Die Schule und die Rechte der Eltern

In der Soziallehre der Kirche sind die Eltern die ersten und hauptsächlichen Erzieher ihrer Kinder: ein wesentliches, ursprüngliches und unveräußerliches Recht-und-Pflicht, aus dem das Grundrecht auf freie Schulwahl hervorgeht. Der Staat darf das Schulwesen weder monopolisieren noch sich an die Stelle der Eltern setzen, sondern muss eine wirkliche Freiheit gewährleisten, einschließlich einer gerechten Verteilung der Beihilfen.

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In der katholischen Lehre sind die Eltern die ersten und wichtigsten Erzieher ihrer Kinder: Weder der Staat noch die Schule noch selbst die Kirche besitzt das erste Recht zu erziehen, sondern Vater und Mutter.[1][2] Dieses Recht ist kein Zugeständnis, das die Gesellschaft ihnen aus Wohlwollen gewähren würde: Es ist « ursprünglich und vorrangig », verwurzelt in der Gabe des Lebens selbst, und es trägt eine Pflicht in sich, die ebenso schwer wiegt wie es selbst.[3] Schule, Staat und Institutionen kommen erst danach, um diese Sendung zu unterstützen, fortzuführen und zu begleiten — niemals, um sie zu beschlagnahmen.

Aus diesem Prinzip folgt ein konkretes und grundlegendes Recht: das Recht, die Schule zu wählen, die den Überzeugungen der Familie entspricht.[4][5] Und aus diesem Recht folgt eine Pflicht für die öffentliche Gewalt: nicht eine Einheitsschule aufzuzwingen, sondern eine wirkliche Freiheit zu garantieren, auch indem die Hilfen gerecht verteilt werden, damit diese Freiheit nicht den wohlhabenden Familien vorbehalten bleibt.[6][7]

Dieser Artikel behandelt die Schulfrage als Anwendung der Soziallehre der Kirche: das Fundament des elterlichen Erziehungsrechts, die Ordnung der drei Erziehungsgemeinschaften, das Recht auf freie Schulwahl und seine Garantien, die Pflichten, die dieses Recht ausgleichen, die großen zeitgenössischen Einwände (Schulmonopol, Neutralität, Herzensbildung, Hausunterricht) und die genaue Stellung des Staates. Die benachbarten Begriffe — die Subsidiarität, die Familie als Keimzelle der Gesellschaft, die Religionsfreiheit, die Gewissensfreiheit und die Würde der menschlichen Person — werden auf ihre eigenen Artikel verwiesen.

Das Prinzip: die Eltern, erste Erzieher

Die maßgebliche Formulierung

Die dichteste Formulierung stammt vom Zweiten Vatikanischen Konzil in der Erklärung Gravissimum educationis (1965) über die christliche Erziehung. Sie verbindet das Erziehungsrecht mit seinem Ursprung — der Weitergabe des Lebens:

« Die Eltern haben, weil sie den Kindern das Leben geschenkt haben, die überaus schwere Pflicht, sie zu erziehen, und müssen daher als ihre ersten und vornehmsten Erzieher anerkannt werden. » — Zweites Vatikanisches Konzil, Gravissimum educationis, 3[8]

Der Katechismus der Katholischen Kirche greift diese Lehre auf und fasst sie zusammen. Er bindet die Erziehung zunächst an die Fruchtbarkeit der Ehe selbst:

« Die Fruchtbarkeit der ehelichen Liebe beschränkt sich nicht auf die Zeugung der Kinder, sondern muss sich auf ihre sittliche Erziehung und ihre geistliche Bildung erstrecken. » — Katechismus, § 2221[9]

Dann stellt er das Prinzip der Erstverantwortung auf:

« Die Eltern sind die Erstverantwortlichen für die Erziehung ihrer Kinder. Sie bezeugen diese Verantwortung zunächst durch die Schaffung eines Heims, in dem Zärtlichkeit, Vergebung, Achtung, Treue und selbstloser Dienst Regel sind. » — Katechismus, § 2223[10]

Leben zu schenken ist also kein bloß biologischer Akt: Es ist der Beginn einer Sendung, die die gesamte Kindheit und Jugendzeit umfasst. Das Heim ist die erste Schule — jene, in der man vor jedem Fach lernt zu lieben, zu vergeben und zu dienen.[11][12]

Ein Recht-und-Pflicht: wesentlich, ursprünglich, unveräußerlich

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Die katholische Lehre trennt das Recht zu erziehen niemals von der Pflicht zu erziehen: Es ist ein und dieselbe Recht-und-Pflicht. Der heilige Johannes Paul II. gibt in Familiaris consortio (1981) die genaueste und meistzitierte Formulierung:

« Das Recht und die Pflicht zur Erziehung sind für die Eltern etwas Wesentliches, aufgrund ihrer Verbindung mit der Weitergabe des Lebens; etwas Ursprüngliches und Vorrangiges gegenüber der Erziehungspflicht der anderen, aufgrund der Einzigartigkeit des Liebesverhältnisses zwischen Eltern und Kindern; etwas Unersetzliches und Unveräußerliches, das daher weder vollständig an andere abgetreten noch von anderen an sich gerissen werden kann. » — Johannes Paul II., Familiaris consortio, 36[13]

Jedes Wort wiegt schwer. Wesentlich: Es hängt an der Natur von Vaterschaft und Mutterschaft selbst, nicht an einer gesellschaftlichen Funktion. Ursprünglich und vorrangig: Es kommt vor jedem anderen Erziehungsrecht, weil kein Erzieher zum Kind die einzigartige Liebesbeziehung der Eltern hat. Unersetzlich und unveräußerlich: Die Eltern können einen Teil der Aufgabe Lehrern anvertrauen, aber sie können sich ihrer weder vollständig entledigen noch sie sich entreißen lassen.[14][15]

