Die Todesstrafe — die der öffentlichen Autorität zuerkannte Befugnis, einen Verbrecher hinzurichten — ist nicht nur eine Frage der persönlichen Moral: Sie berührt das Herz der Soziallehre der Kirche, dort, wo die Autorität des Staates, die Verteidigung des Gemeinwohls und die Würde der Person zusammentreffen. Das Kompendium der Soziallehre der Kirche behandelt sie an ihrem logischen Ort, im Kapitel über die politische Gemeinschaft, unter dem nüchternen Titel: „Strafen verhängen“[1]. In diesem Rahmen — dem der Strafe als Akt des Gemeinwesens und nicht als private Rache — nähert sich dieser Artikel ihr.
Die Position der Kirche im Jahr 2026 ist in ihrer Formel klar: Seit dem 1. August 2018 lehrt der Katechismus, dass „die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unverletzlichkeit und die Würde der Person verstößt“, und dass die Kirche sich „entschlossen einsetzt im Hinblick auf ihre weltweite Abschaffung“[2]. Doch hinter diesem kurzen Satz steht eine alte lehrmäßige Architektur: eine Theorie der Strafzwecke, eine Auffassung der Autorität, eine Philosophie des Gemeinwohls, die erhellen, warum die Kirche dazu gekommen ist, die Abschaffung zu fordern, und wie sie sich konkret in der Welt dafür einsetzt.
Dieser Artikel führt nicht die Debatte — bedeutend, aber eigenständig — über die lehrmäßige Kontinuität oder den Bruch noch über die genaue theologische Qualifizierung des Wortes „unzulässig“: Dieses Dossier hat seinen eigenen Artikel, Was sagt die Kirche zur Todesstrafe?, auf den verwiesen wird. Hier wird die Todesstrafe als Prinzip und als Einsatz der Soziallehre behandelt: das Wesen der Strafe, die Zwecke der Strafe, die Verschiebung des Gleichgewichts hin zur Würde, die gesellschaftlichen Argumente gegen die Todesstrafe und vor allem das Handeln der Kirche für die Abschaffung. Die verwandten Themen — die Würde der Person, das Gemeinwohl, die politische Autorität, die restorative Justiz — verweisen auf ihre jeweiligen Artikel.
Die Todesstrafe, eine Frage der Soziallehre
Die Strafe als Akt des Gemeinwesens, nicht als Rache
Der erste Ertrag der katholischen Tradition ist die radikale Unterscheidung zwischen der öffentlichen Strafe und der privaten Rache. Kein Einzelner hat das Recht zu töten, um sich selbst Gerechtigkeit zu verschaffen; nur die legitime Autorität, Garantin des Gemeinwohls, kann eine Strafe verhängen — und das ist der ganze Gegenstand des Strafrechts. Der heilige Thomas von Aquin hatte es bereits mit Klarheit festgestellt: Einen Übeltäter zu töten kann nur dann erlaubt sein, „durch die öffentliche Autorität, der die Sorge für das Gemeinwohl anvertraut ist“, niemals durch eine Privatperson[3].
„Nur dem steht es zu, einen Übeltäter zu töten, dem die Sorge für das Gemeinwohl obliegt […] : so wie es dem Arzt erlaubt ist, ein brandiges Glied abzuschneiden, um den ganzen Leib zu retten.“ — Der heilige Thomas von Aquin, Summa theologiae, IIa-IIae, q. 64, a. 3[4]
Dieses Bild aus der Medizin ist entscheidend: Die Strafe ist keine Vergeltung, sie ist hingeordnet auf die Gesundheit des gesellschaftlichen Leibes. Darum gehört die Frage der Todesstrafe zuerst zur Philosophie der Strafe und zur Theorie der Autorität — also zur Soziallehre —, bevor sie eine Frage der individuellen Moral ist. Das Kompendium formuliert es in Begriffen von Recht und Pflicht:
„Zum Schutz des Gemeinwohls hat die legitime öffentliche Autorität das Recht und die Pflicht, der Schwere der Vergehen angemessene Strafen zu verhängen.“ — Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 402[5]
Die Autorität, das „Schwert“ und das Gemeinwohl
Die Schrift begründet diese Strafgewalt der Autorität in einem zentralen Text der Soziallehre, dem Römerbrief, wo der heilige Paulus die Autorität als „Dienerin Gottes“ vorstellt, sie, die das „Schwert trägt“, um Gerechtigkeit zu üben:
„Denn sie ist eine Dienerin Gottes zu deinem Besten; tust du aber Böses, so fürchte dich. Denn nicht umsonst trägt die Autorität das Schwert. Denn sie ist eine Dienerin Gottes: Indem sie Gerechtigkeit übt, zeigt sie den Zorn Gottes gegen den, der Böses tut.“ — Der heilige Paulus, Brief an die Römer 13, 4[6]
Das ist es, was die Tradition das ius gladii nannte, das „Recht des Schwertes“: die dem Staat zuerkannte Befugnis, in letzter Instanz zur schwersten Gewalt zu greifen, um die Gemeinschaft zu verteidigen. Die Genesis stellte dieses Prinzip bereits nach der Sintflut auf und verankerte es paradoxerweise in der Würde des als Bild Gottes geschaffenen Menschen: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut wird durch Menschen vergossen werden; denn zum Bild Gottes hat er den Menschen gemacht“ (Gen 9, 6)[7]. Derselbe Vers, der einst die Bestrafung des Mörders rechtfertigte, begründet heute das Argument der Würde gegen die Todesstrafe: Die Geschichte der Lehre ist in gewissem Sinn die Geschichte einer Neulesung dieses Verses.
