Papst Bonifatius VI. (Bonifacius VI.) regierte die Kirche von Rom etwa fünfzehn Tage, vom 11. April 896 bis zum 26. April 896.[1] Der Heilige Stuhl führt ihn als 112. Papst der katholischen Kirche, als Römer von Geburt, und reiht sein kurzes Pontifikat in die Folge zwischen dem Tod von Formosus und der Wahl von Stephan VI. ein.[2]
Dieses ultrakurze Pontifikat ist nicht nur eine chronologische Kuriosität. Es eröffnet die erste große Krise des Papsttums am Ende des 9. Jahrhunderts. Bonifatius VI. wurde in einem Tumult, a furor di popolo, ohne ordentliches kanonisches Verfahren gewählt, obwohl er bereits zweimal aus disziplinarischen Gründen abgesetzt worden war, als Subdiakon und dann als Priester.[3][4] Er starb fünfzehn Tage später, niedergestreckt von einer Podagra-Krise, einer akuten Gichtkrise, nach dem Liber Pontificalis, vielleicht beseitigt von der spoletanischen Fraktion nach einer anderen Überlieferung.[5][6]
Sein Gedächtnis wird von zwei starken kirchlichen Entscheidungen eingerahmt: der dauerhaften Eintragung seines Namens in die offizielle Liste der Päpste; und der rückwirkenden Annullierung seiner Wahl durch das römische Konzil von 898 unter Papst Johannes IX., das auch die Gräuel der Leichensynode gegen Formosus wiedergutmachte.[7][8] Bonifatius VI. bleibt so ein Lehrbeispiel des päpstlichen Kirchenrechts und des katholischen historischen Unterscheidungsvermögens: ein kanonisch irregulärer Papst, nie aus der petrinischen Chronologie getilgt, kein bezeugtes liturgisches Gedächtnis.
« Zum Papst gewählt nach einem Volkstumult, hatte er zweimal die Absetzung von den Weihen, als Subdiakon und dann als Priester, auf sich gezogen. Das von Johannes IX. 898 gehaltene römische Konzil erklärte seine Wahl für nichtig. » — Catholic Encyclopedia, 1907, Stichwort „Pope Boniface VI“ (Übersetzung; englischer Originaltext in der Anmerkung)[9]
Warum Bonifatius VI. wichtig ist
Ein Pontifikat von fünfzehn Tagen, aber kein unbedeutendes Pontifikat
Bonifatius VI. hinterließ keine Enzyklika, kein Konzil, keine Lehrdefinition, keine nennenswerte pastorale Geste. Die Regesta Pontificum Romanorum von Jaffé verzeichnen unter seinem Namen keinen Brief, keine Urkunde, kein Privileg, und keine Homilie ist auf uns gekommen: In fünfzehn Tagen hatte er materiell keine Zeit, seiner Politik eine Richtung zu geben.[10][11] Aus der strengen Sicht der Kirchenregierung sind diese fünfzehn Tage leer: Die Quellen bewahren die Spur keines gehaltenen Synods, keines geweihten Bischofs, keiner auferlegten liturgischen Entscheidung.
Die Bedeutung des Dossiers liegt anderswo. Bonifatius VI. ist der Offenbarer einer längeren Krise, die mit dem Pontifikat von Formosus begann und erst von Johannes IX. beendet wurde. Er gehört zur gewalttätigsten Phase dessen, was Historiker später das saeculum obscurum, das „dunkle Jahrhundert“, Roms nennen werden: ein Jahrhundert, in dem die Papstwahl von städtischen Fraktionen, aristokratischen Familien und auswärtigen Mächten gekapert wurde, ohne dass die apostolische Sukzession unterbrochen worden wäre.[12]
Bonifatius VI. nur als Skandal zu lesen, heißt zu verfehlen, was er lehrt. Seine kurze Herrschaft als nebensächliches Detail zu lesen, heißt ebenfalls zu verfehlen, was er lehrt. Der richtige katholische Blick ist mittig: ein wirklicher Papst, ein zerbrechliches Pontifikat, eine kanonisch irreguläre Wahl und eine Institution, die stark genug ist, den Vorfall zu absorbieren, ohne die petrinische Kette zu zerreißen.
Der Offenbarer der römischen Krise vom April 896
Als Formosus am 4. April 896 starb, stand Rom noch unter dem politischen Schock der Kaiserkrönung Arnulfs von Kärnten, die sechs Wochen zuvor derselbe Formosus gefeiert hatte.[13] Die spoletanische Partei unter Lambert und der Kaiserinwitwe Ageltrude hatte diese karolingische Weihe nicht verziehen; Arnulf, auf dem Rückweg von Lähmung getroffen, war nicht mehr imstande, seine Schiedsrolle durchzusetzen.[14] Die Stadt schwankte zwischen zwei Lagern: einem deutschen Gouverneur, Faroldo, der Rom im Namen Arnulfs verwaltete, während kaiserliche Garnisonen die Stadt hielten, und dem militärischen Druck Spoletos aus dem Süden.[15]
In diesem politischen Vakuum akklamierten die Römer Bonifatius VI. Die Schnelligkeit dieser Wahl, ihr volkstümlicher Charakter und das Fehlen eines klaren synodalen Verfahrens sind nicht neutral: Sie verraten eine römische Kirche im Ausfall ihrer eigenen Regeln. Treccani spricht von einem Mann, der a furor di popolo gewählt wurde, eine Formel aus den Akten des Konzils von 898.[16]
Der Vorfall ist nicht isoliert. Während des gesamten saeculum obscurum allein wurden mehrere Wahlen angefochten, einige Päpste gewaltsam beseitigt, und das Papsttum gewann die kanonische Kontrolle über seine eigenen Wahlen erst mit den Reformen des 11. Jahrhunderts zurück, namentlich mit dem Dekret Nikolaus II. von 1059, das die Wahl den Kardinälen vorbehält.
Ein Lehrbeispiel des päpstlichen Kirchenrechts
Das Dossier Bonifatius VI. wirft eine präzise Rechtsfrage auf. Kann ein Mann, der zweimal kanonisch von der Absetzung von den Weihen (depositio ab ordine) betroffen war — Verlust sowohl der klerikalen Würde als auch der Amtsausübung — gültig zum Papst gewählt werden? Die alte Kirche hatte klar mit Nein geantwortet: Eine vorherige Absolution und eine ordentliche Wiedereinsetzung waren erforderlich.[17] Das römische Konzil von 898 zog nur diese Konsequenz.
Damit eröffnet sich dann eine zweite, komplexere Frage: Wenn die Wahl kanonisch nichtig ist, ist das Pontifikat dogmatisch nichtig? Keine bekannte dogmatische Definition entscheidet diesen Punkt: Das römische Konzil von 898 urteilt über die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Wahl, nicht über den dogmatischen Wert des Pontifikats. Die Kirche hat einen praktischen Weg eingeschlagen: Bonifatius VI. in der offiziellen Liste zu belassen, ihm keinen Kult zu erweisen und aus seinem Fall eine präventive Gesetzgebung für künftige Wahlen abzuleiten.
Dies ist eine umsichtige Position. Sie schützt die sichtbare Kontinuität der Nachfolge Petri, ohne die konkreten Bedingungen der Wahl zu billigen. Die katholische Theologie des Papsttums hat nie behauptet, jeder Papst sei gut gewählt, gut lebend oder gut sterbend. Sie bekräftigt, dass die Kathedra Petri bleibt, auch wenn ihr momentaner Inhaber unwürdig oder umstritten ist.
