Die katholische Kirche lehrt unverändert seit 1738, dass die aktive Mitgliedschaft in der Freimaurerei mit dem katholischen Glauben unvereinbar ist. Diese Position wurde niemals aufgehoben. Ihre jüngste und offiziellste Formulierung findet sich in der Erklärung Quaesitum est der Kongregation für die Glaubenslehre (26. November 1983), unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger und gebilligt vom heiligen Johannes Paul II.: Das negative Urteil der Kirche « bleibt unverändert », und die in freimaurerischen Vereinigungen eingeschriebenen Gläubigen « befinden sich im Stand der schweren Sünde und können nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden »[1].
Diese Lehre wurde am 13. November 2023 in ihrem Grundsatz bestätigt, unter Papst Franziskus, durch das Dikasterium für die Glaubenslehre (DDF) in seiner Antwort an einen Bischof der Philippinen, mit eigener Formulierung: « Die aktive Mitgliedschaft eines Gläubigen in der Freimaurerei ist verboten »[2]. Es handelt sich also weder um einen überholten alten Streit noch um eine Privatmeinung, sondern um eine kontinuierliche lehramtliche Position, die von zahlreichen Päpsten in fast drei Jahrhunderten getragen wurde.
Der innere Beweggrund hat sich ebenfalls nicht geändert. Die Kirche verurteilt die Freimaurer nicht als Personen — sie lädt im Gegenteil dazu ein, sie zu lieben und mit ihnen in Dialog zu treten —, sondern sie beurteilt die Prinzipien der Maurerei selbst als mit der Offenbarung unvereinbar: einen philosophischen Naturalismus, der die menschliche Vernunft zum letzten Maß aller Wahrheit macht, einen religiösen Relativismus („Indifferentismus"), der alle Glaubensüberzeugungen unter einem vagen „Großen Architekten" auf dieselbe Stufe stellt, einen Eid des Schweigens gegenüber einer Einweihungsautorität sowie ein Menschen- und Gesellschaftsbild, das ohne den geoffenbarten Gott gedacht ist[3][4].
Dieser Artikel legt dar, was die Kirche offiziell sagt: die aktuelle Formulierung, die lehrmäßigen Gründe, die lange Kette der päpstlichen Verurteilungen, die Wende des Kirchenrechts zwischen 1917 und 1983, die Bekräftigung von 2023 sowie die konkreten Fragen, die sich die Gläubigen stellen. Zur Freimaurerei als esoterischer Strömung (Einweihung, Grade, Symbolik, Geschichte der Logen) siehe das Dossier Die Esoterik.
Die Position der Kirche in einem Satz: Was sagt sie genau?
Der Kern der aktuellen Lehre steht in drei Zeilen der Erklärung Quaesitum est, die heute der Referenztext ist. Sie verdient es, vollständig zitiert zu werden, weil sie genau sagt, was die Kirche bekräftigt — und nichts darüber hinaus:
« Das negative Urteil der Kirche über die freimaurerischen Vereinigungen bleibt daher unverändert, da ihre Prinzipien immer als unvereinbar mit der Lehre der Kirche betrachtet wurden, und daher der Beitritt zu ihnen verboten bleibt. Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, befinden sich im Stand der schweren Sünde und können nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden. » — Kongregation für die Glaubenslehre, Quaesitum est, 26. November 1983[5]
Die drei Feststellungen, an denen die Kirche festhält
Entfaltet man diese Erklärung, so bekräftigt die Kirche drei Dinge — und es sind dieselben drei wie seit 1738:
- Die maurerischen Prinzipien sind mit dem Glauben unvereinbar. Das ist keine vorübergehende disziplinäre Zurückhaltung, sondern ein lehrmäßiges Urteil über die Prinzipien (Naturalismus, religiöser Relativismus), das vom gesamten Lehramt seit Clemens XII. wiederholt wurde[6][7].
- Der Beitritt ist den Katholiken verboten. Ein Gläubiger kann nicht zugleich praktizierender Katholik und aktives Mitglied einer Loge sein. Das Verbot zielt auf die aktive Mitgliedschaft, also die wirkliche Zugehörigkeit und Teilnahme, nicht auf eine bloße gedankliche Sympathie[8].
- Das Mitglied ist von der Kommunion ausgeschlossen. Solange er eingeschrieben bleibt, befindet sich der Gläubige « im Stand der schweren Sünde » und « kann nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden »[9]. Die Logik ist dieselbe wie bei jeder nicht bereuten schweren Sünde, dargelegt in Darf man im Stand der Todsünde kommunizieren?.
Was die Kirche NICHT sagt
Ebenso wichtig ist zu sagen, was diese Position nicht ist, denn die Karikaturen sind auf beiden Seiten zahlreich.
