Der Codex des kanonischen Rechts von 1983, lateinisch Codex Iuris Canonici, ist das geltende Universalrecht der lateinischen Kirche. Angekündigt vom heiligen Johannes XXIII. am 25. Januar 1959 zugleich mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, ausgearbeitet während rund zwanzig Jahren von einer 1963 eingesetzten Päpstlichen Kommission, wurde er vom heiligen Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 — auf den Tag genau vierundzwanzig Jahre nach der Ankündigung — mit der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges promulgiert. Er trat am 27. November 1983, dem ersten Adventssonntag, in Kraft und hob den Pio-Benediktinischen Codex von 1917 auf.[1][2]
Seine 1 752 Canones, verteilt auf sieben Bücher, übernehmen die 1917 eingeführte Kodifikationstechnik — kurze, nummerierte, abstrakte Artikel —, ordnen deren Architektur aber tiefgreifend neu, um die Communio-Ekklesiologie des Zweiten Vatikanums in Rechtssprache zu übersetzen: Das De Populo Dei („Über das Volk Gottes") wird zum II. Buch, an die Stelle des De personis („Über die Personen"), das allein die Kleriker in den Mittelpunkt stellte.[3][4]
Der Codex steht nicht allein. Sieben Jahre nach seiner Promulgation machte Johannes Paul II. ihn zum Mittelstück eines größeren Ganzen: In der Apostolischen Konstitution Sacri Canones vom 18. Oktober 1990, mit der er den Codex der Kanones der Ostkirchen (CCEO) promulgierte, stellte er den lateinischen Codex von 1983, die Konstitution Pastor Bonus (1988) über die Römische Kurie — „den beiden Kodizes beigefügt" — und den neuen Ostkirchencodex gemeinsam als einander ergänzende Teile ein und derselben kanonischen Ordnung der Universalkirche vor.[5] Seither hat sich das kuriale Stück geändert: Pastor Bonus wurde vollständig aufgehoben und durch die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium von Papst Franziskus ersetzt, promulgiert am 19. März 2022 und in Kraft getreten am 5. Juni 2022.[6]
Der Codex ist alles andere als ein starres Denkmal, er wird regelmäßig nachgebessert. Die sichtbarste Reform ist die vollständige Neufassung seines VI. Buches — des Strafrechts — durch die Apostolische Konstitution Pascite Gregem Dei von Papst Franziskus, datiert auf den 23. Mai 2021 (veröffentlicht am 1. Juni) und in Kraft getreten am 8. Dezember desselben Jahres. Weit entfernt von einer 2021 improvisierten Entscheidung war diese Neufassung eine unter Benedikt XVI. eröffnete Baustelle — der bereits 2007 dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte den Auftrag erteilte, deren Prüfung in Angriff zu nehmen, die über mehr als zehn Jahre fortgeführt wurde (förmliche Kommission im September 2009, erstes Schema an die Bischofskonferenzen 2011), bevor sie unter Franziskus zum Abschluss kam.[7] Der Codex von 1983 ist also, mehr als ein festgeschriebener Text, ein lebendiges Recht: die rechtliche Charta einer Kirche, die sich reformiert, ohne sich zu verleugnen.[8]
Warum ein neuer Codex nach nur sechsundsechzig Jahren ?
Die überraschende Ankündigung Johannes' XXIII. (25. Januar 1959)
Kaum drei Monate nach seiner Wahl versammelte Johannes XXIII. am 25. Januar 1959 die siebzehn in Rom anwesenden Kardinäle im Kapitelsaal der Abtei Sankt Paul vor den Mauern, zum Abschluss der Gebetsoktav für die Einheit der Christen.[9] Vor der kleinen Versammlung kündigte er, nach dem Wortlaut der Ansprache, eine doppelte Feier an, die alle überraschte: eine Synode der Diözese Rom und ein Ökumenisches Konzil — das Zweite Vatikanum —, dessen Feier, so präzisierte er sogleich, „glücklich zum ersehnten und erwarteten Aggiornamento des Codex des kanonischen Rechts führen wird". Das „Aggiornamento" des Codex wird von Johannes XXIII. also als erwartete Frucht der beiden Versammlungen vorgestellt, nicht als dritte eigenständige Ankündigung.[10][11]
Die an jenem Tag gehaltene Ansprache legt die Tragweite dieser Vorhaben klar dar:
„Wir sprechen vor Ihnen aus, gewiss mit ein wenig Zittern vor Rührung, aber zugleich mit demütiger Entschlossenheit, den Namen und den Vorschlag der doppelten Feier: einer Diözesansynode für die Stadt und eines Ökumenischen Konzils für die Universalkirche. […] Sie werden glücklich zum ersehnten und erwarteten Aggiornamento des Codex des kanonischen Rechts führen." — Johannes XXIII., Ansprache Questa festiva ricorrenza, Kapitelsaal der Abtei Sankt Paul vor den Mauern, 25. Januar 1959 (Ignispedia-Übersetzung aus dem Italienischen)[12]
Die Reihenfolge der Vorhaben ist bedeutsam. Für Johannes XXIII. sollte der Codex dem Konzil nicht vorausgehen — er sollte ihm folgen. Die Revision des kanonischen Rechts wäre kein isolierter technischer Akt, sondern die juristische Übersetzung eines neuen Blicks der Kirche auf sich selbst, den das Konzil formulieren würde.[13][14]
Ein langes Warten: vom Konzil zum Codex
Das Konzil dauerte vier Herbstsessionen, vom 11. Oktober 1962 bis zum Schluss am 8. Dezember 1965, und brachte sechzehn Dokumente hervor, darunter vier große Konstitutionen: Sacrosanctum Concilium (Liturgie), Lumen Gentium (Kirche), Dei Verbum (Offenbarung), Gaudium et Spes (Kirche in der Welt von heute).[15] Als der Codex von 1917 tatsächlich neu geschrieben zu werden begann, mussten sich die Kanonisten fortan auf diese Konstitutionen stützen — vor allem auf Lumen Gentium.
