Febronianismus

Der Febronianismus: die Lehre von Johann Nikolaus von Hontheim, der unter dem Namen Febronius 1763 den Papst auf einen primus inter pares reduzieren wollte, widerlegt, 1764 auf den Index gesetzt, in Ems und von Joseph II. angewandt und vom Vatikanum I beendet.

Ignispedia

Der Febronianismus ist das kirchenpolitische System, mit dem Johann Nikolaus von Hontheim (1701–1790), Weihbischof von Trier, unter dem Pseudonym Justinus Febronius den Primat des Papstes auf einen Ehrenvorsitz zurückführen wollte: Die Schlüsselgewalt gehöre der gesamten Kirche, der römische Papst sei nur Erster unter Gleichen, das ökumenische Konzil stehe über ihm, und jede Nationalkirche solle unter der Vormundschaft ihres Fürsten ihre Unabhängigkeit wiedererlangen[1][2]. Sein Buch, das De statu Ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis (« Bullioni », 1763), ist die gelehrteste und radikalste Formulierung der Argumente gegen den Primat, die je in Deutschland hervorgebracht wurde: Es gehe « weit über den traditionellen Gallikanismus hinaus », übernehme aber gleichwohl dessen bei Löwen beim Kanonisten Van Espen erlernte Grundsätze[3].

Aus katholischer Sicht hält das System nicht stand: Das Werk wird schon am 27. Februar 1764 von Clemens XIII. auf den Index gesetzt[4], sein Verfasser wird 1778 zu einem Widerruf gezwungen, dessen Tragweite er durch einen öffentlichen Kommentar 1781 sogleich wieder entleert[5], die beiden Anwendungsversuche, Koblenz 1769 und Ems 1786, scheitern ohne praktisches Ergebnis[6], und das Erste Vatikanische Konzil definiert 1870 genau das Gegenteil dessen, was der Febronianismus behauptete: die unmittelbare universale Jurisdiktion des Papstes und die Unfehlbarkeit ex cathedra ohne die Zustimmung der Kirche[7].

Dieser Artikel behandelt den deutschen Febronianismus: den Menschen, das Buch These für These, die Verurteilungen und die Anwendungsversuche. Die französische Lehre der Vier Artikel gehört zum Artikel Gallikanische Doktrin, die Erzählung des französischen Gallikanismus zum Artikel Gallikanismus (15. bis 19. Jahrhundert) und die österreichische Anwendung zum Artikel Josephinismus: Dorthin wird der Leser verwiesen, statt den Stoff zu verdoppeln[8][9].

Johann Nikolaus von Hontheim: Der Mensch hinter Febronius

Porträt Hontheims, Heinrich Foelix zugeschrieben, um 1765. Stadtmuseum Trier, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Man vergisst oft, dass Febronius kein obskurer Pamphletist ist: Er ist ein amtierender Bischof, Generalvikar einer der größten Diözesen Deutschlands und einer der fleißigsten Historiker seiner Zeit. Darin lagen Erfolg und Skandal des Buches: Der Angriff auf Rom kam aus dem Inneren des Episkopats.

Eine kirchliche und gelehrte Laufbahn

Geboren in Trier am 27. Januar 1701 in einer Adelsfamilie, die seit Generationen dem Hof der Kurfürsten verbunden war, als Sohn Kaspar von Hontheims, des Generalrentmeisters des Kurfürstentums, empfängt Johann Nikolaus schon 1713 die Tonsur, wird bei den Jesuiten in Trier erzogen, studiert an den Universitäten Trier, Löwen und Leiden und wird 1724 in Trier Doktor des Rechts[10]. Nach einem Aufenthalt am Germanicum in Rom wird er 1728 zum Priester geweiht, tritt 1732 in das Stift St. Simeon ein, wird Professor der Pandekten an der Universität Trier und dann 1738 nach Koblenz als Offizial und Präsident des Großen Seminars gesandt[11].

Trier im Jahr 1646, die kurfürstliche Stadt, in der Hontheim 1701 geboren wurde. Stich von Matthäus Merian, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

In Koblenz trägt er die gewaltige Dokumentation seiner drei Werke zur Geschichte Triers zusammen: die Historia Trevirensis diplomatica et pragmatica (3 Foliobände, 1750) und den Prodromus historiae Trevirensis (2 Bände, 1757), Fundgruben von Urkunden und Belegen, die seinen Ruf als Gelehrten begründeten[12]. Im Mai 1748 ernennt ihn Kurfürst und Erzbischof Franz Georg von Schönborn zum Weihbischof, im Februar 1749 in Mainz geweiht unter dem Titel in partibus von Myriophiri: Als Generalvikar trägt er allein die geistliche Verwaltung der Diözese, dazu das Amt des Prokanzlers der Universität, bis 1778[13]. Er stirbt am 2. September 1790 auf Schloss Montquintin, mit 89 Jahren[14].

Die Begegnung mit Van Espen

Titelblatt von Van Espens Jus ecclesiasticum universum (Ausgabe 1781), der Löwener Matrix des Febronianismus. Scan der Fondazione Mansutti, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Die entscheidende Tatsache seiner Ausbildung ist Löwener Art: In Löwen gerät Hontheim unter den Einfluss des Professors Zeger Bernard van Espen und seiner gallikanischen Lehre, des Jus ecclesiasticum universum (Löwen, 1700), das die Ausübung der päpstlichen Gewalt bereits den Kanones und den nationalen Gewohnheiten unterordnet[15]. Wie die Catholic Encyclopedia feststellt, schreitet Hontheim « auf der Grundlage der gallikanischen Grundsätze », die er bei Van Espen geschöpft hat, « in derselben Richtung » fort bis zu einem Radikalismus, der den traditionellen Gallikanismus übersteigt[16]. In Koblenz lässt ihn seine Erfahrung der Reichsverhandlungen, er steht dem kurtrierischen Gesandten bei den Wahlen Karls VII. und dann Franz I. zur Seite, auf Seiten der Fürsten ermessen, was der Einfluss der römischen Kurie die inneren Angelegenheiten des Reiches kostet[17].

Das Buch von 1763

Ein programmatischer Titel

Der vollständige Titel nennt das Vorhaben: Justini Febronii Juris consulti de statu Ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis liber singularis, ad reuniendos dissidentes in religione christianos compositus, « einziges Buch des Justinus Febronius, Rechtsgelehrter, über den Zustand der Kirche und die rechtmäßige Gewalt des römischen Papstes, verfasst, um die in der christlichen Religion Getrennten zur Einheit zurückzuführen »[18]. Das erklärte Ziel ist ökumenisch: Vermindere man die Macht des Heiligen Stuhles, so glaube er, hebe man das Haupthindernis für die Rückkehr der Protestanten in die Kirche auf[19]. Das Werk erscheint mit der falschen Adresse « Bouillon, chez Guillaume Evrard »: Es kommt in Wirklichkeit aus den Pressen Esslingers in Frankfurt am Main[20].

