Das kanonische Recht (ius canonicum) ist die Gesamtheit der Gesetze, Regeln und Grundsätze, durch die sich die katholische Kirche organisiert, regiert und in ihrem Inneren Recht spricht. Es ist keine bloße Hausordnung und keine Morallehre: Es ist eine echte Rechtsordnung mit eigener Methode, eigenen Gerichten und eigenen Gelehrten seit fast neun Jahrhunderten — eine der ältesten ununterbrochenen Rechtstraditionen der westlichen Welt, älter als die meisten heutigen nationalen Zivilrechte.[1]
Seine Geschichte beginnt mit den ersten apostolischen Gemeinden und durchläuft nacheinander die Kanones der alten Konzilien, das Dekret Gratians (um 1140), das die moderne kanonistische Wissenschaft begründet, die großen Sammlungen des Corpus Iuris Canonici und sodann die beiden modernen Kodifikationen: den Codex des kanonischen Rechts von 1917, den ersten vereinheitlichten Codex der Kirchengeschichte, und den Codex des kanonischen Rechts von 1983, promulgiert vom heiligen Johannes Paul II. nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil.[2] Seit 1990 verfügen die katholischen Ostkirchen zudem über eine eigene Kodifikation, den Codex der Kanones der Ostkirchen (CCEO).[3]
Entgegen einer verbreiteten Vorstellung ist das kanonische Recht kein mittelalterliches Relikt, das sich mit Verfahrensfragen beschäftigt. Es regelt heute die Organisation der Diözesen und Pfarreien, die Gültigkeit der Sakramente, die Rechte und Pflichten der Gläubigen, die Ehenichtigkeit, die zeitlichen Güter der Kirche, die kirchlichen Straftaten und die kanonischen Strafverfahren — einschließlich, seit den Reformen der 2010er- und 2020er-Jahre, der Straftaten des Missbrauchs Minderjähriger.[4] Papst Benedikt XVI. erinnerte daran, dass dieses Recht „in den Glaubenswahrheiten sein Fundament und seinen eigentlichen Sinn findet“: Es ist kein autonomes System, das dem Evangelium übergestülpt wurde, sondern der rechtliche Ausdruck einer Glaubenswirklichkeit.[5]
Dieser Artikel stellt das Wesen des kanonischen Rechts, seine Quellen, seine Geschichte von den apostolischen Ursprüngen bis zu den zeitgenössischen Kodifikationen, die kanonistische Wissenschaft und ihre Institutionen, die kirchliche Gerichtsbarkeit und seine eigentliche Finalität vor: kein kalter Formalismus, sondern ein Instrument, hingeordnet auf das Heil der Seelen.
Was ist das kanonische Recht? Wesen und Definition
Ein wahres Recht im Dienst einer sichtbaren Gesellschaft
Das Wort „Kanon“ kommt vom griechischen kanôn, der Regel oder dem Messinstrument; es erhält ab dem 4. Jahrhundert eine ausschließlich kirchliche Bedeutung und bezeichnet die disziplinären Entscheidungen der Konzilien — im Gegensatz zu den Dogmen, die den Glauben betreffen.[6] Die Catholic Encyclopedia definiert das kanonische Recht als „die Gesamtheit der Gesetze und Vorschriften, die von der kirchlichen Autorität erlassen oder übernommen wurden“, um die christliche Gemeinschaft zu regieren — im strengen Sinn das Recht aus dem Corpus Iuris Canonici, im weiten Sinn das gesamte positive kirchliche Recht, einschließlich des späteren, das nach dieser Sammlung entstanden ist.[7]
Dieses Recht existiert, weil die Kirche nach der beständigen Lehre des Lehramts eine zugleich geistliche und sichtbare Gesellschaft ist, betraut mit einer konkreten Sendung in der Geschichte. Eine sichtbare, hierarchisch gegliederte, sakramentale und missionarische Gesellschaft kann nicht ohne gemeinsame Regeln leben: Es ist bereits die Forderung, die der heilige Paulus an die Korinther richtet, wenn er verlangt, „alles soll in Anstand und Ordnung geschehen“[8] in der christlichen Versammlung. Die älteste Grundlage der kirchlichen Leitungsgewalt geht auf die Worte Christi an Petrus zurück: „Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben: Alles, was du auf Erden binden wirst, wird auch im Himmel gebunden sein, und alles, was du auf Erden lösen wirst, wird auch im Himmel gelöst sein“[9] — die Gewalt zu „binden und zu lösen“, die die katholische Tradition als Wurzel der Leitungsgewalt (potestas regiminis) anerkennt, die heute vom Papst und den Bischöfen ausgeübt wird.
Das Zweite Vatikanische Konzil hat diese Lehre in der Konstitution Lumen Gentium aufgegriffen: Die Bischöfe üben für die ihnen anvertraute Teilkirche eine Leitungsgewalt aus, die „eigen, ordentlich und unmittelbar“ ist und nicht bloß vom Papst delegiert.[10] Der Codex von 1983 kodifiziert denselben Grundsatz in Canon 129: Die Leitungsgewalt, „die in der Kirche kraft göttlicher Einsetzung besteht und auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird“, kommt den geweihten Klerikern zu, während die Laien nach Maßgabe des Rechts an ihrer Ausübung mitwirken können.[11] Das kanonische Recht ist also kein juristisches Dekor, das einer rein geistlichen Wirklichkeit hinzugefügt wurde: Es übersetzt rechtlich eine Autorität, die die katholische Kirche ihrem Glauben nach von Christus selbst empfangen hat.
Göttliches Recht und positives kirchliches Recht
Die kanonistische Tradition unterscheidet zwei große Kategorien von Normen. Das göttliche Recht (ius divinum) stammt unmittelbar von Gott: Es gliedert sich in das natürliche göttliche Recht, eingeschrieben in die menschliche Natur und in die Verfassung, die Christus seiner Kirche gegeben hat, und das positive göttliche Recht, offenbart durch Schrift und Tradition. Über dieses Recht hat die Kirche keine Änderungsgewalt: Sie kann es authentisch auslegen, niemals ändern — das setzt der Codex von 1983 selbst voraus, der jeder Gewohnheit gegen das göttliche Recht die Gesetzeskraft verweigert (Can. 24, § 1) und die Dispens nur als Nachlass eines rein kirchlichen Gesetzes definiert (Can. 85).[12][13][14] Das positive kirchliche Recht hingegen ist dasjenige, das die zuständige Autorität — Papst, Konzilien, Bischöfe — frei erlässt, um das Leben der Kirche konkret zu ordnen: Es kann je nach pastoraler Notwendigkeit geändert, aufgehoben oder dispensiert werden.[15][16]
Diese Unterscheidung vermeidet zwei symmetrische Irrtümer. Der erste bestünde darin, das gesamte kanonische Recht als rein menschlich und daher willkürlich zu behandeln, während ein Teil seiner Bestimmungen — die sakramentale Natur der Ehe, die hierarchische Struktur der Kirche, die Existenz der Schlüsselgewalt — zum göttlichen Recht gehört und sich dem kirchlichen Gesetzgeber selbst auferlegt. Der zweite bestünde darin, jede disziplinäre Bestimmung ungebührlich zu sakralisieren, als ob die Zahl der für eine Eheschließung erforderlichen Zeugen oder das Verfahren eines Ehenichtigkeitsprozesses unmittelbar zur Offenbarung gehörte: Diese Regeln sind kirchlicher Einsetzung, durch den Papst oder ein Konzil revidierbar, und wurden im Lauf der Jahrhunderte tatsächlich revidiert, wie der Übergang vom Codex von 1917 zu dem von 1983 zeigt.[17]
Der heilige Thomas von Aquin und die klassische Definition des Gesetzes
Die klassische kanonistische Theologie stützt sich auf die thomistische Definition des Gesetzes im Allgemeinen. Der heilige Thomas von Aquin definiert das Gesetz als „eine Anordnung der Vernunft zum Wohl des Gemeinwohls, promulgiert von dem, der die Sorge für die Gemeinschaft trägt“[18]. Vier Elemente sind darin vereint: ein vernünftiger Inhalt (das Gesetz ist kein bloßer Willensbefehl), eine Finalität — das Gemeinwohl, nicht das Privatinteresse des Gesetzgebers —, eine zuständige Autorität und die Promulgation, ohne die eine Norm nicht im Gewissen verpflichten kann.[19]
„Eine Anordnung der Vernunft zum Wohl des Gemeinwohls, promulgiert von dem, der die Sorge für die Gemeinschaft trägt.“ — Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, Ia-IIae, Frage 90, Artikel 4[20]
Auf das kirchliche Recht angewandt, erklärt diese Definition, warum das kanonische Recht weder pure klerikale Willkür noch eine bloße Verwaltungssammlung ist: Es ist ein Vernunftwerk, hingeordnet auf das Gemeinwohl der Kirche, promulgiert von einer Autorität, die legitimerweise damit betraut ist — an erster Stelle der Papst, „fruchtbarste Quelle“ des kanonischen Rechts und von der mittelalterlichen Tradition wegen seiner obersten Gesetzgebungsgewalt über die ganze Kirche als lex animata, „lebendiges Gesetz“, bezeichnet.[21]
„Lex agendi“ und „lex credendi“: die theologische Natur des kanonischen Rechts
Das kanonische Recht unterscheidet sich schließlich von einem rein bürgerlichen Recht durch seinen Gegenstand: Es regelt nicht nur äußere gesellschaftliche Beziehungen, sondern ordnet eine Glaubens- und Sakramentengemeinschaft. Papst Benedikt XVI. hat in mehreren jährlichen Ansprachen an das Gericht der Römischen Rota auf diese theologische Dimension des kirchlichen Rechts insistiert — gegen die Versuchung, es auf eine neutrale Verfahrenstechnik zu reduzieren.