Doch warum vierundzwanzig Jahre zwischen Ankündigung und Promulgation warten? Die Antwort lässt sich in drei Worten fassen: Kontinuität, Umarbeitung, Konsultation. Kontinuität, weil es weniger darum ging, ein Recht zu erfinden, als das bestehende umzuarbeiten — die meisten Canones von 1917 gingen, überarbeitet, in den Codex von 1983 ein. Umarbeitung, weil die neuen ekklesiologischen Prinzipien (Volk Gottes, Kollegialität, Communio) nicht auf die alte Architektur aufgepfropft werden konnten, ohne sie neu zu durchdenken. Konsultation, weil die Kommission ihre Schemata mehrfach allen Episkopaten der Welt vorlegte, genau wie Gasparri es 1912–1914 getan hatte.[16][17]
Ein weiterer, tieferer Grund rechtfertigte das Warten: Der Codex durfte nicht promulgiert werden, solange er die konziliare Ekklesiologie nicht wirklich verdaut hätte, wollte man die laufende theologische Arbeit nicht vorzeitig festschreiben. Das Motu proprio Causas matrimoniales (1971) Pauls VI. zeigte übrigens, dass dringende Reformen — etwa im Verfahren der Ehenichtigkeitsverfahren — durch besondere Gesetze vorweggenommen werden konnten, ohne den Codex selbst abzuwarten.[18]
Die Päpstliche Kommission und die Umarbeitung (1963–1981)
Die Pontificia Commissio (28. März 1963)
Am 28. März 1963 setzte Johannes XXIII. offiziell die Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo ein — die „Päpstliche Kommission für die Revision des Codex des kanonischen Rechts". Unter dem Vorsitz zunächst von Kardinal Pietro Ciriaci (1885–1966), danach, nach dessen Tod, von Kardinal Pericle Felici (1911–1982) — dem ehemaligen Generalsekretär des Konzils —, umfasste sie einen festen Kern von Kanonisten und wurde im Laufe der Jahre um Bischöfe, Ordensleute, Laien und Beobachter der Ostkirchen erweitert.[19][20]
Als Felici im März 1982, ein Jahr vor der Promulgation, starb, wurde er an der Spitze der Kommission durch den venezolanischen Kardinal Rosalio José Castillo Lara (1922–2007), Salesianer, ersetzt, der ihr Sekretär gewesen war und das Vorhaben zu Ende führte.[21]
Die Principia (1967): zehn Leitprinzipien
Bevor sie einen einzigen Canon schrieb, fragte die Kommission zunächst die ganze Kirche: „Nach welchen Prinzipien sollen wir arbeiten?" 1967 veröffentlichte sie daher unter dem Titel Principia quae Codicis Iuris Canonici recognitionem dirigant zehn Leitprinzipien, die der Bischofssynode vom Oktober 1967 vorgelegt wurden, welche sie mit erdrückender Mehrheit billigte.[22][23]
Diese zehn Prinzipien markieren die gesamte Revision. Hier sind sie vollständig, in der Reihenfolge des Dokuments (Communicationes 1 (1969), S. 77–85):
| Prinzip | Kerngedanke |
|---|---|
| 1. Rechtscharakter des Codex | Der Codex bleibt ein Rechtstext im eigentlichen Sinn, kein theologisches Handbuch; aber er muss die konziliare Ekklesiologie übersetzen. |
| 2. Zuordnung von forum internum und forum externum | Den Gläubigen nicht in zwei Welten spalten: das Gewissensforum und das äußere Forum aufeinander abstimmen, namentlich bei Strafen und Buße. |
| 3. „Pastoraler Charakter" | Das Recht muss dem Heil der Seelen dienen; manche rein disziplinären Altnormen können gestrichen werden. |
| 4. Dispens der Diözesanbischöfe | Den Diözesanbischöfen aus pastoralen Gründen erlauben, in Einzelfällen von Universalgesetzen zu dispensieren (vgl. Canones 87–91 des Codex). |
| 5. Subsidiarität | Was auf lokaler Ebene (Bischofskonferenz, Diözese) entschieden werden kann, soll nicht in Rom entschieden werden. |
| 6. Forum internum und forum externum unterscheiden | Das Gewissensforum ist dem kanonischen Recht nicht in gleicher Weise justiziabel wie das äußere Forum. |
| 7. Schutz der subjektiven Rechte | Der Codex anerkennt und gewährleistet die Grundrechte der Gläubigen, Kleriker wie Laien. |
| 8. Verwaltungsverfahren | Schaffung eines echten Verwaltungsverfahrens zum Schutz der Gläubigen vor Willkür. |
| 9. Geordnete territoriale Gliederung | Stärkung der Diözesanregierung und der Bischofskonferenzen. |
| 10. Strafrecht | Beibehaltung eines kanonischen Strafrechts, aber reformiert, mit Unschuldsvermutung und verhältnismäßigen Strafen. |
Diese Prinzipien — vor allem das 5., 7. und 8. — unterscheiden den Codex von 1983 grundlegend von seinem Ahnen von 1917, der stärker auf die hierarchische Autorität und weniger auf die Rechte der Gläubigen ausgerichtet blieb. Die Kirche der Gläubigen ist zum Subjekt des Rechts geworden, nicht mehr nur zu seinem Objekt.[24]
Elf Coetus und Tausende von Kanonisten
Die Kommission arbeitete in elf spezialisierten Arbeitsgruppen (coetus studiorum), jede für ein Gebiet zuständig: allgemeine Normen, Volk Gottes, Lehramt, Sakramente, zeitliche Güter, Sanktionen, Prozesse usw. Jede Gruppe versammelte rund zehn weltweit ausgewählte Konsultoren — Bischöfe, Professoren des kanonischen Rechts, Richter der Römischen Rota, Sekretäre der Dikasterien.[25]
Das Werk war gewaltig. In Rom zentralisierte das Sekretariat — in dem Msgr. Willy Onclin (1905–1989), Professor in Löwen, als beigeordneter Sekretär diente — die schemata (Canonentwürfe) und überarbeitete sie vielfach im Licht der eingegangenen Stellungnahmen.[26]
Eine weltweite Konsultation (1972–1982)
Wie 1912 legte die Kommission ihre Schemata dem Weltepiskopat, den kirchlichen Fakultäten für kanonisches Recht, den Höheren Oberen der Ordensinstitute und den Dikasterien der Kurie vor. Die Konsultation erfolgte in Wellen über ein Jahrzehnt:
- 1972-1973Erste Teilschemata
Schema de procedura administrativa (1972, 16 S.) dann Schema de sanctionibus (1973, 31 S.), den externen Stellungnahmen unterbreitet.
- 1975-1977Sakramentale Schemata und Bücher des Codex
Schema de sacramentis (1975, 96 S.), dann 1977 die Schemata der allgemeinen Normen, des Volkes Gottes, der Lehraufgabe, der heiligen Orte und Zeiten, der zeitlichen Güter und der Prozesse, zur Stellungnahme vorgelegt.
- 1980Schema Codicis
Erstes integriertes Projekt des gesamten Codex (Schema Codicis, Libreria Editrice Vaticana, 1980, 382 S.), erstellt nach den eingegangenen Stellungnahmen.
- 20.–29. Oktober 1981Plenarsitzung
Prüfung des Schemas von 1980 in Plenarsitzung der Kommission (Congregatio Plenaria), deren Akten 1991 erscheinen werden (637 S.).
- 22. April 1982Übergabe an Johannes Paul II.
Pro-Präsident Castillo Lara überreicht Johannes Paul II. offiziell das Schema novissimum (Typis Polyglottis Vaticanis, 1982, 308 S.), den endgültigen Text des Codexprojekts.
- 25. Januar 1983Promulgation
Johannes Paul II. promulgiert den Codex mit Sacrae Disciplinae Leges — auf den Tag genau 24 Jahre nach der Ankündigung Johannes' XXIII.
