Die Religionsfreiheit

Für die Kirche ist die Religionsfreiheit nicht die Idee, dass alle Religionen gleich viel wert seien, sondern das Recht jeder Person, in Glaubensfragen von keiner menschlichen Macht gezwungen zu werden. Von der Verurteilung des Indifferentismus im 19. Jahrhundert bis zur Erklärung Dignitatis Humanae (1965): eine Entwicklung in der Kontinuität.

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Die Religionsfreiheit ist in der katholischen Lehre das Recht jeder menschlichen Person, von keiner menschlichen Gewalt gezwungen zu werden, weder in Glaubensfragen noch in der öffentlichen oder privaten Ausübung ihrer Religion, innerhalb der Grenzen der gerechten öffentlichen Ordnung. Sie ist nicht die Behauptung, alle Religionen seien gleich viel wert, noch ein angebliches „Recht auf Irrtum": Sie ist eine Immunität vor Zwang in der bürgerlichen Gesellschaft, gegründet auf die Würde der menschlichen Person und auf die Tatsache, dass die Hinwendung zu Gott, um echt zu sein, frei sein muss[1].

Die Kirche hat dieses Recht mit Autorität auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil verkündet, in der Erklärung Dignitatis Humanae (1965). Doch dieser Text hat eine furchtbare Frage aufgeworfen: Wie lässt sich diese Verkündigung mit den Verurteilungen vereinbaren, die die Päpste des 19. Jahrhunderts — Gregor XVI. in Mirari Vos (1832), Pius IX. im Syllabus (1864) — gegen die „Gewissensfreiheit" und die „Kultusfreiheit" ausgesprochen hatten? Gibt es Bruch oder Entwicklung? Es ist eines der meistdiskutierten Themen des zeitgenössischen Katholizismus, im Zentrum der Debatte um die Hermeneutik der Kontinuität.

Die Antwort der Kirche, formuliert insbesondere von Benedikt XVI. im Jahr 2005, lautet, dass man die Ebenen unterscheiden muss: Ein und dasselbe bleibende Prinzip — „die Wahrheit setzt sich nur durch die Kraft der Wahrheit selbst durch"[2] — hat sich je nach Kontext in unterschiedlichen geschichtlichen Formen ausgedrückt. Die Päpste des 19. Jahrhunderts zielten auf den Indifferentismus eines Liberalismus, der die Rechte Gottes leugnete; das Zweite Vatikanische Konzil hat gegen die Totalitarismen des 20. Jahrhunderts wiederentdeckt, dass der Staat keine Zuständigkeit über das Gewissen hat.

Dieser Artikel behandelt die Religionsfreiheit als Prinzip der Sozial- und Morallehre der Kirche: ihre genaue Definition, ihre Grundlage, ihre biblischen und patristischen Wurzeln, die doktrinelle Wende des 19. Jahrhunderts, die Lehre von der Duldung, Dignitatis Humanae, die Debatte um die Kontinuität und die Lage dieses Rechts heute. Die Frage des inneren Forums des Gewissens wird eigens im Artikel Die Gewissensfreiheit behandelt; die anthropologische Grundlage im Artikel Die Würde der menschlichen Person.

Was ist Religionsfreiheit? Eine genaue Definition

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Der Ausdruck „Religionsfreiheit" gehört zu jenen, die man zu verstehen glaubt und doch oft missversteht. Viele hören darin eine philosophische Behauptung: Alle Religionen seien gleich viel wert, jeder habe seine Wahrheit, es komme nicht darauf an, was man glaube. Doch genau das lehrt die Kirche nicht. Um die katholische Lehre zu erfassen, muss man zunächst drei Verwechslungen ausräumen.

Eine Immunität vor Zwang, kein Recht auf Irrtum

Die Religionsfreiheit, wie die Kirche sie definiert, ist eine Immunität: die Abwesenheit äußeren Zwangs. Sie sagt, was der Staat und die anderen Menschen nicht tun dürfen — ein Gewissen zwingen —, und nicht, was der Mensch vor Gott zu glauben berechtigt wäre. Der Katechismus formuliert es mit quasi juristischer Genauigkeit:

„Das Recht auf Religionsfreiheit ist weder die moralische Erlaubnis, dem Irrtum anzuhängen, noch ein angebliches Recht auf Irrtum, sondern ein natürliches Recht der menschlichen Person auf bürgerliche Freiheit, das heißt auf Immunität vor äußerem Zwang in gerechten Grenzen in religiösen Angelegenheiten von seiten der politischen Gewalt." — Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2108[3]

Die Unterscheidung ist entscheidend. Vor Gott hat der Irrtum kein Recht: Niemand hat das moralische Recht, sich über Gott zu täuschen oder die einmal erkannte Wahrheit zu verweigern. Aber gegenüber dem Staat hat die Person das Recht, nicht gezwungen zu werden — nicht weil ihre Überzeugung wahr wäre, sondern weil die Person eine Würde trägt, die die politische Gewalt achten muss. Es ist das Subjekt des Rechts (die Person) und nicht der Gegenstand der Überzeugung (wahr oder falsch), das die Immunität begründet.