Auflage und Verbreitung

Trotz des Verbots ist der Erfolg « erstaunlich », getragen vom Zeitgeist: zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage schon 1765, Nachdrucke in Venedig und Zürich, Übersetzungen ins Deutsche, Französische, Italienische, Spanische und Portugiesische[21]. Hontheim verteidigt sein System in drei weiteren, als II bis IV nummerierten Bänden (Frankfurt und Leipzig, 1770; 1772; 1773–1774), unter dem Namen Febronius und verschiedenen anderen Pseudonymen, und liefert dann einen Abriss, den Justinus Febronius abbreviatus et emendatus (Köln und Frankfurt, 1777)[22]. Die Identität des Verfassers ist in Rom fast sogleich bekannt, doch wird zunächst keine persönliche Maßnahme gegen ihn ergriffen[23].

Die febronianische Lehre, These für These

Das De statu ist in neun Kapiteln aufgebaut, deren jedes eine genaue These trägt. Folgt man dieser Ordnung, nimmt man das System so, wie sein Verfasser es gewollt hat, und sieht, wo jede Behauptung dem katholischen Glauben widerspricht.

1. Die der gesamten Kirche übergebenen Schlüssel

Nach Febronius (Kap. i) wurde die Schlüsselgewalt von Christus dem ganzen Leib der Kirche anvertraut, der sie principaliter et radicaliter besitzt, hauptsächlich und der Wurzel nach, sie aber nur durch seine Prälaten ausübt, die bloße Verwalter dieser Gewalt sind. Unter ihnen kommt der Papst an erster Stelle, bleibt aber der als Ganzes genommenen Kirche untergeordnet[24]. Mit anderen Worten: Der Pontifex empfängt nichts unmittelbar von Christus, was die Kirche nicht zuerst ohne ihn besäße. Das ist die Leugnung des unmittelbaren Jurisdiktionsprimats, wie ihn später das Erste Vatikanum definierte[25].

2. Ein göttlicher Primat, ein menschlicher römischer Sitz

Febronius erkennt die göttliche Einsetzung des Primats an (Kap. ii), behauptet aber, seine Bindung an den römischen Sitz beruhe nicht auf der Autorität Christi: Sie stamme von Petrus und der Kirche, sodass die Kirche die Macht hätte, ihn auf einen anderen Sitz zu übertragen[26]. Die Folgerung ist gewaltig: Rom wäre nur kraft widerrufbarer kirchlicher Delegation Papst. Die katholische Kirche lehrt im Gegenteil, dass der Primat Petri durch die Einsetzung Christi selbst auf seine Nachfolger auf dem römischen Stuhl übergeht[27].

3. Rückkehr zu den ersten acht Jahrhunderten

Die Macht des Papstes müsste daher auf die dem Primat innewohnenden wesentlichen Rechte zurückgeführt werden, so wie der Heilige Stuhl sie während der ersten acht Jahrhunderte ausübte: ein Zentrum, mit dem die Kirchen vereint bleiben müssen, über alles unterrichtet, um über die Einheit zu wachen, beauftragt, die Einhaltung der Kanones sicherzustellen, befugt, im Namen der Kirche Gesetze zu verkünden und Legaten zu entsenden, eine Gewalt „der Verwaltung und der Einigung“ eher als eine Gewalt der Jurisdiktion[28]. Seit dem 9. Jahrhundert dagegen, vor allem unter dem Einfluss der Falschen Dekretalen des Pseudo-Isidor, habe die Verfassung der Kirche durch die Ausdehnung der päpstlichen Autorität über ihre Grenzen hinaus eine „vollständige Umwandlung“ erfahren (Kap. iii)[29]. Das pseudohistorische Argument, alles stamme aus einer Fälschung des 9. Jahrhunderts, ist der Vorfahre vieler moderner Einwände gegen das Papsttum.

4. Die römischen Reservationen als Verletzung der Gerechtigkeit

Durch „Verletzung der Gerechtigkeit“ seien Rechtssachen, die einst von den Provinzialsynoden und den Metropoliten entschieden wurden, nach und nach dem Heiligen Stuhl reserviert worden (Kap. iv): Verurteilung der Häresien, Bestätigung der Bischofswahlen, Ernennung der Koadjutoren mit Nachfolgerecht, Versetzung und Absetzung der Bischöfe, Errichtung von Diözesen, Errichtung von Metropolen und Primaten[30]. So wird die gesamte zentrale Regierung der Kirche als Usurpation dargestellt.

5. Die ausdrücklich geleugnete Unfehlbarkeit

Die Unfehlbarkeit des Papstes wird ausdrücklich geleugnet (Kap. v): Allein, ohne Konzil und ohne Zustimmung des gesamten Episkopats, könne der Papst keine für alle verbindliche Glaubensentscheidung fällen; in Disziplinfragen könne er kein Dekret veröffentlichen, das die Gesamtheit der Gläubigen betreffe; selbst die Dekrete eines allgemeinen Konzils verpflichteten erst nach Annahme durch jede einzelne Kirche; und einmal verkündete Gesetze könnten nicht nach dem Belieben des Papstes geändert werden[31]. Jede Diözese verfügte so über ein Vetorecht gegen das Universale.

6. Das Konzil über dem Papst

Das letzte Berufungsgericht in der Kirche sei das ökumenische Konzil (Kap. vi), dessen Rechte die monarchische Verfassung der Kirche ausschlössen: Der Papst sei ihm untergeordnet, er habe weder das ausschließliche Recht, es einzuberufen, noch das, ihm vorzustehen, und die Konzilsdekrete bedürften seiner Ratifizierung nicht[32]. Konzilien seien unbedingt notwendig, denn selbst die Zustimmung einer Mehrheit der Bischöfe zu einem päpstlichen Dekret, einzeln und außerhalb eines Konzils gegeben, stelle keine endgültige und unwiderrufliche Entscheidung dar. Daher die Berechtigung der Appellation vom Papst an das allgemeine Konzil, die alte konziliaristische These von Konstanz und Basel, neu aufgewärmt[33].

7. Bischöfe unmittelbar von Christus abhängig

Gemäß der göttlichen Einsetzung des Episkopats (Kap. vii) hätten alle Bischöfe gleiche Rechte und empfingen ihre Jurisdiktionsgewalt nicht vom Heiligen Stuhl; der Papst könne die ordentlichen bischöflichen Funktionen in keiner anderen Diözese als Rom ausüben[34]. Die päpstlichen Reservationen über die Benefizien, die Annaten und die Exemtion der Orden seien daher dem ursprünglichen Recht zuwider und müssten abgeschafft werden.

8 und 9. Die ursprüngliche Disziplin wiederherstellen, durch die Fürsten

Nachdem er, wie er glaubt, gezeigt hat, dass das bestehende Recht eine durch die Falschen Dekretalen verursachte Entstellung der ursprünglichen Verfassung ist, fordert Febronius die universale Wiederherstellung der ursprünglichen Disziplin (Kap. viii) und gibt die Mittel an (Kap. ix): das Volk aufklären, ein voll freies allgemeines Konzil abhalten, Nationalsynoden einberufen, vor allem aber ein abgestimmtes Vorgehen der katholischen Souveräne mit Mitwirkung der Bischöfe: das Regium Placet (das königliche Exequatur, ohne das kein römischer Akt Anwendung findet) nutzen, um den Dekreten zu widerstehen, in gerechtem Maß den Gehorsam offen verweigern und die Appellation wegen Missbrauchs an die weltliche Gewalt richten[35].