Die Hauptquellen
Tabelle der Zeugen
| Quelle | Datum | Beitrag | Vorsicht |
|---|---|---|---|
| Heiliger Stuhl | aktuelle Liste | 112. Papst, einziges Datum 26.IV.896, römische Geburt | Minimalistische offizielle Notiz |
| Liber Pontificalis | Ende 9. / 10. Jahrhundert | Römer von Geburt (natione Romanus), Dauer des Pontifikats, Tod durch Podagra, Begräbnis am Portikus | Sehr kurze Notiz, Hauptquelle |
| Jaffé, Regesta Pontificum Romanorum | 1885 | Präzise Datierung des Pontifikats, Fehlen erhaltener päpstlicher Akte | Gelehrte Referenzsynthese |
| Catholic Encyclopedia / New Advent | 1907 | Klare Synthese: Volkswahl, zwei frühere Absetzungen, Podagra oder Beseitigung, Konzil von 898 | Alt, aber solide |
| Treccani, Enciclopedia dei Papi | 2000 | Vater Adriano, Bischof mit unbekanntem Sitz, furor populi, Faroldo deutscher Gouverneur, Fraktionen Arnulf/Spoleto, Begräbnis und Epitaphfragment | Wichtigste moderne Quelle |
| Wikipedia / Britannica / Encyclopedia.com | 21. Jahrhundert | Harmonisierte Daten, Bibliographie, politischer Kontext | Nützlich, im Detail zu überprüfen |
| Moderne Arbeiten zum saeculum obscurum | 20.–21. Jahrhundert | Ordnet Bonifatius VI. in die Krise nach Formosus und den Kampf Arnulf/Spoleto ein | Nützlich für den Kontext, nicht für die persönliche Biographie |
Das dokumentarische Dossier ist bewusst knapp. Es reicht nicht für eine echte geistliche Biographie des Menschen Bonifatius; es reicht für einen stringenten Artikel zu drei Achsen: kanonische Vorgeschichte, römische Krise von 896 und kanonische Rezeption auf dem Konzil von 898.
Der Heilige Stuhl: die minimale Chronologie
Die offizielle Vatikan-Kartei gibt ihre Markierungen in minimaler Form: Bonifatius VI. ist dort der 112. Papst, in Rom geboren, mit als einzigem Datum dem 26. April 896.[18] Kein ausführlicher biographischer Hinweis findet sich auf der offiziellen Seite, die sich darauf beschränkt, seinen Namen in die pontifikale Folge zwischen Formosus und Stephan VI. einzutragen.
Diese Nüchternheit ist beredt. Der Heilige Stuhl verklärt das Gedächtnis Bonifatius’ VI. nicht, tilgt es aber auch nicht. Er trägt ihn in die apostolische Liste mit denselben chronologischen Koordinaten wie die anderen Päpste ein, ohne Ehrentitel, ohne geistliche Qualifizierung. Der kanonische Titel des Artikels muss diese Nüchternheit widerspiegeln: Papst Bonifatius VI. (896), ohne Zusatz.
Manche allgemeinen Listen geben eine Variante an, 4.–19. April 896 — fünfzehn Tage ab dem Tod von Formosus gezählt —, doch die moderne Chronologie hält 11.–26. April fest: Es ist die Datierung Treccanis, das die Weihe „con ogni probabilità“ auf den 11. April legt, und nicht die, welche die Kartei des Heiligen Stuhls anzeigt, die nur das einzige Datum des 26. April 896 trägt.[19][20][21]
Der Liber Pontificalis: die kurze Notiz
Die Notiz des Liber Pontificalis umfasst nur wenige Zeilen, in der kritischen Ausgabe von Louis Duchesne, Bd. II, S. 228.[22][23] Sie sagt, Bonifatius sei Römer (natione Romanus), er habe fünfzehn Tage gesessen, er sei gestorben, getroffen von der Gichtkrankheit (podagrico morbo correptus), und er sei am Portikus der Päpste der alten Petersbasilika bestattet worden.[24][25] Der Name seines Vaters — Hadrian, Bischof mit unbekanntem Sitz — stammt nicht aus dieser Notiz, die ihn nur als Römer bezeichnet: Es ist die Historikertradition, die ihn berichtet.[26]
Diese Notiz ist aus zwei Gründen wertvoll. Sie wurde zeitnah verfasst, im unmittelbaren Umkreis der römischen Kurie des 10. Jahrhunderts. Und sie sucht nicht, Bonifatius zu verherrlichen: Gerade die Nüchternheit seines Gedächtnisses bestätigt die Glaubwürdigkeit des Textes.
« Bonifatius, Römer von Geburt, saß fünfzehn Tage. Von der Gichtkrankheit getroffen, wurde er im Portikus der Päpste bestattet. » — Liber Pontificalis, Notiz Bonifatius VI., hrsg. Duchesne, Bd. II, S. 228 (Übersetzung nach den lateinischen Auszügen — natione Romanus, podagrico morbo correptus, in porticu pontificum — zitiert nach Treccani)[27][28]
Treccani: das moderne Porträt
Die Notiz von Paolo Bertolini in der Enciclopedia dei Papi ist heute die nützlichste gelehrte Synthese.[29] Sie erinnert an die bewegte Vergangenheit des künftigen Papstes, seine zwei Absetzungen als Subdiakon und dann als Priester wegen unsittlichen Lebenswandels, seine spätere Wiedereingliederung in den Klerus und die deutsche Präsenz in Rom zum Zeitpunkt seiner Wahl, mit einem deutschen Gouverneur namens Faroldo, der im Namen Arnulfs handelte, während die Stadt von kaiserlichen Garnisonen gehalten wurde.
Treccani betont auch, dass nach den Akten des römischen Konzils von 898 — Konstitution III in der von ihm verwendeten Nummerierung — dieser Priester mit zweifelhafter Vergangenheit „fu eletto a furor di popolo nel corso di una sommossa“ (wortwörtlich verifizierter Text am 4. Oktober 2026): also eine rechtlich irreguläre Wahl.[30] Die nachträgliche Verurteilung ist keine späte polemische Färbung; sie findet sich in der für dieses Synod erhaltenen konziliaren Dokumentation.
Catholic Encyclopedia und angelsächsische Notizen
Die Notiz von Thomas Oestreich in der Catholic Encyclopedia von 1907, von New Advent übernommen, gibt die am weitesten verbreitete englischsprachige Fassung: Bonifatius war ein Römer, 896 von der römischen Fraktion in einem Volkstumult gewählt, um Formosus nachzufolgen, zweimal als Subdiakon und dann als Priester abgesetzt, und seine Wahl wurde vom römischen Konzil von 898 unter Johannes IX. für nichtig erklärt.[31]
Der Artikel legt auch die doppelte Überlieferung zu seinem Tod dar: entweder Podagra gemäß dem Liber Pontificalis oder gewaltsame Beseitigung durch die spoletanische Partei, die Stephan VI. installieren wollte. Spätere Notizen von Britannica und Encyclopedia.com folgen dieser Struktur.[32]
Vor dem Pontifikat: ein zweimal abgesetzter Subdiakon
Ein Römer, Sohn eines Bischofs
Der Liber Pontificalis stellt Bonifatius als natione Romanus, als Römer von Geburt, dar.[33] Die von Treccani aufgenommene Historikertradition fügt hinzu, er sei Sohn eines Bischofs namens Hadrian gewesen, dessen genauer Sitz nicht identifiziert ist.[34] Die väterliche Erwähnung ist bedeutsam: Sie verortet den künftigen Papst in einem klerikalen Milieu, in dem die Weitergabe kirchlicher Ämter vom Vater auf den Sohn Ende des 9. Jahrhunderts noch nicht streng verboten war, trotz alter disziplinärer Erinnerungen.