Diese grundsätzliche Berechtigung wurde vom Lehramt feierlich bekräftigt. Im Jahr 1208 legte Innozenz III. den versöhnten Waldensern ein Glaubensbekenntnis auf, das ausdrücklich anerkannte, dass „die weltliche Gewalt ohne Todsünde ein Blutgericht ausüben kann, sofern sie zur Verhängung der Strafe nicht aus Hass, sondern nach richterlichem Urteil, nicht leichtfertig, sondern mit Klugheit vorgeht“[8]. Der Katechismus des Trienter Konzils (1566) lehrte ebenso, dass die Obrigkeiten als „legitime Rächer der Verbrechen“ das Leben sichern, indem sie Frechheit und Verbrechen unterdrücken[9]. Um gut zu verstehen, wie die Kirche heute die Abschaffung fordern kann, ohne diese Tradition zu verleugnen, siehe Was sagt die Kirche zur Todesstrafe?.
Drei Prinzipien im Spannungsverhältnis
Die Frage der Todesstrafe bringt genau drei große Prinzipien der Soziallehre in Spannung, die zusammengehalten werden müssen:
- die Legitimität der Autorität, zur Verteidigung der Gemeinschaft zu strafen;
- die Forderung des Gemeinwohls, das Verbrechen wirksam zu unterdrücken;
- die unverlierbare Würde der Person, die selbst im Verbrecher fortbesteht.
Die gesamte Entwicklung der gegenwärtigen Lehre lässt sich als Neujustierung des Gleichgewichts zwischen diesen drei Prinzipien lesen: In dem Maß, in dem die moderne Gesellschaft über nichttödliche Mittel zur Verteidigung des Gemeinwohls verfügt, wird das relative Gewicht der Würde der Person entscheidend. Es ist diese Verschiebung und keine Verleugnung, die die folgenden Abschnitte beschreiben.
Die Zwecke der Strafe in der katholischen Lehre
Um die Todesstrafe zu beurteilen, fragt die Soziallehre zuerst: Wozu dient eine Strafe? Die katholische Tradition unterscheidet klassisch mehrere Zweckbestimmungen, die der Katechismus und das Kompendium sorgfältig aufzählen. Erst die Prüfung einer jeden lässt verstehen, warum die Todesstrafe in den Augen der Kirche nicht mehr notwendig geworden ist.
Der Schutz der Gesellschaft
Der erste Zweck der Strafe ist es, die Gemeinschaft zu schützen gegen den, der die Rechte und die Sicherheit anderer bedroht. Der Katechismus stellt ihn an die erste Stelle: Die Strafe hat „zur Wirkung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu wahren“[10]. Es ist dieser Zweck — die legitime Verteidigung der Gesellschaft —, der lange Zeit, als letztes Mittel, den Griff zum Schwert rechtfertigte: wenn kein anderes Mittel einen Verbrecher noch daran hindern konnte, weiteren Schaden anzurichten.
Doch genau hier hat sich die moderne Lage verändert. Wo eine antike oder mittelalterliche Stadt ohne sichere Gefängnisse die Hinrichtung für notwendig halten konnte, um sich zu schützen, machen „die Möglichkeiten, über die eine moderne Gesellschaft zur wirksamen Unterdrückung des Verbrechens verfügt“, die physische Vernichtung heute fast immer überflüssig[11]. Der Schutz der Gesellschaft kann gewährleistet werden, indem man „den unschädlich macht, der es begangen hat“, ohne „ihm endgültig die Möglichkeit zu nehmen, sich zu bessern“[12].
Die Vergeltung: die Unordnung wiedergutmachen, die Sühne
Der zweite Zweck ist die Vergeltung — nicht im Sinn einer Rache, sondern der Wiederherstellung einer durch das Verbrechen verletzten gerechten Ordnung. Der Katechismus macht sie sogar zum ersten Zweck:
„Die Strafe hat als ersten Zweck, die durch die Schuld eingeführte Unordnung wiedergutzumachen. Wenn diese Strafe vom Schuldigen freiwillig angenommen wird, hat sie sühnenden Wert.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 2266[13]
Das Verbrechen führt eine Unordnung in die Gemeinschaft und in die Beziehung des Schuldigen zum Guten ein; die angemessene Strafe kommt, um „die durch die verbrecherische Handlung verursachte Unordnung zu beheben“[14]. Frei angenommen, erhält sie einen moralischen und geistlichen Wert der Sühne — eine Dimension, die die christliche Buße wohl kennt und die der gute Schächer auf Golgota veranschaulicht (siehe unten). Dieser vergeltende Zweck fordert nicht aus sich heraus den Tod: Er fordert eine gerechte und angemessene Strafe, wie es ein Freiheitsentzug sein kann.
Die Besserung und die Wiedereingliederung
Der dritte Zweck ist heilend: Die Strafe soll, soweit möglich, zur Bekehrung des Schuldigen beitragen. Der Katechismus besteht darauf: Die Strafe „hat heilenden Wert: Sie soll, soweit möglich, zur Besserung des Schuldigen beitragen“[15]. Das Kompendium weitet dieses Ziel bis zur gesellschaftlichen Versöhnung aus:
„Das anzustrebende Ziel ist doppelt: einerseits die Wiedereingliederung der verurteilten Personen zu fördern; andererseits eine versöhnende Gerechtigkeit zu fördern, die fähig ist, die durch die verbrecherische Tat zerstörten Beziehungen harmonischen Zusammenlebens wiederherzustellen.“ — Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 403[16]
Diese Zweckbestimmung ist mit dem Tod unvereinbar: Ein hingerichteter Mensch kann sich nicht mehr bessern und nicht mehr wiedereingegliedert werden. Es ist das entscheidende Argument, das die zeitgenössische Soziallehre entfaltet und das ganz natürlich die Perspektive der restorativen Justiz eröffnet, der die Kirche wachsende Aufmerksamkeit schenkt.