Religionsfreiheit, Indifferentismus und Relativismus: nicht verwechseln

Der Indifferentismus ist die These, wonach es gleichgültig sei, welcher Religion man angehöre, da alle gleichermaßen zu Gott führten. Der Relativismus geht noch weiter: Es gebe überhaupt keine objektive religiöse Wahrheit. Beide Positionen sind von der Kirche verurteilt, damals wie heute — Benedikt XVI. prangerte die „Diktatur des Relativismus" an[4]. Dignitatis Humanae sorgt gleich in seinem ersten lehrhaften Satz dafür, jede indifferentistische Lesart auszuschließen:

„Diese Religionsfreiheit […] lässt die traditionelle katholische Lehre über die sittliche Pflicht des Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi unberührt." — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 1[5]

Mit anderen Worten: Zu behaupten, der Staat dürfe die Gewissen nicht zwingen, heißt keineswegs zu sagen, alle Religionen seien gleich viel wert. Die Pflicht, die wahre Religion zu suchen — und sie anzunehmen, wenn man sie gefunden hat — bleibt vollständig bestehen. Dignitatis Humanae selbst erinnert daran: „Alle Menschen sind gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem in dem, was Gott und seine Kirche betrifft, und die erkannte Wahrheit anzunehmen und treu zu bewahren."[6]

Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit: zwei verschiedene Begriffe

Man verwechselt oft Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit. Beide hängen zusammen, decken sich aber nicht. Die Gewissensfreiheit betrifft zuerst das innere Forum: das Verhältnis der Seele zur sittlichen Wahrheit, die Pflicht, dem Gewissen zu folgen, und die Pflicht, es recht zu bilden (siehe den eigenen Artikel Die Gewissensfreiheit). Die Religionsfreiheit dagegen blickt auf die gesellschaftliche und rechtliche Ordnung: Sie betrifft die Immunität vor Zwang im Gemeinwesen, das heißt die Beziehungen zwischen der Person, den religiösen Gemeinschaften und der politischen Gewalt. Dignitatis Humanae zeigt es schon in seinem Untertitel an: Sie verkündet „das Recht der Person und der Gemeinschaften auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Angelegenheiten"[7]. Dieser Artikel behandelt also die gesellschaftliche und politische Dimension; die innere Dimension gehört zum Gewissen.

Die Grundlage: die Würde der menschlichen Person

Warum muss der Staat sich des Zwangs enthalten? Weil die menschliche Person eine Würde besitzt, die weder Irrtum noch Sünde aufheben. Schon der Titel der Erklärung sagt es: Dignitatis Humanae, „Von der Würde des Menschen". Das Konzil gründet das Recht nicht auf eine subjektive Disposition, sondern auf die objektive Natur der Person:

„Das Recht auf Religionsfreiheit hat seine wirkliche Grundlage in der Würde der menschlichen Person selbst, wie sie das offenbarte Wort Gottes und die Vernunft selbst erkennen lassen." — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 2[8]

Diese Grundlage ist entscheidend, um zu verstehen, dass die Religionsfreiheit kein Zugeständnis an den Liberalismus ist: Sie entspringt der christlichen Anthropologie, die in jedem Menschen ein nach dem Bild Gottes geschaffenes Geschöpf sieht, das frei zum Heil berufen ist. Die Entfaltung dieser Grundlage gehört zum Artikel Die Würde der menschlichen Person.

Die Wurzeln: Schrift, Kirchenväter, heiliger Thomas von Aquin

Tizian, Der Zinsgroschen, um 1560–1568. National Gallery, London, NG224. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Die Religionsfreiheit wurde nicht 1965 erfunden. Das Konzil selbst erklärt, es „erforsche die heilige Überlieferung und die Lehre der Kirche, aus denen es Neues hervorhole, das stets mit dem Alten übereinstimme"[9]. Benedikt XVI. wird sagen, die Erklärung habe „das tiefere Erbe der Kirche von neuem aufgegriffen" und dabei „die Lehre Jesu selbst" und „die Kirche der Märtyrer" wiedergefunden[10].

Christus hat niemanden gezwungen

Das erste Argument ist christologisch. Christus hat die Wahrheit mit Vollmacht verkündet, aber jeden Zwang abgelehnt. Er ließ den reichen Jüngling frei fortgehen; er rief keine Legionen von Engeln herbei; er gab dem Kaiser, was des Kaisers ist, ohne das Reich mit einer politischen Macht zu vermengen. Dignitatis Humanae betont dies:

„Christus […] hat seine Jünger mit Geduld eingeladen und angezogen […], aber um den Glauben seiner Hörer zu wecken und zu stärken, nicht um Zwang auf sie auszuüben." — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 11[11]

Der Glaube wird so als freie Antwort auf eine Einladung dargestellt, niemals als abgepresste Unterwerfung. Das ist das genaue Gegenteil der Zwangsbekehrung.

Tertullian und Laktanz: „es widerspricht der Religion, zur Religion zu zwingen"

Schon in den ersten Jahrhunderten, als die Christen selbst verfolgt wurden, formulierten die Apologeten einen Grundsatz von erstaunlicher Modernität. Tertullian (um 160 – um 220) schreibt in seinem Brief Ad Scapulam an den Prokonsul von Afrika:

„Jeder Mensch erhält durch Gesetz und Natur die Freiheit, zu verehren, was ihm gut scheint: Welches Übel oder welches Gut tut anderen meine Religion? Es widerspricht der Religion, zur Religion zu zwingen, die freiwillig angenommen werden muss und nicht mit Gewalt." — Tertullian, Ad Scapulam, Kap. 2[12]

Tertullian verdankt man, wie es scheint, die erste Formulierung des Ausdrucks libertas religionis, „Freiheit der Religion"[13]. Laktanz (um 250 – um 325), Erzieher des Sohnes Konstantins, führt den Gedanken in seinen Institutiones divinae weiter: Die wahre Religion verteidigt sich dadurch, dass man für sie stirbt, nicht dadurch, dass man andere sterben lässt; der Glaube lässt sich nicht durch Folter aufzwingen, denn „nichts ist so freiwillig wie die Religion"[14]. Diese Texte, von Verfolgten geschrieben, zeigen, dass die Verteidigung der Freiheit des Glaubens im Herzen des frühen Christentums geboren wurde und nicht gegen es.

