Die Ablässe gehören zu den am stärksten karikierten katholischen Praktiken im westlichen Gedächtnis. Die volkstümliche Formel « die katholische Kirche verkaufte Ablässe, um sein Heil zu kaufen » — noch immer weit verbreitet — vermengt mehrere ganz verschiedene Dinge: (1) die katholische Lehre über die Ablässe, die niemals ein «Kaufen des Paradieses» erlaubt hat; (2) die kommerziellen Missbräuche mancher Prediger (namentlich Johann Tetzel in Jüterbog, an der Grenze Sachsens, im Jahr 1517 — die Ablasspredigt war auf sächsischem Gebiet verboten), die von der Kirche verurteilt wurden: Der Verkauf geistlicher Güter, seit 451 als Simonie qualifiziert (Chalcedon, Kanon 2), wurde von Trient getroffen (das Amt der Quästoren 1562 aufgehoben, jeder unerlaubte Gewinn 1563 abgeschafft); (3) die Anprangerung durch Luther (95 Thesen, 31. Oktober 1517), die — oft übersehen — die lehrmäßige Wahrheit der apostolischen Ablässe nicht bestritten hat (These 71), während sie bereits deren missbräuchliche Predigt und manche Auslegungen anprangerte (Thesen 27, 32, 56-58).
Der Katechismus der Katholischen Kirche gibt die offizielle Definition:
§ 1471 — « Der Ablass ist der Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist, ein Erlass, den der recht bereite Gläubige unter bestimmten festgelegten Bedingungen durch die Tätigkeit der Kirche erlangt, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen austeilt und mit ihrer Autorität zuwendet. Der Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz befreit. Jeder Gläubige kann Ablässe für sich selbst gewinnen oder sie den Verstorbenen zuwenden. »[1]
Um die Lehre zu verstehen, muss man zwei Folgen der Sünde unterscheiden, die der Katechismus präzise benennt (§ 1472): die ewige Strafe (den Bruch der Gemeinschaft mit Gott, getilgt durch die sakramentale Vergebung) und die zeitliche Strafe (die bleibenden Folgen der Sünde, die ungeordnete Anhänglichkeit an die Geschöpfe, zu läutern entweder auf Erden oder im Fegefeuer). Wie Matthieu Lavagna in Soyez rationnel, devenez catholique ! (1. Aufl. 2022, S. 355) schreibt:
« Die Sünde, insofern sie Gott beleidigt, erfordert nicht nur aufrichtige Reue, sondern auch eine Form der Wiedergutmachung. Stellen Sie sich vor, Sie wollten Ihren Nachbarn ärgern und zerbrechen mit einer Schleuder seine Küchenscheibe. Sie können ihn danach noch so sehr um Vergebung bitten, und er kann diese Vergebung noch so sehr annehmen: Die Scheibe bleibt zerbrochen. Die Vergebung ist geschenkt, aber das Übel ist geschehen. Sie begreifen also, dass die Tatsache, dass Ihnen Ihre Sünde vergeben ist, nicht bedeutet, dass dahinter nichts mehr gutzumachen wäre. Es bleibt das, was man die «zeitliche Strafe» nennt. Diese zeitliche Strafe ist die Schuld, die Sie bei Ihrem Nachbarn haben und die Sie begleichen müssen, um Ihre Sünde wiedergutzumachen. »[2]
Das Gleichnis vom Brand nach Lavagna
Um die Unterscheidung ewige Strafe / zeitliche Strafe fassbar zu machen, schlägt Matthieu Lavagna das Gleichnis vom Brand vor (a. a. O., S. 355, Anm. 557) — einen Vergleich, den Lavagna Msgr. Perrier (Jubiläum des Jahres 2000) zuschreibt, ohne auf eine Primärquelle dieses Beitrags zu verweisen, die nicht auffindbar war. Er wird daher hier als Gleichnis von Lavagna wiedergegeben, in Paraphrase, nicht als wörtliches Zitat, ohne Zuschreibung an Msgr. Perrier:
Paraphrase nach Lavagna: Der Brand zerstört das Gebäude; das Löschen des Feuers, das ist das Sakrament der Vergebung. Doch nach dem Durchzug des Feuers bleiben Spuren zu tilgen: den Ort säubern, die Schäden reparieren, das Verlorene ersetzen — das sind die zeitlichen Strafen, die der Ablass erlässt.[3]
Die sakramentale Vergebung löscht den Brand; der Ablass hilft, wiederaufzubauen, was der Brand beschädigt hat — nicht nur beim Büßer selbst, sondern auch bei denen, die er verletzt hat, und im Gefüge der Welt.
Der «Schatz der Kirche»
Der Schlüsselgedanke ist der des Schatzes der Kirche, wie ihn der Katechismus formuliert (§ 1476):
« Diese geistlichen Güter der Gemeinschaft der Heiligen nennen wir auch den Schatz der Kirche, der nicht die Summe von Gütern ist, so wie es bei den im Laufe der Jahrhunderte angehäuften materiellen Reichtümern der Fall ist, sondern der unendliche und unerschöpfliche Preis, den vor Gott die Sühnewerke und Verdienste Christi unseres Herrn haben, dargebracht, damit die Menschheit von der Sünde befreit werde und zur Gemeinschaft mit dem Vater gelange. In Christus, unserem Erlöser, finden sich in Fülle die Genugtuungen und Verdienste seiner Erlösung. »[4]
Zu diesem Schatz Christi kommt hinzu, sagt § 1477, « der wahrhaft gewaltige, unermessliche und immer neue Preis, den vor Gott die Gebete und guten Werke der seligen Jungfrau Maria und aller Heiligen haben »[5]. Die Kirche wendet als « Dienerin der Erlösung » diesen Schatz mit ihrer Autorität zu — das ist der Ablass.
Der Gedanke ist nicht kaufmännisch: Er ist mystisch. Jeder Christ ist kraft seiner Taufe mit allen anderen im Leib Christi solidarisch. Die Heiligkeit des einen nützt allen, wie die Sünde des einen alle verwundet. Der Ablass ist der institutionelle Ausdruck dieser Gemeinschaft der Heiligen: « Die Inanspruchnahme der Gemeinschaft der Heiligen erlaubt es dem reumütigen Sünder, früher und wirksamer von den Sündenstrafen gereinigt zu werden » (KKK § 1475)[6].