Der lateinische Priesterzölibat wurde nicht auf einmal auferlegt. Die entscheidende disziplinäre Wende kam mit den Laterankonzilien: Lateran I (1123, Kan. 21) verbot den höheren Klerikern Ehe und Zusammenleben, dann erklärte Lateran II (1139, Kan. 7) die von Klerikern nach ihrer Weihe geschlossenen Ehen für ungültig; das Konzil von Trient (1545–1563) bekräftigte diese Disziplin nur noch. Der Fall Bonifatius VI. illustriert, unter vielen anderen, die Kluft zwischen kanonischem Ideal und römischer Praxis des 9. Jahrhunderts.
Die erste Absetzung als Subdiakon
Alle Quellen stimmen in einem Punkt überein: Bonifatius wurde vor seiner Wahl zum Papst zweimal abgesetzt, jedes Mal wegen Unsittlichkeit des Lebenswandels, d. h. wegen schwerer persönlicher Verfehlung in der Sittenordnung.[35][36][37]
Das erste Mal war er Subdiakon: eine niedere Weihe unterhalb des Diakonats, die in Rom bereits klerikale Enthaltsamkeit und einen bestimmten Lebensstand auferlegte. Eine Absetzung auf dieser Ebene bedeutet zweierlei: den rechtlichen Verlust der empfangenen Weihe und die Rückkehr in den Laienstand mit kanonischem Makel. Die Einzelheiten des Vorfalls sind nicht überliefert; die Notizen nennen nicht den Namen des Papstes oder der Autorität, die das Urteil fällte.
Die zweite Absetzung als Priester
Die zweite Episode ist gravierender. Bonifatius wurde wieder in den Klerus aufgenommen, bis zum Presbyterat geweiht und dann erneut wegen unsittlichen Lebenswandels abgesetzt. Encyclopedia.com präzisiert, dass sich diese Suspension genau auf sein unwürdiges Verhalten bezog und er zum Zeitpunkt seiner Wahl zum Papst nicht kanonisch wiedereingesetzt worden war.[38]
Genau dieser Punkt sollte das Urteil Johannes’ IX. im Jahr 898 rechtlich besiegeln. Eine Wahl zum Pontifikat setzt als minimale Voraussetzung den ordnungsgemäßen Besitz der kirchlichen Weihen voraus. Bonifatius aber war am 11. April 896 kanonisch noch von der zweiten Absetzung betroffen.
« Vor seiner Wahl war er zweimal suspendiert worden, als Subdiakon und dann als Priester, wegen unwürdigen Verhaltens, ohne kanonisch wiedereingesetzt worden zu sein. » — A. J. Ennis, Stichwort „Boniface VI, Pope“, New Catholic Encyclopedia (englischer Originaltext; Übersetzung: „Vor seiner Wahl war er zweimal suspendiert worden, als Subdiakon und dann als Priester, wegen unwürdigen Verhaltens, ohne kanonisch wiedereingesetzt worden zu sein.“)[39]
Was die Absetzung von den Weihen im 9. Jahrhundert bedeutet
Die zugrunde liegende lateinische Formel lautet depositio ab ordine: Absetzung von der Weihe. Sie bedeutet nicht bloß den Verlust eines Verwaltungsamtes. Sie impliziert einen Rechtsakt der kirchlichen Autorität, der dem Kleriker Ausübung und Würde seiner Weihe entzieht und dessen Wirkungen bis zu einer kanonischen Wiedereinsetzung durch eine zuständige Autorität andauern.
Die römische Praxis des 9. Jahrhunderts sah vor:
- eine Untersuchung des Sachverhalts, bisweilen summarisch;
- eine Erklärung des Bischofs oder einer Synode;
- den Verlust der mit der Weihe verbundenen kirchlichen Pfründen;
- das Verbot, die mit der abgesetzten Weihe verbundenen Funktionen öffentlich auszuüben;
- die Notwendigkeit, für die Rückkehr in den Dienst, eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsaktes.
Ohne diesen letzten Akt bleibt der Kleriker rechtlich so, als hätte er die betreffende Weihe nicht. Das Konzil von 898 ruft nur diese Disziplin in Erinnerung. Es schafft die Regel nicht; es wendet sie auf einen Fall an, der sie spektakulär missachtet hatte.
April 896: Rom nach dem Tod von Formosus
Das pulverfassartige Pontifikat von Formosus
Das Pontifikat von Formosus (891–896) war eines der spannungsreichsten des 9. Jahrhunderts. Ehemaliger Missionar in Bulgarien unter Nikolaus I., Bischof von Porto, dann Kardinalbischof unter rechtlich von seinen Gegnern bestrittenen Bedingungen, hatte er zugleich die römische Stellung im Osten gefestigt und eine dauerhafte Opposition im Klerus gegen sich geschaffen.[40]
Seine Politik war zugunsten des Königs von Germanien Arnulf von Kärnten umgeschwenkt, gegen das spoletanische Haus Lamberts und seiner Mutter Ageltrude, die er zuvor dennoch gekrönt hatte. Dieses Doppelspiel, von Formosus als klug beurteilt, wurde von Spoleto als Verrat empfunden.
Die Krönung Arnulfs von Kärnten im Februar 896
Im Februar 896 traf Arnulf mit einem Heer in Rom ein. Er nahm Ageltrude die Stadt am 21. Februar ab und wurde am folgenden Tag von Formosus in der Petersbasilika zum römischen Kaiser gekrönt.[41] Der Akt war feierlich; er besiegelte das offene Bündnis zwischen Rom und den ostkarolingischen Karolingern gegen das Haus Spoleto.
Arnulf zog sofort gegen Spoleto, wurde aber unterwegs von Lähmung getroffen und musste den Feldzug abbrechen. Der physische Zusammenbruch des Kaisers ließ die italienische Halbinsel in einem Zustand labilen Gleichgewichts zurück: Spoleto behielt seine Kräfte, Rom wusste nicht mehr, auf welchen Beschützer es zählen sollte, und die deutsche Garnison wurde aus der Ferne von einem handlungsunfähigen Arnulf befehligt.[42]
Der Tod von Formosus am 4. April 896
Formosus starb am 4. April 896, sechs Wochen nach Arnulfs Krönung. Sein Tod riss in Rom im gefährlichsten Moment ein Vakuum auf: Die Stadt war noch von karolingischen Truppen besetzt, aber ohne ihren Kaiser, der sein Schiedsrichteramt hätte durchsetzen können; die spoletanische Partei wartete auf Rache; und der römische Klerus war gespalten zwischen Formosianern und Antiformosianern, zwischen Anhängern der Treue zu Arnulf und Anhängern der Versöhnung mit Lambert.
Faroldo, der deutsche Gouverneur in Rom
Treccani vermerkt, dass Rom zum Zeitpunkt der Wahl Bonifatius’ VI. von einem deutschen Statthalter namens Faroldo verwaltet wurde, der im Namen Arnulfs handelte und von kaiserlichen Garnisonen gestützt wurde.[43] Diese deutsche Militärpräsenz ist ein wesentlicher Faktor des Dossiers: Sie erklärt, warum sich die spoletanische Partei nicht sofort durchsetzen konnte und warum eine volkstümliche, rasche und römische Wahl außerhalb der üblichen großen Klans Gestalt annehmen konnte.
