Die Häretiker und die schwarze Legende der Inquisition

Die »Inquisition« im Singular ist ein Mythos: drei unterschiedliche Institutionen, sechs Jahrhunderte Archive und eine reale Größenordnung von einigen Tausend Hinrichtungen — nicht Millionen. Antwort auf die acht häufigsten Einwände.

Ignispedia

Die Inquisition bezeichnet in der Alltagssprache eine einzige, blutrünstige und allgegenwärtige Institution, die den Katholizismus sechs Jahrhunderte lang beherrscht und Millionen Menschen hingerichtet hätte. Dieses Bild existiert nicht in den Archiven. Es existiert hingegen in einer schwarzen Legende, die im 16.–18. Jahrhundert geboren, von der niederländischen und englischen protestantischen Polemik genährt, von der antiklerikalen Aufklärung verlängert und dann durch den Schauerroman, die romantische Oper und das Hollywood-Kino universalisiert wurde[1].

Es gab wohl kirchliche Gerichte, die mit der Untersuchung der Häresie beauftragt waren: drei Hauptinstitutionen — die mittelalterliche Inquisition (1231–15. Jahrhundert), die spanische Inquisition (1478–1834) und die römische Inquisition (1542–1908) — zu denen die portugiesische Inquisition (1536–1821) und ihr koloniales Tribunal von Goa (1560), die spanischen kolonialen Tribunale (Lima 1570, Mexiko 1571, Cartagena de Indias 1610) und mehrere schlecht koordinierte lokale mittelalterliche Gerichte hinzukommen. Die 1998 von Johannes Paul II. für Forscher geöffneten römischen Archive des Heiligen Offiziums und des Index[2] sowie die Staatsarchive der spanischen Inquisition (Archivo Histórico Nacional, Sección Inquisición, katalogisiert seit 1928), systematisch ausgewertet seit Contreras-Henningsen (1986), erlauben es endlich, das Pamphlet zu verlassen und zur Geschichte überzugehen.

Bevor wir ins Detail gehen, vermeiden zwei einfache Klärungen die meisten Missverständnisse. Erstens bezeichnet der „weltliche Arm" die zivile Gewalt — König, Graf, freie Stadt, weltlicher Richter — dem das kirchliche Gericht den hartnäckigen Häretiker zur Todesstrafe übergibt. Die mittelalterliche Kirche hält das Verbot von Bluturteilen für Kleriker für selbstverständlich: Der Kleriker darf rechtlich den Scheiterhaufen nicht anzünden — der Katechismus wird daran erinnern, dass „sie den Klerikern verboten hat, Blut zu vergießen" (Nr. 2298). Die Formel ecclesia abhorret a sanguine („die Kirche verabscheut Blut"), die diese Regel zusammenfasst, ist selbst erst viel später, 1744, bezeugt[3]. Die Unterscheidung ist technisch, löst aber nicht die moralische Verantwortung des Systems auf, das weiß, wohin die Übergabe führt. Zweitens ist „Häresie" im Mittelalter keine private intellektuelle Meinung: Sie ist in der von ganz Europa geteilten Rechtsvorstellung ein Verrat an der gesamten Gesellschaftsordnung — so wie öffentliche Apostasie heutzutage durch das Strafrecht mehrerer Staaten bestraft bleibt, in manchen mit der Todesstrafe für Blasphemie (Pew-Daten 2019, veröffentlicht 2022)[4]. Sie mit den Augen des 13. Jahrhunderts zu sehen entschuldigt nichts; sie aber nur mit den Augen von 2026 zu sehen, ohne jene gemeinsame Gesellschaftsordnung, macht den mittelalterlichen Prozess unverständlich.

Die seriöse katholische Position ist weder Leugnung noch beschämte Reue, die die Zahlen der Propaganda übernimmt. Sie hält fünf Wahrheiten zusammen: Die mittelalterliche Häresie wurde als reale gesellschaftliche und politische Bedrohung wahrgenommen, von den zivilen Mächten noch mehr als von den Bischöfen; die Inquisitionstribunale waren verfahrensförmiger als die zivilen Justizbehörden ihrer Zeit, mit schriftlicher Akte, Ablehnung befangener Zeugen und Bestätigung des Geständnisses außerhalb der Folter; Folter und jeder religiöse Zwang sind lehrmäßig geächtet — erstere verurteilt durch den Katechismus (Nr. 2297–2298[5]), letzterer verworfen durch Dignitatis Humanae (1965[6]) — und die Todesstrafe gilt als unzulässig (Katechismus Nr. 2267, revidiert 2018[7]); die realen Zahlen — einige Tausend Hinrichtungen in sechseinhalb Jahrhunderten[8], alle Inquisitionen zusammengenommen — haben nichts mit den „Millionen" der Legende zu tun; und die katholische Kirche hat diese Geschichte öffentlich, lehrmäßig und liturgisch bereut — Tag der Vergebung am 12. März 2000 —, ohne die in jener Zeit definierten Dogmen oder die objektive Heiligkeit des mystischen Leibes Christi zu verleugnen.

Dieser Artikel beantwortet, mit Primärquellen in der Hand, die wichtigsten Einwände, die die breite Öffentlichkeit heute kennt: „Die Kirche hat Millionen getötet", „sie hat selbst verbrannt", „Folter war systematisch", „die Prozesse waren Scheinverfahren", „die Inquisition hat die Hexen getötet", „der Fall Galilei beweist den Obskurantismus", „die Inquisition hat die Juden verfolgt", „diese Geschichte zerstört die Glaubwürdigkeit der Kirche".

Die großen Daten: sieben Jahrhunderte auf einen Blick

Bevor wir zu Institutionen und Zahlen kommen, ist es hilfreich, die lange Chronologie im Kopf zu haben — von den ersten Dekretalen des 12. Jahrhunderts bis zur Umbennung des Heiligen Offiziums 1965 und 2022. Keine der vier inquisitorischen Institutionen ist auf einmal entstanden; keine ist auf einmal verschwunden; und das letzte Wort — Dignitatis Humanae und der Tag der Vergebung — ist weder ein Bruch noch ein Zugeständnis, sondern die lehrmäßige Vollendung einer langsamen internen Klärung.

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: sieben Marksteine, um die Inquisitionen in die lange Dauer einzuordnen, von den mittelalterlichen Dekretalen bis zum Tag der Vergebung.
  1. 4. November 1184
    Dekretale Ad abolendam — Lucius III.

    Konzil von Verona: rechtliche Matrix der Häresiebekämpfung durch Zusammenarbeit zwischen Bischof und weltlichem Arm. Es gibt noch keinen päpstlichen Inquisitor.

  2. 25. März 1199
    Vergentis in senium — Innozenz III.

    Häresie wird dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung Gottes gleichgestellt, in Analogie zum crimen laesae majestatis des römischen Rechts. Das ist die theoretische Grundlage aller künftigen Inquisitionen.

  3. Februar 1231
    Excommunicamus — Gregor IX.

    Feierliche Verurteilung der Häresie und Verschärfung des Repressionsarsenals; das Amt des päpstlichen Inquisitors wird 1233 den Dominikanern (Ille humani generis) und dann den Franziskanern übertragen.

  4. 15. Mai 1252
    Ad extirpanda — Innozenz IV.

    Die Bulle ermächtigt den Podestà und die zivilen Autoritäten, gefangene Häretiker zum Geständnis zu zwingen, mit der einzigen Grenze des Fehlens von Verstümmelung und Lebensgefahr (citra membri diminutionem et mortis periculum, Gesetz 25).

  5. 1. November 1478
    Exigit sincerae devotionis — Sixtus IV.

    Gründung der spanischen Inquisition auf Bitten der Katholischen Könige. Die Befugnis, Inquisitoren zu ernennen, wird der Krone übertragen: Es ist ein königliches Gericht mit päpstlicher Ermächtigung.

  6. 23. Mai 1536
    Cum ad nihil magis — Paul III.

    Gründung der portugiesischen Inquisition, nach spanischem Vorbild. Späteres Tribunal: Goa (1560) — Lima (1570), Mexiko (1571) und Cartagena de Indias (1610) gehören zur spanischen Inquisition.

  7. 21. Juli 1542
    Licet ab initio — Paul III.

    Gründung der römischen Inquisition (Heiliges Offizium), Kardinals- kongregation mit direkter Jurisdiktion über die italienischen Staaten.

  8. 17. Februar 1600
    Scheiterhaufen Giordano Brunos — Rom

    Nach siebenjähriger Untersuchung abgeschlossener Lehrprozess. Keiner der acht Anklagepunkte des Sommario zielt auf den Heliozentrismus als astronomische These — doch die Kosmologie der vielfachen Welten gehört dazu, zensiert wegen ihrer lehrmäßigen Implikationen: Die Legende vom „Märtyrer der Wissenschaft" bleibt eine spätere.

  9. 1609–1614
    Hexenfall von Zugarramurdi

    Inquisitor Alonso de Salazar Frías führt eine Felduntersuchung, die die Dorfpanik entlarvt. Der Rat der Inquisition veröffentlicht 1614 Instruktionen, die fortan materielle Beweise in den Hexenprozessen seines Ressorts verlangen. In diesem Ressort verschwindet die Jagd praktisch, gerade als sie in Deutschland ihren Höhepunkt erreicht.

  10. 22. Juni 1633
    Verurteilung Galileis

    Formelle Haft, vom Urteil ausgesprochen („Ti condaniamo al carcere formale"), sogleich in Hausarrest umgewandelt; ohne körperliche Folter. Das Urteil wird von Johannes Paul II. am 31. Oktober 1992 nach einer elfjährigen Studienkommission ausdrücklich als kirchlicher Irrtum anerkannt.

  11. 15. Juli 1834
    Abschaffung der spanischen Inquisition

    Dekret der Regentin Maria Christina unter Isabella II. Ende von drei und einem halben Jahrhundert institutioneller Existenz.

  12. 7. Dezember 1965
    Dignitatis Humanae — Vaticanum II

    Das Konzil erkennt feierlich das Recht auf Religionsfreiheit an, gegründet auf der Würde der menschlichen Person. Theoretisches Ende jeder Rechtfertigung einer Inquisition.

  13. 14. Juni 1966
    Abschaffung des Index librorum prohibitorum

    Notifikation der Kongregation für die Glaubenslehre, unterzeichnet von Kardinal Ottaviani, veröffentlicht in den Acta Apostolicae Sedis: Der Index hört auf, kirchliche Gesetzeskraft zu besitzen.

  14. 22. Januar 1998
    Öffnung der Archive des Heiligen Offiziums

    Johannes Paul II. lässt Forschern die römischen Archive der Kongregation für die Glaubenslehre öffnen: Beginn der zeitgenössischen historiographischen Revolution.

  15. 12. März 2000
    Tag der Vergebung — Johannes Paul II.

    Erster Fastensonntag des Jubiläums. Sieben öffentliche Bitten um Vergebung, darunter eine, die ausdrücklich die „nicht-evangelischen Methoden" betrifft, die im Namen des Glaubens und der Moral angewandt wurden.

Warum schon von „der Inquisition" im Singular zu sprechen ein Fehler ist

Drei Institutionen, drei Geschichten, drei Geographien

Der Grundfehler des populären Diskurses besteht darin, unter einem einzigen Namen — die Inquisition — Institutionen zusammenzufassen, die sich durch Datum, Aufsichtsautorität, Verfahren, Territorium und repressive Intensität unterscheiden. Henry Charles Lea unterscheidet in seinem monumentalen A History of the Inquisition of the Middle Ages (1888) als einer der ersten methodisch die verschiedenen inquisitorischen Systeme[9]. Edward Peters formalisiert ein Jahrhundert später endgültig die Unterscheidung zwischen den historischen Inquisitionen (im Plural, jurisdiktionell, datiert, archiviert) und „The Inquisition" (im Singular, mythologisch, polemisch, ideologisch)[10].

Die folgende Tabelle fasst die drei großen Institutionen und ihre wichtigsten Unterschiede zusammen. Sie muss während der gesamten Lektüre im Kopf behalten werden: Kein Satz vom Typ „die Inquisition tat X" ergibt Sinn, wenn man nicht präzisiert, welche Inquisition, zu welchem Datum, an welchem Ort.

InstitutionGründungEndeAufsichtsautoritätHauptzielgruppenGeographischer Raum
Mittelalterliche Inquisition1231 (Excommunicamus)15. Jh. (schrittweises Erlöschen)Papsttum, delegiert an Dominikaner und FranziskanerKatharer, Waldenser, Spiritualen, BeghinenLanguedoc, Norditalien, Reich, Frankreich
Spanische Inquisition1478 (Exigit sincerae devotionis)15. Juli 1834 (Dekret der Regentin Maria Christina)Spanische Krone (päpstliche Ermächtigung)Judaïsierende Conversos, Morisken, Alumbrados, Protestanten, Gotteslästerer, BigamistenSpanien und Kolonialreich (Mexiko, Lima, Cartagena de Indias)
Römische Inquisition21. Juli 1542 (Licet ab initio)1908 (umbenannt in Heiliges Offizium, dann CDF 1965, DDF 2022 mit Praedicate Evangelium, in Kraft seit 5. Juni 2022)Heiliger StuhlItalienische Protestanten, Illuminaten, verbotene Bücher, Philosophen (Galilei)Italienische Staaten, Malta, Avignon
Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: drei Inquisitionen, drei Chronologien, drei institutionelle Rahmen.

Zu diesen drei großen Institutionen kommen die portugiesische Inquisition (1536–1821) nach spanischem Vorbild und die kolonialen Tribunale (Goa 1560, Lima 1570, Mexiko 1571, Cartagena de Indias 1610) hinzu — jede mit eigener Dynamik.

Warum der Singular zur politischen Falle wurde

Wenn die niederländische, englische und später französische Propaganda von „der Inquisition" wie von einer einzigen Person spricht, vollzieht sie einen präzisen rhetorischen Akt: Sie lässt die mittelalterliche Institution die Zahlen der spanischen tragen, die römische die Missbräuche der mittelalterlichen und alle zusammen die Hexenjagd der germanischen Gebiete — katholischer wie protestantischer Länder und gerade außerhalb der katholischen Inquisitionsjurisdiktion[11]. Es ist ein Effekt der polemischen Fusion: Ein Wort wird zum Mythos, und der Mythos absorbiert alles Blut.

Drei Mechanismen, die den Mythos am Leben halten

Der rhetorische Kunstgriff der schwarzen Legende beruht in der Sekundärliteratur auf drei sehr präzisen Mechanismen. Sie zu benennen erlaubt es, beim Lesen sofort zu erkennen, wann man von der Geschichte zur polemischen Fiktion wechselt.

Erstens die Fusion: Man sagt „die Inquisition", wohl wissend, dass kein Leser fragen wird, welche. Alle Vorwürfe aller kirchlichen Jurisdiktionen ganz Europas während sechs Jahrhunderten sammeln sich unter demselben Namen. Edgar Allan Poe verortet in Die Grube und das Pendel (1842) sein Inquisitionsverlies in Toledo — in einer Fantasie-Ikonographie ohne archivische Grundlage.

Zweitens die Aufblähung: Llorente ging von lokalen Zahlen aus und extrapolierte blind; die Pamphlete der Zeit blähten die Zahlen auf, ohne ein einziges Archiv zu zitieren. Das pamphletistische Verfahren ist immer gleich — aus einer verifizierten Zahl von einigen Dutzend leitet man per Dreisatz eine fantastische Zahl für die gesamte Institution ab.