„Diese letzten Maßnahmen offenbaren die wirkliche Tendenz der febronianischen Grundsätze: Febronius will, während er vorgibt, eine größere Unabhängigkeit und eine größere Autorität der Bischöfe zu verteidigen, die Kirchen der verschiedenen Länder nur vom Heiligen Stuhl unabhängiger machen, um die Errichtung von Nationalkirchen zu erleichtern, und die Bischöfe zu bloßen knechtischen Geschöpfen der weltlichen Macht herabwürdigen.“ : F. Lauchert, „Febronianism“, Catholic Encyclopedia, 1909[36]

Woher der Febronianismus kommt: die eingestandenen Quellen

Der Febronianismus erfindet fast nichts: Er systematisiert. Seine Materialien stammen aus vier Fundgruben, die der Artikel Gallikanische Doktrin und der Artikel Radikaler Konziliarismus ausführlich darlegen, hier nur zusammengefasst, um die Abhängigkeiten einzuordnen.

QuelleWas Febronius daraus übernimmt
Van Espen (Jus ecclesiasticum universum, Löwen, 1700)Die Matrix: die durch Kanones und nationale Gewohnheiten begrenzte päpstliche Gewalt[37]
Pithou (Les libertez de l'église gallicane, 1594, 83 Artikel) und Richer (De ecclesiastica et politica potestate, 1611)Der gallikanische parlamentarische Apparat: Appellation an das künftige Konzil, Appellation wegen Missbrauchs, königliches Placet[38]
Die Vier Artikel (19. März 1682)Das Vorbild: Konzil über dem Papst, Zustimmung der Kirche als Bedingung der Irreformabilität[39]
Konstanz und Basel (Haec sancta, 1415)Die konziliaristische Matrix: Überlegenheit des Konzils, mögliche Absetzung des Papstes[40]
Die Falschen Dekretalen (Pseudo-Isidor, 9. Jahrhundert)Der Sündenbock: der gesamte römische Aufstieg stamme aus einer Fälschung[41]
Jacques-Bénigne Bossuet von Hyacinthe Rigaud, 1702 (Louvre): Verfasser der Vier Artikel von 1682, das französische Vorbild, das Febronius radikalisierte. Via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Die Glanzleistung Hontheims besteht darin, diese französischen und mittelalterlichen Materialien in ein massives, gelehrtes, scheinbar gemäßigtes lateinisches Traktat gegossen zu haben, was es weit gefährlicher machte als ein Pamphlet: Bischöfe konnten sich darin wiedererkennen, ohne sich für schismatisch zu halten.

Die erklärte Absicht: die Protestanten zurückführen, und ihre Antwort

Erinnern wir uns an den Untertitel: Das Buch ist „zur Rückführung der Dissidenten zur Einheit verfasst“. Die Rechnung ist einfach: Hörte das Papsttum auf, monarchisch zu sein, würden die Lutheraner und die Calvinisten zurückkehren. Die Geschichte verzeichnete ein schneidendes Dementi: Die Protestanten selbst widerlegten Febronius, nicht um den Papst zu verteidigen, sondern um zu bekunden, dass ein vermindertes Papsttum keineswegs genügte, um sie zur Einheit zurückzuführen. Karl Friedrich Bahrdt veröffentlicht schon 1763 seine Dissertatio über die Frage, ob sich die Dissidenten bei abgeschaffter päpstlicher Gewalt versöhnen würden, Johann Friedrich Bahrdt legt 1767 nach (De Romana Ecclesia irreconciliabili), und Hofmann prüft 1768 die von Vinzenz von Lérins entlehnte Auslegungsregel[42].

Die apologetische Lehre bleibt dauerhaft: Der Streit der Reformation lässt sich nicht auf die Form der kirchlichen Regierung reduzieren. Dem Papst seine Jurisdiktion zu nehmen, berührt weder die Rechtfertigung noch die Sakramente noch die Autorität der Schrift und der Tradition, die wahren Bruchpunkte, dargelegt in den Artikeln Luthertum und Calvinismus. Der Febronianismus erkaufte die Versöhnung zum hohen Preis, der Zerstörung der Verfassung der Kirche, für eine Ware, die die Käufer selbst für wertlos erklärten.

Die großen katholischen Widerlegungen

Auf katholischer Seite war die Antwort massiv und rasch. Neben dem Judicium academicum der Universität Köln (1765) bleiben die drei großen Widerlegungen, Ballerini, Zaccaria, Mamachi, Klassiker der Theologie des Primats.

AutorWerkOrt und Datum
Theologische Fakultät KölnJudicium academicumKöln, 1765[43]
Pierre BalleriniDe vi ac ratione primatus (Primat und Unfehlbarkeit in Glaubensstreitigkeiten)Verona, 1766[44]
Pierre BalleriniDe potestate ecclesiastica Summorum Pontificum et Conciliorum generalium, mit Vindiciae gegen FebroniusVerona, 1768 (Neuaufl. Augsburg 1770)[45]
François-Antoine ZaccariaAntifebronio, ossia apologia polemico-storica del primato del Papa2 Bde., Pesaro, 1767; 2. Aufl. 4 Bde., Cesena, 1768-1770[46]
François-Antoine ZaccariaAntifebronius vindicatus4 Bde., Cesena, 1771-1772[47]
François-Antoine ZaccariaIn tertium Justini Febronii tomum animadversiones romano-catholicaeRom, 1774[48]
Thomas-Marie MamachiEpistolae ad Just. Febronium de ratione regendae christianae reipublicae3 Bde., Rom, 1776-1778[49]

Diese Werke weisen, mit Belegen in der Hand, nach, dass der universelle Jurisdiktionsprimat und die Unfehlbarkeit keine mittelalterlichen Auswüchse sind, sondern Gegebenheiten der apostolischen Verfassung, jener Nachweis, den das Erste Vatikanum ein Jahrhundert später in definitorischer Form wieder aufnehmen wird[50].

Die Verurteilung: Index und Breve von 1764

Rom schlägt rasch und auf zwei Ebenen zu. Das Buch wird durch Clemens XIII. am 27. Februar 1764 förmlich verurteilt, dann ersucht der Papst mit einem Breve vom 21. Mai 1764 den deutschen Episkopat, das Werk zu unterdrücken: zehn Prälaten, darunter der Kurfürst von Trier selbst, kommen dem nach[51]. Der Verfasser, in Rom fast sofort bekannt, bleibt zunächst von jeder persönlichen Maßnahme verschont[52]: getroffen wird die Lehre, noch nicht der Mensch.

Clemens XIII., der De statu am 27. Februar 1764 auf den Index setzte. Porträt von Anton Raphael Mengs, 1758, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Das Verbot hält die Verbreitung nicht auf: katholische Höfe in Frankreich, in den Österreichischen Niederlanden, in Spanien und Portugal, in Venedig, in Österreich und in der Toskana nehmen mit Eifer Ideen auf, die vollkommen mit den absolutistischen Neigungen der Herrscher übereinstimmen[53]. Die fromme Maria Theresia selbst weigert sich, Febronius in den Erblanden zu verbieten; ihr Sohn Joseph II. wird die febronianischen Grundsätze „mit unerbittlicher Strenge" anwenden[54]. Es ist der Mechanismus, den Lauchert diagnostiziert hat: überall, wo man die Ideen anzuwenden versuchte, verfuhr man nach diesen Linien, weniger Rom, mehr Fürst[55].

