Die Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit ist das Recht jedes Menschen, niemals gezwungen zu werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Die Kirche gründet sie auf die Würde der Person und erinnert zugleich daran, dass das Gewissen nicht Schöpfer des Guten ist: Es muss die Wahrheit suchen und ihr folgen.

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Die Gewissensfreiheit bezeichnet in der katholischen Lehre das Recht jedes Menschen, niemals gezwungen zu werden, gegen das sichere Urteil seines Gewissens zu handeln, noch daran gehindert zu werden, in gerechten Grenzen nach ihm zu handeln.[1][2] Sie ist nicht das Recht, Beliebiges zu denken oder zu tun: Sie ist Ausdruck der Würde eines frei geschaffenen Wesens, das der Wahrheit fähig ist und für seine Taten vor Gott persönlich verantwortlich bleibt, in der moralischen und gesellschaftlichen Ordnung.[3]

Dieses Prinzip ruht auf einer Überzeugung, die die Kirche mit der besten Philosophie teilt: Im Innersten seiner selbst begegnet der Mensch einer Stimme, die ihm das Gute befiehlt und das Böse verbietet — ein Gesetz, das er sich nicht selbst gegeben hat und dem zu gehorchen er verpflichtet ist.[4] Einen Menschen zu zwingen, diese Stimme zu verraten, heißt ihn in dem zu treffen, was ihm am heiligsten ist. Darum ist die Freiheit des Gewissens von Zwang ein Prinzip der Moral- und Soziallehre, Schwester der Würde der menschlichen Person, des Gemeinwohls, der Subsidiarität und der Solidarität.

Doch das Thema wird von einem geschichtlichen Paradox durchzogen, das viele Leser verwirrt. Im 19. Jahrhundert verurteilten die Päpste in scharfen Worten eine gewisse „Gewissensfreiheit“ — Gregor XVI. spricht sogar von einem „Wahn“.[5] Ein Jahrhundert später erklärt das Zweite Vatikanische Konzil feierlich, „niemand dürfe gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln“.[6] Ein Widerspruch? Nein: Zwei sehr verschiedene Dinge tragen denselben Namen. Was die Kirche zurückgewiesen hat, ist der Indifferentismus — die Idee, alle Überzeugungen seien gleich viel wert und die Wahrheit habe keine Rechte. Was sie bejaht, ist die Freiheit von Zwang einer Person, die gerade dazu verpflichtet ist, die Wahrheit zu suchen. Dieser Artikel entwirrt das Missverständnis.

Die Gewissensfreiheit zu verstehen setzt also voraus, zwei Wahrheiten zusammenzuhalten, die die moderne Welt einander entgegensetzt: Man muss seinem sicheren Gewissen immer folgen — das ist eine unbedingte Pflicht; aber man muss sein Gewissen auch formen nach dem Wahren und Guten — denn das Gewissen ist keine Instanz, die souverän über Gut und Böse entscheidet, sondern das Echo einer Wahrheit, die es übersteigt.[7]

Was ist das Gewissen, und was bedeutet seine Freiheit?

Das Gewissen, „Heiligtum“ der Person

Bevor man von der Freiheit des Gewissens spricht, muss man sagen, was das Gewissen selbst ist. Das Zweite Vatikanische Konzil hat die meistzitierte Beschreibung gegeben, die der Katechismus verkürzt übernimmt:[8][9]

„Tief in seinem Gewissen entdeckt der Mensch ein Gesetz, das er sich nicht selbst gibt, dem zu gehorchen er sich aber verpflichtet weiß. […] Das Gewissen ist die verborgenste Mitte und das Heiligtum im Menschen, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu vernehmen ist.“ — Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 16[10]

Drei Worte sind entscheidend. Das Gewissen entdeckt ein Gesetz, das es sich nicht selbst gegeben hat: Es erfindet das Gute nicht, es empfängt es. Es ist ein Heiligtum: ein unverletzlicher Ort, den keine menschliche Macht mit Gewalt betreten darf. Und der Mensch ist dort allein mit Gott: Das Gewissen ist keine subjektive Laune, sondern der Ort einer Begegnung mit einer Wahrheit, die größer ist als man selbst.

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Der Katechismus präzisiert, dass das sittliche Gewissen ein Urteil der Vernunft ist: der Akt, durch den die Person „die sittliche Qualität einer konkreten Tat erkennt, die sie setzen will, gerade ausführt oder vollbracht hat“.[11] Es umfasst drei Momente: die Erfassung der Prinzipien des Guten (die Synderesis), ihre Anwendung auf die Umstände durch die Klugheit und das Urteil über die genau zu setzende Tat.[12] Es ist also weder ein Gefühl noch eine Meinung: Es ist die praktische Vernunft, die hier und jetzt das zu tuende wahre Gut sucht.