Das Erziehungsrecht ist also kein Eigentum, das die Eltern für sich selbst ausüben würden: Es ist eine empfangene Aufgabe, hingeordnet auf das Wohl des Kindes, die sie weder verkaufen noch aufgeben können. Darin unterscheidet sich die katholische Lehre radikal von einem bloßen « Eigentumsrecht » der Eltern am Kind: Das Recht besteht um der Pflicht willen und zum Wohl des zu Erziehenden.[16]

Das Fundament: Die Familie ist älter als der Staat

Warum sollte dieses Recht vorrangig sein? Weil die Familie selbst älter ist als der Staat. Das ist die Gründungsintuition der gesamten Soziallehre, formuliert von Leo XIII. in Rerum novarum (1891):

« So ist also die Familie, das heißt die häusliche Gemeinschaft, begründet, eine zwar sehr kleine, aber wirkliche Gemeinschaft, älter als jede bürgerliche Gesellschaft, der daher notwendig gewisse Rechte und Pflichten zuerkannt werden müssen, die vom Staat schlechthin unabhängig sind. » — Leo XIII., Rerum novarum, 13[17]

Wenn die Familie dem Staat vorausgeht, stammen ihre eigenen Rechte nicht vom Staat und können ihr daher vom Staat nicht entzogen werden. « Die väterliche Autorität kann weder abgeschafft noch vom Staat aufgesogen werden », schreibt Leo XIII., « denn sie hat ihre Quelle dort, wo das menschliche Leben seine Quelle hat. »[18]

Pius XI. verschärft das Argument in Divini illius Magistri (1929) mit unerbittlicher Logik: Das Kind tritt in die bürgerliche Gesellschaft nur durch die Familie ein, niemals unmittelbar.

« Der Mensch muss, bevor er Bürger ist, existieren; und dieses Dasein empfängt er nicht vom Staat, sondern von seinen Eltern. » — Pius XI., Divini illius Magistri[19]

« Die Familie empfängt daher unmittelbar vom Schöpfer die Sendung und folglich das Recht, dem Kind die Erziehung zu geben, ein unveräußerliches Recht, weil untrennbar mit der strengen entsprechenden Pflicht verbunden, ein Recht, das jedem Recht der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates vorausgeht. » — Pius XI., Divini illius Magistri[20]

Dieses anthropologische Fundament bestimmt alles Weitere: Da das Kind sein Dasein von seinen Eltern empfängt und nicht vom Staat, obliegt die Erziehung — die nur die Fortführung der Zeugung hin zur menschlichen Reife ist — zuerst jenen, die das Leben geschenkt haben.[21][22] Der heilige Thomas von Aquin hatte es in einem Wort formuliert: Der Vater ist « Ursprung der Zeugung, der Erziehung, der Zucht und all dessen, was sich auf die Vervollkommnung des menschlichen Lebens bezieht ».[23] Auf dieser Grundlage ruht die unmittelbare Verbindung zum Prinzip der Subsidiarität: Was die Familie leisten kann, darf die übergeordnete Gesellschaft ihr nicht entziehen.

Die drei erziehenden Gesellschaften

Die Erziehung obliegt für Pius XI. nicht einer einzigen Instanz, sondern drei notwendigen Gesellschaften, die von Gott gewollt, voneinander unterschieden und doch harmonisch geordnet sind: der Familie, der Kirche und dem Staat (der bürgerlichen Gesellschaft).[24] Der moderne Irrtum besteht in allen seinen Formen darin, eine von ihnen auf Kosten der anderen zu verabsolutieren — meist den Staat. Die katholische Lehre gliedert sie nach einer genauen Ordnung.

GesellschaftTitel seines RechtsEigene AufgabeGrenze
FamilieNatürlich, erstursächlich, unveräußerlich (Weitergabe des Lebens)Das Kind zum menschlichen Leben und zum Glauben zu erziehenGeordnet auf das Wohl des Kindes, offen für äußere Hilfen
KircheÜbernatürlich, „in einzigartiger Weise" (vom Herrn empfangene Sendung)Hinführung zur Fülle des christlichen LebensAchtet das natürliche Recht der Eltern und die bürgerliche Gemeinschaft
StaatSubsidiär (im Dienst des Gemeinwohls)Schützen, stützen, gewährleisten, ergänzenDarf weder monopolisieren noch sich an die Stelle der Eltern setzen

Die Familie: das erste und natürliche Recht

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Die Familie besitzt das erste Recht, weil es natürlich ist. Es hängt von keiner positiven Anerkennung ab: Es ist in die Ordnung der Schöpfung eingeschrieben.[25][26] Die den Eltern obliegende Erziehung ist ganzheitlich: Sie zielt auf alle Dimensionen der Person. Das Kirchenrecht nennt ihr Ziel:

„Die wahre Erziehung muss die ganzheitliche Bildung der menschlichen Person zum Ziel haben, die deren letztes Ziel ebenso im Blick hat wie das Gemeinwohl der Gesellschaft." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 795[27]

Das Kind soll „seine körperlichen, sittlichen und geistigen Anlagen harmonisch" entfalten können, „einen vollkommeneren Sinn für Verantwortung und einen rechten Gebrauch der Freiheit" erwerben und fähig werden, „am gesellschaftlichen Leben tatkräftig teilzunehmen".[28] Eine Erziehung, die nur die technische Intelligenz bilden, das sittliche Gewissen und das geistliche Leben aber brachliegen lassen würde, wäre im katholischen Sinn keine wahre Erziehung.

Die Kirche: ein einzigartiger Titel

Auch die Kirche beansprucht ein Recht zu erziehen — doch von anderer Ordnung als das der Eltern und des Staates. Ihr Titel ist übernatürlich: Er kommt ihr aus der vom Herrn empfangenen Sendung zu, alle Völker zu lehren.