Der Ablass tilgt nicht die Sünde
Lavagna besteht auf einem springenden Punkt, der Quelle fast aller Missverständnisse:
« Der Ablass ist also der Erlass der zeitlichen Strafe für die bereits vergebene Sünde. Man kann ihn für sich selbst oder für einen Verstorbenen erlangen, der sich im Fegefeuer befindet, aber er kann auf keinen Fall eine Sünde tilgen. »[7]
Der Ablass vergibt nicht — das ist die ausschließliche Aufgabe des Versöhnungssakraments, in dem der Büßer durch den Dienst des Priesters die Lossprechung Christi empfängt (vgl. Joh 20, 23). Der Ablass wirkt nach der Vergebung: an dem, was übrig bleibt, um geläutert zu werden, nachdem die Schuld selbst erlassen wurde.
Die Mittel, einen Ablass zu erlangen, waren stets geistliche oder zeitliche Werke:
« Ablässe konnten und können immer noch durch geistliche oder zeitliche Mittel erlangt werden: Gebete, Wallfahrten, Almosen, Beistand für Bedürftige, für Pfarreien usw. Der Kauf für einen Betrag, der dem Apostolat der Kirche dienen wird, ist ein Opfer wie ein anderes. »[8]
Notwendige lehrmäßige Präzisierung: Seit Trient ist ein Almosen aus Anlass eines Ablasses niemals ein Preis — « alle unerlaubten Gewinne » (pravos quaestus omnes) sind abgeschafft (DS 1835)[9]. Das Almosen gilt nur als karitative Bereitschaft des Gläubigen, gleich wie Fasten oder Gebet: Es öffnet für die durch die Kirche ausgeteilte Gnade, es kauft sie nicht.
Lavagna führt die Lehre unmittelbar auf die Vollmacht zurück, die Christus den Aposteln gegeben hat: « Übrigens gibt Jesus selbst seinen Jüngern (und in der Folge den Priestern) die Vollmacht, nicht nur Sünden zu «lösen» (im Namen Gottes zu vergeben), sondern auch Bußen aufzuerlegen (Mt 16, 19; 18, 18; Joh 20, 23). »[10]
Der «Ablasshandel»: ein präziser historischer Mythos
Sind die Ablässe mit den Kreuzzügen entstanden?
Ein wiederkehrender historischer Einwand besagt, der Ablass sei im 11. Jahrhundert aus dem Nichts « erfunden » worden, um Kreuzfahrer anzuwerben. Der Ausgangspunkt stimmt, die Schlussfolgerung nicht. Die Ablasspraxis ist die organische Vollendung der antiken Bußdisziplin: Schon die insularen und fränkischen Bußbücher des 7.-8. Jahrhunderts erlauben « Umwandlungen » (lateinisch redemptiones), die eine lange kanonische Buße durch ein kürzeres Werk ersetzen — Almosen, Fasten, Wallfahrt[11]. Der eigentliche Ablass setzt diese Ordnung nur fort: keine am Beichtstuhl ausgehandelte Umwandlung mehr, sondern ein kraft der Autorität der Kirche gewährter Erlass, der aus dem Schatz der Verdienste Christi schöpft.
In diesen Rahmen gehört der erste vollkommene Ablass der Geschichte, gewährt von Papst Urban II. auf dem Konzil von Clermont (27. November 1095) an alle, die aufbrachen, um Jerusalem zu befreien. Kanon 2 des Konzils ist zugleich eindeutig und aufschlussreich:
« Wer auch immer aus reiner Frömmigkeit und nicht um Ehre oder Geld zu gewinnen aufbricht, um die Kirche Gottes in Jerusalem zu befreien, dem soll diese Reise als Ersatz für die gesamte Buße gelten. » — Konzil von Clermont, Kanon 2, 1095[12]
Der Text spricht weder von Kauf noch von ausgehandeltem Heil. Er stellt im Gegenteil eine ausdrücklich antikaufmännische Bedingung — « nicht um Ehre oder Geld zu gewinnen » — und stellt die Wallfahrt als Ersetzung einer Buße durch eine andere dar, genau nach der Logik der antiken Umwandlungen. Der Kreuzzugsablass tilgt nicht die Sünde, die der Kreuzfahrer zuvor beichten musste; er erlässt die zeitliche Strafe, in strikter Kontinuität der alten Buße. Der Einwand verwechselt also das Auftreten einer Rechtsform (11. Jahrhundert) mit der Erfindung einer Lehre — während diese, wie zu zeigen sein wird, ihre Wurzeln bis zu den Vätern zurückreichen lässt.
Was Luther in den 95 Thesen wirklich gesagt hat
Eine der erschütterndsten Präzisierungen für den in protestantischer (oder laizistischer) Geschichtsschreibung geschulten Leser ist, dass Luther selbst in seinen 95 Thesen die lehrmäßige Wahrheit der apostolischen Ablässe nicht bestritten hat (These 71) — auch wenn er bereits deren missbräuchliche Predigt und manche Auslegungen kritisierte (Thesen 27, 32, 56-58). Wie Lavagna schreibt:
« Was wenige Leute wissen: Luther selbst hat in seinen fünfundneunzig Thesen die Ablässe nicht angeprangert. Im Gegenteil, er wandte sich mit vollem Recht gegen die Missbräuche mancher Kleriker, die sie benutzten, um sich Geld zu verschaffen. »[13]
Der Text der 95 Thesen (lateinisches Original: Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum, angeschlagen in Wittenberg am 31. Oktober 1517[14]) ist eindeutig. Lavagna zitiert mehrere daraus:
- These 69: « Tenentur Episcopi et Curati veniarum apostolicarum Commissarios cum omni reverentia admittere. » — « Die Bischöfe und Pfarrer sind gehalten, die Kommissare der apostolischen Ablässe mit aller Ehrerbietung zu empfangen. »[15]
- These 71: « Contra veniarum apostolicarum veritatem qui loquitur, sit ille anathema et maledictus. » — « Verflucht sei, wer gegen die Wahrheit der apostolischen Ablässe spricht. »[16]
- These 73: « Sicut Papa iuste fulminat eos, qui in fraudem negocii veniarum quacunque arte machinantur. » — « Wie der Papst zu Recht diejenigen mit dem Bann belegt, die gegen sein Ablasswesen mit irgendwelchen Ränken vorgehen. »[17]
- These 74: « Multomagnis fulminare intendit eos, qui per veniarum pretextum in fraudem sancte charitatis et veritatis machinantur. » — « Umso mehr will er diejenigen mit dem Bann belegen, die unter dem Vorwand der Verteidigung der Ablässe gegen die heilige Liebe und gegen die Wahrheit Ränke schmieden. »[18]
- These 91: « Si ergo venie secundum spiritum et mentem Pape predicarentur, facile illa omnia solverentur, immo non essent. » — « Würden also die Ablässe nach dem Geist und Sinn des Papstes gepredigt, so ließen sich alle diese Schwierigkeiten leicht lösen; ja, es gäbe sie gar nicht. »[19]