Drittens die moralische Übertragung: Die realen, bezeugten und massiven Gewalttaten anderer Jurisdiktionen (weltliche Gerichte des Heiligen Römischen Reiches, Parlamente der Provence, römische quaestiones, französische Revolutionsjustiz) werden allein der katholischen Inquisition angelastet, als verdichte sie deren gesamte mögliche Schuld — während die englische Star Chamber, oft im selben Atemzug zitiert, selbst keine Todesstrafe verhängte[12]. Die gerichtliche Folter existierte in allen europäischen Jurisdiktionen des 16. Jahrhunderts, oft mit geringerer Einfassung als die italienische Inquisitionsprozedur; dennoch besetzt allein letztere das kollektive Gedächtnis.

Eine fortbestehende mediale Asymmetrie

Das Ergebnis zeigt sich in der gemeinsamen Kultur: Das Wort Inquisition zirkuliert dort oft ohne geographische Präzision und ohne Daten, verbunden mit Opferzahlen ohne archivische Grundlage, während die Hinrichtungen der Genfer Gerichte unter Calvin, der schwedischen und schottischen Hexenjagden oder der französischen königlichen Justiz — in ihrem Ressort verhältnismäßig mörderischer — dort selten erinnert werden und die ehr- und leibesstrafenden Strafen der englischen Star Chamber (die keine Todesstrafe verhängte[13]) dort selten von den Scheiterhaufen unterschieden werden. Diese Gedächtnis-Asymmetrie ist genau das, was die wissenschaftliche Geschichtsarbeit seit vierzig Jahren zu korrigieren sucht.

Die Archivrevolution von 1998

Ein editoriales Ereignis ändert 1998 alles. Johannes Paul II. öffnet der Forschung die Archive der Kongregation für die Glaubenslehre — die des Heiligen Offiziums und des Index —, mit der ausdrücklichen Erlaubnis, Prozesse, Urteile, Instruktionen und Korrespondenz der römischen Inquisition zu prüfen[14]. Das internationale Symposium L'Inquisizione, vom 29. bis 31. Oktober 1998 im Vatikan organisiert, versammelt katholische, protestantische, jüdische und laizistische Historiker um dieselben Dokumente. Die 2003 im von Agostino Borromeo koordinierten Band veröffentlichten Akten versammeln deren Beiträge[15].

Seit 1998 haben Historiker an diesen römischen Fonds wie an den spanischen Staatsarchiven gearbeitet. Die Schlussfolgerungen konvergieren: Die historischen Inquisitionen waren unendlich weniger mörderisch als die schwarze Legende behauptete, aber weit stärker juristisch strukturiert als man sich vorgestellt hatte. Diese doppelte Umkehrung macht das moderne Dossier faszinierend — und das populäre Gerücht obsolet.

Die mittelalterliche Erfindung (12.–14. Jahrhundert)

Vor der Inquisition: die gewöhnliche bischöfliche Repression

Vor 1231 wird Häresie lokal beurteilt, durch den Diözesanbischof oder die weltliche Macht. Das Konzil von Verona 1184 veröffentlicht unter Lucius III. die Dekretale Ad abolendam diversarum haeresium pravitatem, die die Zusammenarbeit zwischen Bischof und weltlichem Arm gegen Katharer, Patarener, Humiliaten und andere namentlich genannte häretische Gruppen organisiert[16]. Das Dritte Laterankonzil (1179) hatte bereits zum Kreuzzug gegen die Katharer aufgerufen; Lateranum IV (1215) unter Innozenz III. legt im Kanon 3 Excommunicamus die Matrix der Repression fest[17]. Zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keinen päpstlichen Inquisitor: Die Repression ist diffus, manchmal improvisiert, oft abhängig von der Intensität des Volksempfindens — das, sich selbst überlassen, lynchen kann.

Vergentis in senium (1199): Häresie als Majestätsverbrechen

Die 1209 aus Carcassonne vertriebenen Katharer, Miniatur der Grandes Chroniques de France in der BnF, gemeinfreies Bild über Wikimedia Commons.

Innozenz III. vollzieht mit der Dekretale Vergentis in senium (25. März 1199) an die Einwohner von Viterbo einen wichtigen theoretischen Schritt: Er stellt Häresie dem Verbrechen der göttlichen Majestätsbeleidigung gleich und erlaubt daher Konfiskation der Güter und zivile Bestrafung, in Analogie zum crimen laesae majestatis des römischen Rechts[18]. Diese juristische Konstruktion — Häresie = Verrat an der christlichen Republik — wird die theoretische Grundlage aller späteren Inquisitionen liefern.

Die Schaffung der päpstlichen Inquisitoren (1231–1233)

Gregor IX. schafft die Institution förmlich. Die Konstitution Excommunicamus (Februar 1231) bestätigt das Arsenal von Lateranum IV[19]. Vor allem delegiert die Bulle Ille humani generis (April 1233 — 20. April nach Haskins, der sie an die Bischöfe Frankreichs richtet; 22. April nach Lea, Bd. I, S. 301 Anm.) dem Dominikanerorden päpstliche Untersuchungsbefugnisse; einige Jahre später werden die Franziskaner hinzugezogen[20].

Konrad von Marburg und Robert le Bougre: die ersten Missbräuche

Die ersten ernannten Inquisitoren veranschaulichen sofort die beiden strukturellen Gefahren der Institution: den übertriebenen Eifer und die Gewalt der Häretiker gegen jene, die sie richten.

Konrad von Marburg (um 1180–1233), deutscher Priester, wird 1231 von Gregor IX. zum Inquisitor für das Heilige Römische Reich ernannt. Sein Verfahren ist summarisch — ohne wirkliche Anhörung oder Berufungsmöglichkeit. Graf Heinrich III. von Sayn, angeklagter Adliger, wird 1233 in Mainz freigesprochen. Der Widerstand der rheinischen Bischöfe, insbesondere des Erzbischofs von Mainz, führt zu einem kollektiven Protest bei Rom; Konrad wird am 30. Juli 1233 auf dem Weg nach Marburg ermordet, kurz bevor Gregor IX. beschließt, seine Befugnisse zu mäßigen[21].

Robert le Bougre, Dominikaner und Inquisitor für das Königreich Frankreich ab 1233, folgt derselben Logik. Er lässt an einem einzigen Tag in Mont-Aimé (Champagne) am 13. Mai 1239 mehr als 180 Personen verbrennen[22]. Das Papsttum setzt ihn schließlich wegen Missbrauchs ab — zu umstrittenem Datum (1239 nach Lea und Tanon, um 1241 nach Frederichs, mindestens 1244–1245 nach Haskins) — und er wird selbst zu lebenslanger Haft verurteilt[23]. Diese beiden Fälle zeigen, dass die päpstliche Inquisition von Anfang an ihre eigenen Entgleisungen überwacht und ihre eigenen Inquisitoren sanktionieren kann: ein wichtiger verfahrensrechtlicher Zug, der von der schwarzen Legende weitgehend ignoriert wird.

Das Konzil von Toulouse (1229) und das Ende des Albigenserkreuzzugs

Die mittelalterliche Inquisition entsteht unmittelbar im Gefolge des Albigenserkreuzzugs (1209–1229), der mit dem Vertrag von Meaux-Paris (1229) endet. Das Provinzkonzil von Toulouse (November 1229) schreibt in seinem Kanon 1 die systematische bischöfliche Untersuchung in den Pfarreien vor[24]. Zu diesem Zeitpunkt ist die Inquisition also kein Eroberungsinstrument: Sie ist das Nachkriegsinstrument religiöser Befriedung dort, wo der — blutige — Kreuzzug ein traumatisiertes Languedoc hinterlassen hat.

Bernhard Gui, Inquisitor von Toulouse (1307–1323)

Bernhard Gui (1261/62–1331), Dominikaner und Inquisitor in Toulouse zwischen 1307 und 1323, ist zum schwarzen Archetyp des mittelalterlichen Inquisitors geworden — insbesondere im Roman Der Name der Rose von Umberto Eco. Doch seine fast vollständig erhaltenen Archive zeichnen ein radikal anderes Bild: ein akribischer Jurist, dessen Liber sententiarum 940 Justizakte zu 938 Individuen bewahrt, also 636 verurteilte Personen (Pales-Gobilliard, Bd. I, S. 30 und 33)[25] — mit 43 Übergaben an das weltliche Gericht (dazu 3 Verurteilungen „wenn sie lebten"), also 4,6 % der Akte und 6,8 % der Personen.

Bernhard Gui empfängt den Segen Johannes' XXII.: mittelalterliche Miniatur, gemeinfreies Bild über Wikimedia Commons.

Bernhard Gui ist auch Autor der Practica inquisitionis heretice pravitatis (um 1323–1324), eines Ermittlungshandbuchs für Inquisitoren. Sein Ziel ist ausdrücklich:

„Ziel des Inquisitionsamtes ist, dass die Häresie zerstört werde." — Bernhard Gui, Practica inquisitionis heretice pravitatis, Buch V, um 1323[26]

Der Substanz nach — als Paraphrase ausgewiesen —: Die Häresie kann nach ihm nur zerstört werden, wenn die Häretiker es werden, unter zwei Bedingungen: entweder indem sie zum wahren katholischen Glauben bekehrt werden, oder indem sie, dem weltlichen Arm übergeben, von den körperlichen Flammen verzehrt werden.

Diese Passage verstört den modernen Leser. Man muss sie als das lesen, was sie ist: die mittelalterliche Lehre vom religiösen Zwang, geteilt von allen christlichen Jurisdiktionen — katholisch, orthodox, später protestantisch — und die das Zweite Vatikanum mit Dignitatis Humanae (1965) endgültig verwerfen wird[27]. Historische Strenge besteht darin, sie klar zu zitieren, ohne sie zu verbergen.

Nicolau Eymerich und das Directorium Inquisitorum (1376)

Das zweite große mittelalterliche Inquisitionshandbuch ist das Directorium Inquisitorum von Nicolau Eymerich (um 1316–1399), katalanischer Dominikaner und Generalinquisitor von Aragón. Um 1376 vollendet, wird der Text 1578 von Francisco Peña, einem spanischen Theologen, mit juristischen Kommentaren neu herausgegeben, die ihn für zwei Jahrhunderte zur europäischen Referenz machen[28].

Frontispiz einer Ausgabe des Directorium Inquisitorum von Nicolau Eymerich, mittelalterliches Inquisitionshandbuch neu herausgegeben von Francisco Peña, gemeinfreies Bild über Wikimedia Commons.

Eymerich formalisiert dort das mittelalterliche Rechtsprinzip — entlehnt dem spätrömischen Recht — wonach Folter nur ein Beweisersatz ist, nur bei Fehlen anderer Beweise anzuwenden[29]. Damit stellt das strengste Handbuch des Mittelalters Folter als eingefassten juristischen Rückgriff dar — unter Umgehung des Verbots, sie zu wiederholen. Auch das entschuldigt nichts — Folter bleibt objektiv gegen die Menschenwürde — widerspricht aber dem populären Bild eines Inquisitors, der aus Lust und systematisch foltert.

Das Inquisitionsverfahren: vom Mythos zu den Archiven

Das tempus gratiae: eine Frist zur Selbstanzeige

Wenn der Inquisitor in eine Pfarrei kam, war seine erste Handlung nicht die Verhaftung, sondern die Predigt. Er rief die gesamte Bevölkerung in die Kirche, legte die katholische Lehre dar, wies auf äußere Zeichen der katharischen oder waldensischen Häresie hin — und eröffnete ein tempus gratiae (Gnadenzeit) von fünfzehn bis dreißig Tagen, während der jeder, der sich spontan selbst anzeigte, eine erheblich gemilderte Strafe erhielt, oft nur eine einfache Buße (Fasten, Wallfahrt, Tragen eines gelben Stoffkreuzes auf dem Mantel)[30].

Dieses durch die erhaltenen languedokischen Register dokumentierte Verfahren[31] widerspricht dem populären Bild einer nächtlichen und willkürlichen Menschenjagd. Die Gnadenfrist wurde in manchen Regionen des Languedoc sogar zu einem Instrument sozialer Deeskalation: Sie erlaubte es, Gerüchte und Denunziationen ohne förmlichen Prozess zu bereinigen.

Das eigentliche Verfahren

Nach Ablauf des tempus gratiae begann die förmliche Untersuchung. Das inquisitorische Verfahren, geerbt aus dem römisch-kanonischen Recht des 12. Jahrhunderts, umfasste sechs Etappen:

  1. Denunziation oder öffentliches Gerücht (die fama);
  2. Voruntersuchung durch den Inquisitor, der Zeugenaussagen sammelt;
  3. Vorladung und Verhör des Angeklagten mit schriftlichem Protokoll;
  4. Verteidigung — der Angeklagte erstellt die Liste seiner persönlichen Feinde, und jede Aussage eines erklärten Feindes wird verworfen; hingegen gibt es keinen garantierten Anwalt: Die Dekretale Innozenz' III. verbietet Anwälten, Häretikern beizustehen, die Konzilien von Valencia (1248) und Albi (1254) bestätigen es, Bernhard Gui betrachtet den Anwalt eines Häretikers als Begünstiger, und Eymerich — der das Recht theoretisch einräumt — erlaubt die Verfolgung des Anwalts[32];
  5. Urteil, öffentlich verkündet (der sermo generalis);
  6. Strafe: Freispruch, Buße, Haft, Tragen der auf das Kleid genähten gelben Kreuze (das lokale Äquivalent des späteren spanischen Sanbenito), Konfiskation oder Übergabe an den weltlichen Arm bei hartnäckiger Häresie[33].
Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: die Etappen des Inquisitionsverfahrens, vom tempus gratiae bis zum Urteil.

Die Anonymisierung der Zeugen — einer der schwersten Vorwürfe gegen die Inquisition — ist bezeugt. Sie erklärt sich aber aus der realen Angst vor Vergeltung: Der Inquisitor und heilige Petrus von Verona wurde am 6. April 1252 von einem bezahlten Meuchelmörder getötet — nicht von den Vollkommenen selbst, die Gewaltlosigkeit bekannten[34]. Als Ausgleich konnte die Verteidigung vom Angeklagten verlangen, die Liste seiner persönlichen Feinde zu erstellen, und jede Aussage eines erklärten Feindes wurde verworfen.