Heiliger Thomas von Aquin: Niemand wird zum Glauben gezwungen

Fra Angelico, Heiliger Thomas von Aquin, 15. Jahrhundert, Kapelle Nikolaus V. im Vatikan. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Im 13. Jahrhundert unterscheidet der heilige Thomas von Aquin fein zwei Fälle. Jene, die den Glauben niemals empfangen haben (Heiden, Juden), dürfen in keiner Weise zum Glauben gezwungen werden, denn „Glauben ist Sache des Willens":

„Die Ungläubigen, die den Glauben niemals empfangen haben, wie die Heiden und die Juden, dürfen in keiner Weise zum Glauben gezwungen werden, denn Glauben ist Sache des Willens." — Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa-IIae, q. 10, a. 8[15]

Dignitatis Humanae stützt sich ausdrücklich auf diesen Text des heiligen Thomas[16]. Ehrlicherweise muss man sagen: Thomas ließ im Übrigen zu, dass getaufte Häretiker, die den Glauben einst bekannt hatten, von der Kirche gezwungen werden konnten, an ihrer Verpflichtung festzuhalten — eine Logik, die der mittelalterlichen Inquisition zugrunde lag. Genau dieser zweite Teil wurde durch Geschichte und lehrmäßige Reflexion aufgegeben. Aber das erste Prinzip — niemand wird gezwungen, in den Glauben einzutreten — durchzieht die ganze Überlieferung und bildet das Fundament der modernen Lehre.

Der Glaubensakt ist seinem Wesen nach ein freier Akt

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Der theologische Kern der Lehre lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Ein erzwungener Glaube ist kein Glaube. Die Zustimmung zu Gott bindet das Innerste der Person; sie kann nur frei sein, sonst wäre sie nur ein äußerer Schein.

„Niemand wird gezwungen, den Glauben gegen seinen Willen anzunehmen"

Dignitatis Humanae macht die freie Natur des Glaubensaktes zum zentralen Argument seiner gesamten Lehre:

„Es gehört zu den Hauptpunkten der katholischen Lehre, die im Wort Gottes enthalten ist und von den Kirchenvätern beständig gelehrt wird, dass die Antwort des Glaubens, die der Mensch Gott gibt, frei sein muss; folglich darf niemand gezwungen werden, den Glauben gegen seinen Willen anzunehmen. Denn seiner Natur nach hat der Glaubensakt einen freiwilligen Charakter." — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 10[17]

Der Katechismus greift diese Logik auf: „Um menschlich zu sein, muss der Glaubensakt freiwillig sein", denn der „vernünftige und freie Charakter des Glaubensaktes" schließe jeden Zwang aus[18]. Eine durch Angst oder Gewalt auferlegte Religion bringt Heuchler hervor, keine Gläubigen.

Folgerung: Achtung der Freiheit in religiösen Dingen

Aus diesem Grundsatz folgt eine gesellschaftliche Forderung. Wenn der Glaube frei sein muss, dann müssen Gesellschaft und Staat den Raum dieser Freiheit wahren: Sie dürfen sie weder auferlegen noch verhindern. Der Katechismus übersetzt diesen Grundsatz in eine Rechtsregel und zitiert dabei das Konzil:

„Dass in religiösen Dingen niemand gezwungen werde, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert werde, innerhalb der gebührenden Grenzen seinem Gewissen gemäß zu handeln, im privaten wie im öffentlichen Bereich, allein oder in Verbindung mit anderen." — Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2106, zitiert Dignitatis Humanae Nr. 2[19]

Man beachte die doppelte Immunität: weder gezwungen zu werden, gegen sein Gewissen zu handeln, noch gehindert zu werden, ihm gemäß zu handeln. Die Religionsfreiheit ist also nicht nur innerlich: Sie umfasst den öffentlichen Kult, die Verkündigung, die Erziehung der Kinder, die religiöse Vereinigung.

Die Wende des 19. Jahrhunderts: die Verurteilung der „Gewissensfreiheit"

Paul Delaroche, Gregor XVI., 1844. Schloss Versailles. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Um die Schwierigkeit zu verstehen, muss man zu den sehr entschiedenen Verurteilungen zurückkehren, welche die Päpste des 19. Jahrhunderts gegen das aussprachen, was sie „Gewissensfreiheit" und „Kultusfreiheit" nannten. Aus dem Zusammenhang gerissen scheinen sie dem Zweiten Vatikanum frontal zu widersprechen. In ihrem Zusammenhang gelesen zielten sie auf eine bestimmte Ideologie.

Gregor XVI. und Mirari Vos (1832): das „Delirium" des Indifferentismus

Papst Gregor XVI. verurteilt in der Enzyklika Mirari Vos (15. August 1832) in sehr harten Worten die „Gewissensfreiheit", wie sie der antiklerikale Liberalismus seiner Zeit forderte:

„Aus dieser vergifteten Quelle des Indifferentismus fließt jene falsche und absurde Maxime, oder vielmehr jenes Delirium: dass jedem die Gewissensfreiheit gesichert und garantiert werden müsse." — Gregor XVI., Mirari Vos, 1832[20]

Das verwendete lateinische Wort ist deliramentum, ein Delirium. Doch die Verkettung ist aufschlussreich: Was der Papst verurteilt, ist eine Gewissensfreiheit, die aus dem Indifferentismus hervorgeht, also aus der Idee, dass die religiöse Wahrheit keine Bedeutung habe. Er zielt auf eine Freiheit, die zum absoluten Prinzip erhoben und von jeder Pflicht gegenüber der Wahrheit losgelöst ist, nicht auf die Immunität vor Zwang, die das Zweite Vatikanum verteidigen wird.