Das Bild ist also nuanciert: Luther verteidigt 1517 die « Wahrheit der apostolischen Ablässe » (These 71) und beklagt ihre missbräuchliche Predigt — bestreitet aber bereits die automatische Wirksamkeit für die Verstorbenen (These 27: « sobald die Münze in den Kasten klingt, die Seele emporschwebt »), die Heilsgewissheit durch Ablassbriefe (These 32: « Damnabuntur ineternum cum suis magistris, qui per literas veniarum securos sese credunt de sua salute » — «auf ewig verdammt werden mit ihren Lehrern diejenigen, die sich durch Ablassbriefe ihres Heils sicher wähnen») und, zum Schatz der Kirche, dessen unklare Bestimmung in den Augen des christlichen Volkes (These 56: « Thesauri ecclesie, unde Pape dat indulgentias, neque satis nominati sunt neque cogniti apud populum Christi » — «die Schätze der Kirche, aus denen der Papst die Ablässe spendet, sind unter dem christlichen Volk weder hinreichend benannt noch erkannt»), dessen nicht-zeitlichen Charakter (These 57: « Temporales certe non esse patet, quod non tam facile eos profundunt, sed tantummodo colligunt multi concionatorum » — «dass sie nicht zeitlicher Art sind, liegt auf der Hand: Denn viele Prediger gießen sie keineswegs leicht aus, sondern sammeln sie nur») und die Vorstellung, er bestehe aus den Verdiensten Christi und der Heiligen (These 58: « Nec sunt merita Christi et sanctorum, quia hec semper sine Papa operantur gratiam hominis interioris et crucem, mortem infernumque exterioris » — «und es sind auch nicht die Verdienste Christi und der Heiligen, denn diese wirken immer, auch ohne den Papst, die Gnade des inneren Menschen — und äußerlich Kreuz, Tod und Hölle»)[20]. Lavagna schließt:
« Wir können uns nur freuen, dass einer der Anführer des Protestantismus manche katholischen Positionen verteidigt hat. Wir hoffen, dass sich die heutigen Protestanten Luther in diesem Punkt zum Vorbild nehmen können. »[21]
Tetzel und der deutsche Skandal
Was die 95 Thesen ausgelöst hat, war die skandalöse Predigt des Dominikaners Johann Tetzel (um 1465-1519) in Jüterbog, an der Grenze Sachsens — die Ablasspredigt war in Sachsen durch Kurfürst Friedrich den Weisen verboten —, beauftragt vom Mainzer Erzbischof Albrecht von Brandenburg, Gelder zu sammeln — bestimmt teils für den Bau der Petersbasilika in Rom, teils zur Begleichung der Schulden des Erzbischofs bei den Bankiers Fugger. In diesem Zusammenhang soll der inzwischen legendäre Spruch geprägt worden sein:
« Sobald die Münze im Kasten klingt, die Seele aus dem Fegefeuer springt. »
(«Sobald die Münze in der Kasse klingt, schwebt die Seele aus dem Fegefeuer empor.»)[22]
Luthers These 27 zielt genau auf diese Karikatur:
« Hominem predicant, qui statim ut iactus nummus in cistam tinnierit evolare dicunt animam. » — « Sie predigen Menschenlehre, die sagen, dass die Seele emporschwebe, sobald die Münze in den Kasten geworfen erklinge. »[23]
Lavagna präzisiert, dass diese Praxis durchaus von der Kirche verurteilt war:
« Doch so etwas ist vom Papst niemals erlaubt worden. Dass manche Priester in ihrem Dienst schwer gesündigt haben, indem sie geistliche Güter verkauften, bedeutet nicht, dass die Kirche dieses Treiben gebilligt hätte. Es handelte sich um schwere und missbräuchliche Entgleisungen seitens des Klerus. »[24]
Und er erinnert in einer Anmerkung an die kanonische Qualifizierung dieser Praxis: die Simonie, nach Simon dem Magier (Apg 8, 18-24), der vom heiligen Petrus die Vollmacht, den Heiligen Geist zu spenden, kaufen wollte:
« Die Sünde, die darin besteht, geistliche Güter zu verkaufen, heißt «Simonie» und wird von der Kirche selbst schon seit den ersten Jahrhunderten verurteilt. Das hat manche Priester freilich nicht gehindert, diesen Fehler später zu begehen. Diese pastoralen Missbräuche wurden, geben wir es zu, von Luther mit vollem Recht angeprangert. »[25]
Kanon 2 des Konzils von Chalcedon (451) setzt jeden Amtsträger ab, der die Weihe für Geld spendet, und die Laterankonzilien (12.-13. Jahrhundert) erneuern die Verurteilung. Das Wort « Simonie » steht nicht im tridentinischen Ablassdekret: Trient trifft die Sache — unerlaubte Gewinne abgeschafft, Quästoren aufgehoben — ohne den Begriff zu verwenden.
Die päpstliche Antwort: Leo X., Exsurge Domine (15. Juni 1520)
Angesichts der Radikalisierung Luthers — der zwischen 1517 und 1520 von der Kritik der Missbräuche zur Ablehnung der Lehre selbst überging — verkündet Papst Leo X. am 15. Juni 1520 die Bulle Exsurge Domine (« Erhebe dich, Herr »), die 41 aus Luthers Schriften entnommene Sätze verurteilt[26]. Luther weigert sich zu widerrufen und verbrennt sie öffentlich am Elstertor (Wittenberg) am 10. Dezember 1520; er wird durch die Bulle Decet Romanum Pontificem am 3. Januar 1521 exkommuniziert.
Das Konzil von Trient verband die lehrmäßige Bekräftigung mit der disziplinären Reform in zwei Schritten: Schon in der XXI. Sitzung (16. Juli 1562, Reformdekret) hob es das Amt der Almosen-Quästoren (quaestores) auf und übertrug die Sammlung den Ordinarien mit zwei Kanonikern, ohne jede Vergütung; dann erließ es in seiner XXV. Sitzung (3.-4. Dezember 1563) ein Decretum de indulgentiis (DS 1835), das: (1) die lehrmäßige Rechtmäßigkeit der Ablässe bekräftigt; (2) ausdrücklich die Abschaffung « aller unerlaubten Gewinne zu deren Erlangung » anordnet — « pravos quaestus omnes pro his consequendis [...] omnino abolendos esse »[27]. Trient — erster Gesetzgebungsakt über die Ablässe — trifft damit förmlich deren Verkauf, während es die Lehre selbst bekräftigt (die Simonie ist seit den ersten Jahrhunderten verurteilt, und das tridentinische Dekret trifft die Sache, ohne das Wort zu gebrauchen).
