Der Gallikanismus ist eine französische ekklesiologische, juridische und politische Strömung, die vom 15. bis zum 19. Jahrhundert versuchte, die Autorität des Papstes über die Kirche in Frankreich zugunsten des Königs, der nationalen Bischöfe oder der Parlamente zu begrenzen. Er ist weder eine streng definierte Häresie noch ein vollzogenes Schisma, sondern eine dauerhafte Grundhaltung, die dem Königreich Frankreich „gallikanische Freiheiten" oder „Franchisen" gegenüber dem Heiligen Stuhl zuerkennen wollte, gestützt auf geschichtliche, konziliaristische und juridische Argumente.
Sein Höhepunkt ist die Erklärung der Vier Artikel, die am 19. März 1682 von der außerordentlichen Versammlung des französischen Klerus unter dem Druck Ludwigs XIV. beschlossen und von Bossuet redigiert wurde. Diese vier Sätze behaupten die absolute Unabhängigkeit der Könige in zeitlichen Dingen, die Überordnung des ökumenischen Konzils über den Papst, die Geltung der „Kanones und Gewohnheiten" der gallikanischen Kirche sowie die Nicht-Irreformabilität des päpstlichen Urteils in Glaubensfragen, solange „die Zustimmung der Kirche nicht hinzutritt".
Der Heilige Stuhl reagierte mit standhafter Festigkeit: Verweigerung der Institutionsbullen für die unterzeichnenden Bischöfe durch Innozenz XI. ab 1682, Nichtigkeitserklärung der Deklaration durch Alexander VIII. im Jahr 1690 (Inter multiplices pastoralis officii), Verurteilung des febronianischen Pamphlets Eybels durch Pius VI. im Jahr 1786 (Super soliditate vom 28. November 1786), Widerlegung der gallikano-jansenistischen Synode von Pistoia im Jahr 1794 (Auctorem fidei). Das Erste Vatikanische Konzil markiert mit der Konstitution Pastor aeternus vom 18. Juli 1870 das doktrinäre Ende des Gallikanismus, indem es den universalen Jurisdiktionsprimat des Papstes und die päpstliche Unfehlbarkeit ex cathedra definiert.
Aus katholischer Sicht ist der Gallikanismus heute eine überholte und verurteilte Lehre: Er verletzt die sichtbare Einheit der katholischen Kirche und leugnet oder schwächt das Petrusamt, das nach dem Glauben deren immerwährendes Prinzip der Gemeinschaft ist. Seine Rückstände — konziliaristischer Geist, Misstrauen gegenüber dem Lehramt, französischer Antiromanismus — bleiben erkennbar, bilden aber keine anerkannte Lehrschule mehr in der Kirche.
Definition und Formen des Gallikanismus
Das Wort „Gallikanismus" deckt in Wirklichkeit drei verschiedene Formen ab, die einander genährt und verstärkt haben, ohne sich zu vermischen. Die Catholic Encyclopedia von 1909 (Art. „Gallicanism" von Antoine Degert) schlägt eine klassische Unterscheidung in drei Formen vor[1]:
| Form | Träger der beanspruchten Autorität | Hauptargument | Blütezeit |
|---|---|---|---|
| Königlicher Gallikanismus (oder politischer) | Der König von Frankreich | Absolute Unabhängigkeit des Zeitlichen gegenüber dem Papst; königliches Plazet für die Bullen | 16.–18. Jh. |
| Bischöflicher Gallikanismus (oder kirchlicher) | Die Gesamtheit der Bischöfe Frankreichs | Nahezu autonome Autorität des nationalen Episkopats, konziliaristische Überordnung | 17.–18. Jh. |
| Parlamentarischer Gallikanismus | Die Parlamente (vor allem Paris) | „Freiheiten der gallikanischen Kirche"; Appellation comme d'abus | 16.–18. Jh. |
Diese drei Formen teilen eine Voraussetzung: Der König von Frankreich, seine Bischöfe und seine souveränen Gerichtshöfe üben gemeinsam über die Ortskirche einen Teil der Autorität aus, der rechtens dem Nachfolger Petri entzogen ist. Alle drei weisen — ausdrücklich oder stillschweigend — den universalen und unmittelbaren Jurisdiktionsprimat des römischen Pontifex zurück, wie ihn das Vatikanum I. definieren wird[2].
Der Gallikanismus darf weder mit einem bloßen Regalismus verwechselt werden (bei dem der Fürst die Güter und das Personal der Kirche verwaltet, aber die Lehrautorität des Papstes achtet) noch mit einem gesunden kirchlichen Patriotismus (bei dem jede Teilkirche ihre eigenen liturgischen und disziplinären Traditionen in der katholischen Gemeinschaft bewahrt). Gallikanismus im eigentlichen Sinn liegt erst vor, wenn die römische Jurisdiktion im Namen nationaler oder konziliarer Freiheiten bestritten wird.
Die mittelalterlichen Wurzeln — Schismen und Konziliarismus
Der Gallikanismus entsteht nicht aus dem Nichts im 17. Jahrhundert. Hinter ihm liegen zwei Jahrhunderte mittelalterlicher Verfestigung, geprägt von den Konflikten zwischen Bonifaz VIII. und Philipp dem Schönen (um 1296–1303), der Gefangenschaft von Avignon (1309–1377) und sodann dem Abendländischen Schisma (1378–1417) mit seinen drei gleichzeitigen Anwärtern auf den Stuhl Petri. Diese Krisen ließen eine Nottheologie entstehen — den Konziliarismus —, wonach ein ökumenisches Konzil in gewissen Fällen einen Papst richten und Fragen der universalen Leitung entscheiden könne.
Das Konzil von Konstanz (1414–1418) und das Dekret Haec Sancta
Das Konzil von Konstanz, einberufen vom Kaiser Sigismund gemeinsam mit dem Gegenpapst Johannes XXIII., um das Große Schisma zu lösen, beschließt in seiner V. Sitzung am 6. April 1415 das Dekret Haec Sancta:
„Diese heilige Synode […], die die streitende Kirche darstellt, hat ihre Gewalt unmittelbar von Christus, und jeder Gläubige, welchen Standes oder welcher Würde auch immer, sei sie selbst päpstlich, ist ihr zum Gehorsam verpflichtet in dem, was den Glauben und die Ausrottung des gegenwärtigen Schismas betrifft." — Konzil von Konstanz, Haec Sancta, V. Sitzung, 6. April 1415[3]
Es ist der Grundstein des Konziliarismus und später des bischöflichen Gallikanismus, der sich ausdrücklich darauf berufen wird. Doch die streng katholische Lesart hebt vier gravierende Schwächen dieses Dekrets hervor[4]:
- Es wird in einer Sitzung beschlossen, der ein Gegenpapst (Johannes XXIII.) vorsteht, vor der rechtmäßigen Zusammenkunft des Konzils unter Martin V. (1417).
- Es hat die Form einer disziplinären Notentscheidung im Zusammenhang mit dem Schisma, nicht die einer feierlichen dogmatischen Definition (keine Formel „wir definieren, wir erklären, es sei Anathema").
- Es wurde von den Päpsten niemals als Dogma rezipiert. In der letzten Sitzung des Konzils bestätigt Martin V. in Glaubenssachen nur das, was „conciliariter" beschlossen wurde — durch das gesamte Konzil und nicht durch eine einzelne Nation —, eine mit der Affäre Falkenberg verbundene Formel, die Haec Sancta nicht abdeckt; und seine Bulle Inter cunctas vom 22. Februar 1418 gegen Wyclif und Hus verlangt die Zustimmung zu den Konstanzer Akten nur „in favorem fidei" (zugunsten des Glaubens).