Gewissensfreiheit, Gedankenfreiheit und Religionsfreiheit: drei verschiedene Dinge

Viele Verwirrungen entstehen aus unscharfem Vokabular. Man muss drei benachbarte, aber nicht identische Freiheiten unterscheiden.

FreiheitWas sie bezeichnetBereich
GedankenfreiheitDas Recht, seine intellektuellen Überzeugungen ohne Zwang zu bildenGeistesleben, Meinungen
GewissensfreiheitDas Recht, nicht gezwungen zu werden, gegen das sichere sittliche Urteil seines Gewissens zu handelnSittliches Handeln, Pflicht
ReligionsfreiheitDie bürgerliche Freiheit von Zwang in Fragen des Kultus und der religiösen PraxisRechtsordnung, gesellschaftliches Leben
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Die Gewissensfreiheit, von der dieser Artikel handelt, ist zunächst ein sittliches Prinzip: Sie betrifft das Handeln der Person, ihre Pflicht, dem zu folgen, was sie für wahr und gut hält, und die Achtung, die andere ihr schulden. Die Religionsfreiheit ist deren Anwendung in der rechtlichen und bürgerlichen Ordnung: das vom Staat garantierte Recht, in religiösen Fragen keinem Zwang unterworfen zu werden. Der Katechismus verbindet beide, ohne sie zu vermengen: Die Gewissensfreiheit ist die anthropologische Grundlage; die Religionsfreiheit ist deren politische Übersetzung als bürgerliches Recht auf „Freiheit von äußerem Zwang“.[13][14] Der vorliegende Artikel behandelt das Prinzip; das bürgerliche Recht wird in dem der Religionsfreiheit gewidmeten Artikel entfaltet.

Ein Prinzip im Dienst der Würde der Person

Warum hat das Gewissen Rechte? Weil es zuerst Pflichten hat. Die Formel stammt von Newman, doch der Gedanke gehört der ganzen Überlieferung: Man achtet das Gewissen nicht, um dem Einzelnen zu schmeicheln, sondern weil es der Ort ist, wo die Person in Wahrheit auf den Ruf Gottes antwortet.[15] „Die Würde der menschlichen Person schließt die sittliche Rechtschaffenheit des Gewissens ein und fordert sie“, sagt der Katechismus.[16] Die Gewissensfreiheit ist also nicht die Freiheit, sich nach Belieben zu irren: Sie ist der Schutz des inneren Raums, in dem der Mensch das Gute sucht und vollbringt.

Was die katholische Position radikal von einem Relativismus unterscheidet, der sagte: „Jeder seine eigene Wahrheit“. Das Gewissen ist frei, weil es auf die Wahrheit hingeordnet ist — nicht trotz der Wahrheit. Nimmt man die Wahrheit weg, so wird die „Gewissensfreiheit“ zur puren Willkür, die die Päpste des 19. Jahrhunderts verurteilt haben.

Die schriftlichen und patristischen Grundlagen

Das Gewissen beim heiligen Paulus

Der christliche Gewissensbegriff wurzelt beim heiligen Paulus. Im Römerbrief bekräftigt der Apostel, dass selbst die Heiden, die das Gesetz des Mose nicht besitzen, ein sittliches Gesetz in sich tragen: Ihr Gewissen legt dafür Zeugnis ab.[17]

„Wenn Heiden, die das Gesetz nicht haben, von Natur aus tun, was das Gesetz verlangt […], so zeigen sie damit, dass die vom Gesetz geforderte Tat in ihr Herz geschrieben ist, und ihr Gewissen legt Zeugnis dafür ab.“ — Heiliger Paulus, Römerbrief 2, 14-15[18]

Paulus leitet daraus eine praktische Regel gegenseitiger Achtung ab: Man darf einen Bruder nicht dazu drängen, gegen sein Gewissen zu handeln, selbst wenn es schlecht erleuchtet ist. Über das Götzenopferfleisch schreibt er, das noch schwache Gewissen eines Bruders zu verletzen heiße, „gegen Christus selbst zu sündigen“.[19] Und im Römerbrief: „Alles aber, was nicht aus Glauben geschieht, ist Sünde“.[20] Das Gewissen, selbst das unvollkommene, muss geachtet und darf nicht vergewaltigt werden — ein Prinzip, das der Katechismus ausdrücklich übernimmt.[21]

Die Väter: „Kehre zurück zu deinem Gewissen“

Die Kirchenväter haben das Gewissen zum bevorzugten Ort der Begegnung mit Gott gemacht. Der heilige Augustinus lädt den Christen unablässig ein, in sich selbst einzukehren, um dort den inneren Zeugen zu finden:[22]

„Kehre zurück zu deinem Gewissen, befrage es […] Kehret zurück, Brüder, ins Innere, und bei allem, was ihr tut, blicket auf den Zeugen, Gott.“ — Heiliger Augustinus, Kommentar zum ersten Johannesbrief, 8, 9, zitiert vom Katechismus[23]

Diese christliche Innerlichkeit ist kein Rückzug auf sich selbst: Sie ist die Aufmerksamkeit für eine Gegenwart. Für Augustinus wie für die ganze Überlieferung heißt auf sein Gewissen hören, durch den Schleier hindurch die Stimme Dessen zu vernehmen, der zum Herzen spricht.