Ad extirpanda (1252): die Folter, ihre Grenzen, ihre Realität

Die Folter tritt mit der Bulle Ad extirpanda Innozenz' IV. (15. Mai 1252) offiziell in die Häresiebekämpfung ein. Der Text richtet sich an den Podestà und die zivilen Autoritäten — nicht an die Inquisitoren — und er ist ausdrücklich:

„Der Podestà oder Rektor sei gehalten, alle Häretiker, deren er habhaft geworden ist, zu zwingen — ohne Verstümmelung eines Gliedes und ohne Lebensgefahr, wie wahre Räuber und Mörder der Seelen, Diebe der Sakramente Gottes und des christlichen Glaubens — ihre Irrtümer ausdrücklich zu bekennen und die anderen Häretiker anzuzeigen, die sie kennen." — Innozenz IV., Bulle Ad extirpanda, 15. Mai 1252, Gesetz 25[35]

Drei Dinge müssen festgehalten werden. Erstens ist Folter nicht von der Inquisition erfunden worden: Sie existiert seit der römischen Antike, und die quaestio ist ein gewöhnliches gerichtliches Verfahren in den Zivilgerichten des 13. Jahrhunderts, insbesondere seit der Wiederentdeckung der Digesten Justinians an den Universitäten von Bologna und Padua. Die Inquisition entlehnt sie dem Zivilrecht ihrer Zeit. Zweitens setzt der Text nur zwei Grenzen, an die zivile Gewalt gerichtet: keine Verstümmelung, keine Lebensgefahr — citra membri diminutionem et mortis periculum. Drittens — oft entstellter Punkt — kennt die Bulle weder Bestätigung binnen vierundzwanzig Stunden noch eine Höchstdauer von einer Stunde noch obligatorische Anwesenheit eines Arztes: Die spätere Regel eines Abstands von mindestens vierundzwanzig Stunden zwischen Folter und Bestätigung des Geständnisses geht in die andere Richtung, und sie wurde zumeist ignoriert (commonly disregarded)[36].

Diese Grenzen zu erkennen rehabilitiert die Folter nicht. Der Katechismus der Katholischen Kirche verurteilt sie heute unmissverständlich:

„In vergangenen Zeiten haben rechtmäßige Regierungen häufig grausame Praktiken angewandt, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, oftmals ohne Protest der Hirten der Kirche, die in ihren eigenen Gerichten die Vorschriften des römischen Rechtes über die Folter übernommen haben. Neben diesen bedauernswerten Tatsachen hat die Kirche jedoch stets die Pflicht der Milde und der Barmherzigkeit gelehrt; sie hat den Klerikern verboten, Blut zu vergießen." — Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2298[37]

Die ausdrückliche Verurteilung der Folter — „gegen die Achtung der Person und der Menschenwürde" — steht in Nr. 2297 davor; die Formel „gegen das Sittengesetz" bezieht sich dort auf Verstümmelungen, Entstellungen und Sterilisationen. Man hat also im selben lehramtlichen Dokument zugleich das ehrliche Eingeständnis einer vergangenen Praxis und ihre unzweideutige lehrmäßige Verwerfung — genau das, was historische Strenge verlangt.

Die wirklichen Strafen: Pyramide der Urteile

Die populäre Bildwelt kennt nur den Scheiterhaufen. Die Archive erzählen eine ganz andere Geschichte. Bei den 636 von Bernhard Gui zwischen 1308 und 1323 verurteilten Personen gliedert Tabelle Nr. 1 der Pales-Gobilliard-Edition (Bd. II, S. 1646) die Urteile so[38]:

  • 43 Übergaben an das weltliche Gericht (+ 3 „wenn sie lebten"), also 6,8 % der Personen;
  • 66 Exhumierungen mit anschließendem Scheiterhaufen (posthume Urteile);
  • 277 Verurteilungen zum Kerker (Haft) + 30 zum strengen Kerker;
  • 80 Träger einfacher Kreuze + 55 doppelter Kreuze (auf das Kleid genähte gelbe Kreuze — das lokale Äquivalent dessen, was Spanien später Sanbenito nennen wird);
  • 135 Begnadigungen von den Kreuzen;
  • 139 Entlassungen aus dem Kerker (Haftbefreiungen);
  • 17 Verurteilungen zum Kerker „wenn sie lebten" (posthum);
  • 40 flüchtige, in Abwesenheit Verurteilte;
  • 22 zerstörte Häuser;
  • 1 verbrannter Talmud;
  • 1 Versöhnung (Cordes).
Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: Die Urteile Bernhards Gui zeigen, dass die Übergabe an den weltlichen Arm die Ausnahme, nicht die Regel war.

Die zentrale Zahl — 6,8 % Übergaben an den weltlichen Arm — muss die Augen öffnen. Der Scheiterhaufen war die extreme und minderheitliche Sanktion, reserviert für hartnäckige oder rückfällige Häretiker. Die überwältigende Mehrheit der Inquisitionsurteile sind Bußstrafen: Gebet, Fasten, Wallfahrt, Tragen eines Kennzeichens, überwachte Haft.

Die spanische Inquisition (1478–1834): ein Sonderfall

Die Gründung durch die Katholischen Könige (1478)

Die spanische Inquisition ist zweifellos die bekannteste, langlebigste und umstrittenste. Sie wird durch die Bulle Exigit sincerae devotionis affectus Sixtus' IV. vom 1. November 1478 auf Bitten Isabellas von Kastilien und Ferdinands von Aragón gegründet[39]. Doch — entscheidender Punkt — diese Bulle überträgt den Katholischen Königen die Befugnis, selbst die Inquisitoren zu ernennen. Von Anfang an ist die spanische Inquisition daher ein königliches Gericht mit päpstlicher Ermächtigung, aber unter ziviler Leitung.

Diese Besonderheit erklärt drei Dinge:

Tomás de Torquemada, Großinquisitor von Spanien ab 1483: historisches Porträt über Wikimedia Commons.
  • Die Autonomie Madrids gegenüber Rom, Quelle ständiger Konflikte während dreier Jahrhunderte (insbesondere unter Paul III. 1538 — und unter Pius V., der 1567 die Überstellung des Carranza-Prozesses nach Rom erreichte).
  • Die stark politische Dimension der Prozesse, besonders im 16. Jahrhundert, als die Inquisition zu einem Instrument der katholischen Monarchie gegen jede ideologische Abweichung wird.
  • Die anfängliche Spezialisierung auf Conversos, d. h. zum Christentum konvertierte Juden, die beschuldigt werden, heimlich weiterhin das Judentum zu praktizieren.

Tomás de Torquemada und die Instruktionen (1484)

Tomás de Torquemada (1420–1498), Dominikaner und Beichtvater Isabellas, wird 1483 Großinquisitor. Er veröffentlicht 1484 sowie 1485, 1488 und 1498 die Instrucciones, die die Institution strukturieren[40]. Dieser Name ist in der schwarzen Legende zum Synonym absoluter Grausamkeit geworden. Was sagen die Archive?

Henry Kamen schätzt in The Spanish Inquisition: A Historical Revision (4. Aufl., Yale, 2014) die Hinrichtungen der ersten Jahrzehnte bis um 1530 auf etwa 2 000 — im Wesentlichen in der Anfangsphase, darunter Torquemadas Mandat als Großinquisitor (1483–1498)[41]. Das ist sehr weit von Llorentes legendären Zahlen (8 800 Lebendverbrannte in 18 Jahren) entfernt, und es bleibt dramatisch hoch.

Die Studie, die alles veränderte: Contreras-Henningsen (1986)

Der wissenschaftliche Wendepunkt zur spanischen Inquisition kommt mit dem 1986 veröffentlichten Aufsatz von Jaime Contreras und Gustav Henningsen. Die beiden Forscher werteten die relaciones de causas (Fallberichte, die von den lokalen Tribunalen an den Inquisitionsrat in Madrid gesandt wurden) aus. Für den Zeitraum 1540–1700 erfassen sie 44 674 Prozesse, davon nur 826 Hinrichtungen in Person und 778 Hinrichtungen in effigie (abwesende, geflohene oder bereits verstorbene Verurteilte, von denen eine Statue verbrannt wurde)[42].

Contreras und Henningsen betonen, dass diese 826 persönlichen Hinrichtungen kaum 1,8 % der Angeklagten darstellen[43] — ein Befund, der dem populären Bild einer allgegenwärtigen, flächendeckend brennenden Inquisition widerspricht.

Francisco Rizi, Autodafé auf der Plaza Mayor von Madrid, 1683, Prado-Museum: gemeinfreies Bild über Wikimedia Commons.

Hochgerechnet auf die gesamte Dauer der spanischen Inquisition (1478–1834) schreibt Kamen, höchstens dreitausend Menschen hätten in der gesamten Geschichte des Tribunals den Tod erlitten („a maximum of three thousand persons may have suffered death during the entire history of the tribunal", 4. Aufl., 2014, S. 253)[44]. Die Spanne 3 000–5 000 ist die von Contreras (1994) und, für 4 200–5 250, von García Cárcel; Bartolomé Bennassar hält in seiner Inquisition espagnole, XVe-XIXe siècle (1979) eine vergleichbare Größenordnung fest[45].

Das Autodafé: Bußliturgie, kein Schauspiel des Scheiterhaufens

Das Wort Autodafé — wörtlich Glaubensakt auf Portugiesisch und Spanisch — bezeichnet in der heutigen populären Sprache einen kollektiven Scheiterhaufen. In der präzisen historischen Sprache bezeichnet es die öffentliche Verkündungszeremonie der Urteile[46]. Die meisten Autodafés endeten nicht mit einem Scheiterhaufen: Sie waren Anlass, öffentlich Abschwörungen, Bußen, Haftstrafen oder Konfiskationen zu verkünden. Der eigentliche Scheiterhaufen fand, wenn er stattfand, außerhalb der Stadt auf einem zivilen Gelände (dem quemadero) statt und wurde vom weltlichen Arm vollstreckt, nicht vom Inquisitor.

Das von Francisco Rizi auf der Plaza Mayor von Madrid am 30. Juni 1680 gemalte große Autodafé ist wohl das berühmteste — 118 vorgeführte Angeklagte, von denen etwa zwanzig zum Scheiterhaufen verurteilt wurden, während die übrigen Bußen, Haftstrafen oder nicht-tödliche Leibesstrafen erhielten[47].

Die Morisken und das Ende des 16. Jahrhunderts

Die zweite große Prozesswelle zielt auf die Morisken — nach den Zwangstaufen von 1502 (Kastilien) und 1525 (Aragón) getaufte Muslime. Die Morisken praktizierten oft heimlich ihren Glauben, was ihnen Prozesse wegen Apostasie einbrachte. Ihre massenhafte Vertreibung aus Spanien unter Philipp III. (1609–1614) — etwa 300 000 nach Nordafrika vertriebene Personen — ist jedoch Sache der königlichen Politik, nicht der Inquisition im strengen Sinn: Die Entscheidung trifft der Staatsrat. Der Widerstand kommt vom aragonesischen und valencianischen Adel — für den die Morisken einen wesentlichen Teil der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte stellten —, während der valencianische Dominikaner Jaime Bleda und Erzbischof Juan de Ribera auf die Vertreibung drängen[48].

Die römische Inquisition (1542–1908): die gemäßigste der drei

Paul III. und Licet ab initio (21. Juli 1542)

Angesichts der Ausbreitung des Protestantismus in Italien — insbesondere in Neapel, Lucca, Modena und im venezianischen Friaul — schafft Paul III. durch die Bulle Licet ab initio vom 21. Juli 1542 die römische und universelle Kongregation der Inquisition oder Heiliges Offizium[49]. Sechs Kardinäle (darunter Gian Pietro Carafa, der spätere Paul IV.) werden zu Generalinquisitoren mit direkter Jurisdiktion über die italienischen Staaten und die Rom unterstehenden Gebiete ernannt.

Der Fall Giordano Bruno (17. Februar 1600) — der einzige berühmte Verbrannte

Vor Galilei erlebte die römische Inquisition einen anderen aufsehenerregenden Prozess: jenen von Giordano Bruno (1548–1600), ehemaliger Dominikaner und Wanderphilosoph zwischen Genf, Toulouse, Paris, London, Wittenberg, Prag, Helmstedt und Frankfurt. Im Mai 1592 in Venedig verhaftet, im Februar 1593 nach Rom überstellt, wird er sieben Jahre lang vom Heiligen Offizium verhört. Am 17. Februar 1600 wird er auf dem Campo dei Fiori in Rom verbrannt[50].

Die romantische Legende machte aus ihm einen Märtyrer der Wissenschaft. Das von Luigi Firpo (1915–1989) fast vierzig Jahre lang edierte, posthum 1993 veröffentlichte Dossier — nach der Wiederentdeckung des Sommario del processo Anfang der 1940er Jahre — erzählt eine andere Geschichte[51]. Bruno wurde nicht wegen des Heliozentrismus als astronomischer These verurteilt — keiner der acht Anklagepunkte des Sommario (Firpo-Quaglioni-Edition, 1993) zielt auf das kopernikanische System als solches —, sondern wegen einer Gesamtheit von Lehrthesen, darunter kosmologischen: Leugnung der Trinität, Leugnung der Gottheit Christi und der Inkarnation, Leugnung der Jungfräulichkeit Mariens, Leugnung der Transsubstantiation und der Messe, Vielzahl und Ewigkeit der Welten, Metempsychose, Magie und Divination[52]. Der Kopernikanismus wurde im Prozess erörtert, und die Kosmologie gehört also zum Dossier; doch alle Zensuren betreffen lehrmäßige Implikationen, keine wissenschaftliche Entdeckung — was ihn dennoch nicht zu einem „Märtyrer der Wissenschaft" im modernen Sinn macht.

Das entschuldigt den Scheiterhaufen nicht — die Todesstrafe für Häresie gilt seit der Revision des Katechismus (Nr. 2267, 2018[53]) als unzulässig. Es widerspricht aber dem Mythos eines Bruno als „Märtyrer des freien wissenschaftlichen Denkens", der seit dem 1889 von Ettore Ferrari auf dem Campo dei Fiori errichteten Denkmal der Sache des italienischen Antiklerikalismus dient.

Der Fall Galilei (1633) — was wirklich geschah

Cristiano Banti, Galileo facing the Roman Inquisition, 1857: eine bildliche Rekonstruktion des Falls Galilei, gemeinfreies Bild über Wikimedia Commons.

Kein Prozess der römischen Inquisition ist bekannter — und verzerrter — als jener Galileo Galileis. Hier sind die Fakten, wie sie die von Johannes Paul II. eingesetzte päpstliche Studienkommission (1981–1992) festgestellt hat[54].

Erstens wurde Galilei nicht gefoltert, entgegen einer hartnäckigen legendären Erzählung. Der Satz des Urteils vom 22. Juni 1633 erwähnt förmlich das „rigoroso essame", doch die Prozessakten zeigen, dass es sich um eine juristische Drohformel — territio verbalis (mündliche Einschüchterung) — handelte, die das Verfahren des 17. Jahrhunderts verlangte, und dass keine körperliche Folter angewandt wurde[55]. Für einen 69-jährigen Mann mit angeschlagener Gesundheit wurde er unter insgesamt milden Bedingungen festgehalten (beim toskanischen Botschafter in Rom, dann in kirchlichen Residenzen).

Zweitens erklärt ihn das Urteil für „vehementemente sospetto d'heresia, cioè d'haver tenuto e creduto dottrina falsa e contraria alle Sacre e divine Scritture" — der Häresie vehement verdächtig, nämlich eine falsche und der Heiligen und göttlichen Schrift widersprechende Lehre vertreten und geglaubt zu haben — und urteilt, man habe sie nach ihrer Verurteilung „per probabile" vertreten dürfen[56]. Der Prozess betrifft also wohl den als wahre Lehre vertretenen Heliozentrismus, nicht eine bloße mathematische Hypothese: Galilei behauptete, bewiesen zu haben, was er im Beweisstand von 1633 nur wahrscheinlich gemacht hatte (die stellare Parallaxe wird erst 1838 von Bessel beobachtet werden und den mechanischen Beweis der Erdbewegung liefern).