Die Wahl eines Römers wie Bonifatius, zweimal abgesetzt, ohne große aristokratische Figur im Rücken, ist vereinbar mit einer Situation des Autoritätsvakuums: Keine Partei hatte die Kraft, ihren eigenen Kandidaten durchzusetzen, und der Druck des Volkes trug die Entscheidung.
Spoleto gegen Arnulf
Diese Grundspannung sollte sich im April nicht lösen. Sie sollte das Papsttum noch jahrelang prägen. Stephan VI., am 22. Mai 896 gewählt, sollte ausdrücklich als Kandidat der spoletanischen Fraktion präsentiert werden, und sein berüchtigtster Akt, die Leichensynode vom Januar 897, sollte eine posthume Rache an Formosus zugunsten Lamberts und Ageltrudes sein.[44]
Bonifatius VI. fügt sich also in eine strategische Abfolge ein: Formosus, der karolingische Papst; Bonifatius VI., der Übergangspapst, im Tumult gewählt; Stephan VI., der spoletanische Papst. Die fünfzehn Tage des April 896 sind ein Durchgang, keine Herrschaft.
Die Volkswahl vom 11. April 896
Eine Wahl „a furor di popolo“
Treccani hält — unter Verweis auf die Akten des römischen Konzils von 898 (Konstitution III in der von ihm verwendeten Nummerierung) — die entscheidende Formel fest: Bonifatius VI. sei a furor di popolo, im Rasen des Volkes, im Verlauf eines Tumults gewählt worden.[45] Der Begriff ist juristisch: Er bezeichnet eine irreguläre Wahl, der keine kanonische Einberufung des Klerus vorausging, die nicht von einem stabilen Verfahren gerahmt war und bei der der Druck einer Menge die Konsultation der zuständigen kirchlichen Wähler ersetzt.
Nach alter römischer Disziplin setzte die Papstwahl die Einberufung des Klerus, die Zustimmung des Presbyteriums, den Rat der Nachbarbischöfe und die Anerkennung durch das Volk voraus — nicht umgekehrt. Eine Volksakklamation konnte an der Wahl mitwirken; sie konnte sie nicht allein konstituieren.
Welche Partei ließ Bonifatius wählen?
Die Quellen gehen in diesem Punkt auseinander. Encyclopedia.com weist darauf hin, dass die Gruppe Lamberts von Spoleto die Wahl vorantrieb, was einem taktischen Kompromiss entspräche: den vakanten Stuhl so schnell wie möglich zu besetzen, bevor Arnulf wieder die Kontrolle gewann.[46] Treccani vermeidet diese zu klare Zuordnung und stellt vielmehr eine Wahl in dem durch Arnulfs Abwesenheit entstandenen Vakuum dar, unter dem gemischten Druck des Volkes und nicht genau identifizierter Parteien.[47]
Eine vorsichtige Lesart ist möglich: Bonifatius erscheint in keiner Quelle als Mann der spoletanischen Partei; aber seine rasche Wahl kam wohl allen Akteuren entgegen, die sofort einen Papst wollten. Ein abgesetzter Subdiakon ohne mächtigen Clan hatte den Vorteil, unmittelbare Spannungen zu beruhigen, ohne Rom in eine klare politische Richtung zu binden.
Die grundlegende kanonische Illegalität
Die Irregularität liegt nicht nur in der tumultartigen Art der Wahl. Sie liegt vor allem im kanonischen Status des Kandidaten. Ein zweimal kanonisch Abgesetzter, der nicht wiedereingesetzt wurde, kann nicht gültig zum Bischof von Rom gewählt werden. Diese Regel ist alt in der lateinischen Tradition und keine Erfindung Johannes’ IX. von 898.
Das Konzil von 898 formulierte daher zwei kumulative Beschwerdepunkte:
- furor populi: Wahl ohne ordentliches Verfahren;
- defectus canonicus: Wahl eines kanonisch behinderten Klerikers.
Die Verbindung beider machte die konziliare Entscheidung unvermeidlich.
Fünfzehn Tage auf dem Stuhl Petri
Was weiß man über seine Taten?
Nichts oder fast nichts. Die Regesta Pontificum Romanorum von Philipp Jaffé, die Standard-Sammlung mittelalterlicher päpstlicher Akte, erwähnt keinen Brief, keine Urkunde, kein Privileg, das von Bonifatius VI. während seiner kurzen Herrschaft ausgestellt worden wäre.[48] Das Fehlen ist kein definitiver Beweis — Schriftstücke können zerstört worden sein — bestätigt aber den Gesamteindruck: Dieses fünfzehntägige Pontifikat hinterließ keine dauerhafte Verwaltungsspur.
Diese Sterilität entspricht dem Kontext. Die römische Kurie war gelähmt. Die Amtsgeschäfte wurden routinemäßig erledigt. Und die Gesundheit des Papstes verschlechterte sich rasch nach seiner Wahl.
Die Gichtkrankheit
Der Liber Pontificalis präzisiert, Bonifatius sei podagrico morbo correptus, von der Gichtkrankheit getroffen, gestorben.[49][50] Podagra bezeichnet in der alten medizinischen Sprache eine akute, am Fuß lokalisierte Gichtform mit möglichen systemischen Komplikationen. Im 9. Jahrhundert, ohne wirksame Behandlung, konnte eine akute Krise bei einem bereits betagten Mann rasch zu Nieren- oder Herzdekompensation führen.
Das genaue Alter Bonifatius’ VI. zum Zeitpunkt seiner Wahl ist unbekannt: Der Liber Pontificalis, der über seine Geburt schweigt, hält nur die Ursache seines Todes fest, podagrico morbo correptus.[51] Die Seite Aleteia behauptet in einer Untersuchung zu den ältesten Päpsten bei ihrer Wahl (Philip Kosloski, 25. April 2025) ihrerseits wortwörtlich, er „was elected when he was 90 years old“, ohne eine Primärquelle dafür anzuführen.[52]
Natürlicher Tod oder gewaltsame Beseitigung?
Die von der Catholic Encyclopedia berichtete Doppelüberlieferung ist berühmt:
« Nach einem Pontifikat von fünfzehn Tagen starb er, so heißt es, nach den einen an Gicht, nach den anderen wurde er gewaltsam entfernt, um Stephan VI., dem Kandidaten der spoletanischen Partei, Platz zu machen. » — Thomas Oestreich, Catholic Encyclopedia, Bd. 2, 1907 (Übersetzung; englischer Originaltext in der Anmerkung)[53]
Der Liber Pontificalis erwähnt nur die Podagra, was für einen natürlichen Tod spricht. Britannica und Encyclopedia.com erwähnen die Alternativhypothese der gewaltsamen Beseitigung als sekundäre polemische Lesart.[54]
Die moderne Historiographie bleibt vorsichtig. Kein dokumentarischer Beleg stützt die gewaltsame Vertreibung; die Übereinstimmung der Daten (Tod am 26. April, Wahl Stephans VI. am 22. Mai) lässt sogar einen etwa einmonatigen Abstand, der nicht auf eine durch Gewalt beschleunigte Nachfolge hindeutet. Die wahrscheinlichste Lesart ist die des Liber Pontificalis: natürlicher Tod durch akute Podagra-Krise. Die Überlieferung der gewaltsamen Beseitigung spiegelt wohl die gespannte politische Atmosphäre der Zeit wider, die auf ein banaleres Ereignis projiziert wurde.
