Die Lehre der Sola Gratia («die Gnade allein») ist das dritte der fünf Gründungs-solae der protestantischen Reformation. Sie betrifft spezifisch die Quelle des Heils — sie behauptet, das Heil sei Werk der Gnade Gottes allein, ohne jedes verdienstliche Mitwirken des menschlichen freien Willens. Oft mit der sola fide verwechselt, unterscheidet sie sich streng von ihr: Die sola fide betrifft die Art der Annahme des Heils (der Glaube, ohne die Werke); die sola gratia betrifft den Ursprung des Heils (die göttliche Gnade, ohne menschliches Mitwirken).
Die radikalste Formulierung stammt von Martin Luther in seinem De servo arbitrio («Vom unfreien Willen», Dezember 1525)[1] — polemisch heftige Antwort auf die Diatribe über den freien Willen (De libero arbitrio diatribē) des Erasmus von Rotterdam (September 1524)[2]. Luther vertritt darin, dass der menschliche freie Wille durch die Erbsünde radikal zerstört sei: Der Mensch könne ohne die Gnade nichts anderes tun als sündigen, und er könne nicht einmal frei an dieser Gnade mitwirken. Diese Position wird von Johannes Calvin in der Institutio II, 2-5 (zerstörter freier Wille) und III, 21-24 (doppelte Prädestination)[3] übernommen und radikalisiert, dann von der Synode von Dordrecht (1618-1619) in ihren Kanonesse[4] fixiert — aus deren Theologie die spätere englischsprachige Theologie das Akrostichon TULIP abgeleitet hat — siehe Calvinistische Prädestination.
Die katholische Lehre hält eine strenge Mitte zwischen zwei Extremen: dem Pelagianismus (verurteilt schon auf dem Konzil von Karthago 418)[5], der behauptete, der Mensch könne sich aus eigenen Kräften ohne Gnade retten; und dem strengen Luthertum, das jedes freie menschliche Mitwirken leugnet. Das Konzil von Orange II (529)[6] und das Konzil von Trient (Sessio VI, 1547)[7] definieren die katholische Position: Die zuvorkommende Gnade (gratia praeveniens) ist absolut erst und notwendig — ohne sie kann kein Mensch beginnen, das Gute zu wollen —, aber der freie Wille, durch die Erbsünde verwundet, ohne zerstört zu sein, wirkt frei mit unter der Bewegung dieser Gnade.
Der vorliegende Artikel legt die protestantische Formulierung dar, stellt die klassische katholische Gnadenlehre vor (mit den thomistischen Unterscheidungen gratia praeveniens / habitualis / cooperans), zeichnet die großen patristischen, mittelalterlichen und neuzeitlichen Etappen der Debatte nach (Augustinus, Bernhard von Clairvaux, Gottschalk, Thomas, Baius, Jansenius, Kontroverse De Auxiliis), behandelt sieben klassische protestantische Einwände mit ihren quellenbelegten katholischen Antworten und stellt die zeitgenössische ökumenische Bewertung vor (GEER 1999 § 15).
Protestantische Formulierung
Die Debatte Erasmus-Luther (1524-1525)
Die Gründungsdebatte der protestantischen sola gratia spielt sich zwischen Erasmus von Rotterdam (1466-1536) und Martin Luther in den Jahren 1524-1525 ab.
September 1524 — Erasmus veröffentlicht in Basel De libero arbitrio diatribē sive collatio («Diatribe oder Erörterung über den freien Willen»). Position des katholischen Humanisten: Der menschliche freie Wille, durch die Erbsünde verwundet, aber nicht zerstört, wirkt mit der Gnade Gottes zusammen.
Erasmus stützt sich auf die zur Umkehr mahnenden Bibelstellen («Kehrt um», Mt 4, 17 — die die freie Möglichkeit der Antwort voraussetzen) und auf die Lehre des späten heiligen Augustinus (De gratia et libero arbitrio, um 426).
Dezember 1525 — Luther antwortet mit De servo arbitrio («Vom unfreien Willen»), veröffentlicht in Wittenberg. Es ist sein systematischstes theologisches Traktat — Luther selbst erklärt in einem Brief an Wolfgang Capito (1537)[8], er wolle von seinen Schriften nur dieses Werk und seinen Katechismus (1529) neu auflegen lassen. Darin vertritt er:
«Wenn du leugnen willst, was die Schrift sagt, habe ich dir nichts mehr zu sagen. Wenn du zugibst, was sie sagt, dass es keine Gerechtigkeit vor Gott ohne Christus gibt — dann ist der freie Wille nichts anderes als der Sklave der Sünde, des Todes und Satans.» — Martin Luther, De servo arbitrio, WA 18, S. 786[9]
Und noch radikaler:
«Der freie Wille ist ein leeres Wort; was tatsächlich geschieht, ist, dass der Mensch unter der Notwendigkeit der Sünde und der Verdammnis steht.» — Martin Luther, De servo arbitrio, WA 18, S. 638[10]
Luther verwendet die berühmte Metapher des gerittenen Pferdes: Der Mensch sei wie ein Pferd, das seinen Reiter nicht wählt — entweder reitet Gott es zum Heil, oder Satan reitet es zur Verdammnis, aber das Pferd (der Mensch) hat keine Macht zu wählen. Das ist die radikale Zerstörung des freien Willens als Prinzip übernatürlichen Handelns.
Calvin und die Systematisierung
Johannes Calvin übernimmt die lutherische Position in seiner Institutio christianae religionis (abschließende lateinische Ausgabe von 1559)[11]. Im Buch II, Kapitel 3, radikalisiert er die lutherische Pferdemetapher:
«Der menschliche Wille ist so sehr der Bosheit und Verderbnis versklavt, dass er sich zu nichts Gutem anstrengen kann. […] Man muss also dabei bleiben, dass der Mensch sich keineswegs aus eigenem Antrieb zu Gott hinkriechen oder ihm auch nur im Geringsten nähern kann, sondern dass im Gegenteil ein rechtes Herz oder ein guter Wille keineswegs aus uns hervorgehen kann, außer insofern Gott uns wiedergebiert.» — Johannes Calvin, Institutio II, 3, 5 (französische Ausgabe von 1560)[12]
Über die doppelte Prädestination schreibt Calvin:
«Wir nennen Prädestination den ewigen Ratschluss Gottes, durch den er bestimmt hat, was er mit einem jeden Menschen tun wollte. Denn er erschafft sie nicht alle in gleicher Lage, sondern ordnet die einen zum ewigen Leben, die anderen zur ewigen Verdammnis.» — Johannes Calvin, Institutio III, 21, 5 (französische Ausgabe von 1560)[13]
Weiter unten bekennt er sich zur Härte dieser Lehre, indem er von einem decretum horribile spricht — einem «schrecklichen Ratschluss», aber einem gerechten (Institutio III, 23, 7)[14].