Schließlich spricht das Urteil aus: „Ti condaniamo al carcere formale" — wir verurteilen dich zu formeller Haft — eine sogleich in Hausarrest umgewandelte Strafe: Galilei verbrachte sein Lebensende unter Hausarrest in Arcetri bei Florenz, wo er seine Forschungen fortsetzte. Doch er konnte weder frei empfangen noch veröffentlichen: Die Discorsi e dimostrazioni matematiche intorno a due nuove scienze (1638), die die moderne Mechanik begründen, erschienen bei Elzevir in Leiden, weil die Inquisition jede Veröffentlichung seiner Werke verboten hatte[57].

Das rehabilitiert den Prozess nicht. Johannes Paul II. hat ihn am 31. Oktober 1992 unumwunden anerkannt:

„Von der Aufklärung bis heute hat der Fall Galilei eine Art Mythos gebildet, in dem das Bild, das man sich von den Ereignissen gemacht hatte, ziemlich weit von der Wirklichkeit entfernt war. [...] Der Irrtum der damaligen Theologen, als sie die Zentralität der Erde vertraten, bestand darin zu meinen, unsere Kenntnis der Struktur der physischen Welt sei gewissermaßen durch den buchstäblichen Sinn der Schrift auferlegt." — Heiliger Johannes Paul II., Ansprache an die Päpstliche Akademie der Wissenschaften, 31. Oktober 1992, § 10[58]

Der Fall Galilei ist also für das katholische Gewissen ein realer Fall kirchlichen Irrtums — aber kein Fall von Folter oder Hinrichtung: Die vom Urteil ausgesprochene formelle Haft wurde in Hausarrest umgewandelt.

Die römische Inquisition: eine gemäßigte Hinrichtungsbilanz

Andrea Del Col verzeichnet in L'Inquisizione in Italia (Mondadori, 2010, S. 779–780) etwa 1 250 Todesurteile bei 51 000 bis 75 000 Prozessen im Italien nach 1542[59] — weit entfernt von den manchmal nach Tedeschi (1991) zitierten „100 Hinrichtungen", dessen Artikel nur lokale Stichproben gibt[60]. Christopher Black bestätigt in The Italian Inquisition (Yale, 2009) eine weit unter der spanischen liegende Größenordnung[61]. Die Gründe dieser relativen Mäßigung: eine strengere zentralkirchliche Kontrolle — wobei der Papst selbst der Kongregation vorsteht (CIC 1917, c. 247 § 1) —, ein breiterer Rückgriff auf Haftstrafen und Abschwörungen und das Fehlen der politisch-königlichen Dimension, die die spanische verschärfte.

Der Index der verbotenen Bücher

Die römische Inquisition ist auch für den Index librorum prohibitorum verantwortlich, 1559 von Paul IV. geschaffen und regelmäßig neu aufgelegt bis zu seiner Abschaffung 1966 — Notifikation der Kongregation für die Glaubenslehre, unterzeichnet von Kardinal Ottaviani[62]. Der Index verurteilte Bücher, die als dem katholischen Glauben entgegengesetzt beurteilt wurden. Er umfasste zahlreiche Werke, die heute als Klassiker gelten (Descartes, Pascal für die Provinciales, Galilei, Voltaire, Rousseau, Diderot, Kant, Hugo, Sartre). Seine Existenz wirft eine reale philosophische Frage auf — jene der kirchlichen Zensur in intellektuellen Fragen — zu der das heutige katholische Gewissen sich in der Linie von Gaudium et Spes (Vaticanum II, 1965) für Forschungs- und Meinungsfreiheit entschieden hat.

Die portugiesische und koloniale Inquisition

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: Geographie der wichtigsten Inquisitionstribunale in Europa und in den iberischen Reichen.

Die portugiesische Inquisition wird durch die Bulle Cum ad nihil magis Pauls III. am 23. Mai 1536 auf Bitten Johanns III. von Portugal errichtet[63]. Sie zielt hauptsächlich auf die cristãos-novos (konvertierte Juden) und wird mit der Gründung des Tribunals von Goa 1560 auf das Kolonialreich ausgedehnt. Später entstehen ähnliche Tribunale in Spanisch-Amerika: Lima 1570, Mexiko 1571, Cartagena de Indias 1610. Diese kolonialen Tribunale, insbesondere von Solange Alberro für Mexiko und René Millar Carvacho für Peru untersucht, waren statistisch noch weniger mörderisch als die Halbinsel: Lima verzeichnet etwa 30 bis 32 Hinrichtungen in 250 Jahren (Millar Carvacho), Mexiko etwa 50 bis 51, und Goa 57 in Person[64].

Die Zahlen: Was die Archive wirklich sagen

Die Contreras-Henningsen-Revolution und die modernen Schätzungen

Hier, in Synthese, die heute solidesten Schätzungen, alle Inquisitionen zusammengenommen, über die gesamten sechs Jahrhunderte ihres Bestehens:

InstitutionZeitraumGeschätzte ProzesseGeschätzte HinrichtungenHauptquelle
Mittelalterliche Inquisition1231 – Ende 15. Jh.~12 000 (Schätzung)~2 000–3 000 (historiographische Größenordnung)Lea 1888; Peters 1988
Spanische Inquisition1478 – 1834~150 0003 000 (Maximum, Kamen 2014, S. 253) bis 5 000 (Contreras 1994; García Cárcel 4 200–5 250; Bennassar 1979)Kamen 2014; Contreras-Henningsen 1986
Portugiesische Inquisition1536 – 1821~40 000≈1 200 in Person (1 175–1 183 Verbrannte; Bildnisse sind keine Hinrichtungen)Lea; Bethencourt 2009
Koloniale Inquisitionen (Goa, Lima, Mexiko, Cartagena)1560 – Anfang 19. Jh.~20 000~140–150 (Goa 57 in Person; Lima ~30–32; Mexiko ~50–51)Alberro; Millar Carvacho; Machado
Römische Inquisition1542 – 190851 000–75 000≈1 250Del Col 2010, S. 779–780
Geschätzte Gesamtzahl1231 – 1908~275 000–300 000≈7 500–10 500Eigene Schätzung des Artikels (Addition der obigen Spannen)
Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: die Kluft zwischen pamphletistischen Zahlen und archivischen Größenordnungen.

Also, über sechseinhalb Jahrhunderte kumulierter Aktivität der katholischen Inquisitionen weltweit, eine Größenordnung — eigene Schätzung des vorliegenden Artikels durch Addition der obigen Spannen — zwischen 7 500 und 10 500 Hinrichtungen, zu vergleichen mit den einst von Llorente (~32 000 allein für Spanien Verbrannte) oder manchen antikatholischen Pamphleten („mehrere Millionen") verbreiteten Schätzungen.

Die spanische Inquisition aus Sicht jüdischer Historiker und Kamens

Ein bedeutender Teil der historiographischen Revolution zur spanischen Inquisition stammt von zwei jüdischen Historikern — Cecil Roth und Yitzhak Baer — und dem großen britischen Revisionisten Henry Kamen. Drei Namen stechen hervor.

Cecil Roth (1899–1970), jüdischer englischer Historiker, Autor von A History of the Marranos (1932) und The Spanish Inquisition (1937): Er zeigt schon in den 1930er Jahren, dass die Institution nur über Getaufte Jurisdiktion hatte, und dokumentiert das Schicksal der verfolgten Conversos — zumeist nach Abschwörung wieder versöhnt statt dem weltlichen Arm übergeben. Gleichwohl anerkennt er das reale Leid der marranischen Gemeinschaft und den gesellschaftlich erdrückenden Charakter der Prozesse[65].

Yitzhak Baer (1888–1980), deutscher, dann israelischer jüdischer Historiker, Professor an der Hebräischen Universität Jerusalem, Autor des monumentalen A History of the Jews in Christian Spain (1961–1966) in zwei Bänden: Sein Werk, das für die Vertreibungen von 1492 und den sozialen Druck auf die Conversos vernichtend ist, unterscheidet dennoch sorgfältig zwischen königlicher Politik (Vertreibung) und inquisitorischem Handeln (Einzelprozess nach Taufe)[66].

Henry Kamen (in Rangun, Birma, geb. 1936), britischer Historiker, emeritierter Professor am CSIC Barcelona, ist mit The Spanish Inquisition (1. Aufl. 1965, ohne Untertitel), umgearbeitet unter dem Titel A Historical Revision (1997–1998, dann 4. Aufl., Yale, 2014) zur zeitgenössischen weltweiten Referenz geworden: Er stellt fest, dass höchstens dreitausend Menschen in der gesamten Geschichte des Tribunals den Tod erlitten (2014, S. 253)[67], und weist die relative Mäßigung der spanischen Inquisition im Vergleich zu den zeitgenössischen europäischen Ziviljustizen nach. Seine Position, als Paraphrase zusammengefasst: Die spanische Inquisition war eine düstere Institution, aber weder allmächtig noch allgegenwärtig noch genozidal — ein raffinierter, langsamer bürokratischer Apparat und weit weniger effizient, als ihre Legende es will.

In der Substanz hält Kamens Revision fest, dass die spanische Inquisition weder das schlimmste Repressionssystem des frühneuzeitlichen Europa noch ein besonders rassistisches Instrument noch der Vorläufer der Konzentrationslager des 20. Jahrhunderts war: Es war ein religiöses Gericht, dessen erklärtes Ziel — die konfessionelle Vereinheitlichung der Halbinsel — reales Leid verursachte, aber in Proportionen, die sehr weit von dem Bild entfernt sind, das die romantische Historiographie gezeichnet hat[68].

Dieses konvergierende Zeugnis — zwei jüdische Historiker und der britische Referenz-Revisionist, ohne katholisches apologetisches Interesse — bildet wohl das schlagendste Element gegenüber der schwarzen Legende in der heutigen Diskussion. Es verbietet den einfachen Reflex, wonach jede Relativierung der Zahlen „katholische Apologetik" wäre.

Vergleich mit den zeitgenössischen zivilen Justizsystemen

Um den wirklichen Platz der katholischen Inquisitionen in der justiziellen Gewalt ihrer Epoche zu ermessen, muss man sie unbedingt mit den anderen europäischen Jurisdiktionen der Zeit vergleichen — zivilen, königlichen und protestantischen. Die folgende Tabelle fasst die von Historikern des Strafrechts und der historischen Kriminalität etablierten Größenordnungen zusammen. Jede Zeile ist belegt: Star Chamber[69], Parlement von Paris[70], Gerichte des Heiligen Römischen Reiches[71]; Genf: Galiffe, aufgenommen von Schaff.

JurisdiktionZeitraumBetroffene BevölkerungGeschätzte HinrichtungenJährliche Größenordnung
Spanische Inquisition (alle Perioden)1478–1834~8 Millionen (Spanien 16.–18. Jh.)3 000 (Maximum, Kamen 2014, S. 253) bis 5 000 (Contreras 1994; García Cárcel; Bennassar 1979)~10–15 pro Jahr
Römische Inquisition1542–1908Italienische Staaten≈1 250 (Del Col 2010, S. 779–780)~3–4 pro Jahr
Englische Star Chamber (königlicher Gerichtshof)1487–1641Englandkeine Todesstrafe (ehr- und leibesstrafende Strafen: Pranger, Peitsche, Verstümmelungen)—
Parlement von Paris (königliche Justiz, gemeines Recht)1500–1700Königreich Frankreich~10 000–15 000 (aus dem um 1780 bezeugten Rhythmus hochgerechnete Größenordnung)~50–75 pro Jahr
Weltliche Gerichte des Heiligen Römischen Reiches (Hexenjagd)1560–1660Germanische Territorien~25 000–30 000~250–300 pro Jahr
Justiz Genfs unter Calvin1542–1546Stadt Genf58 Todesurteile und 76 Verbannungen (Galiffe, aufgenommen von Schaff); Michel Servet, als einziger wegen Häresie hingerichtet, am 27. Oktober 1553—
Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: pädagogischer Vergleich zwischen Inquisitionsverfahren und zeitgenössischen zivilen Justizsystemen.

Diese Größenordnungen rücken den Anteil der katholischen Inquisitionen an der justiziellen Gewalt des frühneuzeitlichen Europa zurecht — vergleichen dabei aber Häresiegerichte mit der gesamten Strafjustiz ihrer Zeit, was nicht erlaubt zu schließen, eine Konfession sei insgesamt „mörderischer" gewesen als eine andere. Das entschuldigt nichts — Folter und Todesstrafe werden von der heutigen Kirche ungeachtet ihrer historischen Gebräuche verworfen — widerspricht aber frontal der Erzählung, wonach der Katholizismus im frühneuzeitlichen Europa eine monströse Singularität gewesen wäre. Die Singularität liegt nicht in der Gewalt; sie liegt in der Autorität, die sie schließlich lehrmäßig und öffentlich anerkannt hat.

Llorente und die Inflation der Zahlen

Die berühmte Zahl von 31 912 Lebendverbrannten für Spanien stammt von einem einzigen Autor: Juan Antonio Llorente, ehemaliger Sekretär der spanischen Inquisition von 1789 bis 1801, der unter Joseph Bonaparte zum afrancesado wurde. Seine Histoire critique de l'Inquisition d'Espagne (Paris, 1817–1818) extrapolierte auf der Grundlage lokaler Durchschnitte aus sehr unvollständigen Archivserien[72]. Llorente verfolgte ein erklärtes antiklerikales politisches Programm, und seine Hochrechnungen wurden eine nach der anderen von Henry Charles Lea (A History of the Inquisition of Spain, 1906–1907) sowie Bennassar (1979) und Kamen (1997) widerlegt. In der heutigen wissenschaftlichen Literatur verteidigt niemand mehr Llorentes Zahlen.

Vergleich mit der Hexenjagd

Um den Abstand zwischen Inquisition und Hexenjagd zu ermessen, genügen zwei Zahlen:

  • Die Hexenjagd in Europa (1450–1750) forderte etwa 40 000 bis 60 000 Tote nach den Synthesen von Brian Levack[73] und Wolfgang Behringer[74].
  • Der Großteil dieser Hinrichtungen fand außerhalb der katholischen Inquisitionsjurisdiktion statt: im Heiligen Römischen Reich — katholischen wie protestantischen Ländern, wobei die Massenprozesse im deutschen Südwesten die der katholischen Fürstbistümer waren (etwa ein Drittel der deutschen und ein Viertel der europäischen Hinrichtungen) — sowie in der Schweiz, in Schottland und Schweden. Lothringen, ein katholisches Herzogtum, kannte eigene Jagden: Nicolas Rémy rühmt sich 800 bis 900 Verurteilungen[75].
  • In Spanien wurde die Hexenjagd systematisch von der Inquisition selbst gebremst, insbesondere nach dem Bericht des Inquisitors Alonso de Salazar Frías zum Fall der Hexen von Zugarramurdi (1609–1614).

Das historische Paradox ist lehrreich: Im Ressort der spanischen Inquisition gehörte die Hexenjagd zu den am wenigsten mörderischen Europas — gerade weil die Inquisition, auf materielle Beweise bedacht, durch Dorfpanik erpresste Geständnisse verweigerte. Katalonien kannte dennoch 1615–1627 eine von weltlichen Gerichten geführte Jagd — mehr als 1 000 Hingerichtete, 2022 vom katalanischen Parlament rehabilitiert — bis zur Wiederübernahme durch Audiencia und Inquisition 1622[76].