Der Widerruf von 1778 und sein doppeltes Spiel

Die ersten persönlichen Maßnahmen gehen von Pius VI. aus, der Clemens Wenzeslaus von Sachsen, den Kurfürsten von Trier, drängt, Hontheim zur Zurücknahme seines Buches zu bewegen, mit einem Druck aus einer anderen Zeit: der Kurfürst droht, nicht nur Hontheim, sondern alle seine Verwandten ihrer Ämter zu entheben[56]. Nach langen Bemühungen, Ausflüchten und Briefwechseln unterzeichnet Hontheim einen Widerruf in allgemeinen Worten, der in Rom als ungenügend beurteilt wird; erst eine berichtigte und überarbeitete Fassung, die der Kurfürst am 15. November 1778 übermittelt, veranlasst Pius VI., sie den Kardinälen im Konsistorium am Weihnachtstag 1778 mitzuteilen[57].

Pius VI., der Hontheim 1778 den Widerruf abverlangte und Eybel 1786 verurteilte. Porträt von Pompeo Batoni, 1780, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Dass dieser Widerruf nicht aufrichtig war, zeigt die Folge: Hontheim veröffentlicht 1781 in Frankfurt einen Justini Febronii commentarius in suam retractationem, einen Kommentar zu seinem eigenen Widerruf, der dazu bestimmt ist, seine Position vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, noch im selben Jahr auch in deutscher Ausgabe in Augsburg[58]. Der Mensch ist der Drohung gewichen; das System bleibt in seinem Kopf unversehrt. Unterdessen hat der Febronius seine verderblichen Wirkungen entfaltet, die der Widerruf nicht bremst[59].

Koblenz (1769): die dreißig Gravamina

Der erste Versuch einer praktischen Anwendung findet in Deutschland auf dem Kongress von Koblenz 1769 statt: die drei geistlichen Kurfürsten, Mainz, Trier und Köln, lassen durch ihre Delegierten unter Hontheims Leitung eine Liste von dreißig Beschwerden gegen die römische Kurie aufstellen, ganz im Sinne der Grundsätze des Febronius (Gravamina trium Archiepiscoporum Electorum Moguntinensis, Trevirensis et Coloniensis contra Curiam Apostolicam, 1769 dem Kaiser vorgelegt, 1783 in Le Brets Magazin gedruckt)[60]. Die Richtung ist vorgegeben: Nun sind es Fürstbischöfe, die das febronianische Programm vor den Kaiser tragen.

Der Josephinismus: der angewandte Febronianismus in Österreich

In Österreich erhalten die febronianischen Grundsätze unter Joseph II. ihre Anwendung „im großen Maßstab": eine Nationalkirche, erbaut nach dem Plan des Buches[61]. Die Hofkanonisten kompilieren das neue Regelwerk der Beziehungen zwischen Kirche und Staat, zuerst die den österreichischen Universitäten vorgeschriebenen Handbücher: die Institutiones juris ecclesiastici von Paul Joseph von Riegger (4 Bände, Wien, 1768-1772, mehrfach nachgedruckt), die Praelectiones von Pehem und, in schärferer Form, die Introductio in jus ecclesiasticum Catholicorum von Johann Valentin Eybel (4 Bände, Wien, 1777), die 1784 auf den Index gesetzt wird[62].

Joseph II. im Harnisch: Seine Regierung gab den febronianischen Grundsätzen die österreichische Anwendung im großen Maßstab. Gemälde von Heinrich Friedrich Füger, Foto: Yelkrokoyade, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons.

Eybel geht bis zum Pamphlet: Sein Quid est papa ? („Was ist der Papst?") radikalisiert den Febronianismus für den Gebrauch der kaiserlichen Kirchenpolitik. Pius VI. antwortet mit dem Breve Super soliditate vom 28. November 1786, das Eybels Einführung in das Kirchenrecht namentlich verurteilt[63]. Die Einzelheiten des josephinischen Systems, staatliche Generalseminare, Neueinteilung der Pfarreien, Aufhebung der kontemplativen Orden, Toleranzpatent, gehören zum Artikel Josephinismus: dorthin wird verwiesen[64]. Josephs Bruder Leopold führt dieselbe Politik in seinem Großherzogtum Toskana, bis hin zur Synode von Pistoia[65].

Der Emser Kongress und die Punktation (1786)

Noch bezeichnender ist die zweite Versammlung: Auf dem Kongress von Ems 1786 versuchen die drei geistlichen Kurfürsten und der Fürsterzbischof von Salzburg, nach dem Vorbild von Koblenz und nach den Grundsätzen des Febronius, die Beziehungen der deutschen Kirche zu Rom neu zu ordnen, um ihr eine größere Unabhängigkeit zu sichern[66].

Vier Erzbischöfe gegen die Nuntien

Clemens Wenzeslaus von Sachsen, Kurfürst von Trier, der Hontheims Widerruf erzwang und die Emser Punktation unterzeichnete. Porträt von Heinrich Foelix, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Der Kongress ist der Höhepunkt eines mehrjährigen Konflikts zwischen den Erzbischöfen und den apostolischen Nuntien, denen unentschuldbare Eingriffe in die deutschen Diözesen vorgeworfen werden[67]. Die vier Unterzeichner sind Friedrich Karl von Erthal (Mainz), Clemens Wenzeslaus von Sachsen (Trier, derselbe, der Druck auf Hontheim ausgeübt hatte), Maximilian Franz von Österreich (Köln) und Hieronymus von Colloredo (Salzburg)[68]. Hontheim, ein 85-jähriger Greis, nimmt an der Redaktion keinen aktiven Anteil: doch die Punktation ist ganz von seinen Grundsätzen inspiriert[69].

Die dreiundzwanzig Artikel

Die Emser Punktation, am 25. August 1786 in dreiundzwanzig Artikeln festgelegt, dann von den Erzbischöfen im November ratifiziert und veröffentlicht, lässt sich so zusammenfassen: Die Bischöfe besitzen kraft ihrer von Gott empfangenen Vollmachten volle Gewalt in ihren Diözesen in Dispensen, Patronatsrecht und ähnlichen Materien; Bullen, Breven und Dekrete der römischen Kongregationen verpflichten in jeder Diözese nur, wenn sie vom Bischof bestätigt sind; die Nuntiaturen, wie sie bisher ausgeübt wurden, müssen aufhören; die Appellationen nach Rom werden eingeschränkt; die Annaten und Kanzleitaxen werden gekürzt; die klösterlichen Exemtionen werden beschnitten[70]. Es ist das IX. Kapitel des Febronius, umgesetzt in einen diplomatischen Akt: Plazet und Appell wie vom Missbrauch zum gemeinen Recht des Reiches erhoben.