Pius IX.: Quanta Cura und der Syllabus (1864)

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Pius IX. verschärft die Position noch. In der Enzyklika Quanta Cura und dem beigefügten Syllabus (8. Dezember 1864) zählt er mehrere die Religionsfreiheit betreffende verurteilte Sätze zu den „Irrtümern unserer Zeit". Der Syllabus verurteilt zum Beispiel als irrig den Satz, wonach:

„In unserer Zeit ist es nicht mehr nützlich, dass die katholische Religion als die einzige Religion des Staates unter Ausschluss aller anderen Kulte betrachtet werde." — Pius IX., Syllabus, verurteilter Satz 77[21]

Der Syllabus zielte auch auf den Satz Nr. 15, der behauptet, jeder sei frei, die Religion anzunehmen, die seine Vernunft ihm als wahr erscheinen lasse, sowie auf den Satz Nr. 79, der die Kultusfreiheit auf einen bloßen Fortschritt reduziert[22]. Das vollständige Dossier dieser Verurteilungen wird im Artikel Der Syllabus Pius' IX. behandelt.

Was verurteilten diese Päpste wirklich?

Der entscheidende Punkt ist der Kontext. Im 19. Jahrhundert waren „Gewissensfreiheit" und „Kultusfreiheit" die Schlagworte eines militanten Liberalismus, der Gott aus dem öffentlichen Leben verdrängen, die Kirche dem Staat unterwerfen und festsetzen wollte, dass die religiöse Wahrheit politisch belanglos sei. Die Päpste verurteilten diese indifferentistische und etatistische Philosophie, nicht den Grundsatz, den sie im Übrigen zuließen, dass man nicht durch Zwang bekehrt. Wie Benedikt XVI. schreiben wird, enthielten diese päpstlichen Entscheidungen ein bleibendes Prinzip (die Rechte Gottes und der Wahrheit), aber auch zeitbedingte Elemente, verbunden mit der Polemik einer Epoche[23]. Diese Unterscheidung wird ein Jahrhundert später die Entwicklung von Dignitatis Humanae ohne Verleugnung ermöglichen.

Die Lehre von der Duldung: Leo XIII.

Francesco De Federicis, Leo XIII., um 1898. Library of Congress, cph.3c22745. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Zwischen den Verurteilungen Pius' IX. und der Erklärung des Zweiten Vatikanums markiert das Pontifikat Leos XIII. (1878–1903) eine wesentliche Zwischenetappe: die Lehre von der Duldung. Seine Enzykliken Immortale Dei (1885) und Libertas Praestantissimum (1888) setzen einen differenzierten Rahmen, der bis zum Konzil die Referenz bleiben wird. Leo XIII. ist auch der Papst von Rerum Novarum (1891): siehe Leo XIII..

Immortale Dei und Libertas: wahre Freiheit ist nicht Zügellosigkeit

Leo XIII. unterscheidet sorgfältig die wahre Freiheit, die Fähigkeit, das Gute zu wählen, von der Zügellosigkeit, einer falschen Freiheit, die sich für berechtigt hält, alles zu tun, einschließlich Gott zu verwerfen. Er kritisiert daher die „Gewissensfreiheit", verstanden als Recht, Gott nach Belieben Kult zu erweisen oder nicht, und „die Freiheit, durch Wort oder Presse alles auszudrücken, was man will", wenn sie „Maß und Grenze überschreitet"[24]. Doch er weigert sich, sagen zu lassen, die Kirche sei Feindin jeder Freiheit:

„Niemand hat einen gerechten Grund, die Kirche anzuklagen, sie sei Feindin entweder einer gerechten Duldung oder einer gesunden und rechtmäßigen Freiheit." — Leo XIII., Immortale Dei, 1885[25]

Ein Übel dulden, um ein größeres Übel zu verhindern

Der Schlüssel Leos XIII. ist der Begriff der Duldung. Eine Regierung kann, ohne den Irrtum zu billigen, in der Praxis die Existenz verschiedener Kulte dulden, „im Hinblick auf ein zu erreichendes Gut oder ein zu verhinderndes Übel"[26]. Die Duldung ist kein positives Recht des Irrtums: Sie ist eine politische Klugheit, die ein kleineres Übel erträgt, um den Frieden und ein größeres Gut zu bewahren. Man wird später von der Lehre der „These und der Hypothese" sprechen: in der These (im Ideal) sollte der Staat die wahre Religion anerkennen; in der Hypothese (unter den konkreten Umständen) kann und muss er die anderen Kulte dulden. Das Zweite Vatikanum wird die Achse verschieben: nicht mehr die vom Staat dem Irrtum gewährte Duldung, sondern das Recht der Person auf Immunität vor Zwang. Der Übergang vom einen zum anderen ist genau der Gegenstand der Debatte über die Kontinuität.

Vatican II: die Erklärung Dignitatis Humanae (1965)

Teilnehmer des Zweiten Vatikanischen Konzils, 1962–1965. Lothar Wolleh. CC BY-SA 3.0. Bild unverändert wiedergegeben — Wikimedia Commons.

Am 7. Dezember 1965, am letzten Tag des Zweiten Vatikanischen Konzils, verkündet Paul VI. die Erklärung Dignitatis Humanae „über die Religionsfreiheit“. Die Schlussabstimmung war überwältigend: 2 308 Stimmen dafür, 70 dagegen. Kein Konzilsdokument war so heftig debattiert und so oft überarbeitet worden — sechs aufeinanderfolgende Schemata.