- Am 22. Juli 1446 approbiert Eugen IV. das Konstanzer Konzil unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte, der Würde und der Suprematie des Apostolischen Stuhles — eine bedingte Approbation, die Haec Sancta nicht zum Dogma macht[5]. Später verurteilt Pius II. in der Bulle Execrabilis (18. Januar 1460) die Appellation von einem Urteil des Papstes an ein künftiges Konzil als „verabscheuungswürdig"[6].
Das Dekret Haec Sancta kann daher nicht als katholisches Dogma angeführt werden. Genau das werden jedoch die gallikanischen Redaktoren tun, namentlich Bossuet 1682, wenn sie behaupten, die Überordnung des Konzils in der „Tradition der Universalkirche" zu verwurzeln.
Die Pragmatische Sanktion von Bourges (1438)
In dem Augenblick, in dem das Konzil von Basel (eröffnet 1431) sich in einem neuen Schisma verfängt — es wird Eugen IV. absetzen und 1439 den Gegenpapst Felix V. wählen —, ergreift der König von Frankreich Karl VII. eine Initiative von dauerhaften Folgen. Am 7. Juli 1438 übernimmt er mit der sogenannten Pragmatischen Sanktion von Bourges rund zwanzig Basler Dekrete in das französische Recht[7]:
- Verkündung der Überordnung des Konzils über den Papst;
- Wiederherstellung der Bischofswahlen durch die Domkapitel unter Ausschluss der unmittelbaren Ernennungen durch Rom;
- Abschaffung der Annaten (Abgaben an den Heiligen Stuhl bei einer Ernennung);
- drastische Begrenzung der apostolischen Reservationen und der Appellationen nach Rom.
Das ist der rechtliche Gründungsakt des Gallikanismus. Erstmals verwandelt ein allerchristlichster König konziliaristische Grundsätze in ein Gesetz des Königreichs. Rom protestiert gegen diesen Übergriff: Der feierlichste Akt ist die Bulle Execrabilis Pius' II. (18. Januar 1460), die das Verfahren der Appellation von einem Urteil des Papstes an das künftige Konzil verurteilt — einen der juridischen Hebel der Pragmatischen Sanktion[8].
Der Einsatz ist nicht nur disziplinär. Wer die Ernennungsgewalt antastet, tastet die Verfassung der katholischen Kirche selbst an: Die Sendung der Bischöfe entspringt nach dem katholischen Kirchenrecht ihrer Gemeinschaft mit dem Stuhl von Rom, der ihnen die kanonische Sendung verleiht. Indem die Pragmatische Sanktion die Ernennungen den Ortskapiteln vorbehält und die römische Institution abschafft, versetzt sie Frankreich faktisch in eine Lage analog zu jener der von Rom getrennten Ostkirchen.
Das Konkordat von Bologna (1516) — ein dauerhafter Kompromiss
Das Ringen zwischen der Pragmatischen Sanktion und Rom dauert fast achtzig Jahre. Erst eine neue militärische und diplomatische Lage macht einen Kompromiss möglich. Nach seinem überwältigenden Sieg bei Marignano (13.–14. September 1515) befindet sich der junge König Franz I. in einer Stärkeposition; Papst Leo X. sucht nach dem Scheitern des schismatischen Pisaner Konzilchens (1511), das mit einem neuen Schisma drohte, sein Verhältnis zum allerchristlichsten Königreich zu stabilisieren. Beide Herrscher treffen im Dezember 1515 in Bologna zusammen.
Das Konkordat von Bologna, verhandelt von Antoine Duprat für den König und vom Papst persönlich, wird am 18. August 1516 in Rom unterzeichnet und auf dem V. Laterankonzil feierlich verkündet. Seine Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen Königreich und Rom bis 1790 regeln werden, sind von beträchtlicher Tragweite[9]:
- die Pragmatische Sanktion von Bourges wird aufgehoben;
- der König erhält das Recht, die Inhaber fast aller Bistümer (≈115), Abteien und Konventualpriorate (über 500 Benefizien) zu ernennen;
- der Papst erteilt die kanonische Institution (die eigentliche geistliche Jurisdiktion), bezieht die Annaten und behält das Recht, einen offenkundig unwürdigen Kandidaten zurückzuweisen;
- die Überordnung des Konzils über den Papst, das Schlüsselprinzip der Pragmatischen Sanktion, wird nicht erneuert.
Das Konkordat ist ein ekklesiologischer Kompromiss: Es rettet das katholische Prinzip der römischen kanonischen Institution (ohne das die bischöfliche Kette unterbrochen wäre), gesteht dem König aber zugleich ein massives Patronat über den französischen Episkopat zu. Aus katholischer Sicht handelt es sich um einen gemäßigten Regalismus, nicht um Gallikanismus im eigentlichen Sinn: Die geistliche Jurisdiktion des Papstes wird ausdrücklich anerkannt.
Doch das System hat einen gefährlichen Fehler: Es gibt dem König einen dauerhaften Druckhebel gegen Rom in die Hand. Wenn ein Herrscher einem Papst feindlich gesinnt wird — wie Ludwig XIV. gegenüber Innozenz XI. —, kann er einen Bischofsstuhl auf unbestimmte Zeit blockieren, indem er die Bullen verweigert oder unannehmbare Kandidaten präsentiert. Der Nährboden des Konflikts von 1682 ist bereits 1516 bereitet.
Die große Auseinandersetzung: Ludwig XIV. und Innozenz XI.
Das Frankreich des 17. Jahrhunderts verbindet absolute Monarchie von Gottes Gnaden, übersteigertes Nationalgefühl und eine mächtige bischöfliche Schule, geformt von den Sulpizianern, dem Oratorium und der Sorbonne. In diesem Rahmen wird Ludwig XIV., seit 1661 zur persönlichen Herrschaft gelangt, den Gallikanismus zu seinem Glutpunkt treiben — aus politischem Kalkül ebenso wie aus ekklesiologischer Überzeugung.
Der Regalien-Streit
Das Regalienrecht bezeichnet im alten französischen Recht die Befugnis des Königs, die Einkünfte eines erledigten Bistums einzuziehen (zeitliche Regalie) und dessen nicht seelsorgliche Benefizien zu besetzen (geistliche Regalie). Dieses Recht bestand seit dem Mittelalter, doch seine geographische Ausdehnung war stets umstritten: Die Provinzen des Südens (Languedoc, Provence, Dauphiné) und Burgund erklärten sich davon ausgenommen.
Durch zwei Edikte von 1673 und 1675 dehnt Ludwig XIV. einseitig das Regalienrecht auf das gesamte Königreich aus, einschließlich der bis dahin ausgenommenen Diözesen. Zwei Bischöfe verweigern sich: Nicolas Pavillon, Bischof von Alet (gestorben 1677), und François-Étienne de Caulet, Bischof von Pamiers (gestorben 1680), beide vom jansenistischen Rigorismus geprägt. Caulet appelliert nach Rom.
Papst Innozenz XI. — gewählt am 21. September 1676, Asket und Mann des Gebets, 1956 von Pius XII. seliggesprochen — unterstützt den Bischof von Pamiers durch drei aufeinanderfolgende, immer strengere Breven: März 1678, Januar 1679, sodann Dezember 1679. Das letzte droht Ludwig XIV. mit Gewissensstrafen vor dem Gericht Gottes im Fall der Beharrung — und das Gerücht geht um, der König könnte exkommuniziert werden[10].
Der französische Hof antwortet mit einem ekklesiologischen Gegenzug. Statt nachzugeben, beschließt Ludwig XIV., den lokalen Konflikt in einen doktrinären Kraftakt zu verwandeln, in dem er den französischen Episkopat gegen Rom mobilisieren kann.