Der heilige Thomas von Aquin: Auch das irrende Gewissen verpflichtet

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Die entscheidende Wende ist das Werk des heiligen Thomas von Aquin, der eine kühne und stets aktuelle These aufstellt: Selbst ein Gewissen, das sich irrt, verpflichtet den, der ihm folgt. Wenn meine Vernunft mir durch unüberwindlichen Irrtum etwas Schlechtes als ein zu tuendes Gut vorstellt, bleibt gegen dieses Urteil zu handeln ein Übel — denn es hieße gegen das handeln, was ich hier und jetzt für den Willen Gottes halte.[24]

„Jeder Wille, der von der Vernunft abweicht, ob sie nun recht oder irrig ist, ist immer schlecht.“ — Heiliger Thomas von Aquin, Theologische Summe, Iª-IIae, q. 19, a. 5[25]

Diese These hat eine immense Folge für die Gewissensfreiheit: Das Gewissen behält, selbst wenn es sich in gutem Glauben irrt, eine reale Autorität über seinen Träger. Man kann also einen Menschen nicht zwingen, gegen es zu handeln, ohne ihn in seinen eigenen Augen sündigen zu lassen. Doch der heilige Thomas fügt sogleich die andere Seite hinzu: Einem irrenden Gewissen aus eigener Schuld zu folgen entschuldigt nicht, denn man war verpflichtet, sich zu unterrichten.[26] Das Gewissen verpflichtet immer; es entlastet nicht immer. Das ganze katholische Gleichgewicht ist darin schon enthalten.

Die Pflicht, seinem Gewissen zu folgen — und es zu formen

„Der Mensch muss dem sicheren Urteil seines Gewissens immer gehorchen“

Die erste Pflicht ist unmissverständlich. Der Katechismus formuliert sie in einem Satz:[27]

„Der Mensch muss dem sicheren Urteil seines Gewissens immer gehorchen. Handelte er willentlich dagegen, würde er sich selbst verurteilen.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1790[28]

Gegen sein sicheres Gewissen zu handeln heißt tun, was man für ein Übel hält: Es heißt also, subjektiv das Böse wählen. Darum kann niemand rechtmäßig gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln: Man kann niemanden verpflichten, sich in seinen eigenen Augen schuldig zu machen. Diese unbedingte Pflicht, seinem Gewissen zu folgen, ist der Fels, auf dem die ganze Gewissensfreiheit ruht.

Die Falle des Subjektivismus: Das Gewissen schafft die Wahrheit nicht

Doch diese erste Pflicht, vereinzelt genommen, würde zum Gift. Wenn „seinem Gewissen folgen“ bedeutete, jedes Urteil sei schon deshalb gut, weil es von mir kommt, verfiele man dem reinen Subjektivismus: Jeder würde zum Maß von Gut und Böse. Der heilige Johannes Paul II. brandmarkt in Veritatis splendor genau diese moderne Abirrung:[29]

„Dem individuellen Gewissen wurden die Vorrechte einer obersten Instanz des sittlichen Urteils beigelegt, die kategorisch und unfehlbar über Gut und Böse entscheidet.“ — Heiliger Johannes Paul II., Veritatis splendor, 32[30]

Der Irrtum, erklärt der Papst, besteht darin, Aufrichtigkeit und Wahrheit zu verwechseln: zu glauben, ein Urteil sei schon deshalb wahr, weil es aufrichtig ist. Doch das Gewissen erfindet das Gute nicht; es hört auf es.[31]

„Das Gewissen ist also keine autonome und ausschließliche Quelle für die Entscheidung darüber, was gut und was böse ist; vielmehr ist ihm das Prinzip des Gehorsams gegenüber der objektiven Norm tief eingeschrieben […]“ — Heiliger Johannes Paul II., Veritatis splendor, 60[32]

Der heilige Bonaventura hatte es in einem Bild gesagt, das Veritatis splendor aufgreift: Das Gewissen ist wie ein Herold. Es verkündet nicht sein eigenes Edikt; es übermittelt das eines anderen.[33]

„Das Gewissen ist wie der Herold und Bote Gottes; was es sagt, schreibt es nicht aus sich selbst vor, sondern es schreibt es als von Gott kommend vor, so wie ein Herold, wenn er das Edikt des Königs verkündet […]“ — Heiliger Bonaventura, zitiert in Veritatis splendor, 58[34]

Das Gewissensurteil, so Johannes Paul II. abschließend, „definiert das Gesetz nicht, sondern bezeugt die Autorität des natürlichen Gesetzes […]“.[35] Beide Seiten zusammenzuhalten — seinem Gewissen folgen und es der Wahrheit unterwerfen — ist der Kern der katholischen Lehre.