Die Synode von Dordrecht (13. November 1618 – 9. Mai 1619), die 84 Theologen der Niederlande und 27 ausländische Delegierte versammelte, um die arminianischen Remonstranten zu verurteilen (die in fünf Artikeln von 1610 eine bedingte Prädestination verteidigten, gegründet auf die göttliche praescientia), verkündet am 6. Mai 1619 die Canones Synodi Dordrechtanae. Diese 59 Artikel, in fünf Kapiteln strukturiert, hat die Theologie des 19. Jahrhunderts im Akrostichon TULIP[15] zusammengefasst:
- T — Total depravity: völlige Verderbnis des Menschen durch die Erbsünde — der freie Wille ist nur noch ein Sklave der Sünde
- U — Unconditional election: unbedingte Erwählung (ohne Ansehung vorhergesehener Verdienste)
- L — Limited atonement: begrenzte Erlösung, nur für die Erwählten
- I — Irresistible grace: unwiderstehliche Gnade — der Erwählte kann die Bekehrung nicht verweigern
- P — Perseverance of the saints: endgültige Beharrlichkeit der Erwählten
Das ist die maximalistische Formulierung der sola gratia. Für Einzelheiten siehe Calvinistische Prädestination.
Die Stellung der fünf solae in der protestantischen Architektur
Die Protestanten unterscheiden klassisch die zwei formalen Prinzipien und drei materialen Prinzipien:
| Solae | Status | Betrifft |
|---|---|---|
| Sola Scriptura | Formales Autoritätsprinzip | Allein die Schrift ist maßgeblich |
| Sola Fide | Materiales Prinzip | Art der Annahme des Heils |
| Sola Gratia | Materiales Prinzip | Quelle des Heils |
| Solus Christus | Materiales Prinzip | Einziger Mittler |
| Soli Deo Gloria | Finalisierendes Prinzip | Ziel des Heils |
Die sola gratia ist also der theozentrische Punkt der fünf solae — sie behauptet, dass Gott allein im Heil handelt, ohne das geringste Mitwirken der Kreatur.
Die katholische Gnadenlehre
Klassische thomistische Unterscheidungen
Der heilige Thomas von Aquin entfaltet in der Summa Theologiae I-II, Fragen 109-114, die katholische Gnadenlehre in mehreren kanonischen Unterscheidungen, die vom heiligen Augustinus ererbt sind:
1. Zuvorkommende Gnade (gratia praeveniens) — die Gnade, die jeder freien Regung der Seele zuvorkommt, indem sie den Verstand erleuchtet und den Willen zum Guten neigt, ohne ihn zu zwingen. Schriftgrundlage: Johannes 6, 44 («Niemand kann zu mir kommen, wenn der Vater ihn nicht zieht»); Offenbarung 3, 20 («Ich stehe an der Tür und klopfe an»); Philipper 2, 13 («Gott ist es, der in euch das Wollen und das Vollbringen wirkt»).
2. Mitwirkende / habituelle Gnade (gratia habitualis) — die heiligmachende Gnade, die in der Seele als dauernde eingegossene Qualität (habitus infusus) bleibt, Teilhabe an der göttlichen Natur (2 Petrus 1, 4). Dogmatisch definiert vom Trienter Konzil, Sessio VI, Kap. 7-8 (Denzinger §§ 1528-1532).
3. Mitwirkende / nachfolgende Gnade (gratia cooperans) — die Gnade, die in und mit dem Mitwirken des freien Willens handelt, sobald dieser bekehrt ist. Der heilige Augustinus formuliert die Unterscheidung in De gratia et libero arbitrio (um 426): «Er wirkt also ohne uns, damit wir wollen; wenn wir aber wollen und wollend handeln, wirkt er mit uns zusammen»[16].
4. Aktuelle vs. heiligmachende Gnade — die aktuelle Gnade ist eine vorübergehende besondere Bewegung Gottes für einen bestimmten Akt; die heiligmachende Gnade ist der der Seele eingegossene dauernde Stand.
5. Hinreichende vs. wirksame Gnade — klassische Unterscheidung der Kontroverse De Auxiliis (1598-1607) zwischen Thomisten (Domingo Báñez: hinreichend = das Können gebend, wirksam = den Akt hervorbringend) und Molinisten (Luis de Molina: mittleres Wissen und gleichzeitiger Concursus). Eine von Paul V. 1607 offengelassene Frage («man wird keine der beiden Positionen auferlegen»).
Das Konzil von Orange II. (529) — ein zu vergessener Zentraltext
Auf Antrieb des heiligen Caesarius von Arles (470-542) versammelt sich das regionale Konzil von Orange am 3. Juli 529, um die semipelagianische Debatte endgültig zu schließen (Cassian und die Schule von Lérins hatten vertreten, dass die erste Regung der Seele zum Heil vom menschlichen freien Willen komme und die Gnade erst danach hinzutrete). Das Konzil legt in 25 Kanones + einer Schlussformel die strenge augustinische Lehre fest:
Kanon 5:
«Wenn jemand sagt, dass der Anfang des Glaubens selbst, der Antrieb des Glaubens selbst, durch den wir an den glauben, der den Gottlosen rechtfertigt, und zur Wiedergeburt der heiligen Taufe gelangen — nicht in uns durch die Gabe der Gnade liegt, das heißt durch die Eingebung des Heiligen Geistes, der unseren Willen vom Unglauben zum Glauben bessert, sondern von Natur aus in uns liegt, der erweise sich als Gegner der apostolischen Lehrsätze.» — Konzil von Orange II., Kanon 5 (Denzinger § 375)[17]
Und der berühmte Kanon 4 über die zuvorkommende Gnade:
«Wenn jemand behauptet, dass Gott unseren Willen abwartet, um uns von der Sünde zu reinigen, und nicht bekennt, dass wir auch durch die Eingießung und das innere Wirken des Heiligen Geistes in uns gereinigt werden wollen, der widersteht dem Heiligen Geist.» — Konzil von Orange II., Kanon 4 (Denzinger § 374)
Von Papst Bonifatius II. 531 bestätigt, ist das Konzil von Orange II. als lehramtlich in der Universalkirche rezipiert — es legt für 1500 Jahre die katholische Lehre von der absoluten, aber mitwirkenden zuvorkommenden Gnade fest.