„Das kanonische Recht findet in den Glaubenswahrheiten sein Fundament und seinen eigentlichen Sinn, und [...] die lex agendi kann nicht umhin, die lex credendi widerzuspiegeln.“ — Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Rota, 21. Januar 2012[22]
„Das wahre Recht ist von der Gerechtigkeit untrennbar. Der Grundsatz gilt selbstverständlich auch für das kanonische Gesetz.“ — Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Rota, 21. Januar 2012[23]
Die lex agendi, das „Gesetz des Handelns“, muss die lex credendi, das „Gesetz des geglaubten Glaubens“, widerspiegeln: Das kanonische Recht hat nur deshalb Sinn, weil es rechtlich eine Wirklichkeit übersetzt, die von der Kirche geglaubt und bekannt wird — die Natur der Ehe, die sakramentale Struktur der Weihe, die hierarchische Gemeinschaft. Darum forderte Benedikt XVI., auch auf das kanonische Recht „diese Hermeneutik der Erneuerung in der Kontinuität“ anzuwenden, die er für die Rezeption des Zweiten Vatikanums im Allgemeinen vorschlug: Das Recht ändert sich in seinen konkreten Bestimmungen, bleibt aber der theologischen Wahrheit treu, die es ausdrückt.[24] Ebenso erinnerte der Papst 2008 daran, dass der Wert der Rechtsprechung der kirchlichen Gerichte „keine Frage soziologischer Tatsachen, sondern [...] von eigentlich rechtlichem Charakter“[25] ist: Der kirchliche Richter misst keine Mehrheitsmeinung, er wendet ein wahres Recht im Dienst der Wahrheit der Personen und Institutionen an, über die er urteilt.
Die Quellen des kanonischen Rechts
Die Hierarchie der Quellen: von Gott zum menschlichen Gesetzgeber
Das kanonische Recht ordnet seine Quellen nach einer präzisen Hierarchie. An der Spitze steht das natürliche und positive göttliche Recht, das die Kirche empfängt und nicht ändern kann. Danach kommen die Quellen des positiven kirchlichen Rechts, selbst hierarchisch gestuft: die päpstliche Gesetzgebung (Apostolische Konstitutionen, Motu proprio, universale Codices), die konziliare und kollegiale Gesetzgebung (ökumenische Konzilien, Synoden), die lokale bischöfliche Gesetzgebung (Diözesanstatuten, Partikulardekrete, mit der erforderlichen Approbation des Heiligen Stuhls) und schließlich die Gewohnheit, wenn eine vernünftige, in der Absicht, ein Gesetz einzuführen, von einer aufnahmefähigen Gemeinschaft beobachtete Praxis unter den vom Codex festgelegten Bedingungen Gesetzeskraft erlangt: Approbation des Gesetzgebers, dreißigjährige Verjährung und niemals gegen das göttliche Recht.[26]
| Rang | Quelle | Beispiele | Rechtskraft |
|---|---|---|---|
| 1 | Natürliches göttliches Recht | Hierarchische Verfassung der Kirche, Natur der Ehe | Von der Kirche nicht änderbar; nur auslegbar |
| 2 | Positives göttliches Recht | Schriftliche Offenbarung und apostolische Tradition | Nicht änderbar; die Kirche bewahrt das anvertraute Gut |
| 3 | Universale päpstliche Gesetzgebung | Codices von 1917 und 1983, CCEO von 1990, Apostolische Konstitutionen | Verpflichtend für die ganze Kirche (bzw. den betroffenen Teil) |
| 4 | Ökumenische Konzilien | Disziplinäre Konzilskanones (Trient, Vaticanum II) | Verpflichtend, unter Vorbehalt päpstlicher Bestätigung |
| 5 | Partikulare Gesetzgebung (diözesan, provinzial) | Synodalstatuten, Dekrete eines Diözesanbischofs | Lokal verpflichtend, im Rahmen des universalen Rechts |
| 6 | Kanonische Gewohnheit | Dauerhaft rezipierte liturgische oder disziplinäre Bräuche | Gesetzeskraft, wenn vernünftig und rechtmäßig ersessen |
Der Papst als lebendige Quelle des Rechts und die Rolle der Konzilien
In dieser Hierarchie nimmt der Papst einen einzigartigen Platz ein: Er verfügt über die Gewalt, für die Gesamtkirche Gesetze zu erlassen, ohne die Zustimmung irgendeiner anderen menschlichen Autorität zu benötigen, unter dem einzigen Vorbehalt des göttlichen Rechts, das er nicht aufheben kann.[27] Die ökumenischen Konzilien, auf denen das mit dem Papst vereinte Episkopat die Lehre definiert und die gemeinsame Disziplin festlegt, bilden die zweite große Quelle: Das Konzil von Trient (1545–1563) und das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) haben, jedes auf seine Weise, die kirchliche Gesetzgebung tiefgreifend erneuert — Trient durch die Reform der sakramentalen Disziplin und der Klerusbildung, das Vaticanum II durch die Kommunio-Ekklesiologie, die den Codex von 1983 unmittelbar inspiriert hat.[28]
Die Diözesanbischöfe ihrerseits üben eine eigene — nicht von Rom delegierte — Gesetzgebungskompetenz innerhalb der vom universalen Recht gesetzten Grenzen aus: Sie können Synodalstatuten erlassen, Pfarreien errichten oder aufheben und bestimmte Partikularbestimmungen an ihr Territorium anpassen. Die Diözesansynode, die Versammlung von Priestern und Gläubigen, die der Bischof einberuft, um ihn in seiner Leitung zu unterstützen, ist seit dem Mittelalter ihr klassisches Instrument, ohne mit der von Paul VI. 1965 für die Gesamtkirche errichteten Bischofssynode verwechselt zu werden.[29]
Das römische Recht als alte subsidiäre Quelle
Das kanonische Recht ist nicht im juristischen Vakuum entstanden: Es hat für seine technischen Kategorien (Verträge, Verfahren, Beweis, Verjährung) weitgehend aus dem römischen Recht geschöpft, insbesondere aus der justinianischen Kodifikation (Corpus Iuris Civilis, 6. Jahrhundert). Die mittelalterliche Redensart „Ecclesia vivit lege romana“ — „die Kirche lebt nach römischem Recht“ — fasst diese technische Schuld zusammen: In Materien, in denen das Eigenrecht der Kirche schwieg, griffen die mittelalterlichen Kanonisten gängig auf die Kategorien des römischen Rechts zurück, umgearbeitet im Licht der christlichen Moral.[30] Dieser Einfluss erklärt, warum das mittelalterliche kanonische Recht lange Zeit gemeinsam mit dem in Bologna wiederentdeckten römischen Recht einen der beiden Pfeiler des europäischen ius commune bildete, das an den Universitäten gemeinsam unter dem Namen utrumque ius, „das eine und das andere Recht“, gelehrt wurde.[31]
Gesetzeslücke, Analogie und kanonische Billigkeit
Was tut ein kirchlicher Richter, wenn kein genaues Gesetz den ihm vorgelegten Fall regelt? Der Codex von 1983 antwortet in Canon 19, der eine kaskadenförmige Methode festlegt: zuerst auf Gesetze für ähnliche Fälle zurückzugreifen, dann auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, angewandt mit kanonischer Billigkeit, auf die Rechtsprechung und Praxis der Römischen Kurie und schließlich auf die gemeinsame und beständige Auffassung der Rechtsgelehrten.[32]
« Fehlt in einem bestimmten Fall eine ausdrückliche Vorschrift des allgemeinen oder besonderen Gesetzes oder eine Gewohnheit, so ist die Sache [...] unter Berücksichtigung der für ähnliche Fälle erlassenen Gesetze, der allgemeinen Rechtsgrundsätze, angewandt mit kanonischer Billigkeit, der Rechtsprechung und Praxis der Römischen Kurie und schließlich der gemeinsamen und beständigen Auffassung der Rechtsgelehrten zu entscheiden. »* — Codex des kanonischen Rechtes, Canon 19[33]
Diese Methode vermeidet zwei Klippen: die Willkür eines Richters, der ohne Bezug auf ein objektives Recht entscheiden würde, und die Starrheit eines Systems, das mangels eines exakt passenden Textes die Entscheidung verweigern würde. Sie wird weiter unten (siehe Epikie und kanonische Billigkeit) als einer der originellsten — und der breiten Öffentlichkeit am wenigsten bekannten — Züge der Rechtsordnung der Kirche wieder aufgegriffen.