Das Scheitern

Die Punktation erzielt kein praktisches Ergebnis[71]. Die Suffraganbischöfe selbst protestieren gegen einen Text, der sie zugunsten ihrer Metropoliten entkleidet, die Kurfürsten entzweien sich über das weitere Vorgehen, Rom weigert sich, den Text entgegenzunehmen, und Joseph II. nutzt die Affäre zu seinem alleinigen Vorteil. Pius VI. verurteilt im selben Jahr Eybel durch Super soliditate: Die Botschaft ist klar, der Emser Weg ist eine Sackgasse[72]. Die Französische Revolution zerstreut vollends die Unterzeichner: Der Gallikanismus, so bemerkt Lauchert für Frankreich, sieht seine Verbreitung „durch die Revolution brutal gestoppt, die ihm mit dem Sturz der Throne seine Hauptstütze nimmt", das Urteil gilt auch für seine deutsche Variante, die ihrer Fürstbischöfe beraubt ist[73].

Pistoia und die Antwort von Auctorem fidei

Dasselbe Jahr 1786 sieht die andere Anwendung des Programms: Auf der Diözesansynode von Pistoia (18.-28. September 1786) lässt der Bischof Scipione de' Ricci, gestützt vom Großherzog Leopold von Toskana, 57 Dekrete annehmen, die gallikanische, jansenistische und regalistische Thesen verbinden[74]. Doch wo Ems ein diplomatischer Protest bleibt, berührt Pistoia das Dogma, und Rom antwortet mit dem ausführlichsten LehrAkt des Jahrhunderts gegen den Episkopalismus: der Bulle Auctorem fidei vom 28. August 1794, die 85 Thesen einzeln verurteilt, jede mit eigener Qualifizierung (häretisch, irrig, schismatisch...)[75].

Scipione de' Ricci, Bischof von Pistoia, dessen Synode von 1786 das Programm auf den dogmatischen Boden übertrug. Stich von Carlo Lasinio, 1787, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

„Die Lehre der Synode, die behauptet, die Gewalt sei von Gott der Kirche gegeben, um den Hirten, die ihre Diener zum Heil der Seelen sind, mitgeteilt zu werden, verstanden in dem Sinne, dass die Gewalt des Dienstes und der kirchlichen Regierung aus dem Leib der Kirche hergeleitet wird, ist häretisch." : Pius VI., Auctorem fidei, 28. August 1794, verurteilte These II[76]

Es ist die direkte Verurteilung der Mutterthese des Febronianismus (Kap. I: die Schlüssel der ganzen Kirche principaliter et radicaliter). Die Einzelheiten der Synode und der Bulle gehören zu den Artikeln Gallikanismus (15. bis 19. Jahrhundert) und Gallikanische Doktrin: dorthin wird verwiesen[77][78].

Übersicht: vier Verwandte, ein gemeinsames Gefälle

Febronianismus (Deutschland, 1763)Gallikanismus (Frankreich, 1682)Jansenismus (Frankreich, 1640-1713)Josephinismus (Österreich, 1780-1790)
VaterHontheim (Febronius)Bossuet (Redaktor der Vier Artikel)Jansenius, Saint-Cyran, ArnauldJoseph II. und seine Kanonisten
ZielDie universelle Jurisdiktion des PapstesDer Primat (weltliche Gewalt, Konzil, Gewohnheiten, Zustimmung)Die Gnade und die Sakramente (Rigorismus)Die Unabhängigkeit der Kirche (Staatskirche)
MittelDie Kurfürsten, das PlacetDer allerchristlichste König, die ParlamenteDie „Wunder" von Port-Royal, die öffentliche MeinungDas kaiserliche Dekret, die Staatsseminare
Römischer AktIndex 1764, Super soliditate 1786Inter multiplices 1690Unigenitus 1713Super soliditate 1786, Widerstand Pius' VI.
EndeErstes Vatikanum, 1870Erstes Vatikanum, 1870Im 18. Jahrhundert zerschlagen, lebt in Pistoia wieder aufNach Joseph II. aufgegeben
Artikel(der vorliegende Artikel)Gallikanismus · LehreJansenismusJosephinismus

Alle vier teilen dieselbe Tendenz: die Bindung an Rom im Namen einer vermeintlich ursprünglicheren Kirche zu schwächen und die Schlüssel den Mächten zu übergeben (König, Fürsten, öffentliche Meinung oder Kaiser). Alle vier enden vor demselben Tribunal: der Definition des Primats.

Warum der Febronianismus mit dem katholischen Glauben unvereinbar ist

Das Erste Vatikanische Konzil im Petersdom (1869–1870), das das Gegenteil des Febronianismus definierte. Stich von Karl Benzinger, 1873, via Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Fassen wir den Prozess in vier Punkten zusammen, die den vier Definitionen entsprechen, die ihm das Lehramt entgegenstellt.

1. Der Papst empfängt seine Jurisdiktion von Christus, nicht von der Kirche. Das Erste Vatikanum definiert, dass der Römische Pontifex über die gesamte Kirche eine Jurisdiktionsgewalt besitzt, die „ordentlich, oberst, voll, unmittelbar und universal" ist (Kap. 1-3, DH 3050-3073), und dass seine Definitionen ex cathedra aus sich selbst unreformierbar sind, „nicht kraft der Zustimmung der Kirche"[79]. Das ist die genaue Verneinung der Kapitel i, ii und v des Febronius.

„Die Definitionen des Römischen Pontifex sind aus sich selbst unreformierbar, nicht kraft der Zustimmung der Kirche." : Das Erste Vatikanische Konzil, Pastor aeternus, Kap. 4, 18. Juli 1870[80]

2. Das Konzil steht nicht über dem Papst. Das Zweite Vatikanum lehrt, dass das Bischofskollegium nur Autorität besitzt „mit seinem Haupt, dem Römischen Pontifex, und niemals ohne dieses Haupt" (simul cum capite suo Romano Pontifice et numquam sine hoc capite)[81]. Ein Konzil gegen den Papst oder ohne den Papst ist kein ökumenisches Konzil: Es hat keinerlei Autorität, über Petrus zu urteilen.

3. Der Bischof empfängt seine Sendung in der hierarchischen Gemeinschaft. Der Katechismus (880-887) und das geltende Recht (CIC cann. 331-341) halten die beiden Enden zusammen, die Febronius trennt: Die Bischöfe sind wahre Hirten ihrer Kirchen, aber der Papst ist „das immerwährende und sichtbare Prinzip" ihrer Einheit, und das Kollegium handelt niemals ohne sein Haupt[82][83]. Die Verweigerung der Unterwerfung unter den Obersten Pontifex ist das Schisma im Sinne von can. 751[84].

4. Die Berufung auf den Fürsten gegen den Hirten ist niemals ein Recht. Das Regium Placet und die Appellation comme d'abus machen den Staat zum Richter der Kirche: Das ist die Umkehrung der von Christus gewollten Ordnung, der die Schlüssel Petrus und den Aposteln anvertraut hat, nicht den Kaisern. Das Zweite Vatikanum erinnert daran für die modernen Regime ebenso wie für die alten: Die politische Gemeinschaft ist nicht die Schiedsrichterin in religiösen Fragen[85].