Die animadversiones — die Stellungnahmen der Bischöfe, Bischofskonferenzen, Fakultäten und Ordensleute aus aller Welt — zählen nach Tausenden: Allein die Relatio von 1981, die sie zusammenfasst, umfasst 358 Seiten, wiederaufgenommen in Communicationes 14–16 (1982–1984). Jede wurde eingeordnet, geprüft und viele eingearbeitet. Diese Arbeit der Unterscheidung ist wohl die umfangreichste juristische Konsultation in der Geschichte der Kirche.[27][28]
Die Promulgation vom 25. Januar 1983
Sacrae Disciplinae Leges
Am 25. Januar 1983 — ein sorgfältig gewähltes Datum wegen seiner Symbolik: Es war zugleich das Fest der Bekehrung des heiligen Paulus und der vierundzwanzigste Jahrestag auf den Tag genau der Ankündigung Johannes' XXIII. — promulgierte Johannes Paul II. den neuen Codex mit der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges.[29]
Der Text ist kurz, aber von immenser Tragweite. Er erinnert an die Entstehung des Codex, die Entscheidung Johannes' XXIII., die Rolle des Konzils, die Arbeit der Kommission. Dann bestimmt er juristisch die Tragweite des Aktes:
„Darum promulgieren Wir kraft der Uns anvertrauten höchsten Autorität durch diese für die Zukunft geltende Konstitution den vorliegenden Codex, so wie er geordnet und revidiert worden ist. Wir ordnen an, dass er für die gesamte lateinische Kirche ab dem ersten Adventssonntag dieses Jahres 1983 Gesetzeskraft habe." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983 (deutsche Übersetzung)[30]
Die Wahl des ersten Adventssonntags als Inkrafttretensdatum antwortet auf die des Pfingstsonntags durch Benedikt XV. 1918: ein liturgischer Beginn für einen juristischen Beginn. Der Advent ist die Erwartung Christi, die Zeit der Umkehr; er sagt, dass das kanonische Recht kein anderes Ziel hat, als die Seele auf die Ankunft des Herrn vorzubereiten.[31]
Der Codex als Verlängerung des Konzils
Der zentrale gedankliche Beitrag von Sacrae Disciplinae Leges besteht darin, den Codex als juristische Verlängerung des Zweiten Vatikanums darzustellen. Die meistzitierte Formel lautet:
„Dieser neue Codex kann als große Anstrengung verstanden werden, ebendiese Lehre, nämlich die konziliare Ekklesiologie, in die kanonistische Sprache zu übertragen. Und wenn sich das Bild der Kirche, wie es die Lehre des Konzils beschreibt, auch nicht vollkommen in die kanonistische Sprache übersetzen lässt, so muss sich der Codex doch immer auf eben dieses Bild als sein ursprüngliches Vorbild beziehen, dessen Grundzüge er in sich, soweit möglich, seiner Natur nach zum Ausdruck bringen muss." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983 (deutsche Übersetzung)[32]
Der Gedanke ist neu, und er hat eine praktische Folge: Der Codex von 1983 lässt sich nicht allein verstehen. Er muss mit den Texten des Zweiten Vatikanums gelesen werden; und manche Canones (etwa Canon 204 § 1, der definiert, wer christifidelis — ein Christgläubiger — ist) sind fast wörtliche Paraphrasen konziliarer Passagen (Lumen Gentium, Nr. 31).[33][34]
Fünf Zielsetzungen des kanonischen Rechts
Dieselbe Konstitution nennt die fünf Zielsetzungen, denen der neue Codex im Leben der Kirche dienen soll, auf einer berühmt gebliebenen Seite:
„Der Codex erscheint also als notwendige Ergänzung der Lehre des Konzils […]. Ziel des Codex ist es in keiner Weise, den Glauben, die Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe im Leben der Kirche oder der Gläubigen zu ersetzen. Im Gegenteil, er hat vielmehr zum Ziel, in der kirchlichen Gesellschaft eine solche Ordnung zu schaffen, dass sie, indem sie der Liebe, der Gnade und den Charismen den ersten Platz einräumt, zugleich deren organische Entfaltung im Leben sowohl der kirchlichen Gesellschaft als auch jedes einzelnen Gläubigen erleichtert." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983 (deutsche Übersetzung)[35]
Die Reihenfolge der Prioritäten ist genau: erst die Gnade, dann das Recht. Das ist der große Unterschied zur Versuchung eines Juridismus, der das Recht für einen Selbstzweck hielte. Der Codex hat nur Sinn als Diener der kirchlichen Communio.
Architektur: die sieben Bücher
Vom römischen Plan (1917) zum trinitarischen Plan (1983)
Der Codex von 1917 — 2 414 Canones in fünf Büchern —, Erbe des römischen Juristen Gaius (personae / res / actiones), gliederte seine drei mittleren Bücher nach den drei klassischen Achsen der römischen Jurisprudenz: Personen (II. Buch, De personis), Sachen (III. Buch, De rebus), Klagen (IV. Buch, De processibus), eingerahmt von den allgemeinen Normen (I. Buch) und dem Strafrecht (V. Buch, De delictis et poenis). Der Codex von 1983 gibt diesen lateinischen Plan auf zugunsten eines theologischeren Schemas, gegliedert nach den drei Ämtern Christi (tria munera Christi): heiligen (munus sanctificandi), lehren (munus docendi), leiten (munus regendi) — Ämter, die der ganzen Kirche anvertraut sind und in besonderer Weise von der Hierarchie ausgeübt werden. Es ist die Ekklesiologie von Lumen Gentium, die diesen Plan inspiriert.[36][37]
Die sieben Bücher im Überblick
So verteilen sich die 1 752 Canones des Codex von 1983:
| Buch | Lateinischer Titel | Gegenstand | Canones |
|---|---|---|---|
| I | De normis generalibus | Allgemeine Normen: kirchliche Gesetze, Gewohnheiten, Dekrete, Verwaltungsakte, Verjährung, Zeitberechnung. | 1-203 |
| II | De Populo Dei | Das Volk Gottes: die Gläubigen (Laien, Kleriker, Ordensleute), die hierarchische Verfassung der Kirche (Papst, Bischöfe, Bischofskonferenzen, Pfarreien), die Institute des geweihten Lebens. | 204-746 |
| III | De Ecclesiae munere docendi | Die Lehraufgabe der Kirche: Dienst am Wort, Predigt, Katechese, katholische Erziehung, Medien, Missionen. | 747-833 |
| IV | De Ecclesiae munere sanctificandi | Die Heiligungsaufgabe: die Sakramente (Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Weihe, Ehe), die Sakramentalien, das Stundengebet, die Begräbnisse, die Heiligenverehrung. | 834-1253 |
| V | De bonis Ecclesiae temporalibus | Die zeitlichen Güter der Kirche: Erwerb, Verwaltung, Verträge, fromme Stiftungen. | 1254-1310 |
| VI | De sanctionibus in Ecclesia | Die Sanktionen in der Kirche: kanonisches Strafrecht (Straftaten, Strafen, Zensuren, Strafverfahren). | 1311-1399 |
| VII | De processibus | Die Prozesse: Gerichte, streitige Verfahren, Ehenichtigkeitssachen, Heiligsprechungsverfahren, Verwaltungsverfahren. | 1400-1752 |
Mehrere Verschiebungen sind bezeichnend. Das II. Buch (De Populo Dei) stellt die Gläubigen — und nicht mehr nur die Kleriker — ins Herz des Codex, beginnend mit den gemeinsamen Rechten und Pflichten aller Getauften (Canones 208–223). Das III. Buch löst die Lehraufgabe, einst verstreut im De rebus von 1917, heraus, um ein ganzes Buch daraus zu machen — Zeichen dafür, dass Wort und Katechese keine „Sache" unter anderen sind. Das IV. Buch versammelt das gesamte Sakramenten- und Liturgierecht. Das VII. Buch schließlich zentralisiert alle gerichtlichen Verfahren.[38]
1 752 Canones: weniger, und anders
Der Codex von 1983 zählt 1 752 Canones gegenüber 2 414 im Codex von 1917. Die scheinbare Verminderung — rund 28 % — bedeutet keine Verarmung. Viele alte Canones, die minutiös Situationen beschrieben, die nun in Partikulargesetzen behandelt werden (Statuten der Bischofskonferenzen, Pastor Bonus für die Kurie, Universi Dominici Gregis für das Konklave), wurden gestrichen. Umgekehrt finden Materien, die im Codex von 1917 fehlten (Grundrechte der Gläubigen, Communio-Strukturen, Bischofskonferenzen), dort ihren Platz.[39][40]
Eine ekklesiologische Revolution ohne Bruch
Canon 204: Wer ist Subjekt des kanonischen Rechts?