Die Abschreckung, ein sekundärer und umstrittener Zweck
Oft wird ein vierter Zweck angeführt: die Vorbildwirkung oder Abschreckung — die Vorstellung, die Strafe schrecke von weiteren Verbrechen ab. Die Tradition lässt sie als Nebenwirkung gelten, doch die Soziallehre stellt sie niemals an die erste Stelle, und die zeitgenössische kriminologische Forschung hat niemals schlüssig nachgewiesen, dass die Todesstrafe stärker abschreckt als die Haft. Die Abschreckung zum Hauptargument zu machen hieße übrigens, die Person des Verurteilten zu instrumentalisieren — ihn nicht für das zu töten, was er getan hat, sondern um der Wirkung auf andere willen —, was gegen den Grundsatz verstößt, dass niemand als bloßes Mittel behandelt werden darf.
Zusammenfassung: die Zwecke der Strafe angesichts der Todesstrafe
| Zweck der Strafe | Was er anstrebt | Dient ihm die Todesstrafe? |
|---|---|---|
| Schutz der Gesellschaft | Öffentliche Ordnung und Sicherheit wahren | Ja, doch heute genügen andere Mittel[17] |
| Vergeltung / Sühne | Die durch die Schuld verursachte Unordnung wiedergutmachen | Eine gerechte und angemessene Strafe genügt; der Tod ist nicht erforderlich[18] |
| Besserung / Wiedereingliederung | Den Schuldigen bekehren und wiedereingliedern | Nein — der Tod vernichtet jede mögliche Bekehrung[19] |
| Abschreckung | Von weiteren Verbrechen abschrecken | Wirkung nicht nachgewiesen; kann nicht erster Zweck sein |
Die Lektüre der Tabelle fasst das ganze soziallehramtliche Argument zusammen: Von den vier Zwecken der Strafe konnte einst ein einziger — der Schutz der Gesellschaft — den Tod erfordern, und genau diesen lassen die modernen Mittel anders erreichen; während der Zweck der Besserung durch die Hinrichtung schlicht und einfach vernichtet wird.
Vom anerkannten Recht zur „Unzulässigkeit“: die Verschiebung des Gleichgewichts
Die jüngere Geschichte der Lehre ist nicht die eines Widerrufs, sondern einer fortschreitenden Verschiebung des Gleichgewichts zwischen dem Schutz der Gesellschaft und der Würde der Person. Vier Marksteine kennzeichnen ihre Etappen.
Pius XII.: Der Verbrecher hat sich seines Rechts auf Leben „entäußert“
Mitte des 20. Jahrhunderts ruhte die Lehre noch auf dem alten Gleichgewicht. In einer Ansprache von 1952 vertrat Pius XII., dass der Verurteilte sich durch sein Verbrechen selbst seines Rechts auf Leben „entäußert“ habe: Der Staat verfüge nicht über das Leben des Unschuldigen, doch der Schuldige habe durch seine Tat dieses Gut in die Hände der öffentlichen Justiz gelegt[20]. Genau diese Prämisse — der Verlust des Rechts auf Leben durch das Verbrechen — wird die spätere Lehre umkehren.
Evangelium Vitae: „praktisch nicht vorkommende“ Fälle
Die große Wende ist die Enzyklika Evangelium Vitae des heiligen Johannes Paul II. (1995). Ohne das überlieferte Prinzip zu leugnen, verengt sie die Bedingungen der Erlaubtheit so eng, dass die Todesstrafe in der Praxis fast immer ungerechtfertigt wird. Das Kriterium ist nicht mehr die Vergeltung, sondern die strikte Notwendigkeit der Verteidigung:
„Gerade um alle diese Zweckbestimmungen zu erreichen, müssen Maß und Beschaffenheit der Strafe aufmerksam abgewogen und bestimmt werden; sie dürfen nicht bis zur äußersten Maßnahme der Beseitigung des Schuldigen führen, außer im Fall absoluter Notwendigkeit, wenn die Verteidigung der Gesellschaft nicht anders möglich ist. Heute jedoch sind diese Fälle infolge einer immer leistungsfähigeren Organisation des Strafvollzugs nunmehr ziemlich selten, wenn nicht sogar praktisch nicht vorkommend.“ — Der heilige Johannes Paul II., Evangelium Vitae, § 56[21]
Diese Formel — „praktisch nicht vorkommend“ — wird vom Katechismus von 1997 und sodann vom Kompendium wörtlich übernommen[22]. Sie markiert die Wende: Das Grundsatzrecht besteht auf dem Papier fort, doch seine konkrete Anwendung ist fast jeden wirklichen Falls entleert.