Die heutige Ordnung: Paul VI., Indulgentiarum doctrina (1967)
Die heutige Ablassordnung wurde von Papst Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina vom 1. Januar 1967 vollständig neu geordnet[28]. Drei große Änderungen:
- Radikale Vereinfachung: Die Raccolta (die offizielle Ablasssammlung) — im Laufe der Jahrhunderte ins Riesige gewachsen — wird durch das deutlich kürzere Enchiridion Indulgentiarum ersetzt.
- Verschwinden der Tageszahlen: Das Maß der Teilablässe wird nicht mehr in « Tagen » oder « Jahren » ausgedrückt (mittelalterliche Formulierung für die Dauer der kanonischen Buße), sondern schlicht als « Teilablass ».
- Geistliche Neuausrichtung: Der Akzent liegt auf der inneren Bereitschaft des Gläubigen, nicht auf mechanischer Anhäufung.
Paul VI. gründet diese Reform ausdrücklich auf den Vorrang der Liebe, der jede mechanische oder buchhalterische Lesart des Ablasses verbietet:
« Ablässe können nicht ohne aufrichtige Sinnesänderung und ohne Vereinigung mit Gott erlangt werden, wozu die Vollbringung der vorgeschriebenen Werke hinzukommt. » — Paul VI., Indulgentiarum doctrina, Nr. 11[29]
Der Ablass setzt also weit davon entfernt, ein Automatismus zu sein, die metanoia voraus — die Umkehr des Herzens —, ohne die kein Werk ihn erlangen könnte.
Der Codex des kanonischen Rechts von 1983 (CIC) fasst die Praxis in wenigen Kanones zusammen (cann. 992-997). Kanon 994 erklärt: « Jeder Gläubige kann für sich selbst Teil- oder vollkommene Ablässe erwerben; er kann sie auch den Verstorbenen als Fürbitte zuwenden. »[30]
Heutige Bedingungen für einen vollkommenen Ablass
Um einen vollkommenen Ablass (vollständigen Erlass der zeitlichen Strafe) zu gewinnen, muss der Gläubige heute gemeinsam folgende Bedingungen erfüllen:
- Das ablationierte Werk vollbringen (z. B. Kirchenbesuch aus Anlass eines Jubiläums, Rosenkranzgebet in der Familie, 30 Minuten Schriftlesung, Kreuzweg usw.).
- Sakramentale Beichte (kann einige Tage vorher oder nachher abgelegt werden).
- Eucharistische Kommunion am selben Tag (möglichst).
- Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters (mindestens ein Vaterunser und ein Gegrüßet seist du, Maria).
- Vollständige Loslösung von jeder Sünde, auch lässlicher — das ist die anspruchsvollste Bedingung, ohne die der Ablass nur ein Teilablass bleibt.
Der Ablass kann sich selbst oder einem Verstorbenen zugewendet werden (« als Fürbitte »: Gott bleibt frei, ihn tatsächlich zuzuwenden). Einem anderen Lebenden kann man ihn nicht zuwenden.
Die Ablässe und das Fegefeuer
Die hauptsächliche Anwendung der Ablässe ist heute die Fürbitte für die Seelen im Fegefeuer. Der Katechismus (§ 1032) empfiehlt die Ablässe für die Verstorbenen ausdrücklich:
« Von den frühesten Zeiten an hat die Kirche das Andenken der Verstorbenen in Ehren gehalten und Fürbitten für sie dargebracht, vor allem das eucharistische Opfer, damit sie, geläutert, zur beseligenden Gottesschau gelangen können. Die Kirche empfiehlt auch Almosen, Ablässe und Bußwerke für die Verstorbenen. »[31]
Vom 1. bis 8. November ist mit dem Friedhofsbesuch und dem Gebet, auch nur im Stillen, für die Verstorbenen täglich ein vollkommener Ablass verbunden, der nur den Verstorbenen zugewendet werden kann; am 2. November (Allerseelen — oder, nach dem Urteil des Ordinarius, am vorhergehenden oder folgenden Sonntag oder am Hochfest Allerheiligen) eröffnet der Besuch einer Kirche oder eines Oratoriums mit einem Vaterunser und einem Credo denselben Ablass[32].
Fünf lehramtliche Meilensteine, von Clermont bis zum Codex von 1983
Die Ablasslehre hat sich nicht auf einmal verfestigt: Sie wurde schrittweise definiert und dann von ihren Missbräuchen gereinigt, in fünf großen Akten des Lehramts. Die folgende Tabelle fasst diesen Weg zusammen, vom ersten den Kreuzfahrern gewährten Privileg bis zum geltenden kirchlichen Gesetzbuch.
| Lehramtlicher Akt | Datum | Urheber | Eigener Beitrag zur Ablasslehre |
|---|---|---|---|
| Konzil von Clermont, Kanon 2 | 27. November 1095 | Urban II. | Erster vollkommener Ablass: Die Kreuzzugswallfahrt « gilt als Ersatz für die gesamte Buße »[33] |
| Bulle Unigenitus Dei Filius | 27. Januar 1343 | Clemens VI. | Erste feierliche Definition des Schatzes der Verdienste Christi und der Heiligen (DS 1025-1027)[34] |
| Aufhebung der quaestores (XXI. Sitz.) dann Decretum de indulgentiis (XXV. Sitz.) | 16. Juli 1562 und 3.-4. Dezember 1563 | Konzil von Trient | Hebt das Quästorenamt auf; bekräftigt die Lehre; schafft « alle unerlaubten Gewinne » ab (pravos quaestus omnes [...] omnino abolendos esse) — DS 1835[35] |
| Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina | 1. Januar 1967 | Paul VI. | Gesamtreform: Abschaffung der « Tage », Neuausrichtung auf Liebe und Umkehr[36] |
| Codex des kanonischen Rechts, cann. 992-997 | 25. Januar 1983 | Johannes Paul II. | Kodifizierung der geltenden Ordnung: Teil- oder vollkommener Ablass, für sich selbst oder die Verstorbenen[37] |
Drei Lehren ergeben sich aus diesem Weg: Die Lehre ist deutlich älter als die Reformation; die Kirche hat die Missbräuche selbst verurteilt, sobald sie auftraten (Trient, 1563); und sie hat die Praxis vereinfacht, um jede kaufmännische Spur zu tilgen (Paul VI., 1967).