Von den apostolischen Anfängen bis zum Dekret Gratians (1.–12. Jahrhundert)
Eine entstehende Gesetzgebung: von der Apostelgeschichte bis zu den alten Kanones
Der erste Gesetzgebungsakt der Kirche wird herkömmlich mit dem Konzil von Jerusalem verbunden, das um das Jahr 49–50 zusammentrat und auf dem die Apostel kollegial die Frage entschieden, ob die aus dem Heidentum bekehrten Christen das mosaische Gesetz beachten müssen (Apg 15) — ein Ereignis, das im Ignispedia-Artikel über die Synoden in der Geschichte der Kirche bereits ausführlich behandelt wird, auf den für die vollständige Darstellung dieser Gründungsszene verwiesen sei.[34] Bis zum konstantinischen Frieden von 313 bleibt die kanonische Gesetzgebung, mit den Worten der Catholic Encyclopedia, „sehr dürftig“: Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vorschriften des göttlichen Rechts über die Verfassung der Kirche und die Verwaltung der Sakramente, die eher durch mündliche und örtliche Praxis als durch systematische Texte überliefert wurden.[35]
Ab dem 4. Jahrhundert bringt die Ostkirche die ersten schriftlichen Sammlungen hervor: die sogenannten „apostolischen“ Kanones, fünfundachtzig an der Zahl, die vom Konzil in Trullo (692) rezipiert wurden, sowie die Kanones des Konzils von Nicäa (325), den Gründungstext der gesamten späteren konziliaren Tradition. Byzantinische Nomokanones verbinden später kaiserliche Zivilgesetze und kirchliche Kanones in gemischten Kompilationen.[36]
Die großen abendländischen Sammlungen vor Gratian
Im Westen veröffentlicht Dionysius Exiguus (Dionysius Exiguus), ein um das Jahr 500 in Rom ansässiger skythischer Mönch, zwei einflussreiche Sammlungen: eine verbesserte Übersetzung der griechischen Konzilskanones sowie eine Sammlung von neununddreißig päpstlichen Dekretalen, von Papst Siricius (384) bis Anastasius II. (496–498). Diese Sammlung, ergänzt und 774 von Papst Hadrian I. unter dem Namen Dionysio-Hadriana approbiert, wird auf dem Reichstag von Aachen im Jahr 802 zum offiziellen Recht des Karolingerreichs — „ein wichtiger Schritt zur Zentralisierung“ des westlichen Kirchenrechts, so die Catholic Encyclopedia.[37]
In den folgenden Jahrhunderten mehren sich die systematischen Sammlungen: die des Burchard von Worms (1012–1022), ein Handbuch in zwanzig Büchern für die Kleriker seiner Diözese; die des Anselm von Lucca (um 1086), in dreizehn Büchern; und das Panormia des Ivo von Chartres (gestorben 1115), das in den Schulen des 12. Jahrhunderts weit verbreitet war.[38] Diese Kompilationen bleiben jedoch bloße Zusammenstellungen heterogener Texte — Konzilskanones, Dekretalen, Väterauszüge, Kapitularien — ohne Methode, um ihre inneren Widersprüche aufzulösen.
Gratian und die „Concordia discordantium canonum“ (um 1140)
Genau dieses Problem löst Gratian, Mönch — der Überlieferung nach Kamaldulenser, obwohl seine Biographie in der modernen Forschung umstritten bleibt — und Lehrer in Bologna, gestorben um 1159.[39] Um 1140 veröffentlicht er die Concordia discordantium canonum („Einklang der uneinigen Kanones“), besser bekannt als Decretum Gratiani, das etwa 3.800 Texte versammelt — Konzilskanones, päpstliche Dekretalen, Väterauszüge, römisches und fränkisches Recht —, nach Themen geordnet.[40]
Gratians Originalität besteht nicht darin, mehr Texte gesammelt zu haben als seine Vorgänger, sondern darin, auf diese Texte die entstehende scholastische Methode angewandt zu haben: Er stellt die scheinbar widersprüchlichen Autoritäten einander gegenüber und schlägt in kurzen persönlichen Kommentaren, den dicta, eine Lösung vor, die sie miteinander versöhnt. Die Catholic Encyclopedia fasst diesen methodischen Bruch so zusammen: Das Decretum sei „keine Sammlung, sondern eine allgemeine Abhandlung, in die die zitierten Texte eingefügt sind, um das Recht zu begründen“[41] — also das erste Werk, das aus disparaten Quellen ein wirklich kohärentes System des Rechts aufbaut. „Die Wissenschaft des kanonischen Rechts, das heißt die methodische und geordnete Kenntnis des kirchlichen Rechts, war endlich begründet“, so das Fazit des Artikels.[42]
„Die Wissenschaft des kanonischen Rechts, das heißt die methodische und geordnete Kenntnis des kirchlichen Rechts, war endlich begründet.“ — Catholic Encyclopedia, Art. „Canon Law“, 1908[43]
Die Geburt einer Wissenschaft: Dekretisten und Universitäten
Der Erfolg des Decretum ist unmittelbar: Es wird zum grundlegenden Lehrbuch des kanonischen Rechts an der Universität Bologna, die damals dank der Wiederentdeckung des justinianischen römischen Rechts in voller Blüte steht. Um Gratians Text herum entsteht eine ganze Generation von Kommentatoren, die Dekretisten, die nach Bologneser Methode Glossen, Summae und Apparatus verfassen. Zu den bedeutendsten zählen: Rolandus Bandinelli, der spätere Papst Alexander III.; Huguccio (gestorben 1210), dessen Summa lange maßgeblich bleibt; und Bartholomäus von Brescia (gestorben 1258), Bearbeiter der ordentlichen Glosse zum Decretum — deren ursprünglicher Verfasser Johannes Teutonicus (gestorben um 1245) ist.[44]
Diese universitäre Blüte etabliert das kanonische Recht dauerhaft als eigenständige Disziplin, die neben dem wiederentdeckten römischen Recht gelehrt wird — und oft in engem Dialog mit ihm —, an denselben Fakultäten und mitunter von denselben Lehrern.[45] Bologna, Paris und Oxford werden zu den großen Zentren dieser neuen Wissenschaft, die für die folgenden drei Jahrhunderte die Bischöfe, die päpstlichen Juristen und die Beamten der kirchlichen Gerichte ausbildet.