Dies ist keine Verschwörungstheorie. Die Kirche behauptet nicht, dass sich alles Unglück der Welt durch eine geheime maurerische Verschwörung erklären lässt, die im Verborgenen die Fäden der Geschichte zieht. Leo XIII. analysiert die Maurerei als ein organisiertes philosophisches Projekt (den auf die Gesellschaft angewandten Naturalismus), nicht als eine Gesellschaft okkulter Spione[10]. Das lehrmäßige Urteil der Kirche mit verschwörerischen Fantasien zu verwechseln heißt, das eine wie das andere zu verraten.
Dies ist keine Verurteilung der Personen. Die Kirche beurteilt nicht den inneren Seelenzustand dieses oder jenes Freimaurers, von denen viele aufrichtig, großzügig und guten Willens sind. Das DDF verlangt 2023 von den Bischöfen gerade einen pastoralen Zugang aus geduldiger Katechese und Dialog, nicht aus Anathemen gegen Einzelne[11]. Die klassische Unterscheidung zwischen dem Irrtum (den man zurückweist) und der irrenden Person (die man liebt) bleibt voll bestehen.
Dies ist auch kein bloßes Misstrauen, „weil es geheim ist". Das Logengeheimnis ist ein erschwerender Faktor, aber der zentrale Beweggrund ist lehrmäßig: die Unvereinbarkeit der Prinzipien, nicht nur der Praktiken[12].
Warum verurteilt die Kirche die Freimaurerei?
Die spekulative Freimaurerei entsteht offiziell in London am 24. Juni 1717 mit der Gründung der Großloge, die vier Logen vereint[13]. Sobald sie das Ausmaß des Phänomens erfasst, reagiert die Kirche — nicht aus grundsätzlicher Feindschaft gegen eine diskrete Gesellschaft, sondern weil sie darin ein Denksystem erkennt, das der Offenbarung entgegengesetzt ist. Vier Gründe kehren ständig wieder.
Der Naturalismus: eine menschliche Vernunft ohne Offenbarung
Der zentrale Vorwurf, von Leo XIII. theoretisch ausgearbeitet, ist der Naturalismus. Für die philosophische Maurerei — die „Naturalisten" der Enzyklika — lautet das erste Prinzip, « dass in allen Dingen die Natur bzw. die menschliche Vernunft Herrin und Gebieterin sein müsse »[14]: Die Vernunft genügt, der Mensch gibt sich selbst sein Gesetz, und es gibt keine von oben kommende Wahrheit zu empfangen. Das Christentum aber beruht genau auf dem Gegenteil — auf einem Gott, der sich offenbart und dem sich die Vernunft im Glauben unterwirft.
« In unserer Zeit scheinen die Förderer des Bösen sich in einer gewaltigen Anstrengung verbündet zu haben, unter Antrieb und mit Hilfe einer an vielen Orten verbreiteten und fest organisierten Gesellschaft, der Gesellschaft der Freimaurer. Diese machen sich nämlich nicht einmal mehr die Mühe, ihre Absichten zu verbergen, und wetteifern untereinander an Kühnheit gegen die erhabene Majestät Gottes. » — Leo XIII., Enzyklika Humanum genus, 20. April 1884[15]
Aus diesem Naturalismus leiten sich nach dem Papst alle übrigen Züge ab: Man leugnet, dass Gott der Urheber einer Offenbarung sei, man reduziert die Religion auf ein privates Gefühl, man will eine vollständig säkularisierte Gesellschaft, Schule und Ehe[16]. Die Diagnose Leos XIII. ist weniger ein politisches Pamphlet als eine Anthropologie: Der Mensch macht sich selbst zu seinem eigenen Ziel, ohne Gott und schließlich gegen Gott.
Der religiöse Indifferentismus und der „Große Architekt"
Die Maurerei stellt sich als eine Brüderlichkeit dar, in der sich Menschen aller Religionen um ein Minimalprinzip versammeln, den „Großen Architekten des Universums", den jeder nach seiner eigenen Tradition deutet. Dieser Deismus mit variabler Geometrie ist für die Kirche ein Indifferentismus: Er stellt als Grundsatz auf, dass alle Religionen gleich viel wert seien und keine die geoffenbarte Wahrheit besitze[17]. Genau das kann das Christentum nicht zugestehen, da es bekennt, dass « niemand zum Vater kommt außer durch » Christus (Joh 14, 6).
Der springende Punkt ist nicht, dass die Maurerei „atheistisch" wäre — die angelsächsische Maurerei ist es nicht —, sondern dass sie die Offenbarung relativiert, indem sie sie unter andere „Wege" einreiht. Das erste Gebot und die Einzigkeit des Heils in Christus stehen hier auf dem Spiel: Der Katechismus zählt zu den Sünden gegen den Glauben Unglaube, Häresie, Apostasie und Schisma (§2089) und behandelt danach die Pflichten und Verfehlungen gegen die Religion (§§2110–2117)[18].