Der Canon 204 § 1 eröffnet das II. Buch. Er definiert präzise, wer christifidelis — Christgläubiger — ist, und er tut dies in Worten, die Lumen Gentium entlehnt sind:
„Christgläubige sind jene, die als durch die Taufe Christus eingegliederte Menschen zum Volk Gottes konstituiert sind und die aus diesem Grund auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaftig geworden sind und berufen sind, jeder seiner eigenen Stellung gemäß die Sendung auszuüben, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 204 § 1[41]
Dieser Canon ist eine stille Revolution. Das erste Subjekt des kanonischen Rechts ist nicht mehr der Kleriker, sondern der Gläubige, der Getaufte, dessen immense Mehrheit die Laien bilden. Auf dieser Grundlage zählt der Codex sodann eine Liste gemeinsamer Rechte und Pflichten aller Gläubigen auf (Canones 208–223), die 1917 kein Gegenstück hatte und in der man etwa die Pflicht findet, die Heilsbotschaft zu verkünden, das Recht, die Sakramente zu empfangen, oder die Freiheit, Vereinigungen zu gründen.[42][43]
Der Platz der Laien: Canones 224–231
Die Canones 224 bis 231 (II. Buch, I. Teil, II. Titel) behandeln eigens die Laien und kehren den alten klerikalen Hang des Codex von 1917 um, der fast ausschließlich von den Klerikern sprach. Canon 225 § 2 anerkennt ausdrücklich die Sendung der Laien in der zeitlichen Ordnung:
„Jeder ist gemäß seiner eigenen Stellung auch zu der besonderen Pflicht gehalten, die zeitliche Ordnung mit evangelischem Geist zu durchdringen und zu vervollkommnen und so Zeugnis für Christus abzulegen, besonders in der Verwaltung dieser Ordnung und in der Erfüllung weltlicher Aufgaben." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 225 § 2[44]
Canon 230 § 2 vor allem öffnet den Laien liturgische Dienste (Lektor, Akolyth), die lange den Klerikern oder den Klerikerkandidaten vorbehalten waren, im Einklang mit der Liturgiereform des Zweiten Vatikanums. Lange Zeit behielt Canon 230 § 1 die beauftragten Dienste des Lektors und des Akolythen allein den Männern vor; diese Beschränkung wurde von Papst Franziskus mit dem Motu proprio Spiritus Domini vom 10. Januar 2021 aufgehoben, das sie nun auch den Frauen öffnet.[45]
Synodalität und Kollegialität: Canones 336–348
Das II. Buch widmet einen ganzen Teil der hierarchischen Struktur der Kirche, die 1917 als solche nicht erschien: der Papst (Canones 330–335), das Bischofskollegium (Canones 336–341) — ein unmittelbar aus Lumen Gentium Nr. 22 stammender Begriff —, die 1965 von Paul VI. errichtete Bischofssynode (Canones 342–348), die Bischofskonferenzen (Canones 447–459).[46][47]
Canon 336 formuliert den Rechtsstatus des Bischofskollegiums:
„Das Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Mitglieder die Bischöfe sind kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft zwischen dem Haupt und den Mitgliedern des Kollegiums, und in dem das Apostelkollegium fortdauert, ist ebenfalls in Einheit mit seinem Haupt und niemals ohne es Subjekt der höchsten und vollen Gewalt über die gesamte Kirche." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 336[48]
Der Ausdruck „mit seinem Haupt und niemals ohne es" ist entscheidend. Er besagt die Kollegialität im katholischen Sinn: Die Bischöfe bilden keine Demokratie, die über die Kirche eine vom Papst unabhängige Gewalt ausübte, sondern ein echtes Kollegium, dessen Haupt der Nachfolger Petri ist. Canon 336 ist eine der großen juristischen Formulierungen der Communio-Ekklesiologie. Er ist das genaue Echo, in kanonischer Sprache, von Lumen Gentium Nr. 22.[49]
Canon 1055: eine neue Definition der Ehe
Die christliche Ehe nimmt einen bedeutenden Platz im IV. Buch ein (Canones 1055–1165), mit einer Eröffnungsdefinition, die die gesamte katholische Lehre zusammenfasst:
„Der Ehebund, durch den ein Mann und eine Frau untereinander eine Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, die durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist, ist unter Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakraments erhoben worden." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1055 § 1[50]
Dieser Canon verdichtet in einem Satz die katholische Ehedoktrin: Bund (und nicht nur Vertrag), zwischen einem Mann und einer Frau (also notwendig heterosexuell), hingeordnet auf die beiden untrennbaren Zwecke (Wohl der Ehegatten und Fortpflanzung), und — unter Getauften — Sakrament Christi. Auf dieser Grundlage ordnet der Codex das gesamte Eherecht: Hindernisse (Canones 1083–1094), Konsens (1095–1107), kanonische Form (1108–1123), Nichtigkeit (Verfahren des VII. Buches).[51]
Salus animarum suprema lex: Canon 1752
Der allerletzte Canon des Codex, Canon 1752, beschließt das VII. Buch mit der Bekräftigung des letzten Ziels des kanonischen Rechts:
„In Versetzungsverfahren sind die Vorschriften von can. 1747 anzuwenden unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und ohne das Heil der Seelen aus den Augen zu verlieren, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1752[52]
Der lateinische Ausdruck salus animarum suprema lex — „das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz" — bezeichnet nicht eine Norm mehr unter anderen: Er ist der Auslegungsschlüssel des gesamten Codex. Alle anderen Canones, bis zum technischsten, sind auf dieses Ziel hingeordnet. Er ist auch ein Schutz gegen jede juridistische Lesart des kanonischen Rechts: Das Recht ist nicht das Ziel, die Seele ist es.[53]
Canon 1404: Prima Sedes a nemine iudicatur
Einer der ganz wenigen Canones des Codex von 1917, die wörtlich in den von 1983 übernommen wurden, ist der alte Canon 1556, geworden zu Canon 1404:
„Der Erste Stuhl wird von niemandem gerichtet." — Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1404[54]
Dieses Prinzip — Prima Sedes a nemine iudicatur — besagt, dass es keine dem römischen Pontifex übergeordnete Gerichtsbarkeit gibt. Die wortgetreue Übernahme bekundet die dogmatische Kontinuität zwischen den beiden Kodizes: Der Primat des Papstes, definiert vom Ersten Vatikanum (Pastor aeternus, 1870) und bestätigt vom Zweiten Vatikanum (Lumen Gentium, Nr. 22), bleibt ein Fixpunkt.[55][56]
Das Strafrecht: drei große Reformen
Das ursprüngliche VI. Buch (1983)
Das VI. Buch des Codex von 1983 (Canones 1311–1399) hatte die Strafarchitektur des Codex von 1917 übernommen und verschlankt. Doch diese Mäßigung stellte bald ein Problem: Manche Canones wurden so vage oder so Ermessens-abhängig, dass sie vom Gebrauch des kanonischen Strafrechts abschreckten. In manchen Fällen — namentlich bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger — zogen es Bischöfe vor, die Fälle auf internem Verwaltungsweg zu behandeln, statt die Schuldigen zu verfolgen, wie das Strafverfahren es verlangte.[57][58]