„In einzigartiger Weise kommen die Pflicht und das Recht zu erziehen der Kirche zu, der von Gott die Sendung anvertraut wurde, den Menschen zu helfen, zur Fülle des christlichen Lebens gelangen zu können." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 794, § 1[29]

Dieses Recht tritt nicht in Konkurrenz zum Recht der Eltern: Es dient ihm. Katholische Eltern taufen ihre Kinder und verpflichten sich, sie im Glauben zu erziehen; die Kirche hilft ihnen dabei durch Katechese, Sakramente und katholische Schulen. Das Recht der Kirche und das Recht der Eltern laufen auf dasselbe Ziel zu: das Kind zu Gott zu führen.[30][31] Darum bittet Canon 798 die katholischen Eltern, ihre Kinder soweit möglich Schulen anzuvertrauen, die eine katholische Erziehung gewährleisten, oder, wo dies fehlt, selbst außerhalb der Schule dafür zu sorgen.[32]

Der Staat: eine subsidiäre Aufgabe, kein Monopol

Bleibt der Staat. Sein Recht besteht — es ist nicht nichtig —, aber es ist von ganz anderer Natur: Es ist subsidiär, das heißt, es steht im Dienst des ersten Rechts der Familien und des Gemeinwohls. Pius XI. formuliert es unmissverständlich:

„Es ist das Recht, oder besser gesagt die Pflicht des Staates, durch seine Gesetze das oben beschriebene frühere Recht der Familie auf die christliche Erziehung des Kindes zu schützen und folglich auch das übernatürliche Recht der Kirche auf dieselbe Erziehung zu achten." — Pius XI., Divini illius Magistri[33]

Der Staat schützt, stützt und springt bei Versagen ergänzend ein — doch er setzt sich niemals grundsätzlich an die Stelle der Eltern. Die Erklärung Gravissimum educationis präzisiert diese Ergänzungsfunktion nach der genauen Logik der Subsidiarität:

„Nach dem Subsidiaritätsprinzip obliegt es bei Versagen der Eltern oder mangels Initiativen anderer Gemeinschaften der bürgerlichen Gesellschaft, unter Berücksichtigung jedoch der Wünsche der Eltern, die Erziehung zu gewährleisten." — Zweites Vatikanisches Konzil, Gravissimum educationis, 6[34]

„Bei Versagen", „unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern": Der Staat erzieht nicht an Stelle der Familien, als hätte er den ersten Titel, sondern er kommt zur Hilfe, wo sie fehlen oder um seine Hilfe bitten. Das ist genau der Sinn des subsidium: Die höhere Instanz ist eine Hilfsreserve, niemals eine Besatzungsmacht.[35][36]

Das Recht, die Schule zu wählen

Aus diesem Grundsatz — die Eltern als erste Erzieher — folgt eine entscheidende praktische Konsequenz: Die Eltern haben das Recht, die Schule ihrer Kinder zu wählen. Dies ist wohl die konkreteste und meistdiskutierte Anwendung der ganzen Lehre.

Eine wirkliche Freiheit

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Der Katechismus nennt dieses Recht grundlegend:

„Als Erstverantwortliche für die Erziehung ihrer Kinder haben die Eltern das Recht, für sie eine Schule zu wählen, die ihren eigenen Überzeugungen entspricht. Dieses Recht ist grundlegend." — Katechismus, § 2229[37]

Das Kirchenrecht spricht von einer „wahren Freiheit" — nicht von einer bloß nominellen, sondern einer wirklichen Freiheit:

„Die Eltern müssen bei der Wahl der Schulen eine wahre Freiheit genießen; deshalb müssen die Gläubigen dafür sorgen, dass die bürgerliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung der distributiven Gerechtigkeit auch durch Beihilfen gewährleistet." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 797[38]

Gravissimum educationis hatte die Regel schon 1965 aufgestellt: „Das erste und unveräußerliche Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen, kommen den Eltern zu. Sie müssen daher bei der Wahl der Schule eine wahre Freiheit genießen."[39]

Eine wirkliche, nicht nur formale Freiheit: die distributive Gerechtigkeit

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Das Recht zu verkünden genügt nicht: Es muss auch ausübbar sein. Eine Freiheit der Schulwahl, die theoretisch bliebe — faktisch nur den Familien vorbehalten, die reich genug sind, um zweimal zu zahlen (die Steuer und das Schulgeld) — wäre eine verratene Freiheit. Darum beharrt die Lehre auf der distributiven Gerechtigkeit: der gerechten Verteilung der öffentlichen Hilfe.

„Die öffentliche Gewalt, deren Aufgabe es ist, die Freiheiten der Bürger zu schützen und zu verteidigen, muss auf die distributive Gerechtigkeit achten, indem sie die Hilfe aus öffentlichen Mitteln so verteilt, dass die Eltern bei der Wahl der Schule ihrer Kinder nach ihrem Gewissen eine echte Freiheit genießen können." — Zweites Vatikanisches Konzil, Gravissimum educationis, 6[40]

Die Charta der Familienrechte (Heiliger Stuhl, 1983) zieht daraus die deutlichste Folgerung, indem sie ausdrücklich die ungerechten Lasten anspricht:

„Die Eltern haben das Recht, die Schulen oder die anderen für die Erziehung ihrer Kinder nach ihren Überzeugungen notwendigen Mittel frei zu wählen. Die öffentliche Gewalt muss dafür sorgen, dass die öffentlichen Zuschüsse so verteilt werden, dass die Eltern wirklich frei sind, dieses Recht auszuüben, ohne ungerechterweise zusätzliche Lasten tragen zu müssen." — Charta der Familienrechte, Art. 5 b[41]

Der Gedanke ist nicht, dass der Staat beliebiges finanzieren müsste, sondern dass er die Familie, die eine ihrem Gewissen entsprechende Schule wählt, nicht finanziell benachteiligen darf. Das Kriterium ist die Gerechtigkeit, nicht die Gunst: Das öffentliche Geld dient der Erziehung der Kinder, gleich welche anerkannte Einrichtung sie vermittelt.[42][43]