Trient, Sessio VI (1547) — die vollständige antilutherische Antwort
Das Konzil von Trient nimmt in dem Dekret über die Rechtfertigung der Sessio VI (13. Januar 1547) Augustinus und Orange II. auf und formuliert die katholische Position gegen die radikale lutherische sola gratia:
Kapitel 5 (Denzinger § 1525) — «Über die Notwendigkeit der Vorbereitung auf die Rechtfertigung bei den Erwachsenen und woher sie kommt»:
«Das heilige Konzil erklärt sodann, dass bei den Erwachsenen der Anfang dieser Rechtfertigung von der zuvorkommenden Gnade (praeveniens gratia) Gottes durch Jesus Christus herzuleiten ist, das heißt von seiner Berufung, durch die sie ohne jedes vorherige Verdienst ihrerseits gerufen werden.»
Kapitel 6 (Denzinger § 1526) — «Über die Weise der Vorbereitung»:
«Von der göttlichen Gnade angeregt und unterstützt, den Glauben durch das Hören empfangend, werden sie frei zu Gott hingewendet, indem sie glauben, dass wahr ist, was göttlich offenbart und verheißen wurde.»
Man beachte: «frei hingewendet» (libere moveri) — Trient bejaht die in der Mitwirkung erhaltene Freiheit.
Kanon 4 (Denzinger § 1554) — gegen die lutherische Leugnung des freien Willens:
«Wenn jemand sagt, der freie Wille des Menschen, von Gott bewegt und angeregt, wirke in nichts mit, indem er dem anregenden und rufenden Gott zustimmt, um sich zur Erlangung der Gnade der Rechtfertigung zu bereiten und zu rüsten; und er könne nicht, wenn er wolle, widersprechen, sondern tue wie ein unbeseeltes Wesen gar nichts und verhalte sich nur leidend: der sei mit dem Anathema belegt.» — Konzil von Trient, Sessio VI, Kanon 4 (Denzinger § 1554)[18]
Kanon 5 (Denzinger § 1555):
«Wenn jemand sagt, der freie Wille des Menschen sei nach der Sünde Adams verloren und ausgelöscht; oder er bestehe nur dem Wort oder Namen nach, ja als Titel ohne Wirklichkeit, und vollends als eine vom Satan in die Kirche eingeführte Fiktion: der sei mit dem Anathema belegt.» — Konzil von Trient, Sessio VI, Kanon 5 (Denzinger § 1555)[19]
Kanon 6 (Denzinger § 1556) — gegen die calvinistische Prädestination:
«Wenn jemand sagt, es stehe nicht in der Macht des Menschen, seine Wege böse zu machen, sondern Gott wirke die bösen Werke wie die guten — nicht nur durch Zulassung, sondern eigentlich und durch sich selbst — so dass der Verrat des Judas nicht weniger sein eigentliches Werk sei als die Berufung des heiligen Paulus: der sei mit dem Anathema belegt.»
Diese Kanones sind für die katholische Kirche heute weiterhin lehrmäßig bindend. Die GEER von 1999 hat diese Anathemata nicht aufgehoben — sie hat einen differenzierten Konsens über die Lehre, wie sie in der GEER dargestellt ist, festgestellt, ohne die ursprünglichen Kanones zu ändern.
Katechismus der Katholischen Kirche §§ 1996-2005
Der KKK fasst die zeitgenössische Lehre zusammen:
§ 1996: «Unsere Rechtfertigung kommt aus der Gnade Gottes. Die Gnade ist die Gunst, der unentgeltliche Beistand, den Gott uns gibt, um seinem Ruf zu antworten: Kinder Gottes zu werden, Adoptivsöhne, Teilhaber der göttlichen Natur und des ewigen Lebens.»[20]
§ 1998: «Dieser Ruf zum ewigen Leben ist übernatürlich. Er hängt ganz von der unentgeltlichen Initiative Gottes ab, denn er allein kann sich offenbaren und sich selbst geben. Er übersteigt die Fähigkeiten des Verstandes und die Kräfte des menschlichen Willens wie jedes geschaffenen Wesens.»[21]
§ 2001: «Die Vorbereitung des Menschen auf den Empfang der Gnade ist schon ein Werk der Gnade. Sie ist notwendig, um unsere Mitwirkung an der Rechtfertigung durch den Glauben und an der Heiligung durch die Liebe zu erwecken und zu stützen. Gott vollendet in uns, was er begonnen hat: „Denn er ist es, der durch sein Wirken beginnt zu bewirken, dass wir wollen; und der durch sein Zusammenwirken mit unserem schon bekehrten Wollen vollendet“ (heiliger Augustinus, De gratia et libero arbitrio, 17: PL 44, 901).»[22]
§ 2002: «Die freie Initiative Gottes erfordert die freie Antwort des Menschen. […] Es liegt nicht nur in unserer Natur zu antworten, sondern frei zu handeln, durch die Gnade, das heißt mit der Gnade und mit ihr zusammenwirkend.»[23]
Das ist die katholische Mitte: Die Gnade ist erst, absolut, unentgeltlich — aber sie wendet sich an einen freien Menschen, den sie erhebt und befreit, ohne ihn zu zwingen.
Der heilige Augustinus und der antipalagianische Kampf
Pelagius (um 360-um 422) und seine Häresie
Pelagius, ein in Rom lebender britannischer Mönch, lehrt zwischen 405 und 418, der Mensch könne aus eigenen natürlichen Kräften das Gesetz Gottes vollkommen halten und das Heil verdienen. Die Erbsünde sei nur ein «schlechtes Beispiel» Adams, keine übertragene Verderbnis. Die Gnade sei nur eine äußere Hilfe, die das menschliche Handeln erleichtere — keine innere Verwandlung. Seine Grundthese: «Wenn ich soll, so kann ich» (posse, velle, esse).