2018: „unzulässig“
Am 1. August 2018 wird auf Wunsch von Papst Franziskus der Paragraph 2267 des Katechismus vollständig neu gefasst. Die neue Redaktion zieht die Folgerungen aus der von Johannes Paul II. eingeleiteten Verschiebung und schließt, dass „die Todesstrafe unzulässig ist“[23]. Die genaue Tragweite dieses Ausdrucks — homogene Entwicklung oder Bruch? endgültige oder klugheitliche Lehre? — ist Gegenstand einer ernsthaften theologischen Debatte, die im Artikel Was sagt die Kirche zur Todesstrafe? behandelt wird. Für das hiesige Anliegen liegt das Wesentliche anderswo: Dieses Wort verwandelt eine restliche Duldung in einen positiven Ruf zur Abschaffung.
Fratelli Tutti: der Einsatz für die Abschaffung
Im Jahr 2020 gibt die Enzyklika Fratelli Tutti dieser Position ihre volle gesellschaftliche und politische Dimension. Papst Franziskus begnügt sich nicht mehr damit, die Todesstrafe für unzulässig zu erklären: Er verpflichtet die Kirche zu einem aktiven Kampf für ihre weltweite Abschaffung.
„Heute sagen wir klar, dass „die Todesstrafe unzulässig ist“, und die Kirche setzt sich entschlossen dafür ein, dass sie weltweit abgeschafft wird.“ — Papst Franziskus, Fratelli Tutti, § 263[24]
Es ist dieser Übergang vom Grundsatz zum Einsatz, der die Frage in das eigentliche Feld der Soziallehre versetzt: nicht mehr nur „ist es erlaubt?“, sondern „was müssen wir als Kirche und als Bürger tun, um das Leben aller zu verteidigen, auch das des Schuldigen?“
Die soziallehramtlichen Argumente gegen die Todesstrafe
Die gegenwärtige Lehre führt nicht nur eine Autorität an, die der Ungläubige zurückweisen würde: Sie schlägt Gründe vor, die jeder Mensch guten Willens abwägen kann. Vier Argumente strukturieren die gesellschaftliche Position der Kirche.
Die unverlierbare Würde der Person
Das grundlegende Argument ist das der Würde. Gegen die Prämisse Pius’ XII. (der Verbrecher hätte sich seines Rechts auf Leben „entäußert“) bekräftigt die heutige Lehre, dass die Würde, weil sie aus der Schöpfung nach dem Bild Gottes kommt, nicht vom Verhalten abhängt und daher niemals verloren gehen kann — selbst durch das schlimmste Verbrechen nicht. Johannes Paul II. hatte es bereits formuliert, als er über Kain nachsann, jenen ersten Mörder, den Gott selbst mit einem Zeichen schützt[25] (Gen 4, 15):
„Als Mörder behält er seine persönliche Würde, und Gott selbst macht sich zu ihrem Bürgen.“ — Der heilige Johannes Paul II., Evangelium Vitae, § 9[26]
Wenn diese Prämisse wahr ist, dann ist die Hinrichtung eines Schuldigen, der nicht mehr schaden kann, nicht mehr die Verteidigung einer bedrohten Gesellschaft: Es ist die vorsätzliche Beseitigung einer Person, deren Würde unversehrt fortbesteht. Das ganze Argument liegt in dieser Verschiebung. Zu dieser Grundlage siehe Die Würde der menschlichen Person.
Der unumkehrbare Justizirrtum
Die Soziallehre besteht sodann auf einem Argument, dem sich jedes Strafsystem stellen muss: der Fehlbarkeit der menschlichen Justiz. Da kein Gericht unfehlbar ist, setzt die Todesstrafe dem legalen Mord an Unschuldigen aus, ohne mögliche Abhilfe — denn sie ist definitionsgemäß unumkehrbar. Das Kompendium zieht daraus eine Forderung der Gerechtigkeit:
„Da selbst ein Richter sich irren kann, ist es angebracht, dass die Gesetzgebung eine gerechte Entschädigung für die Opfer eines Justizirrtums vorsieht.“ — Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 404[27]
Eine Entschädigung kann eine ungerechte Haft wiedergutmachen; nichts kann eine ungerechte Hinrichtung wiedergutmachen. Derselbe Abschnitt des Kompendiums verurteilt übrigens absolut die Folter und fordert zügige Verfahren und die Achtung der Unschuldsvermutung[28] — lauter Garantien eines die Person achtenden Strafrechts, deren radikalste Verneinung die Unumkehrbarkeit der Todesstrafe ist.
Die Instrumentalisierung durch die Macht
Drittes, eigentlich politisches Argument: Wo sie besteht, wird die Todesstrafe zu einer Waffe, die die Macht gegen den Unschuldigen kehren kann. Die Geschichte des 20. Jahrhunderts liefert dafür den blutigen Beweis — Fratelli Tutti erinnert daran, wie die Regime die Hinrichtung „als Instrument zur Unterdrückung politischen Dissenses oder zur Verfolgung religiöser und kultureller Minderheiten“ benutzt haben[29]. Die Todesstrafe ist niemals ein bloß neutrales Werkzeug: Sie verleiht dem Staat eine Todesgewalt, deren Entartung totalitärer Art ihre ganze Ungeheuerlichkeit gezeigt hat. Die Abschaffung ist in diesem Sinn auch eine Garantie gegen die Willkür der Macht.
Die unblutigen Mittel genügen
Das vierte Argument ist das, das alle anderen miteinander verbindet: Da die moderne Gesellschaft sich verteidigen kann, ohne zu töten, müssen die unblutigen Mittel vorgezogen werden. Das ist die feste Schlussfolgerung des Kompendiums:
„Unblutige Methoden der Unterdrückung und Bestrafung sind vorzuziehen, insoweit sie „den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls besser entsprechen und der Würde der menschlichen Person gemäßer sind“.“ — Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 405[30]
Das Gemeinwohl verteidigen ohne auf die Würde des Schuldigen zu verzichten, ohne den unumkehrbaren Irrtum zu riskieren, ohne dem Staat eine Todesgewalt anzuvertrauen: Das ist die Kohärenz der gesellschaftlichen Position der Kirche.