Die außerordentliche Klerusversammlung (1681–1682)
Eine außerordentliche Versammlung des französischen Klerus wird vom 30. Oktober 1681 bis zum 1. Juli 1682 nach Paris einberufen. Ihre Zusammensetzung ist von der Krone sorgfältig gewählt: sechsunddreißig Prälaten und vierunddreißig Deputierte des zweiten Standes, darunter die dem König gefügigsten Männer[11]. An ihrer Spitze stehen Harlay de Champvallon, Erzbischof von Paris, und Jacques-Bénigne Bossuet, Bischof von Meaux, gewählt zum Eröffnungsprediger.
Am 9. November 1681 hält Bossuet in der Kirche der Grands-Augustins seine berühmte Sermon sur l'unité de l'Église (Predigt über die Einheit der Kirche), eine glühende Betrachtung über den Primat Petri — ein Text, der durch seine römische Festigkeit besticht und den er später in Rom gern als Beweis seiner Orthodoxie anführte[12]. Die Fortsetzung wird den ersten Eindruck spektakulär widerlegen.
Über die Regalie beschließt die Versammlung mühelos eine Erklärung, die die königliche Ausdehnung annimmt: Der König erhält in dem Punkt Genugtuung, der den ganzen Streit ausgelöst hatte. Doch der Hof, ermutigt von den episkopalistischen Wortführern, will weiter gehen. Er will ein doktrinäres Denkmal, das die „gallikanischen Freiheiten" festschreibt und jeder künftigen Wiederaufnahme durch Rom die Tür verschließt. Bossuet wird mit der Redaktion dieses Textes beauftragt.
Die Erklärung der Vier Artikel (19. März 1682)
Am 19. März 1682 nimmt die Versammlung die Erklärung des französischen Klerus über die kirchliche Gewalt an, die sogenannte Erklärung der Vier Artikel[13]. Der Text wird durch königliches Edikt vom 22. März 1682 als Gesetz des Königreichs registriert, und seine Lehre wird an allen französischen theologischen Fakultäten Pflicht (Edikt vom 23. März 1682).
Artikel 1 — absolute Trennung von Geistlichem und Zeitlichem
„Der heilige Petrus und seine Nachfolger, Stellvertreter Jesu Christi, ja die ganze Kirche haben von Gott Gewalt nur über die geistlichen Dinge und was das Heil betrifft empfangen, nicht aber über die zeitlichen und bürgerlichen Dinge; lehrt doch Jesus Christus selbst, dass sein Reich nicht von dieser Welt ist. […] Dass also die Könige und Herrscher in zeitlichen Dingen durch Gottes Anordnung keiner kirchlichen Gewalt unterworfen sind; dass sie weder unmittelbar noch mittelbar durch die Autorität der Kirchenoberhäupter abgesetzt werden können; dass ihre Untertanen weder von dem Gehorsam und der Untertänigkeit, die sie ihnen schulden, entbunden noch vom Treueid losgesprochen werden können." — Erklärung der Vier Artikel, Artikel 1, 19. März 1682[14]
Der Einsatz ist konkret: Es geht darum, die mittelalterliche Lehre von der „indirekten Gewalt" des Papstes über das Zeitliche christlicher Fürsten (Bellarmin, Suárez) endgültig auszuschließen, in deren Namen Pius V. 1570 Elisabeth I. von England exkommuniziert hatte. Der König von Frankreich will versichert sein, dass kein Papst jemals diese Geste gegen ihn oder seine Nachfolger wiederholen kann.
Artikel 2 — Überordnung des Konzils über den Papst
Der zweite Artikel ist unmittelbarer ekklesiologisch. Er bestätigt die Dekrete der IV. Sitzung (und damit mittelbar die V. Sitzung, Haec Sancta) des Konstanzer Konzils „in voller Geltung", die die Überordnung des ökumenischen Konzils über den römischen Pontifex festlegen — Dekrete, die der Heilige Stuhl gerade niemals als dogmatisch anerkannt hat (vgl. oben).
Artikel 3 — die gallikanischen Kanones und Gewohnheiten
Artikel 3 bestimmt, dass „die Ausübung der apostolischen Gewalt durch die vom Geist Gottes gegebenen und durch allgemeine Verehrung geheiligten Kanones gemäßigt werden muss" und dass „die im Königreich und in der gallikanischen Kirche rezipierten Regeln, Sitten und Gebräuche ihre Geltung behalten und die Überlieferungen unserer Väter unerschütterlich bestehen bleiben müssen". Das läuft darauf hinaus: Der Papst kann die französische Kirchendisziplin nicht ohne die Zustimmung der Bischöfe Frankreichs reformieren.
Artikel 4 — die Nicht-Irreformabilität des päpstlichen Urteils
„Wenngleich der Papst in den Glaubensfragen den Hauptanteil hat und seine Dekrete alle Kirchen und jede einzelne Kirche betreffen, so ist sein Urteil dennoch nicht irreformabel, es trete denn die Zustimmung der Kirche hinzu." — Erklärung der Vier Artikel, Artikel 4, 19. März 1682[15]
Das ist im Keim die Zurückweisung der päpstlichen Unfehlbarkeit, wie sie das Vatikanum I. definieren wird. Das Kriterium „nisi Ecclesiae consensus accesserit" (es trete denn die Zustimmung der Kirche hinzu) legt das letzte Urteil über den Glauben faktisch in die Hände des universalen Episkopats, verstanden als ein Leib, der die Sprüche des Papstes nachträglich kontrolliert.
Die Vier Artikel insgesamt sind keine vollständige Darlegung einer alternativen Ekklesiologie; sie sind ein sorgfältig kalibriertes politisches Manifest, das dem König und dem französischen Episkopat die juridischen Hebel verschaffen soll, um jedem künftigen römischen Druck zu widerstehen.
Der päpstliche Widerstand
Die Nachricht von der Erklärung löst in Rom bestürztes Entsetzen aus. Papst Innozenz XI. verfasst sogleich ein scharfes Reskript.
Innozenz XI. und das Breve Paternae caritati (11. April 1682)
Das Breve Paternae caritati vom 11. April 1682 erklärt die Beschlüsse der Versammlung, insbesondere über die Regalie, für null und nichtig. Doch Innozenz XI. wählt eine noch furchtbarere Waffe: Er verweigert jedem Bischof, der die Vier Artikel unterschrieben hat, die kanonischen Institutionsbullen.
Die Lähmung der Kirche in Frankreich schreitet voran und ist eindrucksvoll. Den königlichen Ernennungen von 1682, 1683, 1684, 1685 setzt Rom absolutes Schweigen entgegen. Beim Tod Innozenz' XI. am 12. August 1689 schätzt man die Zahl der erledigten Bischofsstühle im Königreich auf etwa fünfunddreißig — fast ein Drittel des französischen Episkopats[16]. Die Diözesen werden von Kapitelvikaren ohne bischöfliche Weihegewalt verwaltet. Die pastorale Krise ist gewaltig.
Alexander VIII. und die Konstitution Inter multiplices (1690)
Der Nachfolger Innozenz' XI., Alexander VIII. (Pietro Ottoboni, gewählt am 6. Oktober 1689), führt den entscheidenden Schlag. Durch die apostolische Konstitution Inter multiplices pastoralis officii vom 4. August 1690, posthum 1691 veröffentlicht, erklärt er die Erklärung von 1682, ihre königliche Registrierung und die nachfolgenden Akte förmlich für null und nichtig[17]:
In der Substanz erklärt der Papst darin die Akte der Versammlung über die Ausdehnung des Regalienrechts ebenso wie die Erklärung über die kirchliche Gewalt und ihre vier Sätze für null, wertlos und ungültig — Paraphrase des Dispositivs, dessen genauer lateinischer Wortlaut im Rahmen dieser Revision am Bullarium Romanum nicht kontrolliert werden konnte[18].