Sechs protestantische Einwände und ihre katholischen Antworten
Einwand 1 — « Ablässe = Verkauf des Heils (Tetzel: «Sobald die Münze klingt, schwebt die Seele empor») »
Antwort: Die obige präzise historische Analyse hat gezeigt, dass (1) Tetzels Spruch eine pastorale Entstellung war, die von der katholischen Kirche selbst seit den ersten Jahrhunderten als Simonie verurteilt wurde (Apg 8, 18-24; Chalcedon 451 Kanon 2; Lateran II 1139, Lateran III 1179, Lateran IV 1215); (2) Luther selbst in seinen 95 Thesen (31. Oktober 1517) die « Wahrheit der apostolischen Ablässe » verteidigte (These 71), während er bereits die missbräuchliche Predigt und manche Auslegungen kritisierte (Thesen 27, 32, 56-58); (3) das Konzil von Trient das Quästorenamt aufhob (XXI. Sitzung, 1562) und dann « alle unerlaubten Gewinne » abschaffte (pravos quaestus omnes [...] omnino abolendos esse — XXV. Sitzung, 1563, DS 1835), und Papst Paul VI. in Indulgentiarum doctrina (1967) die Praxis vollständig neu ordnete, um sie von jeder kaufmännischen Spur zu befreien.
Die Ablässe auf Tetzel zu reduzieren heißt, das Versöhnungssakrament an den korrupten Beichtstühlen des 16. Jahrhunderts zu messen. Es ist eine dauerhafte Verwechslung von Lehre und pastoraler Entgleisung. Die Lehre hat den Verkauf des Heils niemals erlaubt; die Kirche hat die Prediger, die ihn betrieben, stets verurteilt.
Einwand 2 — « Christus hat alle Strafen am Kreuz bezahlt (Hebr 10, 14) — es gibt nichts mehr zu sühnen »
Antwort: Der Einwand verwechselt — wie in der Debatte über das Fegefeuer — den Erlass der Schuld (die Vergebung, reatus culpae) und den Erlass der zeitlichen Strafe (reatus poenae temporalis). Christus hat tatsächlich die ewige Strafe (die Trennung von Gott) für die Sünden der Menschen bezahlt; das ist der objektive und unüberbietbare Aspekt des Kreuzes.
Doch die subjektive Zuwendung dieses Heils an jeden Sünder setzt dessen fortschreitende Aneignung voraus — wie eine erlassene Schuld manchmal Folgen hinterlässt, die zu reparieren sind. Das ist das Gleichnis vom Brand nach Lavagna (Paraphrase)[38]: das Löschen des Brands (das Sakrament der Vergebung), dann die Reparatur dessen, was das Feuer beschädigt hat (die zeitlichen Strafen, die der Ablass erlässt).
Die Ablässe sind keine zweite Erlösung; sie sind die von der Kirche in der Gemeinschaft der Heiligen maßvoll ausgeteilten, unendlichen Verdienste Christi. Der ganze Schatz der Kirche ist « der unendliche und unerschöpfliche Preis, den vor Gott die Sühnewerke und Verdienste Christi unseres Herrn haben » (KKK § 1476)[39]. Die Quelle ist einzig — Christus —; die Austeilung ist kirchlich.
Einwand 3 — « Der «Schatz der Kirche» ist eine mittelalterliche Fiktion, erfunden von Clemens VI. (Bulle Unigenitus Dei Filius, 27. Januar 1343) »
Antwort: Die dogmatische Formulierung des Kirchenschatzes durch Clemens VI. (1343) — wie die der Trinität durch Tertullian (213) oder der Unbefleckten Empfängnis durch Pius IX. (1854) — ist tatsächlich später als die Lehre, die sie systematisiert. Aber die Sache ist weit früher bezeugt.
Der Gedanke erscheint implizit im Neuen Testament:
- Der heilige Paulus (Kol 1, 24): « Jetzt freue ich mich in den Leiden, die ich für euch ertrage; und was an den Bedrängnissen Christi noch fehlt, das erfülle ich an meinem Leib für seinen Leib, die Kirche. » — An der objektiven Genugtuung Christi fehlt nichts; was fehlt, ist ihre Zuwendung an den mystischen Leib, was die Leiden der Heiligen vollenden.
- 2 Kor 4, 12: « So ist also der Tod in uns wirksam, das Leben aber in euch » — die Prüfung eines Gliedes nützt den anderen in der mystischen Gemeinschaft.
- 1 Kor 12, 26: « Wenn ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit; wenn ein Glied geehrt wird, freuen sich alle Glieder mit. »
Der heilige Cyprian von Karthago (um 250) spricht bereits von den « Genugtuungen » der Märtyrer, dargebracht für die Sünder (Epistula 15-22). Der heilige Ambrosius (um 390) entwickelt die geistliche « Kompensation » im mystischen Leib (De paenitentia II, 10). Der heilige Thomas von Aquin systematisiert die Schatzlehre in der Summa theologiae (Supplementum, q. 25, a. 1, übernommen aus seinem Sentenzenkommentar) ein Dreiviertjahrhundert vor Clemens VI. Die Bulle Unigenitus Dei Filius von 1343 formalisiert nur, was seit dreizehn Jahrhunderten geglaubt wurde.
Und die Definition Clemens VI., weit davon entfernt, einen Geldschatz zu erfinden, ist von rein geistlicher Nüchternheit:
« [Der eingeborene Sohn Gottes] hat der streitenden Kirche einen Schatz erworben [...], damit er für die Menschen, die ihn gebrauchen, ein unendlicher Schatz sei, der sie der Freundschaft Gottes teilhaftig macht. » — Clemens VI., Bulle Unigenitus Dei Filius, 27. Januar 1343[40]
Keine « Geldsumme » in diesem Text: Der Schatz heißt « unendlich », gerade weil er aus den Verdiensten Christi und der Heiligen besteht und nicht aus Münzen. Diese Verneinung — These 58, innerhalb der Gruppe 56-58 über den Kirchenschatz — wird Leo X. mit den anderen Ablassirrtümern in Exsurge Domine (15. Juni 1520) verwerfen[41].
Einwand 4 — « Die Ablässe in Tagen («100 Tage Ablass», «X Jahre») sind mathematisch absurd »
Antwort: Dieser Einwand trifft eine geschichtliche Formulierung, die Paul VI. 1967 bereits abgeschafft hat. In der mittelalterlichen Praxis bezog sich das « Maß » in Tagen oder Jahren nicht auf die Dauer des Aufenthalts im Fegefeuer — als würde die Seele dort buchstäblich X Jahre abbüßen, die man arithmetisch abziehen könnte. Es bezog sich auf die Dauer der öffentlichen kanonischen Bußen, die man nach dem alten Bußbuch auf Erden hätte vollbringen müssen (zum Beispiel 40 Tage Fasten und öffentliche Wallfahrt).