Die Kirche als Abschaffungsbewegung in der Welt
Die Soziallehre begnügt sich niemals damit, Grundsätze auszusprechen: Sie ruft zum Handeln auf. Zur Todesstrafe ist die katholische Kirche an der Wende zum 21. Jahrhundert zu einer der beständigsten moralischen Kräfte der weltweiten Abschaffungsbewegung geworden.
Vom Grundsatz zum diplomatischen Handeln: der Heilige Stuhl bei der UNO
Der Heilige Stuhl, der bei den Vereinten Nationen den Status eines Ständigen Beobachters hat, hat die Abschaffung zu einer ständigen diplomatischen Sache gemacht. Als am 18. Dezember 2007 die Generalversammlung der UNO ihre erste Resolution verabschiedete, die zu einem weltweiten Moratorium der Hinrichtungen aufrief (Resolution 62/149, getragen insbesondere von Italien), begrüßte der Vertreter des Heiligen Stuhls diesen Schritt öffentlich und rief dazu auf, „die kulturelle Arbeit und die Sensibilisierung für das Recht auf Leben“ in der ganzen Welt fortzusetzen[31]. Seither wird diese Resolution alle zwei Jahre erneuert, mit wachsender Unterstützung: Die zehnte, Ende 2024 verabschiedete, versammelte erstmals mehr als zwei Drittel der UNO-Mitgliedstaaten[32].
Sant’Egidio und die „Städte für das Leben“
Auf Vereinsebene belebt die Gemeinschaft Sant’Egidio — eine 1968 in Rom entstandene katholische Gemeinschaft — seit 2002 die weltweite Kampagne „Cities for Life — Städte für das Leben, Städte gegen die Todesstrafe“. Jeden 30. November beleuchten mehr als zweitausend Städte in der Welt ein symbolisches Bauwerk (in Rom das Kolosseum), um ihren abolitionistischen Einsatz zu bekunden[33]. Das Datum ist nicht zufällig gewählt: Es erinnert an den 30. November 1786, den Tag, an dem das Großherzogtum Toskana unter Pietro Leopoldo zum ersten Staat der Welt wurde, der die Todesstrafe in seinem Strafgesetzbuch abschaffte[34]. Die Kirche predigt die Abschaffung also nicht nur: Sie trägt sie durch konkrete Netzwerke, Konferenzen von Justizministern und eine Arbeit der Nähe bei den Verurteilten.
Die weltweite Lage
Dieser Kampf schreibt sich in eine grundlegende geschichtliche Tendenz ein. Nach Amnesty International hatten Ende 2024 mehr als zwei Drittel der Länder der Welt die Todesstrafe rechtlich oder faktisch abgeschafft:
| Kategorie | Zahl der Länder (Ende 2024) |
|---|---|
| Abolitionistisch für alle Verbrechen | 113 |
| Abolitionistisch für Verbrechen des gemeinen Rechts | 9 |
| Faktisch abolitionistisch (keine Hinrichtung seit 10 Jahren) | 23 |
| Abolitionistisch insgesamt, rechtlich oder faktisch | 145 |
| Länder, die die Todesstrafe beibehalten | 54 |
Quelle: Amnesty International, Lage zum 31. Dezember 2024[35]. Im Jahr 1977, als Amnesty seine Kampagne begann, hatten nur 16 Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft: Der Umschwung ist spektakulär. Die Kirche liest in dieser Bewegung mit dem Kompendium „ein Zeichen der Hoffnung“ und „eine größere moralische Sensibilität“[36].
Jenseits der Abschaffung: Haftbedingungen und lebenslange Freiheitsstrafe
Die Abschaffung zu fordern genügt nicht: Die Kirche verlangt auch, dass die Ersatzstrafen die Würde achten. Das Kompendium bedauert, dass „die Bedingungen, unter denen [die Gefangenen] ihre Strafe verbüßen, nicht immer die Achtung ihrer Würde fördern“, und erinnert an die Aufmerksamkeit Christi für den Gefangenen — „ich war im Gefängnis, und ihr seid zu mir gekommen“ (Mt 25, 36)[37]. Papst Franziskus geht weiter: Er warnt vor der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Hoffnung, die er als „versteckte Todesstrafe“ bezeichnet[38], und ruft zu menschlichen Haftbedingungen und zu einer auf Wiedereingliederung hingeordneten Justiz auf. Die Abschaffung ist also nur ein erster Schritt hin zu einer ganz auf Würde und Hoffnung hingeordneten Strafjustiz.
Was die Soziallehre vom katholischen Bürger verlangt
Die Lehre der Kirche annehmen
Für den Gläubigen ist die erste Forderung, die gegenwärtige Lehre loyal anzunehmen. Die neue Fassung des Katechismus gehört zum ordentlichen Lehramt des Papstes: Sie ruft zu kindlicher Zustimmung und zu einem wirklichen Einsatz für die Abschaffung auf, nicht zu einer kritischen Haltung, die so täte, als wäre nichts gesagt worden. Offen bleibt eine legitime theologische Debatte über die genaue Qualifizierung dieser Lehre — eine Debatte, die im Artikel Was sagt die Kirche zur Todesstrafe? behandelt wird —, doch diese Schulddebatte entbindet niemals von der konkreten Zustimmung zum Kampf für das Leben.