Der Eid und das Einweihungsgeheimnis
Schon die erste Verurteilung von 1738 nennt Clemens XII. zwei Beweggründe: den Eid, das Geheimnis zu wahren, der in der Loge gegenüber einer Einweihungsautorität geleistet wird, und den religiösen Pluralismus der Versammlungen[19]. Der maurerische Eid bindet das Mitglied durch ein feierliches Versprechen, dessen Inhalt es nicht offenbaren darf — grundsätzlich auch nicht seinem Beichtvater oder der rechtmäßigen Autorität. Die Kirche sieht darin eine parallele Loyalität, die mit der Gott, der Kirche und der Gesellschaft geschuldeten Offenheit schwer vereinbar ist.
Durch diese Bulle von immerwährender Geltung setzt und verfügt der Papst, dass diese Gesellschaften, Versammlungen, Zusammenkünfte und Konventikel, die sich Liberi Muratori oder Freimaurer nennen, unter welchem Namen sie auch auftreten, verurteilt und verboten sein sollen[20].
Der moralische Relativismus und das Gesellschaftsprojekt
Schließlich wirft die Kirche der Maurerei ein Gesellschaftsprojekt vor, in dem die Moral ohne Bezug auf das Gesetz Gottes konstruiert wird: vollständige Säkularisierung, Ehe reduziert auf den bloßen Zivilvertrag, Schule ohne Religionsunterricht, absolute Autonomie des individuellen Gewissens, erhoben zur letzten Regel[21]. Auch hier ist die Meinungsverschiedenheit nicht nebensächlich: Sie betrifft die Quelle des Sittengesetzes — Gott und das Naturgesetz, das er in das Herz des Menschen eingeschrieben hat, oder den bloßen menschlichen Willen.
Drei Jahrhunderte päpstlicher Verurteilungen
Die Position der Kirche stammt nicht von gestern und hat sich im Kern nie geändert. Vom ersten bis zum letzten Dokument wird dieselbe grundsätzliche Unvereinbarkeit bekräftigt. Tabelle und Zeitstrahl unten fassen die großen Etappen zusammen.
- 28. April 1738Clemens XII. — In eminenti apostolatus specula
Erste förmliche päpstliche Verurteilung der Freimaurerei. Gründe: der Eid des Geheimnisses und der religiöse Pluralismus der Logen. Exkommunikation der Mitglieder.
- 18. März 1751Benedikt XIV. — Providas Romanorum
Bestätigt und erneuert In eminenti und legt die Gründe der Verurteilung dar.
- 13. September 1821Pius VII. — Ecclesiam a Iesu Christo
Verurteilt die Geheimgesellschaften, namentlich die Carbonari, in der Nachfolge der Maurerei.
- 13. März 1825Leo XII. — Quo graviora
Fasst die früheren Verurteilungen der Geheimgesellschaften zusammen und erneuert sie.
- 25. September 1865Pius IX. — Multiplices inter
Neue Verurteilung in einer langen Reihe von Eingriffen dieses Pontifikats.
- 20. April 1884Leo XIII. — Humanum genus
Systematischste Anklageschrift: die Maurerei als Matrix des modernen Naturalismus. Empfehlung der Andacht zum heiligen Michael.
- 1917Codex des kanonischen Rechts, Canon 2335
Automatische Exkommunikation (latae sententiae), dem Heiligen Stuhl reserviert, für jeden, der sich in eine maurerische Sekte einschreibt.
- 26. November 1983Glaubenskongregation — Erklärung Quaesitum est
Das Urteil bleibt „unverändert": schwere Sünde, keine Kommunion. Unterzeichnet von Kard. Ratzinger, gebilligt von Johannes Paul II.
- 13. November 2023DDF — Bekräftigung unter Papst Franziskus
Die aktive Mitgliedschaft bleibt verboten; ein pastoraler Zugang wird empfohlen. Kard. Fernández.
Clemens XII. und die erste Verurteilung (1738)
Am 28. April 1738, kaum zwanzig Jahre nach der Gründung der Großloge von London, veröffentlicht Papst Clemens XII. die Bulle In eminenti apostolatus specula, die erste förmliche päpstliche Verurteilung der Freimaurerei[22]. Der Text verbietet den Katholiken den Beitritt zu den Logen unter Androhung der dem Heiligen Stuhl reservierten Exkommunikation und nennt bereits die Gründe, die das Fundament aller folgenden Verurteilungen bleiben werden: den Eid des Geheimnisses und die indifferente Vermischung der Religionen.