Von den Dekretalen Gregors IX. bis zum Corpus Iuris Canonici (1234–1500)
Raimund von Peñafort und die fünf Bücher von 1234
Das Decretum Gratians endet mit seiner Zeit: Die späteren päpstlichen Entscheidungen — die Dekretalen — häufen sich an, ohne in den Text integriert zu werden. Zwischen 1190 und 1226 fassen fünf private Kompilationen diese neuen Dekretalen zusammen, die insgesamt als Extravagantes bezeichnet werden („umherschweifend“ außerhalb des Decretum).[46] Papst Gregor IX. beauftragt daraufhin den katalanischen Dominikaner Raimund von Peñafort — einen angesehenen Kanonisten und späteren Ordensgeneral seines Ordens —, eine einzige offizielle Kompilation zu erstellen. Das Ergebnis, das 1234 an die Universitäten Bologna und Paris gesandt wird, ordnet den Stoff in fünf Büchern, nach der berühmt gebliebenen Merksformel: iudex, iudicium, clerus, connubia, crimen — Richter, Verfahren, Klerus, Ehen, Delikte.[47]
Diese Gliederung in fünf Bücher, die in der Gerichtspraxis allmählich den unmittelbaren Gebrauch des Decretum ersetzt, bringt ihrerseits eine neue Generation von Kommentatoren hervor: die Dekretalisten. Zu den einflussreichsten zählen: Papst Innozenz IV. (gestorben 1254), Heinrich von Segusio, genannt Hostiensis (gestorben 1271), Verfasser der Summa Hostiensis; Wilhelm Durandus (gestorben 1296), dessen Speculum iudiciale zum Referenzhandbuch für das Verfahren wird; und Nikolaus de Tudeschis, genannt Panormitanus (gestorben 1445), der letzte große Name der klassischen dekretistischen Schule.[48]
Liber Sextus, Clementinen und Extravaganten: die Formierung des Corpus
Die Bewegung der offiziellen Kompilation setzt sich nach 1234 fort. Papst Bonifaz VIII. veröffentlicht 1298 den Liber Sextus als Ergänzung zu den fünf Büchern Gregors IX. Papst Johannes XXII. promulgiert 1317 die Clementinae, die die Dekretalen Papst Clemens’ V. und die Kanones des Konzils von Vienne (1311–1312) sammeln. Zwei weitere Sammlungen, die sogenannten Extravaganten Johannes’ XXII. und die Extravagantes communes, bleiben zunächst in privatem Gebrauch, bevor sie 1500 durch den Juristen Jean Chappuis formalisiert werden.[49] Das Ganze — Decretum, Dekretalen von 1234, Liber Sextus, Clementinen, Extravaganten — bildet das Corpus Iuris Canonici, das bis zum Codex von 1917, also fast sieben Jahrhunderte lang, das Referenzrecht der lateinischen Kirche bleiben wird.
Der Stillstand dieser kompilatorischen Bewegung, so betont die Catholic Encyclopedia, geht auf kein päpstliches Edikt zurück, das neue Sammlungen verboten hätte: Es handelt sich vielmehr um einen natürlichen Stillstand, da die großen Prinzipien festgelegt waren und nur noch ihre fallweise Anwendung durch die Rechtsprechung zu entfalten blieb.[50] Zwei Versuche einer modernen Kodifikation scheitern übrigens vor dem 20. Jahrhundert: ein inoffizieller Liber septimus, 1590 von Pierre Mathieu zusammengestellt, sodann ein offizielles Projekt, das für Clemens VIII. von Kardinal Pinelli 1598 vorbereitet, schließlich vom Papst selbst verworfen wurde, unter anderem weil es die disziplinären Dekrete des Konzils von Trient ausgeschlossen hätte.[51]
- 49-50Konzil von Jerusalem
Erster kollegialer Gesetzgebungsakt der christlichen Kirche, berichtet in Apg 15.
- 325Konzil von Nicäa
Gründungstext der konziliaren kanonischen Tradition in Ost und West.
- um 500–774Dionysius Exiguus und die Dionysio-Hadriana
Sammlung von Kanones und Dekretalen, von Hadrian I. approbiert und 802 von Karl dem Großen offiziell eingeführt.
- 1012-1022Sammlung des Burchard von Worms
Kanonisches Handbuch in zwanzig Büchern, in der germanischen Kirche weit verbreitet.
- um 1140Dekret Gratians
Concordia discordantium canonum, Grundlegung der methodischen kanonistischen Wissenschaft in Bologna.
- 1234Dekretalen Gregors IX.
Kompilation in fünf Büchern durch Raimund von Peñafort, nach Bologna und Paris gesandt.
- 1298-1317Liber Sextus und Clementinen
Bonifaz VIII. (1298) und danach Johannes XXII. (1317) vervollständigen das Corpus Iuris Canonici.
- 1904-1917Kodifikation Pius’ X.
Motu proprio Arduum sane munus (1904); Promulgation des ersten einheitlichen Codex am 27. Mai 1917.
- 25. Januar 1983Codex des kanonischen Rechtes
Johannes Paul II. promulgiert den neuen Codex für die lateinische Kirche im Licht des Zweiten Vatikanums.
- 18. Oktober 1990Codex der Kanones der Ostkirchen
Johannes Paul II. promulgiert den CCEO für die katholischen Ostkirchen.
Drei Jahrhunderte der Zersplitterung und die erste moderne Kodifikation
Eine zersplitterte Gesetzgebung nach dem Konzil von Trient
Nach dem Scheitern der Versuche von 1590 und 1598 kennt das kanonische Recht über drei Jahrhunderte lang keine einheitliche offizielle Sammlung mehr. Die Beschlüsse des Konzils von Trient (1545–1563), die aufeinanderfolgenden apostolischen Konstitutionen und die Entscheidungen der 1588 von Sixtus V. geschaffenen neuen römischen Kongregationen häufen sich an, ohne in einem einzigen Text zusammengeführt zu werden. Der Jurist muss damals gleichzeitig das mittelalterliche Corpus Iuris Canonici, die tridentinischen Dekrete und unvollständige private Sammlungen konsultieren — eine Zersplitterung, die das kanonische Recht immer schwerer zugänglich macht, selbst für die Kanonisten.[52]
Pius X., Kardinal Gasparri und das „Arduum sane munus“ (1904)
Dieser Zersplitterung setzt Papst Pius X. ein Ende. Mit dem Motu proprio Arduum sane munus vom 19. März 1904 kündigt er seine Absicht an, die Gesetzgebung der Kirche vollständig zu revidieren und daraus einen einzigen universalen Codex zu erstellen.[53] Eine Kardinalskommission wird gebildet, mit dem späteren Kardinal Pietro Gasparri als Sekretär; der weltweite Episkopat wird konsultiert, ein vorläufiger Text den kanonistischen Fachleuten und sodann allen Bischöfen mit Konzilsstimme vorgelegt.[54] Die Arbeit dauert dreizehn Jahre, ohne vom Ersten Weltkrieg unterbrochen zu werden, und mündet in die Promulgation des Codex des kanonischen Rechtes am Pfingsttag, dem 27. Mai 1917, der ein Jahr später in Kraft trat.[55]
Dieser erste Codex bedeutet eine formale Revolution: Statt wie das mittelalterliche Corpus historische Texte in ihrem vollen Wortlaut zu kompilieren, formuliert er nummerierte, kurze und präzise Canones nach dem Vorbild der Institutiones des römischen Rechts — Personen, Sachen, Verfahren, Delikte und Strafen.[56] Die ausführliche Geschichte seiner Vorbereitung, seine Gliederung in fünf Bücher und sein Erbe sind Gegenstand des eigenen Artikels Der Codex des kanonischen Rechtes von 1917, auf den für eine vollständige Behandlung verwiesen sei.