Die Anerkennung außerhalb der Kirche: das Völkerrecht

Bemerkenswerterweise wurde dieses katholische Recht in seiner Formulierung vom Völkerrecht anerkannt. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) verkündet es in ihrem Artikel 26:

„Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu wählen." — Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), Art. 26, Abs. 3[44]

Das Wort „vorrangig" (auf Englisch: „a prior right") sagt das Wesentliche: Vor der Erziehung des Kindes stehen die Eltern vor dem Staat. Katholische Lehre und Völkerrecht treffen sich hier in einem zentralen Punkt, auch wenn die Kirche die tiefste Begründung dafür gibt — die Natur der Familie und die Würde der Person —, während die internationalen Texte es oft nur als rechtliche Tatsache festhalten.[45][46]

Ein durch Pflichten ausgeglichenes Recht

Das Erziehungsrecht der Eltern ist weder absolut noch willkürlich, noch eine Macht reiner Zweckmäßigkeit. Es ist auf das Wohl des Kindes hingeordnet und mit genauen Pflichten verbunden. Darin unterscheidet es sich von einer Laune oder einem Eigentumsrecht.

Das Recht ist keine Laune: Es dient dem Wohl des Kindes

Das Recht der Eltern besteht, weil das Kind erzogen werden muss, und damit es gut erzogen wird. Es umfasst daher nicht das Recht, schlecht zu erziehen, zu vernachlässigen oder dem Kind das ihm Geschuldete vorzuenthalten. Der Katechismus erinnert daran, dass die Erziehung der Kinder eine Forderung des Naturgesetzes ist; die Eltern sind dafür verantwortlich.[47][48] Wo Eltern schwerwiegend versagen — Verlassen, Misshandlung, Vorenthalten von Bildung —, rechtfertigen das Wohl des Kindes und das Gemeinwohl das Eingreifen der bürgerlichen Gesellschaft, gerade kraft ihrer subsidiären Vertretungsfunktion.[49]

Mit der Schule zusammenarbeiten, ohne sich zu entlasten

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Das Anvertrauen des Kindes an Lehrer löscht das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern nicht aus: Es verlängert sie. Die Eltern übertragen einen Teil der Aufgabe, bleiben aber die erstverantwortlichen Träger und müssen eng mit der Schule zusammenarbeiten.[50][51] Johannes Paul II. hat es betont: Die Familie steht nicht allein, aber sie bleibt die erste:

« Die Familie ist die erste Erziehungsgemeinschaft, aber nicht die einzige und ausschließliche: Die gemeinschaftliche, bürgerliche und kirchliche Dimension des Menschen verlangt und führt zu einem umfassenderen und gegliederten Werk. » — Johannes Paul II., Familiaris consortio, 40[52]

Die Schule ist, so sagt es das Kirchenrecht, die « hauptsächliche Hilfe » der Eltern in ihrer Aufgabe als Erzieher; weit davon entfernt, sie zu verdrängen, setzt sie ihre tätige Mitarbeit voraus.[53] Die symmetrische Falle existiert: Eltern, die sich vollständig auf die Institution verlassen und von ihr erwarten würden, dass sie an ihrer Stelle die sittliche und geistliche Erziehung übernimmt, würden ihr Recht ebenso verraten wie der Staat, der es beschlagnahmte.[54][55]

Die Pflicht zur Glaubenserziehung

Für christliche Eltern geht mit dem Recht, die Erziehung zu wählen, die Pflicht einher, den Glauben weiterzugeben. Der Katechismus stellt diese Weitergabe in den Kern der elterlichen Sendung selbst: Das Zuhause ist der Ort, wo das Kind seine erste Erfahrung Gottes, des Gebets und der Nächstenliebe macht.[56] Das Konzil bittet Hirten und Gläubige, nach Möglichkeit zu erreichen, dass die bürgerlichen Gesetze die religiöse und sittliche Erziehung der Jugend gemäß dem Gewissen der Eltern sichern:

« Die Gläubigen sollen sich bemühen zu erreichen, dass in der bürgerlichen Gesellschaft die Gesetze, welche die Bildung der Jugend regeln, in den Schulen selbst deren religiöse und sittliche Erziehung gemäß dem Gewissen der Eltern sicherstellen. » — Codex des kanonischen Rechts (1983), can. 799[57]

Zeitgenössische Fragen

Die Lehre ist nicht abstrakt: Sie erhellt brennende Debatten über die Schule von heute. Vier Fragen kehren ständig wieder.

Das Schulmonopol: Eine verurteilte Ungerechtigkeit

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Die Kirche hat das staatliche Schulmonopol ausdrücklich verurteilt, das heißt die Verpflichtung der Familien, ihre Kinder gegen ihr Gewissen nur in öffentliche Schulen zu schicken. Pius XI. ist kategorisch:

« Ungerecht und unerlaubt ist daher jedes Monopol der Erziehung und des Unterrichts, das die Familien physisch oder moralisch zwingt, ihre Kinder gegen die Pflichten des christlichen Gewissens in die Schulen des Staates zu schicken. » — Pius XI., Divini illius Magistri[58]

Die Charta der Familienrechte greift dies auf, indem sie die subtilste Form des Monopols ins Visier nimmt — die Einheitsschule, aus der jede religiöse Bildung verbannt wäre:

« Die Rechte der Eltern werden verletzt, wenn der Staat ein obligatorisches Erziehungssystem vorschreibt, aus dem jede religiöse Bildung ausgeschlossen ist. » — Charta der Familienrechte, Art. 5 d[59]

Der schulische Pluralismus ist daher für die Kirche keine zu duldende Schwäche: Er ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Eine Gesellschaft, die nur ein einziges Schulmodell anerkennen würde, verletzte das vorrangige Recht der Eltern.[60][61]

Die falsche Neutralität: Eine Schule ist niemals „neutral"