Von Benedikt XIV. bis Pius IX.: eine unablässig erneuerte Verurteilung
Die Verurteilung Clemens' XII. blieb kein toter Buchstabe: Sie wurde von fast allen seinen Nachfolgern wiederaufgenommen, die mit dem Aufstieg der Logen und Geheimgesellschaften im 18. und 19. Jahrhundert konfrontiert waren. Benedikt XIV. erneuert sie 1751 durch die Konstitution Providas Romanorum und legt die Beweggründe dar[23]. Im 19. Jahrhundert, im Klima der Revolutionen und des Antiklerikalismus, zielt Pius VII. auf die Carbonari (Ecclesiam a Iesu Christo, 1821), fasst Leo XII. die Verurteilungen zusammen (Quo graviora, 1825), und Pius IX. greift mehrfach ein, namentlich durch Multiplices inter (1865)[24]. Diese Kontinuität ist selbst ein Argument: Kein Papst hat das Grundsatzurteil je aufgehoben oder abgemildert.
Leo XIII. und Humanum genus (1884): die große Anklageschrift
Der Höhepunkt dieser Lehre ist die Enzyklika Humanum genus, veröffentlicht von Leo XIII. am 20. April 1884 — die umfangreichste und systematischste Verurteilung, die je der Maurerei gewidmet wurde[25]. In Aufnahme des augustinischen Bildes der zwei Staaten stellt der Papst die Geschichte als Auseinandersetzung des „Reiches Gottes" mit dem „Reich der Welt" dar und sieht in der Freimaurerei den modernen, organisierten und offensiven Ausdruck des letzteren.
Die Enzyklika begnügt sich nicht mit Anklage: Sie diagnostiziert ein System (den Naturalismus), entfaltet dessen gesellschaftliche Folgen (laizistische Schule, Zivilehe, Trennung von Kirche und Staat als Waffe gegen den Glauben) und schlägt geistliche Heilmittel vor — den Kampf der Jungfrau Maria, dem heiligen Josef und vor allem dem heiligen Erzengel Michael anzuvertrauen[26]. Dieser Text legt für ein Jahrhundert den katholischen Deutungsraster der Maurerei fest.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten päpstlichen Dokumente und ihren jeweiligen Beitrag zusammen.
| Dokument | Papst und Datum | Hauptbeitrag |
|---|---|---|
| In eminenti apostolatus | Clemens XII., 1738 | Erste Verurteilung; Exkommunikation; Eid und Indifferentismus |
| Providas Romanorum | Benedikt XIV., 1751 | Bestätigung und Darlegung der Gründe |
| Ecclesiam a Iesu Christo | Pius VII., 1821 | Ausweitung auf die Geheimgesellschaften (Carbonari) |
| Quo graviora | Leo XII., 1825 | Zusammenfassung der früheren Verurteilungen |
| Multiplices inter | Pius IX., 1865 | Neue Verurteilung im 19. Jahrhundert |
| Humanum genus | Leo XIII., 1884 | Systematische Anklageschrift: die Maurerei als angewandter Naturalismus |
| Quaesitum est | Glaubenskongregation (Ratzinger), 1983 | Urteil „unverändert": schwere Sünde, keine Kommunion |
| Antwort des DDF | DDF (Fernández), 2023 | Bekräftigung unter Franziskus; pastorale Dimension |
Die kirchenrechtliche Wende: von der Exkommunikation (1917) zur schweren Sünde (1983)
Hier entstehen die meisten zeitgenössischen Missverständnisse. Zwischen dem Codex des kanonischen Rechts von 1917 und dem von 1983 hat sich die strafrechtliche Formulierung geändert — so sehr, dass manche zu Unrecht eine Änderung der Lehre vermuteten. Dem ist nicht so: Die Strafe wurde neu formuliert, das Grundsatzurteil blieb identisch.
Canon 2335 des Codex von 1917: die automatische Exkommunikation
Der Codex von 1917 nannte die Freimaurerei ausdrücklich. Sein Canon 2335 belegte jeden, der sich „in eine maurerische Sekte oder in andere Vereinigungen derselben Art einschrieb, die gegen die Kirche oder die rechtmäßigen staatlichen Gewalten intrigieren", mit der dem Heiligen Stuhl reservierten Exkommunikation latae sententiae (automatisch)[27]. Die Zugehörigkeit zog also von selbst, ohne dass ein Urteil nötig gewesen wäre, die Trennung von der kirchlichen Gemeinschaft nach sich.