Das Begräbnis im Portikus der Päpste
Bonifatius VI. wurde am Portikus der Päpste der alten Petersbasilika im Vatikan bestattet.[55][56] Dieses Eingangsatrium vor dem Kirchenschiff beherbergte seit dem 7. Jahrhundert eine Gruppe päpstlicher Gräber. Das Begräbnis dort war ein Zeichen kirchlicher Anerkennung: Bonifatius wurde als Papst, nicht als Usurpator, bestattet.
Diese Entscheidung ist wichtig. Hätte man in Rom seine Wahl damals als völlig nichtig betrachtet, wäre das Begräbnis im päpstlichen Portikus problematisch gewesen. Dass Bonifatius dort bestattet wurde, zeigt, dass er in jenem Moment als wirklicher Papst galt und man es einem späteren Konzil überließ, die Rechtmäßigkeit seiner Wahl zu beurteilen.
Das fragmentarische Epitaph
Treccani vermerkt, dass ein Fragment des Epitaphs Bonifatius’ VI. im Atrium der alten vatikanischen Basilika erhalten ist: Mallio bezeugt, seinen Text gelesen zu haben, von dem nur ein schlecht überliefertes Fragment bleibt, in emendierter Form wiederhergestellt von G. B. de Rossi und Bonifatius VI. zuschreibbar, dessen Grab sich im Eingangsatrium befand.[57] Der erhaltene Text ist zu kurz, um eine geistliche Biographie zu liefern, aber seine bloße Existenz bezeugt erneut die offizielle Anerkennung seines päpstlichen Status zum Zeitpunkt seines Todes.
Dieses Inschriftenfragment ist eines der ganz wenigen direkten materiellen Zeugnisse des Pontifikats. Zusammen mit der Notiz des Liber Pontificalis bildet es die solideste dokumentarische Grundlage, um Bonifatius VI. ohne Abirren in spätere Rekonstruktionen zu bedenken.
Nach Bonifatius VI.: Stephan VI. und die Leichensynode
Die Wahl Stephans VI. am 22. Mai 896
Bonifatius VI. starb am 26. April 896; der römische Stuhl blieb weniger als einen Monat vakant, bevor am 22. Mai 896 Stephan VI. gewählt wurde. Wikipedia vermerkt ausdrücklich, dass die Umstände seiner Wahl unklar sind, er aber von einer der mächtigen römischen Familien, den Herzögen von Spoleto, gestützt wurde.[58] Die politische Abfolge ist nun umgekehrt: Die Fraktion, die unter Formosus an den Rand gedrängt worden war, gewinnt wieder die Oberhand.
Stephan VI. sollte von Mai 896 bis August 897, also etwas mehr als fünfzehn Monate, regieren.[59] Sein Pontifikat sollte durch den berüchtigtsten Akt des saeculum obscurum geprägt sein.
Die Leichensynode im Januar 897
Die Leichensynode fand in der Basilika St. Johann im Lateran im Januar 897 statt. Stephan VI. ließ den Leichnam von Formosus, der seit etwa neun Monaten tot war, exhumieren. Der Leichnam wurde in päpstliche Gewänder gekleidet, auf einen Thron gesetzt, und ein Diakon wurde beauftragt, an seiner Stelle während des posthumen Prozesses zu antworten.[60][61]
Formosus wurde dreier Anklagepunkte beschuldigt: Verletzung des kanonischen Rechts durch Übertragung eines bischöflichen Sitzes, Meineid und Ausübung bischöflicher Funktionen als Laie. Das Tribunal erklärte ihn für schuldig. Sein Papsttum wurde rückwirkend annulliert, seine Weihen für ungültig erklärt. Der Leichnam wurde der päpstlichen Gewänder entkleidet, drei Finger der rechten Hand — die Segensfinger — wurden abgeschnitten, dann wurde der Leichnam in den Tiber geworfen.[62]
Der Sturz Stephans VI. im Juli-August 897
Der Skandal der Leichensynode rief eine sofortige Reaktion hervor. Ein römischer Aufstand brach aus. Stephan VI. wurde abgesetzt, eingekerkert und im Juli oder August 897 in seinem Gefängnis erdrosselt.[63][64] Die Abfolge, die mit Bonifatius VI. begonnen hatte, endete für seinen Nachfolger gewaltsam.
Drei kurzlebige Päpste folgten danach: Romanus (August–November 897), Theodor II. (November–Dezember 897), dann Johannes IX. ab Januar 898.
Theodor II. und die erste Rehabilitierung von Formosus
Theodor II., Papst im Dezember 897 für eine Herrschaft von etwa zwanzig Tagen, hielt eine erste Synode ab, die das Urteil der Leichensynode annullierte und Formosus in St. Peter wieder bestatten ließ.[65] Diese erste Entscheidung wurde im folgenden Jahr von Johannes IX. bestätigt und erweitert.
Das römische Konzil von 898 unter Johannes IX.
Eine systematische Wiedergutmachung
Johannes IX. berief unmittelbar nach seiner Wahl im Januar 898 zwei aufeinanderfolgende Synoden ein: eine in Rom, die andere in Ravenna.[66][67] Ihr dreifaches Ziel war es, Formosus endgültig zu rehabilitieren, die Leichensynode zu verurteilen und die Wahlregeln neu zu ordnen, um eine Wiederholung dessen zu verhindern, was im April 896 geschehen war.
Das römische Synod von 898:
- erklärte das Urteil gegen Formosus für nichtig;
- befahl die Vernichtung aller Akten der Leichensynode;
- setzte die von Stephan VI. abgesetzten Kleriker wieder in ihre Ämter ein;
- exkommunizierte sieben Kardinäle, die am posthumen Prozess teilgenommen hatten;
- verbot für die Zukunft jeden Prozess gegen einen Verstorbenen;
- zog die disziplinäre Lehre aus 896: die Rückkehr gewaltsam erzwungener Wahlen zu verhindern — das Synod von Ravenna dekretierte Maßnahmen gegen die allgemeine Gewalt, doch kein präziser Wahlkanon gegen die furores populi ist in den erhaltenen Akten bezeugt; dies ist eine wahrscheinliche Absicht, keine feststehende Entscheidung.[68][69]
Die Annullierung der Wahl Bonifatius’ VI.
In diesem Rahmen sprach das Konzil die Nichtigkeit der Wahl Bonifatius’ VI. aus.[70][71] Die Entscheidung war keine bloße moralische Verurteilung: Sie zielte genau auf den objektiven kanonischen Mangel. Bonifatius, zweimal ohne ordentliche Wiedereinsetzung abgesetzt, konnte nicht gültig zum Papst gewählt werden.
Der konziliare Akt qualifizierte die Wahl zudem als tumultartig, a furor di popolo nach der von Treccani berichteten Formulierung. Er unterschied also zwei Ordnungen der Nichtigkeit: den Mangel an der Person und den Mangel am Verfahren. Diese Unterscheidung ist rechtlich wertvoll: Sie vermeidet, das Urteil auf einen ad-hominem-Angriff zu reduzieren, und gründet es auf die kirchliche Disziplin.
