Das Gesetz vom 9. Dezember 1905 über die Trennung von Kirche und Staat, genannt „Briand-Gesetz" nach seinem Berichterstatter, hebt das Konkordat von 1801 zwischen Pius VII. und Napoleon Bonaparte auf und führt eine neue Ordnung ein, in der die Französische Republik „keinen Kult anerkennt, besoldet oder subventioniert" (Artikel 2) — im Original: « ne reconnaît, ne salarie ni ne subventionne aucun culte ». Am 3. Juli 1905 mit 341 gegen 233 Stimmen von der Abgeordnetenkammer verabschiedet, am 6. Dezember 1905 mit 181 gegen 102 Stimmen vom Senat angenommen, am 9. Dezember verkündet und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten, schließt es — im Modus des Konflikts — ein Jahrhundert der Debatten über die Beziehungen zwischen der Französischen Republik und der katholischen Kirche[1].
Für den Heiligen Stuhl wird das Gesetz sofort und feierlich verurteilt. Die Enzyklika Vehementer Nos des heiligen Pius X. vom 11. Februar 1906 bezeichnet die Trennung von Kirche und Staat als „absolut falsche These, einen höchst verderblichen Irrtum" (« thèse absolument fausse, une très pernicieuse erreur ») und „verwirft" das französische Gesetz „als zutiefst beleidigend gegenüber Gott" (« comme profondément injurieuse vis-à-vis de Dieu »)[2]. Sechs Monate später verbietet derselbe Papst durch die Enzyklika Gravissimo officii munere vom 10. August 1906 den französischen Bischöfen, die in Artikel 4 des Gesetzes vorgesehenen „Kultusvereine" (« associations cultuelles ») zu bilden: Die vom Briand-Gesetz vorgeschlagene Struktur brach nach Auffassung Roms die bischöfliche Hierarchie, indem sie die laiischen Gläubigen an die Spitze des pfarrlichen Kultusorganigramms stellte[3].
Der Einsatz des Gesetzes von 1905 geht unendlich weit über die Verwaltungsfrage der Priesterbesoldung oder des Eigentums an den Gotteshäusern hinaus. Es handelt sich um einen Zivilisationsbruch zwischen dem Frankreich katholischer Tradition — älteste Tochter der Kirche seit der Taufe Chlodwigs in Reims und, ab 987, der Salbung der kapetingischen Könige — und einer laizistischen Republik, die sich fortan gegenüber jeder Religion neutral geben will: Die Republik als Staat erkennt keine religiöse Wahrheit mehr als Bestandteil der öffentlichen Ordnung an. Jenseits der späteren Anpassungen und Beruhigungen — dem Gesetz vom 2. Januar 1907 über die Nutzung der Gotteshäuser, der Enzyklika Maximam gravissimamque Pius' XI. von 1924, die die „Diözesanvereine" (« associations diocésaines ») ermöglicht, der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl 1921 — versetzt das Gesetz von 1905 den französischen Katholizismus in eine Ordnung, in der die Kirche, beraubt jeden öffentlichen Status wie jeder staatlichen Finanzierung, nur noch von der Großzügigkeit der Gläubigen lebt — ein Mal, das das gesamte 20. Jahrhundert tragen wird[4].
Warum ein Trennungsgesetz?
Die langen Wurzeln des Konflikts zwischen Kirche und Republik
Die Trennung von 1905 ist kein gesetzgeberischer Unfall. Sie ist das Ergebnis von anderthalb Jahrhunderten der Spannungen zwischen dem katholischen Frankreich und dem aus 1789 hervorgegangenen Staat, durchsetzt mit traumatischen Episoden, die das kollektive Gedächtnis nicht vergessen hatte:
- die Nationalisierung der Kirchengüter, beschlossen von der Verfassunggebenden Nationalversammlung am 2. November 1789, die erste patrimoniale Enteignung der Kirche in Frankreich;
- die Zivilverfassung des Klerus vom 12. Juli 1790, die Bischöfe und Pfarrer in von den Départements gewählte Beamte verwandelt und einen Treueid auf die Verfassung auferlegt; mehr als die Hälfte des Klerus verweigert ihn und schafft so die Spaltung zwischen konstitutionellem Klerus (vereidigt) und refraktärem Klerus (eidverweigernd)[5];
- die Septembermorde von 1792, die mehrere hundert Opfer unter den in Paris inhaftierten refraktären Priestern fordern (Carmes, Abbaye, Force), ab 1926 als Septembermärtyrer seliggesprochen;
- die Entchristlichung des Jahres II (1793–1794) mit ihrem Kult der Vernunft, ihren Dekadenfesten, ihren Kirchenschändungen und ihren Hinrichtungen refraktärer Priester (vgl. Die Märtyrer der Französischen Revolution);
- das Konkordat von 1801 zwischen Pius VII. und Bonaparte (15. Juli 1801), ein Befriedungstext, der den katholischen Kult als „Religion der großen Mehrheit der Franzosen" (« religion de la grande majorité des Français ») wiederherstellt, ohne ihn zur Staatsreligion zu machen; doch der Staat behält sich die Ernennung der Bischöfe und die Besoldung des Klerus vor, während die einseitigen Organischen Artikel vom 8. April 1802 den Kult mit polizeilichen Maßnahmen einrahmen, die Rom niemals ratifiziert hat[6].
Das gesamte französische 19. Jahrhundert verläuft unter dem Konkordatsgleichgewicht, doch dieses Gleichgewicht bleibt zerbrechlich. Unter der Restauration (1814–1830) versucht eine ultrakatholisch inspirierte Bewegung, die Union von Thron und Altar wiederherzustellen. Unter der Julimonarchie (1830–1848) hält Louis-Philippe das Konkordat aufrecht und begrenzt zugleich den klerikalen Einfluss. Unter dem Zweiten Kaiserreich (1852–1870) festigt Napoleon III. die guten Beziehungen zu Pius IX., bis zum Bruch nach der Verkündung der päpstlichen Unfehlbarkeit (Erstes Vatikanisches Konzil, 18. Juli 1870) und der auf Kosten des Kirchenstaats vollendeten italienischen Einheit (Einnahme Roms, 20. September 1870)[7].
Die III. Republik und der kämpferische Antiklerikalismus
Die Ausrufung der Dritten Republik am 4. September 1870 und dann der Wahlsieg der Republikaner nach der Krise des 16. Mai 1877 eröffnet eine neue politische Sequenz. Die Republikaner, geprägt von der katholischen Opposition gegen 1789 und von der mehrheitlichen Hinwendung des Klerus zur Moralischen Ordnung und zur Monarchie, sehen in der Kirche eher eine gegnerische politische Kraft als eine zu achtende religiöse Institution. Um sich zu festigen, muss die Republik nach ihrer Auffassung die Seelen dem klerikalen Einfluss entziehen — zuerst durch die Schule, dann durch die Vereine, schließlich durch die Trennung.
| Datum | Gesetz | Wirkung |
|---|---|---|
| 16. Juni 1881 | Ferry-Gesetz Nr. 1 | Unentgeltlichkeit des öffentlichen Grundschulunterrichts |
| 28. März 1882 | Ferry-Gesetz Nr. 2 | Schulpflicht (6–13 Jahre), Laizität der Lehrpläne (Abschaffung des Religionsunterrichts) |
| 30. Oktober 1886 | Goblet-Gesetz | Laizisierung des öffentlichen Lehrpersonals: Lehrverbot für Ordensleute |
| 1. Juli 1901 | Waldeck-Rousseau-Vereinsgesetz | Allgemeine Vereinsfreiheit, aber Ausnahme: Die Ordenskongregationen müssen im Einzelfall eine gesetzliche Genehmigung beantragen |
| 7. Juli 1904 | Combes-Gesetz | Lehrverbot für jede Ordenskongregation, ob genehmigt oder nicht. Vertreibung von etwa 30.000 Ordensleuten nach Belgien, Italien, Spanien und Kanada[8] |
Diese Sequenz ist kohärent und kontinuierlich. Auf jeder Etappe verengt der republikanische Staat den der Kirche zugestandenen öffentlichen Raum, ohne formell mit ihr zu brechen. Um die Jahrhundertwende wird die schlichte Trennung für die radikale und sozialistische Linke zur logischen Vollendung der begonnenen Bewegung. Für die katholische Rechte ist sie eine existentielle Bedrohung: Der französische Klerus, seit dem Konkordat vom Staat besoldet, hängt materiell vom Kultusbudget ab; die Landpfarreien, die Seminare und die katholischen Hospize funktionieren im konkordatären Rahmen.
Die Dreyfus-Affäre, die Fichen-Affäre, der Bruch mit Rom
Drei Ereignisse beschleunigen die politische Entscheidung zwischen 1898 und 1905.