Canon 1374 des Codex von 1983: warum die Freimaurerei nicht mehr genannt wird
Der Codex von 1983 hat Canon 2335 durch Canon 1374 ersetzt, der die Freimaurerei nicht mehr ausdrücklich nennt:
« Wer in einen Verein eintritt, der gegen die Kirche Ränke schmiedet, werde mit einer gerechten Strafe belegt; wer aber einen solchen Verein fördert oder leitet, werde mit dem Interdikt belegt. » — Codex des kanonischen Rechts, Canon 1374 (geltender Text)[28]
Warum dieses Schweigen? Nicht weil die Maurerei plötzlich akzeptabel geworden wäre, sondern aus einem redaktionstechnischen Grund: Der neue Codex hat die Zahl der automatischen Strafen bewusst verringert und allgemeine Kategorien („Vereinigungen, die gegen die Kirche intrigieren") namentlichen Listen vorgezogen[29]. Die Freimaurerei wird also nicht mehr als Beispiel genannt, fällt aber unter die allgemeine Kategorie — und vor allem hing das lehrmäßige Urteil über ihre Prinzipien nie in erster Linie vom Strafrecht ab. Die schwerste Strafe ist nicht mehr die automatische Exkommunikation, sondern eine „gerechte Strafe" sowie ein Interdikt für diejenigen, die darin eine aktive Rolle spielen oder sie leiten. Das VI. Buch des Codex, revidiert durch die Apostolische Konstitution Pascite gregem Dei vom 23. Mai 2021 (in Kraft seit dem 8. Dezember 2021), hat den zweiten Teil dieses Canons neu gefasst („wer darin eine aktive Rolle spielt oder sie leitet", wo der Text von 1983 sagte „wer einen solchen Verein fördert oder leitet"), ohne dessen Grundsatz zu ändern[30].
Die Erklärung Quaesitum est (1983): Das Urteil bleibt unverändert
Genau um diesem Missverständnis den Boden zu entziehen, veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre am Vorabend des Inkrafttretens des neuen Codex (am 26. November 1983, der Codex trat am 27. November in Kraft) die Erklärung Quaesitum est[31]. Der Text erklärt schwarz auf weiß, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung im Codex keine Änderung des Urteils bedeute: Man habe von der früheren Lehre „nicht abweichen wollen", sondern lediglich ein allgemeineres redaktionelles Kriterium gewählt. Und er schließt mit der bereits zitierten Formel: schwere Sünde, keine Kommunion.
Eine reservierte Zuständigkeit: Die Bischofskonferenzen können nicht abweichen
Quaesitum est fügt eine entscheidende, oft vergessene Präzisierung hinzu: Es steht den örtlichen kirchlichen Autoritäten (Bischöfen, Bischofskonferenzen) nicht zu, über die maurerischen Vereinigungen ein Urteil zu fällen, das diesem widerspräche[32]. Diese Klausel schloss die Tür vor nationalen „Anpassungen", die sich hier und da in den 1970er Jahren abgezeichnet hatten. Die Regel ist also universell — und genau daran wird das DDF 2023 erinnern.
Die Bekräftigung von 2023 unter Papst Franziskus
Weit davon entfernt, durch das Pontifikat von Franziskus abgemildert worden zu sein, wurde die Position ausdrücklich bekräftigt.
Die Antwort des Dikasteriums an die Diözese Dumaguete (13. November 2023)
Msgr. Julito Cortes, Bischof von Dumaguete (Philippinen), besorgt über die wachsende Zahl von Gläubigen seiner Diözese, die sich der Freimaurerei anschlossen, hatte Rom um einen „besseren pastoralen Zugang" gebeten. Die Antwort des Dikasteriums für die Glaubenslehre vom 13. November 2023, unterzeichnet von Kardinal Víctor Manuel Fernández und gebilligt von Papst Franziskus, ist unmissverständlich:
« Die aktive Mitgliedschaft eines Gläubigen in der Freimaurerei ist verboten, wegen der Unvereinbarkeit zwischen der katholischen Lehre und der Freimaurerei. » — Dikasterium für die Glaubenslehre, Antwort an Msgr. Julito Cortes, 13. November 2023 (Übersetzung; offizieller Text auf Englisch und Italienisch)[33]
Der Text verweist ausdrücklich auf die Erklärung von 1983, deren volle Gültigkeit er bestätigt.
Lehrmäßige Ebene und pastorale Ebene
Die Antwort von 2023 unterscheidet sorgfältig zwei Ebenen[34]:
- Auf lehrmäßiger Ebene: nichts ändert sich. Die Unvereinbarkeit bleibt, das Verbot bleibt, Quaesitum est bleibt der Referenztext.
- Auf pastoraler Ebene: Das Dikasterium lädt die philippinischen Bischöfe zu einer volkstümlichen Katechese in allen Pfarreien ein, um zu erklären, warum katholischer Glaube und Freimaurerei unvereinbar sind, statt sich mit einer Sanktion zu begnügen. Es legt auch nahe, Fall für Fall die Lage der bereits engagierten Gläubigen zu prüfen.
Mit anderen Worten: Die Festigkeit der Lehre geht mit einer Pädagogik einher: durch die Vernunft des Glaubens überzeugen, ohne im Grundsatz etwas nachzugeben.
Häufige Fragen der Gläubigen
Darf ein Katholik Freimaurer sein?