Der heilige Augustinus von Hippo (354-430), Bischof von Hippo, wird zwischen 412 und seinem Tod 430 zum großen Widersacher des Pelagianismus. Er verfasst etwa fünfzehn antipalagianische Werke, darunter die wichtigsten:
- De peccatorum meritis et remissione (412)
- De spiritu et littera (412)
- De natura et gratia (413-415)
- De gratia Christi et de peccato originali (418)
- De gratia et libero arbitrio (um 426-427)
- De praedestinatione sanctorum (428)
- De dono perseverantiae (429)
Die augustinische Gründungsformel
In seinen Bekenntnissen (Buch X, Kap. 29) formuliert Augustinus das Gebet, das seine ganze Gnadenlehre zusammenfasst und Pelagius empört:
«Gib, was du befiehlst, und befiehl, was du willst.» — Heiliger Augustinus, Bekenntnisse X, 29, 40 (um 397-401)[24]
Nach dem augustinischen Bericht in De dono perseverantiae XX, 53 hörte Pelagius dieses Gebet in Rom bei einem Bischof vorlesen, «und er konnte es nicht ertragen, und indem er ihm mit einiger Heftigkeit widersprach, wäre er beinahe mit dem handgemein geworden, der es zitiert hatte»[25]. Denn dieses Gebet besagt, dass der Mensch ohne die zuvorkommende Gnade nichts Gutes tun kann, was Pelagius absolut verwirft.
Augustinus über das Mitwirken des freien Willens
In De gratia et libero arbitrio (um 426) formuliert Augustinus die Position, die Trient übernehmen wird:
«Er wirkt also ohne uns, damit wir wollen; wenn wir aber wollen und wollend handeln, wirkt er mit uns zusammen. Ohne dass er jedoch wirkt, damit wir wollen, oder ohne dass er mit uns zusammenwirkt, wenn wir wollen, können wir nichts Gutes in Sachen Frömmigkeit tun.» — Heiliger Augustinus, De gratia et libero arbitrio XVII, 33 (um 426)[26]
Diese Unterscheidung wirkende Gnade (ohne uns) / mitwirkende Gnade (mit uns) ist zur kanonischen Formel der katholischen Lehre geworden. Trient, Sessio VI, nimmt sie auf (Kap. 5-6), Thomas von Aquin systematisiert sie (Summa I-II q. 111 a. 2), das Zweite Vatikanum bestätigt sie (Lumen Gentium 40), der KKK § 2001 zitiert sie wörtlich.
Das augustinische Verdienst
Und in der berühmt gewordenen Formel:
«Wenn Gott unsere Verdienste krönt, krönt er nichts anderes als seine eigenen Gaben.» — Heiliger Augustinus, De gratia et libero arbitrio VI, 15 (um 426)[27]
Diese Formel bewahrt die ganze katholische Verdienstlehre, ohne in den Pelagianismus zu fallen: Ja, der Mensch verdient wahrhaft das ewige Leben durch seine guten Werke — aber dieses Verdienst ist in seinem Ursprung und in seiner Kraft selbst eine unentgeltliche Gabe Gottes. Das Konzil von Trient wird diese Formel in Sessio VI, Kapitel 16 (Denzinger § 1548)[28] wörtlich übernehmen. Zur katholischen Einzelheit des Verdienstes siehe Sola Fide.
Die Gnade von Karthago bis Trient: zwölf Jahrhunderte katholischer Präzisierungen
Zwischen der Verurteilung des Pelagianismus (418) und der tridentinischen Definition (1547) hat die katholische Gnadenlehre mehrere Krisen durchlaufen, die ihren Ausdruck geschärft haben. Luther und Calvin sind also nicht auf eine in Sachen Gnade schlafende Kirche gestoßen: Sie trafen auf eine bereits fein gegliederte Lehre, die sie zerbrochen haben, aus Sorge, einen ihrer Pole zu verabsolutieren.
Konzil von Karthago (1. Mai 418) — die erste Verurteilung des Pelagianismus
Um den heiligen Aurelius von Karthago versammelt, verkündet das afrikanische Konzil neun Kanones gegen den Pelagianismus. Kanon 5 trifft direkt die Wurzel des Systems:
«Wenn jemand sagt, die Gnade Gottes, durch die wir durch unseren Herrn Jesus Christus gerechtfertigt werden, habe nur Kraft zur Vergebung der bereits begangenen Sünden, nicht aber auch als Hilfe, um keine Sünden mehr zu begehen: der sei mit dem Anathema belegt.» — Konzil von Karthago (418), Kanon 5 (Denzinger § 226)[29]
Diese Kanones werden von Papst Zosimus in der Epistola tractoria (418) bestätigt, in den afrikanischen Codex canonum aufgenommen und dann von Papst Coelestin I. in den Indiculus (um 435) wiederaufgenommen.
Bernhard von Clairvaux, De gratia et libero arbitrio (um 1128)
Die Debatte flammt im 12. Jahrhundert im Gefolge der durch Abälard ausgelösten Kontroversen wieder auf. Der heilige Bernhard von Clairvaux (1090-1153) verfasst damals De gratia et libero arbitrio (um 1128), eine zum Klassiker des augustinischen Thomismus gewordene kleine Schrift:
«Nimm den freien Willen weg, und es gibt nichts mehr zu retten; nimm die Gnade weg, und es gibt nichts mehr, was rettet. […] Die Gesamtheit unseres Heils ist das Werk Gottes, und die Gesamtheit ist unser Werk.» — Heiliger Bernhard von Clairvaux, De gratia et libero arbitrio I, 2 und XIV, 47 (um 1128)[30]
Das ist die sprichwörtlich gewordene Formel: Das Heil ist ganz das Werk Gottes und ganz das Werk des Menschen, nicht durch Teilung der Ursachen, sondern durch völliges Zusammenwirken unter verschiedenen Titeln (Gott als Erstursache, der Mensch als freie Zweitursache).