Entstehung und Anliegen der Erklärung

Der Text entsteht aus einer doppelten geschichtlichen Erfahrung. Einerseits die amerikanische Erfahrung einer katholischen Kirche, die in einem Regime der Religionsfreiheit aufblüht — vertreten insbesondere durch den Jesuitentheologen John Courtney Murray, einen einflussreichen Konzilsexperten[27]. Andererseits die Erfahrung der Totalitarismen des 20. Jahrhunderts — Nationalsozialismus und Kommunismus — die beanspruchten, die Gewissen zu knechten, und die Gläubigen verfolgten. Angesichts dieser Regime verstand die Kirche, dass sie für alle den Grundsatz verteidigen musste, dass der Staat keine Gewalt über das religiöse Gewissen hat.

Was der Text genau erklärt

Der Kern der Erklärung ist eine präzise Definition der Immunität vor Zwang, die für Personen wie für Gemeinschaften gilt:

„Alle Menschen müssen frei sein von jedem Zwang sowohl von seiten einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen wie jeglicher menschlicher Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen werde, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert werde, […] gemäß seinem Gewissen zu handeln.“ — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 2[28]

Und das Konzil präzisiert die rechtliche Natur dieses Rechts: „Dieses Recht der menschlichen Person auf Religionsfreiheit in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft muß so anerkannt werden, daß es zu einem bürgerlichen Recht wird.“[29] Es geht also nicht um ein Urteil über den Wert der Religionen, sondern um einen zivilen Status, der in der Gesellschaftsordnung garantiert wird.

„Lässt die traditionelle katholische Lehre unversehrt“ (DH 1)

In Kenntnis der Schwierigkeit hat das Konzil eine ausdrückliche Kontinuitätsklausel eingefügt, die oben bereits zitiert wurde: die Religionsfreiheit, weil sie „die Freiheit von Zwang in der bürgerlichen Gesellschaft“ betrifft, „lässt die traditionelle katholische Lehre über die sittliche Pflicht des Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi unversehrt“[30]. Dieser Satz ist der vom Konzil selbst gewollte hermeneutische Schlüssel: Es wollte die Pflicht der Menschen und Gesellschaften gegenüber der Wahrheit nicht leugnen, sondern bekräftigen, dass diese Pflicht sich nicht durch Zwang verwirklicht.

Die gerechten Grenzen und die gerechte öffentliche Ordnung (DH 7)

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Die Religionsfreiheit ist nicht absolut. Das Konzil präzisiert, dass sie sich innerhalb der Grenzen der „gerechten öffentlichen Ordnung“ ausübt:

„So ist auch ihr Gebrauch gewissen ordnenden Normen unterworfen […] nach Rechtsnormen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen.“ — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 7[31]

Der Katechismus warnt vor einer laxistischen Lesart: dieses Recht „kann an sich weder unbegrenzt sein noch allein durch eine ‚öffentliche Ordnung‘ begrenzt werden, die positivistisch oder naturalistisch verstanden wird“[32]. Mit anderen Worten: Die Grenzen der Religionsfreiheit werden nicht allein durch das Kräfteverhältnis oder durch eine rein materielle Ordnung festgelegt: Sie wurzeln in der Gerechtigkeit, in den Rechten anderer und in der öffentlichen Sittlichkeit — was zum Gemeinwohl und zur gerechten Zuständigkeit der Autorität gehört, unter Wahrung des Prinzips der Subsidiarität.

Bruch oder Entwicklung? Die Hermeneutik der Kontinuität

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Hier liegt der Knotenpunkt des Dossiers. Widerspricht Dignitatis Humanae Gregor XVI. und Pius IX.? Drei Lesarten stehen einander gegenüber.

Der traditionalistische Einwand (Lefebvre, FSSPX)

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Für Msgr. Marcel Lefebvre und die Priesterbruderschaft St. Pius X. lautet die Antwort ja: Die Religionsfreiheit des Zweiten Vatikanums widerspreche der beständigen Lehre der Päpste, insbesondere dem Syllabus. Dies war einer der Hauptgründe für ihre Ablehnung des Konzils. Der Einwand ist ernst und verdient eine begründete Antwort, keine Verachtung: Hätte die Kirche sich in einem schwerwiegenden Punkt wirklich widersprochen, wäre ihre lehrmäßige Glaubwürdigkeit erschüttert. Deshalb ist die Frage der Kontinuität kein gelehrtes Detail, sondern eine Glaubensfrage.

Die Antwort Benedikts XVI.: die Hermeneutik der Reform (2005)

Die entscheidende lehramtliche Antwort kam von Benedikt XVI. in seiner Ansprache an die Römische Kurie vom 22. Dezember 2005. Darin stellt er zwei Weisen einander gegenüber, das Zweite Vatikanum zu lesen: eine „Hermeneutik der Diskontinuität und des Bruchs“, die er zurückweist, und eine „Hermeneutik der Reform“, der „Erneuerung in der Kontinuität des einen Subjekts Kirche“, die er sich zu eigen macht[33]. Der Schlüssel ist die Unterscheidung der Ebenen:

„Nur die Prinzipien drücken das Bleibende aus, bleiben im Hintergrund und begründen von innen her die Entscheidung. Die konkreten Formen dagegen sind nicht so bleibend […] Die Grundentscheidungen können gültig bleiben, während die Formen ihrer Anwendung in neuen Kontexten sich ändern können.“ — Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005[34]

Angewandt auf die Religionsfreiheit: Das bleibende Prinzip (der Staat hat keine Zuständigkeit, den Glauben zu erzwingen; die Wahrheit drängt sich nicht durch Gewalt auf) bleibt bestehen; die geschichtliche Form (der konfessionelle Staat des 19. Jahrhunderts, oder umgekehrt die Ablehnung der Kultusfreiheit angesichts des liberalen Indifferentismus) war eine kontingente Anwendung, gebunden an einen präzisen Kontext.