Unüberwindliches und schuldhaftes Gewissen

Diese Unterscheidung beherrscht die ganze Behandlung des Irrtums. Der Katechismus unterscheidet zwei Fälle. Ist die Unwissenheit unüberwindlich — konnte die Person es nicht wissen —, so wird ihr das begangene Übel nicht angerechnet: „Das von der Person begangene Böse kann ihr nicht angerechnet werden“.[36] Ist die Unwissenheit aber schuldhaft — wenn der Mensch „sich wenig darum kümmert, das Wahre und Gute zu suchen“, und „die Gewohnheit der Sünde das Gewissen allmählich fast blind macht“ —, dann „ist die Person für das Böse, das sie begeht, schuldig“.[37] Der Irrtum löscht die Schuld nicht immer aus: Es hängt von mir ab, ein rechtschaffenes Gewissen zu haben.

Sein Gewissen formen: eine Pflicht für das ganze Leben

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Daraus ergibt sich die zweite große Pflicht, die der ersten entspricht: sein Gewissen formen. „Das Gewissen muss unterrichtet und das sittliche Urteil erleuchtet werden“, sagt der Katechismus; „die Erziehung des Gewissens ist eine Aufgabe für das ganze Leben“.[38][39] Diese Formung geschieht durch das Wort Gottes als „Licht auf unserem Weg“, das Gebet, die Gewissenserforschung im Blick auf das Kreuz, die Gaben des Heiligen Geistes, die Ratschläge der Weisen und „die autoritative Lehre der Kirche“.[40] Eine echte Gewissensfreiheit ist also nicht der Anspruch, zu tun, was ich will: Sie ist die geduldige Arbeit, mein Urteil dem wahren Gut anzugleichen. „Die Erziehung des Gewissens sichert die Freiheit und schafft Frieden des Herzens.“[41]

Niemand darf gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln

Aus diesen Grundlagen folgt das zentrale Prinzip, das das Zweite Vatikanische Konzil mit Autorität ausgesprochen und der Katechismus übernommen hat:[42][43]

„Niemand darf also gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Ebensowenig darf jemand daran gehindert werden, seinem Gewissen gemäß zu handeln, besonders in religiösen Belangen.“ — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis humanae, 3[44]

Die Freiheit von Zwang wirkt also in beide Richtungen. Niemand kann mich zwingen zu tun, was mein Gewissen verwirft; niemand kann mich auch hindern, danach zu leben, „in gerechten Grenzen“.[45] Diese Grenzen bestehen: Die Gewissensfreiheit erlaubt nicht, die öffentliche Ordnung zu stören, dem Gemeinwohl oder den Rechten anderer zu schaden.[46] Doch innerhalb dieser Schranken ist das Heiligtum des Gewissens unverletzlich. Das ist eine der schönsten Errungenschaften der Soziallehre: Eine Macht, die die Gewissen zwingt, hört auf, im Dienst des Menschen zu stehen.

Hat die Kirche die Gewissensfreiheit verurteilt?

Hier liegt der Punkt, der verwirrt. Wie soll man Dignitatis humanae mit den sehr harten Verurteilungen des 19. Jahrhunderts vereinbaren? Die Antwort liegt in einer strengen Unterscheidung: Dasselbe Wort deckt zwei entgegengesetzte Wirklichkeiten ab.

Der „Wahn“ von Mirari vos (1832)

Gregor XVI. von Paul Delaroche, 1844. Museum der Geschichte Frankreichs, Versailles / Wikimedia Commons, gemeinfrei.