Sacramentorum sanctitatis tutela (2001/2010)
Um der Dringlichkeit der Missbrauchsfälle zu begegnen, promulgierte Johannes Paul II. bereits am 30. April 2001 das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela, das der Kongregation für die Glaubenslehre eine Liste der schwersten Straftaten (delicta graviora) vorbehielt: Missbrauch Minderjähriger, Profanierung der Eucharistie, Verletzung des Beichtgeheimnisses usw. Der Text wurde von Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 nach dem Bekanntwerden mehrerer internationaler Skandale tiefgreifend überarbeitet.[59]
Zu den Neuerungen der Fassung von 2010: Verlängerung der Verjährung auf zwanzig Jahre (mit Abweichungsmöglichkeit für die Glaubenskongregation), Aufnahme kinderpornografischer Bilder (delicta graviora, in der Fassung von 2010 betreffend Minderjährige unter 14 Jahren — Schwelle, die durch ein Reskript von Papst Franziskus im Dezember 2019 auf unter 18 Jahre angehoben wurde) und Möglichkeit eines beschleunigten Verwaltungsprozesses. Benedikt XVI. traf damit Maßnahmen, die die große Strafrechtsreform von 2021 vorbereiteten.[60]
Vos estis lux mundi (2019, revidiert 2023)
Am 9. Mai 2019 promulgierte Papst Franziskus das Motu proprio Vos estis lux mundi, das allen Priestern und Ordensleuten die Meldepflicht auferlegt, ihrem Ordinarius bekannt gewordene Fälle sexuellen Missbrauchs und Nachlässigkeiten ihrer Oberen zu melden. Der Text erweitert die Deliktsdefinition auf Missbrauch schutzbedürftiger Personen (Erwachsene in fragiler Lage) und regelt die Untersuchungen gegen Bischöfe selbst, die dem Metropoliten oder einem vom Heiligen Stuhl delegierten Bischof unterstehen.[61]
Eine Revision vom März 2023 erweiterte die Tragweite des Textes auf gläubige Laien in kirchlichen Verantwortungspositionen (etwa Moderatoren internationaler Vereinigungen), in der Anerkennung, dass geistlicher Machtmissbrauch auch außerhalb des engen klerikalen Rahmens geschehen kann.[62]
Pascite Gregem Dei (23. Mai 2021)
Die große Neufassung des kanonischen Strafrechts kommt aus der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei — „Weidet die Herde Gottes", Anspielung auf 1 Petrus 5, 2 —, datiert auf den 23. Mai 2021, Pfingsttag, und veröffentlicht am 1. Juni 2021. Sie hob das gesamte VI. Buch des Codex auf und ersetzte es durch ein neues VI. Buch, das am 8. Dezember 2021 in Kraft trat. Es ist seit 1983 die bedeutendste Änderung am Codex.[63]
In der promulgierenden Apostolischen Konstitution drückt Franziskus den Sinn der Reform so aus:
„In der Vergangenheit hat das mangelnde Verständnis für die enge Beziehung, die in der Kirche zwischen der Ausübung der Caritas und dem Rückgriff — wenn Umstände und Gerechtigkeit es erfordern — auf die Sanktionsdisziplin besteht, viel Schaden verursacht. Diese Denkweise — die Erfahrung lehrt es — droht dazu zu führen, mit Verhaltensweisen zu leben, die der Disziplin der Sitten widersprechen und für die als Heilmittel bloße Ermahnungen oder Ratschläge nicht genügen. […] Deshalb wird die Anwendung von Strafen seitens der Hirten und Oberen notwendig. […] In der Tat verlangt die Caritas, dass die Hirten auf das Strafsystem zurückgreifen, sooft es nötig ist […]" — Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Pascite Gregem Dei, datiert auf den 23. Mai 2021 (deutsche Übersetzung des italienischen Originals)[64]
Der Gedanke ist stark: Einen Schuldigen aus falscher Caritas nicht zu bestrafen heißt, die wahre Caritas zu verraten. Die neue Fassung des VI. Buches klärt zahlreiche Delikte, verlängert Verjährungen, erweitert den Sanktionskatalog, fügt ungekannte Delikte hinzu (Versuch der Frauenordination, sexueller Missbrauch schutzbedürftiger Personen, schwere Wirtschaftsdelikte) und präzisiert die Verfahren, um das Strafverfahren weniger Ermessens-abhängig zu machen und sowohl Opfer als auch Angeklagte besser zu schützen.[65][66]
Der Codex und der CCEO (1990): zwei Kodizes für eine einzige Kirche
Canon 1 des Codex von 1983 übernimmt, modernisiert, den von 1917: Er begrenzt ausdrücklich die Tragweite des Codex auf die lateinische Kirche. Die katholischen Kirchen östlichen Ritus — Chaldäer, Maroniten, Melkiten, Ukrainer, Kopten, Syro-Malabaren, Syro-Malankaren, Äthiopier usw. — unterstehen einem eigenen Recht.[67]
Um die Lücke zu schließen, die der lateinische Codex ließ, promulgierte Johannes Paul II. am 18. Oktober 1990 den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), in Kraft getreten am 1. Oktober 1991. Der CCEO umfasst 1 546 Canones, anders gegliedert als der lateinische Codex, weil er der großen Vielfalt der östlichen Traditionen Rechnung tragen muss: jener der dreiundzwanzig katholischen Ostkirchen eigenen Rechts — zweiundzwanzig zur Zeit der Promulgation, seit 2015 ergänzt um die von Franziskus errichtete eritreische Kirche —, die zusammen mit der lateinischen Kirche die vierundzwanzig Teilkirchen der katholischen Communio bilden.[68][69][70]
Der Papst stellte damals die beiden Kodizes, mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (1988) — seither ersetzt durch Praedicate Evangelium (2022) —, als einen einzigen Leib päpstlichen Rechts vor:
„Der Codex der Kanones der Ostkirchen, der heute erscheint, muss als neue Ergänzung des vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgelegten Lehramts betrachtet werden, durch die die kanonische Ordnung der Universalkirche nun endlich vollendet wird, nach dem Codex des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche, promulgiert 1983, und der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie von 1988, die den beiden Kodizes beigefügt ist." — Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri Canones, 18. Oktober 1990 (Ignispedia-Übersetzung aus dem Lateinischen)[71]
Die Unterscheidung ist also keine Teilung: Sie ist die normale Atmung einer katholischen Kirche, die ihre legitime Vielfalt in der Einheit des Glaubens annimmt. Die berühmte Formel von Orientalium Ecclesiarum (Zweites Vatikanum, 1964) — „die heilige Mutter Kirche […] hält die Einrichtungen, die liturgischen Riten, die kirchlichen Überlieferungen und die Disziplin des christlichen Lebens der Ostkirchen in höchster Achtung" — findet im CCEO ihre juristische Konkretisierung.[72]
Was ist vom Codex von 1983 zu halten?
Wie gegen den Codex von 1917 wurden auch gegen den Codex von 1983 ernsthafte Einwände erhoben. Sie zu ignorieren wäre unredlich; ihnen ins Auge zu sehen erlaubt, seine wahre Tragweite zu ermessen.