Die zeitgenössische theologische Debatte: Pink, Rhonheimer, Harrison

Die Debatte setzt sich unter den Theologen fort. Martin Rhonheimer vertritt, dass es eine echte Revision der früheren Lehre gegeben habe — eine wirkliche, nicht bloß umformulierte Entwicklung — aber homogen und legitim. Thomas Pink, Philosoph am King's College in London, schlägt eine subtilere Lesart vor: Das durch Dignitatis Humanae Nr. 2 definierte Recht gelte gegenüber dem Staat, der von Natur aus in religiösen Dingen unzuständig sei, aber nicht gegenüber der Kirche, die eine eigene Zwangsgewalt über ihre Getauften behalte; das Konzil habe so nicht die Grundlehre geändert, sondern die Politik der Kirche gegenüber dem Staat[35]. Brian Harrison verteidigt seinerseits eine strikte Kontinuität. Diese Debatte, an der insbesondere Thomas Pink und Martin Rhonheimer teilgenommen haben, zeigt, dass die Kontinuität von allen ernsthaften Gesprächspartnern festgehalten wird: Die Diskussion betrifft die Weise der Entwicklung, nicht das Bestehen eines Widerspruchs[36].

Bleibende Prinzipien und kontingente Formen: die Synthese

Die katholische Synthese lässt sich in wenigen Unterscheidungen zusammenfassen. Was sich nicht ändert: die Pflicht, die Wahrheit zu suchen und ihr anzuhangen; die Rechte Gottes; die Ablehnung der Zwangsbekehrung; die Verurteilung des Indifferentismus. Was sich entwickelt hat: das ausdrückliche Bewusstsein, dass die Immunität vor Zwang ein bürgerliches Recht der Person ist und nicht eine bloße, vom Staat gewährte Toleranz. Die Entwicklung ist real — die Kirche weiß heute mehr als im 19. Jahrhundert über die Folgen staatlichen Zwangs in religiösen Dingen — aber sie ist organisch: Sie zieht, mit den Worten des Konzils, „Neues in Übereinstimmung mit dem Alten“[37].

Die Religionsfreiheit heute: ein bedrohtes Recht

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Weit davon entfernt, ein gesicherter Besitz zu sein, ist die Religionsfreiheit heute laut mehreren internationalen Beobachtungsstellen das weltweit am meisten verletzte Grundrecht.

Ein von der Kirche anerkanntes und verteidigtes Grundrecht

Nach dem Konzil hat die Kirche die Religionsfreiheit zu einer ständigen Achse ihrer Soziallehre gemacht. Das Kompendium der Soziallehre der Kirche bezeichnet sie als „grundlegendes Menschenrecht", verwurzelt in der „transzendenten Würde" der Person[38]. Johannes Paul II., der unter dem kommunistischen Totalitarismus gelebt hatte, machte sie zu einem Hauptthema: In Redemptor Hominis (1979) zählt er sie zu den ersten Menschenrechten; seine Botschaft zum Weltfriedenstag 1988 trägt den Titel „Die Religionsfreiheit, Bedingung des friedlichen Zusammenlebens"[39]. Die Religionsfreiheit ist so mit dem Frieden und einer gesunden Demokratie verbunden.

Die Christen, die weltweit am stärksten verfolgte Gemeinschaft

Die Berichte von Organisationen wie Kirche in Not und Open Doors stimmen überein: Mehrere hundert Millionen Christen erleiden aufgrund ihres Glaubens Diskriminierung oder Verfolgung, was sie in absoluten Zahlen zur am stärksten verfolgten Religionsgemeinschaft der Welt macht[40]. Hinzu kommen Verfolgungen, die andere religiöse Minderheiten treffen. Die Religionsfreiheit zu verteidigen ist für die Kirche daher kein Zugeständnis an den Liberalismus: Es heißt, wirklich unterdrückte Brüder und Schwestern zu verteidigen und jede Macht daran zu erinnern, dass sie keinerlei Autorität über das Heiligtum des Gewissens besitzt.

Religionsfreiheit, Laizität und Gemeinwohl

Die katholische Lehre von der Religionsfreiheit ist weder Laizismus, der den Glauben in die streng private Sphäre verdrängen und den öffentlichen Raum neutralisieren möchte, noch staatlicher Konfessionalismus, der die Gewissen zwingen würde. Sie verteidigt eine positive Laizität: einen Staat, der sich zum Richter über keine Religion macht, der aber das religiöse Faktum anerkennt, die freie öffentliche Ausübung des Kultes garantiert und mit den gläubigen Gemeinschaften zum Gemeinwohl zusammenarbeitet. Dies ist der schmale Weg zwischen atheistischem Staat und theokratischem Staat, ein Weg, der paradoxerweise die Wahrheit besser schützt, als es der Zwang je getan hat, denn „die Wahrheit setzt sich nur durch die Kraft der Wahrheit selbst durch"[41].

