1959, Pope John announced that he would hold a synod for the Rome diocese, call an ecumenical council and have the Code of Canon Law revised").
40Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri Canones, 18. Oktober 1990, promulgierend den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Codex der Kanones der Ostkirchen, CCEO), in Kraft getreten am 1. Oktober 1991. Referenz bestätigt durch das Institut für kanonisches Recht der Päpstlichen Universität Gregoriana (AAS 82 (1990), S. 1033–1044): https://www.iuscangreg.it/diritto_universale.php?lang=EN.
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