Nein, nicht als aktives Mitglied. Ein Katholik kann sich nicht aktiv einer maurerischen Loge anschließen, ohne sich « in den Stand der schweren Sünde » zu versetzen[35][36]. Katholischer Glaube und maurerische Zugehörigkeit werden als im Kern unvereinbar beurteilt, nicht bloß als nicht empfehlenswert. Wer die Unvereinbarkeit erst nachträglich entdeckt, ist eingeladen, die Loge zu verlassen und, wenn nötig, das Sakrament der Versöhnung zu empfangen.
Darf ein Freimaurer kommunizieren oder die Sakramente empfangen?
Solange er eingeschrieben und aktiv bleibt, « kann der freimaurerische Gläubige nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden »[37], nach der allgemeinen Logik der nicht bereuten schweren Sünde, dargelegt in Darf man im Stand der Todsünde kommunizieren?. Das bedeutet nicht, dass er „außerhalb der Kirche" stünde oder verdammt wäre: Er bleibt getauft, von Gott geliebt, zur Umkehr gerufen. Die Frage des kirchlichen Begräbnisses eines Freimaurers wird vom geltenden Recht nicht namentlich entschieden: Der Codex von 1917 schloss notorische Anhänger maurerischer Sekten ausdrücklich vom kirchlichen Begräbnis aus (Can. 1240 §1, 1°), während der Codex von 1983 weiter die „offenkundigen Sünder" im Blick hat, denen das kirchliche Begräbnis ohne öffentliches Ärgernis der Gläubigen nicht gewährt werden kann — außer bei einem Zeichen der Buße — und den Zweifelsfall dem Urteil des Ortsordinarius zuweist (Can. 1184)[38]: Die Anwendung auf den Fall eines Freimaurers obliegt also der pastoralen Unterscheidung, zu bestätigen mit dem Bischof.
Und die „rein wohltätigen" oder „theistischen" Logen?
Das ist der häufigste Einwand: « Meine Loge tut nur Gutes, bei uns wird weder über Politik noch über Religion gesprochen. » Die Antwort der Kirche lautet, dass nicht der wohltätige oder diskrete Charakter einer Loge auf dem Spiel steht, sondern ihre konstitutiven Prinzipien: stufenweise Einweihung, Eid, Symbolik und vor allem religiöser Relativismus[39]. Eine Loge kann wohltätig sein und zugleich Träger von mit dem Glauben unvereinbaren Prinzipien. Deshalb zielt das Urteil auf « die freimaurerischen Vereinigungen » als solche, unabhängig von ihrer äußeren gesellschaftlichen Tätigkeit.
„Lateinische" (antiklerikale) und „angelsächsische" (theistische) Maurerei: dasselbe Urteil?
Historisch gibt es zwei große Familien. Die lateinische Maurerei (Typ Grand Orient de France, seit 1877) hat jeden Gottesbezug oft gestrichen und ist offen antiklerikal, ja atheistisch geworden. Die angelsächsische Maurerei (Typ Vereinigte Großloge von England) hält dagegen an der Pflicht fest, an einen „Großen Architekten" zu glauben, und verlangt den Eid auf ein heiliges Buch. Man könnte meinen, die zweite entgehe der Verurteilung. Doch die Kirche hält an einem gemeinsamen Urteil fest: Auch theistisch bleibt die Maurerei relativistisch (alle Religionen gelten als „Wege" zum Großen Architekten) und naturalistisch in ihrem Menschenbild[40][41]. Die Erklärung von 1983 unterscheidet nicht zwischen Obödienzen: Sie zielt auf « die freimaurerischen Vereinigungen » ohne Ausnahme.
Was tun, wenn ein Nahestehender Freimaurer ist?
Hier besteht die Kirche auf der Nächstenliebe. Ein nahestehender Freimaurer ist kein Feind, dem man ausweichen müsste, sondern ein Mensch, den man lieben, verstehen und zu gegebener Zeit erleuchten soll. Die rechte Haltung ist weder Nachgiebigkeit (so zu tun, als stelle sich die Frage nicht) noch Aggressivität (die Person auf ihre Zugehörigkeit zu reduzieren), sondern das geduldige Zeugnis: Gebet, Lebensbeispiel, respektvoller Dialog, gelassene Erklärung des Warums der Position der Kirche — genau der 2023 von Rom empfohlene „pastorale" Weg[42].
Zum Weiterlesen
Die Position der Kirche zur Freimaurerei ist im Grunde von großer Einfachheit und großer Beständigkeit: Man kann nicht zwei Herren dienen. Die Kirche beurteilt nicht das Herz der Menschen und ruft dazu auf, jeden Freimaurer als Bruder zu lieben; aber sie beurteilt die Prinzipien der Maurerei selbst als mit der Offenbarung unvereinbar — Naturalismus, religiösen Relativismus, Einweihungseid — und hält von Clemens XII. (1738) bis Papst Franziskus (2023) fest, dass die aktive Mitgliedschaft verboten ist und von der Kommunion ausschließt. Die Festigkeit der Lehre widerspricht nicht der Sanftheit der Pastoral: Sie begründet sie, denn man liebt wahrhaft nur in der Wahrheit.