Zum Weiterlesen

Anmerkungen und Quellen

  1. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis Humanae über die Religionsfreiheit, 7. Dezember 1965, Nr. 2: „Alle Menschen müssen frei sein von jedem Zwang sowohl von seiten einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen wie auch jeglicher menschlichen Gewalt.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  2. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 1: die Wahrheit setzt sich „nur durch die Kraft der Wahrheit selbst“ durch. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  3. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2108: „Das Recht auf Religionsfreiheit ist weder die moralische Erlaubnis, dem Irrtum anzuhängen, noch ein angebliches Recht auf Irrtum, sondern ein naturrechtliches Recht der menschlichen Person auf bürgerliche Freiheit, das heißt auf Immunität vor äußerem Zwang in religiösen Dingen, innerhalb gebührender Grenzen, von seiten der politischen Gewalt.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  4. Kardinal Joseph Ratzinger (der spätere Benedikt XVI.), Homilie der Messe Pro eligendo Romano Pontifice, 18. April 2005: Anprangerung einer „Diktatur des Relativismus, die nichts als endgültig anerkennt und als letzten Maßstab nur das eigene Ich und seine Wünsche gelten lässt“. Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  5. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 1: „Da die Religionsfreiheit, die der Mensch bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Verehrung Gottes beansprucht, die Freiheit von Zwang in der bürgerlichen Gesellschaft betrifft, lässt sie die überlieferte katholische Lehre über die sittliche Pflicht des Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einen Kirche Christi unberührt.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  6. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 1: „Alle Menschen sind gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem in dem, was Gott und seine Kirche betrifft, und sie, wenn sie sie erkannt haben, anzunehmen und treu zu bewahren.“ Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

    6
  7. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Untertitel: Erklärung „über die Religionsfreiheit, das Recht der Person und der Gemeinschaften auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Dingen“. Auf vatican.va verifiziert.

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  8. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 2: „Das Recht auf Religionsfreiheit hat seine eigentliche Grundlage in der Würde der menschlichen Person selbst, wie sie das offenbarte Wort Gottes und die Vernunft selbst erkennen lassen.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  9. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 1: das Konzil „erforscht die heilige Überlieferung und die Lehre der Kirche, aus denen es Neues hervorholt, das stets mit dem Alten übereinstimmt“. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  10. Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005: Mit dem Dekret über die Religionsfreiheit habe das Konzil „das tiefere Erbe der Kirche von neuem aufgegriffen“ und damit an die Lehre Jesu und die Kirche der Märtyrer angeknüpft, die die Staatsreligion des Heidentums verweigerte. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  11. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 11: Christus habe seine Jünger „mit Geduld eingeladen und angezogen, […] um den Glauben seiner Hörer zu wecken und zu stärken, nicht um Zwang auf sie auszuüben“. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  12. Tertullian, Ad Scapulam (Brief an Scapula), Kap. 2: „Jeder Mensch empfängt vom Gesetz und von der Natur die Freiheit, zu verehren, was ihm gut dünkt […] Es widerspricht der Religion, zur Religion zu zwingen, die freiwillig angenommen werden muss und nicht mit Gewalt.“ Französische Übersetzung zitiert nach tertullian.org; lateinischer Text „nec religionis est cogere religionem“.

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  13. Der Ausdruck libertas religionis („Religionsfreiheit“) erscheint erstmals bei Tertullian, Ad Scapulam, Anfang des 3. Jahrhunderts. Unter Rechtshistorikern gängige Zuschreibung.

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  14. Laktanz, Institutions divines, Buch V (etwa 304–311): Die wahre Religion verteidigt sich durch Leiden und nicht dadurch, dass sie den Tod zufügt, denn der Glaube lässt sich nicht durch Zwang auferlegen. Darunter die Formel „nichts ist so freiwillig wie die Religion“ (Institutions divines, V, 19).

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  15. Heiliger Thomas von Aquin, Somme théologique, IIa-IIae, q. 10, a. 8: „Die Ungläubigen, die den Glauben nie empfangen haben, wie die Heiden und die Juden, dürfen in keiner Weise zum Glauben gezwungen werden, denn Glauben ist Sache des Willens.“ Französische Übersetzung nach der Ausgabe des Cerf; lateinischer Text „credere voluntatis est“.

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  16. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 10, im Widerhall der Lehre des heiligen Thomas von Aquin (Somme théologique, IIa-IIae, q. 10, a. 8) über die Freiheit des Glaubensaktes.

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  17. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 10: „Es gehört zu den Hauptpunkten der katholischen Lehre, […] dass die Antwort des Glaubens, die der Mensch Gott gibt, frei sein muss; folglich darf niemand gezwungen werden, den Glauben gegen seinen Willen anzunehmen. Seiner Natur nach ist nämlich der Glaubensakt seinem Wesen nach freiwillig.“ Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  18. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 160: „Um menschlich zu sein, muss ‚die Antwort des Glaubens, die der Mensch Gott gibt, freiwillig sein; folglich darf niemand gezwungen werden, den Glauben gegen seinen Willen anzunehmen‘“ (unter Verweis auf DH 10). Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  19. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2106, unter Verweis auf Dignitatis Humanae Nr. 2: „Dass in religiösen Dingen niemand gezwungen werde, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert werde, innerhalb gebührender Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln, privat wie öffentlich, allein oder mit anderen verbunden.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  20. Gregor XVI., Enzyklika Mirari Vos, 15. August 1832: „Aus dieser vergifteten Quelle des Indifferentismus fließt jene falsche und absurde Maxime, oder vielmehr jener Wahn (deliramentum): dass einem jeden die Gewissensfreiheit gesichert und gewährleistet werden müsse.“ Übliche französische Übersetzung (lateinisch: deliramentum, „Wahn“).

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  21. Seliger Pius IX., Syllabus (als Anhang zur Enzyklika Quanta Cura), 8. Dezember 1864, Satz 77 (als irrig verurteilt): „In unserer Zeit ist es nicht mehr nützlich, dass die katholische Religion unter Ausschluss aller anderen Kulte als alleinige Staatsreligion betrachtet werde.“ Übliche französische Übersetzung; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  22. Seliger Pius IX., Syllabus, 1864, Sätze 15 (Freiheit, die Religion zu wählen, die die Vernunft für wahr hält) und 79 (bürgerliche Freiheit der Kulte), verurteilt als irrig im Zusammenhang des liberalen Indifferentismus.