Gottschalk von Orbais und die Synode von Quierzy (853)
Im 9. Jahrhundert verteidigt der Mönch Gottschalk von Orbais (um 808-868) eine absolute doppelte Prädestination (zur Gnade und zur Verdammnis), gestützt auf Augustinus. Die Synode von Quierzy-sur-Oise (853), auf Betreiben Hinkmars von Reims, antwortet ihm mit vier Kapiteln, die lehramtlich geblieben sind (Denzinger §§ 621-624):
«Der allmächtige Gott will, dass alle Menschen ohne jede Ausnahme gerettet werden, obwohl nicht alle gerettet werden. Dass einige gerettet werden, ist die Gabe dessen, der rettet; dass einige zugrunde gehen, ist das Verdienst derer, die zugrunde gehen.» — Synode von Quierzy, Kapitel 3 (853, Denzinger § 623)[31]
Das ist die deutliche mittelalterliche Verurteilung jeder positiven Prädestination zur Verdammnis — genau der Lehre, die Calvin sieben Jahrhunderte später neu formulieren wird.
Thomas von Aquin und die Summa Theologiae I-II q. 109-114 (um 1271)
Der große Gnadentraktat, den die Quaestiones 109 bis 114 der Prima Secundae bilden, legt für die ganze scholastische Theologie das technische katholische Vokabular fest:
«Der Mensch bedarf, um einen auf das ewige Leben hingeordneten Akt zu vollziehen, dass der menschliche Wille durch Gott mittels der Gnade vorbereitet wird. […] Doch auch nachdem dem Menschen die heiligmachende Gnade verliehen wurde, bedarf er noch der Hilfe Gottes, der bewegt und anregt, um gut zu handeln.» — Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I-II, q. 109, a. 6 und a. 9 (um 1271)[32]
Thomas unterscheidet drei Achsen: (1) Gnade gratis data (Charismen) vs. gratum faciens (heiligmachend); (2) wirkende vs. mitwirkende Gnade; (3) zuvorkommende vs. nachfolgende Gnade. Diese Gliederung wird bis heute die gemeinsame Grammatik der katholischen Doktoren.
Der katholische antikprotestantische Kampf nach Trient
Nach Trient sieht sich die Kirche drei gelehrten Neuformulierungen der lutherisch-calvinistischen sola gratia unter katholischer Maske gegenüber:
Baius und die Bulle Ex omnibus afflictionibus (1567)
Michel de Baius (1513-1589), Professor in Löwen, vertritt, die Verderbnis des freien Willens durch die Erbsünde sei total und die bleibende Konkupiszenz sei selbst formale Sünde. Papst Pius V. verurteilt in der Bulle Ex omnibus afflictionibus vom 1. Oktober 1567 79 Sätze aus seinen Schriften (Denzinger §§ 1901-1980)[33]. Das heißt: Jede Auffassung, die die menschliche Freiheit auf eine physische Notwendigkeit der Sünde reduziert, ist schon seit dem 16. Jahrhundert ausgeschlossen — die katholische Kirche hält gut ihren schmalen Weg zwischen Pelagianismus und Determinismus.
Jansenius und die fünf von Innozenz X. verurteilten Sätze (1653)
Cornelius Jansenius, Bischof von Ypern, veröffentlicht 1640 (zwei Jahre nach seinem Tod) den Augustinus, der Augustinus im Sinne einer für die Gerechten innerlich unwiderstehlichen und für die verworfenen Sünder unzureichenden Gnade umdeutet. Fünf aus dem Werk gezogene Sätze werden von Papst Innozenz X. in der Bulle Cum occasione vom 31. Mai 1653 verurteilt (Denzinger §§ 2001-2007), darunter:
«Im Stand der gefallenen Natur widersteht man der inneren Gnade niemals.» — Satz 2, als häretisch verurteilt
«Es ist ein semipelagianischer Irrtum zu sagen, Jesus Christus sei für alle Menschen ohne Ausnahme gestorben oder habe sein Blut vergossen.» — Satz 5, als häretisch verurteilt — Innozenz X., Cum occasione, 31. Mai 1653[34]
Das ist die je präziseste lehramtliche Verurteilung einer sola gratia ohne freies Mitwirken. Clemens XI. wird diese Verurteilungen in Unigenitus Dei Filius vom 8. September 1713 gegen die 101 Sätze des späten Jansenismus von Pasquier Quesnel bestätigen und erweitern (Denzinger §§ 2400-2502)[35].
Die Kontroverse De Auxiliis (1597-1607)
Ende des 16. Jahrhunderts stehen sich zwei katholische theologische Schulen über die Weise gegenüber, wie sich göttliche Gnade und menschliche Freiheit im heilbringenden Akt artikulieren:
- Die Thomisten (Domingo Báñez, OP, 1528-1604) vertreten, die wirksame Gnade bewege den Willen innerlich durch eine physische Prämotion (praemotio physica), die den freien Akt unfehlbar hervorbringe, ohne ihn zu zwingen.
- Die Molinisten (Luis de Molina, SJ, 1535-1600) schlagen in der Concordia liberi arbitrii cum gratiae donis (Lissabon, 1588) die Lehre vom mittleren Wissen (scientia media) vor: Gott kenne vor jedem Dekret, was jede freie Kreatur in jeder möglichen Lage tun würde, und wähle die Szenerie, die die Gnade wirksam macht, ohne die Freiheit zu zwingen.
Angesichts der Erbitterung des Streits setzt Papst Clemens VIII. 1597 die Congregatio de Auxiliis (Kongregation über die Gnadenhilfen) ein, die zwischen 1602 und 1607 85 Sitzungen hält. Am 28. August 1607 schließt Papst Paul V. die Kontroverse durch ein Friedensdekret, das beide Meinungen freilässt und jeder Schule verbietet, die andere als häretisch zu bezeichnen[36]. Die katholische Kirche hat damit die theologische Freiheit zwischen Thomismus und Molinismus geweiht und sich geweigert, eine Schule auf Kosten der anderen zu verabsolutieren — ein strahlender Beweis dafür, dass die lutherisch-calvinistische sola gratia, die durch Verabsolutierung eines Pols zu entscheiden prätendiert, nicht die einzige katholische Weise ist, den Primat der Gnade festzuhalten.