Warum Bonifatius VI. dennoch in der päpstlichen Liste bleibt
Wenn das Konzil von 898 seine Wahl für nichtig erklärte, warum erscheint Bonifatius VI. heute als 112. Papst in der offiziellen Liste des Heiligen Stuhls?[72] Die Antwort ist historisch und theologisch zugleich.
| Frage | Zu starke Position | Zu schwache Position | Korrekte Position |
|---|---|---|---|
| Kanonischer Status Bonifatius’ VI. | Vollständig legitimer Papst, als Heiliger zu ehren | Falscher Papst, nirgends verzeichnet | Wirklicher Papst, aber kanonisch irregulär, nie liturgisch geehrt |
| Reichweite des Konzils von 898 | Völlige Tilgung des Pontifikats | Rein disziplinäre Entscheidung ohne historischen Wert | Juristische Annullierung der Wahl, ohne rückwirkende Umschreibung der Chronologie |
| Aufnahme in die heutige Liste | Volle Anerkennung aller seiner Akte | Späte Aufnahme ohne Grundlage | Aufnahme um der sichtbaren Kontinuität willen, gestützt auf päpstliches Begräbnis und kirchliches Gedächtnis |
Die römische Kirche hat nie versucht, Bonifatius VI. aus der pontifikalen Chronologie zu tilgen. Sie tat etwas Subtileres: Sie hielt an der historischen Tatsache seiner Wahl und seiner Bestattung als Papst fest, während sie sich weigerte, daraus eine positive Anerkennung der Rechtmäßigkeit seiner Wahl abzuleiten. Dies ist eine Unterscheidung zwischen sichtbarer Chronologie und kanonischer Legitimität, die die katholische Tradition oft für Grenzfälle verwendet hat — Gegenpäpste, umstrittene Wahlen, zweideutige Rücktritte.
Geistliche und doktrinelle Lesart
Ein doktrinell neutraler, kanonisch irregulärer Papst
Einer der entscheidenden Punkte im Dossier Bonifatius VI. ist, dass nichts die Lehre berührt. Keine dogmatische Definition, keine Enzyklika, keine liturgische Entscheidung wurde während der fünfzehn Tage des April 896 verkündet. Der Mangel betrifft allein die Art der Wahl und die Person des Gewählten, niemals den Glauben.
Diese doktrinelle Neutralität ist providenziell. Sie erlaubte es der Kirche, die Krise als disziplinären und chronologischen Fall zu behandeln, ohne jemals über den Wert eines unter irregulären Bedingungen zustande gekommenen Lehramtsaktes befinden zu müssen. Das saeculum obscurum hätte viel mehr Schaden anrichten können, wenn eines seiner fragilen Pontifikate etwa eine zweifelhafte dogmatische Definition verkündet hätte.
Eine Lektion über die Notwendigkeit von Wahlregeln
Das Dossier Bonifatius VI. und die gesamte Abfolge 896–898 haben in Wirklichkeit das römische Bewusstsein beschleunigt: Die Papstwahl muss dem Druck des Volkes, städtischen Fraktionen und familiären Ambitionen entzogen werden. Die Dekrete von 898 gehen durch ihre Maßnahmen gegen die Gewalt und die Wiedergutmachung verfälschter Wahlen in diese Richtung, ohne jedoch einen präzisen Wahlkanon zu liefern. Doch es brauchte zwei Jahrhunderte, um zu einer echten Reform zu gelangen: das Dekret Nikolaus II. von 1059, das die Wahl den Kardinälen vorbehält, fortgeführt durch mittelalterliche und moderne Konklaven.
Die historische Demut besteht darin anzuerkennen, dass Rom das Konklave nicht auf einmal, unter direkter Eingebung, erfand; es hat es durch Versuche, Scheitern, Skandale und Lernen geschmiedet. Bonifatius VI. gehört zu den Lektionen.
Die Kontinuität der Kathedra Petri im Sturm
Theologisch illustriert der Fall Bonifatius VI. eine einfache und starke These. Die Kathedra bleibt, auch wenn ihr zeitweiliger Inhaber unwürdig ist, weil sie weder von der menschlichen Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens noch von der Heiligkeit des Gewählten abhängt. Sie beruht auf einer ausdrücklichen Verheißung Christi an Petrus, die durch das Evangelium nach Matthäus überliefert ist.
« Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle sollen sie nicht überwältigen. » — Evangelium nach Matthäus, 16, 18[73]
Diese Lehre wird von der katholischen Tradition ständig bekräftigt: Die petrinische Verheißung ist an den Sitz, das Amt, die Sukzession gebunden, nicht an die individuelle Heiligkeit jedes Inhabers. Der heilige Augustinus hatte dies bereits gegen die Donatisten für die Sakramente in Erinnerung gerufen: Die Gültigkeit des Aktes hängt nicht von der Heiligkeit des Amtsträgers ab. Das Papsttum ist kein Verdienst; es ist ein anvertrauter Dienst.
« Wo Petrus ist, da ist die Kirche; und wo die Kirche ist, da ist kein Tod, sondern ewiges Leben. » — Heiliger Ambrosius von Mailand, Kommentar zu Psalm 40[74]
Dieses Wort, das von der gesamten lateinischen Tradition zum römischen Primat aufgegriffen werden sollte, bedeutet nicht, dass jeder Papst diesen Dienst in Heiligkeit lebt. Es bedeutet, dass die Kathedra Petri, durch göttliche Einsetzung, der sichtbare Ort der katholischen Einheit ist, welche auch immer die Nöte ihrer Inhaber sein mögen.
Einwände und Antworten
„Beweist Bonifatius VI., dass das Papsttum nur eine politische Angelegenheit ist?“
Nein. Er beweist, dass das Papsttum, wie jede menschliche Institution, die in die Geschichte eingeschrieben ist, politischen Konflikten ausgesetzt ist. Der Unterschied ist erheblich. Eine rein politische Angelegenheit hätte weder Kathedra noch Gedächtnis bestehen lassen; eine göttliche Institution, die in die Geschichte eingeschrieben ist, absorbiert Krisen, ohne zu verschwinden.
Das saeculum obscurum ist genau der härteste Test dieser Widerstandsfähigkeit. Das Papsttum geht geschwächt, aber fortbestehend daraus hervor. Es verschwindet nicht, es zerfällt nicht, und ein Jahrhundert später, unter den gregorianischen Reformern, wird es wieder eine strenge Wahl- und Sittenzucht aufnehmen. Der Gegentest wäre eine rein politische Institution: Keine hat solche Prüfungen überstanden und dabei ihre Struktur bewahrt.
„Wenn seine Wahl nichtig war, wie bleibt er auf der Liste?“
Weil die katholische Kirche bei der Behandlung von Grenzfällen die Rechtswirkung einer konziliaren Entscheidung und die sichtbare Chronologie der apostolischen Nachfolge unterscheidet. Das Konzil von 898 erklärte die Wahl für nichtig; es verlangte nicht, Bonifatius VI. aus den pontifikalen Chronologien zu tilgen oder sein Begräbnis im Portikus der Päpste zu löschen.
Der Heilige Stuhl sagt, indem er Bonifatius VI. in der offiziellen Liste behält, nicht, er sei ein vorbildlicher Papst. Er sagt, er sei eine historische Tatsache der Kathedra Petri. Es ist dieselbe Umsicht, die das Gedächtnis weniger ruhmreicher Päpste des 9. und 10. Jahrhunderts bewahrt, ohne sie als Vorbilder hinzustellen.
„Baronius nannte ihn „monstrum“: Soll man diese Härte beibehalten?“
Der große Annalist Cesare Baronio (1538–1607) bezeichnete Bonifatius VI. tatsächlich als monstrum (widerliches Ungeheuer) und beschuldigte ihn des Ehebruchs und des Mordes.[75] Diese Anschuldigungen stammen aus der nachtridentinischen polemischen Tradition und haben keine direkte Primärquelle, die die genauen Vorwürfe stützt.