Zweites Vatikanum und Neufassung: Der Codex von 1983
Weniger als fünfzig Jahre später machte das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) eine tiefgreifende Revision erforderlich: Seine Theologie der bischöflichen Kollegialität, des Volkes Gottes und der Religionsfreiheit konnte ohne eine kohärente rechtliche Umsetzung nicht bestehen bleiben. Papst hl. Johannes Paul II. promulgierte den neuen Codex des kanonischen Rechts mit der Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges am 25. Januar 1983. Darin erklärt er, der Codex stelle „eine große Anstrengung dar, eben diese Lehre, nämlich die konziliare Ekklesiologie, in kanonistische Sprache zu übersetzen“[57], und ein solcher Codex bleibe „für die Kirche äußerst notwendig“, da sie als sichtbare und gesellschaftlich verfasste Gemeinschaft Normen benötige.[58] Am 21. November 1983 bezeichnete der Papst in einer Ansprache vor einem Kurs zum neuen Codex an der Gregoriana diesen Text als „letztes Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils“, so eng hänge seine Ausarbeitung vom Konzil ab.[59]
Kanon 1 des neuen Codex klärt sogleich seinen Anwendungsbereich: „Die Kanones dieses Codex betreffen nur die lateinische Kirche“[60] — eine entscheidende Präzisierung, da die katholischen Ostkirchen ihre eigenen kanonischen Traditionen bewahren, die gesondert kodifiziert werden sollten (siehe unten). Die Gliederung in sieben Bücher, die Communio-Ekklesiologie, die ihn durchdringt, und die großen disziplinären Reformen, die er einführt, werden im Artikel Der Codex des kanonischen Rechts von 1983 dargestellt.
Das orientalische kanonische Recht: Der Codex der Kanones der orientalischen Kirchen
Die katholische Kirche beschränkt sich nicht auf die lateinische Kirche: Dreiundzwanzig katholische Ostkirchen — byzantinischer, alexandrinischer, antiochenischer, armenischer oder chaldäischer Tradition — stehen in voller Gemeinschaft mit Rom und bewahren zugleich ihre eigenen liturgischen, theologischen und disziplinären Traditionen. Kanon 1 des Codex von 1983 erinnert ausdrücklich daran, indem er seine Geltung auf die lateinische Kirche begrenzt.[61] Für diese Kirchen promulgierte Johannes Paul II. am 18. Oktober 1990 den Codex der Kanones der orientalischen Kirchen (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, CCEO), der dieselbe konziliare Ekklesiologie aufgreift wie der lateinische Codex von 1983 und zugleich die strukturellen Eigenheiten der Ostkirchen respektiert — insbesondere die Rolle der Patriarchen und der Synoden ihrer jeweiligen Kirchen.[62]
Das katholische kanonische Recht beruht daher seit 1990 auf zwei parallelen und einander ergänzenden Kodizes: dem CIC von 1983 für die lateinische Kirche und dem CCEO von 1990 für die katholischen Ostkirchen, die jeweils auf ihre Weise dieselbe hierarchische Gemeinschaft um den Nachfolger Petri zum Ausdruck bringen. Die genauen Beziehungen zwischen beiden Kodizes — insbesondere für Gläubige des orientalischen Ritus, die in lateinischem Gebiet leben — werden im Artikel Der Codex des kanonischen Rechts von 1983 dargelegt.
Die kanonistische Wissenschaft heute
Die großen kanonistischen Fakultäten
Seit Bologna im 12. Jahrhundert hat sich die Lehre des kanonischen Rechts in spezialisierten Fakultäten institutionalisiert, die heute im Wesentlichen den päpstlichen Universitäten zugeordnet sind. In Rom zählen die Päpstliche Universität Gregoriana (Fakultät für kanonisches Recht), die Päpstliche Lateranuniversität — deren Institutum Utriusque Iuris Doktorarbeiten in beiden Rechten, dem kanonischen und dem zivilen, betreut — und die Päpstliche Universität Heiliger Thomas von Aquin (Angelicum, Fakultät für kanonisches Recht) zu den wichtigsten Einrichtungen, die Kanonisten für die Weltkirche ausbilden.[63] In Frankreich setzen die Fakultät für kanonisches Recht des Institut catholique de Paris und das Institut für kanonisches Recht der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Straßburg — einer staatlichen Universität unter Konkordatsrecht, Erbin des in Elsass-Mosel fortgeltenden Konkordats von 1801 — diese universitäre Tradition fort.[64]
Das Doktorat „in utroque iure“
Der lateinische Ausdruck in utroque iure — „in beiderlei Recht“ — bezeichnet einen vom Mittelalter bis zur Neuzeit an den europäischen Universitäten verbreiteten Studiengang, der gemeinsam im kanonischen Recht und im römischen Zivilrecht ausbildete. Diese Doppelkompetenz ist in der zeitgenössischen katholischen Hierarchie lebendig geblieben: Zahlreiche Richter der Römischen Rota, Apostolische Nuntien und Kurienmitarbeiter sind nach diesem Modell ausgebildet, das die historische Verbindung zwischen den beiden großen europäischen Rechtstraditionen, der römischen und der kanonischen, fortführt, die lange Seite an Seite als die zwei Seiten eines einzigen ius commune gelehrt wurden.[65]
Einige große Kanonisten der Geschichte
Über die bereits genannten Dekretisten und Dekretalisten des Mittelalters hinaus hält die kanonistische Tradition für die Neuzeit die Gestalt Kardinal Prospero Lambertinis fest, des späteren Papstes Benedikt XIV. (1740–1758), den die Catholic Encyclopedia als „vielleicht [den] größten Kanonisten seit dem Konzil von Trient“ bezeichnet, insbesondere wegen seiner Arbeiten zu den Heiligsprechungsverfahren.[66] Die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert ist geprägt vom Jesuiten Franz Xaver Wernz, General der Gesellschaft Jesu, dessen Jus Decretalium (ab 1898) eine wichtige Referenz der vorkonziliaren kanonistischen Wissenschaft bleibt, sowie von Kardinal Pietro Gasparri selbst, Sekretär der Kodifikationskommission von 1904–1917 und später Hauptakteur der Lateranverträge von 1929.[67]
| Kanonist | Zeitraum | Hauptwerk | Beitrag |
|---|---|---|---|
| Gratian | um 1095/1100 – um 1159 | Concordia discordantium canonum (um 1140) | Begründet die wissenschaftliche Methode des kanonischen Rechts |
| Raimund von Peñafort | 1175–1275 | Zusammenstellung der Dekretalen Gregors IX. (1234) | Erster offizieller Codex der Kirche in fünf Büchern |
| Heinrich von Susa (Hostiensis) | gest. 1271 | Summa Hostiensis | Referenz der Dekretalisten des 13. Jahrhunderts |
| Wilhelm Durand | gest. 1296 | Speculum judiciale | Klassisches Handbuch des kanonischen Prozessrechts |
| Benedikt XIV. (Prospero Lambertini) | 1675–1758 | Abhandlungen über die Heiligsprechungsverfahren | Erneuerung der kanonistischen Wissenschaft nach Trient |
| Pietro Gasparri | 1852–1934 | Sekretär der Kommission für den Codex von 1917 | Wegbereiter der ersten einheitlichen Kodifikation |
Die Rechtsprechung der Kirche: Gerichte und Verfahren
Die Diözesangerichte als erste Instanz
Jeder Diözesanbischof ist kraft seines Amtes ordentlicher Richter seiner Diözese; in der Praxis delegiert er diese Aufgabe an ein Diözesangericht unter der Leitung eines Offizials (Gerichtsvikar), unterstützt von Richtern, einem Ehebandverteidiger und einem Kirchenanwalt. Vor diesen erstinstanzlichen Gerichten wird die große Mehrheit der kanonischen Sachen verhandelt, insbesondere die Anträge auf Feststellung der Ehenichtigkeit, das häufigste Verfahren der zeitgenössischen kirchlichen Rechtsprechung.