- Die Esoterik — die Freimaurerei als esoterische Strömung: Einweihung, Grade, Symbolik, Geschichte der Logen, René Guénon.
- Das New Age — ein anderer zeitgenössischer spiritueller Markt, der von Maurerei und Theosophie entlehnt.
- Darf man im Stand der Todsünde kommunizieren? — die sakramentale Logik des Kommunionzugangs.
- Lehre, Dogma und theologische Meinung — um den genauen Status dieses Urteils der Kirche einzuordnen.
Hauptquellen
- Clemens XII., Bulle In eminenti apostolatus specula, 28. April 1738.
- Benedikt XIV., Konstitution Providas Romanorum, 18. März 1751.
- Leo XIII., Enzyklika Humanum genus, 20. April 1884 (vatican.va).
- Codex des kanonischen Rechts von 1917, Canon 2335; Codex des kanonischen Rechts von 1983, Canon 1374.
- Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Quaesitum est über die freimaurerischen Vereinigungen, 26. November 1983 (vatican.va).
- Dikasterium für die Glaubenslehre, Antwort an Msgr. Julito Cortes (Dumaguete), 13. November 2023.
- Katechismus der Katholischen Kirche, §§2084–2089; §§2110–2117.
Anmerkungen und Quellen
Kongregation für die Glaubenslehre, Quaesitum est — Declaratio de associationibus massonicis, 26. November 1983. Unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger (Präfekt) und P. Jérôme Hamer, O.P. (Sekretär); gebilligt vom heiligen Johannes Paul II. und veröffentlicht am Vorabend des Inkrafttretens des neuen Codex des kanonischen Rechts (26. November 1983, Wirkung am 27. November 1983). Offizieller Text: vatican.va. Exaktes Zitat: « Das negative Urteil der Kirche über die freimaurerischen Vereinigungen bleibt daher unverändert […]. Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, befinden sich im Stand der schweren Sünde und können nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden. » Der Text präzisiert auch, dass es den örtlichen kirchlichen Autoritäten nicht zusteht, sich in einem abweichenden Sinne zu äußern.
1 5 9 12 29 31 32 35 37 39 41Dikasterium für die Glaubenslehre, Antwort auf die Frage von Msgr. Julito Cortes, Bischof von Dumaguete (Philippinen), über den Beitritt katholischer Gläubiger zur Freimaurerei, 13. November 2023. Unterzeichnet von Kardinal Víctor Manuel Fernández (Präfekt) und gebilligt von Papst Franziskus. Der Text unterscheidet eine lehrmäßige Ebene (die aktive Mitgliedschaft bleibt verboten, wegen der Unvereinbarkeit zwischen katholischer Lehre und Freimaurerei, vgl. Erklärung der Glaubenskongregation von 1983 und die 2003 von der Katholischen Bischofskonferenz der Philippinen veröffentlichten Leitlinien) und eine pastorale Ebene (volksnahe Katechese in allen Pfarreien). Offizieller Text (Englisch und Italienisch) auf vatican.va, Dokument vom 13. November 2023, veröffentlicht am 15. November 2023 (vgl. Vatican News).
2 8 11 33 34 36 42Leo XIII., Enzyklika Humanum genus, über die Freimaurerei, 20. April 1884. Offizieller französischer und lateinischer Text auf vatican.va. Lateinisches Original der zitierten Stelle: « Hoc autem tempore, qui deterioribus favent partibus videntur simul conspirare vehementissimeque cuncti contendere, auctore et adiutrice ea, quam Massomum appellant, longe lateque diffusa et firmiter constituta hominum societate. Nihil enim iam dissimulantes consilia sua, excitant sese adversus Dei numen audacissime […] » Die Enzyklika nimmt das augustinische Bild der zwei Staaten auf, brandmarkt den Naturalismus („dass in allen Dingen die Natur bzw. die menschliche Vernunft Herrin und Gebieterin sein müsse"), dessen Folgen (Leugnung der Offenbarung, Säkularisierung von Schule, Ehe und Staat) und empfiehlt die Andacht zur Jungfrau Maria, zum heiligen Josef und zum heiligen Erzengel Michael.
3 7 10 14 15 16 17 21 25 26 40Clemens XII., Bulle In eminenti apostolatus specula, 28. April 1738. Erste förmliche päpstliche Verurteilung der Freimaurerei. Lateinischer Text in Bullarium Romanum, Bd. XV, Rom, 1747 (keine offizielle französische Übersetzung auf vatican.va: die Verfügung ist oben paraphrasiert zusammengefasst). Angeführte Gründe: der in der Loge geleistete Eid des Geheimnisses und der religiöse Pluralismus/Indifferentismus der Versammlungen. Führt die dem Heiligen Stuhl reservierte Exkommunikation für Katholiken ein, die ihr beitreten.