1832 veröffentlicht Papst Gregor XVI. die Enzyklika Mirari vos gegen den Liberalismus und den religiösen Indifferentismus seiner Zeit. Er zielt darin auf eine präzise These: die damals triumphierende Idee, alle Religionen seien gleich viel wert und der Staat müsse jedem das Recht garantieren, Beliebiges als gleich wahr zu glauben und zu praktizieren. Diese „Gewissensfreiheit“ in jenem indifferentistischen Sinn wird als Absurdität bezeichnet:[47]

„Aus dieser vergifteten Quelle des Indifferentismus fließt jene falsche und absurde Maxime, oder vielmehr jener Wahn: Jedem müsse die Gewissensfreiheit gesichert und garantiert werden.“ — Gregor XVI., Mirari vos, 1832[48]

Man muss genau hören, was verurteilt wird. Gregor XVI. sagt nicht, man dürfe die Gewissen zwingen; er weist die Idee zurück, die religiöse Wahrheit sei gleichgültig, Christentum und Irrtum hätten dieselben Rechte. Es ist der Indifferentismus — nicht die Freiheit von Zwang —, der getroffen wird.[49]

Pius IX.: Quanta cura und der Syllabus (1864)

1864 bestätigt Pius IX. diese Verurteilung in der Enzyklika Quanta cura, die ausdrücklich das Wort Gregors XVI. aufgreift, und im Syllabus, der sie begleitet. Der Syllabus zählt zu den Irrtümern der Zeit die Behauptung, „jeder Mensch sei frei, die Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Licht der Vernunft für wahr halte“ — also den zum Staatsprinzip erhobenen religiösen Relativismus.[50] Auch hier wird nicht die Achtung des Gewissens zurückgewiesen, sondern die Behauptung, die Wahrheit habe kein eigenes Recht und der Staat müsse alle Überzeugungen als gleichwertig behandeln.

Leo XIII.: Die wahre und die falsche Gewissensfreiheit unterscheiden

Leo XIII., fotografiert von Francesco De Federicis um 1898. Library of Congress / Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Leo XIII. vollzieht in der Enzyklika Libertas praestantissimum (1888) die entscheidende Unterscheidung. Er erkennt an, dass eine „Gewissensfreiheit“ nicht nur erlaubt, sondern von der Kirche beansprucht wird — sofern man sie recht versteht:[51]

„Versteht man darunter, dass jeder nach Belieben Gott gleichgültig Kult erweisen oder nicht erweisen dürfe, so genügt das oben Gesagte zu ihrer Widerlegung. Man kann sie aber auch so verstehen, dass der Mensch im Staat das Recht hat, nach dem Gewissen seiner Pflicht dem Willen Gottes zu folgen und seine Gebote zu erfüllen, ohne dass ihn etwas daran hindern dürfte.“ — Leo XIII., Libertas praestantissimum, 1888[52]

Diese „wahre Freiheit“, fügt Leo XIII. hinzu, ist „die der Kinder Gottes würdige Freiheit, die die Würde der menschlichen Person so ruhmreich schützt“.[53] Man sieht hier, siebzig Jahre vor dem Konzil, den genauen Keim von Dignitatis humanae: Der falsche Sinn (Indifferentismus) wird verworfen; der wahre Sinn (das Recht, seinem Gewissen zu Gott hin ohne Hindernis zu folgen) wird verteidigt.

Das Zweite Vatikanum und Dignitatis humanae: Kontinuität, kein Bruch

1965 nimmt Dignitatis humanae diese Unterscheidung auf und führt sie zu ihrem Ziel. Das Konzil gründet die Religionsfreiheit nicht auf die Gleichgültigkeit gegenüber der Wahrheit, sondern auf die Würde der Person und ihre Pflicht, die Wahrheit zu suchen. Die Erklärung beginnt übrigens mit der Bekräftigung „der überlieferten katholischen Lehre über die sittliche Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einen Kirche Christi“.[54] Dann stellt sie das Recht fest: Niemand darf in religiösen Fragen gezwungen werden, weil sich die Wahrheit nur „durch die Kraft der Wahrheit selbst“ durchsetzt.[55]

Der Katechismus verriegelt die Kohärenz: Dieses Recht ist „weder die sittliche Erlaubnis, dem Irrtum anzuhängen, noch ein angebliches Recht auf den Irrtum, sondern ein naturgegebenes Recht der menschlichen Person auf die bürgerliche Freiheit, das heißt auf die Freiheit von äußerem Zwang“.[56] Mit anderen Worten: Das Konzil sagt niemals, alle Religionen seien gleich viel wert — was Gregor XVI. verurteilte —; es sagt, man rette niemanden durch Zwang, was die Kirche immer festgehalten hat.

Verurteilte „Gewissensfreiheit“ (19. Jh.)Bejahte Gewissensfreiheit (Vatikanum II)
GrundlageDie Gleichgültigkeit: Alle Überzeugungen sind gleich viel wertDie Würde der Person, die verpflichtet ist, die Wahrheit zu suchen
Verhältnis zur WahrheitDie Wahrheit hat kein eigenes RechtDie Wahrheit verpflichtet; sie setzt sich nur durch ihre Kraft durch
NaturSittliche Erlaubnis, Beliebiges zu glaubenFreiheit von äußerem Zwang
Worauf gezieltDer zum Prinzip erhobene religiöse RelativismusDie Achtung des Heiligtums des Gewissens