Eine Justiz aufbauen, die heilt
Die Soziallehre verlangt von den Katholiken vor allem, eine versöhnende Gerechtigkeit zu fördern[39]. Weit davon entfernt, ein Sentimentalismus zu sein, der die Gerechtigkeit preisgäbe, ist sie die Forderung einer höheren Gerechtigkeit: einer Gerechtigkeit, die nicht auf Rache, sondern auf die Heilung des Schuldigen und die Wiederherstellung des zerstörten gesellschaftlichen Bandes hingeordnet ist — was der Artikel Die restorative Justiz entfaltet. Der heilige Augustinus erbat es bereits von einem Richter für Verbrecher: Die Züchtigung solle sich nicht bis zum Töten erstrecken, um dem Schuldigen die Zeit zur Reue zu lassen, und die gerechte Strenge der Strafe bleibe stets durch die Liebe gemäßigt[40].
Die politische Liebe, angewandt auf die Strafjustiz
Diese Sorge um die Strafjustiz ist eine herausragende Form der politischen Liebe: Seinen Nächsten bis in die Strukturen hinein zu lieben heißt, Gesetze und Einrichtungen zu wollen, die die Unschuldigen verteidigen, ohne auf die Würde der Schuldigen zu verzichten. Der katholische Bürger übt diese Liebe, indem er sich informiert, nach seinem Gewissen wählt, die abolitionistischen Initiativen und die Verbesserung der Gefängnisse unterstützt und die Logik der reinen rachsüchtigen Vergeltung zurückweist. Die Verteidigung des Lebens lässt sich nicht teilen: Sie reicht vom ungeborenen Kind (Würde des Embryos) bis zum Verurteilten in der Todeszelle.
Licht des Evangeliums: Niemand geht in seinem Verbrechen auf
Am Ende dieses Weges ist der tiefe Grund der Position der Kirche nicht zuerst juristisch, sondern evangelisch. Das letzte Kriterium der gesamten Soziallehre zur Todesstrafe liegt in einer Gewissheit: Niemand geht jemals in seiner schlimmsten Tat auf. Das ist der ganze Sinn der Szene auf Golgota, wo Christus, gekreuzigt zwischen zwei Verurteilten, dem einen von ihnen — einem nach dem Gesetz seiner Zeit zu Recht hingerichteten Verbrecher — das Paradies verspricht:
„Jesus, denk an mich, wenn du in dein Reich kommst.“ Jesus erklärte ihm: „Amen, ich sage dir: Heute noch wirst du mit mir im Paradies sein.“ — Evangelium nach dem heiligen Lukas 23, 42-43[41]
Der gute Schächer ist die Ikone all dessen, was die Todesstrafe unmöglich macht: die Bekehrung in letzter Stunde, die bis zuletzt angebotene Erlösung. In Gethsemane hatte Christus im Übrigen Petrus entwaffnet — „Stecke dein Schwert ein, denn alle, die zum Schwert greifen, werden durch das Schwert umkommen“ (Mt 26, 52)[42] — und damit ein Reich angekündigt, das sich nicht durch den Tod verteidigt.
Diese Logik findet ein Echo in der Spiritualität des Göttlichen Willens, wie sie Luisa Piccarreta übermittelt ist: Die Seele, die im Göttlichen Wollen lebt, trägt „alle“ Menschen vor Gott, auch die Verlorensten, damit keiner von der Barmherzigkeit ausgeschlossen werde[43]. Die Abschaffung der Todesstrafe zu fordern heißt nicht, das Verbrechen zu entschuldigen oder seine Opfer zu verachten: Es heißt, sich zu weigern, durch einen menschlichen, unumkehrbaren Akt die Tür endgültig zu schließen, die Gott seinerseits bis zum letzten Atemzug offen lässt.
Um weiterzugehen
- Was sagt die Kirche zur Todesstrafe? — das Dossier der Debatte über Entwicklung und Bruch und über die Qualifizierung des Wortes „unzulässig“.
- Die Würde der menschlichen Person — die Grundlage: eine Würde, die kein Verbrechen nehmen kann.
- Das Gemeinwohl — das Ziel, das das Strafrecht verfolgt und dem die Todesstrafe angeblich diente.
- Die politische Autorität nach der Kirche — die Macht, das „Schwert“ und seine Grenzen.
- Die restorative Justiz — die Justiz, die heilt, statt zu zerstören.
- Der gerechte Krieg — der andere große Fall legitimen Gewaltgebrauchs durch die Autorität.
- Der Totalitarismus — wenn der Staat sich zum Herrn über Leben und Tod macht.
- Die politische Liebe — den Nächsten lieben bis in die Gesetze und Einrichtungen des Gemeinwesens hinein.
Anmerkungen und Quellen
Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche, Libreria Editrice Vaticana, 2004 (deutsche Ausgabe 2006), Nr. 402, Kapitel VIII („Die politische Gemeinschaft“), Abschnitt „Strafen verhängen“: „Zum Schutz des Gemeinwohls hat die legitime öffentliche Autorität das Recht und die Pflicht, der Schwere der Vergehen angemessene Strafen zu verhängen. Der Staat hat die doppelte Aufgabe, Verhaltensweisen zu unterdrücken, die die Menschenrechte verletzen […] sowie durch das System der Strafen die durch die verbrecherische Handlung verursachte Unordnung zu beheben.“
1 5 14Katechismus der Katholischen Kirche, § 2267, Neufassung promulgiert durch das Rescriptum ex Audientia SS.mi vom 1. August 2018 (Glaubenskongregation, vatican.va). Die Formel „die Todesstrafe ist unzulässig, weil sie gegen die Unverletzlichkeit und die Würde der Person verstößt“ zitiert die Ansprache von Papst Franziskus vom 11. Oktober 2017.