Zuerst die Dreyfus-Affäre (1894–1906), in der ein Teil des hohen Klerus und der katholischen Presse (namentlich La Croix unter der Feder von Père Bailly) Partei gegen die Revision des Prozesses gegen den jüdischen Hauptmann Alfred Dreyfus ergreift. Als die Unschuld des Hauptmanns vom Kassationshof offiziell anerkannt wird (12. Juli 1906), gilt die katholische Sympathie für den Antidreyfusismus als Makel der Kirche insgesamt. Das dreyfusardische Lager — Linksblock, Radikale, Sozialisten — geht als Sieger aus den Wahlen von 1902 hervor und bildet einen Linksblock, dessen Programm die Trennung werden wird.
Sodann die Fichen-Affäre (1900–1904). Der Kriegsminister der Regierung Combes, General Louis André (im Amt vom 29. Mai 1900 bis zum 15. November 1904), richtet mit Hilfe des Grand Orient de France (Freimaurerloge) ein System der heimlichen Karteierfassung der Armeeoffiziere nach ihren religiösen Überzeugungen und ihrer Kultpraxis ein. Offiziere, die als katholisch gelten („geht zur Messe", „hält seine Ostern" — im Original: « va à la messe », « fait ses Pâques »), sehen ihre Beförderung blockiert; freimaurerische oder gleichgültige Offiziere werden befördert. Die öffentliche Enthüllung des Systems durch Jean Guyot de Villeneuve in der Kammer am 28. Oktober 1904 empört selbst die gemäßigte Meinung: In der Sitzung vom 4. November 1904 ohrfeigt der nationalistische Abgeordnete Gabriel Syveton General André mitten in der Kammer. André, von Combes fallengelassen, muss am 15. November 1904 zurücktreten (Maurice Berteaux folgt ihm im Kriegsministerium). Émile Combes, seinerseits kompromittiert, reicht am 18. Januar 1905 den Rücktritt seiner Regierung ein (bereits am 15. Januar angekündigt); Maurice Rouvier folgt ihm am 24. Januar. Die gesetzgeberische Arbeit an der Trennung ist nun auf den Weg gebracht[9].
Schließlich der Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl. Papst Pius X. (gewählt am 4. August 1903) verweigert 1904 die Ernennung zweier französischer Bischöfe (Mgr Geay von Laval und Mgr Le Nordez von Dijon), die Rom als zu eng mit der zivilen Macht verbunden beurteilt. Die französische Regierung ruft ihren Botschafter beim Heiligen Stuhl am 21. Mai 1904 zurück und schließt die Botschaft am 30. Juli 1904. Die diplomatischen Beziehungen sind abgebrochen; sie werden erst im Mai 1921 unter der Präsidentschaft Alexandre Millerands wiederhergestellt. Dieser Bruch beseitigt faktisch die materielle Bedingung für die Aufrechterhaltung des Konkordats[10].
Die parlamentarische Entstehung (1903–1905)
Die Kommission Buisson-Briand (Juni 1903)
Die Idee eines Trennungsgesetzes zirkuliert in der Linken seit den 1870er Jahren, doch sie blieb bis zum Tag nach den Wahlen von 1902 in der Minderheit. Am 11. Juni 1903 setzt die Abgeordnetenkammer eine Kommission aus 33 Mitgliedern ein, die mit der Prüfung der verschiedenen eingereichten Trennungsvorschläge beauftragt ist[11]. Der Vorsitz fällt an Ferdinand Buisson (1841–1932), Normalien, ehemaligen Direktor des Grundschulwesens im Ferry-Ministerium, liberalen Protestanten und einen der Architekten der schulischen Laizisierung. Der Bericht — das heißt die konkrete Redaktion des künftigen Textes — wird Aristide Briand (1862–1932) anvertraut, dem jungen sozialistischen Abgeordneten des Départements Loire, 1902 gewählt, einem ehemaligen Aktivisten der Arbeitsbörsen.
Die Wahl Aristide Briands zum Berichterstatter ist entscheidend. Sozialist, aber in der Methode gemäßigt, distanziert sich Briand rasch vom antiklerikalsten Flügel des Linksblocks, den Combes selbst verkörpert. Überzeugt, dass ein Gesetz der schlichten Enteignung katastrophale politische Folgen hätte, verfasst er einen Text, der technisch statt polemisch sein will: Die Trennung soll die „Gewissensfreiheit" (« liberté de conscience ») und die „freie Ausübung der Kulte" (« libre exercice des cultes ») garantieren und den juristischen Übergang vom konkordatären Regime zu einem privatrechtlichen Regime sauber organisieren[12].
Vor der Kommission fasst Briand im Herbst 1903 sein Vorhaben so zusammen: kein Kampfgesetz zu machen, sondern ein Gesetz, das Bestand haben soll — eine Formel, die traditionell von der Geschichtsschreibung überliefert wird und deren genaues Sitzungsprotokoll nicht verifiziert werden konnte[13].
Die Debatten in der Kammer (21. März — 3. Juli 1905)
Briand legt seinen Entwurf der Kammer am 4. März 1905 vor. Die Generaldebatte beginnt am 21. März und dauert vier Monate. Drei Lager stehen einander gegenüber.
Links unterstützt der radikal-sozialistisch-progressistische Block das Vorhaben, jedoch mit Nuancen. Die jakobinische Linke (Émile Combes, Camille Pelletan, Maurice Allard) möchte ein radikaleres Gesetz: völlige Abschaffung jeder öffentlichen Kultusfinanzierung, bedingungslose Übereignung der Gotteshäuser an den Staat, striktes Verbot jeder äußeren Kultusmanifestation. Briand widersteht: Seine Formel sucht eine tragfähige Trennung, die Regierungswechsel überlebt.
Rechts sind die Katholiken gespalten. Graf Albert de Mun (1841–1914), Gründer der katholischen Arbeiterkreise und Verteidiger des freien Unterrichtswesens, hält Reden von anerkannter Beredsamkeit, doch ohne Illusion über den Ausgang. Er warnt vor der „Enteignung" (« spoliation ») und dem „Angriff auf die Religionsfreiheit" (« l'atteinte à la liberté religieuse ») und arbeitet parallel daran, Amendments zum Schutz des Kultes zu erreichen (namentlich Artikel 4 über die Kultusvereine, der in seiner endgültigen Fassung den „allgemeinen Organisationsregeln des Kultes" — « règles d'organisation générale du culte » — Rechnung trägt, ein Briand am 27. Juni 1905 abgerungenes Zugeständnis)[14].
Außerhalb des Saals kritisiert Georges Clemenceau, damals Senator des Départements Var und große dreyfusardische Stimme, den Entwurf von links: Er hält Artikel 4 für zu bischofsfreundlich und bezichtigt Briand, ein „papistischer Sozialist" zu sein (« socialiste papalin »). Der Satz wird berühmt. Clemenceau befürchtet, das Zugeständnis an die „allgemeinen Organisationsregeln" des Kultes gebe in der Praxis den Bischöfen die Kontrolle über die Kultusvereine und gebe der Kirche durch die Hintertür zurück, was man ihr durch die Vordertür genommen habe[15].
Die Abstimmung in erster Lesung erfolgt am 3. Juli 1905: 341 Stimmen dafür, 233 dagegen[16]. Der Text wird an den Senat überwiesen.
Der Weg durch den Senat (9. November — 6. Dezember 1905)
Im Senat verlaufen die Debatten schneller. Das Hohe Haus — damals unter dem Vorsitz von Armand Fallières, Senatspräsident seit 1899 (Antonin Dubost folgt ihm erst im Februar 1906)[17] — tagt vom 9. November bis zum 6. Dezember. Die Änderungen sind marginal: Das Gesetz wird in dem Kammertext sehr nahen Worten angenommen. Die Schlussabstimmung erfolgt am 6. Dezember 1905: 181 Stimmen dafür, 102 dagegen[18].
Das Gesetz wird vom Präsidenten der Republik Émile Loubet am 9. Dezember 1905 verkündet, am 11. Dezember 1905 im Journal officiel veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Der Inhalt des Gesetzes: juristische Architektur
Titel I — Grundsätze (Artikel 1 und 2)
Artikel 1 eröffnet das Gesetz mit einer doppelten Bekräftigung:
«Die Republik sichert die Gewissensfreiheit zu. Sie gewährleistet die freie Ausübung der Kulte unter den einzigen nachstehend im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassenen Einschränkungen.» — Gesetz vom 9. Dezember 1905, Artikel 1, Journal officiel vom 11. Dezember 1905[19] Französisches Original: « La République assure la liberté de conscience. Elle garantit le libre exercice des cultes sous les seules restrictions édictées ci-après dans l'intérêt de l'ordre public. »
Die Formulierung ist scheinbar liberal, doch sie kehrt ein Jahrhundert konkordatären Gleichgewichts um: Nicht mehr eine Religion wird „anerkannt", sondern ein individuelles Recht auf Kultausübung wird „gewährleistet". Die Umsetzung ist massiv. Artikel 2 zieht die praktischen Folgerungen:
«Die Republik erkennt keinen Kult an, besoldet und subventioniert keinen. Infolgedessen werden ab dem 1. Januar nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes aus den Haushalten des Staates, der Départements und der Gemeinden alle Ausgaben für die Ausübung der Kulte gestrichen.» — Gesetz vom 9. Dezember 1905, Artikel 2[20] Französisches Original: « La République ne reconnaît, ne salarie ni ne subventionne aucun culte. En conséquence, à partir du 1er janvier suivant la promulgation de la présente loi, seront supprimées des budgets de l'État, des départements et des communes, toutes dépenses relatives à l'exercice des cultes. »
Drei unmittelbare Folgen ergeben sich daraus:
- die Abschaffung des Kultusbudgets zum 1. Januar 1906: Bischöfe, Priester und Kultusdiener werden vom Staat nicht mehr besoldet;
- die Auflösung der öffentlichen Kultuseinrichtungen (pfarrliche Kirchenfabriken, bischöfliche und pfarrliche Mensen, Diözesanseminare, Kathedralkapitel), die den juristischen Status öffentlicher Personen hatten;
- das Verbot für die Gebietskörperschaften, gottesdienstliche Feiern zu finanzieren, mit wenigen Ausnahmen (Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen, Gymnasien und Kasernen).