Sieben protestantische Einwände und ihre katholischen Antworten
Einwand 1 — «Sola gratia ist augustinisch; Trient hat das menschliche Mitwirken, das pelagianisch ist, hinzugefügt»
Antwort: Das Gegenteil ist wahr. Augustinus selbst bejaht das Mitwirken des freien Willens in seinem Traktat De gratia et libero arbitrio (um 426), der eigens gegen die Semipelagianer von Hadrumetum gerichtet war, die seine Gnadenlehre missverstanden hatten. Die Unterscheidung gratia operans / cooperans, die Augustinus in De gratia et libero arbitrio XVII, 33 (um 426) formuliert, wird wörtlich vom Katechismus der Katholischen Kirche in § 2001 zitiert — Beweis der geschichtlichen Kontinuität der Lehre.
Das Konzil von Orange II. (529), das Augustinus gegen die Semipelagianer bestätigt und systematisiert, gehört ebenfalls zu dieser Kontinuität — es ist lange vor dem Trienter Konzil lehrmäßig in der Universalkirche rezipiert. Die Lehre vom Mitwirken des freien Willens unter der Gnade ist also patristisch, augustinisch, konziliar — keine tridentinische Neuerung.
Es sind im Gegenteil Luther und Calvin, die gegenüber Augustinus Neuerungen eingeführt haben:
- Augustinus lehrt die absolut notwendige zuvorkommende Gnade aber mit Mitwirken des freien Willens
- Luther/Calvin lehren die absolut notwendige zuvorkommende Gnade und Zerstörung des freien Willens
Was Alister McGrath (Iustitia Dei, Cambridge UP 2005) — Anglikaner — nachweist: Die lutherische Auffassung der zugerechneten Gerechtigkeit als aliena iustitia (dem Menschen fremde Gerechtigkeit, die auch nach der Zurechnung völlig fremd bleibt) hat «keinen patristischen oder mittelalterlichen Vorgänger»[37]. Siehe Artikel Sola Fide, Einwand 5.
Einwand 2 — «Epheser 2, 8-9 lehrt ausdrücklich die sola gratia: „Durch die Gnade seid ihr gerettet, mittels des Glaubens. Das kommt nicht von euch, sondern ist Gabe Gottes“»
Antwort: Die zitierte Stelle ist in der Tat entscheidend — aber nur, wenn man nicht bei Vers 9 stehenbleibt, wie es die reformierte Apologetik tut. Vers 10, im selben paulinischen Satz, besagt:
«Wir sind nämlich sein Werk, geschaffen in Christus Jesus zu guten Werken, die Gott im Voraus bereitet hat, damit wir in ihnen wandeln.» — Epheser 2, 10 (Einheitsübersetzung)
Das griechische Original verwendet epi ergois agathois («zu guten Werken») mit der Präposition epi, die die Zielbestimmung anzeigt. Paulus bejaht also im selben Satz: (1) die radikale Unentgeltlichkeit des Heils (V. 8-9) und (2) die operative Finalität in den guten Werken (V. 10). Die strenge sola gratia (ohne Mitwirken) zerschneidet willkürlich diese paulinische Einheit.
Die katholische Lehre ist genau das: «der Glaube, der durch die Liebe wirksam ist» (Gal 5, 6). Siehe Artikel Sola Fide, Einwand 3 für Einzelheiten.
Einwand 3 — «Der menschliche freie Wille ist durch die Erbsünde zerstört (Röm 8, 7: „Das Trachten des Fleisches ist Feindschaft gegen Gott“; Röm 3, 10-12: „Es gibt keinen Gerechten, auch nicht einen“)»
Antwort: Diese Deutung widerspricht dem Konzil von Orange II. (529, Kanon 4) und dem Konzil von Trient, Sessio VI, Kanones 4-5 (1547), die die Leugnung des menschlichen freien Willens nach dem Sündenfall ausdrücklich verurteilen.
Die Schrift selbst bejaht überall, dass der menschliche freie Wille verwundet, aber nicht zerstört ist:
- Jesus Sirach 15, 14-17: «Als Gott am Anfang den Menschen erschuf, überließ er ihn seinem eigenen Rat. Wenn du willst, wirst du die Gebote halten, und Treue zu bewahren ist Barmherzigkeit. […] Vor dem Menschen sind Leben und Tod: Was einem jeden gefällt, wird ihm gegeben.»
- Mt 23, 37: «Jerusalem, Jerusalem, du tötest die Propheten […] Wie oft wollte ich deine Kinder sammeln, wie eine Henne ihre Küken unter ihre Flügel sammelt, und ihr habt nicht gewollt!» — Jesus «wollte», aber Jerusalem «hat nicht gewollt»: Das ist der biblische Archetyp des der Gnade widerstehenden freien Willens.
- Mt 11, 28: «Kommt zu mir, alle, die ihr euch plagt unter der Last» — eine Einladung, die die freie Möglichkeit zu kommen oder zu verweigern voraussetzt.
- Ez 33, 11: «Ich habe kein Gefallen am Tod des Frevlers, sondern daran, dass der Frevler von seinem Weg umkehrt und lebt» — Gott will das Heil aller (vgl. 1 Tim 2, 4), aber die Bekehrung setzt das freie Mitwirken voraus.
- Offb 3, 20: «Siehe, ich stehe an der Tür und klopfe an; wenn jemand meine Stimme hört und die Tür öffnet, werde ich bei ihm eintreten» — Christus klopft an; der Mensch öffnet. Ohne die freie Möglichkeit zu öffnen, wäre das Bild leer.
- Phil 2, 12-13 — das aufgelöste Paradox des Paulus: «Bemüht euch um euer Heil mit Furcht und Zittern, denn Gott ist es, der in euch das Wollen und das Vollbringen wirkt nach seinem Wohlgefallen.» Beide Bejahungen bestehen nebeneinander: Der Mensch bemüht sich (freies Mitwirken) UND Gott wirkt (zuvorkommende Gnade). Kein Widerspruch.
- 1 Kor 3, 9: «Denn wir sind Gottes Mitarbeiter» (Theou synergoi) — der heilige Paulus beansprucht ausdrücklich den Begriff der Mitwirkung (Synergie) mit Gott.