Der Ablass von 100 Tagen bedeutete also: « Dieses Werk hat den Sühnewert, den 100 Tage öffentliche kanonische Buße nach den Normen der alten Bußbücher gehabt hätten. » Es war ein Maß des Werkwerts, nicht der vom Fegefeuer abgezogenen Zeit — deren Dauer und Art jedes irdische Maß übersteigen (vgl. die heilige Katharina von Genua: Das Fegefeuer hat nicht das Zeitverhältnis, das wir ihm zuschreiben).
Um jede Verwechslung zu vermeiden, schafft Paul VI. in Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967) die Tagesformulierung vollständig ab: Es bleiben nur « Teilablass » (ohne Zahl) und « vollkommener Ablass » (vollständiger Erlass). Kanon 992 des kirchlichen Gesetzbuchs von 1983 spiegelt diese Vereinfachung wider.
Einwand 5 — « Das Zweite Vatikanum hat die Ablässe abgeschafft »
Antwort: Falsch. Kein Dokument des Zweiten Vatikanums schafft die Ablässe ab. Die Konstitution Lumen Gentium (1964) hält die Lehre von der Gemeinschaft der Heiligen (§§ 49-51), die die Ablässe theologisch begründet, ausdrücklich aufrecht. Sacrosanctum Concilium (1963) über die Liturgie schweigt zu dem Thema. Und gerade nach dem Konzil ordnet Paul VI. die Praxis durch Indulgentiarum doctrina vom 1. Januar 1967 neu — ohne sie abzuschaffen —, den bis heute geltenden Referenz-Gesetzgebungsakt über die Ablässe[42].
Die zeitgenössischen Jubiläen (2000 unter Johannes Paul II., 2015-2016 Außerordentliches Jubiläum der Barmherzigkeit unter Franziskus, 2025 Jubiläum der Hoffnung — verkündet von Franziskus, eröffnet am 24. Dezember 2024, geschlossen am 6. Januar 2026 durch Leo XIV.[43]) haben alle den Pilgern vollkommene Ablässe eröffnet. Die Praxis ist also in der heutigen Kirche nicht nur aufrechterhalten, sondern wird aktiv gelehrt und vollzogen.
Einwand 6 — « Die Ablässe widersprechen sola gratia (Eph 2, 8-9): Sie setzen ein verdienstliches Werk voraus, um das Heil zu gewinnen »
Antwort: Der Einwand projiziert das protestantische Heilsschema auf die Ablässe. Doch die katholische Lehre stellt die Ablässe nicht in die Abfolge des anfänglichen Heils (das aus Gnade ist, durch den Glauben, in der Taufe — vgl. KKK § 1992). Die Ablässe greifen im christlichen Leben des Getauften als Mittel, die bereits aus Gnade empfangene Heiligung zu vollenden.
Genauer: Das ablationierte Werk (Gebet, Wallfahrt, Bibellesung) ist nicht die verdienstliche Ursache des Erlasses; es ist die Bereitschaft, durch die sich der Gläubige der bereits von Christus erworbenen und von der Kirche ausgeteilten Gnade öffnet. Wie es die letzte Bedingung eines vollkommenen Ablasses formuliert — vollständige Loslösung von jeder Sünde, auch lässlicher —, ist es das Werk des Heiligen Geistes in der Seele, nicht die eigenständige Anstrengung des Büßers, das den Ablass tatsächlich wirksam werden lässt.
Siehe Artikel Sola Fide, Einwand 6 zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre von 1999: Die katholische Rechtfertigungslehre (sola gratia, im Liebesdienst tätiger Glaube, augustinisches Verdienst) ist mit der Lehre der heutigen lutherischen Reformation vereinbar, wie sie 1999 in Augsburg neu formuliert wurde.
Stärke und Grenzen des Arguments
Lavagnas apologetisches Argument ist nüchtern und wirksam: (1) Die Ablasslehre stimmt mit der Gemeinschaft der Heiligen, dem Fegefeuer und dem Bußsakrament überein; (2) die geschichtlichen Missbräuche (Tetzel) wurden von der Kirche selbst verurteilt; (3) Luther selbst anerkannte 1517 die « Wahrheit der apostolischen Ablässe » (These 71), während er bereits missbräuchliche Predigt und manche Auslegungen bestritt (Thesen 27, 32, 56-58); (4) die Praxis wurde von Paul VI. 1967 gereinigt und vereinfacht.
Das Argument behauptet nicht, die Geschichte der Ablässe sei fleckenlos: Die Simonie hat einen Teil der spätmittelalterlichen Praxis tatsächlich zerfressen, und es brauchte Trient (1563) für eine vollständige institutionelle Reform. Aber es unterscheidet strikt die Lehre (stets unversehrt) von den pastoralen Missbräuchen (stets verurteilt). Genau diese Unterscheidung hat die antikatholische Polemik seit fünf Jahrhunderten systematisch verwischt.
Zum Weiterlesen
- Das Fegefeuer
- Das Konzil von Trient
- Martin Luther
- Sola Fide — der Glaube allein
- Sola Scriptura — die Schrift allein
- Die Eucharistie — Realpräsenz
Hauptquellen
- Matthieu Lavagna, Soyez rationnel, devenez catholique !, MDN Productions (Vertrieb Salvator), 1. Aufl. 2022, S. 355-357 (gekürzte Fassung 2023; neue erweiterte Aufl. 2025, Éd. Marie de Nazareth).
- Paul VI., Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, 1. Januar 1967. Offizieller Text auf vatican.va.
- Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 1471-1479 (die Ablässe) und § 1032 (Fürbitten für die Verstorbenen).
- Codex des kanonischen Rechts (CIC 1983), cann. 992-997.
- Martin Luther, Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum (95 Thesen), 31. Oktober 1517 — Weimarer Ausgabe (WA) Bd. 1, S. 233-238; lateinischer Text und Übersetzung auf faculty.georgetown.edu/jod/texts/95.theses.html.
- Leo X., Bulle Exsurge Domine, 15. Juni 1520, verurteilt 41 Sätze Luthers.
- Konzil von Trient, XXV. Sitzung (3.-4. Dezember 1563), Decretum de indulgentiis — DS 1835 in Denzinger-Hünermann, Enchiridion Symbolorum, 43. Aufl. 2015.
Anmerkungen und Quellen
Katechismus der Katholischen Kirche (KKK), § 1471, II. Teil, 2. Sektion, Kap. 2, Art. 4 « Das Sakrament der Buße und der Versöhnung », Unterabschnitt X « Die Ablässe ». § 1471 zitiert unmittelbar Paul VI., Indulgentiarum doctrina, Normen 1 und 2, sowie Kanon 994 des CIC 1983. Offizieller Text auf vatican.va.