Einwand — „Der Codex übersetzt die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanums nicht wirklich"
Der ausgearbeitetste Einwand kam von Theologen und Kanonisten, die urteilen, die juristische Übersetzung von Lumen Gentium sei zaghaft geblieben: Die Kirche als Volk Gottes stehe zwar im II. Buch, aber die hierarchische Struktur übernehme weitgehend die von 1917; Canon 129 § 2, der die Teilhabe der Laien an der Ausübung der Leitungsgewalt (potestas regiminis, auch Jurisdiktionsgewalt genannt) auf eine Mitwirkung zu begrenzen scheine, bleibe hinter manchen konziliaren Orientierungen zurück. Andere Kritiken kommen von Katholiken, die im Gegenteil eine stärkere Zentralisierung wünschten.[73][74]
Antwort. Kein Codex kann eine Ekklesiologie erschöpfen. Aber der von 1983 vollzieht rechtlich einen gewaltigen Sprung: Er eröffnet ein Buch über das Volk Gottes (und nicht mehr über die Kleriker), gewährleistet erstmals Grundrechte der Gläubigen, errichtet rechtlich die Bischofssynode und die Bischofskonferenzen und anerkennt die Vielfalt der Charismen. Der Abstand zwischen der konziliaren Ekklesiologie und ihrem kanonischen Ausdruck ist kein Scheitern: Er ist das Zeichen eines Rechts, das sich als Diener eines Lebens weiß, das es übersteigt. Und die laufende Revision (Motu proprios Franziskus' 2017–2024, Neufassung des VI. Buches 2021) zeigt, dass diese Übersetzung weitergeht.
Einwand — „Das Strafrecht wurde geschwächt, daher die Missbrauchskrise"
Eine häufige Kritik, vor allem nach 2010, wirft dem Codex von 1983 vor, das Strafrecht von 1917 zu sehr gelockert zu haben, was die Bischöfe gehindert habe, sexuellen Missbrauch energisch zu verfolgen.
Antwort. Der Einwand hat einen wahren Kern, und der Heilige Stuhl hat ihn selbst anerkannt: Genau darum hat Franziskus 2021 mit Pascite Gregem Dei das VI. Buch neu gefasst, und darum haben die Motu proprios Sacramentorum sanctitatis tutela (2001/2010) und Vos estis lux mundi (2019/2023) einen robusten Strafrahmen wiederhergestellt. Aber der Hauptmangel der ersten Fassung des VI. Buches war weniger juristischer als kultureller Natur: Zu viele Hirten urteilten zu Unrecht, barmherzig zu handeln gebiete, nicht zu sanktionieren, oder man müsse das öffentliche Ärgernis vermeiden. Die Reform von 2021 korrigiert beide Seiten: den Buchstaben des Rechts und die pastorale Haltung. Weit davon entfernt, ein Versagen der Kodifikation zu sein, bestätigt diese Korrektur, dass der Codex von 1983 ein lebendiges Recht ist, fähig, sich zu reformieren, ohne seine Grundlagen zu verleugnen.
Einwand — „Canon 1055 über die Ehe ist zu restriktiv"
Manche bestreiten die Ehedefinition des Canon 1055 — heterosexuelle unauflösliche Gemeinschaft, hingeordnet auf das Wohl der Ehegatten und die Fortpflanzung — und fordern die Öffnung der Kirche für andere Verbindungen oder eine Lockerung der Unauflöslichkeit.
Antwort. Canon 1055 formuliert nur in kanonischer Sprache die katholische Ehedoktrin neu, gegründet auf Matthäus 19, 6 („Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen") und bestätigt von allen Konzilien seit Trient. Sie hängt also nicht von der Autorität des Codex ab, sondern von der Offenbarung. Sacrae Disciplinae Leges ist eindeutig: Der Codex hat nicht die Aufgabe, die Lehre zu ändern, sondern ihren juristischen Ausdruck zu ordnen. Canon 1055 reformieren zu wollen, ohne das Ehedogma anzutasten, wäre ein Missverständnis dessen, was ein Codex ist.[75][76]
Was bleibt heute mit dem Codex zu tun?
Der Codex von 1983 ist weder ein Unterdrückungsapparat noch ein veralteter Rahmen. Er ist in der Praxis das Buch, das aufschlagen muss, wer als Bischof von einer Diözese Besitz nimmt, wer als Pfarrer eine Ehe schließt, wer als Ordensmann seine Gelübde ablegt, wer als kirchlicher Richter eine Sache untersucht oder wer als Gläubiger sich durch eine Verwaltungsentscheidung beschwert fühlt und Rekurs einlegen will. Er ist auch das Buch, das zitieren muss, wer als Theologe Lehre und Disziplin verbinden will.
Für den katholischen Leser ohne Spezialkenntnisse bleibt der Codex zugänglich, wenn man drei Leseschlüssel annimmt.
Erstens: mit dem Zweiten Vatikanum lesen. Der Codex ist nur im Licht der konziliaren Konstitutionen voll verständlich, vor allem Lumen Gentium und Sacrosanctum Concilium. Canon 204 ohne Lumen Gentium Nr. 31 zu lesen heißt, ein Zeichen zu lesen, ohne die bezeichnete Sache zu kennen.
Zweitens: wie eine Grammatik lesen, nicht wie eine Hausordnung. Der Codex gibt Vokabular, Syntax und Konjugationen des kirchlichen Rechts; er erschöpft das kirchliche Leben nicht, wie eine Grammatik die Literatur nicht erschöpft. Canon 1752 — salus animarum suprema lex — lädt den Leser ausdrücklich ein, den Buchstaben des Rechts immer auf das wirkliche Wohl der Seelen zu beziehen.
Drittens: mit Vertrauen lesen. Der Codex ist das Werk von fast zwanzig Jahren kollegialer Arbeit unter Beteiligung Tausender von Bischöfen, Kanonisten, Ordensleuten und Laien unter der unmittelbaren Autorität des heiligen Johannes Paul II. Er ist kein Verwaltungstrick, sondern ein feierlicher Regierungsakt der Kirche.
Der Codex des kanonischen Rechts von 1983, Erbe des Pio-Benediktinischen Codex und Diener der konziliaren Ekklesiologie, bleibt für noch vierzig Jahre — und vielleicht weit länger — die rechtliche Charta der lateinischen katholischen Communio, in ruhiger Erwartung einer neuen Revision, die noch kein Papst angekündigt hat.
Zum Weiterlesen
- Der Codex des kanonischen Rechts von 1917 — der Pio-Benediktinische Codex, dessen unmittelbarer Erbe der Codex von 1983 ist.
- Das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) — das Konzil, dessen Ekklesiologie den gesamten Codex von 1983 durchdringt.
- Das Erste Vatikanische Konzil (1869–1870) — das Konzil, auf dem der Primat des Papstes definiert wurde, wiederaufgenommen in Canon 1404.
- Das Konzil von Trient (1545–1563) — die große Disziplinarreform, die das moderne kanonische Recht noch prägt.
- Das Dikasterium für die Glaubenslehre — römische Referenzbehörde für die delicta graviora.
- Nihil Obstat und Imprimatur — kanonische Einrichtungen zur Kontrolle von Veröffentlichungen.
Anmerkungen und Quellen
Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges, 25. Januar 1983, promulgierend den Codex des kanonischen Rechts; lateinische, italienische und englische Texte auf vatican.va. Lateinischer Originalwortlaut: « Immo, certo quodam modo, novus hic Codex concipi potest veluti magnus nisus transferendi in sermonem canonisticum hanc ipsam doctrinam, ecclesiologiam scilicet conciliarem. Quod si fieri nequit, ut imago Ecclesiae per doctrinam Concilii descripta perfecte in linguam canonisticam convertatur, nihilominus ad hanc ipsam imaginem semper Codex est referendus tamquam ad primarium exemplum, cuius lineamenta is in se, quantum fieri potest, suapte natura exprimere debet. » Die deutschen Zitate dieser Konstitution im vorliegenden Artikel sind die Ignispedia-Übersetzung, getreu dem Latein von vatican.va.