Römer 8, 7 und Römer 3, 10-12 beschreiben den Zustand des nicht wiedergeborenen Menschen ohne die Gnade; sie leugnen nicht, dass die zuvorkommende Gnade ebendiesen Menschen befreien und ihm die Fähigkeit zum Mitwirken zurückgeben kann.
Einwand 4 — «Wenn der freie Wille mitwirkt, dann gibt es menschliches Verdienst, also trägt der Mensch zu seinem eigenen Heil bei, also ist man nicht mehr allein durch Gnade gerettet»
Antwort: Genau die augustinische Formel löst diesen Einwand auf:
«Wenn Gott unsere Verdienste krönt, krönt er nichts anderes als seine eigenen Gaben.» — Heiliger Augustinus, De gratia et libero arbitrio VI, 15[38]
Das katholische Verdienst ist niemals eine unabhängige pelagianische Selbsterlösung: Es ist die volle Anerkennung, dass das verdienstliche Werk selbst eine Gabe Gottes ist, vollbracht unter der Bewegung der Gnade, und dass es nur deshalb verdienstlichen Wert hat, weil Christus durch die heiligmachende Gnade der Seele vereint ist (Gal 2, 20: «Nicht mehr ich lebe, sondern Christus lebt in mir»).
Der heilige Thomas von Aquin nimmt dieselbe Intuition in der Summa theologiae I-II, q. 114, a. 2 auf:
«Das ewige Leben ist ein Gut, das das Maß der geschaffenen Natur übersteigt, da es sogar ihre natürliche Erkenntnis und ihr natürliches Verlangen übersteigt. Und deshalb genügt keine geschaffene Natur als Prinzip eines das ewige Leben verdienenden Aktes, wenn nicht eine übernatürliche Gabe hinzutritt, die man Gnade nennt.» — Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I-II, q. 114, a. 2 (um 1271)[39]
Die klassische thomistische Analogie: Ein Instrument, das ein Meistermusiker verwendet, bringt wahrhaft die Musik hervor — ohne aufzuhören, ein Instrument zu sein. Die durch die Gnade befreite Seele wirkt wahrhaft an ihrem Heil mit — ohne aufzuhören, radikal von Gott abhängig zu sein.
Das Konzil von Trient unterscheidet zwei Momente:
- Die anfängliche Rechtfertigung (vom Nichtgerechtfertigten zum Gerechtfertigten) — strenge sola gratia: Kein vorheriges menschliches Verdienst kann sie verursachen
- Die Vermehrung der Gnade und die endgültige Beharrlichkeit — die zuvorkommende Gnade steht voran, aber der Gerechte «wirkt mit» (Trient, Sessio VI, Kap. 10) und «verdient wahrhaft die Vermehrung der Gnade, das ewige Leben und die Vermehrung der Herrlichkeit» (Kanon 32, Denzinger § 1582)
Das ist genau die katholische Mitte. Siehe Artikel Sola Fide, Einwand 5 für Einzelheiten.
Einwand 5 — «Römer 9 über Jakob und Esau beweist die absolute Prädestination: Gott hat Jakob geliebt und Esau gehasst vor ihrer Geburt, also unabhängig von ihren Werken»
Antwort: Die Stelle aus Römer 9 (Paulus zitiert Maleachi 1, 2-3) muss im Zusammenhang des ganzen Briefes gelesen werden — der mit Römer 11 endet. Nun schließt der heilige Paulus selbst seine große Entfaltung über die Prädestination mit:
«Gott hat alle Menschen in den Ungehorsam eingeschlossen, um sich aller zu erbarmen.» — Römer 11, 32 (Einheitsübersetzung)
«Alle Menschen» — pantas anthrōpous — universale Formel, die jede auf einige begrenzte Prädestination ausschließt. Und weiter oben, im selben paulinischen Hirtenbrief:
«Das ist gut und wohlgefällig vor Gott, unserem Retter, der will, dass alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen.» — 1. Timotheus 2, 3-4
«Der Herr verzögert die Erfüllung der Verheißung nicht […] sondern er ist geduldig mit euch, weil er nicht will, dass jemand zugrunde geht, sondern dass alle zur Umkehr gelangen.» — 2. Petrus 3, 9
Die paulinische Prädestination von Röm 9 zielt also auf die anfängliche Unentgeltlichkeit der göttlichen Bundeswahl (Jakob als Figur des erwählten Volkes, nicht erwählt um seiner Verdienste willen) — nicht auf die positive Dekretierung der Verdammnis bestimmter Menschen. Das ist die konstante patristische Auslegung (Origenes, Chrysostomus, der späte Augustinus, Thomas von Aquin) — siehe Artikel Calvinistische Prädestination für die ausführliche Widerlegung der calvinistischen doppelten Prädestination und die Verurteilung durch Trient, Sessio VI, Kanones 17-18 (Denzinger §§ 1567-1568).
Einwand 6 — «Die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre (GEER 1999) erkennt die sola gratia an; Rom hat also in der Gnadenlehre nachgegeben»
Antwort: Die tatsächliche Lektüre von § 15 der GEER genügt, um das Gegenteil festzustellen:
«Allein aus Gnade, im Glauben an das Heilswirken Christi und nicht aufgrund irgendeines Verdienstes unsererseits, werden wir von Gott angenommen und empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert, uns befähigt und zu guten Werken ruft.» — GEER, § 15 (Augsburg, 31. Oktober 1999)[40]
Man beachte drei entscheidende Punkte:
(1) Der Text verwendet «allein aus Gnade» (sola gratia) — NICHT «allein aus Glauben» (sola fide). Das ist eine gewichtige theologische Unterscheidung: Die sola gratia ist Katholiken und Lutheranern gemeinsam (da beide bekennen, dass Gott die einzige Quelle des Heils ist); die sola fide bleibt ein Dissenspunkt (Trient, Sessio VI, Kanon 9 belegt die strenge sola fide im lutherischen Sinn weiterhin mit dem Anathema).
(2) Der Satz endet mit «befähigt uns und ruft uns zu guten Werken» — genau die Position von Trient, Sessio VI, Kapitel 7-10 und von Römer 8, 4 («damit die Forderung des Gesetzes in uns erfüllt werde, die wir nicht nach dem Fleisch, sondern nach dem Geist wandeln»). Die Gnade «befähigt» (befähigt) — das heißt, sie macht zur Mitwirkung fähig. Das ist nicht die calvinistische unwiderstehliche Gnade, die ohne Mitwirken zwingen würde.