Die Hermeneutik der Kontinuität

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Für Benedikt XVI. veranschaulicht dieses Dossier genau das, was er die Hermeneutik der Reform in der Kontinuität genannt hat. In seiner Ansprache an die Römische Kurie vom 22. Dezember 2005 erklärt er, das Zweite Vatikanum habe in der Religionsfreiheit eine geschichtlich bedingte Anwendung korrigiert — den Traum eines Bekenntnisstaates, der den Glauben auferlegt —, ohne das bleibende Prinzip zu verleugnen: Die Wahrheit besitzt man nicht durch Zwang.[57] Das Konzil hat nicht das Gegenteil Gregors XVI. gesagt; es hat eine Frage entschieden, die jener nicht behandelte. Der eine zielte auf den triumphierenden Indifferentismus; das andere auf die dem Gewissen geschuldete Achtung angesichts eines modernen Staates, der versucht ist, alles zu regeln. Die Lehre ist eine; ihre Formulierungen antworten auf verschiedene Irrtümer.

Newman: „Zuerst dem Gewissen, dann dem Papst“

Kein Autor hat das Gewissen besser gegen seine Karikaturen verteidigt als der heilige John Henry Newman. In seinem berühmten Brief an den Herzog von Norfolk (1875) antwortet er denen, die den Katholiken vorwarfen, ihr Gewissen an den Papst veräußert zu haben, mit dem höchsten Lob des Gewissens — so sehr, dass der Katechismus ihn zitiert:[58]

„Das Gewissen ist der erste aller Stellvertreter Christi.“ — John Henry Newman, Brief an den Herzog von Norfolk, 5[59]

John Henry Newman von John Everett Millais, 1881. National Portrait Gallery, London / Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Newman schließt sein Kapitel mit einem berühmt gebliebenen Scherz: Müsste er einen Toast ausbringen, so tränke er „zuerst auf das Gewissen und dann auf den Papst“.[60] Die Formel wurde tausendfach verdreht, um das Gewissen gegen die Kirche auszuspielen. Newman sagt genau das Gegenteil: Gerade weil das Gewissen die Stimme Gottes im Menschen ist, kann es niemals eine Laune gegen die Wahrheit sein, die der Papst hütet. Das wahre Gewissen, schreibt er, ist „streng“, es hat „Rechte, weil es Pflichten hat“; seine moderne Fälschung ist das bloße Recht zu tun, was gefällt.[61] Die Gewissensfreiheit, die Newman verteidigt, ist also nicht die souveräne Autonomie: Sie ist der Gehorsam gegenüber Gott, tiefer als jeder andere.

Die Verweigerung aus Gewissensgründen

Die konkreteste Folge des Prinzips ist das Recht, manchmal die Pflicht, zur Verweigerung aus Gewissensgründen: sich zu weigern, einen Akt zu setzen, den das Gewissen für schwer unsittlich hält, selbst wenn ein Gesetz ihn befiehlt oder erlaubt.

„Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen“

Die Grundlage ist apostolisch. Vom Hohen Rat aufgefordert, mit der Verkündigung Christi aufzuhören, antworten Petrus und die Apostel mit einem Wort, das die ganze Überlieferung als Charta der Verweigerung aus Gewissensgründen aufgreifen wird:[62]

„Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ — Apostelgeschichte 5, 29[63]

Der Gehorsam gegenüber den rechtmäßigen Obrigkeiten ist eine reale Pflicht — der heilige Paulus erinnert daran.[64] Doch dieser Gehorsam hat eine absolute Grenze: Keine menschliche Macht kann befehlen, was Gott verbietet. Wenn ein bürgerliches Gesetz dem sittlichen Gesetz widerspricht, verpflichtet das Gewissen, dem Gesetz zuwiderzuhandeln, um Gott zu gehorchen.

Ungerechte Gesetze und Verweigerung aus Gewissensgründen

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Der heilige Johannes Paul II. hat diesem Prinzip in Evangelium vitae (1995) seine festeste Formulierung gegeben, zu den Gesetzen, die Abtreibung und Euthanasie erlauben. Ein Gesetz, das erlaubt, den Unschuldigen zu töten, schreibt er, verliert jede sittliche Autorität:[65]

„Solche Gesetze begründen für das Gewissen nicht nur keine Verpflichtung, sondern sie bringen die schwere und klare Verpflichtung mit sich, sich ihnen durch Verweigerung aus Gewissensgründen zu widersetzen.“ — Heiliger Johannes Paul II., Evangelium vitae, 73[66]

Der Papst präzisiert, „sich zu weigern, an der Verübung eines Unrechts mitzuwirken, ist nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern auch ein elementares Menschenrecht“.[67] Die Gesetze, die sich so dem Gemeinwohl und dem Recht auf Leben widersetzen, sind „gänzlich jeder echten Rechtsgültigkeit bar": Das ist die klassische Lehre vom ungerechten Gesetz, das „in Gewissen nicht verpflichtet".[68]