Ein häufiges Argument stellt dem Recht der Eltern die angebliche Neutralität der öffentlichen Schule entgegen: Sie würde keine Weltanschauung aufzwingen, sondern sich damit begnügen, objektives Wissen zu vermitteln. Die katholische Lehre antwortet, dass diese Neutralität weitgehend illusorisch ist. Jede Erziehung setzt ein Menschenbild voraus, eine Hierarchie der Werte, eine implizite Antwort auf die Fragen nach dem Guten, der Freiheit, dem Ziel des Lebens.[62][63] Dignitatis humanae, die konziliare Erklärung über die Religionsfreiheit, prangert genau die Auferlegung « einer einzigen Form der Erziehung, aus der jede religiöse Bildung ausgeschlossen ist » an:

« Gewalt wird angetan [...], wenn [...] eine einzige Form der Erziehung auferlegt wird, aus der jede religiöse Bildung ausgeschlossen ist. » — Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis humanae, 5[64]

Eine Schule, die behauptet, „keine Religion" zu lehren, lehrt in Wirklichkeit, dass Religion nur eine private, optionale Angelegenheit ohne Bezug zur Wahrheit sei — was bereits eine philosophische Position ist, keine Neutralität. Die wahre Frage lautet nicht « Braucht es ein Menschenbild? » (jede Schule hat eines), sondern « welches Bild, und wer hat das Recht, es für das Kind zu wählen? ». Und die Antwort der Kirche ist beständig: Diese Wahl kommt zuerst den Eltern zu.[65][66]

Herzensbildung und Sexualerziehung

Das heute umstrittenste Feld ist die Herzensbildung und Sexualerziehung. Die Lehre wendet darauf ihre allgemeine Logik an: Dieser Bereich berührt das Intime und das sittliche Gewissen, daher fällt er in hervorragender Weise unter das vorrangige Recht der Eltern. Johannes Paul II. bekräftigt es in Familiaris consortio:

« Die Sexualerziehung, Grundrecht und Grundpflicht der Eltern, muss sich immer unter ihrer aufmerksamen Leitung vollziehen, sei es zu Hause oder in den von ihnen gewählten und kontrollierten Erziehungseinrichtungen. In diesem Sinne bekräftigt die Kirche das Subsidiaritätsgesetz, das die Schule beachten muss, wenn sie an der Sexualerziehung mitwirkt, indem sie sich in denselben Geist stellt, der die Eltern beseelt. » — Johannes Paul II., Familiaris consortio, 37[67]

Die Schule kann mitwirken, aber indem sie sich « in denselben Geist » wie die Eltern stellt, niemals gegen sie und niemals hinter ihrem Rücken.[68] Die Charta der Familienrechte erkennt den Eltern übrigens das Recht zu, zu verhindern, dass ihre Kinder in der Schule Lehren erhalten, die ihren sittlichen und religiösen Überzeugungen widersprechen, « insbesondere auf dem Gebiet der Sexualerziehung ».[69] Dignitatis humanae begründet dieselbe Schlussfolgerung mit der Religionsfreiheit: Es obliegt den Eltern, « nach ihrer eigenen religiösen Überzeugung über die ihren Kindern zu vermittelnde religiöse Bildung zu entscheiden ».[70]

Der Hausunterricht

Der Hausunterricht („Homeschooling") ist die unmittelbarste Umsetzung des elterlichen Erziehungsrechts: Die Eltern üben darin selbst, ohne Mittler, ihr vorrangiges Recht und ihre vorrangige Pflicht aus. Die Lehre erhebt ihn nicht zur Pflicht — die Schule bleibt die « hauptsächliche » und ordentliche Hilfe[71] —, aber sie anerkennt ihn als legitime Ausübung der durch Gravissimum educationis und Canon 797 garantierten Wahlfreiheit, unter der Bedingung, dass er wirklich die vom Canon 795 gewollte ganzheitliche Bildung sichert (intellektuelle, sittliche, soziale Dimensionen).[72][73][74] Die subsidiäre Logik gilt hier voll: Was die Familie selbst leisten kann, darf ihr grundsätzlich niemand verbieten, solange das Wohl des Kindes gesichert ist.

Historische Wegmarken

Das Erziehungsrecht der Eltern ist keine Neuheit: Es durchzieht die gesamte Soziallehre, von Leo XIII. bis heute, mit bemerkenswerter Kontinuität.

  1. 1891
    Rerum novarum — Leo XIII.
    die Familie vor dem Staat

    Die Familie ist eine wirkliche „häusliche Gesellschaft" und „jeder bürgerlichen Gesellschaft vorausgehend"; ihre Rechte können vom Staat nicht aufgesogen werden.[75]

  2. 1929
    Divini illius Magistri — Pius XI.
    der Gründungstext

    Eine ganz der christlichen Erziehung gewidmete Enzyklika: „unveräußerliches" und „vorausgehendes" Recht der Eltern, Ordnung der drei Gesellschaften, Verurteilung des Schulmonopols.[76][77]

  3. 1948
    Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
    die internationale Anerkennung

    Artikel 26, Abs. 3 erkennt den Eltern „vorrangig" das Recht zu, die Art der Erziehung ihrer Kinder zu wählen.[78]

  4. 1965
    Gravissimum educationis & Dignitatis humanae — Zweites Vatikanum
    die konziliare Bestätigung

    Die Eltern als „erste und hauptsächliche Erzieher"; wahre Freiheit der Schulwahl; austeilende Gerechtigkeit bei den Beihilfen; Ablehnung der Einheitsschule ohne religiöse Bildung.[79][80][81]

  5. 1981
    Familiaris consortio — Johannes Paul II.
    die klassische Formulierung

    Das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht sind „wesentlich, ursprünglich, unersetzlich und unveräußerlich"; die Schule wirkt mit, ohne sich an die Stelle der Eltern zu setzen; Subsidiaritätsgesetz bei der Sexualerziehung.[82][83][84]