Das ist die erste feierliche lehramtliche Verurteilung der Vier Artikel durch einen Papst in Form einer apostolischen Konstitution. Sie beschränkt sich nicht auf einen disziplinären Akt (Verweigerung der Bullen): Sie spricht ein Urteil juridischer und doktrinärer Nichtigkeit aus.
Der Widerruf der Bischöfe (1693)
Ludwig XIV., alternd und um sein ewiges Heil besorgt, gibt schließlich nach. Am 14. September 1693 richten die unterzeichnenden Bischöfe an Papst Innozenz XII. ein gemeinsames Widerrufsschreiben, in dem sie alles, was in der Versammlung von 1682 über die kirchliche Gewalt geschehen sei, als „nicht geschehen" betrachten. Der König setzt parallel die Lehrpflicht der Vier Artikel an den theologischen Fakultäten aus. Die Bischofsernennungen nehmen ihren normalen Lauf wieder auf.
Doch die Erklärung wird im Recht des Königreichs nicht förmlich aufgehoben. Sie wird während des ganzen 18. Jahrhunderts von den Parlamenten, den gallikanischen Theologen und den Pamphletisten bis zur Revolution weiter angeführt werden.
Bossuet, zweideutiger Verteidiger des Gallikanismus
Die Rolle Bossuets in dieser Krise gehört zu den meistdiskutierten der französischen Kirchengeschichtsschreibung. Der Bischof von Meaux hat zwar die Erklärung der Vier Artikel redigiert; doch er hat sich auch lebenslang bemüht, ihr eine gemäßigte Deutung zu geben, die (so meinte er wenigstens) mit der dem Heiligen Stuhl geschuldeten Ehrfurcht vereinbar sei[19].
Seine persönliche Korrespondenz offenbart einen innerlich zerrissenen Mann. Gegenüber Freunden gesteht er, eine vorsichtigere Formulierung über Konstanz vorzuziehen; dennoch redigiert er den Text, den der König will, aus Treue zur Krone und aus Sorge, Schlimmeres zu verhindern.
Später, zwischen 1683 und 1685, verfasst Bossuet die Defensio Declarationis Cleri Gallicani (Verteidigung der Erklärung des gallikanischen Klerus), eine lange lateinische Begründung in sechs Büchern, in der er die Vier Artikel aus Schrift, Vätern und Konziliengeschichte zu rechtfertigen sucht. Der Text erscheint erst 1730 in Luxemburg, posthum — Bossuets Klugheit hatte ihn jede Veröffentlichung zu Lebzeiten aufschieben lassen, wohl weil er die Unhaltbarkeit des Unternehmens spürte.
Die katholische Lesart Bossuets, wie sie die römischen Theologen seit drei Jahrhunderten formulieren, ist differenziert, aber klar: Er war ein echter Hirte, ein großer Prediger, ein großartiger Verteidiger des katholischen Glaubens gegen die Protestanten und gegen Fénelon, doch sein Gallikanismus — in den Absichten gemäßigt, in den Formulierungen aber radikal — ist ein schwerer Irrtum in einem sonst schätzenswerten Werk. Das Vatikanum I. wird, ohne Bossuet zu nennen, ausdrücklich die Positionen verurteilen, die er über die Nicht-Irreformabilität des päpstlichen Urteils vertrat[20].
Der parlamentarische und politische Gallikanismus
Neben dem königlichen und dem bischöflichen Gallikanismus entwickelt sich seit dem Ende des 16. Jahrhunderts ein weit härterer parlamentarischer Gallikanismus, getragen von den weltlichen Magistraten des Pariser Parlaments und der großen souveränen Gerichtshöfe.
Pierre Pithou und die „Freiheiten der gallikanischen Kirche"
Das Manifest dieses Gallikanismus ist das Werk von Pierre Pithou (1539–1596), Advokat und Gelehrter, betitelt Les Libertés de l'Église gallicane (Die Freiheiten der gallikanischen Kirche) und 1594 veröffentlicht. Pithou zählt darin 83 Artikel auf, die er als die Gesamtheit der traditionellen Freiheiten der Kirche Frankreichs darstellt. Zwei von ihnen fassen den Geist der Sammlung zusammen: einerseits kann der Papst nichts anordnen, was das Zeitliche in den Ländern des Gehorsams des allerchristlichsten Königs berührt; andererseits müssen aus Rom kommende Breven und Bullen vor Veröffentlichung und Vollzug vom König, seinem Rat und dem Parlament geprüft und untersucht werden — das ist das juridische Arsenal des königlichen Plazets und der Appellation comme d'abus[21], ein Verfahren, durch das die Parlamente jeden kirchlichen Akt aufheben konnten, der den gallikanischen Freiheiten zuwiderlief. Zwei Jahrhunderte lang werden diese 83 Artikel das Brevier der französischen Magistrate gegenüber Rom bilden.
Edmond Richer und der Richerismus
Noch radikaler ist Edmond Richer (1559–1631), Doktor der Sorbonne, ab 1608 Syndikus der Pariser theologischen Fakultät. Im Juni 1611 veröffentlicht er den Libellus de ecclesiastica et politica potestate (Büchlein über die kirchliche und politische Gewalt), in dem er vier Thesen vertritt:
- Die Kirche ist ihrem Wesen nach eine Aristokratie, regiert vom Leib der Bischöfe.
- Der Papst ist nur primus inter pares, Primat der Ehre und des Dienstes.
- Die bischöfliche Jurisdiktion kommt unmittelbar von Christus, nicht vermittelt durch Rom.
- Die Pfarrer selbst besitzen einen Anteil an der Jurisdiktion göttlichen Ursprungs, unabhängig von ihrem Bischof.
Das ist eine Ekklesiologie, die in mehreren Zügen derjenigen der aus der Reformation des 16. Jahrhunderts hervorgegangenen Kirchen nahekommt — ein Jahrhundert vor Richer —, übertragen in einen Rahmen, der katholisch sein will. Die These wird sogleich von einer unter Kardinal du Perron in Sens versammelten Bischofsversammlung zensiert, und die Regentin Maria von Medici lässt Richer 1612 seines Syndikusamtes entheben[22]. Doch der „Richerismus" wird die französische Theologie weiter durchdringen und die doktrinären Grundlagen des revolutionären Niederklerus liefern, der 1790–1791 die Zivilkonstitution des Klerus annehmen wird[23].
18. Jahrhundert — Febronianismus, Josephinismus, Pistoia
Im 18. Jahrhundert strahlt der französische Gallikanismus über die Grenzen des Königreichs hinaus. Er inspiriert analoge Strömungen, die die Namen ihrer Theoretiker oder ihrer Herrscher tragen.
Der deutsche Febronianismus
1763 veröffentlicht der Trierer Weihbischof Johann Nikolaus von Hontheim (1701–1790) unter dem Pseudonym Justinus Febronius De statu Ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis (Über den Zustand der Kirche und die rechtmäßige Gewalt des römischen Pontifex). Darin vertritt er — gestützt auf Richer, Pithou und die Vier Artikel —, der päpstliche Primat sei menschlicher und nicht göttlicher Einsetzung, der Papst sei nur primus inter pares, und die Bischöfe besäßen ihre Jurisdiktion unmittelbar von Christus. Das ist die germanische Fassung des Gallikanismus.