Titel II — Die Kultusvereine (Artikel 4)
Artikel 4, der umstrittenste des Gesetzes, organisiert die juristische Übereignung der Güter. Die Güter der öffentlichen Kultuseinrichtungen (Gotteshäuser, Pfarrhäuser, Grundstücke, Mobiliar, Archive) müssen an Kultusvereine übertragen werden, die in jeder Pfarrei nach dem Vereinsgesetz von 1901 gegründet werden und deren ausschließlicher Zweck die „öffentliche Ausübung eines Kultes" (« l'exercice public d'un culte ») ist (Artikel 18).
Artikel 4 präzisiert in seiner endgültigen Fassung, dass diese Vereine „den allgemeinen Organisationsregeln des Kultes entsprechen müssen, dessen Ausübung sie sicherstellen wollen" (« conformes aux règles d'organisation générale du culte dont elles se proposent d'assurer l'exercice »). Diese Präzisierung — Albert de Mun am 27. Juni 1905 abgerungen — sollte garantieren, dass die Struktur eines katholischen Kultusvereins die bischöfliche Hierarchie respektiert. Doch der Text bleibt doppeldeutig, und genau diese Doppeldeutigkeit wird die päpstliche Ablehnung begründen[21][22].
Titel III — Zuweisung der Güter (Artikel 12 bis 17)
Die vor 1905 erbauten Gotteshäuser werden wie folgt zugewiesen:
- die Kathedralen (87 konkordatäre Bischofssitze) werden Eigentum des Staates;
- die Pfarrkirchen werden Eigentum der Gemeinden;
- die Diözesanseminare werden den Départements zugewiesen;
- die Erzbistümer und Bistümer werden je nach Fall dem Staat oder den Départements zugewiesen.
Alle diese Gotteshäuser bleiben dem gottesdienstlichen Gebrauch gewidmet, unentgeltlich und ohne zeitliche Begrenzung, unter der Bedingung, dass die Kultusvereine tatsächlich gebildet werden. Mangels eines Kultusvereins wird das Gut „durch Dekret den in seinem Bezirk gelegenen kommunalen Wohlfahrts- oder Fürsorgeeinrichtungen zugewiesen" (« attribué par décret aux établissements communaux de bienfaisance ou d'assistance situés dans le ressort ») (Artikel 9) — mit anderen Worten: entwidmet.
Für die nach 1905 erbauten Gotteshäuser gilt das Regime des vollen Privateigentums der Kultusvereine, die alle Lasten tragen müssen (Unterhalt, Versicherung, Steuern). Dies erklärt, warum fast alle Kirchen nach 1905 heute den Diözesanvereinen gehören und nicht den Gemeinden.
Titel IV — Kultuspolizei (Artikel 25 bis 36)
Der letzte Titel rahmt die äußeren Manifestationen des Kultes ein: Prozessionen, Glockenläuten, Tragen der geistlichen Kleidung auf öffentlicher Straße. Ohne zu verbieten, unterwirft er diese Manifestationen der präfektoralen Genehmigung und führt strafrechtliche Sanktionen für die in den Kultusstätten oder gegen amtierende Kultusdiener begangenen „Schmähungen" (« outrages ») ein.
Die päpstliche Verurteilung
Vehementer Nos (11. Februar 1906): die lehrmäßige Verurteilung
Zwei Monate nach der Verkündung richtet Papst Pius X. die Enzyklika Vehementer Nos an den französischen Episkopat und die französischen Gläubigen. Der Text entfaltet sich in vier Schritten: der Anprangerung der Trennung von Kirche und Staat als These, der ausdrücklichen Verurteilung des französischen Gesetzes, der Analyse der spezifischen Verletzungen (Enteignung der Güter, Angriff auf die gottgegebene Verfassung der Kirche) und der Ermahnung zum friedlichen Widerstand[23].
«Dass der Staat von der Kirche zu trennen sei, ist eine absolut falsche These, ein höchst verderblicher Irrtum. Denn ausgehend von dem Grundsatz, dass der Staat keinen religiösen Kult anerkennen dürfe, ist sie zunächst in höchstem Maße beleidigend für Gott, denn der Schöpfer des Menschen ist auch der Gründer der menschlichen Gesellschaften, und er erhält sie im Dasein, wie er uns erhält.» — Heiliger Pius X., Enzyklika Vehementer Nos, 11. Februar 1906[24] Französisches Original: « Qu'il faille séparer l'État de l'Église, c'est une thèse absolument fausse, une très pernicieuse erreur. Basée, en effet, sur ce principe que l'État ne doit reconnaître aucun culte religieux, elle est tout d'abord très gravement injurieuse pour Dieu, car le créateur de l'homme est aussi le fondateur des sociétés humaines et il les conserve dans l'existence comme il nous soutient. »
Pius X. erinnert an zwei strukturierende Lehrthesen des katholischen Denkens über die Gesellschaft:
- Gott ist der Urheber der Gesellschaften ebenso wie der Einzelnen. Die politische Gesellschaft hat wie der Einzelne eine religiöse Pflicht gegenüber Gott. Die totale Trennung würde beanspruchen, die Gesellschaft einer Pflicht zu entziehen, die sie rechtlich nicht ablegen kann.
- Die Kirche ist eine „ungleiche Gesellschaft" (das Wort bedeutet im ekklesiologischen Vokabular der Zeit nicht „ungerecht", sondern „hierarchisch gegliedert"): Sie besteht aus den Hirten, die kraft göttlichen Auftrags lehren und regieren, und aus den Gläubigen, die die Lehre empfangen und gehorchen. Jede Organisation, die die Gläubigen über die Hirten stellen würde, kehrt diese Verfassung um.
«Was die Menge betrifft, so hat sie keine andere Pflicht, als sich führen zu lassen und als gehorsame Herde ihren Hirten zu folgen.» — Heiliger Pius X., Vehementer Nos, 11. Februar 1906 (offizielle französische Übersetzung, vatican.va)[25] Französisches Original: « Quant à la multitude, elle n'a pas d'autre devoir que celui de se laisser conduire et, troupeau docile, de suivre ses pasteurs. »
Die Formel, hart für heutige Empfindlichkeiten, drückt schlicht die katholische Lehre über die hierarchische Struktur der Kirche aus: Die Bischöfe leiten ihr Mandat nicht von den Gläubigen ab, die sie regieren, sondern von Christus durch die apostolische Sukzession. Jede Organisation, die dieses Verhältnis umkehren würde — etwa indem sie die Bischöfe von den Gläubigen wählen ließe — würde die gottgegebene Verfassung der Kirche verwerfen. Genau das hatte die Zivilverfassung des Klerus von 1790 versucht; genau das drohen die Kultusvereine von 1905 wiederherzustellen.
Schließlich kommt die förmliche Verurteilung:
«Wir verwerfen und verurteilen aus den oben dargelegten Gründen das in Frankreich über die Trennung von Kirche und Staat verabschiedete Gesetz als zutiefst beleidigend gegenüber Gott, den es offiziell verleugnet, indem es den Grundsatz aufstellt, dass die Republik keinen Kult anerkennt.» — Heiliger Pius X., Vehementer Nos, 11. Februar 1906[26] Französisches Original: « Nous, pour les motifs exposés ci-dessus, nous réprouvons et nous condamnons la loi votée en France sur la séparation de l'Église et de l'État comme profondément injurieuse vis-à-vis de Dieu, qu'elle renie officiellement, en posant en principe que la République ne reconnaît aucun culte. »
Die Enzyklika prangert schließlich die patrimonialen Enteignungen an:
«Sie beraubt diese Kirche eines großen Teils eines Vermögens, das ihr doch unter ebenso vielfachen wie heiligen Rechtstiteln gehört.» — Heiliger Pius X., Vehementer Nos, 11. Februar 1906[27] Französisches Original: « Elle dépouille cette Église d'une grande partie d'un patrimoine, qui lui appartient pourtant à des titres aussi multiples que sacrés. »
Gravissimo officii munere (10. August 1906): die Ablehnung der Kultusvereine
Sechs Monate lang zögern manche französischen Bischöfe — namentlich im Westen und Südwesten. Der Text von Artikel 4 mit seinem Zusatz über die „allgemeinen Organisationsregeln des Kultes" (« règles d'organisation générale du culte ») scheint die Bildung bischöflicher Kultusvereine zu ermöglichen, in denen die Autorität in den Händen des Bischofs bliebe. Am 10. August 1906 beendet Pius X. mit einer neuen Enzyklika, Gravissimo officii munere, jede Doppeldeutigkeit[28].