1Matthieu Lavagna, Soyez rationnel, devenez catholique !, MDN Productions (Vertrieb Salvator), 1. Aufl. 2022, S. 355 (digitales Exemplar der Bibliothek, 466 S., ISBN 978-2-491255-51-0, Seite für Seite geprüft: Die gedruckte Paginierung stimmt in diesem Kapitel mit der des PDF überein — das Kapitel beginnt S. 355). Kapitel « Die Ablässe, das heißt sein Paradies kaufen », Abschnitt « Was ist ein Ablass? »: Gleichnis von der Nachbarsscheibe und zeitliche Strafe, wortgetreu zitiert.
2Gleichnis vom Brand von Lavagna: Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 355, Anm. 557 — Lavagna schreibt es Msgr. Perrier («emeritierter Bischof von Lourdes») beim Jubiläum des Jahres 2000 zu, ohne auf eine Primärquelle dieses Beitrags zu verweisen, die nicht auffindbar war; daher wird hier keine Zuschreibung an Msgr. Perrier übernommen. Wiedergegeben in Paraphrase («Paraphrase nach Lavagna»), nicht als wörtliches Zitat. (Kontext der Anmerkung: Jubiläum des Jahres 2000, verkündet von Johannes Paul II. in Incarnationis mysterium, 29. November 1998.)
3 38Katechismus der Katholischen Kirche, § 1476. Definition des « Schatzes der Kirche ». Offizieller Text auf vatican.va.
4 39Katechismus der Katholischen Kirche, § 1477. Offizieller Text auf vatican.va.
5Katechismus der Katholischen Kirche, § 1475. Offizieller Text auf vatican.va.
6Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 356. Abschnitt « Was ist ein Ablass? »: «Der Kauf für einen Betrag, der dem Apostolat der Kirche dienen wird, ist ein Opfer wie ein anderes» — wortgetreu geprüft am digitalen Exemplar (466 S., ISBN 978-2-491255-51-0). Gilt nur unter dem lehrmäßigen Korrektiv, das im Artikel folgt (Trient, DS 1835: Das Almosen ist niemals ein Preis, nur eine karitative Bereitschaft).
7 8Konzil von Trient, XXV. Sitzung (3.-4. Dezember 1563), Decretum de indulgentiis — DS 1835 in Denzinger-Hünermann, Enchiridion Symbolorum, 43. Aufl. Herder/Cerf, 2015. Das Dekret ordnet die Abschaffung von « pravos quaestus omnes pro his consequendis [...] omnino abolendos esse » («alle unerlaubten Gewinne zu deren Erlangung [...] sind vollständig abzuschaffen») an. Die Aufhebung des Quästorenamts (quaestores) war schon in der XXI. Sitzung beschlossen worden (16. Juli 1562, Reformdekret): Sammlung den Ordinarien mit zwei Kanonikern übertragen, ohne Vergütung; Verkündigung der Ablässe dem Diözesanbischof vorbehalten.
9 27 35Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 356. Rückbindung an Mt 16, 19 (Schlüssel des Himmelreichs, gegeben an Petrus), Mt 18, 18 (Binde- und Lösevollmacht, gegeben an die Jünger) und Joh 20, 23 (« Denen ihr die Sünden erlasst, denen sind sie erlassen »).
10Zur antiken Bußdisziplin und den redemptiones (Umwandlungen der kanonischen Buße) siehe Cyrille Vogel, Le pécheur et la pénitence au Moyen Âge, Éd. du Cerf, Paris, 1969, und Le pécheur et la pénitence dans l'Église ancienne, Éd. du Cerf, 1966. Die insularen (irischen und angelsächsischen) dann fränkischen Bußbücher des 7.-8. Jahrhunderts legen Bußtarife fest und erlauben deren Ablösung durch ein gleichwertiges kürzeres Werk — unmittelbarer Vorläufer der Ablasspraxis.
11Konzil von Clermont (November 1095), Kanon 2, unter Papst Urban II. Lateinischer Text erstellt von Robert Somerville, The Councils of Urban II, vol. 1: Decreta Claromontensia, Annuarium Historiae Conciliorum, Supplementum 1, Amsterdam, 1972, S. 74: « Quicumque pro sola devotione, non pro honoris vel pecuniae adeptione, ad liberandam ecclesiam Dei Ierusalem profectus fuerit, iter illud pro omni paenitentia reputetur. » Vielkommentierter Kanon bei Jonathan Riley-Smith, The First Crusade and the Idea of Crusading, University of Pennsylvania Press, 1986, S. 27, der darin den Geburtsakt des Kreuzzugsablasses als Umwandlung der kanonischen Buße sieht.
12 33Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 356. Einleitung des Abschnitts « Der Ablasshandel ».
13Martin Luther (1483-1546), Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum (Disputation zur Klärung der Kraft der Ablässe), der Überlieferung nach angeschlagen an der Tür der Schlosskirche zu Wittenberg am 31. Oktober 1517 (Vorabend von Allerheiligen, am Tag nach dem Andrang zur Reliquienverehrung). Kritische Ausgabe: D. Martin Luthers Werke. Kritische Gesamtausgabe (Weimarer Ausgabe, WA), Bd. 1, Böhlau, Weimar, 1883, S. 233-238. Lateinischer Text mit englischer Übersetzung auf faculty.georgetown.edu/jod/texts/95.theses.html.
14Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 69. Lateinisches Zitat geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238.
15Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 71. Lateinisches Zitat geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238. Es ist die verblüffendste These: Luther verteidigt darin ausdrücklich « die Wahrheit der apostolischen Ablässe ». Französische Übersetzung wiedergegeben in: Martin Luther, Fünfundneunzig Thesen, 1517, Thesen 71 und 91, zitiert in Matthieu Lavagna, Soyez rationnel, devenez catholique !, Paris, MDN Productions, 1. Aufl. 2022, S. 357. Geprüfte Referenzausgabe: Matthieu Lavagna, Soyez rationnel, devenez catholique !, Paris, MDN Productions, 2023 (dépôt légal April 2023), S. 357 (gleiche Paginierung).
16Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 73. Lateinisches Zitat geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238.
17Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 74. Lateinischer Wortlaut Wort für Wort geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238, über die Online-Transkription (faculty.georgetown.edu/jod/texts/95.theses.html), abgeglichen mit zwei unabhängigen Transkriptionen (lateinische Wikisource, Gutenberg-Ausgabe): identische Wortlaute — altertümliche Orthographie beibehalten (Multomagnis, pretextum, sancte charitatis).
18Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 91. Lateinisches Zitat geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238. Bemerkenswerter Schluss: Würden die Ablässe korrekt gepredigt « nach dem Geist und Sinn des Papstes », so gäbe es alle angeprangerten Missbräuche « gar nicht ».