  6. 1983
    Charta der Familienrechte & Codex des kanonischen Rechtes
    die Kodifizierung

    Die Charta (Art. 5) und die Canones 793–799 legen das Recht der Schulwahl, die „wahre Freiheit" und die Pflicht des Staates fest, sie zu gewährleisten, auch durch Beihilfen.[85][86]

  7. 1992-1997
    Katechismus der Katholischen Kirche
    die Zusammenfassung

    Die §§ 2221–2231 fassen zusammen: die Eltern als „erstrangig Verantwortliche", „grundlegendes" Recht der Schulwahl, Pflicht der öffentlichen Gewalt, es zu gewährleisten.[87][88]

Synthese: ein vorrangiges Recht, ein Staat im Dienst

Originale Ignispedia-Infografik, mit KI erstellt

Die katholische Lehre über die Schule lässt sich auf eine Kraftlinie bringen: Die Eltern erziehen zuerst; alles Übrige kommt zu Hilfe. Das Kind gehört weder dem Staat noch der Schule noch einem Gesellschaftsprojekt: Es ist einem Vater und einer Mutter anvertraut, deren Erziehungsrecht die Kehrseite einer von Gott empfangenen Pflicht ist.[89][90]

Dieses Prinzip zieht eine klare Grenze zwischen zwei spiegelbildlichen Fehlwegen. Auf der einen Seite der schulische Etatismus, der die Schule zum Werkzeug einer einzigen, allen gegen das Gewissen der Familien aufgezwungenen Sicht des Menschen machen will — was die Kirche Monopol nennt und als „ungerecht und unerlaubt" erklärt.[91] Auf der anderen Seite der Rückzug von Eltern, die jede erzieherische Verantwortung auf die Institution abwälzen und vergessen, dass ihr Recht zuerst eine Pflicht ist.[92] Dazwischen zeichnet die Soziallehre den rechten Platz: eine erste und verantwortliche Familie, eine Schule, die ihr hilft, ein Staat, der die Freiheit gewährleistet und Mängeln abhilft, ohne je das erste Recht an sich zu reißen.[93][94]

Es ist im Grunde eine unmittelbare Anwendung der Subsidiarität: „den Familien nicht zu entziehen, was sie selbst leisten können, sondern sie zu stützen, wenn ihre Kräfte nicht mehr ausreichen". Und es ist, noch tiefer, eine Forderung der Würde der Person: in jedem Kind ein zur Wahrheit berufenes Wesen zu achten und in jeder Familie die Liebesgemeinschaft, die am besten geeignet ist, es dorthin zu führen.[95][96]

Weiterführend

Anmerkungen und Quellen

  1. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Gravissimum educationis über die christliche Erziehung, 28. Oktober 1965, Nr. 3: „Weil die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt haben, obliegt ihnen die überaus ernste Pflicht, sie zu erziehen, und sie müssen deshalb als ihre ersten und hauptsächlichen Erzieher anerkannt werden. Diese Aufgabe ist von so großer Bedeutung, dass sie, wo sie fehlt, kaum ersetzt werden kann." Offizieller Text auf Vatican.va.

    1 8 31 79 95
  2. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2223: „Die Eltern sind die ersten Verantwortlichen für die Erziehung ihrer Kinder. Sie bezeugen diese Verantwortung zuerst durch die Schaffung eines Heimes, in dem Zärtlichkeit, Vergebung, Achtung, Treue und selbstloser Dienst zur Regel gehören. Das Heim ist ein geeigneter Ort für die Erziehung zu den Tugenden." Offizieller Text auf Vatican.va.

    2 10 11 87 96
  3. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 36: „Das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht sind für die Eltern etwas Wesentliches, weil mit der Weitergabe des Lebens verbunden; etwas Ursprüngliches und Erstes gegenüber der Erziehungspflicht der anderen, aufgrund der Einzigartigkeit des Liebesverhältnisses zwischen Eltern und Kindern; etwas Unersetzliches und Unveräußerliches, das daher weder vollständig an andere abgetreten noch von anderen an sich gerissen werden kann." Offizieller Text auf Vatican.va.

    3 13 14 16 54 82 89
  4. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2229: „Als Erstverantwortliche für die Erziehung ihrer Kinder haben die Eltern das Recht, für sie eine Schule zu wählen, die ihren eigenen Überzeugungen entspricht. Dieses Recht ist grundlegend. Die Eltern haben, soweit möglich, die Pflicht, Schulen zu wählen, die sie in ihrer Aufgabe als christliche Erzieher am besten unterstützen. Die öffentliche Gewalt hat die Pflicht, dieses Recht der Eltern zu gewährleisten und die wirklichen Bedingungen seiner Ausübung sicherzustellen." Offizieller Text auf Vatican.va.

    4 37 66 88
  5. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 797: „Die Eltern müssen bei der Wahl der Schulen eine wahre Freiheit genießen; daher müssen die Gläubigen darüber wachen, dass die bürgerliche Gesellschaft diese Freiheit den Eltern zuerkennt und sie unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Beihilfen gewährleistet." Offizieller Text auf Vatican.va. Der Canon greift die Lehre von Gravissimum educationis 6 auf.

    5 7 38 73 86 94
  6. Zweites Vatikanisches Konzil, Gravissimum educationis, Nr. 6: „Das erste und unveräußerliche Recht und die erste und unveräußerliche Pflicht, ihre Kinder zu erziehen, kommen den Eltern zu. Sie müssen daher eine wahre Freiheit bei der Wahl der Schule genießen." Der Text fügt hinzu, die öffentliche Gewalt müsse „auf die austeilende Gerechtigkeit achten, indem sie die Hilfe aus öffentlichen Mitteln so verteilt, dass die Eltern eine echte Freiheit bei der Wahl der Schule ihrer Kinder nach ihrem Gewissen genießen können", und dass nach dem Subsidiaritätsprinzip „bei Versagen der Eltern oder beim Fehlen von Initiativen anderer Gemeinschaften die bürgerliche Gesellschaft die Erziehung sicherzustellen hat, dabei jedoch die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen hat". Offizieller Text auf Vatican.va.