Darin erklärt er, dass die im Gesetz vorgesehenen „Kultusvereine" (« associations cultuelles ») mit der hierarchischen Verfassung der katholischen Kirche unvereinbar sind, und verbietet den französischen Bischöfen, sie zu bilden. Die Begründung ist einfach: Solange die Statuten dieser Vereine unter das Vereinsgesetz von 1901 über Privatvereine fallen, liegt ihre letzte juristische Autorität bei der Generalversammlung der laiischen Mitglieder — also der Pfarrangehörigen — und nicht beim Diözesanbischof. Diese strukturelle Umkehrung kann von Rom nicht akzeptiert werden.
«In Erwägung nämlich, dass es unsere apostolische Pflicht ist zu fordern, dass die heilige Religion Gottes in eurem Land unversehrt bewahrt werde mit allen Verpflichtungen, die sie dem Gewissen auferlegt [...] verordnen Wir aus eigenem Antrieb und mit sicherer Kenntnis, in der Fülle Unserer apostolischen Macht, dass diese Kultusvereine, wie das Gesetz sie vorschreibt, schlechterdings nicht gebildet werden können, ohne die heiligen Rechte zu verletzen, die das Leben der Kirche selbst berühren.» — Heiliger Pius X., Enzyklika Gravissimo officii munere, 10. August 1906[29] Französisches Original: « Considérant, en effet, qu'il est de notre devoir apostolique d'exiger que la religion sainte de Dieu soit dans votre pays gardée intégralement avec toutes les obligations qu'elle impose à la conscience [...] de notre propre initiative et de science certaine, dans la plénitude de Notre pouvoir apostolique, Nous décrétons que ces associations cultuelles, telles que la loi les prescrit, ne peuvent absolument pas être formées sans une violation des droits sacrés qui touchent à la vie même de l'Église. »
Die Folge ist schwerwiegend. Ohne Kultusvereine werden die Kirchengüter zum 11. Dezember 1906 — der vom Gesetz für ihre Bildung festgesetzten Frist — nicht übertragen. Zu diesem Datum befindet sich das gesamte französische katholische Kirchengut juristisch ohne Eigentümer. In diesem juristischen Vakuum wird sich die Schlusssequenz des Konflikts abspielen.
Der Inventarstreit (Februar–März 1906)
Das Dekret vom 29. Dezember 1905
Zur Vorbereitung der künftigen Übereignung an die Kultusvereine veröffentlicht die Regierung Rouvier am 29. Dezember 1905 ein Ausführungsdekret, das vorsieht, dass die Beamten der Domänenverwaltung ein vollständiges Inventar der beweglichen und unbeweglichen Güter der öffentlichen Kultuseinrichtungen erstellen. Die Inventare sollen „in Gegenwart des Seelsorgers" (« en présence du desservant »), das heißt des Pfarrers, durchgeführt werden. Die Operation ist rein verwaltungsmäßig: Es geht darum, vor der Übertragung eine kontradiktorische Bestandsaufnahme zu erstellen.
Doch das Inventar wird in einem katholischen Frankreich, das noch von den Kongregationsvertreibungen von 1903–1904 traumatisiert ist, sofort als Entweihung und Auftakt zur Plünderung wahrgenommen. Gerüchte verbreiten sich, die Beamten würden sogar die Tabernakel öffnen, in denen das Allerheiligste ruht, um deren Inhalt zu inventarisieren. Am 3. Januar 1906 veröffentlichen die Bischöfe Frankreichs eine gemeinsame Erklärung, die zum passiven Widerstand aufruft: sich massenhaft in die Kirche begeben, die Türen abschließen, einen „würdigen und ruhigen Protest" (« protestation digne et calme ») entgegensetzen[30].
Die Zwischenfälle: Paris, die Provinz und zwei Tote
Die ersten Inventare beginnen in Paris am 31. Januar 1906 in Sainte-Clotilde, dann am 2. Februar in Saint-Pierre-du-Gros-Caillou (VII.). Der Widerstand ist sofort heftig: in den Kirchen verbarrikadierte Gläubige, Glockengeläut gegen die Beamten, Kundgebungen draußen, Einsätze der Garde républicaine. Die Szenen polizeilicher Gewalt in Kirchen voller betender Gläubiger prägen die Meinung nachhaltig[31].
Die Lage eskaliert in der Provinz. Am 23. Februar 1906 werden in Saint-Servan (Ille-et-Vilaine) die Kirchentüren von Pionieren der Militärgenie aufgebrochen; die Armee schreitet gegen die Demonstranten ein. Am 27. Februar kommt es in Monistrol-d'Allier (Haute-Loire) zu Zwischenfällen. Vor allem zwei Dramen bewegen die Meinung:
- am 3. März 1906 wird in Montregard (Haute-Loire) André Régis, ein junger katholischer Bauer, bei Zwischenfällen vor der Kirche schwer verletzt; er stirbt am 24. März 1906;
- am 6. März 1906 wird in Boeschepe (Nord) Géry Ghysel, ein flämischer katholischer Arbeiter, bei einer Kundgebung gegen das Inventar durch einen Schuss getötet. Sein Tod, von der gesamten katholischen Presse ausgeschlachtet, lässt die politische Lage kippen[32].
Am 7. März 1906 stürzt die Regierung Rouvier in der Kammer. Ferdinand Sarrien folgt ihr am 14. März. Sein Innenminister Georges Clemenceau spricht daraufhin den historischen Satz:
«Wir finden, dass die Frage, ob man in einer Kirche Leuchter zählt oder nicht zählt, kein Menschenleben wert ist.» — Georges Clemenceau, Innenminister, Erklärung vor der Abgeordnetenkammer, 20. März 1906[33] Französisches Original: « Nous trouvons que la question de savoir si l'on comptera ou ne comptera pas des chandeliers dans une église ne vaut pas une vie humaine. »
Die Inventare werden ausgesetzt. Nach Émile Poulat waren etwa 63.000 von 68.000 Gotteshäusern vor dieser Aussetzung inventarisiert worden[34]. Doch die letzten 5.000 werden es niemals. Die praktische Folge: Für Tausende von Pfarreien hat das Verwaltungsinventar nicht stattgefunden, was die juristische Übereignung der Güter erschwert, wenn diese vollzogen werden muss.
Die Sackgasse des 11. Dezember 1906 und das Gesetz vom 2. Januar 1907
Ohne Kultusvereine, ohne Güter, ohne Lösung
Am 11. Dezember 1906, der vom Gesetz für die Bildung der Kultusvereine festgesetzten Frist, hat die katholische Kirche Frankreichs keinen einzigen Verein gebildet. Gemäß Artikel 9 muss das Vermögen daher „durch Dekret den kommunalen Wohlfahrtseinrichtungen zugewiesen" werden. Doch diese Übereignung im ganzen Land vorzunehmen, hieße die tatsächliche materielle Konfiszierung sämtlicher katholischer Gotteshäuser, Bischofspaläste und des gesamten liturgischen Mobiliars.
Die Regierung Sarrien-Clemenceau weicht zurück. Eine solche Operation würde eine schwere politische Krise auslösen und Pius X. recht geben, der eine „Enteignung" (« spoliation ») angeprangert hatte. Am 2. Januar 1907 verabschiedet das Parlament eilig ein Änderungsgesetz, das die Nutzung der Kultusgebäude durch die „ordnungsgemäß ernannten Kultusdiener" (« ministres du culte régulièrement nommés ») erlaubt, ohne die Bildung von Kultusvereinen zu verlangen[35]. Konkret: Die Pfarrer können weiterhin in ihrer Kirche die Messe lesen; die Bischöfe bewohnen weiterhin ihre Paläste; der Kult geht weiter.
Dieses Gesetz vom 2. Januar 1907 ist ein faktischer Rückzug. Es erkennt implizit an, dass Artikel 4 über die Kultusvereine auf den französischen Katholizismus wegen der päpstlichen Weigerung unanwendbar ist, und erfindet ein Regime der prekären Nutznießung der Gotteshäuser, das den Konflikt befriedet, ohne in der Lehre etwas nachzugeben. Der so geschaffene Status quo wird siebzehn Jahre dauern, bis zur Einigung von 1924.