19Martin Luther, 95 Thesen (1517), Thesen 32 und 56-58. Lateinischer Wortlaut Wort für Wort geprüft am kritischen Text WA 1, S. 233-238, über die Online-Transkription mit Übersetzung (faculty.georgetown.edu/jod/texts/95.theses.html), abgeglichen mit einer zweiten unabhängigen Transkription (lateinische Wikisource): identische Wortlaute, einschließlich These 32. Deutsche Übersetzungen im Artikel.
20Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 356-357. Fortsetzung des Abschnitts « Der Ablasshandel » (Thesen 69, 71, 73, 74, 91 auf Französisch zitiert, S. 357) und Schluss des Kapitels (S. 357), Anm. 559 über die Simonie S. 357 — Stellen Wort für Wort geprüft am digitalen Exemplar.
21Spruch, zugeschrieben dem dominikanischen Prediger Johann Tetzel (um 1465-1519), Ablasskommissar für das Erzbistum Mainz (unter der Autorität des Erzbischofs Albrecht von Brandenburg). Die deutsche Formel « Sobald die Münze im Kasten klingt / die Seele aus dem Fegefeuer springt » wird von Luther in These 27 berichtet und von mehreren zeitgenössischen Zeugen übernommen. Hubert Jedin, Geschichte des Konzils von Trient, Bd. 1, Herder, Freiburg 1949, S. 169 ff., hat die Tatsächlichkeit von Tetzels Predigtexzessen nachgewiesen, zugleich manche hagiographischen Anti-Tetzel-Zuschreibungen relativiert.
22Martin Luther, 95 Thesen (1517), These 27. Diese These zielt ausdrücklich auf Tetzels Predigt und seinen Spruch Sobald die Münze....
23Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 356-357. Zentrale Position des Artikels: strikte Unterscheidung zwischen Lehre (stets unversehrt) und pastoralen Missbräuchen (von der Kirche selbst stets verurteilt).
24Matthieu Lavagna, a. a. O., S. 357, Anm. 559. Über die Simonie (Apg 8, 18-24), seit den Ursprüngen der Kirche als schwere Sünde verurteilt.
25Leo X. (Giovanni de Medici, Papst 1513-1521), Bulle Exsurge Domine, datiert vom 15. Juni 1520. Verurteilt 41 aus Luthers Schriften entnommene Sätze und lässt ihm 60 Tage zum Widerruf. Papst Leo X. wird darin (mit der rituellen Formel « Erhebe dich, Herr ») eingeladen, den Glauben gegen die Verwüstungen des « Ebers aus dem Wald » zu verteidigen (aper de silva, Ps 79, 14: der Häretiker, der den Weinberg des Herrn verwüstet). Vollständiger französischer Text auf laportelatine.org. Da Luther sich weigert zu widerrufen, verbrennt er die Bulle öffentlich am Elstertor (Wittenberg) am 10. Dezember 1520; er wird durch die Bulle Decet Romanum Pontificem vom 3. Januar 1521 exkommuniziert.
26 41Paul VI. (Giovanni Battista Montini, Papst 1963-1978), Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, 1. Januar 1967. Offizieller Text auf vatican.va. Vom Zweiten Vatikanischen Konzil erbetene Reform. Gefolgt vom Enchiridion Indulgentiarum (1. typische Ausgabe vom 29. Juni 1968, Apostolische Pönitentiarie, Vatikanstadt, Hrsg. Libreria Editrice Vaticana, 1968; 4. typische Ausgabe 1999 — das Datum 29. Juni 1968 wird im Dekret der 4. Ausgabe in Erinnerung gerufen).
28 36 42Paul VI., Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, 1. Januar 1967, Nr. 11, in Acta Apostolicae Sedis 59 (1967). Offizieller Text auf vatican.va. Die Konstitution verwendet den griechischen Begriff metanoia (Umkehr des Herzens): Die Ablässe können nicht ohne aufrichtige Sinnesänderung und Vereinigung mit Gott erlangt werden, wozu die Vollbringung der vorgeschriebenen Werke hinzukommt.
29Codex des kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici), verkündet von Johannes Paul II. am 25. Januar 1983, can. 994. Offizieller Text auf vatican.va.
30 37Katechismus der Katholischen Kirche, § 1032 am Ende. « Die Kirche empfiehlt auch Almosen, Ablässe und Bußwerke für die Verstorbenen. » Offizieller Text auf vatican.va.
31Enchiridion Indulgentiarum, Gewährung 29, § 1-2 (Apostolische Pönitentiarie): vollkommener Ablass, nur den Verstorbenen zuwendbar — 1. täglich vom 1. bis 8. November, Friedhofsbesuch und Gebet, auch nur im Stillen, für die Verstorbenen; 2. am Tag des Allerseelengedenkens (oder, nach dem Urteil des Ordinarius, am vorhergehenden oder folgenden Sonntag oder am Hochfest Allerheiligen), Besuch einer Kirche oder eines Oratoriums mit Vaterunser und Credo. Außerhalb des 1.-8. November gibt der Friedhofsbesuch nur einen Teilablass.
32Clemens VI. (Pierre Roger, Papst 1342-1352), Bulle Unigenitus Dei Filius, 27. Januar 1343, die das Jubiläum von 1350 einsetzt und die erste feierliche Definition des Schatzes der Kirche gibt. Text in den Extravagantes communes, V, 9, 2 (Corpus Iuris Canonici); Denzinger-Hünermann, Enchiridion Symbolorum, Nr. 1025-1027. Zentrale lateinische Formel: « thesaurum acquisivit militanti Ecclesiae » (er hat der streitenden Kirche einen Schatz erworben), dieser Schatz wurde dann Petrus und seinen Nachfolgern anvertraut, um ihn den Gläubigen zuzuwenden. Luthers These 58 (innerhalb der Gruppe 56-58 über den Kirchenschatz), die bestreitet, dass dieser Schatz aus den Verdiensten Christi und der Heiligen bestehe, wird von der Verurteilung in Exsurge Domine (Leo X., 1520) getroffen.
34 40Jubiläum der Hoffnung (2025): verkündet von Franziskus (Bulle Spes non confundit, 9. Mai 2024); Heilige Pforte von Sankt Peter geöffnet am 24. Dezember 2024 (diözesane Eröffnung am 29. Dezember 2024); Normen zum Jubiläumsablass festgelegt durch Dekret der Apostolischen Pönitentiarie vom 13. Mai 2024; diözesane Pforten geschlossen am 28. Dezember 2025, Schluss durch Leo XIV. (Schließung der Heiligen Pforte von Sankt Peter) am 6. Januar 2026, Hochfest Epiphanie.
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