    6 34 35 39 40 42 49 72 80 93
  7. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2221: „Die Fruchtbarkeit der ehelichen Liebe beschränkt sich nicht auf die bloße Zeugung der Kinder, sondern muss sich auf deren sittliche Erziehung und geistliche Bildung erstrecken." Der Katechismus zitiert Gravissimum educationis 3 und Familiaris consortio 36. Offizieller Text auf Vatican.va.

    9 47
  8. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 52: Die Familie ist „die Schule eines reicheren Menschentums"; die Kinder finden in ihr den ersten Ort des Erlernens der menschlichen und gesellschaftlichen Tugenden. Offizieller Text auf Vatican.va.

    12
  9. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 793, § 1: „Die Eltern sowie diejenigen, die an ihre Stelle treten, sind durch die Pflicht gebunden und haben das Recht, ihre Kinder zu erziehen; die katholischen Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und Einrichtungen zu wählen, durch die sie nach den örtlichen Gegebenheiten am besten für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können." § 2: „Die Eltern haben auch das Recht, die Hilfe in Anspruch zu nehmen, welche die bürgerliche Gesellschaft leisten muss und deren sie bedürfen, um für die katholische Erziehung ihrer Kinder zu sorgen." Offizieller Text auf Vatican.va.

    15 26 48
  10. Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15. Mai 1891, Nr. 13: „So ist also die Familie begründet, das heißt die häusliche Gesellschaft, eine zwar sehr kleine, aber wirkliche und jeder bürgerlichen Gesellschaft vorausgehende Gesellschaft, der daher mit aller Notwendigkeit gewisse Rechte und gewisse Pflichten zugeschrieben werden müssen, die vom Staat schlechthin unabhängig sind." Leo XIII. bekräftigt dort, dass die väterliche Autorität vom Staat weder aufgehoben noch aufgesogen werden kann, denn sie hat ihre Quelle dort, wo das menschliche Leben seinen Ursprung nimmt. Offizieller Text auf Vatican.va. Siehe Die Familie als Grundzelle der Gesellschaft.

    17 18 75
  11. Pius XI., Enzyklika Divini illius Magistri über die christliche Erziehung der Jugend, 31. Dezember 1929: „Der Mensch muss, bevor er Bürger ist, existieren; und dieses Dasein empfängt er nicht vom Staat, sondern von seinen Eltern." Das Kind tritt durch die Vermittlung der häuslichen Gemeinschaft in die bürgerliche Gesellschaft ein, nicht unmittelbar aus sich selbst. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  12. Pius XI., Divini illius Magistri (1929): „Die Familie empfängt daher unmittelbar vom Schöpfer die Sendung und folglich das Recht, dem Kind die Erziehung zu geben, ein unveräußerliches Recht, weil untrennbar mit der strengen entsprechenden Pflicht verbunden, ein jedem Recht der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates vorausgehendes Recht und deshalb für jede irdische Macht unantastbar." Offizieller Text auf Vatican.va.

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  13. Der heilige Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 102, a. 1, und Suppl. q. 41: Der Vater ist Ursprung der Zeugung, der Erziehung und der Zucht und all dessen, was sich auf die Vervollkommnung des menschlichen Lebens bezieht. Die Erziehung ist eine natürliche Fortsetzung der Zeugung, die mit der Geburt nicht endet, sondern das Kind bis zur menschlichen Reife führt. Zitiert und aufgegriffen von Divini illius Magistri (1929).

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  14. Pius XI., Divini illius Magistri (1929): Die Erziehung obliegt drei notwendigen, unterschiedenen und harmonisch vereinten, von Gott gewollten Gesellschaften — der Familie, der bürgerlichen Gesellschaft (dem Staat) und der Kirche —, von denen jede auf die Erziehung einen ihrer Natur entsprechenden Anspruch hat. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  15. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 795: „Die wahre Erziehung muss die ganzheitliche Bildung der menschlichen Person zum Ziel haben, die zugleich deren letztes Ziel und das Gemeinwohl der Gesellschaft im Blick hat; daher sollen Kinder und Jugendliche so geformt werden, dass sie ihre physischen, sittlichen und geistigen Gaben harmonisch entfalten, einen vollkommeneren Sinn für Verantwortung und einen rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und fähig werden, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen." Offizieller Text auf Vatican.va.

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  16. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 794, § 1: „In einzigartiger Weise obliegen Erziehungspflicht und Erziehungsrecht der Kirche, der von Gott die Sendung anvertraut worden ist, den Menschen zu helfen, zur Fülle des christlichen Lebens gelangen zu können." § 2: Die Seelsorger haben die Pflicht, alles so zu ordnen, dass alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  17. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 798: Die Eltern sollen ihre Kinder den Schulen anvertrauen, die eine katholische Erziehung gewährleisten; wenn sie dies nicht tun können, sind sie gehalten, dafür zu sorgen, dass die Kinder außerhalb der Schule die ihnen geschuldete katholische Bildung erhalten. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  18. Pius XI., Divini illius Magistri (1929): „Es ist das Recht oder, besser gesagt, die Pflicht des Staates, durch seine Gesetze das vorrangige, oben definierte Recht zu schützen, das die Familie auf die christliche Erziehung des Kindes hat, und folglich auch das übernatürliche Recht der Kirche auf dieselbe Erziehung zu achten." Der Staat soll das Wirken der Familien und der Kirche fördern, unterstützen und ergänzen, ohne sich an ihre Stelle zu setzen. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  19. Heiliger Stuhl, Charta der Familienrechte, 22. Oktober 1983, Art. 5: „Da sie ihren Kindern das Leben geschenkt haben, haben die Eltern das ursprüngliche, erste und unveräußerliche Recht, sie zu erziehen; daher müssen sie als die ersten und hauptsächlichen Erzieher ihrer Kinder anerkannt werden." Art. 5 b: „Die Eltern haben das Recht, die Schulen oder die anderen für die Erziehung ihrer Kinder nach ihren Überzeugungen notwendigen Mittel frei zu wählen. Die öffentliche Gewalt muss dafür sorgen, dass die öffentlichen Zuschüsse so verteilt werden, dass die Eltern wirklich frei sind, dieses Recht auszuüben, ohne ungerechterweise zusätzliche Lasten tragen zu müssen. Die Eltern dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zusätzliche Lasten tragen, die die Ausübung dieser Freiheit verhindern oder ungerechterweise einschränken würden." Dokument, veröffentlicht vom Päpstlichen Rat für die Familie, auf Vatican.va.