2 23Der heilige Thomas von Aquin, Summa theologiae, IIa-IIae, q. 64, a. 3, Corpus: Nur wer die Sorge für das Gemeinwohl trägt (die öffentliche Autorität), darf rechtmäßig einen Übeltäter töten, niemals eine Privatperson; Bild aus der Medizin vom brandigen Glied (vgl. a. 2). Lateinischer Text: „occidere malefactorem licet inquantum ordinatur ad salutem totius communitatis, et ideo ad illum solum pertinet cui committitur cura communitatis conservandae“.
3 4Der heilige Paulus, Brief an die Römer 13, 4 (deutsche Wiedergabe nach dem offiziellen französischen liturgischen Text, AELF; vgl. Einheitsübersetzung): „Nicht umsonst trägt die Autorität das Schwert. Denn sie ist eine Dienerin Gottes: Indem sie Gerechtigkeit übt, zeigt sie den Zorn Gottes gegen den, der Böses tut.“ Klassisch angeführter Vers zur Begründung der Strafgewalt (ius gladii) des Staates.
6Genesis 9, 6 (Bible de Jérusalem): „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut wird durch Menschen vergossen werden; denn zum Bild Gottes hat er den Menschen gemacht.“ Vers, der die Bestrafung des Mordes auf die Würde des Menschen als „Bild Gottes“ gründet.
7Innozenz III., den versöhnten Waldensern um Durandus von Huesca auferlegtes Glaubensbekenntnis, 18. Dezember 1208 (Denzinger-Hünermann 795; alte Zählung DS 425). Lateinischer Text: „De potestate saeculari asserimus, quod sine peccato mortali potest iudicium sanguinis exercere, dummodo ad inferendam vindictam non odio, sed iudicio, non incaute, sed consulte procedat.“
8Katechismus des Trienter Konzils (Römischer Katechismus, 1566), III. Teil, Erklärung des fünften Gebots, Abschnitt „Von den Tötungen, die nicht verboten sind“: Die Obrigkeiten sichern als „legitime Rächer der Verbrechen“ das Leben, indem sie Frechheit und Verbrechen unterdrücken.
9Katechismus der Katholischen Kirche, § 2266: „Die Strafe hat als ersten Zweck, die durch die Schuld eingeführte Unordnung wiedergutzumachen. Wenn diese Strafe vom Schuldigen freiwillig angenommen wird, hat sie sühnenden Wert. Zudem hat die Strafe zur Wirkung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu wahren. Schließlich hat die Strafe heilenden Wert: Sie soll, soweit möglich, zur Besserung des Schuldigen beitragen.“ Deutsche Ausgabe, Oldenbourg/Benno/Paulusverlag/St. Benno, 1993.
10 13 15 18Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 405: Die Kirche sieht „ein Zeichen der Hoffnung“ in der „immer weiter verbreiteten Abneigung der öffentlichen Meinung gegen die Todesstrafe“; auch wenn die überlieferte Lehre den Rückgriff auf die Todesstrafe nicht ausschließt, „wenn sie sich als der einzig gangbare Weg zur wirksamen Verteidigung des menschlichen Lebens gegenüber dem ungerechten Angreifer erweisen sollte“ (unter Berufung auf Evangelium Vitae § 56 und den alten KKK § 2267), so sind „unblutige Methoden der Unterdrückung und Bestrafung vorzuziehen, insoweit sie den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls besser entsprechen und der Würde der menschlichen Person gemäßer sind“. Der Text übernimmt die Formel der „ziemlich seltenen, wenn nicht sogar praktisch nicht vorkommenden“ Fälle.
11 12 17 22 30 36Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 403: „Die Strafe dient nicht nur dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gewährleistung der Sicherheit der Personen: Sie wird auch zu einem Instrument der Besserung des Schuldigen, einer Besserung, die auch einen moralischen Wert der Sühne annimmt, wenn der Schuldige seine Strafe freiwillig annimmt. Das anzustrebende Ziel ist doppelt: einerseits die Wiedereingliederung der verurteilten Personen zu fördern; andererseits eine versöhnende Gerechtigkeit zu fördern […].“ Dieselbe Nummer bedauert, dass die Haftbedingungen nicht immer die Würde der Gefangenen achten, und zitiert Mt 25, 36.
16 19 37 39Pius XII., Ansprache an den I. Internationalen Kongress für Histopathologie des Nervensystems, 14. September 1952 (Acta Apostolicae Sedis 44 [1952], 779-789). Der Papst vertritt darin, dass der Verurteilte sich durch sein Verbrechen seines Rechts auf Leben „entäußert“ habe (nach der überlieferten Formel), wobei der Staat nicht aus sich über das Leben der Person verfüge. Italienischer Originaltext; geläufige deutsche Wiedergabe.
20Der heilige Johannes Paul II., Evangelium Vitae, 25. März 1995, § 56 (vatican.va, deutsche Fassung): Die Todesstrafe darf nur angewandt werden „im Fall absoluter Notwendigkeit, das heißt, wenn die Verteidigung der Gesellschaft nicht anders möglich ist“, Fälle, die „nunmehr ziemlich selten, wenn nicht sogar praktisch nicht vorkommend“ sind.