Der Gerichtshof der Römischen Rota
Der Gerichtshof der Römischen Rota geht auf die Audienz des Heiligen Palastes zurück: Ende des 12. Jahrhunderts werden die an den Heiligen Stuhl herangetragenen Sachen nicht mehr im Konsistorium entschieden, sondern Auditoren anvertraut, woraus nach und nach ein eigenständiges Gericht entsteht; der erste bekannte Akt einer kollegial und endgültig von diesem Gericht entschiedenen Sache datiert von 1323, und Johannes XXII. gab ihm mit der Bulle Ratio Juris (1331) seine ersten geschriebenen Regeln.[68] Nach einem deutlichen Niedergang infolge des Verlusts des Kirchenstaates im Jahr 1870 wurde die Einrichtung durch die Konstitution Sapienti Consilio des hl. Pius X. (29. Juni 1908) wiederhergestellt, die sie zu einem der drei Gerichtshöfe der reorganisierten Kurie machte.[69] Heute ist die Römische Rota das ordentliche Gericht, das der Papst für Berufungen eingerichtet hat (CIC, cann. 1443–1444): Sie wacht über die Einheit der kanonistischen Rechtsprechung in der ganzen Kirche und unterstützt die unteren Gerichte. Sie urteilt in Kollegien von drei Auditoren (turni), die vom Papst ernannt werden.[70][71]
Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur
An der Spitze der kirchlichen Gerichtsorganisation steht der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur, der „die Aufgabe des obersten Gerichtshofs der Kirche ausübt“ und „über die korrekte Rechtspflege in der Kirche wacht“.[72] Er besteht aus vom Papst für fünf Jahre ernannten Kardinälen und Bischöfen — hinzu können Kleriker mit Doktorat im kanonischen Recht treten — und wird von einem Kardinalpräfekten geleitet.[73] Er übt eine dreifache Zuständigkeit aus: als ordentliches Gericht behandelt er Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Rota sowie Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten; als Verwaltungsgericht entscheidet er über Rekurse gegen Akte der römischen Dikasterien; in Disziplinarsachen überwacht er die kirchliche Rechtspflege weltweit und genehmigt die regionalen Berufungsgerichte.[74]
| Instanz | Ebene | Hauptzuständigkeit | Möglicher Rekurs an |
|---|---|---|---|
| Diözesangericht | Erste Instanz | Ehenichtigkeiten, lokale Straf- und Verwaltungssachen | Metropolitan- oder Rota-Gericht |
| Metropolitan- / interdiözesanes Gericht | Berufung gegen die erste Instanz | Bestätigung oder Abänderung diözesaner Urteile | Römische Rota |
| Gerichtshof der Römischen Rota | Ordentliche Berufung beim Apostolischen Stuhl | Vereinheitlichung der universalkirchlichen kanonistischen Rechtsprechung | Apostolische Signatur (Urteilsnichtigkeit) |
| Apostolische Signatur | Oberster Gerichtshof | Nichtigkeit von Urteilen, Verwaltungsrekurse, Gerichtsdisziplin | Keine — letzte Instanz |
Das Ehenichtigkeitsverfahren
Die häufigste kanonische Sache bleibt heute wie früher die Feststellung der Ehenichtigkeit: Es handelt sich niemals um eine „katholische Scheidung“, da die Kirche eine gültige Ehe nicht auflöst, sondern um die rechtliche Feststellung, dass ein Ehekonsens von Anfang an niemals die für seine Gültigkeit erforderlichen Bedingungen erfüllte — etwa mangelndes Urteilsvermögen, Ausschluss eines Wesenselements der Ehe, trennendes Hindernis usw. Papst Franziskus hat dieses Verfahren mit dem Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus vom 15. August 2015, in Kraft getreten am darauffolgenden 8. Dezember, tiefgreifend reformiert: Abschaffung der bis dahin vorgeschriebenen doppelt gleichlautenden Entscheidung, Stärkung der unmittelbaren Richterrolle des Diözesanbischofs und Schaffung eines processus brevior für Sachen, in denen die Nichtigkeit durch besonders offenkundige Argumente gestützt wird.[75] Diese Reform, getragen von der pastoralen Sorge, den Gläubigen übermäßig lange Verfahren zu ersparen, ohne die Wahrheit des Ehebandes preiszugeben, veranschaulicht konkret das Prinzip, das letztlich das gesamte kanonische Recht beherrscht: das Heil der Seelen.
„Salus animarum suprema lex“: Die pastorale Finalität des Rechts
Ein auf das Heil hingeordnetes Gesetz, kein in sich geschlossenes System
Der Codex von 1983 schließt nicht zufällig mit einem Prinzip, das rückblickend alle seine 1752 Kanones erhellt:
„[...] unter Wahrung des Heils der Seelen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss.“ — Codex des kanonischen Rechts, Canon 1752[76]
Salus animarum suprema lex: „Das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz“. Mit dieser Klausel, die seinen letzten Canon beschließt, ordnet der Codex sein gesamtes Recht ausdrücklich einer Finalität unter, die ihn übersteigt: die Seelen zum Heil zu führen. Das Recht der Kirche ist daher niemals Selbstzweck. Anders als ein rein säkulares Rechtssystem, das seine Kohärenz in der gesellschaftlichen Ordnung selbst findet, unterstellt sich das kanonische Recht ausdrücklich einer Finalität, die es übersteigt: die Seelen zum Heil zu führen. Daran erinnerte bereits Benedikt XVI., als er vor jeder kanonistischen Auslegung warnte, die „das natürliche Recht und das positive göttliche Recht“ zugunsten eines rein technischen Formalismus vernachlässige, losgelöst von der lebendigen Verbindung zwischen Recht, kirchlicher Communio und Sendung der Kirche.[77]
Diese Finalität erklärt auch, warum das kanonische Recht Milderungsinstrumente kennt, die dem Zivilrecht unbekannt oder dort weit seltener sind: die Dispens, eine im Einzelfall von der zuständigen Autorität gewährte punktuelle Befreiung; das Indult, eine erweiterte Vergünstigung für eine Personengruppe; und die pastorale Oikonomia im weiteren Sinn, die es der kirchlichen Autorität erlaubt, die konkrete Anwendung eines Gesetzes den wirklichen Umständen einer Seele anzupassen, innerhalb der vom Codex selbst gesetzten Grenzen: Die Dispens betrifft stets nur ein rein kirchliches Gesetz, in einem Einzelfall (can. 85), und der Diözesanbischof kann sie seinen Gläubigen gewähren, wenn er urteilt, dass sie deren geistlichem Wohl dient (can. 87, § 1).[78]
Epikie und kanonische Billigkeit angesichts der Strenge des Gesetzes
Das kanonische Recht anerkennt im Übrigen seit Aristoteles und dem heiligen Thomas von Aquin die Tugend der Epikie (von griechisch epieikeia, das rechte Maß): die Fähigkeit zu urteilen, dass ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Einzelfall von der buchstäblichen Anwendung eines allgemeinen Gesetzes auszunehmen ist, weil der Gesetzgeber selbst diesen Fall nicht einbezogen hätte, wenn er dessen genaue Umstände bedacht hätte. Der heilige Thomas von Aquin widmet ihr die Quaestio 120 des zweiten Teils der Summa theologiae und greift damit die Lehre des Aristoteles auf, dass kein menschliches Gesetz, so weise es auch sei, im Voraus alle besonderen Lagen vorhersehen könne, die das Leben mit sich bringe: Manche müssten dem klugen Ermessen des Richters überlassen bleiben.[79]
Der Codex von 1983 erhebt dies unter dem Namen der kanonischen Billigkeit (aequitas canonica) zum Auslegungsprinzip: Fehlt eine geschriebene Gesetzesvorschrift, entscheidet der Richter unter Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der kanonischen Billigkeit.[80] Eben diese Billigkeit schreibt Canon 19 dem Richter für den Fall vor, dass das geschriebene Gesetz fehlt — Beweis dafür, dass das kanonische System fern von bloßem Legalismus Klugheit und Barmherzigkeit strukturell in seine eigene Auslegungsmethode einbezieht.
Kanonisches Recht und staatliches Recht: zwei getrennte Ordnungen
Die Kirche als rechtlich vollkommene Gesellschaft
Die klassische katholische Lehre bezeichnet die Kirche als „rechtlich vollkommene Gesellschaft" (societas iuridice perfecta): eine Gesellschaft, die zur Erreichung ihres eigenen Ziels in sich selbst über alle notwendigen Mittel verfügt — einschließlich einer eigenen gesetzgebenden, richterlichen und ausführenden Gewalt — ohne rechtlich von irgendeiner äußeren Autorität abzuhängen. Diese Eigenständigkeit, von Leo XIII. in der Enzyklika Immortale Dei (1885) gegen die Ansprüche der liberalen Staaten des 19. Jahrhunderts bekräftigt, die Kirche der bürgerlichen Gewalt unterzuordnen, begründet das Recht der Kirche, in ihrem eigenen Bereich souverän Gesetze zu geben, unter Achtung der berechtigten Eigenständigkeit der zeitlichen Ordnung in deren Bereich.[81] Das kanonische Recht tritt also nicht in unmittelbare Konkurrenz zu den nationalen bürgerlichen Rechten: Die beiden Ordnungen, die eine geistlich, die andere zeitlich, wirken nach unterschiedlichen Zwecken und Methoden, auch wenn sie benachbarte Gegenstände wie die Ehe oder die Vereinigungen behandeln.