Die historische Umsicht besteht darin, die sichere Tatsache festzuhalten — die zwei Absetzungen wegen unwürdigen Lebenswandels — und die Einzelheiten nicht zu überfrachten. Die Primärquellen sprechen von Unsittlichkeit im weiten Sinne, nicht von Mord. Diese Anschuldigungen ohne Beleg wieder aufzunehmen, ließe den katholischen Artikel seine Strenge ohne geistlichen Gewinn verlieren: Das Urteil des Konzils von 898 reicht vollauf aus, um die kanonische Verurteilung zu begründen.
„Macht das Konzil von 898 seine Buße vergeblich?“
Diese Frage ist heikler. Das Konzil befindet über die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Wahl, nicht über das ewige Heil Bonifatius’ VI. Es sagt, seine Wahl sei kanonisch nichtig gewesen; es sagt nicht, der Mensch sei verdammt. Ein Sünder, wiedereingesetzt oder nicht kanonisch wiedereingesetzt, kann immer im Geheimen seines Herzens versöhnt mit Gott sterben.
Die katholische Tradition überlässt das Urteil über das innere Forum der göttlichen Barmherzigkeit. Der Historiker verfügt über kein Element zu den Dispositionen Bonifatius’ VI. im Augenblick seines Todes. Das fragmentarische Epitaph in St. Peter wie das Begräbnis im päpstlichen Portikus bezeugen zumindest, dass man ihn in Rom nicht für unwiederbringlich verloren hielt.
Chronologie
- vor 896Tumultartige klerikale Laufbahn
- 21.–22. Februar 896Krönung Arnulfs von Kärnten
Formosus krönt den König der Germanen Arnulf in St. Peter zum Kaiser und besiegelt das Bündnis mit den Ostkarolingern gegen Spoleto.[78]
- 4. April 896Tod Papst Formosus’
- 11. April 896Volkswahl Bonifatius’ VI.
- 11.–26. April 896Fünfzehn Tage Pontifikat
- 26. April 896Tod und Begräbnis
- 22. Mai 896Wahl Stephans VI.
Stephan VI., Kandidat der spoletanischen Partei, folgt auf Bonifatius VI.[88]
- Januar 897Leichensynode
Stephan VI. exhumiert den Leichnam von Formosus, kleidet ihn in päpstliche Gewänder, bezichtigt ihn kirchlicher Irregularität; der Leichnam wird verstümmelt und in den Tiber geworfen.[89]
- Juli-August 897Sturz Stephans VI.
- Dezember 897Theodor II. rehabilitiert Formosus
Theodor II. hält eine erste Synode ab, die das Urteil gegen Formosus annulliert und seine Wiederbestattung anordnet.[92]
- 898Römisches Konzil Johannes’ IX.
Zum Weiterlesen
- Papst Formosus — unmittelbarer Vorgänger, dessen Tod am 4. April 896 die römische Krise eröffnet, in der Bonifatius VI. gewählt wird.
- Papst Stephan VI. — Nachfolger; Papst der Leichensynode, Kandidat der spoletanischen Partei.
- Papst Johannes IX. — Papst, der Formosus rehabilitiert und die Wahl Bonifatius’ VI. auf dem römischen Konzil von 898 annulliert.
- Leichensynode — posthumer Prozess gegen Formosus im Januar 897; dramatischer Wendepunkt des Papsttums im saeculum obscurum.
- Saeculum obscurum — die dunkelste Periode des mittelalterlichen Papsttums, für die April 896 eine der Schwellen ist.
- Papst Bonifatius IV. — zum Vergleich eines starken karolingischen Pontifikats und eines kollabierten römischen Pontifikats.
- Papst Nikolaus II. — für die gregorianische Reform des päpstlichen Wahlrechts von 1059, die die 896 offenen Probleme teilweise löst.
- Alte Petersbasilika — zur Verortung des Portikus der Päpste, in dem Bonifatius VI. bestattet wurde.
Anmerkungen und Quellen
Anmerkungen und Quellen
Paolo Bertolini, "Bonifacio VI", Enciclopedia dei Papi, Istituto dell'Enciclopedia Italiana Treccani, Rom, 2000 : römische Herkunft, Sohn des Bischofs Hadrian ; bewegte Vergangenheit mit zwei Absetzungen und Zurückversetzungen in den Laienstand, als Subdiakon und dann als Priester, wegen unsittlichen Lebenswandels ; päpstliche Weihe sehr wahrscheinlich am 11. April 896 ; Wahl a furor di popolo nach den Akten des römischen Konzils von 898 ; Rom damals „retta allora in nome di Arnolfo re di Germania da un governatore tedesco, Faroldo, e presidiata dalle truppe imperiali“ (wortwörtlich verifizierter Text am 4. Oktober 2026) ; Pontifikat von fünfzehn Tagen ; Tod podagrico morbo correptus ; Begräbnis in porticu pontificum, das heißt im Quadriportikus der alten Petersbasilika, wo Mallio bezeugt, das Epitaph gelesen zu haben, von dem nur ein schlecht überliefertes Fragment bleibt, in emendierter Form wiederhergestellt von G. B. de Rossi (Inscriptiones Christianae urbis Romae, Bd. II, Rom, 1888, Nr. 31, S. 207) und Bonifatius VI. zuschreibbar. Zweiter Treccani-Zugang, Enciclopedia Italiana (1930), Notiz „Bonifacio VI papa“: Wahl „alla presenza di Faroldo, rappresentante dell'imperatore Arnolfo“ (wortwörtlich verifizierter Text am 4. Oktober 2026). Akten des römischen Konzils von 898, von dieser Notiz zitiert (Konstitution III): Ausgabe J. D. Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio, Bd. XVIII, Venedig, 1773, Sp. 223 f. — Referenz, die Treccani selbst in der Bibliographie der Notiz angibt (die Akten der ravennatischen Synode von 898 stehen im selben Band, Sp. 221). URL : https://www.treccani.it/enciclopedia/bonifacio-vi_%28Enciclopedia-dei-Papi%29/.
1 3 11 15 16 20 24 26 28 29 30 34 36 43 45 47 50 55 57 76 80 82 87Heiliger Stuhl, offizielle Karteikarte "Bonifatius VI." : 112. Papst der katholischen Kirche, römische Geburt, mit als einzigem Datum dem 26. April 896 (Seite kontrolliert am 8. Oktober 2026, italienische und englische Fassungen: „112° Papa della Chiesa Cattolica“ / „112th Pope of the Catholic Church“, „Inizio pontificato 26.IV.896“ / „Beginning Pontificate 26.IV.896“, „Nascita Romano“ / „Rome“; kein 11. April, kein Feld für das Ende des Pontifikats). URL : https://www.vatican.va/content/vatican/it/holy-father/bonifacio-vi.html.
2 18 19 72 81Thomas Oestreich, "Pope Boniface VI", The Catholic Encyclopedia, Bd. 2, Robert Appleton Company, New York, 1907 ; Seite New Advent : https://www.newadvent.org/cathen/02661b.htm (englischer Text wortwörtlich verifiziert am 4. Oktober 2026). Englischer Originaltext wörtlich: "A Roman, elected in 896 by the Roman faction in a popular tumult, to succeed Formosus. He had twice incurred a sentence of deprivation of orders, as a subdeacon and as a priest. At the Council of Rome, held by John IX in 898, his election was pronounced null. After a pontificate of fifteen days, he is said by some to have died of the gout, by others to have been forcibly ejected to make way for Stephen VI, the candidate of the Spoletan party." Die beiden deutschen Zitate im Artikelkörper sind Übersetzungen dieses Textes. Von der Notiz zitierte Referenzen: Liber Pontificalis (Ausg. Duchesne), II, S. 228 ; Duchesne, Les premiers temps de l'État pontifical, 2. Aufl., Paris, 1904, S. 299 ; Jaffé, Regesta Pontificum Romanorum, I, S. 439 ; Jungmann, Dissertationes, IV, S. 22.