21Papst Franziskus, Fratelli Tutti, 3. Oktober 2020, § 263 (vatican.va, deutsche Fassung): „Heute sagen wir klar, dass „die Todesstrafe unzulässig ist“, und die Kirche setzt sich entschlossen dafür ein, dass sie weltweit abgeschafft wird.“
24Genesis 4, 15 (Bible de Jérusalem): Das Schutzzeichen, das Gott auf Kain, den ersten Mörder, legte, damit niemand ihn töte.
25Der heilige Johannes Paul II., Evangelium Vitae, § 9: Betrachtung über Kain; „als Mörder behält er seine persönliche Würde, und Gott selbst macht sich zu ihrem Bürgen“.
26Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 404: fordert die volle Achtung der Würde bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung, den Grundsatz „keine Strafe ohne bewiesenes Vergehen“, das absolute Verbot der Folter (unter Berufung auf Johannes Paul II.), zügige Verfahren und die Unschuldsvermutung; schließt, dass „es angebracht ist, da selbst ein Richter sich irren kann, dass die Gesetzgebung eine gerechte Entschädigung für die Opfer eines Justizirrtums vorsieht“.
27 28Papst Franziskus, Fratelli Tutti, § 268: Die Todesstrafe wurde von Regimen benutzt „als Instrument zur Unterdrückung politischen Dissenses oder zur Verfolgung religiöser und kultureller Minderheiten“; die Formel „die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine versteckte Todesstrafe“ greift eine Ansprache des Papstes vor der Internationalen Strafrechtsvereinigung auf (23. Oktober 2014).
29 38Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolution 62/149, „Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe“, verabschiedet am 18. Dezember 2007 (getragen insbesondere von Italien und mitunterzeichnet von über 70 Staaten). Der Ständige Beobachter des Heiligen Stuhls bei der UNO begrüßte diese Verabschiedung öffentlich und rief dazu auf, „die kulturelle Arbeit und die Sensibilisierung für das Recht auf Leben“ in der Welt fortzusetzen (vgl. Zenit-Meldungen, 19. November / Dezember 2007).
31Amnesty International, Lage der abolitionistischen und retentionistischen Länder zum 31. Dezember 2024 (Dokument ACT 50/9240/2025): 113 abolitionistische Länder für alle Verbrechen, 9 nur für Verbrechen des gemeinen Rechts, 23 faktisch abolitionistische (also 145 abolitionistische rechtlich oder faktisch), 54 retentionistische. Im Jahr 1977 hatten nur 16 Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Ende 2024 stimmten erstmals mehr als zwei Drittel der UNO-Mitgliedstaaten für die zehnte Resolution der Generalversammlung, die zu einem Moratorium aufruft.
32 35Gemeinschaft Sant’Egidio, weltweite Kampagne „Cities for Life — Städte für das Leben, Städte gegen die Todesstrafe“, gestartet 2002 und gefeiert jeden 30. November durch die Beleuchtung von Bauwerken (in Rom das Kolosseum) in über 2.000 Städten. Das Datum des 30. November erinnert an die Abschaffung der Todesstrafe im Großherzogtum Toskana unter Pietro Leopoldo (Peter Leopold von Habsburg-Lothringen) am 30. November 1786, dem ersten Staat der Welt, der sie in seinem Strafgesetzbuch abschaffte.
33 34Der heilige Augustinus, Brief 153 an Macedonius, Statthalter von Afrika (verfasst zwischen 413 und 414), §§3 und 17 — Paraphrase: Augustinus legt Fürsprache für Schuldige ein und bittet, dass die Züchtigung sich „nicht bis zum Tod erstrecke“ (non usque ad mortem protendenda est disciplina, ut sit cui prodesse possit, §17), damit sie „dieses Leben nicht durch die Hinrichtung beenden“, ohne ihre Strafe vollenden zu können (ne istam vitam sic finiant per supplicium…, §3). Lateinischer Text: Mauriner-Ausgabe (PL 33), übernommen auf augustinus.it. Die in der früheren Fassung stehende Formulierung in Anführungszeichen mit Auslassungen konnte keiner identifizierten französischen Ausgabe zugeordnet werden; sie wird hier durch diese Paraphrase ersetzt.
40Evangelium nach dem heiligen Lukas 23, 39-43 (deutsche Wiedergabe nach dem offiziellen französischen liturgischen Text, AELF; vgl. Einheitsübersetzung): Der „gute Schächer“, gekreuzigt mit Jesus, dem Christus das Paradies „heute“ verspricht. Gestalt der bis zum letzten Augenblick möglichen Bekehrung.
41Evangelium nach dem heiligen Matthäus 26, 52 (deutsche Wiedergabe nach dem offiziellen französischen liturgischen Text, AELF; vgl. Einheitsübersetzung): Wort Jesu in Gethsemane, „Stecke dein Schwert ein, denn alle, die zum Schwert greifen, werden durch das Schwert umkommen“.
42Luisa Piccarreta (1865-1947), Das Buch des Himmels, Band 27, 10. Januar 1930 (Ausgaben des Centro Studi Piccarreta): Die Seele, die im Göttlichen Willen lebt, „bringt im Namen aller dem Schöpfer eine göttliche Ehre dar und stellt alles wieder her, was die Geschöpfe nicht verwirklicht haben“. Ständiges Thema des Gesamtwerks: Die Seele, die im Göttlichen Willen lebt, handelt vor Gott „im Namen aller“, ohne irgendjemanden auszunehmen.
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