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  23. Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005: Die Lehrentscheidungen des 19. Jahrhunderts enthielten einen bleibenden Kern von Grundsätzen sowie zeitbedingte Elemente, die mit einer bestimmten geschichtlichen Lage verbunden waren. Deutung gestützt auf diese Ansprache (amtlicher französischer Text, vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  24. Leo XIII., Enzykliken Libertas Praestantissimum (20. Juni 1888) und Immortale Dei (1. November 1885): Kritik der „Gewissensfreiheit“, verstanden als Recht, Gott nach Belieben einen Kult zu erweisen oder nicht, sowie der „Freiheit, durch Wort oder Presse alles auszudrücken, was man will“, wenn sie „Maß und Grenze überschreitet“ — eine solche, mit „schrankenloser Zügellosigkeit“ verwechselte Freiheit „ist kein Recht“. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  25. Leo XIII., Immortale Dei, 1. November 1885: „Es gibt für niemanden einen gerechten Grund, die Kirche anzuklagen, sie sei Feindin einer gerechten Toleranz oder einer gesunden und rechtmäßigen Freiheit.“ Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  26. Leo XIII., Immortale Dei, 1885: Die Kirche „verurteilt deshalb nicht die Staatsoberhäupter, die im Hinblick auf ein zu erreichendes Gut oder ein abzuwendendes Übel in der Praxis dulden, dass diese verschiedenen Kulte jeweils ihren Platz im Staat haben“. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  27. John Courtney Murray (1904-1967), amerikanischer Jesuit, konziliarer Fachtheologe (peritus) beim Zweiten Vatikanischen Konzil, geistiger Hauptgestalter von Dignitatis Humanae. Gesicherte historische Tatsache.

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  28. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 2: „Dieses Recht der menschlichen Person auf Religionsfreiheit in der Rechtsordnung der Gesellschaft muss so anerkannt werden, dass es zu einem bürgerlichen Recht wird.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  29. Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis Humanae, Nr. 7: Der Gebrauch dieses Rechts unterliegt „gewissen ordnenden Normen“, „nach Rechtsnormen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“, wie sie „der wirksame Schutz der Rechte aller Bürger und die friedliche Abstimmung dieser Rechte“, „jener echte öffentliche Friede, der in einem auf wahrer Gerechtigkeit beruhenden gemeinsamen Leben besteht“, und „der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, der geschuldet wird“, erfordern. Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  30. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2109: „Das Recht auf Religionsfreiheit kann an sich weder unbegrenzt sein noch allein durch eine ‚öffentliche Ordnung‘ begrenzt werden, die positivistisch oder naturalistisch verstanden wird.“ Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  31. Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005: Gegensatz zwischen „der Hermeneutik der Diskontinuität und des Bruchs“ (zurückgewiesen) und „der Hermeneutik der Reform“, der „Erneuerung in der Kontinuität der einen Kirche als Subjekt“ (angenommen). Auf vatican.va verifizierter Text; deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  32. Benedikt XVI., Ansprache an die Römische Kurie, 22. Dezember 2005: „Nur die Grundsätze drücken das Bleibende aus […] die konkreten Formen sind nicht ebenso dauerhaft […] die Grundaussagen können gültig bleiben, während sich die Formen ihrer Anwendung in neuen Zusammenhängen ändern können.“ Amtlicher französischer Text (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  33. Thomas Pink, Philosoph (King's College London), Deutung von Dignitatis Humanae: Das Recht auf Religionsfreiheit (DH 2) gelte gegenüber dem Staat, der in religiösen Dingen von Natur aus unzuständig sei, nicht aber gegenüber der Kirche; das Konzil habe die Politik der Kirche gegenüber dem Staat geändert, nicht die Grundlehre. Vgl. insbesondere seine Beiträge zum Sammelband Religious Liberty and the Hermeneutic of Continuity. Unter Theologen umstrittene These.

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  34. Austausch Thomas Pink – Martin Rhonheimer zur Auslegung von Dignitatis Humanae, sowie das Werk Religious Freedom: Did Vatican II Contradict Traditional Catholic Doctrine? A Debate (Arnold T. Guminski und Brian W. Harrison, St. Augustine's Press, 2013).

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  35. Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Compendium de la doctrine sociale de l'Église, Libreria Editrice Vaticana, 2004, Nr. 421, im Abschnitt „Die Religionsfreiheit, ein grundlegendes Menschenrecht“: Diese Freiheit, „von Gott gewollt und in die menschliche Natur eingeschrieben“, wurzelt in der transzendenten Würde der Person.

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  36. Heiliger Johannes Paul II., Enzyklika Redemptor Hominis, 4. März 1979, Nr. 17 (die Religionsfreiheit unter den Grundrechten); sowie Botschaft zum XXI. Weltfriedenstag, 1. Januar 1988, „Die Religionsfreiheit, Bedingung friedlichen Zusammenlebens“. Amtliche französische Texte (vatican.va); deutsche Wiedergabe im Fließtext.

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  37. Berichte der Aide à l'Église en Détresse (Liberté religieuse dans le monde) und von Portes Ouvertes (Index mondial de persécution des chrétiens): mehrere hundert Millionen Christen erleiden Diskriminierungen oder Verfolgungen, was die Christen zur weltweit am meisten verfolgten Religionsgemeinschaft macht. Größenordnungen durch die jüngsten Ausgaben dieser Berichte bestätigt.

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