Salazar Frías, der Inquisitor, der Hunderte Leben rettete

Die Episode verdient es, ausführlich erzählt zu werden, weil sie das Bild umstößt, das die schwarze Legende aufzwingt. Zwischen 1609 und 1614 wird das Tal von Zugarramurdi im baskischen Navarra von einer Hexerei-Panik erschüttert, die ein iberisches Salem zu produzieren droht. Die ersten Denunziationen führen zu einem Autodafé in Logroño am 7. November 1610, bei dem elf Angeklagte verurteilt werden, darunter sechs zum Scheiterhaufen — sechs Menschen, die mit ihrem Leben für die Gemeinschaftspanik bezahlen. Es ist eine der mörderischsten Hexenjagd-Episoden in der Geschichte der spanischen Inquisition — die mörderischste bleibt die von Calahorra 1507–1508 mit etwa 11 Verbrannten und 7 Bildnissen[77].

Doch die Institution fängt sich. Alonso de Salazar Frías (1564–1635), einer der drei Inquisitoren des Tribunals, wird vor Ort geschickt, um die sich weiter ausbreitenden Anschuldigungen zu überprüfen. Acht Monate lang, von Mai 1611 bis Januar 1612, durchreist er die Region zu Pferd, verhört persönlich 1 802 Angeklagte, darunter 1 384 Kinder[78]. Er besucht die angeblichen „Sabbatorte", lässt mehrere Angeklagte vor seinen Augen die magischen Salben herstellen, die sie zu kennen behaupten, und sie von Apothekern analysieren: Keine enthält etwas anderes als gewöhnliche Pflanzen. Er dokumentiert methodisch Widersprüche, spontane Widerrufe, familiären Druck, Ketten Gerüchte.

Sein Bericht — die Cuarta relación, im März 1612 an Generalinquisitor Bernardo de Sandoval y Rojas gesandt — ist einer der großen Texte der europäischen kritischen Denkgeschichte.

„Ich habe keine Gewissheit gefunden, ja nicht einmal eine vernünftige Vermutung, dass ein einziger Akt wirklicher und äußerer Hexerei begangen worden wäre." — Alonso de Salazar Frías, Bericht an Generalinquisitor Bernardo de Sandoval y Rojas im März 1612 (in der Henningsen-Edition Cuarta relación genannt)[79]

Der Substanz nach — als Paraphrase ausgewiesen —: Die Geständnisse der Angeklagten und ihre gegenseitigen Anschuldigungen sind in seinen Augen nur Fantasien, Träume und Erfindungen, und er schließt, dass es in diesen Regionen weder Hexen noch Verhexte gegeben hat, bevor man davon sprach und schrieb.

Der Rat der Inquisition übernimmt Salazar' Schlussfolgerungen und veröffentlicht 1614 neue Instruktionen, die fortan materielle Beweise in allen Hexenprozessen verlangen: kein unter Folter erlangtes Geständnis ohne Bestätigung, keine Verurteilung allein auf Denunziation, technische Prüfung der belastenden Gegenstände. Das Ergebnis ist unmittelbar und dauerhaft: In den folgenden zweihundert Jahren wird die spanische Inquisition fast keine der Hexerei Angeklagte mehr hinrichten. Im selben Zeitraum richtet das Fürstbistum Würzburg in Deutschland zwischen 1626 und 1631 etwa 300 Menschen wegen Hexerei hin; das calvinistische Schottland etwa 1 500 insgesamt über die gesamte Jagdperiode[80].

Salazar Frías wurde nicht heiliggesprochen. Doch seine Gestalt verdient es, in der katholischen Erzählung der Inquisition genau an die Stelle gesetzt zu werden, die das kollektive Gedächtnis für Torquemada reserviert: nicht als Einzelfall, sondern als Beweis, dass sich im Herzen der Institution selbst die rationalen, juristischen und theologischen Ressourcen ihrer eigenen Begrenzung befanden. Ein Jahrhundert vor der Aufklärung wandte ein katholischer Inquisitor auf die Hexerei an, was die moderne Wissenschaft „experimentelle Methode" nennen wird: physische Prüfung der Salben, materielle Überprüfung der Orte, Kreuzverhör der Aussagen, Identifizierung von Gerüchteketten. Die Geste ist genau entgegengesetzt zum populären Bild des fanatischen Inquisitors.

Die schwarze Legende: Anatomie eines Mythos

Entstehung in den Niederlanden und England des 16. Jahrhunderts

Die Leyenda Negra — ein Ausdruck, schon 1899 von Emilia Pardo Bazán verwendet, dann in seinem modernen historiographischen Sinn vom spanischen Historiker Julián Juderías 1914 geprägt[81] — entsteht im Kontext der Revolten der spanischen Niederlande (1568–1648) und der englisch-spanischen Rivalität (Armada 1588). Das Gründungswerk erscheint 1567 in Heidelberg unter dem Pseudonym Reginaldus Gonsalvius Montanus (wahrscheinlich der exilierte Protestant Antonio del Corro oder Casiodoro de Reina): Sanctae Inquisitionis Hispanicae Artes aliquot detectae, rasch ins Deutsche, Englische (1568) und Niederländische übersetzt[82].

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: Entstehung und Verbreitung der anti-inquisitorischen schwarzen Legende.

Das Werk vermischt reale Fakten (Verfahren des Heiligen Offiziums) und pamphletistische Erfindungen (imaginäre Foltern, fantastische Instrumente, phantasierte Statistiken). Es wird eine Hauptmatrix der gesamten späteren anti-inquisitorischen Literatur — neben Foxe's Book of Martyrs (1563, früher und aus eigener englischer Tradition) — bis zu Don Carlos von Schiller (1787) und Die Grube und das Pendel von Edgar Allan Poe (1842).

Die Aufklärung und die Fabrik eines gelehrten Antikatholizismus

Die französische und deutsche Aufklärung verlängert und systematisiert die schwarze Legende. Voltaire in Candide (1759), Diderot in der Encyclopédie (1751–1772), Lessing, dann Quinet und Michelet im 19. Jahrhundert machen daraus das historische Paradigma des religiösen Fanatismus schlechthin. Diese Konstruktion dient weniger der Geschichte als der politischen Philosophie der Aufklärung: die Inquisition zum Archetyp jeder zu verbannenden religiösen Staatsgewalt zu machen. Die späteren laizistischen Staatsgewalten — Terror (1793–1794), Kulturkampf (1871–1878), bolschewistische Entchristianisierungen (1917–1939) — haben in diesem Gedächtnis nie denselben Platz eingenommen.

Die Eiserne Jungfrau und die falschen Instrumente

Ein bedeutender Teil der in modernen Museen ausgestellten „Folterinstrumente der Inquisition" sind historische Fälschungen, die zwischen 1860 und 1920 hergestellt wurden[83]:

  • Die berühmte Eiserne Jungfrau von Nürnberg, die angeblich den Verurteilten in einer mit Spitzen versehenen Statue zerquetscht, taucht in keinem Archiv vor 1793 auf (ein Text von Johann Philipp Siebenkees, vermutlich fiktional). Das Originalobjekt — 1944 beim Bombardement Nürnbergs zerstört — war eine Fabrikation des 19. Jahrhunderts.
  • Die Inquisitionssäge zwischen den Beinen, die Judaswiege, der Stachel-Streckbank sind späte ikonographische Erfindungen, popularisiert durch die Weltausstellungen der Belle Époque.
  • Hingegen sind Strappado — oder Garrucha, dieselbe Marter der Aufhängung an den hinter dem Rücken gebundenen Armen —, die Toca (erzwungene Wassereingabe) und der Potro (Streckbank), der meistverwendete, bezeugt und in den Inquisitionsarchiven dokumentiert — ihr eingefasster Gebrauch und ihre geringe Häufigkeit.

Edward Peters: der Mythos gegen die Geschichte

Edward Peters fasst so, der Substanz nach, die Unterscheidung im Herzen seiner Inquisition (Free Press, New York, 1988) zusammen: auf der einen Seite die historischen Inquisitionen — mittelalterliche, spanische, römische, portugiesische —, unterscheidbare, erforschbare und archivierte Institutionen; auf der anderen Seite „The Inquisition" des öffentlichen Diskurses, Produkt einer langen polemischen Konstruktion von den Pamphleten der aufständischen Niederlande bis zu den englischen Schauerromanen, deren dokumentarische Wirklichkeit sehr weit vom mythischen Bild entfernt ist[84].

Klassische Einwände: Punkt für Punkt beantwortet

Einwand 1 — „Die Kirche hat Millionen Menschen getötet"

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: schnelle Kartographie der acht Einwände, auf die das Dossier antwortet.

Dies ist die verbreitetste und am einfachsten zu widerlegende Anschuldigung. Keine vergleichbare Zahl taucht in den Archiven auf, und kein seriöser Historiker verteidigt diese These seit den 1980er Jahren. Die oben nach Institution aufgeschlüsselten Schätzungen ergeben eine Größenordnung von 7 500 bis 10 500 Hinrichtungen in sechseinhalb Jahrhunderten[85] (eigene Schätzung des vorliegenden Artikels) für alle katholischen Inquisitionen weltweit — einschließlich der gesamten mittelalterlichen, spanischen, portugiesischen, römischen und ihrer kolonialen Verlängerungen. Das ist für die einzelnen Opfer dramatisch hoch; es steht in keinem Verhältnis zu den „Millionen" der Propaganda. Zum Vergleich: Der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) — zunächst konfessioneller Konflikt zwischen Katholiken und Protestanten, dann europäischer Krieg mit schwedischer und französischer Intervention — kostete zwischen 4,5 und 8 Millionen Tote in dreißig Jahren (Kämpfe, Hungersnöte und Epidemien zusammengenommen)[86].

Einwand 2 — „Die Kirche selbst verbrannte die Häretiker"

Der Einwand zielt auf die rechtliche Unterscheidung zwischen dem kirchlichen Gericht (das das Urteil wegen hartnäckiger Häresie fällte) und dem weltlichen Arm (der die Todesstrafe vollstreckte). Diese Unterscheidung ist historisch real: Kein Kleriker konnte rechtlich ein Bluturteil fällen nach kanonischem Recht — das ist der Sinn der späteren Formel ecclesia abhorret a sanguine[87]. Sie kann aber nicht als moralischer Ausweg dienen.

Die Internationale Theologenkommission greift in Gedächtnis und Versöhnung (§ 5.c) die Worte von Tertio Millennio Adveniente 35 über die „Zustimmung, die besonders in gewissen Jahrhunderten den Methoden der Intoleranz und sogar der Gewalt im Dienst der Wahrheit gegeben wurde" auf[88]: Anzuerkennen, dass die Inquisition den Häretiker dem weltlichen Arm übergab, ändert nichts an der kirchlichen Verantwortung — ein System, das weiß, wohin die Übergabe führt, trägt reale moralische Verantwortung, die das heutige katholische Gewissen nicht mehr mittragen kann.

Einwand 3 — „Folter war systematisch und unbegrenzt"

Die Inquisitionsfolter war:

  • Rechtlich eingefasst: Ad extirpanda (1252, Gesetz 25) erlegt der zivilen Gewalt nur zwei Grenzen auf — weder Verstümmelung noch Lebensgefahr; in der späteren spanischen Praxis ist die Sitzung außerdem auf etwa fünfzehn Minuten begrenzt (Kamen 2014, S. 191)[89];
  • Statistisch eine Minderheit: In Valencia ist Folter bei etwa 7 000 Prozessen nur in etwa 2 % der Fälle bezeugt (Kamen)[90] — also weit seltener als in den zivilen Justizsystemen des Ancien Régime;
  • Verfahrensrechtlich anfechtbar: Das unter Folter erlangte Geständnis musste außerhalb der Folter nach einem Abstand von mindestens 24 Stunden bestätigt werden, um rechtlich gültig zu sein — eine der Bulle spätere Regel, zumeist ignoriert[91].

Das entschuldigt die Folter nicht. Der KKK (Nr. 2297–2298) verurteilt sie ohne Berufung. Aber es widerspricht dem populären Bild der Folterkammer als gewöhnlicher inquisitorischer Praxis.

Einwand 4 — „Die Prozesse waren Scheinverfahren"

Francisco de Goya, Tribunal der Inquisition, um 1812–1819: Das moderne bildliche Gedächtnis fixiert das düstere Imaginäre eines theatralisierten Prozesses — genau das Bild, dem die Archive widersprechen.

Die Archive erzählen das Gegenteil. Das inquisitorische Verfahren, geerbt aus dem römischen Recht und im 13. Jahrhundert formalisiert, war technisch schriftlicher als die ordentliche Ziviljustiz: obligatorische schriftliche Akte, Verhör mit Protokoll, Möglichkeit der Zeugenablehnung bei bewiesener Feindschaft. Es gab hingegen weder einen garantierten Anwalt — die Dekretale Innozenz' III. verbietet Anwälten, Häretikern beizustehen (Valencia 1248, Albi 1254; Bernhard Gui, Eymerich)[92] — noch eine Berufung an ein „zentrales Heiliges Offizium", das erst ab 1542 existieren wird.

Einwand 5 — „Die Inquisition hat die Juden verfolgt"

Dieser Einwand vermischt drei wohl zu unterscheidende Dinge: die inquisitorische Jurisdiktion, die königliche Politik und die traditionelle päpstliche Lehre über die Juden.

Die spanische Inquisition hatte keine Jurisdiktion über Juden als solche: Ihre Zielgruppe waren die Conversos — zum Katholizismus konvertierte Juden — denen vorgeworfen wurde, heimlich weiter das Judentum zu praktizieren (also Apostasie nach der Taufe). Nicht getaufte Juden fielen unter andere Maßnahmen: Vertreibungsedikt von 1492 (königliches Dekret Isabellas und Ferdinands, kein Inquisitionsurteil), Zwangstaufen unter sozialem Druck oder Volkspogrome wie jenes von 1391, das Sevilla, Córdoba, Toledo und Valencia verwüstete und mehrere Tausend Tote forderte. Diese Pogrome widersprachen jedoch frontal der unten wiedergegebenen kanonischen Tradition päpstlichen Schutzes — ohne dass dies genügt hätte, sie zu verhindern.

Sicut Judaeis: eine verkannte päpstliche Tradition

Seit Calixtus II. um 1120 und fast ununterbrochen — insbesondere unter Nikolaus III. 1278, dann bis Nikolaus V. 1447 — wird die Konstitution Sicut Judaeis von den Päpsten regelmäßig erneuert, um förmlich zu verbieten, unter ihrer Jurisdiktion lebende Juden zwangsweise zu taufen, zu töten, zu verwunden oder zu berauben[93]. Der Text ist ausdrücklich: Kein Christ darf einen Juden zur Taufe zwingen noch seine Friedhöfe schänden — unbedingte Verbote —, noch, „ohne rechtmäßiges Urteil der öffentlichen Autorität", ihre Personen, ihre Güter oder ihre Bräuche antasten. Innozenz IV. verurteilt in seinem Schreiben vom 5. Juli 1247 ausdrücklich die Anschuldigung des Ritualmords, jenen mörderischen Wahn, der periodisch die Volksmassaker an Juden rechtfertigte[94].