Ein in der Bürgerschaft zu sichernder Schutz

Daraus folgt eine Forderung an das bürgerliche Recht: Die Verweigerer zu schützen. Evangelium vitae verlangt, dass die Möglichkeit, die Mitwirkung an Taten gegen das Leben zu verweigern, „Ärzten, dem Pflegepersonal und den Verantwortlichen der Krankenhäuser gesichert“ werde und diese Personen von jeder Sanktion frei bleiben.[69] Die Verweigerung aus Gewissensgründen ist so der klarste Prüfstein der Gewissensfreiheit in einer Gesellschaft: Eine Bürgerschaft, die dem Gewissen ihrer Mitglieder keinen Platz einräumt, verrät die Würde der Person. Sie ist auch der Ort, wo die Gewissensfreiheit an die Religionsfreiheit rührt, deren sittliche Wurzel sie ist.

Zum Weiterlesen

Anmerkungen und Quellen

  1. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1782, zitiert Dignitatis humanae 3.

    1 42
  2. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis humanae (7. Dezember 1965), Nr. 3, zitiert im Katechismus § 1782.

    2 6 43 44
  3. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1780: „Die Würde der menschlichen Person schließt die sittliche Rechtschaffenheit des Gewissens ein und fordert sie.“ Unterscheidung von Synderesis, kluger Anwendung und Urteil.

    3 12 15 16
  4. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes (7. Dezember 1965), Nr. 16. Volltext auf vatican.va. Übernommen im Katechismus § 1776 und § 1795.

    4 8 10
  5. Gregor XVI., Enzyklika Mirari vos (15. August 1832), gegen Liberalismus und Indifferentismus. Lateinischer Text: „Atque ex hoc putidissimo indifferentismi fonte absurda illa fluit ac erronea sententia, seu potius deliramentum, asserendam esse ac vindicandam cuilibet libertatem conscientiae.“ Italienische Ausgabe auf vatican.va (keine lateinische oder französische Ausgabe online).

    5 47 48 49
  6. Heiliger Johannes Paul II., Veritatis splendor (1993), Nr. 60.

    7 31 32 35
  7. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1776, zitiert Gaudium et spes 16.

    9
  8. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1778. Der Paragraph zitiert den Brief an den Herzog von Norfolk Newmans: „Das Gewissen ist der erste aller Stellvertreter Christi.“

    11 58
  9. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2106, zitiert Dignitatis humanae 2: „Dass in religiösen Fragen niemand gezwungen werde, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert werde, in gerechten Grenzen seinem Gewissen gemäß zu handeln […]“ (der § fügt hinzu: „privat wie öffentlich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen“).

    13 45
  10. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2108: Das Recht auf Religionsfreiheit ist „weder die sittliche Erlaubnis, dem Irrtum anzuhängen […], noch ein angebliches Recht auf den Irrtum, sondern ein naturgegebenes Recht der menschlichen Person auf die bürgerliche Freiheit, das heißt auf die Freiheit von äußerem Zwang“. Verweist auf Leo XIII., Libertas praestantissimum, und Pius XII., Ansprache vom 6. Dezember 1953.

    14 56
  11. Römerbrief des heiligen Paulus 2, 14-15, in amtlicher liturgischer Übersetzung. Das ins Herz der Heiden geschriebene Sittengesetz und das Zeugnis des Gewissens.

    17 18
  12. Erster Korintherbrief des heiligen Paulus 8, 9-13, in amtlicher liturgischer Übersetzung: Das schwache Gewissen eines Bruders verletzen heißt „gegen Christus selbst sündigen“ (V. 12).

    19
  13. Römerbrief des heiligen Paulus 14, 23, in amtlicher liturgischer Übersetzung: „Alles aber, was nicht aus Glauben geschieht, ist Sünde“. Siehe auch Röm 14, 21 zur Achtung des Gewissens des Bruders.

    20
  14. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1789, zitiert 1 Kor 8, 12 und Röm 14, 21 zur Achtung des Gewissens des Nächsten.

    21
  15. Heiliger Augustinus, In epistolam Ioannis ad Parthos tractatus (Kommentar zum ersten Johannesbrief), 8, 9 (PL 35). Zitiert im Katechismus § 1779.

    22 23
  16. Heiliger Thomas von Aquin, Theologische Summe, Iª-IIae, q. 19, a. 5 („Utrum voluntas discordans a ratione errante sit mala“): „omnis voluntas discordans a ratione, sive recta sive errante, semper est mala“ — jeder Wille, der von der Vernunft abweicht, ob sie recht oder irrig ist, ist immer schlecht.