Der paradoxe Status der katholischen Gotteshäuser nach 1907
Die Regelung von 1907 erzeugt ein im französischen Recht beispielloses juristisches Regime:
- Eigentümer des Gebäudes: die Gemeinde (bei den Pfarrkirchen) oder der Staat (bei den Kathedralen);
- gesetzlicher Nutznießer: der vom Bischof kanonisch eingesetzte Pfarrer;
- hauptsächlicher Nutzer: die Gläubigen der Pfarrei;
- Unterhaltslast: geteilt zwischen der Gemeinde (laufender Unterhalt) und dem Staat (große Reparaturen an klassifizierten Denkmälern).
Dieses Regime hat eine oft übersehene Folge: Alle vor 1905 erbauten Kirchen gehören heute den Gemeinden und bilden ein öffentliches Kulturerbe von etwa 40.000 Gotteshäusern[36]. Die 87 konkordatären Kathedralen sind Staatseigentum[37]. Die Gemeinden finanzieren den Unterhalt ihrer Kirchen, entscheiden aber nicht über den Kult, der darin ausgeübt wird; die Pfarrei übt dort ihren Dienst ohne finanzielle Gegenleistung, aber ohne Eigentumstitel aus. Dieses Gleichgewicht hält, weil niemand, rechts wie links, seit 1907 ernsthaft daran rühren wollte.
Die Einigung von 1923–1924 und die Diözesanvereine
Die Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen (Mai 1921)
Nach dem Ersten Weltkrieg verändert der allmähliche Austritt Frankreichs aus der Union sacrée (1914–1918) — in der Tausende von Priestern und Seminaristen in französischer Uniform gekämpft haben, um den Preis schwerer Verluste[38] — das politische Klima. Der Bloc national geht als Sieger aus den Wahlen vom November 1919 hervor. 1920, im selben Jahr wie die Heiligsprechung Jeanne d'Arcs in Rom durch Benedikt XV. (16. Mai 1920), stiftet das Parlament einen Nationalfeiertag zu ihren Ehren (Gesetz von 1920)[39]. Am 27. Mai 1921 werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl wiederhergestellt, mit der Entsendung des Botschafters Charles Jonnart nach Rom und der Ernennung des Nuntius Mgr Bonaventura Cerretti in Paris.
Maximam gravissimamque (18. Januar 1924) und die Diözesanvereine
Papst Pius XI. (Achille Ratti, Pontifikat 1922–1939) erbt das Dossier. Nach einer langen, bereits 1921 begonnenen Verhandlung zwischen der Regierung Aristide Briands (damals Präsident des Ministerrats) und dem apostolischen Nuntius Mgr Bonaventura Cerretti (seit Mai 1921 auf Posten in Paris), dann fortgeführt unter der Regierung Raymond Poincarés (Präsident des Ministerrats seit Januar 1922), wird ein Kompromiss gefunden: Rom wird die Bildung von Diözesanvereinen akzeptieren, deren Statuten garantieren, dass die letzte Autorität beim Diözesanbischof liegt und nicht bei der Versammlung der Gläubigen[40]. Diese Vereine werden auf das Gesetz von 1901 gegründet, aber mit Statuten, die dem kanonischen Recht entsprechen.
Die Enzyklika Maximam gravissimamque, veröffentlicht am 18. Januar 1924, bestätigt offiziell den Kompromiss[41]:
«Wir verordnen und erklären, dass die Diözesanvereine, so wie sie durch die beigefügten Statuten geregelt sind, wenigstens versuchsweise zugelassen werden können.» — Pius XI., Enzyklika Maximam gravissimamque, 18. Januar 1924 (französische Übersetzung, veröffentlicht von der Nationalversammlung)[42] Französisches Original: « Nous décrétons et déclarons pouvoir être permises, au moins en voie d'essai, les Associations diocésaines, telles qu'elles sont réglées par les statuts ci-joints. »
Die Formel ist mit Bedacht gewogen — die Enzyklika spricht sogleich von einem „ebenso abgewogenen wie umsichtigen Ausdruck" (« expression aussi pesée et aussi circonspecte »): Pius XI. befiehlt nicht, diese Vereine zu gründen, er erlaubt nur ihre Existenz, versuchsweise, sofern ihre Statuten der gottgegebenen Verfassung der Kirche entsprechen.
Konkret bilden die französischen Bischöfe in jeder Diözese einen einzigen Diözesanverein (und nicht mehr einen Verein pro Pfarrei, wie es Artikel 4 von 1905 wollte). Dieser Verein hat als Rechtspräsidenten den Bischof, der seinen Verwaltungsrat und die Vermögensverwaltung kontrolliert. Das so geschaffene System funktioniert noch heute: Über die Diözesanvereine empfängt die katholische Kirche Frankreichs die Spenden, besoldet die Priester, kauft und baut ihre Güter und übt ihre juristische Persönlichkeit aus[43].
Der Sonderfall Elsass-Lothringen
Das Gesetz von 1905 wird verabschiedet, als Elsass-Lothringen deutsch ist: Seit dem Krieg von 1870–1871 und dem Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 bilden die drei Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle das Reichsland Elsaß-Lothringen des II. Reiches. Als Elsass-Lothringen 1918 an Frankreich zurückgegeben wird, stellt sein lokales Recht — deutsches Erbe, aber auch Fortgeltung des Konkordats von 1801, das in diesen Gebieten niemals aufgehoben wurde — die Frage: Soll das Gesetz von 1905 dort ausgedehnt werden?
Die politische Antwort lautete nein. Um die mehrheitlich katholischen Bevölkerungen, die gerade nach Frankreich zurückgekehrt waren, nicht vor den Kopf zu stoßen, wird das Konkordat von 1801 in Elsass-Lothringen beibehalten. Die Bischöfe von Straßburg und Metz werden vom Präsidenten der Republik ernannt (nach vorheriger Konsultation des Vatikans); die Priester werden vom Staat besoldet; der Religionsunterricht ist an der öffentlichen Schule obligatorisch (katholisch, lutherisch, reformiert, israelitisch — aber nicht muslimisch), mit Befreiungsmöglichkeit; die Kirchenfabriken bestehen als öffentliche Kultuseinrichtungen fort. Der Verfassungsrat hat die Verfassungsmäßigkeit dieses Regimes durch seine Entscheidung Nr. 2012-297 QPC vom 21. Februar 2013 bestätigt[44].
Dieses besondere Regime schützt in drei französischen Départements, was überall sonst abgeschafft wurde. Es bezeugt — durch den Kontrast —, dass die 1905 in den 87 anderen Départements eingeführte strikte Trennung weder eine verfassungsmäßige Pflicht noch eine absolute Notwendigkeit ist: Es war eine politische Entscheidung, getroffen in einem Klima kämpferischen Antiklerikalismus, und sie hat nicht die universelle Selbstverständlichkeit, die man ihr manchmal zuschreibt.
Katholische Bilanz: Was ist vom Gesetz von 1905 zu halten?
Die objektiven Schäden des Gesetzes
Eine informierte katholische Lektüre kann die Trennungsdoktrin, wie sie 1905 gesetzt wird, nicht vorbehaltlos akzeptieren. Pius X. hat in Vehementer Nos nicht nur gegen für ungerecht gehaltene Modalitäten protestiert: Er hat die These selbst einer Trennung verurteilt, durch die der Staat aufhört, Gott und die religiöse Ordnung als konstitutive Prinzipien der Gesellschaft anzuerkennen. Diese These bleibt als solche vom Lehramt verworfen:
- die Konzilskonstitution Gaudium et Spes (II. Vatikanum, 7. Dezember 1965) hält fest, dass „die politische Gemeinschaft und die Kirche voneinander unabhängig und auf ihrem je eigenen Gebiet autonom sind" (« la communauté politique et l'Église sont indépendantes l'une de l'autre et autonomes dans leur domaine propre ») (Nr. 76), präzisiert aber sogleich, dass diese Unabhängigkeit keine metaphysische Trennung ist: „beide dienen, unter verschiedenen Titeln, der persönlichen und sozialen Berufung derselben Menschen" (« toutes deux, à des titres divers, sont au service de la vocation personnelle et sociale des mêmes hommes »);
- der Katechismus der Katholischen Kirche erinnert (§ 2244–2245, offizieller Text auf vatican.va) daran, dass „jede Institution sich, auch implizit, von einer Vision des Menschen und seiner Bestimmung inspirieren lässt" und dass die Gesellschaften, „die diese Inspiration ignorieren oder sie im Namen ihrer Unabhängigkeit von Gott verweigern", sich einer „totalitären Macht, erklärter oder heimlicher, aussetzen, wie die Geschichte zeigt"[45].
Das Gesetz von 1905 gibt, indem es festsetzt, dass die Republik „keinen Kult anerkennt" (« ne reconnaît aucun culte »), die Idee einer öffentlichen Dimension der Religion auf. Das ist in katholischer Lehre nicht neutral: Es ist eine Entscheidung, die eine a-religiöse (« a-religieuse ») Laizität als gemeinsamen Rahmen installieren will, während doch jede Gesellschaft auf einer impliziten Vision des Guten ruht.