4 9 10 22 31 35 48 53 70 83 86 94Liber Pontificalis, Notiz "Bonifatius VI", hrsg. Louis Duchesne, Le Liber pontificalis : texte, introduction et commentaire, Bd. II, Paris, Ernest Thorin, 1892, S. 228 : Bonifatius, Römer von Geburt (natione Romanus), sitzt fünfzehn Tage, stirbt, von der Gichtkrankheit getroffen (podagrico morbo correptus), im Portikus von St. Peter bestattet (in porticu pontificum). Die Notiz nennt seinen Vater nicht: Der Name Hadrians, Bischof mit unbekanntem Sitz, stammt aus der Historikertradition (Treccani/Bertolini). Maßgebliche kritische Standardausgabe für die Notiz. Die im Artikelkörper zitierte deutsche Übersetzung ist nach den von Treccani zitierten lateinischen Auszügen erstellt.
5 23 27 33 49 51 84 85A. J. Ennis, "Boniface VI, Pope", New Catholic Encyclopedia, wiedergegeben von Encyclopedia.com : Daten 11.–26. April 896, Sohn Hadrians Bischof, Kontext des Kampfes Arnulf/Lambert von Spoleto, Volkswahl in Tumulte, zweimalige Suspension als Subdiakon und als Priester wegen unwürdigen Verhaltens ohne kanonische Wiedereinsetzung, Tod durch Gicht, Begräbnis im Portikus der Päpste des Vatikans, römisches Synod Johannes’ IX. (898), das seine Wahl missbilligt. URL : https://www.encyclopedia.com/religion/encyclopedias-almanacs-transcripts-and-maps/boniface-vi-pope.
6 12 17 25 32 37 38 39 46 54 56 71 77Horace K. Mann, "Pope John IX", The Catholic Encyclopedia, Bd. 8, Robert Appleton Company, New York, 1910 (New Advent) : „held several synods in Rome and elsewhere (898). In them the ghastly synod of Stephen (VI) VII was condemned, and its Acts were burnt. Re-ordinations were forbidden, and those of the clergy who had been degraded by Stephen were restored to the ranks from which he had deposed them“ ; „A synod which John held at Ravenna decreed that steps should be taken to put an end to the deeds of violence which were being perpetrated everywhere“ (wortwörtlich verifizierte Texte). URL : https://www.newadvent.org/cathen/08425a.htm.
7 66 68Wikipedia, Artikel "Cadaver Synod" : posthumer Prozess gegen Formosus im Januar 897, Basilika St. Johann im Lateran ; Leichnam in päpstliche Gewänder gekleidet ; drei Segensfinger abgeschnitten ; Leichnam in den Tiber geworfen ; Volksaufstand ; Sturz Stephans VI. ; Rehabilitierung von Formosus durch Theodor II. im Dezember 897 ; Konzilien von Rom und Ravenna Johannes’ IX. von 898 : Annullierung des Urteils, Vernichtung der Akten, Wiedereinsetzung der abgesetzten Kleriker, Exkommunikation der sieben Kardinäle, die teilgenommen hatten, Verbot jedes posthumen Prozesses, Annullierung der Wahl Bonifatius’ VI. URL : https://en.wikipedia.org/wiki/Cadaver_Synod.
8 60 62 63 65 67 69 89 90 92 93Wikipedia, Artikel "Pope Formosus" : formosianische Politik ; Gesandtschaft von 893, die Arnulf bat, Italien zu befreien ; Einkerkerung von Formosus im Castel Sant'Angelo durch Lambert und Ageltrude ; Ankunft Arnulfs in Rom am 21. Februar 896, Einnahme der Stadt von Ageltrude, Kaiserkrönung in St. Peter am folgenden Tag ; Lähmung Arnulfs auf dem Rückweg ; Tod von Formosus am 4. April 896 ; posthume Rache, von Lambert mit Stephan VI. bei der Leichensynode inszeniert. URL : https://en.wikipedia.org/wiki/Pope_Formosus.
13 14 40 41 42 78 79Die Variante 4.–19. April 896 findet sich namentlich in der allgemeinen Papstliste von Wikipedia (im Oktober 2026 konsultierte Ausgabe: „4 April 896 – 19 April 896“), die fünfzehn Tage ab dem Tod von Formosus zählt; sie wird von zahlreichen allgemeinen Sammelwerken übernommen. Die moderne Chronologie — Treccani/Bertolini („con ogni probabilità l'11 aprile“ für die Weihe) — hält 11.–26. April 896 fest, die in diesem Artikel verwendete Datierung; die Kartei des Heiligen Stuhls ihrerseits zeigt nur das einzige Datum des 26. April 896.
21Wikipedia, Artikel "Pope Stephen VI" : zum Papst gewählt am 22. Mai 896, gestützt von der spoletanischen Familie ; Pontifikat vom 22. Mai 896 bis August 897 ; Leichensynode vom Januar 897 in St. Johann im Lateran ; Absetzung durch Volksaufstand ; Einkerkerung und Erdrosselung im Sommer 897. URL : https://en.wikipedia.org/wiki/Pope_Stephen_VI.
44 58 59 61 64 88 91Philip Kosloski, "Who was the oldest pope ever to be chosen by the Church?", Aleteia, 25. April 2025 : „Pope Boniface VI was chosen to be the next pope when he was 90 years old and his pontificate is also one of the shortest in the history of the Church“ ; im Artikelkörper: „This might have been due to his old age, as he was elected when he was 90 years old.“ Keine Primärquelle wird zur Stützung dieses Alters von 90 Jahren zitiert; der Liber Pontificalis gibt kein Alter an. URL : https://aleteia.org/2025/04/25/who-was-the-oldest-pope-ever-to-be-chosen-by-the-church/.
52Evangelium nach Matthäus, 16, 18 ; lateinischer Text der Clementina Vulgata : "Et ego dico tibi, quia tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo Ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam." Deutsche Übersetzung : Jerusalemer Bibel, Hrsg. Cerf, Paris, 1998. Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 552–553, zur petrinischen Verheißung als Grundlage des römischen Primats und der apostolischen Sukzession des Stuhles Petri.
73Heiliger Ambrosius von Mailand, Enarrationes in XII Psalmos Davidicos, Kommentar zu Psalm 40, 30 : "Ubi ergo Petrus, ibi Ecclesia ; ubi Ecclesia, ibi nulla mors, sed vita aeterna." Lateinischer Text bei Migne, Patrologia Latina, Bd. 14, Sp. 1082. Deutsche Übersetzung nach der lateinischen Ausgabe.
74Wikipedia, Artikel "Pope Boniface VI" (abgerufen Juni 2026) : Vater Hadrian Bischof, Subdiakon oder Priester vor der Wahl, römischer Aufruhr nach dem Tod von Formosus am 4. April 896, doppelte Überlieferung (Gicht oder Beseitigung durch die Spoletaner), harte nachträgliche Qualifizierung durch Cesare Baronio (disgusting monster, Vorwürfe von Ehebruch und Mord), Synod Johannes’ IX. von 898, das seine Wahl für nichtig erklärt. URL : https://en.wikipedia.org/wiki/Pope_Boniface_VI.
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