    24 25
  17. Heiliger Thomas von Aquin, Theologische Summe, Iª-IIae, q. 19, a. 6: Einem irrenden Gewissen aus schuldhafter Unwissenheit zu folgen entschuldigt nicht, denn der Betreffende war verpflichtet, sich zu unterrichten. Unterscheidung zwischen überwindlicher und unüberwindlicher Unwissenheit.

    26
  18. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1790.

    27 28
  19. Heiliger Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor (6. August 1993), Nr. 32. Text auf vatican.va.

    29 30
  20. Heiliger Johannes Paul II., Veritatis splendor (1993), Nr. 58, zitiert den heiligen Bonaventura, Kommentar zu den Sentenzen, II, dist. 39, a. 1, q. 3.

    33 34
  21. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1793 (unüberwindliche Unwissenheit und nicht anzurechnendes irriges Urteil).

    36
  22. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1791, zitiert Gaudium et spes 16.

    37
  23. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1783: „Das Gewissen muss unterrichtet und das sittliche Urteil erleuchtet werden.“

    38
  24. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1784: „Die Erziehung des Gewissens ist eine Aufgabe für das ganze Leben […]. Die Erziehung des Gewissens sichert die Freiheit und schafft Frieden des Herzens.“

    39 41
  25. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1785, verweist auf Dignitatis humanae 14 (Wort Gottes, Gebet, Gaben des Geistes, Rat anderer, autoritative Lehre der Kirche).

    40
  26. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2109: die „gerechten Grenzen“ der Religionsfreiheit, zu bestimmen nach den Erfordernissen des Gemeinwohls und der „objektiven sittlichen Ordnung“ (DH 7).

    46
  27. Pius IX., Syllabus (8. Dezember 1864), verurteilte These Nr. 15: „Liberum cuique homini est eam amplecti ac profiteri religionem, quam rationis lumine quis ductus veram putaverit“ — „Jeder Mensch ist frei, die Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Licht der Vernunft für wahr hält.“ Begleitet die Enzyklika Quanta cura, die die Verurteilung von Mirari vos aufgreift.

    50
  28. Leo XIII., Enzyklika Libertas praestantissimum (20. Juni 1888), Abschnitt über die Gewissensfreiheit. Text auf vatican.va. Die „wahre Freiheit“ wird dort als „der Kinder Gottes würdige Freiheit“ bezeichnet.

    51 52 53
  29. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2105, zitiert Dignitatis humanae 1 über „die überlieferte katholische Lehre über die sittliche Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion […]“ (der § fügt hinzu: „und der einen Kirche Christi“).

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  30. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis humanae (7. Dezember 1965), Nr. 1: Alle Menschen sind verpflichtet, die Wahrheit zu suchen und ihr anzuhängen; die Wahrheit setzt sich nur „durch die Kraft der Wahrheit selbst“ durch. Text auf vatican.va.

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  31. Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005, über die „Hermeneutik der Reform“ und die Kontinuität der Lehre über die Religionsfreiheit durch die Wechsel der geschichtlichen Lage. Text auf vatican.va.

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  32. John Henry Newman, A Letter Addressed to His Grace the Duke of Norfolk (1875), Abschnitt 5 („Conscience“). Dem Gewissen wird dort zugesprochen, „Rechte zu haben, weil es Pflichten hat“. Englischer Originaltext: „Conscience has rights because it has duties.“ Die Formel „der erste aller Stellvertreter Christi“ ist die Übersetzung des Katechismus (§ 1778); Newman schreibt auf Englisch „Conscience is the aboriginal Vicar of Christ“.

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  33. John Henry Newman, Brief an den Herzog von Norfolk (1875), Abschnitt 5, Schluss. Englischer Originaltext: „I shall drink — to the Pope, if you please, — still, to Conscience first, and to the Pope afterwards.“

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  34. Apostelgeschichte 5, 29, in amtlicher liturgischer Übersetzung: Antwort des Petrus und der Apostel vor dem Hohen Rat.

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  35. Römerbrief des heiligen Paulus 13, 1-7, in amtlicher liturgischer Übersetzung. Pflicht zum Gehorsam gegenüber den rechtmäßigen Obrigkeiten, Grundlage und Grenze der bürgerlichen Unterordnung.

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  36. Heiliger Johannes Paul II., Evangelium vitae (1995), Nr. 73. Text auf vatican.va.

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  37. Heiliger Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae (25. März 1995), Nr. 72, über das ungerechte Gesetz, das in Gewissen nicht verpflichtet (vgl. heiliger Thomas von Aquin, Theologische Summe, Iª-IIae, q. 93, a. 3, ad 2um und q. 95, a. 2, zitiert in den Anmerkungen von Evangelium vitae).

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