Die paradoxen Früchte: eine wiedergewonnene Freiheit
Das Gesetz von 1905 bleibt gleichwohl durch seine historischen Wirkungen ein Text, der der katholischen Kirche Frankreichs erlaubt hat, sich von der staatlichen Bevormundung zu befreien. Unter dem Konkordat wurden die Bischöfe von der politischen Macht ernannt. Die Diözesanhaushalte hingen vom Parlament ab. Der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen (vor Ferry) war Gegenstand ständigen politischen Feilschens. Die Trennung, so brutal sie in ihren Modalitäten war, hat der Kirche ihre institutionelle Unabhängigkeit zurückgegeben. Mehr als ein Jahrhundert später ist es eine Tatsache, dass die Freiheit zu predigen ohne direkte politische Kontrolle heute in Frankreich besser gesichert ist als zur Zeit des Konkordats von 1801.
Die französischen Bischöfe haben dies nach 1924 zur Kenntnis genommen, ohne die Verurteilung von 1906 zu widerrufen: Das Gesetz bleibt in seiner These verworfen, aber die kirchliche Lebensweise, die es der Kirche auferlegt hat — eine arme Kirche, stärker von den Gläubigen abhängig und freier gegenüber der politischen Macht — hat die katholische Sendung paradoxerweise von den konkordatären Knechtschaften befreit.
Offene Laizität oder Kampf-Laizität?
Die heutige Interpretation des Gesetzes von 1905 schwankt zwischen zwei konkurrierenden Lesarten:
- die offene Laizität (« laïcité ouverte ») vertritt, dass das Gesetz von 1905 schlicht eine institutionelle Neutralität des Staates gegenüber den Religionen einführt, ohne jede Feindseligkeit gegen die religiöse Dimension des gesellschaftlichen Lebens. Die Religionen bleiben frei zu existieren, zu predigen, an der öffentlichen Debatte teilzunehmen. Die Republik verweigert nur, für oder gegen eine von ihnen Partei zu ergreifen.
- die Kampf-Laizität (« laïcité de combat », oder „Laizität 1.0", im Vokabular Jean Baubérots) interpretiert das Gesetz von 1905 als einen Dispositiv der Einhegung der Religionen durch den Staat, das darauf zielt, sie in die strikt private Sphäre einzuschließen und jede religiöse Manifestation aus dem öffentlichen Raum verschwinden zu lassen.
Die Spannung zwischen diesen beiden Lesarten durchzieht das gesamte französische 20. und 21. Jahrhundert. Sie kehrt in jeder Debatte über die religiösen Zeichen in der Schule (Gesetz vom 15. März 2004 über den islamischen Schleier), über das Tragen des Kreuzes am Arbeitsplatz, über die Krippen in den Rathäusern, über die Subventionen an die privaten katholischen Schulen (Debré-Gesetz von 1959) wieder. Die französischen Katholiken haben seit dem II. Vatikanum massenhaft die „offene" Lesart übernommen und suchen darin einen Raum zum Atmen. Doch die „kämpferische" Lesart (« de combat ») bleibt in manchen laizistischen Milieus radikal-sozialistischer Tradition politisch aktiv.
Für die katholische Lehre sind diese Lesarten nicht gleichwertig. Die offene Laizität bleibt für die Christen lebbar (das II. Vatikanum hat ihr Prinzip akzeptiert); die Kampf-Laizität, die jede religiöse Spur aus dem gemeinsamen Raum ausschließen will, bleibt eine Form des politischen Naturalismus, den die Päpste des 19. Jahrhunderts verurteilt haben, und unvereinbar mit der öffentlichen Würde des katholischen Glaubens.
Das Gesetz von 1905 heute
Ein stabilisierter Text
Einhundertzwanzig Jahre nach seiner Verkündung bleibt das Gesetz von 1905 in seiner wesentlichen Struktur in Kraft. Es hat einige kleinere Änderungen erfahren (Integration der neuen Kulte, Einhegung der ausländischen Finanzierung der Kultusvereine durch das Gesetz vom 24. August 2021, genannt „zur Festigung der Achtung der Grundsätze der Republik"), doch keine strukturelle Reform hat seine Architektur infrage gestellt. Die 1924 geschaffenen Diözesanvereine funktionieren. Das konkordatäre Regime Elsass-Lothringens besteht fort. Die Gemeinden unterhalten ihre Kirchen. Der Staat unterhält seine Kathedralen.
Die neuen Herausforderungen
Drei Herausforderungen durchziehen das Gesetz von 1905 heute:
- der Islam Frankreichs, der Mühe hat, sich stabile Kultusvereine zu geben, und dessen Finanzierung weitgehend ausländisch bleibt (Marokko, Algerien, Türkei, Saudi-Arabien);
- die Evangelikalen und Zeugen Jehovas (vgl. Die Zeugen Jehovas), deren Vereinsstatus zu mehreren Steuerprozessen geführt hat;
- die öffentliche Dimension des katholischen Glaubens selbst: der Platz der Christen in der bioethischen Debatte (PMA, GPA, Lebensende), in den privaten Vertragsschulen, in den konfessionellen Medien.
Keine dieser Herausforderungen scheint bei unverändertem Recht behandelbar zu sein. Doch keine hat auch das Ausmaß der Krise von 1905–1906, die im französischen katholischen Gedächtnis als das Ende der politischen Christenheit und der Beginn eines befreiten Katholizismus bleiben wird — in dem Sinn, in dem Pascal dieses Wort verstanden hätte: befreit von alten Knechtschaften, um Christus in einer neuen Welt zu dienen (vgl. Krise der Kirche und Entchristlichung).
Weiterführend
- Die Modernismuskrise (1893–1914) — die andere große Krise des Pontifikats Pius' X.
- Krise der Kirche und Entchristlichung des Westens — ordnet 1905 in die lange Dauer ein
- Die Märtyrer der Französischen Revolution — der erste Bruch zwischen Frankreich und der Kirche
- Der Gallikanismus — die Tradition der Unterordnung des französischen Klerus unter die zivile Macht
- Die protestantische Reformation — eine andere Matrix der Trennungen von Kirche und Staat
Anmerkungen und Quellen
Gesetz vom 9. Dezember 1905 über die Trennung von Kirche und Staat, Journal officiel de la République française, 11. Dezember 1905, S. 7205–7209. Vollständiger Text und konsolidierte Geschichte auf legifrance.gouv.fr (Link überprüft am 3. Oktober 2026: Die Seite gab damals einen Anti-Robot-Code 403 zurück, ohne dass die Kennung JORFTEXT fraglich wäre). Siehe auch das Merkblatt auf vie-publique.fr (überprüft am 3. Oktober 2026) und das Dossier der Nationalversammlung — Geschichte und Kulturerbe (überprüft am 3. Oktober 2026). Schlussabstimmung in der Kammer am 3. Juli 1905 (341 gegen 233 Stimmen), im Senat am 6. Dezember 1905 (181 gegen 102 Stimmen), Verkündung am 9. Dezember, Veröffentlichung im Journal officiel am 11. Dezember, Inkrafttreten am 1. Januar 1906.
1 19 20 22Heiliger Pius X., Enzyklika Vehementer Nos sollicitudo, 11. Februar 1906, Acta Sanctae Sedis 39 (1906), S. 3–16. Vollständiger französischer Text auf vatican.va (Seite überprüft und Wort für Wort rekollationiert am 4. Oktober 2026; die Zitate des vorliegenden Artikels sind mit diesem Text kollationiert, die Schreibweisen „l'Etat" / „l'Eglise" mit Akzenten normalisiert). An Episkopat, Klerus und französisches Volk gerichtete Enzyklika zur Verwerfung und Verurteilung des Gesetzes vom 9. Dezember 1905. Pius X. erklärt darin, dass „die Trennung von Staat und Kirche eine absolut falsche These, ein höchst verderblicher Irrtum ist" — im Original: « la séparation de l'État et de l'Église, c'est une thèse absolument fausse, une très pernicieuse erreur » —, und dass er das französische Gesetz ausdrücklich „verwirft und verurteilt" (« réprouve et condamne »).
2 23 24 25 26 27Heiliger Pius X., Enzyklika Gravissimo officii munere, 10. August 1906, Acta Sanctae Sedis 39 (1906), S. 385–394. Seite auf vatican.va — überprüft am 3. Oktober 2026: Der Heilige Stuhl bietet dort keinen vollständigen französischen Text an (nur englische, italienische und lateinische Fassungen). Die im Artikel zitierte französische Wiedergabe ist mit dem offiziellen italienischen Text kollationiert (« Noi decretiamo che esse non possono assolutamente essere costituite senza violare i sacri diritti che tengono alla vita stessa della Chiesa ») und mit AAS 39 (1906), S. 385–394. Enzyklika, die den französischen Bischöfen die Bildung der in Artikel 4 des Gesetzes von 1905 vorgesehenen „Kultusvereine" (« associations cultuelles ») verbietet, die als unvereinbar mit der katholischen bischöflichen Hierarchie beurteilt werden.