Papst Clemens XIII. verurteilt das Werk durch ein Breve vom 21. Februar 1764, und die Indexkongregation setzt es am 27. Februar 1764 auf den Index der verbotenen Bücher. Später verurteilt Pius VI. durch das Breve Super soliditate vom 28. November 1786 namentlich den österreichischen Kanonisten Joseph Eybel (Verfasser des Pamphlets Quid est papa?, „Was ist der Papst?"), der den Febronianismus für die Religionspolitik Kaiser Josephs II. radikalisierte (Josephinismus).
Die Synode von Pistoia (1786) und Auctorem fidei
Die gefährlichste Episode des späten Gallikanismus ist die Diözesansynode von Pistoia, gehalten in der Toskana vom 18. bis 28. September 1786 unter der Autorität des Bischofs Scipione de' Ricci (1741–1810) und mit Unterstützung des Großherzogs Leopold von Toskana (des späteren Kaisers Leopold II.). Die Synode nimmt 57 Dekrete an, die Folgendes verbinden:
- gallikanische Thesen (Überordnung des Konzils, unmittelbare Autorität der Bischöfe);
- jansenistische Thesen (sakramentaler Rigorismus, wirksame Gnade);
- pietistische Thesen (Liturgie in der Volkssprache, Rückbesinnung auf die Bibel);
- regalistische Thesen (Autorität des weltlichen Herrschers über die Kirchendisziplin).
Hier trifft der Gallikanismus ausdrücklich auf den Jansenismus, und die episkopalistische Lehre begegnet dem politischen Projekt einer vom Fürsten geleiteten Nationalkirche. Die römische Reaktion ist gewaltig und technisch bemerkenswert.
Pius VI. verurteilt durch die Bulle Auctorem fidei vom 28. August 1794 85 Sätze aus den Akten der Synode. Jeder wird genau qualifiziert: häretisch, der Häresie nahestehend, irrig, schismatisch, ärgerniserregend, die Päpste beleidigend. Es ist der ausführlichste lehramtliche Akt gegen den Gallikanismus und Episkopalismus des 18. Jahrhunderts:
„Die Lehre der Synode, wonach die Gewalt von Gott der Kirche gegeben sei, um den Hirten, die ihre Diener sind, zum Heil der Seelen mitgeteilt zu werden — verstanden in dem Sinn, dass die Gewalt der Ämter und der kirchlichen Leitung vom Leib der Kirche herstamme —, ist häretisch." — Pius VI., Auctorem fidei, 28. August 1794, verurteilter Satz II[24]
Auctorem fidei ist bis heute eine der Hauptreferenzen des katholischen Lehramts zur Widerlegung episkopalistischer und konziliaristischer Ekklesiologien. Das Zweite Vatikanische Konzil und der Katechismus der Katholischen Kirche beziehen sich stillschweigend darauf, wenn sie das Verhältnis zwischen päpstlichem Primat und bischöflicher Kollegialität definieren[25].
Die Französische Revolution — Kulmination und Bruch
Die gallikanische Logik erreicht ihren Endpunkt mit der von der Konstituierenden Versammlung am 12. Juli 1790 beschlossenen Zivilkonstitution des Klerus. Der Text wird von einem Ausschuss ausgearbeitet, in dem die gallikanischen Juristen dominieren (Camus, Treilhard, Martineau, Abbé Grégoire). Er beansprucht, die Kirche Frankreichs nach den Grundsätzen des neuen Rechts „neu zu ordnen", ohne Befragung des Heiligen Stuhls.
Die Zivilkonstitution des Klerus (12. Juli 1790)
Die Hauptbestimmungen[26]:
- Die Diözesen werden den neuen Départements angeglichen, von 135 auf 83 verringert.
- Bischöfe und Pfarrer werden von den Departements- und Distriktversammlungen gewählt — einschließlich der jüdischen, protestantischen und ungläubigen Wähler.
- Der gewählte Bischof empfängt die kanonische Institution vom Metropolitanerzbischof unter ausdrücklichem Ausschluss des Papstes. Der Text erkennt Rom nur eine rein ehrende Rolle als „Zentrum der Einheit" zu.
- Der Klerus wird Staatsbesoldeter, kirchlicher Funktionär des neuen Regimes.
- Der Bürgereid wird durch Dekret vom 27. November 1790 auferlegt: Treue zu „Nation, Gesetz, König und Verfassung" muss beschworen werden.
Das ist die äußerste Zuspitzung des parlamentarischen und richeristischen Gallikanismus: Die Kirche Frankreichs wird als nationale Verwaltung gedacht, deren Papst nur noch ehrender „primus inter pares" ist. Von 135 französischen Bischöfen leisten nach der gängigen Historiographie nur sieben den Eid. Der Pfarrklerus spaltet sich etwa zur Hälfte — auch dies eine gängig angenommene Größenordnung. Das konstitutionelle Schisma ist vollzogen.
Die Verurteilungen Pius' VI. (1791)
Pius VI., lange zögernd, entschließt sich endlich zu sprechen. Zwei feierliche Breven markieren den totalen Bruch mit der Zivilkonstitution:
- Quod aliquantum (10. März 1791) — verurteilt förmlich die Zivilkonstitution des Klerus als schismatisch und dem Petrusprimat zuwiderlaufend. Der Papst prangert darin in der Substanz ein System an, das auf die Vernichtung der katholischen Religion ziele und das er für verwerflich und verworfen erklärt — Paraphrase, da der genaue Wortlaut im Rahmen dieser Revision an der Ausgabe Theiners nicht kontrolliert werden konnte[27].
- Caritas (13. April 1791) — verurteilt namentlich die konstitutionellen Bischöfe (namentlich Talleyrand und Gobel), erklärt ihre Weihen für null, suspendiert ihre Vollmachten.
Der Papst fordert die eidleistenden Bischöfe auf, binnen vierzig Tagen zu widerrufen, widrigenfalls sie Suspension und sodann Absetzung auf sich ziehen. Die große Mehrheit verweigert sich. Das konstitutionelle Schisma, das zehn Jahre dauern wird, gehört zu den schmerzlichsten Elementen der revolutionären Verfolgung.
Das Konkordat von 1801 und die Organischen Artikel
Nach dem 18. Brumaire (9. November 1799) und der Machtübernahme Bonapartes wird die Befriedung der religiösen Frage politisch notwendig. Das Konkordat von 1801, am 15. Juli 1801 in Paris von den Bevollmächtigten Papst Pius' VII. und des Ersten Konsuls unterzeichnet und am 8. April 1802 feierlich ratifiziert, beendet das konstitutionelle Schisma.
Pius VII. vollzieht einen kühnen Regierungsakt: Um die Kirche Frankreichs neu aufzubauen, bittet er die Bischöfe von vor 1789 um die Rückgabe ihrer Sitze — einschließlich jener, die den Eid nicht geleistet hatten. Mehrere Dutzend verweigern sich und geben der „Petite Église" Ursprung, einem legitimistischen Schisma, das im 19. Jahrhundert langsam erlöschen wird[28]. Die übrigen nehmen an. Bonaparte ernennt einen neuen Episkopat von etwa 60 Bischöfen für die neu zugeschnittenen Diözesen, die alle die römische kanonische Institution empfangen.
Doch Bonaparte fügt am 8. April 1802 bei der Verkündung des Konkordats einseitig 77 Organische Artikel hinzu, die der Papst niemals angenommen hat. Diese Artikel führen das vollständige Arsenal des Gallikanismus wieder ein:
- königliches Plazet für alle römischen Bullen, Breven und Dekrete;
- wiederhergestellte Appellation comme d'abus;
- Pflicht für die Seminare, die Vier Artikel von 1682 zu lehren;
- Verbot nationaler und provinzialer Konzilien ohne Regierungszulassung;
- Unterordnung des Kultus unter die Präfekten.