Diese Tradition löscht den Anteil mittelalterlichen theologischen Antijudaismus keineswegs aus — Segregation, das von Lateranum IV 1215 auferlegte Kennzeichen, Berufsverbote und die Argumentation von Johannes Chrysostomus oder dem heiligen Bernhard über die „geistige Blindheit" des jüdischen Volkes. Aber sie verbietet die grobe Erzählung einer einseitig verfolgenden mittelalterlichen Kirche: Dieselbe Institution, die Kennzeichen auferlegte, verbot zugleich und unter Androhung der Exkommunikation die Volksmassaker.

Die spanische Inquisition und der paradoxe Schutz der Conversos

Noch paradoxer: In mehreren spanischen Städten des 15. Jahrhunderts (Córdoba, Sevilla, Toledo — letzteres in Kastilien, nicht in Andalusien) fiel die Ankunft der spanischen Inquisition mit dem Rückgang der Pogrome gegen Conversos zusammen. Die Conversos fürchteten die gewöhnliche christliche Volksmenge — die sie des Doppelspiels verdächtigte und seit 1391 regelmäßig massakrierte — weit mehr als das Heilige Offizium. Mehrere Archivstudien zeigen, dass manche Conversos des 16. Jahrhunderts es vorzogen, vor der königlichen Inquisition zu erscheinen, deren Verfahren schriftlich, kodifiziert und freispruchfähig war, statt der Volksfeindschaft oder der städtischen Justiz ausgeliefert zu werden[95]. Das entschuldigt nichts und spricht die Institution nicht frei — der soziale Druck war immens, und zahlreiche geheim am Judentum festhaltende Conversos haben es teuer bezahlt — widerspricht aber der Erzählung, wonach die Inquisition der schlimmste Feind der konvertierten Juden im frühneuzeitlichen Spanien gewesen wäre.

Ist die Unterscheidung apologetisch?

Nein — und der stärkste Einwand muss zuerst gehört werden. Die Statuten der limpieza de sangre („Blutreinheit"), die Nachkommen von Juden oder Muslimen den Zugang zu gewissen zivilen, militärischen und religiösen Ämtern verwehrten, sind eine katholisch-spanische Erfindung des 15.–16. Jahrhunderts: ein objektiver, faktisch rassistischer, unverteidigbarer Fehler — von mehreren Päpsten kritisiert (Nikolaus V. schon 1449; Pius V. versuchte vergeblich, dort einen Nicht-Limpio zu platzieren), aber fortbestehend[96]. Und die hingerichteten judaïsierenden Conversos — das Gros der etwa 2 000 Hinrichtungen der ersten Jahrzehnte — bleiben, in einer Institution, die in dieser Form nie hätte existieren sollen, ein menschliches Drama und ein kirchliches Versagen. Was die Unterscheidung erlaubt, ist, die Gleichsetzung mit der Schoah zu verweigern, die manche militante Diskurse nicht mehr scheuen. Weder rassische Ideologie noch industrielle Tötung noch totaler Vernichtungswille noch Verachtung für die rechtliche Würde der Opfer — keiner der spezifischen Marker des nationalsozialistischen Völkermords — findet sich in den Archiven der spanischen Inquisition. Das zu sehen ehrt die historische Wahrheit; es nicht zu sehen verrät das Gedächtnis der wirklichen Opfer des modernen Antisemitismus.

Einwand 6 — „Die Inquisition hat die Hexen verbrannt"

Wie gesehen wurden die in Europa hingerichteten Hexen im Wesentlichen außerhalb der katholischen Inquisitionsjurisdiktion hingerichtet — im Heiligen Römischen Reich, katholischen wie protestantischen Ländern, sowie in der Schweiz, in Schottland und Schweden. In den katholisch-inquisitorischen Ländern (Spanien, Italien, Portugal) war die Hexenjagd deutlich gemäßigter, gerade weil die Inquisitoren — im kanonischen Recht und in der Beweiskritik ausgebildet — durch Dorfpanik erpresste Geständnisse verwarfen. Der Bericht von Salazar Frías (1612) ist der Archetyp dieser inquisitorischen Zurückhaltung angesichts der dämonologischen Volkswut.

Einwand 7 — „Der Fall Galilei beweist den Obskurantismus der Kirche"

Galilei wurde nicht gefoltert und nicht zum Tode verurteilt. Als „vehement der Häresie verdächtig" erklärt, weil er den Heliozentrismus als wahre und der Schrift widersprechende Lehre vertreten hatte, wurde er zu formeller Haft verurteilt — einer sogleich in Hausarrest umgewandelten Strafe — und zum Widerruf gezwungen[97]. Der Prozess bleibt ein kirchlicher Irrtum, ausdrücklich anerkannt von Johannes Paul II. am 31. Oktober 1992 nach einer elfjährigen Studienkommission. Diese öffentliche Anerkennung beweist, dass die katholische Kirche ihre historischen Fehler anzuerkennen weiß, ohne die Lehre von der lehramtlichen Unfehlbarkeit aufzugeben — die sich gerade nicht auf disziplinäre Urteile römischer Kongregationen erstreckt.

Einwand 8 — „Die Inquisition beweist, dass man der Kirche nicht trauen kann"

Dies ist der tiefste und seriöseste Einwand. Er verdient eine Antwort in zwei Schritten. Erster Schritt: Die Fehler der historischen Inquisitionen können weder geleugnet noch durch die realen Zahlen kleingeredet werden. Jede ungerechte Hinrichtung ist für sich ein geistliches Versagen der christlichen Gemeinschaft. Zweiter Schritt: Diese Fehler belasten die moralische Verantwortung der Christen jener Zeit und der kirchlichen Strukturen, die sie hervorgebracht haben — aber nicht die Heiligkeit der Kirche als mystischer Leib Christi. Das ist die klassische Unterscheidung zwischen den Sünden der Glieder und der Heiligkeit der Kirche selbst, entwickelt von Johannes Paul II. im Apostolischen Schreiben Tertio Millennio Adveniente (1994)[98], dann von der Internationalen Theologenkommission in Gedächtnis und Versöhnung (7. März 2000)[99] und liturgisch übernommen am Tag der Vergebung des Jubiläums 2000.

Der große Schuldbekenntnis Johannes Pauls II. (12. März 2000)

Johannes Paul II. während des Tags der Vergebung am 12. März 2000 in der Petersbasilika: offizielles Foto Vatican News.

Am 12. März 2000, dem ersten Fastensonntag des Jubiläums, steht Johannes Paul II. in der Petersbasilika einer in der Geschichte der katholischen Kirche beispiellosen Zeremonie vor: dem Tag der Vergebung. Sieben öffentliche Bitten um Vergebung werden ausgesprochen, darunter eine, die unmittelbar die im Dienst der Wahrheit begangenen Fehler betrifft.

„Beten wir, dass jeder von uns, in der Erkenntnis, dass Männer der Kirche im Namen des Glaubens und der Moral [...] manchmal auch zu nicht-evangelischen Methoden gegriffen haben [...]." — Einladung zum Gebet, Tag der Vergebung, Petersbasilika, 12. März 2000[100]

„Herr, Gott aller Menschen, in manchen Epochen der Geschichte haben sich die Christen [...]" — Kyrie eleison. — Gebet des heiligen Johannes Paul II., Tag der Vergebung, 12. März 2000 (Gebet wiederaufgenommen in seinem Schreiben vom 15. Juni 2004)[101]

Diese öffentliche Reue stützt sich auf die Vorarbeit der Internationalen Theologenkommission in ihrem Dokument Gedächtnis und Versöhnung: Die Kirche und die Verfehlungen der Vergangenheit (7. März 2000), das präzise zwischen objektiver Heiligkeit der Kirche (Gabe Christi, unzerstörbar) und historischer Verantwortung ihrer Söhne (real, aber das kirchliche Mysterium in seiner Substanz nicht berührend) unterscheidet[102].

Diese Geste ist streng katholisch. Sie verleugnet kein Dogma; sie übernimmt eine historische Wahrheit; sie verweigert zugleich hagiographische Leugnung und ideologische Reue, die die gegnerische Propaganda übernimmt. Genau das ist das Unterscheidungsmodell, das dieser Artikel verlangt.

Der geistliche Sinn: das lehrmäßige Ende des religiösen Zwangs

Dignitatis Humanae (1965)

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt: von Dignitatis Humanae bis zum Tag der Vergebung — Fehler annehmen, ohne den Glauben zu verleugnen.

Das Zweite Vatikanische Konzil entscheidet die lehrmäßige Frage des religiösen Zwangs endgültig mit der Erklärung Dignitatis Humanae über die Religionsfreiheit, promulgiert von Paul VI. am 7. Dezember 1965.

„Die menschliche Person hat ein Recht auf religiöse Freiheit. [...] Alle Menschen müssen frei sein von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen und jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln, sei es privat oder öffentlich, sei es allein oder in Verbindung mit anderen." — Vaticanum II., Dignitatis Humanae, Nr. 2, 7. Dezember 1965[103]

Diese Erklärung widerruft nicht die katholische Lehre über die religiöse Wahrheit — Christus bleibt Weg, Wahrheit und Leben — schließt aber jeden äußeren Zwang als Evangelisierungsmethode aus und verankert die Gewissensfreiheit als Prinzip christlicher Anthropologie im Herzen des Lehramts. Das ist in der katholischen Lehre selbst das theoretische Ende jeder möglichen Rechtfertigung für eine Inquisition.

Warum der evangelische Keim heilige Gewalt ausschließt

Das Motiv ist nicht konjunkturell, sondern evangelisch (Zitate: Jerusalemer Bibel, sofern nicht anders angegeben). „Ihr wisst nicht, welches Geistes ihr seid", sagt Jesus zu Jakobus und Johannes, die Feuer vom Himmel auf die feindlichen Samariter herabrufen wollten (Lk 9,55 — Langfassung der Vulgata; die liturgische AELF-Übersetzung behält nur: „Jesus aber wandte sich um und wies sie zurecht"). Die Geste des Petrus, der dem Malchus das Ohr abschlägt und sogleich von Christus getadelt wird (Joh 18,11), begründet bereits die Gewaltlosigkeit. „Mein Königtum ist nicht von dieser Welt; wäre mein Königtum von dieser Welt, hätten meine Leute gekämpft" (Joh 18,36 — Teilzitat). Religiöser Zwang, als mittelalterliche und neuzeitliche Praxis bezeugt, ist in Wirklichkeit dem eigentlichen Keim des Evangeliums fremd — und seine heutige Verwerfung durch die Kirche ist kein Zugeständnis an den Liberalismus, sondern eine treuere Wiederentdeckung der ursprünglichen Lehre.

Fazit: weder schwarze Legende noch Schönfärberei

Die Inquisition bleibt ein ernstes Kapitel der christlichen Geschichte. Man muss es mit Strenge behandeln, ohne sich weder von schwarzer Propaganda einschüchtern noch von einer Apologetik verführen zu lassen, die alles als zeitbedingt normal darstellen möchte. Die gerechte Position hält sechs Aussagen zusammen.

1. Es gab nicht eine Inquisition, sondern mehrere — mittelalterliche, spanische, römische, portugiesische, koloniale — unterschieden nach Datum, Autorität, Verfahren und repressiver Intensität. Jeder Diskurs, der diese Unterscheidung in die eine oder andere Richtung nicht trifft, verfehlt das Thema.

2. Die Addition der oben nach Institution aufgeschlüsselten Schätzungen — 7 500 bis 10 500 Hinrichtungen in sechseinhalb Jahrhunderten[104], alle Inquisitionen zusammengenommen (eigene Schätzung des vorliegenden Artikels) — ergibt eine Größenordnung ohne Verhältnis zu den „Millionen" der Propaganda, bleibt aber dramatisch hoch und im Licht des Evangeliums unannehmbar. Kein einziges dieser Leben hätte auf dem Scheiterhaufen enden dürfen; keines lässt sich auf eine Zahl reduzieren.

3. Das von kanonischem Recht eingefasste Inquisitionsverfahren war technisch schriftlicher als die zeitgenössische Ziviljustiz — schriftliche Akte, Ablehnung feindlicher Zeugen, Bestätigung des Geständnisses außerhalb der Folter nach einem Abstand von mindestens 24 Stunden (der Ad extirpanda spätere, oft ignorierte Regel) —, ohne garantierten Anwalt und ohne zentralisierte Berufung, und ohne damit religiösen Zwang moralisch vertretbar zu machen.

4. Folter wird vom Katechismus verurteilt (Nr. 2297–2298), jeder religiöse Zwang von Dignitatis Humanae (1965) verworfen, und die Todesstrafe gilt als unzulässig (Katechismus Nr. 2267, revidiert 2018): Die heutige Kirche hat damit, von 1965 bis zum Tag der Vergebung (12. März 2000), gegen die Methoden selbst der historischen Inquisitionen entschieden.

5. Die Unterscheidung zwischen den Sünden der Glieder und der objektiven Heiligkeit der Kirche als mystischer Leib Christi erlaubt es einem Katholiken, diese Geschichte wahrhaftig anzunehmen, ohne etwas vom Glauben zu verleugnen. Die Internationale Theologenkommission hat diese Unterscheidung in Gedächtnis und Versöhnung formalisiert: Der Sünder ist in der Kirche, aber die Kirche selbst bleibt unzerstörbar heilig, weil ihre Heiligkeit nicht von der Heiligkeit ihrer Glieder abhängt, sondern von der Treue Christi, der sie heiligt.

6. Die katholische Kirche hat auch in ihrem Inneren die kritischen Ressourcen ihrer eigenen Begrenzung hervorgebracht: Salazar Frías, der 1612 erpresste Geständnisse verwarf, die rheinischen Bischöfe, die 1233 gegen Konrad von Marburg protestierten, das Papsttum, das Judenmassaker durch Sicut Judaeis und Lacrimabilem Judaeorum verurteilte, Johannes Paul II., der 1998 die Archive öffnete, der Katechismus, der 1992 die Folter verurteilte. Diese strukturelle, lehrmäßig verwurzelte und historisch bezeugte Selbstkritik ist selbst ein apologetisches Argument.

Die Inquisition ist also weder die Ehre des Katholizismus noch seine Widerlegung. Sie ist ein Teil seiner Geschichte, seit 1998 ernsthaft erforschbar, der von jedem — ob gläubig oder nicht — dieselbe intellektuelle Disziplin verlangt: Archive öffnen, lesen, unterscheiden, sowohl militante Lüge als auch fromme Blindheit verweigern. Indem man diese Arbeit leistet und nicht umgeht, ehrt das katholische Gewissen zugleich das Gedächtnis der Opfer, die historische Wahrheit und die objektive Heiligkeit der Kirche, die nichts — weder die Missbräuche ihrer Söhne noch die Verleumdungen ihrer Gegner — antasten kann.

Weiterführende Literatur

Anmerkungen und Quellen

  1. Edward Peters, Inquisition, Free Press, New York, 1988, vi-362 S. (University of California Press erst 1989). Die obige Passage ist eine Paraphrase, als solche ausgewiesen. Das Referenzwerk zur Unterscheidung zwischen historischen Inquisitionen (Plural) und „The Inquisition" (polemischer Mythos im Singular).