Erbe: von der Revolution bis Pascendi

Der Febronianismus stirbt den Tod seiner Beschützer: Die Revolution fegt die geistlichen Fürstentümer Deutschlands hinweg, und die Mehrheit der deutschen Bischöfe, die Ems nie gefolgt waren, scharen sich angesichts der Verfolgung um Rom[86]. Im 19. Jahrhundert entzieht der Ultramontanismus (Joseph de Maistre mit Du Pape, Lyon, 1819, Lamennais und L'Avenir, Dom Guéranger) dem Episkopalismus seine letzten Anhänger[87], und das Erste Vatikanum versetzt ihm den endgültigen doktrinären Schlag.

Er wird nur in Verkleidung wiedergeboren: Als Pius X. den Modernismus durch Pascendi dominici gregis (8. September 1907) verurteilt, findet er darin denselben Anspruch wieder (eine von unten regierte Kirche, eine auf das kollektive Bewusstsein reduzierte Autorität), dessen germanische und fürstliche Version der Febronianismus anderthalb Jahrhunderte zuvor gewesen war[88]. Der Artikel Modernismus legt seine zeitgenössische Form dar; der Quietismus und der Verurteilte katholische Liberalismus zeigen die anderen Gesichter derselben Versuchung: eine Religion ohne sichtbare göttliche Regierung.

  1. 1763
    Der Febronius erscheint
    Frankfurt (falsche Ortsangabe Bouillon)

    De statu Ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis, unter dem Pseudonym Justinus Febronius: erklärtes Ziel, die Wiedervereinigung mit den Protestanten[89][90].

  2. 1764
    Römische Verurteilung
    Index und Breve an die deutschen Bischöfe

    Aufnahme in den Index am 27. Februar 1764 (Clemens XIII.); Breve vom 21. Mai 1764: Zehn Prälaten gehorchen, darunter der Kurfürst von Trier[91].

  3. 1765-1777
    Verbreitung trotz Verbot
    Auflagen, Übersetzungen, Bände II-IV

    Zweite Auflage 1765, Nachdrucke in Venedig und Zürich, fünf Übersetzungen; Ergänzungsbände 1770-1774; Kurzfassung 1777[92][93].

  4. 1769
    Koblenz: die dreißig Gravamina
    Die drei Kurfürsten vor dem Kaiser

    Mainz, Trier und Köln legen dem Kaiser dreißig Beschwerden gegen die Kurie vor, unter der Leitung Hontheims[94].

  5. 1778
    Der Widerruf
    15. November, dann Weihnachtskonsistorium

    Korrigierte Fassung, am 15. November 1778 nach Rom übermittelt, den Kardinälen zu Weihnachten mitgeteilt; unaufrichtiger Kommentar 1781[95][96].

  6. 1786
    Ems und Pistoia
    Der doppelte Versuch (und Super soliditate)

    Emser Punktation in 23 Artikeln (25. August); Synode von Pistoia (18.-28. September); Pius VI. verurteilt Eybel durch Super soliditate (28. November)[97][98][99].

  7. 1794
    Auctorem fidei
    85 verurteilte Propositionen

    Pius VI. verurteilt eine nach der anderen die pistoiensischen Thesen, darunter die febronianische Mutterthese, wonach die Gewalt vom Leib der Kirche abgeleitet sei[100][101].

  8. 1870
    Das Erste Vatikanum: das doktrinäre Ende
    Pastor aeternus, 18. Juli

    Universale unmittelbare Jurisdiktion und Unfehlbarkeit ex cathedra ohne die Zustimmung der Kirche: das genaue Gegenteil des Systems[102][103].

Zum Weiterlesen

Anmerkungen und Quellen

  1. F. Lauchert, « Febronianism », The Catholic Encyclopedia, Bd. 6, New York, Robert Appleton, 1909, via en.wikisource.org/wiki/Catholic_Encyclopedia_(1913)/Febronianism : « The politico-ecclesiastical system outlined by Johann Nikolaus von Hontheim, Auxiliary Bishop of Trier, under the pseudonym Justinus Febronius » (Übersetzung Ignispedia).

    1
  2. Eintrag „Johann Nikolaus von Hontheim“, Wikipedia: geboren in Trier am 27. Januar 1701, gestorben in Montquintin am 2. September 1790; Weihbischof (Koadjutor) von Trier, bekannt geworden unter dem Namen Febronius.

    2
  3. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « Taking as a basis the Gallican principles which he had imbibed from the canonist Van Espen [...] Hontheim advanced along the same lines [...] to a radicalism far outstripping traditional Gallicanism » (Übersetzung Ignispedia).

    3 16
  4. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « The book was formally condemned, 27 February, 1764, by Clement XIII. By a Brief of 21 May, 1764, the pope required the German episcopate to suppress the work. Ten prelates, among them the Elector of Trier, complied » (Übersetzung Ignispedia).

    4 51 91
  5. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: erste Schritte Pius' VI. beim Kurfürsten von Trier Clemens Wenzeslaus; erste Rücknahme in allgemeinen Worten als ungenügend beurteilt; korrigierte Fassung am 15. November 1778 nach Rom übermittelt und den Kardinälen im Konsistorium von Pius VI. am Weihnachtstag mitgeteilt (Übersetzung Ignispedia).

    5 57 95
  6. F. Lauchert, « Febronianism », zit., zur Emser Punktation: « they achieved, however, no practical results » (Übersetzung Ignispedia).

    6 71
  7. Erstes Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Pastor aeternus, 18. Juli 1870 (DH 3050-3075): ordentliche, höchste, volle, unmittelbare und universale Jurisdiktionsprimat (Kap. 1-3); Unfehlbarkeit ex cathedra (Kap. 4).

    7 25 50 102
  8. Ignispedia-Artikel Gallikanismus (15. bis 19. Jahrhundert) (PUBLISHED): französische Ereignisgeschichte und Abschnitte „18. Jahrhundert, Febronianismus, Josephinismus, Pistoia“. Der vorliegende Artikel übernimmt daraus nur das für die deutsche Darstellung notwendige Minimum.

    8 77
  9. Ignispedia-Artikel Gallikanische Doktrin (PUBLISHED): die Vier Artikel von 1682 Artikel für Artikel, Inter multiplices (1690), Auctorem fidei (1794), Pastor aeternus (1870). Der vorliegende Artikel übernimmt daraus nur das doktrinäre Minimum.

    9 38 39 78
  10. Eintrag zit.: Adelsfamilie aus Trier, Vater Generalsteuereinnehmer des Kurfürstentums; Tonsur am 13. Mai 1713; Jesuiten in Trier; Universitäten Trier, Löwen und Leiden; Doktor des Rechts in Trier 1724.

    10
  11. Eintrag zit.: Aufenthalt am Germanischen Kolleg in Rom; 1728 zum Priester geweiht; Stift St. Simeon 1732; Professor der Pandekten in Trier; 1738 nach Koblenz als Offizial und Präsident des Priesterseminars entsandt.

    11
  12. Eintrag zit.: Historia Trevirensis diplomatica et pragmatica, 3 Foliobände, 1750; Prodromus historiae Trevirensis, 2 Bände, 1757; dritte Sammlung als Manuskript in der Trierer Bibliothek verblieben.

    12
  13. Eintrag zit.: im Mai 1748 von Franz Georg von Schönborn zum Weihbischof ernannt, im Februar 1749 in Mainz geweiht unter dem Titel in partibus von Myriophiri; Generalvikar mit alleiniger geistlicher Verwaltung, Prokanzler der Universität bis 1778.