Pius VII. protestiert feierlich durch eine konsistoriale Allokution vom 24. Mai 1802: Die Organischen Artikel seien vom Heiligen Stuhl „niemals rezipiert noch gebilligt" worden. Der Protest wird von jedem nachfolgenden Papst bis zur Trennung von 1905 wiederholt werden. Die Organischen Artikel bleiben gleichwohl unter der Restauration, der Julimonarchie, dem Zweiten Kaiserreich und der III. Republik in Kraft, bis das Gesetz vom 9. Dezember 1905 sie zugleich mit dem Bruch des Konkordats aufheben wird.
Das doktrinäre Ende — Vatikanum I (1870)
Auf dem Ersten Vatikanischen Konzil empfängt der Gallikanismus seinen doktrinären Todesstoß. Das vom 8. Dezember 1869 bis zum 20. Oktober 1870 unter Papst Pius IX. in Rom versammelte Konzil wird in einer Lage einberufen, in der der Ultramontanismus — die Gegenströmung zum Gallikanismus, die die römische Autorität verherrlicht — bei Theologen und Bischöfen weithin triumphiert hat. Joseph de Maistre (Du Pape, 1819), Dom Guéranger (Institutions liturgiques, 1840–1851) und Kardinal Henry Edward Manning, Erzbischof von Westminster, haben in den vorangehenden Jahrzehnten den Boden bereitet. Zu diesem Konzil siehe Vatikanum I (1869–1870).
Am 18. Juli 1870 beschließt das Konzil in der Petersbasilika die dogmatische Konstitution Pastor aeternus mit 533 gegen 2 Stimmen — wobei die Bischöfe der Minderheit, die der Opportunität der Definition widersprachen, Rom vor der Abstimmung größtenteils verlassen hatten[29]. Der Text definiert zwei Dogmen:
- Den universalen und unmittelbaren Jurisdiktionsprimat des römischen Pontifex über alle Hirten und Gläubigen, „wahren Jurisdiktionsprimat und nicht nur Ehren- oder Inspektionsprimat".
- Die päpstliche Unfehlbarkeit, wenn der Papst ex cathedra spricht:
„Der römische Pontifex genießt, wenn er ex cathedra spricht, das heißt wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Autorität definiert, dass eine Lehre über Glaube oder Sitten von der ganzen Kirche festzuhalten ist, durch den ihm im seligen Petrus verheißenen göttlichen Beistand jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche ausgestattet wissen wollte." — Vatikanum I, Pastor aeternus, Kapitel 4, 18. Juli 1870[30]
Der Schlusskanon fügt hinzu: „Wenn jemand — was Gott verhüte — sich vermisst, unserer Definition zu widersprechen: Er sei Anathema."
Die Tragweite für den Gallikanismus ist eindeutig. Artikel 4 der Erklärung von 1682 („sein Urteil ist dennoch nicht irreformabel, es trete denn die Zustimmung der Kirche hinzu") wird unmittelbar widerlegt: Pastor aeternus erklärt im Gegenteil, die Definitionen des Papstes seien „aus sich irreformabel und nicht kraft der Zustimmung der Kirche" (ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae)[31]. Der Eckstein des bischöflichen Gallikanismus stürzt ein.
Die überwältigende Mehrheit der anwesenden französischen Bischöfe stimmt mit Placet. Einige Bischöfe gallikanischer Tradition (Msgr. Maret, Msgr. Dupanloup) hatten Widerstand geleistet; alle unterwerfen sich schließlich. Außerhalb der Kirche zeigt die Reaktion der altkatholischen Strömung in Deutschland um Ignaz von Döllinger (exkommuniziert am 17. April 1871) e contrario, wozu die Zurückweisung von Pastor aeternus wird: ein randständiges Schisma, das rasch in den doktrinären Liberalismus abgleitet.
Warum der Gallikanismus mit dem katholischen Glauben unvereinbar ist
Der Gallikanismus ist nicht nur eine vom Gang der Geschichte überholte ekklesiologische Option: Er ist in drei grundlegenden Punkten doktrinär unvereinbar mit dem katholischen Glauben.
1. Er leugnet oder schwächt den Jurisdiktionsprimat Petri, der göttlichen Rechts ist. Das Evangelium berichtet ausdrücklich (Mt 16,18–19; Lk 22,32; Joh 21,15–17) die dreifache Gabe Christi an Petrus: die Schlüssel, die Stärkung der Brüder, die Sorge für die universale Herde. Diese drei Texte wurden von den Anfängen an als Begründung des Primats des Nachfolgers Petri rezipiert, wie das Vatikanum II. bekräftigt hat:
„Der römische Pontifex ist als Nachfolger Petri das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit sowohl der Bischöfe als auch der Menge der Gläubigen." — Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen Gentium, §23, 21. November 1964[32]
2. Er zerreißt die sichtbare Einheit der katholischen Kirche, die eines ihrer wesentlichen Merkmale ist. Die Kirche bekennt im Credo „eine, heilige, katholische und apostolische". Die sichtbare Einheit ist kein Beiwerk, sie ist ein Wesensmerkmal (Nota) der Kirche[33]. Der Gallikanismus schafft aber faktisch eine national teilunabhängige Kirche von Rom: Frankreich, das febronianische Deutschland, die pistoianische Toskana im Geiste Riccis präsentieren sich als selbstverwaltete Ortskirchen, nur noch in ehrender Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl. Genau das ist der Abhang, der den Anglikanismus zum endgültigen Bruch geführt hat — siehe Der Anglikanismus.
3. Er ordnet das Geistliche dem Politischen unter. Unter dem Vorwand, die zeitliche Autonomie der Fürsten zu verteidigen, stellt der Gallikanismus am Ende die Kirche dem Staat zur Verfügung: Der König ernennt die Bischöfe, kontrolliert die Bullen, diktiert die Disziplin, schreibt die theologischen Lehrbücher vor. Diese Umkehrung der Zweckhierarchie nennt die Gaudium et Spes des Vatikanum II. „ungebührende Autonomie" des Zeitlichen, wenn es sich zum Richter über das Geistliche aufwirft[34]. Die Zivilkonstitution des Klerus 1790, die Synode von Pistoia 1786, die Organischen Artikel 1802 zeigen, dass dieser Abhang unausweichlich ist.
Darum hat die katholische Kirche trotz der Achtung vor Bossuet, trotz des geschichtlichen Wertes der französischen katholischen Kultur, den Gallikanismus stets mit bemerkenswerter Standhaftigkeit verworfen: von Innozenz XI. bis Pius VI., von Inter multiplices bis Auctorem fidei, von Pastor aeternus bis Lumen Gentium ist die lehramtliche Linie streng dieselbe.
Erbe und Rückstände
Der Gallikanismus hat heute keine anerkannten Theoretiker mehr in der katholischen Kirche. Doch sein Geist überlebt in einer Reihe französischer kultureller Reflexe, die zu benennen nützlich ist.
Der schleichende Konziliarismus — die Vorstellung, die Bischöfe könnten, versammelt in Synode oder Bischofskonferenz, den Papst kollektiv „korrigieren" — taucht periodisch zu heiklen Fragen wieder auf (Liturgie, Ehemoral, geweihte Ämter). Er ist doktrinär falsch: Das Vatikanum II. hat ausdrücklich bekräftigt, dass die bischöfliche Kollegialität nur „mit und unter dem Nachfolger Petri" (cum Petro et sub Petro) ausgeübt wird, niemals ohne ihn noch gegen ihn[35].