    1 10 84
  2. Tatsächliche Öffnung für Forscher am 22. Januar 1998 — von Johannes Paul II. beschlossen, von Kardinal Ratzinger, Präfekt der Kongregation, umgesetzt: Archive des Heiligen Offiziums und des Index. Die Archive der spanischen Inquisition sind Staatsarchive (Archivo Histórico Nacional, Sección Inquisición, Kataloge 1928, 1977, 1979), ausgewertet von Contreras-Henningsen schon 1986. Römische Fonds 2006 bis 1939 erweitert, dann im März 2020 auf das Pontifikat Pius' XII., CDF eingeschlossen. Siehe Einleitung zu Agostino Borromeo (Hg.), L'Inquisizione. Atti del Simposio internazionale, Città del Vaticano, 29–31 ottobre 1998, Biblioteca Apostolica Vaticana, Studi e Testi 417, 2003, S. XI–XXX.

    2 14
  3. Die Formel ecclesia abhorret a sanguine ist nicht vor 1744 bezeugt (Quesnay). Siehe Damen et al., 2012; Kiss, 2016. Die wirkliche mittelalterliche Regel ist das Verbot von Bluturteilen für Kleriker (vgl. KKK 2298: „sie hat den Klerikern verboten, Blut zu vergießen").

    3 87
  4. Pew Research Center, Four-in-Ten Countries and Territories Worldwide Had Blasphemy Laws in 2019 (25. Januar 2022, Daten 2019): 2019 bestraften 79 von 198 Ländern Blasphemie, und die Liste Afghanistan, Brunei, Iran, Mauretanien, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien ist die der mit dem Tod strafbaren Blasphemie. Für Apostasie verzeichnet Pew 22 Länder und nennt nur Brunei für die Todesstrafe.

    4
  5. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2297–2298. Die ausdrückliche Verurteilung der Folter („gegen die Achtung der Person und der Menschenwürde") steht in Nr. 2297; Nr. 2298 erinnert an die Geschichte und die Pflicht zur Milde, darunter das Verbot für Kleriker, Blut zu vergießen. Offizieller Text: Libreria Editrice Vaticana, Vatikanstadt, 1992 (endgültige französische Ausgabe 1998).

    5 37
  6. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis Humanae über die Religionsfreiheit, promulgiert von Paul VI. am 7. Dezember 1965, Nr. 2 und Nr. 12. Offizieller Text: Acta Apostolicae Sedis 58 (1966), S. 929–946.

    6 27 103
  7. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2267, in der durch Reskript von Papst Franziskus vom 2. August 2018 promulgierten revidierten Fassung: Die Todesstrafe ist unzulässig, weil sie die Unantastbarkeit und Würde der Person verletzt.

    7 53
  8. Vom vorliegenden Artikel festgehaltene Aufschlüsselung (siehe Tabelle oben): mittelalterliche Inquisition, ~2 000–3 000 Hinrichtungen (historiographische Größenordnung, Lea 1888; Peters 1988); spanische, 3 000 (Maximum, Kamen 2014, S. 253) bis 5 000 (Contreras 1994; García Cárcel 4 200–5 250; Bennassar 1979); portugiesische, ≈1 200 in Person, Bildnisse sind keine Hinrichtungen (Lea; Bethencourt 2009); koloniale (Goa 57 in Person, Lima ~30–32, Mexiko ~50–51), ~140–150 (Alberro; Millar Carvacho; Machado); römische, ≈1 250 (Del Col 2010, S. 779–780). Gesamt durch Addition der Spannen: ≈7 500–10 500 Hinrichtungen, 1231–1908.

    8 85 104
  9. Henry Charles Lea, A History of the Inquisition of the Middle Ages, 3 Bde., Harper & Brothers, New York, 1888. Neuauflage Macmillan, London, 1922. Volltext auf archive.org verfügbar.

    9
  10. Francisco Bethencourt, The Inquisition: A Global History, 1478–1834, Cambridge University Press, 2009 (portugiesisches Original: História das Inquisições, Lissabon, 1994). Internationale Referenzsynthese.

    11
  11. Die Star Chamber verhängte keine Todesstrafe: Ihre Sanktionen reichten von Geld- und Haftstrafen bis zu Pranger, Peitsche, Brandmarkung und Verstümmelungen. Siehe G. R. Elton, England under the Tudors, Methuen, London, 1955, Kap. 8; J. A. Guy, Tudor England, Oxford University Press, Oxford, 1988.

    12 13 69
  12. Agostino Borromeo (Hg.), L'Inquisizione. Atti del Simposio internazionale, Città del Vaticano, 29–31 ottobre 1998, Biblioteca Apostolica Vaticana, Studi e Testi 417, 2003.

    15
  13. Lucius III., Dekretale Ad abolendam diversarum haeresium pravitatem, November 1184. Text in E. Friedberg (Hg.), Corpus Iuris Canonici, Leipzig, 1879–1881, Bd. II, Sp. 780–782 (Dekretalen Gregors IX., Buch V, Titel VII, c. 9).

    16
  14. Viertes Laterankonzil, Kanon 3 Excommunicamus, 1215. Text in N. P. Tanner (Hg.), Decrees of the Ecumenical Councils, Sheed & Ward / Georgetown University Press, 1990, Bd. I, S. 233–235.

    17
  15. Innozenz III., Dekretale Vergentis in senium, 25. März 1199, an die Einwohner von Viterbo. Text in A. Potthast, Regesta Pontificum Romanorum, Nr. 643. Juristische Analyse: W. Ullmann, The Medieval Idea of Law as Represented by Lucas de Penna, Methuen, London, 1946, Kap. III.

    18
  16. Gregor IX., Konstitution Excommunicamus, Februar 1231 — die gängigen Geschichten und Editionen datieren den Text auf den Monat ohne Tagesangabe. Siehe Edward Peters, Inquisition, 1988, Kap. 2; R. Kieckhefer, Repression of Heresy in Medieval Germany, Liverpool University Press, 1979.

    19
  17. Gregor IX., Bulle Ille humani generis, April 1233: 20. April nach C. H. Haskins (S. 210), der sie an die Bischöfe Frankreichs richtet; 22. April nach H. C. Lea, A History of the Inquisition of the Middle Ages, Bd. I, S. 301 Anm. Text in C. Douais (Hg.), Documents pour servir à l'histoire de l'Inquisition dans le Languedoc, Renouard, Paris, 1900, Bd. I.

    20
  18. Zu Konrad von Marburg (um 1180–1233), Beichtvater der heiligen Elisabeth von Ungarn, dann Inquisitor des Heiligen Reiches: Norman Cohn, The Pursuit of the Millennium, Oxford University Press, 1970, Kap. 4. Graf Heinrich III. von Sayn wurde 1233 in Mainz freigesprochen. Konrad wurde auf dem Weg nach Marburg am 30. Juli 1233 ermordet, kurz nach dem kollektiven Protest der rheinischen Bischöfe bei Gregor IX.

    21
  19. Zu Robert le Bougre: C. H. Haskins, 1929, S. 222–223 (Mont-Aimé, 13. Mai 1239, mehr als 180 Verbrannte) und S. 228 (Datum der Absetzung umstritten: 1239 nach Lea und Tanon, um 1241 nach Frederichs, mindestens 1244–1245 nach Haskins). Montségur (16. März 1244, mehr als 200 Verbrannte) verbietet es, Mont-Aimé ohne Diskussion als „mörderischste Episode" der mittelalterlichen Inquisition darzustellen.

    22 23
  20. Konzil von Toulouse, November 1229, Kanon 1. Siehe B. Hamilton, The Medieval Inquisition, Holmes & Meier, New York, 1981.

    24
  21. Bernhard Gui, Liber sententiarum Inquisitionis Tholosanae (1308–1323). Kritische Edition: Annette Pales-Gobilliard (Hg.), Le livre des sentences de l'inquisiteur Bernard Gui, 1308–1323, CNRS Éditions, Paris, 2002, 2 Bde.: 940 Justizakte, davon 938 gegen Individuen (Bd. I, S. 30), 636 verurteilte Personen (Bd. I, S. 33); Aufschlüsselung der Urteile, Tabelle Nr. 1 (Bd. II, S. 1646).

    25 38
  22. Bernhard Gui, Practica inquisitionis heretice pravitatis, um 1323–1324, Buch V, Kap. 1. Nur die erste zitierte Proposition ist bezeugt (lateinische Edition: C. Douais, Practica Inquisitionis Heretice Pravitatis, Paris, 1886, S. 217); das Folgende ist Paraphrase, zu kollationieren nach Douais oder der französischen Übersetzung (G. Mollat, Manuel de l'inquisiteur, Champion, Paris, 1926).

    26
  23. Nicolau Eymerich, Directorium Inquisitorum, um 1376. Referenzedition: Francisco Peña (Hg.), Directorium Inquisitorum F. Nicolai Eymerici O.P., cum commentariis Francisci Pegnae, Rom, 1578 (Neudrucke Rom 1585, Venedig 1591 und 1607).

    28
  24. Nicolau Eymerich, Directorium Inquisitorum, III, q. 72. Die Formel „Tortura est inventa propter defectum probationum" ist dort in dieser Form nicht bezeugt; die bezeugte Formel lautet „Quaestiones sunt fallaces et inefficaces" — und Eymerich umging das Verbot, die Folter zu wiederholen. Vgl. E. Peters, Torture, Basil Blackwell, Oxford, 1985.

    29
  25. Bernhard Gui, Practica, Buch IV, zum Verfahren des tempus gratiae. Siehe J. B. Given, Inquisition and Medieval Society: Power, Discipline, and Resistance in Languedoc, Cornell University Press, 1997.

    30 31
  26. Zur Untersagung für Anwälte, Häretikern beizustehen (Dekretale Innozenz' III., Konzilien von Valencia 1248 und Albi 1254, Bernhard Gui, der den Anwalt als Begünstiger betrachtet, Eymerich, der das Recht einräumt, aber die Verfolgung des Anwalts erlaubt): H. C. Lea, A History of the Inquisition of the Middle Ages, Bd. I, S. 444–445. Es gibt keine Spur einer Bulle Cum negocium fidei (1244), die einen kanonischen advocatus einsetzt, und das zentrale Heilige Offizium wird erst 1542 geschaffen.

    32 92
  27. F. Bethencourt, The Inquisition: A Global History, 2009 (Kapitel über das Inquisitionsverfahren, exakter Titel anhand der aufgenommenen Tabelle zu kollationieren).

    33
  28. Heiliger Petrus von Verona (1206–1252), Dominikaner und Inquisitor, am 6. April 1252 bei Como von einem bezahlten Meuchelmörder getötet — nicht von den Vollkommenen selbst, die Gewaltlosigkeit bekannten. Heiliggesprochen von Innozenz IV. am 9. März 1253 — eine der schnellsten Heiligsprechungen der Geschichte (weniger als ein Jahr).

    34
  29. Innozenz IV., Bulle Ad extirpanda, 15. Mai 1252, Gesetz 25. Lateinischer Originaltext: „Teneatur potestas seu rector omnes haereticos quos captos habuerit cogere citra membri diminutionem et mortis periculum tamquam vere latrones et homicidas animarum et fures sacramentorum Dei et fidei Christianae errores suos expresse fateri et accusare alios haereticos quos sciverint et bona eorum et credentes et receptatores et defensores eorum." Edition in J. D. Mansi (Hg.), Sacrorum Conciliorum nova et amplissima collectio, Bd. 23, Sp. 573; L. Cherubini, Bullarium magnum Romanum, Lyon, 1655, Bd. I, S. 196–198. Das Gesetz richtet sich an den Podestà und die zivilen Autoritäten, nicht an die Inquisitoren: C. Kelly, „Inquisitorial torture in early modern Aragon", The Catholic Historical Review 101/4, 2015, S. 775–776; H. C. Lea, A History of the Inquisition of the Middle Ages, Bd. I, S. 421–422.

    35
  30. Die spätere Regel schreibt einen Abstand von mindestens vierundzwanzig Stunden zwischen Folter und Bestätigung des Geständnisses vor — und sie wurde zumeist ignoriert (commonly disregarded): H. C. Lea, op. cit., Bd. I, S. 427–428.

    36 91
  31. Sixtus IV., Bulle Exigit sincerae devotionis affectus, 1. November 1478. Text in B. Llorca, Bulario pontificio de la Inquisición española en su período constitucional (1478–1525), Miscellanea Historiae Pontificiae 15, Rom, 1949, S. 49–55.

    39
  32. Tomás de Torquemada, Instrucciones del Santo Oficio, 1484, 1485, 1488, 1498. Kritische Edition: M. Jiménez Monteserín (Hg.), Introducción a la Inquisición española. Documentos básicos para el estudio del Santo Oficio, Editora Nacional, Madrid, 1980.

    40
  33. Henry Kamen, The Spanish Inquisition: A Historical Revision, 4. Aufl., Yale University Press, New Haven, 2014 (1. Aufl. 1965, The Spanish Inquisition, ohne Untertitel; Neufassung A Historical Revision, 1997–1998). Schätzung von etwa 2 000 Hinrichtungen für die ersten Jahrzehnte (bis um 1530), im Wesentlichen in der Anfangsphase.

    41
  34. Jaime Contreras und Gustav Henningsen, „Forty-four Thousand Cases of the Spanish Inquisition (1540–1700): Analysis of a Historical Data Bank", in Gustav Henningsen und John Tedeschi (Hg.), The Inquisition in Early Modern Europe: Studies on Sources and Methods, Northern Illinois University Press, DeKalb, 1986, S. 100–129.

    42 43
  35. Henry Kamen, The Spanish Inquisition: A Historical Revision, 4. Aufl., Yale University Press, New Haven, 2014, S. 253: „a maximum of three thousand persons may have suffered death during the entire history of the tribunal". Die Spanne 3 000–5 000 ist die von Contreras (1994) und, für 4 200–5 250, von García Cárcel (Ereticopedia: Kamen „no more than 3 000").

    44 67 68 90
  36. Bartolomé Bennassar, L'Inquisition espagnole, XVe–XIXe siècle, Hachette, Paris, 1979, insbesondere Kap. IV „Les peines". Bennassar hält eine mit der Spanne 3 000–5 000 vergleichbare Größenordnung für den Gesamtzeitraum fest.

    45
  37. F. Bethencourt, The Inquisition: A Global History, 2009 (Kapitel über das Auto-da-fé, exakter Titel anhand der aufgenommenen Tabelle zu kollationieren).

    46
  38. Francisco Rizi, Auto de Fe en la Plaza Mayor de Madrid, Öl auf Leinwand, 1683, Prado-Museum, Inv. P001126. Das dargestellte Autodafé fand am 30. Juni 1680 in Anwesenheit König Karls II. statt; 118 vorgeführte Angeklagte, etwa zwanzig Verurteilungen zum Scheiterhaufen. Zeitgenössische Quelle zum Ereignis: José del Olmo, Relación histórica del auto general de fe, que se celebró en Madrid este año de 1680, Madrid, 1680.

    47
  39. Zur Vertreibung der Morisken (1609–1614): Antonio Domínguez Ortiz und Bernard Vincent, Historia de los moriscos: vida y tragedia de una minoría, Alianza Editorial, Madrid, 1978; Henry Lapeyre, Géographie de l'Espagne morisque, SEVPEN, Paris, 1959.