1 3 14 17 29 30 31 32 33 35 75« Canon law — The Codex Iuris Canonici, 1983 », Encyclopædia Britannica (Artikel Canon law), der die Entstehung des Codex von 1983 darlegt: Ankündigung Johannes' XXIII. 1959, Revisionskommission von 1963, Konsultation der Bischöfe und Fakultäten, Promulgation durch Johannes Paul II. 1983, Gliederung in sieben Bücher und 1752 Canones.
2 13 19 23 25 39Codex Iuris Canonici (1983). Lateinischer Text: Editio typica, Libreria Editrice Vaticana, Rom, 1983. Französische Übersetzung: offizielle Übersetzung des Heiligen Stuhls (durch die Société internationale de droit canonique, mit den kanonistischen Fakultäten der Saint-Paul-Universität Ottawa und des Institut catholique de Paris); lateinische, französische und englische Texte verfügbar auf vatican.va. Alle Canonzitate des vorliegenden Artikels (204 § 1, 225 § 2, 336, 1055 § 1, 1404, 1752) wurden im Oktober 2026 buchstabengetreu am französischen Text von vatican.va nachgeprüft; die deutschen Fassungen sind die Ignispedia-Übersetzung.
4 34 36 38 40 42 46Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri Canones, 18. Oktober 1990, promulgierend den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), in Kraft getreten am 1. Oktober 1991; AAS 82 (1990), S. 1033–1044 (die Stelle, die die drei Texte verbindet, S. 1038–1039); lateinischer Text auf vatican.va. Der Text stellt dort den lateinischen Codex von 1983, die Konstitution über die Kurie von 1988 (« quae utrique Codici adiungitur ») und den neuen Ostkirchencodex zusammen vor; das deutsche Zitat des Artikels ist die Ignispedia-Übersetzung.
5 68 71Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium über die Römische Kurie und ihren Dienst an der Kirche in der Welt, promulgiert am 19. März 2022 (Hochfest des heiligen Josef) und in Kraft getreten am 5. Juni 2022 (Hochfest Pfingsten), die Pastor Bonus (1988) vollständig aufhebt und ersetzt; amtlicher Text auf vatican.va.
6Lange Entstehung der Reform des VI. Buches: Franziskus, Pascite Gregem Dei (amtlicher italienischer Text auf vatican.va): « Benedetto XVI, mio venerato Predecessore, nel 2007, diede mandato al Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi di avviare lo studio per una revisione della normativa penale contenuta nel Codice del 1983 »; Msgr. Juan Ignacio Arrieta, Sekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Interview Omnes, 1. Juni 2021: förmliche Kommission im September 2009, Studiengruppe 2011, erstes Schema im selben Jahr an die Bischofskonferenzen, Dikasterien, Fakultäten und Experten versandt. Italienische Originalstellen: « L'osservanza della disciplina penale è doverosa per l'intero Popolo di Dio »; « Invero la carità richiede che i Pastori ricorrano al sistema penale tutte le volte che occorra » (auf Deutsch: „In der Tat verlangt die Caritas, dass die Hirten auf das Strafsystem zurückgreifen, sooft es nötig ist").
7Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Pascite Gregem Dei, datiert auf den 23. Mai 2021 und veröffentlicht am 1. Juni 2021 (neues VI. Buch des Codex des kanonischen Rechts, in Kraft getreten am 8. Dezember 2021); italienischer Originaltext auf vatican.va — das Zitat des Artikels ist die Ignispedia-Übersetzung, Wort für Wort am italienischen Text kontrolliert (die […] zeigen Kürzungen an).
8 57 63 64 65Siebzehn Kardinäle im Kapitelsaal anwesend: EWTN Vatican („He addressed seventeen Cardinals in the Basilica of St. Paul-Outside-the-Walls"); Catholic Letters, 25. Januar 2024 („the stunned silence of the 17 cardinals present in the chapter room of the Saint-Paul hors-les-murs abbey").
9Johannes XXIII., Ansprache Questa festiva ricorrenza im Kapitelsaal der Abtei Sankt Paul vor den Mauern am 25. Januar 1959, die gleichzeitig eine Synode der Diözese Rom, ein Ökumenisches Konzil (Zweites Vatikanum) und die Revision des Codex des kanonischen Rechts ankündigte. Italienischer Originaltext in Acta Apostolicae Sedis, Bd. 51 (1959), S. 65–69: « Pronunciamo innanzi a voi, certo tremando un poco di commozione, ma insieme con umile risolutezza di proposito, il nome e la proposta della duplice celebrazione: di un Sinodo Diocesano per l'Urbe, e di un Concilio Ecumenico per la Chiesa universale. […] Esse condurranno felicemente all'auspicato e atteso aggiornamento del Codice di Diritto Canonico […] » Das deutsche Zitat des Artikels ist die Ignispedia-Übersetzung, Wort für Wort am italienischen Text kontrolliert (das […] zeigt eine Kürzung im Zwischenteil an).
10 12Acta Apostolicae Sedis (AAS), Bd. 51 (1959), S. 65–69 — amtlicher Text der Ansprache Johannes' XXIII., die die Revision des Codex und das Zweite Vatikanische Konzil ankündigte.
11Zur allgemeinen Geschichte des Zweiten Vatikanums siehe Giuseppe Alberigo (Hg.), Storia del Concilio Vaticano II, 5 Bde., Bologna, Il Mulino / Peeters, 1995–2001 — akademische Standardreferenz, ins Französische bei Cerf übersetzt.
15Zwischen 1912 und 1914 wurde ein erster Entwurf des künftigen Codex von 1917 den Bischöfen der ganzen Welt zur Stellungnahme zugesandt: Jesuit Sources Digital, „The 1917 Codex Iuris Canonici: Archival Sources for Canon Law Teaching at the Gregorian University" („Between 1912 and 1914, a first draft was sent to bishops around the world for comment"); ebenso „1917 Code of Canon Law" („The 1912 text was sent out to all Latin bishops and superiors general for their comment").
16Paul VI., Motu proprio Causas matrimoniales, 28. März 1971 — vorläufige Reform des Verfahrens der Ehenichtigkeitssachen in Erwartung des neuen Codex; Text in AAS 63 (1971), S. 441–446.
18Kommission, eingesetzt am 28. März 1963 unter dem Vorsitz von Kardinal Pietro Ciriaci (1885–1966, gestorben am 30. Dezember 1966): Communicationes, Bd. 1 (1969), S. 5. Pericle Felici (1. August 1911 – 22. März 1982), Generalsekretär des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962–1965), am 21. Februar 1967 zum Pro-Präsidenten der Kommission ernannt, dann Präsident am 30. Juni 1967; im Amt gestorben im März 1982, siehe L'Osservatore Romano, 23. März 1982.
20Rosalio José Castillo Lara (4. September 1922 – 16. Oktober 2007), venezolanischer Salesianer, Sekretär der Revisionskommission seit dem 20. Februar 1975, dann Pro-Präsident nach Felicis Tod: In dieser Eigenschaft überreichte er Johannes Paul II. am 22. April 1982 das Schema novissimum (Ansprache des Pro-Präsidenten, Communicationes, Bd. 15 (1983), S. 27–29); 1985 zum Kardinal kreiert. Siehe Mitteilungen des Heiligen Stuhls und des Dikasteriums für die Gesetzestexte.
21Principia quae Codicis Iuris Canonici recognitionem dirigant, Leitprinzipien der Revision des Codex, mit erdrückender Mehrheit von der Bischofssynode vom Oktober 1967 gebilligt; Text in Communicationes, Bd. 1 (1969), S. 77–85 (mit Relatio, S. 86–91, Antworten auf die Stellungnahmen, S. 92–98, und Abstimmung, S. 99–100). Ausführliche Darstellung der zehn Prinzipien: Jiří Kašný, „The Principles to Guide Revision of the Code of Canon Law", Studia Theologica VI (2004).