3 28 29Jean Baubérot, Histoire de la laïcité française, Presses universitaires de France, Slg. « Que sais-je ? » Nr. 3571, Paris, 2007 (Neuaufl. 2013, 6. Aufl.), 128 Seiten, ISBN 978-2-13-058928-6. Universitäres Referenzwerk über Genese, Abstimmung und Entwicklung des Gesetzes von 1905. Siehe auch Émile Poulat, Notre laïcité publique, Berg International, Paris, 2003, ISBN 978-2-911289-58-7; und Patrick Cabanel, Entre religions et laïcité — La voie française XIXᵉ-XXIᵉ siècles, Privat, Toulouse, 2007, ISBN 978-2-7089-6913-7. Zur Fichen-Affäre: Christian Sorrel, La République contre les congrégations — Histoire d'une passion française (1899-1914), Cerf, Paris, 2003, ISBN 978-2-204-07118-7.
4 10 13 15 35 43Zur Zivilverfassung des Klerus vom 12. Juli 1790 und zum den Geistlichen durch das Dekret vom 27. November 1790 auferlegten Eid siehe Bernard Plongeron, Conscience religieuse en Révolution, Picard, Paris, 1969; Timothy Tackett, La Révolution, l'Église, la France — Le serment de 1791, Cerf, Slg. « Histoire », Paris, 1986, ISBN 978-2-204-02617-0; Jean-Clément Martin, La Vendée et la France, Seuil, Slg. « Points Histoire », Paris, 1987, ISBN 978-2-02-009878-1. Septembermorde 1792: siehe Pierre Caron, Les Massacres de septembre, Maison du Livre français, Paris, 1935 (Neuausgabe), als Referenzerzählung; etwa 1.200 Pariser Opfer in vier Tagen, darunter fast 200 Priester und Ordensleute, von denen ein Teil 1926 von Pius XI. seliggesprochen wurde.
5Konkordat vom 15. Juli 1801 zwischen Pius VII. und Bonaparte als Erstem Konsul, ratifiziert am 8. April 1802 und am selben Tag einseitig durch die Organischen Artikel ergänzt (vom Heiligen Stuhl abgelehnt, aber vom französischen Gesetz auferlegt). Text auf vie-publique.fr und Légifrance. Siehe Jean-Olivier Boudon, Napoléon et les cultes — Les religions en Europe à l'aube du XIXᵉ siècle (1800-1815), Fayard, Paris, 2002, ISBN 978-2-213-61134-2; Christine Maillard, Le Concordat de 1801, La Documentation française, Paris, 2003, ISBN 978-2-11-005277-6.
6 7Gesetz vom 7. Juli 1904 über die Abschaffung des kongreganistischen Unterrichtswesens, genannt „Combes-Gesetz", Journal officiel vom 8. Juli 1904. Zur Anwendung: Christian Sorrel, La République contre les congrégations — Histoire d'une passion française (1899-1914), Cerf, Paris, 2003, ISBN 978-2-204-07118-7. Mehr als 30.000 französische Ordensleute verlassen Frankreich zwischen 1903 und 1905, hauptsächlich nach Belgien (Jesuiten, Dominikaner), Italien (Kartäuser, Benediktiner), Spanien und Kanada. Manche lehrenden Kongregationen kehren erst nach dem Ersten Weltkrieg nach Frankreich zurück, im Rahmen der Union sacrée.
8Fichen-Affäre (1900–1904): System der heimlichen Karteierfassung der Offiziere der französischen Armee, eingerichtet vom Kriegsminister General Louis André (29. Mai 1900 — 15. November 1904; Nachfolger: Maurice Berteaux) mit Hilfe des Grand Orient de France. Enthüllung durch Jean Guyot de Villeneuve am 28. Oktober 1904; Sitzung vom 4. November 1904: Der nationalistische Abgeordnete Gabriel Syveton ohrfeigt General André mitten in der Kammer (und nicht umgekehrt). André muss am 15. November 1904 zurücktreten; das Kabinett Combes, kompromittiert, reicht am 18. Januar 1905 seinen Rücktritt ein (bereits am 15. Januar angekündigt), und Maurice Rouvier bildet am 24. Januar die folgende Regierung. Ministerchronologie verifiziert anhand der Kriegsministerlisten (André bis zum 15. November 1904, Berteaux ab demselben Tag) und der Regierungsnotizen (Combes: 7. Juni 1902 — 18. Januar 1905; Rouvier II: 24. Januar 1905 — 18. Februar 1906, dann Rouvier III bis zum 7. März 1906 — also „24. Januar 1905 — 7. März 1906" für die Rouvier-Periode). Siehe Jean Baubérot, Histoire de la laïcité française, op. cit. supra; Christian Sorrel, La République contre les congrégations, op. cit. supra; Bericht über die Sitzung vom 4. November 1904 im Journal officiel, Débats parlementaires, Chambre des députés.
9Nationalversammlung — Historisches Dossier « La loi de séparation des Églises et de l'État (9 décembre 1905) », online auf assemblee-nationale.fr/dyn/histoire-et-patrimoine (überprüft am 3. Oktober 2026). Detaillierte Darstellung der am 11. Juni 1903 eingesetzten Kommission Buisson-Briand, des von Aristide Briand am 4. März 1905 eingereichten Berichts, der Debatten in der Kammer (21. März — 3. Juli 1905) und dann im Senat (9. November — 6. Dezember 1905). Siehe auch das ergänzende Dossier Trennung von Kirche und Staat (überprüft am 3. Oktober 2026).
11 12 14 16 18 21Senatspräsidentschaft Ende 1905: Armand Fallières, Senatspräsident vom 3. März 1899 bis Februar 1906 (am 17. Januar 1906 zum Präsidenten der Republik gewählt); Nachfolger: Antonin Dubost, Senatspräsident ab Februar 1906 (16. Februar 1906 — 14. Januar 1920). Notizen Armand Fallières und Antonin Dubost auf fr.wikipedia.org (chronologischer Gegenabgleich, überprüft am 4. Oktober 2026). Keine der konsultierten Quellen (Dossier der Nationalversammlung, Wikipedia, EHNE) schreibt Dubost 1905 den Vorsitz einer Senatskommission zu diesem Text zu: Die fehlerhafte Zuschreibung wird daher ersatzlos gestrichen.
17Émile Poulat, La Querelle des inventaires — La séparation des Églises et de l'État en 1906, Berg International, Paris, 2006, ISBN 978-2-911289-86-0. Historische Referenzstudie zum Ereignis (Werk nicht online einsehbar: Es wird hier keine Seitenzahl angegeben — die genaue Paginierung bleibt vom Besitzer des Werkes beizubringen). Zeitgenössische Presse verifizierbar auf Gallica (BnF): L'Illustration, Nr. 3289, 10. März 1906, « Les Inventaires dans La Haute-Loire » (Verwundete der Haute-Loire Anfang März); Le Petit Journal, supplément illustré, Nr. 800, 18. März 1906, « Les inventaires dans les départements : Grave conflit entre les habitants et les représentants de l'autorité »; Le Petit Journal, supplément illustré, Nr. 803, 8. April 1906, « Les incidents de la Haute-Loire : Obsèques d'André Régis, à Montregard » (ark:/12148/bpt6k7166908/f8, Signatur verifiziert: HTTP-Antwort 200 am 4. Oktober 2026) — die hier festgehaltene Chronologie „am 3. März in Montregard verwundet, am 24. März gestorben" folgt der französischen Geschichtsschreibung des Ereignisses (Claude Tavernier, « L'inventaire de Champels du mardi 27 février 1906 et ses répercussions nationales », Almanach de Brioude, 1970; Jean-Michel Duhart, La France dans la tourmente des Inventaires, Alan Sutton, 2001, S. 79). Zu Géry Ghysel, getötet am 6. März 1906 (die Geschichtsschreibung bezeichnet ihn als Metzger, 29 Jahre, Vater dreier Kinder): Jean Vallier, Inventaires sanglants en Flandre : Géry Ghysel tué dans l'église de Boeschèpe le 6 mars 1906, Renaissance catholique, Slg. « Controverses », 2006 — dem Fakt gewidmete Monografie, nicht online einsehbar. BnF-Synthese: « Les inventaires des biens de l'Église », Les Essentiels de la BnF. Siehe auch die Sondernummer der Zeitschrift France Catholique, « La querelle des Inventaires, point d'orgue de 1905 », auf france-catholique.fr (überprüft am 3. Oktober 2026). Die Beteiligung der Armee in Saint-Servan am 23. Februar 1906 wird bestätigt durch Xavier Boniface, « L'armée et les inventaires de Saint-Servan (23 février 1906) », Encyclopédie d'histoire numérique de l'Europe (ehne.fr, überprüft und gegengelesen am 4. Oktober 2026). Chronologie: 31. Januar 1906 (erstes Inventar in Sainte-Clotilde, Paris); 2. Februar (Saint-Pierre-du-Gros-Caillou, Paris); 23. Februar (Saint-Servan, Ille-et-Vilaine); 27. Februar (Inventar der Kapelle von Champels, Monistrol-d'Allier); 3. März (André Régis in Montregard, Haute-Loire, verwundet, gestorben 24. März); 6. März (Géry Ghysel in Boeschepe, Nord, getötet); 7. März (Sturz der Regierung Rouvier). Nach Poulat wurden etwa 63.000 von 68.000 Gotteshäusern vor der Aussetzung inventarisiert — eine Größenordnung, die durch die Zahl von 5.000 verbleibenden von 68.000 Gotteshäusern am 20. März 1906 bestätigt wird, dem Tag der Erklärung Clemenceaus vor der Kammer („Wir finden, dass die Frage, ob man in einer Kirche Leuchter zählt oder nicht zählt, kein Menschenleben wert ist" — im Original: « Nous trouvons que la question de savoir si l'on comptera ou ne comptera pas des chandeliers dans une église ne vaut pas une vie humaine »), Zahl und Erklärung übernommen von Michel Winock, Clemenceau, Perrin, Paris, 2007, Kap. XX.