    48
  40. Paul III., Bulle Licet ab initio, 21. Juli 1542. Text in Bullarium Romanum, Hg. Cocquelines, Rom, 1742, Bd. VI, Teil I, S. 344–346.

    49
  41. Zum Prozess und Tod Giordano Brunos: Luigi Firpo, Il processo di Giordano Bruno, posthume kritische Edition hrsg. von Diego Quaglioni, Salerno Editrice, Rom, 1993. Siehe auch Saverio Ricci, Giordano Bruno nell'Europa del Cinquecento, Salerno Editrice, Rom, 2000.

    50
  42. Luigi Firpo (1915–1989) leitete fast vierzig Jahre lang die kritische Edition des Inquisitionsdossiers nach der Wiederentdeckung und ersten Edition des Sommario del processo durch Angelo Mercati Anfang der 1940er Jahre (Studi e Testi, Bd. 101). Posthum 1993 unter Leitung von Diego Quaglioni veröffentlichte Edition, die dessen acht explizite Anklagepunkte aufgreift.

    51
  43. Nach dem Sommario (Mercati-Ed. 1942; kritische Firpo-Quaglioni-Ed. 1993) lauten die acht Punkte: Trinität, Gottheit Christi und Inkarnation, Jungfräulichkeit Mariens, Transsubstantiation und Messe, Vielzahl und Ewigkeit der Welten, Metempsychose, Magie und Divination; das kopernikanische System als astronomische These figuriert dort nicht als eigener Punkt.

    52
  44. Päpstliche Studienkommission zum Fall Galilei, eingesetzt von Johannes Paul II. am 3. Juli 1981, Arbeiten 1981–1992 — zunächst koordiniert von Kardinal Garrone, dann von Kardinal Poupard für die Schlussphase ab 4. Mai 1990. Der Band P. Poupard (Hg.), Galileo Galilei: 350 anni di storia, 1633–1983, Piemme, Casale Monferrato, 1984, ist nicht der Schlussbericht: Dieser ist die Darlegung Kardinal Poupards vom 31. Oktober 1992, gefolgt von der Schlussansprache Johannes Pauls II. desselben Tages.

    54
  45. Zum Fehlen körperlicher Folter im Galilei-Prozess: Maurice A. Finocchiaro, The Galileo Affair: A Documentary History, University of California Press, Berkeley, 1989; Annibale Fantoli, Galileo: For Copernicanism and for the Church, 3. Aufl., Vatican Observatory Publications, 2003.

    55
  46. Urteil des Heiligen Offiziums gegen Galilei, 22. Juni 1633 (italienischer Text auf it.wikisource): „vehementemente sospetto d'heresia, cioè d'haver tenuto e creduto dottrina falsa e contraria alle Sacre e divine Scritture", mit dem Verbot, sie nach der Verurteilung „per probabile" zu vertreten, und „Ti condaniamo al carcere formale" (in Hausarrest umgewandelte Strafe). Die Discorsi erschienen 1638 bei Elzevir in Leiden, nachdem die Inquisition jede Veröffentlichung seiner Werke verboten hatte.

    56 57 97
  47. Heiliger Johannes Paul II., Ansprache an die Päpstliche Akademie der Wissenschaften, 31. Oktober 1992. Offizieller Text: Acta Apostolicae Sedis 85 (1993), S. 764–772; französische Übersetzung in La Documentation Catholique Nr. 2069, 6. Dezember 1992, S. 1019–1024.

    58
  48. Andrea Del Col, L'Inquisizione in Italia, Mondadori, Mailand, 2010, S. 779–780: etwa 1 250 Todesurteile bei 51 000 bis 75 000 Prozessen im Italien nach 1542.

    59
  49. John Tedeschi, The Prosecution of Heresy: Collected Studies on the Inquisition in Early Modern Italy, Center for Medieval and Early Renaissance Studies, Binghamton, 1991. Der oft zitierte Artikel gibt nur lokale Stichproben, keine italienische Gesamtzahl.

    60
  50. Christopher F. Black, The Italian Inquisition, Yale University Press, New Haven, 2009. Synthese, die eine weit unter der spanischen liegende Größenordnung bestätigt.

    61
  51. Paul IV., Index Librorum Prohibitorum, erste päpstliche Ausgabe 1559. Abschaffung: Notifikation Notificatio de Indicis librorum prohibitorum conditione der Kongregation für die Glaubenslehre, unterzeichnet von Kardinal Ottaviani, vom 14. Juni 1966, veröffentlicht in Acta Apostolicae Sedis 58 (1966), S. 445.

    62
  52. Paul III., Bulle Cum ad nihil magis, 23. Mai 1536. Siehe Antônio José Saraiva, The Marrano Factory: The Portuguese Inquisition and Its New Christians, 1536–1765, Brill, Leiden, 2001 (portugiesisches Original 1969).

    63
  53. Solange Alberro, Inquisición y sociedad en México, 1571–1700, Fondo de Cultura Económica, Mexiko, 1988 (Mexiko: etwa 50 bis 51 Hinrichtungen); René Millar Carvacho, Inquisición y sociedad en el virreinato peruano, Pontificia Universidad Católica del Perú / Instituto Riva-Agüero, Lima, 1998 (Lima: etwa 30 bis 32 Hinrichtungen); Goa: 57 persönlich Verbrannte (Machado).

    64
  54. Cecil Roth, The Spanish Inquisition, Robert Hale, London, 1937 (Neuaufl. Norton, New York, 1964; Nachdr. 1996). Siehe auch C. Roth, A History of the Marranos, Jewish Publication Society of America, Philadelphia, 1932. Pionierarbeiten eines englischen jüdischen Historikers zu den Marranen und der spanischen Inquisition, gegen Llorentes Hochrechnungen.

    65
  55. Yitzhak Baer, A History of the Jews in Christian Spain, 2 Bde., Jewish Publication Society of America, Philadelphia, 1961–1966 (hebräisches Original 1945, Toldot ha-Yehudim bi-Sefarad ha-Notsrit). Referenzwerk der jüdischen Historiographie zu den sephardischen Gemeinschaften des Mittelalters, methodisch gegen die statistischen Hochrechnungen der schwarzen Legende.

    66
  56. In den 1780er Jahren verhängte das Parlement von Paris — dessen Ressort von Boulogne bis Lyon reichte — etwa 50 Todesurteile pro Jahr (CNRS-Erhebung, „The end of the death penalty marked a sharp turn in French history", https://news.cnrs.fr/articles/the-end-of-the-death-penalty-marked-a-sharp-turn-in-french-history). Die Gesamtzahl 10 000 bis 15 000 für 1500–1700 ist eine aus diesem bezeugten Rhythmus hochgerechnete Größenordnung, keine Archivzahl.

    70
  57. Brian P. Levack, The Witch-Hunt in Early Modern Europe, Longman, London, 1987 (3. Aufl. 2006): etwa 25 000 Hinrichtungen in deutschen Territorien bei einer europäischen Gesamtzahl von 40 000 bis 60 000; Wolfgang Behringer, Witches and Witch-Hunts: A Global History, Polity Press, Cambridge, 2004: Etwa drei Viertel der Hingerichteten lebten innerhalb der Grenzen des Reiches vor 1648, katholischen wie protestantischen Landes.

    71
  58. Juan Antonio Llorente, Histoire critique de l'Inquisition d'Espagne, 4 Bde., Treuttel et Würtz, Paris, 1817–1818. Spanisches Original: Historia crítica de la Inquisición de España, Madrid, 1822. Methodenkritik: H. C. Lea, A History of the Inquisition of Spain, 1906–1907; Kamen, 2014, Einleitung.

    72
  59. Brian P. Levack, The Witch-Hunt in Early Modern Europe, Longman, London, 1987 (3. Aufl. 2006). Globale Schätzung: 40 000 bis 60 000 Hexenhinrichtungen in Europa 1450–1750.

    73
  60. Wolfgang Behringer, Witches and Witch-Hunts: A Global History, Polity Press, Cambridge, 2004. Bestätigt die Schätzungen Levacks und betont die germanische Konzentration — katholische wie protestantische Länder, wobei die Massenprozesse im deutschen Südwesten den katholischen Fürstbistümern zuzurechnen sind (etwa ein Drittel der deutschen, ein Viertel der europäischen Hinrichtungen). Zu Lothringen, katholischem Herzogtum: Nicolas Rémy, 800 bis 900 beanspruchte Verurteilungen.

    74 75
  61. Katalonien, 1615–1627: von weltlichen Gerichten geführte Hexenjagd, bis zur Wiederübernahme durch Audiencia und Inquisition 1622; mehr als 1 000 Hingerichtete, 2022 vom katalanischen Parlament rehabilitiert. Siehe Witch trials in Catalonia.

    76
  62. Calahorra, 1507–1508: etwa 11 Verbrannte und 7 Bildnisse — die mörderischste Hexenjagd-Episode in der Geschichte der spanischen Inquisition, vor Logroño 1610. Siehe I. Bazán Díaz, Clio & Crimen 8, 2011, S. 191–224.

    77
  63. Alonso de Salazar Frías, handschriftlicher Bericht an Generalinquisitor Bernardo de Sandoval y Rojas, März 1612 (als Cuarta relación anhand der kritischen Edition zu kollationieren). Kritische Edition: Gustav Henningsen, The Salazar Documents: Inquisitor Alonso de Salazar Frías and Others on the Basque Witch Persecution, Brill, Leiden, 2004. Siehe auch Gustav Henningsen, The Witches' Advocate: Basque Witchcraft and the Spanish Inquisition, 1609–1614, University of Nevada Press, Reno, 1980. Nur der erste zitierte Satz ist durch das Spanische gedeckt: „No he hallado ni una sola prueba, ni aun indicio del cual poder colegir que se haya hecho un solo acto de brujería real y verdadero."; das Folgende ist Paraphrase. Gegengeprüfte Daten bei L. Homza, Village Infernos and Witches' Advocates, Penn State University Press, 2022 (1 384 Kinder ad cautelam absolviert).

    78 79
  64. Würzburg (1626–1631): etwa 300 Hinrichtungen unter Fürstbischof Philipp Adolf von Ehrenberg; Schottland: Die modernen Schätzungen gehen von mehr als 1 500 Hingerichteten insgesamt über die gesamte Jagdperiode aus. Siehe W. Behringer, Witches and Witch-Hunts, 2004; B. P. Levack, The Witch-Hunt in Early Modern Europe, 1987 (3. Aufl. 2006).

    80
  65. Julián Juderías, La Leyenda Negra y la verdad histórica, Revista de Archivos, Bibliotecas y Museos, Madrid, 1914. Werk, das dem Ausdruck Leyenda Negra seinen modernen historiographischen Sinn gab — wobei der Ausdruck schon 1899 von Emilia Pardo Bazán verwendet wurde.

    81
  66. Reginaldus Gonsalvius Montanus (Pseudonym, wahrscheinlich Antonio del Corro oder Casiodoro de Reina), Sanctae Inquisitionis Hispanicae Artes aliquot detectae ac palam traductae, Heidelberg, 1567. Englische Übersetzung 1568. Siehe kritische Analyse in Edward Peters, Inquisition, 1988, Kap. 4.

    82
  67. Christine Caldwell Ames, Medieval Heresies, Cambridge University Press, Cambridge, 2015 (das Werk zählt nur fünf Kapitel: jeder Verweis auf ein „Kap. 6" ist zu verwerfen). Zur Eisernen Jungfrau von Nürnberg (Fabrikation des 19. Jahrhunderts, 1944 zerstört): W. Schild, Die eiserne Jungfrau: Dichtung und Wahrheit, Rothenburg, 2000.

    83
  68. Peter H. Wilson, Europe's Tragedy: A History of the Thirty Years War, Allen Lane, London, 2009, S. 4 und 787; Quentin Outram, „The Demographic impact of early modern warfare", Social Science History, Bd. 26, Nr. 2, 2002, S. 245–272 (S. 248). Spanne von 4,5 bis 8 Millionen Toten, Militärs und Zivilisten (Kämpfe, Hunger, Epidemien).

    86
  69. Internationale Theologenkommission, Gedächtnis und Versöhnung: Die Kirche und die Verfehlungen der Vergangenheit, Dokument datiert Dezember 1999, approbiert von Kardinal Joseph Ratzinger und veröffentlicht am 7. März 2000. Offizieller Text, Libreria Editrice Vaticana, März 2000; französische Übersetzung in La Documentation Catholique Nr. 2222, 21. Mai 2000, S. 462–481.

    88 99 102
  70. Zur in der spanischen Praxis auf etwa fünfzehn Minuten begrenzten Foltersitzung: H. Kamen, The Spanish Inquisition: A Historical Revision, 4. Aufl., Yale University Press, 2014, S. 191.

    89
  71. Päpstliche Konstitution Sicut Judaeis, von etwa zwanzig Päpsten zwischen Calixtus II. (um 1120) und Nikolaus V. (1447) erneuert, die Zwangstaufe, Mord, Beraubung und Schändung jüdischer Friedhöfe verbietet — wobei der Vorbehalt des rechtmäßigen Urteils nur Beeinträchtigungen von Personen, Gütern und Bräuchen betrifft. Siehe S. Grayzel, The Church and the Jews in the XIIIth Century, Hermon Press, New York, 1966; und K. R. Stow, The „1007 Anonymous" and Papal Sovereignty: Jewish Perceptions of the Papacy and Papal Policy in the High Middle Ages, Hebrew Union College Annual, 1984.

    93
  72. Innozenz IV., Schreiben vom 5. Juli 1247 an die Juden Deutschlands und Frankreichs. Text in S. Grayzel, The Church and the Jews in the XIIIth Century, Hermon Press, New York, 1966, Dokument Nr. 116. Betrifft die Anschuldigung des Ritualmords.

    94
  73. Henry Kamen, The Spanish Inquisition: A Historical Revision, Yale University Press, 4. Aufl. 2014. Siehe auch B. Netanyahu, The Origins of the Inquisition in Fifteenth-Century Spain, Random House, New York, 1995 — der eine weit strengere Gesamtlesart vorschlägt.

    95
  74. Zu den Statuten der Blutreinheit: Albert Sicroff, Les controverses des statuts de „pureté de sang" en Espagne du XVe au XVIIe siècle, Didier, Paris, 1960; Henry Kamen, The Spanish Inquisition: A Historical Revision, 4. Aufl., Yale, 2014. Nikolaus V. verurteilt sie schon 1449; Paul III. bestätigt hingegen den Status von Toledo durch Breve vom 28. Mai 1548; Pius V. versucht vergeblich, dort einen Nicht-Limpio zu platzieren. Objektiver, faktisch rassistischer Fehler — in Übereinstimmung mit dem Nachbarartikel La légende sanglante de l'Inquisition espagnole.

    96
  75. Heiliger Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Tertio Millennio Adveniente zur Vorbereitung des Jubiläums 2000, 10. November 1994, Nr. 33–36 (zu den Verfehlungen der Söhne der Kirche). Offizieller Text: Acta Apostolicae Sedis 87 (1995), S. 5–41.

    98
  76. Heiliger Johannes Paul II., Tag der Vergebung, erster Fastensonntag des Jubiläums, Petersbasilika, 12. März 2000. Offizieller Text: vatican.va, ns_lit_doc_20000312_prayer-day-pardon_fr. Gebet wiederaufgenommen im Schreiben Johannes Pauls II. vom 15. Juni 2004.

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