Der Antiromanismus — das instinktive Misstrauen gegenüber „Rom", dargestellt als ferne und autoritäre Bürokratie — färbt noch manche innerkirchliche Debatte in Frankreich. Er wurde von Henri de Lubac, Yves Congar, Joseph Ratzinger sorgfältig widerlegt: Die römische Institution ist nicht die Bürgschaft willkürlicher Zentralisierung, sondern der immerwährende Dienst an der katholischen Einheit[36].
Der liturgische Neogallikanismus des 18. und 19. Jahrhunderts — die Vermehrung abweichender diözesaner Breviere und Messbücher — wurde durch die Bemühungen Dom Prosper Guérangers (Institutions liturgiques, 1840–1851) beseitigt, der zwischen 1830 und 1880 die römische Liturgie in allen Diözesen Frankreichs wiederherstellte. Die nachkonziliare liturgische Krise der Jahre 1970–2020 lässt bisweilen eine analoge Versuchung wieder aufleben; doch sie bleibt durch die substantielle Treue der Bischöfe Frankreichs zur katholischen Gemeinschaft eingedämmt.
Tiefern noch erinnert uns der Gallikanismus an eine dauerhafte Lehre: Jede Nationalkirche, die versucht ist, sich vom Nachfolger Petri zu emanzipieren, setzt sich der Gefahr aus, mit der Zeit eine Staatskirche und dann eine fragmentierte Kirche zu werden. Die anglikanische Erfahrung, die lutherische Erfahrung im Deutschland des 16. Jahrhunderts, die russische Erfahrung unter Zarismus und Sowjetismus haben es auf verschiedene Weise gezeigt. Die katholische Gemeinschaft mit Rom ist trotz ihrer gelegentlichen Kosten (einem Fürsten zu verweigern, was er verlangt; eine universale Disziplin anzunehmen, die lokale Eigenheiten einschränkt) die geschichtliche und theologische Bürgschaft der eigentlichen Freiheit der Kirche gegenüber jeder politischen Instrumentalisierung.
Weiterführend
- Vatikanum I (1869–1870) — das Konzil, das den Primat und die päpstliche Unfehlbarkeit definiert, doktrinäres Ende des Gallikanismus.
- Die päpstliche Unfehlbarkeit — Sinn, Bedingungen und Grenzen der dogmatischen Definition von 1870.
- Das Konzil von Trient (1545–1563) — das vorhergehende Konzil, das die Primatsfrage nicht entschieden und das Feld bis 1870 dem Gallikanismus überlassen hat.
- Der Anglikanismus — tragischer Ausgang einer vom Heiligen Stuhl getrennten Nationalkirche, geschichtliches Schreckbild des Gallikanismus.
- Der Jansenismus — französische Strömung des 17. Jahrhunderts, die sich oft mit dem Gallikanismus verbündet hat, namentlich 1786 in Pistoia.
- Antworten auf den Protestantismus — katholische Verteidigung des päpstlichen Primats gegen das sola Scriptura und die fragmentierte Autorität der reformierten Kirchen.
Anmerkungen und Quellen
Antoine Degert, Art. „Gallicanism", in Catholic Encyclopedia, Bd. VI, Robert Appleton Company, New York, 1909 — klassische akademische Referenz, Unterscheidung der drei Formen (königlich, bischöflich, parlamentarisch), hier der Darstellung halber befolgt. Volltext auf newadvent.org/cathen/06351a.htm.
1 11Erstes Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Pastor aeternus, Kapitel 3, 18. Juli 1870, Denzinger-Schönmetzer (DS) 3064: „Wenn jemand sagt, der römische Pontifex habe nur ein Amt der Aufsicht oder Leitung und nicht die volle und höchste Jurisdiktionsgewalt über die ganze Kirche […], der sei Anathema."
2Konzil von Konstanz, Dekret Haec Sancta synodus, V. Sitzung, 6. April 1415. Lateinischer Text und französische Übersetzung bei G. Alberigo (Hrsg.), Les Conciles œcuméniques, Bd. II/2, Cerf, 1994, S. 1212–1213 — bibliographische Angabe, Band im Rahmen dieser Revision nicht erneut geöffnet. Die Substanz des obigen französischen Zitats wurde am gemeinhin wiedergegebenen lateinischen Text rekollationiert („potestatem a Christo immediate habere […] etiam papali oboedire teneatur in his quae pertinent ad fidem"). Siehe auch Encyclopedia.com, Art. Haec Sancta.
3Klassische katholische Lesart der Grenzen von Haec Sancta — Notsitzung unter Johannes XXIII., disziplinäre Form ohne Definitionsformel, begrenzte martinische Approbation in favorem fidei, Vorbehalt Eugens IV. 1446: Catholic Encyclopedia, Art. „Council of Constance" (1913), auf newadvent.org; Text bei G. Alberigo (Hrsg.), Les Conciles œcuméniques, Bd. II/2, Cerf, 1994, S. 1212–1213. Sekundäre theologische Synthese — keine Primärquelle.
4Eugen IV., Akt vom 22. Juli 1446: Approbation des Konstanzer Konzils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte, der Würde und der Suprematie des Apostolischen Stuhles („absque praejudicio juris, dignitatis et praeeminentiae Sedis Apostolicae") — Catholic Encyclopedia, Art. „Council of Constance" (1913), auf newadvent.org.
5Pius II., Bulle Execrabilis, 18. Januar 1460, die jede Appellation von einem Urteil des Papstes an ein künftiges Konzil für „verabscheuungswürdig" erklärt — Catholic Encyclopedia, Art. „Pius II" (1913). (Die zuvor hier angegebene Denzinger-Nummer — DS 1375 — konnte an einer kritischen Ausgabe nicht kontrolliert werden: sie ist gestrichen.)
6 8Artikel „Pragmatische Sanktion von Bourges", Encyclopédie Larousse, online. Die Pragmatische Sanktion übernimmt die Dekrete der III.–V. Sitzungen des Basler Konzils. Siehe auch Wikipedia FR, Art. „Pragmatische Sanktion von Bourges" mit ausführlichen historiographischen Verweisen.
7Konkordat von Bologna: Begegnung in Bologna im Dezember 1515, Unterzeichnung in Rom am 18. August 1516, Approbation durch das V. Laterankonzil in seiner XI. Sitzung (19. Dezember 1516) — Encyclopaedia Britannica (1911), Art. „Concordat" (Text auf Wikisource); Catholic Encyclopedia, Art. „Fifth Lateran Council" (Konkordat approbiert in der XI. Sitzung, 19. Dezember 1516). Die Zahlen der Bistümer (≈115) und Benefizien (über 500) sind Größenordnungen der Historiographie, nicht Ergebnisse einer kontrollierten Primärzählung.
9Innozenz XI., drei Breven an Ludwig XIV. über die Regalie — März 1678, Januar 1679, Dezember 1679: Catholic Encyclopedia, Art. „Louis XIV" (1913), § Regalienaffäre (Text auf Wikisource). Zusammenfassung nach dieser Quelle; das zuvor hier gegebene französische Verbatim-Zitat konnte an einer kritischen Ausgabe nicht kontrolliert werden und wurde aus dem Artikeltext gestrichen.
10Bossuet, Sermon sur l'unité de l'Église, gehalten in der Kirche der Grands-Augustins (Pariser Konvent, wo die Klerusversammlungen tagen) am 9. November 1681, zur Eröffnung der außerordentlichen Versammlung — Datum durch die Historiographie bestätigt (vgl. Theological Studies 56, 1995: Predigt vor dem Klerus Frankreichs am 9. November 1681). Originalausgabe: Paris, Frédéric Léonard, 1682 — das Titelblatt trägt den Ort („dans l'Eglise des Grands Augustins"; vgl. Tchemerzine II, 367). Neu herausgegeben von Aimé Solignac in Bossuet, Œuvres oratoires, Bd. VI, Desclée de Brouwer, 1927 — bibliographische Angabe, Band im Rahmen dieser Revision nicht erneut geöffnet.