4 6 19 20 22Über die Entstehung der spekulativen Freimaurerei (Großloge von London, 24. Juni 1717) und ihre Natur als esoterische Strömung (Einweihung, Grade, Symbolik, Mythos einer antiken Überlieferung) siehe das Dossier Die Esoterik von Ignispedia, das die Maurerei in die lange Geschichte der westlichen Esoterik einordnet.
13Katechismus der Katholischen Kirche, §2089, über die Sünden gegen den Glauben: Unglaube, Häresie, Apostasie und Schisma; und §§2110–2117 über die Pflichten und Verfehlungen gegen die Religion (Aberglaube, Irreligiosität). Relativismus und religiöser Indifferentismus, an der Wurzel der Maurerei, widersprechen dem ersten Gebot und der Einzigkeit des Heils in Christus (Joh 14, 6; Apg 4, 12).
18Benedikt XIV., Apostolische Konstitution Providas Romanorum, 18. März 1751, die In eminenti Clemens' XII. bestätigt und erneuert und die Gründe der Verurteilung darlegt (Geheimnis, Eid, Gefahr für Glaube und öffentliche Ordnung). Datum des Aktes: 18. März 1751 (Leo XII. zitiert sie mit diesem Datum in Quo graviora); einige ältere Werke, darunter die Catholic Encyclopedia von 1910 (Art. „Masonry"), tragen irrtümlich den 18. Mai.
23Reihe der Verurteilungen des 19. Jahrhunderts: Pius VII., Ecclesiam a Iesu Christo, 13. September 1821 (namentlich gegen die Carbonari gerichtet); Leo XII., Quo graviora, 13. März 1825 (Zusammenfassung der früheren Verurteilungen der Geheimgesellschaften); Pius IX., Multiplices inter, 25. September 1865 (eine seiner zahlreichen Interventionen). Alle halten die 1738 bekräftigte grundsätzliche Unvereinbarkeit aufrecht.
24Codex des kanonischen Rechts von 1917, Canon 2335: « Qui nomen dent sectae massonicae aliisve eiusdem generis associationibus quae contra Ecclesiam vel legitimas civiles potestates machinantur, contrahunt ipso facto excommunicationem Sedi Apostolicae simpliciter reservatam. » — automatische Exkommunikation latae sententiae, dem Heiligen Stuhl reserviert, für jeden, der sich in eine maurerische Sekte oder in Vereinigungen derselben Art einschreibt, die gegen die Kirche oder die rechtmäßigen staatlichen Gewalten intrigieren.
27Codex des kanonischen Rechts, Canon 1374, geltender Text: « Wer in einen Verein eintritt, der gegen die Kirche Ränke schmiedet, werde mit einer gerechten Strafe belegt; wer aber einen solchen Verein fördert oder leitet, werde mit dem Interdikt belegt. » (vatican.va, VI. Buch; Latein: « qui autem eiusmodi consociationem promovet vel moderatur, interdicto puniatur »). Der Canon nennt die Freimaurerei nicht mehr, aus der Entscheidung für eine allgemeine Kategorie (vgl. Quaesitum est). Der Text von 1983 sagte „wer einen solchen Verein fördert oder leitet" (Latein: « qui eam fovet vel dirigit »); die Revision des VI. Buches durch die Apostolische Konstitution Pascite gregem Dei vom 23. Mai 2021 (in Kraft seit dem 8. Dezember 2021, vatican.va) hat diesen zweiten Teil neu gefasst, ohne dessen Grundsatz zu ändern.
28 30Codex von 1917, Can. 1240 §1, 1°: « Ecclesiastica sepultura privantur, nisi ante mortem aliqua dederint poenitentiae signa : 1º Notorii apostatae a christiana fide, aut sectae haereticae vel schismaticae aut sectae massonicae aliisve eiusdem generis societatibus notorie addicti […] » — notorische Anhänger maurerischer Sekten sind vom kirchlichen Begräbnis ausgeschlossen, außer bei einem Zeichen der Buße. Codex von 1983, Can. 1184 §1: « Des kirchlichen Begräbnisses sind zu berauben, wenn sie vor ihrem Tod kein Zeichen der Buße gegeben haben: 1° notorische Apostaten, Häretiker und Schismatiker; 2° Personen, die die Einäscherung ihres Leichnams aus Gründen gewählt haben, die dem christlichen Glauben widersprechen; 3° andere offenkundige Sünder, denen das kirchliche Begräbnis ohne öffentliches Ärgernis der Gläubigen nicht gewährt werden kann »; §2: « Entsteht irgendein Zweifel, so ist der Ortsordinarius zu befragen, an dessen Urteil man sich zu halten hat. » (vatican.va). Die Freimaurer werden darin nicht mehr genannt: Ihr Fall fällt unter Nr. 3 und die Unterscheidung des Ordinarius.
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