22 24Msgr. Willy Onclin (1905–1989) — Professor an der kanonistischen Fakultät Löwen, niemals Kardinal — am 17. November 1965 zum beigeordneten Sekretär der Revisionskommission ernannt, einer der Hauptarchitekten des Codex von 1983. Siehe Communicationes, Bd. 1 (1969), S. 15–28 (Liste der Konsultoren) und S. 38–42 (feierliche Sitzung vom 20. November 1965); jährlicher Lehrstuhl „Msgr. W. Onclin" der Löwener Fakultät; Würdigung in Studia Canonica, Bd. 24 (1990), S. 5–12.
26 28Communicationes, Amtsblatt der Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (1969–1983), herausgegeben vom Heiligen Stuhl, das die gesamte Entstehung des Codex dokumentiert. Genaue Verweise: Einsetzung der Kommission, Bd. 1 (1969), S. 5; Sanktionenschema vorgelegt 1973, Bd. 5 (1973), S. 195–196; Prozessschema, Bd. 8 (1976), S. 183; Zusammenfassung der Stellungnahmen (Relatio, 1981, 358 S.), Bd. 14–16 (1982–1984). Gedruckte Schemata: Schema Codicis, Libreria Editrice Vaticana, 1980, 382 S.; Schema novissimum, Typis Polyglottis Vaticanis, 1982, 308 S.; Akten der Plenarsitzung vom 20.–29. Oktober 1981, Typis Polyglottis Vaticanis, 1991, 637 S.
27Walter Kasper, L'Église catholique. Son être, sa réalisation, sa mission, Cerf, Paris, 2014 (frz. Übers. von Katholische Kirche, Herder, 2011) — Analyse der nachkonziliaren Ekklesiologie und ihrer kanonischen Übersetzung.
37 73Codex Iuris Canonici (1983), Canon 204 § 1: Definition der christifideles (Christgläubigen) in Worten, die Lumen Gentium Nr. 31 entlehnt sind. Er ist der Eröffnungscanon des II. Buches und der Grundstein des gesamten Codex.
41Codex Iuris Canonici (1983), Canones 208–223: gemeinsame Rechte und Pflichten aller Gläubigen, große Neuerung gegenüber dem Codex von 1917; Canon 208 formuliert die fundamentale Gleichheit aller Getauften in Würde und Wirken; Canones 209–223 entfalten die subjektiven Rechte im Einzelnen.
43Codex Iuris Canonici (1983), Canon 225 § 2: besondere Pflicht der Laien, die zeitliche Ordnung mit evangelischem Geist zu durchdringen, in der Linie des Konzilsdekrets Apostolicam Actuositatem.
44Papst Franziskus, Motu proprio Spiritus Domini, 10. Januar 2021, das Canon 230 § 1 des Codex des kanonischen Rechts ändert, indem es die Beschränkung der beauftragten Dienste des Lektors und des Akolythen auf Männer allein aufhebt; amtlicher Text auf vatican.va.
45Zweites Vatikanum, dogmatische Konstitution Lumen Gentium, Nr. 22, 21. November 1964 — lehrmäßige Grundlage des Bischofskollegiums; wörtlich wiederaufgenommen durch Canon 336 des Codex.
47 49Codex Iuris Canonici (1983), Canon 336: Status des Bischofskollegiums als Subjekt der vollen und höchsten Autorität über die gesamte Kirche, „mit seinem Haupt und niemals ohne es".
48Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1055 § 1: kanonische Definition der Ehe als Bund zwischen einem Mann und einer Frau, hingeordnet auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung der Kinder, von Christus zur Würde eines Sakraments erhoben unter Getauften.
50 51 76Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1752: letzter Canon des Codex, der das VII. Buch beschließt mit der Erinnerung, dass das Heil der Seelen (salus animarum) in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss — Auslegungsschlüssel des gesamten Codex.
52 53Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1404: « Prima Sedes a nemine iudicatur » — wortgetreue Übernahme des alten Canon 1556 des Codex von 1917, juristischer Ausdruck des Primats des römischen Pontifex.
54 56Erstes Vatikanum, dogmatische Konstitution Pastor aeternus, 18. Juli 1870 — dogmatische Definition des Jurisdiktionsprimats und der Unfehlbarkeit des römischen Pontifex.
55Papst Franziskus, Motu proprio Vos estis lux mundi, 9. Mai 2019, das die Meldepflicht für Kleriker und Ordensleute bei Fällen sexuellen Missbrauchs einführt und die Untersuchungen gegen Bischöfe regelt (in Kraft getreten am 1. Juni 2019, ad experimentum für drei Jahre); Text auf vatican.va.
58 61Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela, 30. April 2001, das der Kongregation für die Glaubenslehre die delicta graviora (Sakramente und Sitten) vorbehält; revidierter Text durch Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 (Normae de gravioribus delictis) mit Verlängerung der Verjährung auf zwanzig Jahre und Aufnahme kinderpornografischer Bilder (Minderjährige unter 14 Jahren). Reskript von Papst Franziskus vom 17. Dezember 2019 (rescriptum ex audientia, Bollettino vom 17.12.2019), das diese Schwelle auf unter achtzehn Jahre anhebt.
59 60Papst Franziskus, Motu proprio Vos estis lux mundi, revidierte Fassung vom 25. März 2023 — erweitert die Tragweite des Textes auf Laien in kirchlicher Verantwortung und auf Moderatoren internationaler Gläubigenvereinigungen.
62Dikasterium für die Gesetzestexte, Pressemitteilung und Erläuterungen zum neuen VI. Buch des Codex des kanonischen Rechts, Juni 2021; zur akademischen Darstellung siehe John Beal (Hg.), New Commentary on the Code of Canon Law, Paulist Press, New York, revidierte Ausgabe 2022.
66Codex Iuris Canonici (1983), Canon 1: Der Codex verpflichtet nur die lateinische Kirche; die Gläubigen der katholischen Ostkirchen unterstehen einem eigenen Recht.
67Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), 1990, amtlicher lateinischer Text und Übersetzungen, Libreria Editrice Vaticana; 1546 Canones, anwendbar auf die dreiundzwanzig katholischen Ostkirchen eigenen Rechts (zweiundzwanzig 1990, dreiundzwanzig seit der Errichtung der eritreischen Kirche 2015).
69Papst Franziskus, Errichtung der metropolitanen Kirche sui iuris von Eritrea (Metropolie Asmara und drei Suffraganeparchien), getrennt von der äthiopischen Kirche, am 19. Januar 2015; siehe Bollettino Rinunce e nomine vom 19.01.2015 und das Annuario Pontificio. Die katholische Kirche zählt seither vierundzwanzig Teilkirchen sui iuris: die lateinische Kirche und dreiundzwanzig Ostkirchen.
70Zweites Vatikanum, Dekret Orientalium Ecclesiarum, 21. November 1964, über die katholischen Ostkirchen — Gründungstext der offiziellen Anerkennung der Vielfalt liturgischer und disziplinärer Traditionen in der einen katholischen Kirche.
72Winfried Aymans und Klaus Mörsdorf, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, 3 Bde., Paderborn, Schöningh, 1991–2007 — deutsches Referenzhandbuch zum kanonischen Recht nach 1983, verfasst von an der Revision beteiligten Kommentatoren.
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