12Text der Erklärung der Vier Artikel vom 19. März 1682: Pierre Blet, Le clergé du Grand Siècle en ses assemblées 1615-1715, Cerf, 1995, S. 370–372 — bibliographische Angabe, Band im Rahmen dieser Revision nicht erneut geöffnet. Die Substanz der obigen französischen Zitate der Artikel 1 und 4 wurde an der zeitgenössischen englischen Übersetzung von 1682 rekollationiert (königliches Edikt, registriert am 23. März 1682: „his Judgment is not Infallible, unless the Consent of the Church be likewise obtain'd" zu Artikel 4).
13 14 15Zahl von fünfunddreißig titularlosen Sitzen 1688–1689 nach der Catholic Encyclopedia, Art. „France" (1913): „thirty-five sees being left vacant in 1689" (Text auf newadvent.org); der Historiker James MacCaffrey (History of the Catholic Church, Kapitel über den Gallikanismus) hält für 1688 dieselbe Zählung fest. Der Artikeltext stellt sie als Schätzung dar.
16Alexander VIII., apostolische Konstitution Inter multiplices pastoralis officii, 4. August 1690 (posthum 1691 veröffentlicht). Lateinischer Text im Bullarium Romanum, Bd. IX, S. 122–126 — bibliographische Angabe, Band im Rahmen dieser Revision nicht geöffnet; der Artikeltext beschränkt sich auf eine Paraphrase des Dispositivs. Datum, Wirkung (Nichtigkeit der Erklärung von 1682) und posthume Veröffentlichung 1691 durch die historiographische Synthese bestätigt — siehe Wikipedia EN, Art. Inter multiplices pastoralis officii.
17 18Antoine Degert, Art. „Jacques-Bénigne Bossuet", in Catholic Encyclopedia, Bd. II, Robert Appleton Company, New York, 1907 — klassische Analyse der Zwiespältigkeit Bossuets zum Gallikanismus. Text auf newadvent.org/cathen/02698b.htm.
19Erstes Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Pastor aeternus, Kapitel 4, 18. Juli 1870, Denzinger-Schönmetzer (DS) 3074. Amtlicher Text auf vatican.va.
20 30Pierre Pithou, Les Libertés de l'Église gallicane, 1594 (83 Artikel) — Zählung und Datum bestätigt durch die Catholic Encyclopedia (1913), Art. „Pierre Pithou". Inhalt der Artikel hier in Paraphrase zusammengefasst: der genaue Wortlaut konnte im Rahmen dieser Revision an keiner kritischen Ausgabe kontrolliert werden.
21Edmond Richer, Libellus de ecclesiastica et politica potestate, Paris, Juni 1611. Verurteilung durch eine Bischofsversammlung im März 1612 und Absetzung vom Syndikusamt einige Monate später — Tatsachen bestätigt durch Philippe Denis (Edmond Richer and the Renewal of Conciliarism in the 17th Century); siehe auch Wikipedia EN, Art. Edmond Richer, und Pierre Blet, Le clergé du Grand Siècle en ses assemblées 1615-1715, Cerf, 1995, S. 49–54 — Blet-Angabe im Rahmen dieser Revision nicht erneut geöffnet.
22 23Pius VI., dogmatische Bulle Auctorem fidei, 28. August 1794, Denzinger-Schönmetzer (DS) 2600–2700: 85 Sätze der Synode von Pistoia (1786), einzeln qualifiziert. Das obige Zitat ist Satz II (DS 2601; Nr. 1502 der alten Denzinger-Nummerierung) — französische Übersetzung am Bullentext kontrolliert.
24Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 880–883: „Christus unser Herr hat in der heiligen Kirche zum Heil der Seelen ein lebendiges Lehramt eingesetzt, das unter der Autorität des Nachfolgers Petri auszuüben ist." Siehe auch §§ 891–892 zur Unfehlbarkeit.
25Zivilkonstitution des Klerus, von der Konstituierenden Nationalversammlung am 12. Juli 1790 dekretiert, von Ludwig XVI. am 24. August 1790 sanktioniert (Gesetzestext einsehbar auf Wikisource): Titel I führt die Diözesen auf den Rahmen der Departements zurück (83 Sitze). Die Zahlen des Eides — 7 Bischöfe von 135, etwa die Hälfte des Pfarrklerus — sind die in der Revolutionshistoriographie gängig festgehaltenen (siehe die Synthese und ihre Referenzen im Art. „Civil Constitution of the Clergy").
26Pius VI., Breve Quod aliquantum an die Bischöfe der Nationalversammlung, 10. März 1791. Text bei Augustin Theiner, Documents inédits relatifs aux affaires religieuses de la France 1790-1800, Bd. I, Firmin Didot, 1857, S. 32–71 — bibliographische Angabe, Band im Rahmen dieser Revision nicht geöffnet; der Artikeltext beschränkt sich auf eine Paraphrase. Datum (10. März 1791) und Gegenstand (Verurteilung der Zivilkonstitution des Klerus) durch die Historiographie bestätigt.
27Die genaue Zahl der Bischöfe, die 1801 die Rückgabe ihrer Demission auf Bitten Pius' VII. verweigerten, konnte im Rahmen dieser Revision an keiner Primärquelle kontrolliert werden: der Artikeltext bleibt bei der vorsichtigen Formulierung „mehrere Dutzend".
28Feierliche Abstimmung vom 18. Juli 1870: 535 Anwesende, 533 placet gegen 2 non placet — Zahlen nach dem zeitgenössischen Bericht The True Story of the Vatican Council: „There were present 535; of these 533 voted Placet, 2 only voted Non placet" (Text auf Wikisource). Zur Abreise der Bischöfe der Minderheit aus Rom vor der Abstimmung siehe die Studie über die französische Minderheit auf dem Konzil (Proceedings of the CTSA).
29Erstes Vatikanisches Konzil, Pastor aeternus, Kapitel 4, 18. Juli 1870, Schlussabsatz, DS 3074: „Itaque eiusmodi Romani Pontificis definitiones ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse." Formel, die ausdrücklich gegen Artikel 4 der Erklärung von 1682 gerichtet ist.
31Zweites Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Lumen Gentium, §23, 21. November 1964: über den römischen Pontifex als immerwährendes und sichtbares Prinzip der Einheit.
32Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 813–822: die Einheit als Wesensmerkmal der Kirche; innerer Zusammenhang von Einheit des Glaubens, der Sakramente und der apostolischen Leitung unter dem Nachfolger Petri.
33Zweites Vatikanisches Konzil, pastorale Konstitution Gaudium et Spes, §76, 7. Dezember 1965: über die rechte Autonomie der irdischen Wirklichkeiten und die Zurückweisung einer Autonomie, „die Gott missachten" oder die politische Gemeinschaft zum Richter in religiösen Fragen machen würde.
34Zweites Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Lumen Gentium, §22, 21. November 1964: das Bischofskollegium hat Autorität nur „simul cum capite suo Romano Pontifice et numquam sine hoc capite" (mit seinem Haupt, dem römischen Pontifex, und niemals ohne dieses Haupt).
35Joseph Ratzinger, Le Sel de la Terre (Gespräche mit Peter Seewald), Cerf, 1997, und Schreiben Kardinal Ratzingers an die Bischöfe über einige Aspekte der Kirche als Communio, Kongregation für die Glaubenslehre, 28. Mai 1992 — moderne Synthese des Verhältnisses zwischen römischem Primat und bischöflicher Kollegialität.
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