Konkordate und bilaterale Abkommen
Dort, wo sich beide Ordnungen begegnen — zivilrechtlicher Status der Kultusdiener, Anerkennung der zivilen Wirkungen der kanonischen Ehe, Schutz des kirchlichen Vermögens, Finanzierung der Kulte —, verhandelt die Kirche traditionell Konkordate oder bilaterale Abkommen mit den Staaten, die beide Souveränitäten rechtlich miteinander verbinden, ohne ihre jeweiligen Ordnungen zu vermischen. Die in Elsass-Mosel weiterhin geltende Konkordatsregelung, ein Erbe des Konkordats von 1801, das durch das französische Trennungsgesetz von 1905 nicht aufgehoben wurde, bietet dafür ein konkretes Beispiel im französischen Kontext: Dies erklärt insbesondere das Fortbestehen einer staatlichen Fakultät an der Universität Straßburg, die ein kanonisches Diplom verleiht — ein in Frankreich einzigartiger Fall.[82]
Häufige Einwände und Missverständnisse zum kanonischen Recht
„Ein kalter Legalismus, dem Geist des Evangeliums fremd"?
Ein wiederkehrender Einwand, auch bei aufrichtigen Katholiken, stellt das kanonische Recht als juristisches Korsett dar, das mit der Freiheit des Geistes und der Neuheit des Evangeliums in Spannung stehe — als ob jeder rechtliche Formalismus seiner Natur nach die evangelische Liebe verriete. Dieser Einwand verwechselt zwei verschiedene Dinge: den Legalismus, eine Haltung, die das christliche Leben auf die äußere Befolgung von Regeln reduziert und die Christus in der Tat bei den Pharisäern seiner Zeit verurteilt hat, und das Recht, das notwendige Werkzeug jeder sichtbaren und hierarchisch gegliederten Gesellschaft, um die Rechte der Personen konkret zu schützen — auch gegen die Willkür derer, die Autorität ausüben. Ohne ein festgelegtes kanonisches Verfahren hätte ein zu Unrecht beschuldigter Gläubiger keinen Rechtsbehelf; ohne ein strenges Eherecht bliebe die Unauflöslichkeit der Ehe ein bloßes Postulat ohne konkreten Schutz. Benedikt XVI. erinnerte ohne Umschweife daran: „Das wahre Recht ist von der Gerechtigkeit untrennbar"[83] — und es gibt keine echte Liebe ohne Gerechtigkeit, da die Liebe die Gerechtigkeit voraussetzt und übersteigt, ohne sie je zu verachten.
„Ein mittelalterliches Überbleibsel ohne Bedeutung für die Kirche von heute"?
Ein zweiter Einwand stellt das kanonische Recht als geschichtliches Überbleibsel dar, gut für die Geschichtsbücher, aber ohne Griff auf das heutige kirchliche Leben. Die Tatsachen widersprechen dieser Lesart unmittelbar: Es ist das kanonische Recht, das es in den 2000er- und 2010er-Jahren ermöglicht hat, strenge Strafverfahren gegen sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker festzulegen, insbesondere durch die Normen Sacramentorum sanctitatis tutela und ihre aufeinanderfolgenden Überarbeitungen; es ist das kanonische Recht, das den jüngsten synodalen Prozess, den Papst Franziskus gewollt hat, rechtlich rahmt, dessen vollständige Geschichte im Artikel Die Synoden in der Geschichte der Kirche entfaltet wird; es ist schließlich das kanonische Recht, das jedes Jahr Tausende von Gläubigen schützt — in ihren Ehenichtigkeitsverfahren, ihren Verwaltungsrekursen gegen eine ungerechte Entscheidung oder in der Verteidigung ihrer Rechte gegenüber einer kirchlichen Autorität. Weit davon entfernt, ein Überbleibsel zu sein, bleibt das kanonische Recht das konkrete Werkzeug, durch das die Kirche heute wie im 12. Jahrhundert ihre Lehre von Gerechtigkeit und Liebe in überprüfbare Taten übersetzt.
Weiterführende Hinweise
- Der Codex des Kanonischen Rechtes von 1917 (Codex Iuris Canonici) — die erste einheitliche Kodifikation des Rechts der Kirche unter dem heiligen Pius X.
- Der Codex des Kanonischen Rechtes von 1983 (Codex Iuris Canonici) — der derzeit für die lateinische Kirche geltende Codex, promulgiert vom heiligen Johannes Paul II.
- Der Katechismus der Katholischen Kirche (1992) — die lehrmäßige Synthese des katholischen Glaubens, zu unterscheiden vom disziplinären Recht.
- Der Syllabus Pius' IX. (1864) — ein lehramtliches Dokument des 19. Jahrhunderts über das Verhältnis von Kirche und Moderne.
- Die Synoden in der Geschichte der Kirche — die synodale Institution, eine Hauptquelle des kanonischen Rechts seit dem Apostelkonzil von Jerusalem.
Anmerkungen und Quellen
Catholic Encyclopedia, Art. „Canon Law", New York, Robert Appleton Company, 1908, Volltext: http://www.newadvent.org/cathen/09056a.htm — in diesem Artikel nur für die Zeiträume vor dem Codex von 1917 zitiert; das geltende Recht wird nach dem Codex von 1983 selbst zitiert (can. 19; 23-28; 85-93; 129; 1443-1445; 1752).
1 6 7 14 16 17 19 21 27 35 36 37 38 41 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 56 66 67Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, 25. Januar 1983, amtlicher Text auf vatican.va. Originaltext (amtliche englische Übersetzung): « a great effort to translate this same doctrine, that is, the conciliar ecclesiology, into canonical language »; « the Code of Canon Law is extremely necessary for the Church ».
2 28 57 58Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri Canones, 18. Oktober 1990, mit der der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) für die katholischen Ostkirchen promulgiert wurde.
3 62Benedikt XVI., Ansprache an das Gericht der Römischen Rota zur Eröffnung des Gerichtsjahres, 21. Januar 2012, amtlicher französischer Text auf vatican.va: https://www.vatican.va/content/benedict-xvi/fr/speeches/2012/january/documents/hf_ben-xvi_spe_20120121_rota-romana.html — die Ansprache wendet auf das kanonische Recht ausdrücklich „jene Hermeneutik der Erneuerung in der Kontinuität" an, von der der Papst sagt, er habe „mit Bezug auf das Zweite Vatikanische Konzil" gesprochen, mit Verweis (Nr. 5) auf die Ansprache an die Römische Kurie vom 22. Dezember 2005 (AAS 98 (2006), S. 40-53).
4 5 22 23 24 77 831 Korinther 14, 40, offizielle liturgische Übersetzung AELF.
8Matthäus 16, 19, offizielle liturgische Übersetzung AELF.
9Zweites Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Lumen Gentium, 21. November 1964, Nr. 27, über die „eigene, ordentliche und unmittelbare" Gewalt der Diözesanbischöfe, amtlicher Text auf vatican.va.
10Codex des Kanonischen Rechtes, Canon 129 § 1-2, über die kirchliche Leitungsgewalt göttlicher Einsetzung und die Mitwirkung der Laien an ihrer Ausübung.
11Codex des Kanonischen Rechtes, cann. 23-28 (Von der Gewohnheit): can. 23 (von einer Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte und vom Gesetzgeber gebilligte Gewohnheit); can. 24 § 1 (keine dem göttlichen Recht widersprechende Gewohnheit kann Gesetzeskraft erlangen); can. 25 (in der Absicht befolgt, ein Gesetz einzuführen); can. 26 (dreißigjährige Verjährung; hundertjährige oder unvordenkliche gegen ein verbietendes Gesetz). Amtlicher englischer Text: https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/eng/documents/cic_lib1-cann23-28_en.html.
12 26Codex des Kanonischen Rechtes, cann. 85-93 (Von den Dispensen): can. 85 (die Dispens ist die Lockerung eines rein kirchlichen Gesetzes in einem Einzelfall); can. 87 § 1 (der Diözesanbischof dispensiert seine Gläubigen von universalen und partikularen Disziplinargesetzen, wenn er urteilt, dass dies ihrem geistlichen Wohl dient). Amtlicher englischer Text: https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/eng/documents/cic_lib1-cann35-93_en.html.