30 31 32 33 34Größenordnung durch eine aktuelle Quelle bestätigt: Informationsbericht des Senats über den Zustand des religiösen Kulturerbes (P. Ouzoulias und A. Ventalon, Juli 2022) — etwa 100.000 religiöse Stätten in Frankreich, darunter mehr als 40.000 aus der Zeit vor dem 20. Jahrhundert, im Wesentlichen kommunale Kirchen von vor 1905.
3687 Kathedralen: Zahl aus dem Kulturerbeinventar, übernommen vom Kulturministerium (Merkblatt « Références législatives et réglementaires » der Kulturerbedirektion, auf culture.gouv.fr, überprüft am 3. Oktober 2026) und vom Dossier « Églises et cathédrales »: Der Staat ist Eigentümer von 87 Kathedralen plus zwei Kirchen (Basilika Saint-Nazaire in Carcassonne, Kirche Saint-Julien in Tours) — eine Summe, die manchmal fälschlich auf „89 Kathedralen" gerundet wird, daher die hier korrigierte Inkohärenz. Die nach 1905 erbauten Kathedralen fallen ihrerseits unter die Diözesanvereine.
37Da keine offizielle konsolidierte Zählung der zwischen 1914 und 1918 in Uniform gefallenen französischen Kleriker bis zur Einheit auf die genaue Seite verifiziert werden konnte, hält der Artikel eine bewusst vorsichtige Formulierung fest: massive Mobilisierung der Priester, Seminaristen und Ordensleute (der Wehrpflicht unterworfen) und schwere Verluste. Die manchmal vorgebrachte Zahl von „etwa 4.600 getöteten Klerikern" wird hier mangels verifizierbarer Quelle nicht übernommen. Siehe Jean Baubérot, Histoire de la laïcité française, op. cit. supra, zur Union sacrée und zur religiösen Beruhigung des Großen Krieges.
38Heiligsprechung Jeanne d'Arcs in Rom durch Benedikt XV., am 16. Mai 1920 (Petersbasilika). Nationalfeiertag: Vorhaben angenommen am 24. Juni 1920 — siehe „Joan of Arc as Propaganda Motif from the Dreyfus Affair to the Second World War", Revue LISA / LISA e-journal, Bd. VI, Nr. 1 (2008), online: journals.openedition.org/lisa/519 (Kopie: hal.science/hal-01859583). Der Ausdruck „bürgerliche Heiligsprechung" (« canonisation civile ») ist unzutreffend: Der Staat spricht nicht heilig, er stiftet einen Nationalfeiertag; die Heiligsprechung, ein römischer Akt, datiert vom 16. Mai 1920.
39Aristide Briand, Präsident des Ministerrats vom 16. Januar 1921 bis zum 15. Januar 1922; Raymond Poincaré, Präsident des Ministerrats vom 15. Januar 1922 bis zum 1. Juni 1924 (im Januar 1924 ist also Poincaré, nicht Briand, im Amt); Mgr Bonaventura Cerretti, apostolischer Nuntius in Paris ab dem 20. Mai 1921. Die Enzyklika selbst (§§ 10–12) zeichnet diese Verhandlungen nach: Statuten, „ohne Übereinkunft mit der französischen Regierung skizziert" (Übersetzung der Nationalversammlung) — im Original: « esquissés non sans l'accord du Gouvernement français » —, dann „durch Unseren Nuntius in Frankreich an den Apostolischen Stuhl gesandt" — im Original: « envoyés au Siège apostolique par Notre nonce en France ». Diplomatische Beziehungen wiederhergestellt im Mai 1921 (Botschafter Charles Jonnart in Rom).
40Pius XI., Enzyklika Maximam gravissimamque, 18. Januar 1924, Acta Apostolicae Sedis 16 (1924), S. 5–12. Offizieller englischer Text auf vatican.va (überprüft am 4. Oktober 2026): « We did not see any difficulty which would keep Us from allowing the Diocesan Associations to come into existence, at least as an experiment » (§ 11) und « We decree and declare that Diocesan Associations may be permitted at least as an experiment, provided always they are governed by the statutes which are hereto subjoined » (§ 15) — daher das Register „zugelassen" (und nicht „geduldet"), mit der Nuance, dass der Papst nur erlaubt, ohne die Gründung anzuordnen (§ 16: « merely applying a remedy »; § 20: die Existenz der Vereine « can only be permitted »). Das französische Zitat des vorliegenden Artikels ist Wort für Wort der im Dossier der Nationalversammlung — Pius XI. veröffentlichten Übersetzung entnommen (überprüft am 4. Oktober 2026): « Nous décrétons et déclarons pouvoir être permises, au moins en voie d'essai, les Associations diocésaines, telles qu'elles sont réglées par les statuts ci-joints ». Die Diözesanvereine bilden seither den normalen juristischen Rahmen der Verwaltung der katholischen Güter in Frankreich.
41 42Konkordatäres Regime Elsass-Lothringens: Das Konkordat von 1801 und die Organischen Artikel vom 8. April 1802 bleiben in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle nach deren Rückkehr an Frankreich 1918 in Kraft, durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919 und die Verordnung vom 15. September 1944 (Wiederherstellung des lokalen Rechts nach der Befreiung). Lage des Religionsunterrichts durch eine aktuelle Quelle bestätigt: International Religious Freedom Report 2022 — France (US-Außenministerium) — an den öffentlichen Schulen Elsass-Lothringens bezieht sich der Religionsunterricht auf einen der vier anerkannten Kulte (Katholizismus, lutherisch, reformiert in Elsass und Lothringen, Judentum), obligatorisch außer bei Befreiung; der Islam ist nicht einbezogen. Siehe Francis Messner, Le Droit local des cultes en Alsace-Moselle, Presses universitaires de Strasbourg, 2013, ISBN 978-2-86820-554-6. Entscheidung Nr. 2012-297 QPC vom 21. Februar 2013 des Verfassungsrats, « Association pour la promotion et l'expansion de la laïcité (APEL) », die die Verfassungsmäßigkeit des elsässisch-lothringischen konkordatären Regimes als Element lokaler republikanischer Tradition bestätigt. Text auf conseil-constitutionnel.fr — Link überprüft am 3. Oktober 2026: aus der Verifizierungsumgebung nicht erreichbar (Zeitüberschreitung), aber Entscheidung authentifiziert durch das Dokumentationsdossier des Rates und die Rechtsprechungssammlungen (Artikel VII der organischen Artikel der protestantischen Kulte, Gesetz vom 18. Germinal des Jahres X, für verfassungsgemäß erklärt).
44Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 2244–2245, offizieller französischer Text auf vatican.va (Seite überprüft und Wort für Wort kollationiert am 3. Oktober 2026): „Jede Institution lässt sich, auch implizit, von einer Vision des Menschen und seiner Bestimmung inspirieren" (« Toute institution s'inspire, même implicitement, d'une vision de l'homme et de sa destinée ») (§ 2244); „Die Gesellschaften, die diese Inspiration ignorieren oder sie im Namen ihrer Unabhängigkeit von Gott verweigern [...], geben sich [...] eine totale, erklärte oder heimliche Macht, wie die Geschichte zeigt" (« Les sociétés qui ignorent cette inspiration ou la refusent au nom de leur indépendance par rapport à Dieu [...] se donnent [...] un pouvoir totalitaire, déclaré ou sournois, comme le montre l'histoire ») (§ 2244); die Kirche „ist zugleich Zeichen und Schutz des transzendenten Charakters der menschlichen Person" (« est à la fois le signe et la sauvegarde du caractère transcendant de la personne humaine ») (§ 2245).
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