    13
  14. Eintrag zit.: Rücktritt vom Dekanat St. Simeon am 21. April 1779 aus Altersgründen; Tod am 2. September 1790.

    14
  15. Eintrag zit.: « The works of the Louvain professor Zeger Bernhard van Espen and his Gallican doctrine had a great influence on Hontheim »; Z. B. van Espen, Jus ecclesiasticum universum, Löwen, 1700.

    15 37
  16. Eintrag zit.: in Koblenz unterstützt Hontheim den kurfürstlichen Gesandten bei den Verhandlungen zu den Kaiserwahlen Karls VII. und Franz I., wo er die Auswirkungen des kurialen Einflusses auf die Reichsangelegenheiten erkennt.

    17
  17. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: vollständiger Titel, „Bullioni apud Guillelmum Evrardi, 1763“, mit der Präzisierung, dass das Werk in Wirklichkeit bei Esslinger in Frankfurt am Main gedruckt wurde (Übersetzung Ignispedia).

    18 89
  18. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « The ostensible purpose was to facilitate the reconciliation of the Protestant bodies with the Church by diminishing the power of the Holy See » (Übersetzung Ignispedia).

    19
  19. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: falsche Ortsangabe Bouillon, tatsächlicher Druck in Frankfurt (Übersetzung Ignispedia).

    20 90
  20. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « Despite the ban of the Church, the book, harmonizing as it did with the spirit of the times, had a tremendous success. A second edition, revised and enlarged, was issued as early as 1765; it was reprinted at Venice and Zurich, and translations appeared in German, French, Italian, Spanish, and Portuguese » (Übersetzung Ignispedia).

    21 92
  21. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: drei weitere nummerierte Bände II bis IV (Bd. II Frankfurt und Leipzig 1770; Bd. III 1772; Bd. IV in zwei Teilen 1773-1774), danach der Abriss Justinus Febronius abbreviatus et emendatus (Köln und Frankfurt, 1777) (Übersetzung Ignispedia).

    22 93
  22. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: die Identität des Verfassers war in Rom fast sofort bekannt, doch wurden zunächst keine Maßnahmen gegen ihn persönlich ergriffen (Übersetzung Ignispedia).

    23 52
  23. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. i: die von Christus dem ganzen Leib der Kirche anvertraute Schlüsselgewalt, principaliter et radicaliter besessen, von den Prälaten als Verwalter ausgeübt; der Papst als Erster unter ihnen, aber der Kirche als Ganzer untergeordnet (Übersetzung Ignispedia).

    24
  24. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. ii: Primat göttlicher Einsetzung anerkannt, aber Bindung an den römischen Sitz im Blick auf Petrus und die Kirche, auf einen anderen Sitz übertragbar (Übersetzung Ignispedia).

    26
  25. CEC 880-883: der Papst als „immerwährendes und sichtbares Prinzip“ der Einheit; Unfehlbarkeit, mit welcher „der göttliche Erlöser seine Kirche ausstatten wollte“.

    27 82
  26. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. ii: die päpstliche Gewalt beschränkt auf die wesentlichen Rechte der ersten acht Jahrhunderte: Zentrum der Einheit, universale Information, Beobachtung der Kanones, Gesetze im Namen der Kirche, Legaten, eher administrative und einigende als jurisdiktionelle Gewalt (Übersetzung Ignispedia).

    28
  27. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. iii: seit dem 9. Jahrhundert vor allem, unter dem Einfluss der Falschen Dekretalen Pseudo-Isidors, vollständige Umwandlung der Kirchenverfassung durch Ausdehnung der päpstlichen Autorität über ihre Grenzen hinaus (Übersetzung Ignispedia).

    29 41
  28. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. iv: Verurteilung der Häresien, Bestätigung der Bischofswahlen, Koadjutoren mit Nachfolgerecht, Versetzung und Absetzung der Bischöfe, neue Diözesen, Metropolen und Primatien: dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Fälle unter Verletzung der Gerechtigkeit (Übersetzung Ignispedia).

    30
  29. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. v: Unfehlbarkeit ausdrücklich verneint; keine bindende Glaubensentscheidung ohne Konzil und ohne Zustimmung des gesamten Episkopats; kein universales Disziplinardekret; Konzilsdekrete verpflichtend erst nach Annahme durch jede einzelne Kirche (Übersetzung Ignispedia).

    31
  30. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. vi: das ökumenische Konzil als letzte Berufungsinstanz; der Papst ihm untergeordnet, ohne Monopol auf Einberufung und Vorsitz, ohne erforderliche Ratifikation; Berufung vom Papst an das Konzil gerechtfertigt durch die Überordnung des Konzils (Übersetzung Ignispedia).

    32
  31. Ignispedia-Artikel Radikaler Konziliarismus (PUBLISHED): Haec sancta (1415), Basel, Execrabilis (1460), Lateran V (1516). Der vorliegende Artikel übernimmt daraus nur das konziliaristische Minimum.

    33 40
  32. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. vii: Gleichheit der Rechte der Bischöfe, Jurisdiktion nicht vom Heiligen Stuhl empfangen, keine ordentlichen bischöflichen Funktionen des Papstes außerhalb Roms, Abschaffung der Benefizienreservationen, Annaten und Exemtionen (Übersetzung Ignispedia).

    34
  33. F. Lauchert, « Febronianism », zit., Kap. ix: das Volk aufklären, freies allgemeines Konzil, Nationalsynoden, und vor allem konzertiertes Vorgehen der Herrscher mit den Bischöfen, Regium Placet, offene Gehorsamsverweigerung in gerechtem Maß, Appellatio ab abusu (Übersetzung Ignispedia).

    35
  34. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « The last measures reveal the real trend of Febronian principles [...] to render the Churches of the different countries less dependent on the Holy See, in order to facilitate the establishment of national Churches [...] and reduce the bishops to [...] merely servile creatures of the civil power » (Übersetzung Ignispedia).

    36 55
  35. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: protestantische Widerlegungen: K. F. Bahrdt, Dissertatio (Leipzig, 1763); J. F. Bahrdt, De Romana Ecclesia irreconciliabili (Leipzig, 1767); K. G. Hofmann, Programma nach Vinzenz von Lérins (Wittenberg, 1768) (Übersetzung Ignispedia).

    42
  36. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Judicium academicum der Universität Köln, 1765.

    43
  37. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Ballerini, De vi ac ratione primatus (Verona, 1766); De potestate ecclesiastica Summorum Pontificum et Conciliorum generalium mit Vindiciae (Verona, 1768; Augsburg, 1770; Neuausg. Münster, 1845-1847).

    44 45
  38. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Zaccaria, Antifebronio (2 Bde., Pesaro, 1767; 2. Aufl. 4 Bde., Cesena, 1768-1770; deutsche Übers. Augsburg, 1768); Antifebronius vindicatus (4 Bde., Cesena, 1771-1772); In tertium Justini Febronii tomum animadversiones (Rom, 1774).

    46 47 48
  39. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Mamachi, Epistolae ad Just. Febronium (3 Bde., Rom, 1776-1778).