13 15 78Der heilige Thomas von Aquin, Summa theologiae, Ia-IIae, Frage 90, Artikel 4, Übers. A.-M. Roguet, Paris, éd. du Cerf, 1984-1985. Lateinischer Text: « quaedam rationis ordinatio ad bonum commune, ab eo qui curam communitatis habet, promulgata ».
18 20Benedikt XVI., Ansprache an das Gericht der Römischen Rota zur Eröffnung des Gerichtsjahres, 26. Januar 2008, amtlicher französischer Text auf vatican.va.
25Zum Apostelkonzil von Jerusalem und zur synodalen Institution in der Geschichte der Kirche siehe den eigenen Ignispedia-Artikel: Die Synoden in der Geschichte der Kirche.
29 34Sprichwort Ecclesia vivit lege romana: Catholic Encyclopedia, Art. „Collections of Ancient Canons" (newadvent.org) — die Kleriker der auf den Ruinen des Westreichs entstandenen Barbarenreiche lebten weiterhin nach römischem Recht, und, mit Ausnahme der Angelsachsen, wurden die barbarischen Gesetzgebungen Galliens, Spaniens und Italiens davon tiefgreifend beeinflusst.
30Zum utrumque ius (gemeinsam gelehrtes römisches und kanonisches Recht, die beiden Seiten des mittelalterlichen ius commune) und seinem Fortbestehen an den Universitäten: Kanonistische Fakultät der Päpstlichen Universität Gregoriana (https://www.unigre.it/en/canon-law/documents-resources/brochure-of-the-specialization-in-law/); Kanonistische Fakultät des Angelicum (https://angelicum.it/academics/canon-law/announcements/), gegründet 1896; Institutum Utriusque Iuris der Päpstlichen Lateranuniversität, dessen in Utroque Iure, in kanonischem und bürgerlichem Recht verteidigte Dissertationen von 1983 bis 2007 in Apollinaris, LXXXI (2008), S. 321-497 verzeichnet sind.
31 45 63 65Codex des Kanonischen Rechtes, Canon 19. Lateinischer Text: « Si certa de re desit expressum legis sive universalis sive particularis praescriptum aut consuetudo, causa [...] dirimenda est attentis legibus latis in similibus, generalibus iuris principiis cum aequitate canonica servatis, iurisprudentia et praxi Curiae Romanae, communi constantique doctorum sententia ».
32 33 80René Metz, « Regard critique sur la personne de Gratien, auteur du Décret (1130-1140), d'après les résultats des dernières recherches », Revue des sciences religieuses, Bd. 58, Nr. 1-3, 1984, S. 64-76.
39 40Der heilige Pius X., Motu proprio Arduum sane munus, 19. März 1904, das die Kodifikation des kanonischen Rechts ankündigt; Kommission mit Kardinal Pietro Gasparri als Sekretär; Codex promulgiert am 27. Mai 1917, in Kraft seit dem 19. Mai 1918.
53 54 55Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer eines Kurses über den neuen Codex des Kanonischen Rechtes an der Päpstlichen Universität Gregoriana, 21. November 1983; der Papst bezeichnet darin den Codex als „letztes Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils" (ultimum huius Concilii documentum), zitiert von der nachkonziliaren kanonistischen Tradition.
59Codex des Kanonischen Rechtes, Canon 1: « Canones huius Codicis unam Ecclesiam latinam respiciunt » — „Die Canones des vorliegenden Codex betreffen nur die lateinische Kirche".
60 61Kanonistische Fakultät des Institut catholique de Paris (Theologicum, icp.fr); Institut für kanonisches Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät Straßburg (Studienführer, Revue de droit canonique); Konkordatsregelung Elsass-Mosel: Konkordat von 1801, durch das französische Trennungsgesetz von 1905 nicht aufgehoben (siehe den Abschnitt über die Konkordate im vorliegenden Artikel).
64 82Catholic Encyclopedia, Art. „Sacra Romana Rota", Volltext: http://www.newadvent.org/cathen/13205c.htm — Ende des 12. Jahrhunderts werden die Rechtssachen nicht mehr im Konsistorium entschieden, sondern Auditoren anvertraut, woraus ein eigenständiges Gericht entsteht; erster Akt eines kollegialen Urteils 1323; Johannes XXII., Bulle Ratio Juris (1331); Sixtus IV. setzt die Zahl der Auditoren auf zwölf fest; Sapienti Consilio (29. Juni 1908), II, 2: Pius X. stellt die Rota wieder her als eines der drei Gerichte der Kurie; vom Papst ernannte Auditoren.
68 69 70Codex des Kanonischen Rechtes, can. 1443 (die Römische Rota ist das ordentliche Gericht, das der Papst für die Entgegennahme von Berufungen eingesetzt hat) und can. 1444 § 1-2 (Berufungen in zweiter, dritter und weiterer Instanz; erstinstanzlich auf päpstliche Anrufung). Amtlicher englischer Text: https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/eng/documents/cic_lib7-cann1400-1500_en.html; kollegiale Besetzung mit drei Richtern für Rechtssachen, die insbesondere das Eheband betreffen: can. 1425 § 1 (gleiche Seite); Einheit der Rechtsprechung und Hilfe für die unteren Gerichte: Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 126 (Volltext: https://www.ewtn.com/catholicism/library/pastor-bonus-8350).
71„Übt die Funktion des obersten Gerichts der Kirche aus" und „wacht [...] über die korrekte Rechtspflege": Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 121 (Volltext: https://www.ewtn.com/catholicism/library/pastor-bonus-8350); dreifache Zuständigkeit im Einzelnen im Codex des Kanonischen Rechtes, can. 1445 § 1-3 (Nichtigkeit gegen Urteile der Rota, Verwaltungsrekurse gegen die Dikasterien, Aufsicht über die Rechtspflege und Bestätigung der Berufungsgerichte). Amtlicher englischer Text: https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/eng/documents/cic_lib7-cann1400-1500_en.html.
72 74Benedikt XVI., Apost. Schreiben Antiqua ordinatione, 21. Juni 2008, Lex propria des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur, Art. 1 § 1-2: vom Papst ernannte Kardinäle und Bischöfe, Kardinalpräfekt, beigeordnete Kleriker mit Doktorat im kanonischen Recht (amtlicher Text: http://www.vatican.va/content/benedict-xvi/en/apost_letters/documents/hf_ben-xvi_apl_20080621_antiqua-ordinatione.html); fünfjährige Amtszeit der Mitglieder, allgemeine Norm: Franziskus, Apost. Konst. Praedicate Evangelium, 19. März 2022, Art. 17 § 1 (amtlicher Text: https://www.vatican.va/content/francesco/en/apost_constitutions/documents/20220319-costituzione-ap-praedicate-evangelium.html).
73Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus, 15. August 2015, promulgiert am 8. September 2015, in Kraft seit dem 8. Dezember 2015, amtlicher französischer Text auf vatican.va.
75Codex des Kanonischen Rechtes, Canon 1752, letzter Canon des Codex von 1983. Lateinischer Text: « [...] prae oculis habita salute animarum, quae in Ecclesia suprema semper lex esse debet ».
76Der heilige Thomas von Aquin, Summa theologiae, IIa-IIae, Frage 120, über die Tugend der Epikie, in Aufnahme von Aristoteles, Nikomachische Ethik, Buch V, Kapitel 10.
79Leo XIII., Enzyklika Immortale Dei, 1. November 1885: „sie bildet eine in ihrer Art rechtlich vollkommene Gesellschaft, weil sie nach dem ausdrücklichen Willen und durch die Gnade ihres Gründers in sich und aus sich selbst alle Hilfsmittel besitzt, die für ihr Bestehen und Wirken notwendig sind"; und weiter: „man muss anerkennen, dass die Kirche nicht weniger als der Staat ihrer Natur nach und von Rechts wegen eine vollkommene Gesellschaft ist". Amtlicher französischer Text: https://www.vatican.va/content/leo-xiii/fr/encyclicals/documents/hf_l-xiii_enc_01111885_immortale-dei.html.
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