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  20. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UNO, 10. Dezember 1948), Art. 26, Abs. 3: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu wählen." Die englische Formulierung — „a prior right" — unterstreicht das Vorausgehen des Rechts der Eltern vor dem des Staates. Quelle: offizieller Text der Vereinten Nationen (un.org).

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  21. Johannes Paul II., Familiaris consortio, Nr. 40: „Die Familie ist die erste Erziehungsgemeinschaft, aber nicht die einzige und ausschließliche: Die gemeinschaftliche, bürgerliche und kirchliche Dimension des Menschen verlangt und führt zu einem breiteren und gegliederten Werk, Frucht der geordneten Zusammenarbeit der verschiedenen Erziehungsinstanzen. Alle diese Instanzen sind notwendig, auch wenn jede nach ihrer eigenen Zuständigkeit handeln kann und muss und ihren kennzeichnenden Beitrag einbringt." Der Papst behandelt dort auch das Verhältnis zwischen Familie und Schule sowie die Pflicht des Staates, das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern zu schützen und zu fördern. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  22. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 796, § 1: Unter den Erziehungsmitteln sollen die Gläubigen die Schulen hoch schätzen, die die hauptsächliche Hilfe der Eltern in ihrer Aufgabe als Erzieher sind. § 2: Die Eltern müssen eng mit den Lehrern zusammenarbeiten, denen sie ihre Kinder anvertrauen. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  23. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2226: Die Glaubenserziehung durch die Eltern beginnt schon im frühesten Kindesalter; sie geschieht bereits, wenn die Mitglieder einer Familie einander helfen, durch das Zeugnis eines christlichen Lebens im Glauben zu wachsen. Die Katechese in der Familie geht anderen Formen der Glaubensunterweisung voraus, begleitet und bereichert sie. Offizieller Text auf Vatican.va.

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  24. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 799: „Die Gläubigen sollen sich bemühen zu erreichen, dass in der bürgerlichen Gesellschaft die Gesetze, welche die Bildung der Jugend regeln, in den Schulen selbst deren religiöse und sittliche Erziehung gemäß dem Gewissen der Eltern sicherstellen." Offizieller Text auf Vatican.va.

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  25. Pius XI., Divini illius Magistri (1929): „Daher ist jedes Bildungs- und Unterrichtsmonopol ungerecht und unerlaubt, das die Familien physisch oder moralisch zwingt, ihre Kinder gegen die Pflichten des christlichen Gewissens oder gar gegen ihre berechtigten Vorlieben in die Schulen des Staates zu schicken." Offizieller Text auf Vatican.va.

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  26. Heiliger Stuhl, Charta der Familienrechte (1983), Art. 5 d: „Die Rechte der Eltern werden verletzt, wenn der Staat ein verpflichtendes Erziehungssystem auferlegt, aus dem jede religiöse Bildung ausgeschlossen ist." Text auf Vatican.va.

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  27. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis humanae über die Religionsfreiheit, 7. Dezember 1965, Nr. 5: „Da es den Eltern zukommt, nach ihrer eigenen religiösen Überzeugung über die ihren Kindern zu gebende religiöse Bildung zu entscheiden, muss daher die staatliche Gewalt den Eltern die Freiheit zuerkennen, in wahrer Freiheit die Schulen oder andere Erziehungsmittel zu wählen [...]. Den Rechten der Eltern wird Gewalt angetan, wenn die Kinder gezwungen werden, in der Schule Kurse zu besuchen, die der religiösen Überzeugung der Eltern nicht entsprechen, oder wenn eine einzige Erziehungsform auferlegt wird, aus der jede religiöse Bildung ausgeschlossen ist." Der Text fügt hinzu, dass diese Freiheit nicht als Vorwand dienen darf, den Familien ungerechte Lasten aufzuerlegen. Offizieller Text auf Vatican.va. Siehe Die Religionsfreiheit.

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  28. Johannes Paul II., Familiaris consortio, Nr. 37: „Die Sexualerziehung, Grundrecht und Grundpflicht der Eltern, muss sich stets unter ihrer aufmerksamen Führung vollziehen, sei es zu Hause oder in den von ihnen gewählten und kontrollierten Erziehungszentren. In diesem Sinn bekräftigt die Kirche das Subsidiaritätsgesetz, das die Schule zu beachten hat, wenn sie an der Sexualerziehung mitwirkt, indem sie sich in denselben Geist stellt, der die Eltern beseelt." Offizieller Text auf Vatican.va.

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  29. Heiliger Stuhl, Charta der Familienrechte (1983), Art. 5 c: Die Eltern haben das Recht zu erreichen, dass ihre Kinder nicht verpflichtet sind, Kursen zu folgen, die nicht mit ihren sittlichen und religiösen Überzeugungen übereinstimmen; insbesondere muss die Sexualerziehung, die ein Grundrecht der Eltern ist, unter ihrer aufmerksamen Führung gegeben werden, zu Hause oder in von ihnen gewählten und kontrollierten Erziehungszentren. Text auf Vatican.va.

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