    49
  40. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: wohlwollende Aufnahme an den Höfen Frankreichs, der Österreichischen Niederlande, Spaniens, Portugals, Venedigs, Österreichs und der Toskana, im Einklang mit den absolutistischen Tendenzen (Übersetzung Ignispedia).

    53
  41. F. Lauchert, « Febronianism », zit. (abgeglichen mit der gängigen historischen Synthese): Maria Theresia verweigert das Verbot des Febronius in den Erblanden; Joseph II. wendet die Grundsätze mit unerbittlicher Strenge an; neuer Antrieb gegen die Jesuiten bis zur Aufhebung von 1773 (Übersetzung Ignispedia).

    54
  42. Eintrag „Febronianism“, Wikipedia, abgeglichen mit Lauchert: Pius VI. drängt Clemens Wenzeslaus, das Buch zurückzuziehen; der Kurfürst droht Hontheim und allen seinen Verwandten mit dem Verlust ihrer Ämter.

    56
  43. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Justini Febronii commentarius in suam retractationem (Frankfurt, 1781; deutsche Ausg., Augsburg, 1781), Beweis, dass die Rücknahme nicht aufrichtig war (Übersetzung Ignispedia).

    58 96
  44. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: « the Febronius had produced its pernicious effects, which were not checked by the retractation » (Übersetzung Ignispedia).

    59
  45. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Kongress von Koblenz 1769, dreißig Beschwerden (Gravamina trium Archiepiscoporum Electorum), gedruckt in Le Bret, Magazin, Bd. VIII, Ulm, 1783, S. 1-21 (Übersetzung Ignispedia).

    60 94
  46. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Versuch « on a large scale » in Österreich unter Joseph II., eine Nationalkirche nach dem Plan des Buches (Übersetzung Ignispedia).

    61
  47. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Riegger, Institutiones juris ecclesiastici (4 Bde., Wien, 1768-1772); Pehem, Praelectiones; Eybel, Introductio in jus ecclesiasticum Catholicorum (4 Bde., Wien, 1777), 1784 auf den Index gesetzt (Übersetzung Ignispedia).

    62
  48. Pius VI., Breve Super soliditate, 28. November 1786: Verurteilung der Introductio Eybels. Vgl. Artikel Gallikanismus (15. bis 19. Jahrhundert).

    63 72 99
  49. Ignispedia-Artikel Josephinismus (in Arbeit in einem anderen Durchgang, lediglich verlinkt): das österreichische System im Einzelnen. Der vorliegende Artikel gibt dazu nur den febronianischen Rahmen.

    64
  50. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: gleiche Bestrebungen Leopolds im Großherzogtum Toskana; die Beschlüsse von Pistoia von der Mehrheit der Bischöfe des Landes abgelehnt (Übersetzung Ignispedia).

    65
  51. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Kongress von Ems 1786: die drei geistlichen Kurfürsten und der Fürsterzbischof von Salzburg, nach dem Vorbild von Koblenz und nach den Grundsätzen des Febronius, für größere Unabhängigkeit der deutschen Kirche (Übersetzung Ignispedia).

    66
  52. F. Lauchert, « Febronianism », zit. (abgeglichen mit der historischen Synthese): die Punktation entsteht aus mehrjähriger Kontroverse mit den Apostolischen Nuntien über deren Eingriffe in die deutschen Diözesen (Übersetzung Ignispedia).

    67
  53. Gängige historische Synthese, abgeglichen mit Lauchert: Friedrich Karl von Erthal (Mainz), Clemens Wenzeslaus von Sachsen (Trier), Maximilian Franz von Österreich (Köln), Hieronymus von Colloredo (Salzburg).

    68
  54. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Hontheim nimmt an der Abfassung keinen aktiven Anteil, doch ist die Punktation ganz von seinen Grundsätzen inspiriert (Übersetzung Ignispedia).

    69
  55. Gängige historische Synthese, abgeglichen mit Lauchert: Punktation in dreiundzwanzig Artikeln: volle bischöfliche Diözesangewalt, römische Bullen und Dekrete ohne bischöfliche Sanktion nicht verpflichtend, Ende der Nuntiaturen in bestehender Form, eingeschränkte Appellationen, reduzierte Annaten.

    70 97
  56. A. Dégert, « Gallicanism », zit.: die Verbreitung sei „jäh durch die Revolution gestoppt worden, die ihr mit dem Sturz der Throne ihre Hauptstütze entzog“ (Übersetzung Ignispedia).

    73
  57. F. Lauchert, « Febronianism », zit.: Synode von Pistoia unter Scipio Ricci, 1786, in derselben Linie; vgl. Artikel Gallikanismus (15. bis 19. Jahrhundert).

    74 98
  58. « Auctorem Fidei », The Catholic Encyclopedia, Bd. 1, New York, Robert Appleton, 1907, via newadvent: Bulle vom 28. August 1794, 85 aus dem Synodenauszug einzeln verurteilte Propositionen.

    75 100
  59. Pius VI., Auctorem fidei, Prop. II, 28. August 1794: die von Gott der Kirche gegebene Gewalt, um den Hirten mitgeteilt zu werden, „in dem Sinn, dass aus der Gemeinschaft der Gläubigen die Dienstgewalt in die Hirten übergeht“, häretisch. Übersetzung Ignispedia.

    76 101
  60. Erstes Vatikanisches Konzil, Pastor aeternus, Kap. 4 (DH 3074): « definitiones [...] ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse ».

    79 80 103
  61. Zweites Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution Lumen Gentium, § 22, 21. November 1964: das Bischofskollegium hat nur Autorität « simul cum capite suo Romano Pontifice et numquam sine hoc capite » (mit seinem Haupt, dem Römischen Papst, und niemals ohne dieses Haupt).

    81
  62. CIC 1983, cann. 331, 333, 336 (vatican.va): der Papst als Haupt des Kollegiums, höchste und universale Gewalt; das Kollegium handelt nur mit seinem Haupt und niemals ohne es.

    83
  63. CIC 1983, can. 751 (vatican.va): „Schisma nennt man [...] die Verweigerung der Unterwerfung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den ihm untergebenen Gliedern der Kirche.“

    84
  64. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, § 76, 7. Dezember 1965: gerechte Autonomie der irdischen Wirklichkeiten; Ablehnung einer Autonomie, die die politische Gemeinschaft zum Schiedsrichter in religiösen Fragen machen würde.

    85
  65. F. Lauchert, « Febronianism », zit. (abgeglichen mit der historischen Synthese): Zusammenbruch am Ende des 18. Jahrhunderts: Revolution und fehlende Unterstützung durch die Mehrheit der deutschen Bischöfe (Übersetzung Ignispedia).

    86
  66. A. Dégert, « Gallicanism », The Catholic Encyclopedia, Bd. 6, 1909, zit.: nach 1815 hätten „das Werk Lamennais', des L'Avenir [...], der Einfluss Dom Guérangers“ dem Gallikanismus seine Anhänger entzogen; Joseph de Maistre, Du Pape, Lyon, 1819 (Übersetzung Ignispedia).

    87
  67. Pius X., Enzyklika Pascendi dominici gregis, 8. September 1907: Verurteilung des Modernismus. Vgl. Artikel Modernismus.

    88