(3) Die der GEER beigefügte und am selben Tag unterzeichnete Gemeinsame Offizielle Feststellung präzisiert:
«Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen Kirchen fällt nicht unter die Verurteilungen des Trienter Konzils, und die Verurteilungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der katholischen Kirche.»[41]
Die ursprünglichen Kanones von Trient, Sessio VI, bleiben für die katholische Kirche lehrmäßig bindend. Die GEER hat einen differenzierten Konsens über die Lehre, wie sie in der GEER dargestellt ist, festgestellt — ohne die ursprünglichen Kanones zu ändern oder die fortbestehenden wirklichen Divergenzen zu beseitigen.
Die GEER wurde sodann von den Methodisten (Seoul, 18. Juli 2006), den Reformierten (WGRK, Wittenberg, 5. Juli 2017) ratifiziert und von den Anglikanern (Augsburg, Juli 2017) bekräftigt — insgesamt ~300 Millionen Protestanten im differenzierten Konsens mit Rom über die Rechtfertigung[42].
Einwand 7 — «Die unwiderstehliche Gnade ist notwendig: Wenn Gott einen Menschen retten will, rettet er ihn zwangsläufig; sonst wäre Gott weniger mächtig als seine Kreatur»
Antwort: Der Einwand verwechselt Allmacht und Zwang. Der heilige Thomas von Aquin löst ihn in vier Schritten auf (Summa Theologiae I-II, q. 112, a. 3; q. 113, a. 3)[43]:
(1) Die göttliche Allmacht schließt die Erschaffung freier Kreaturen ein. Ein Gott, der keine wahrhaft freien Wesen erschaffen könnte, wäre weniger mächtig als ein Gott, der es kann. Nun bezeugt die Schrift (Sir 15, 14; Dtn 30, 19) die Erschaffung des Menschen «mit seinem eigenen Rat».
(2) Die wirksame Gnade ist nicht zwingend, sondern überzeugend. Die göttliche Bewegung passt sich der Natur an, die sie bewegt: Den natürlichen Ursachen teilt sie die Notwendigkeit mit; den freien Ursachen teilt sie die Freiheit der Operation selbst mit. Das ist die klassische These des Thomas (Summa Theologiae I, q. 19, a. 8): Gott «bewegt die notwendigen Ursachen auf notwendige Weise und die freien Ursachen auf freie Weise»[44].
(3) Gott kann den freien Akt des Menschen als freien wollen. Das göttliche Dekret geht dem freien Akt nicht im Sinne einer vorhergehenden physischen Ursache voraus; es umfängt ihn ewig in seinem eigentlichen Objekt, das gerade ein freier Akt ist. Das ist die klassische thomistische Lösung des Paradoxons — genau entgegengesetzt zum calvinistischen Determinismus, der das Dekret in eine necessitierende Ursache verwandelt.
(4) Die verdammende Verweigerung ist eine mangelhafte, keine bewirkende Ursache auf Seiten Gottes. Für die Verdammnis ist Gott nicht die bewirkende Ursache (sonst gäbe es eine positive Prädestination zur Verdammnis, verurteilt in Quierzy 853 und Trient, Sessio VI, Kanon 17): Er lässt die freie Verweigerung des Menschen zu und straft sie gerecht. Das ist die katholische Lehre von der göttlichen permissio.
Die calvinistische «unwiderstehliche» Gnade macht Gott in Wirklichkeit weniger mächtig, nicht mächtiger, denn sie hindert ihn daran, eine wahrhaft freie Kreatur zu erschaffen. Die katholische Gnade, die «befähigt und ruft» (GEER § 15) unter Achtung der Freiheit, drückt die göttliche Allmacht besser aus — die eines Gottes, der Freunde machen kann und nicht nur Marionetten.
«Der dich ohne dich erschaffen hat, wird dich nicht ohne dich rechtfertigen. Er hat dich also gemacht, ohne dass du es wusstest, er rechtfertigt dich, wenn du es willst.» — Heiliger Augustinus, Predigt 169, XI, 13 (um 416)[45]
Die zeitgenössische ökumenische Bewertung
Der Konsens der GEER § 15
Im Herzen des zeitgenössischen ökumenischen Konsenses stellt § 15 der GEER eine theologisch neutrale, für beide Traditionen annehmbare Formel auf: «allein aus Gnade, im Glauben» — die zugleich die sola gratia (gemeinsam) festhält und die sola fide nuanciert, indem sie das befähigende Wirken des Heiligen Geistes hinzufügt.
Vaticanum II — Lumen Gentium 40-42
Das Zweite Vatikanische Konzil erinnert in der dogmatischen Konstitution Lumen Gentium (21. November 1964) an die katholische Lehre von der allgemeinen Heiligung:
«Der Herr Jesus, göttlicher Lehrer und Vorbild aller Vollkommenheit, hat allen und jedem seiner Jünger, gleich welchen Standes, die Heiligkeit des Lebens gepredigt, deren Urheber und Vollender er selbst ist […] So ist es denn für alle klar, dass die Gläubigen gleich welchen Standes oder Ranges zur Fülle des christlichen Lebens und zur Vollkommenheit der Liebe berufen sind, durch die auch in der irdischen Gesellschaft eine menschlichere Lebensweise gefördert wird.» — Lumen Gentium 40 (21. November 1964)[46]
Die Heiligkeit ist also zugleich unentgeltliche Gabe Gottes (zuvorkommende Gnade) und frei anzunehmende Aufgabe (Mitwirken). Das ist die augustinisch-tridentinische Formel, von Vaticanum II wiederaufgenommen.
Die sechs zeitgenössischen lehramtlichen Erklärungen
Die zeitgenössische katholisch-protestantische Ökumene über die Gnade ruht auf sechs großen Texten:
- Unitatis Redintegratio (Vaticanum II, 21. Nov. 1964) — Anerkennung der Protestanten als «getrennte Brüder»
- GEER (Augsburg, 31. Oktober 1999) — Katholische Kirche + LWB
- GEER, von den Methodisten ratifiziert (Seoul, 18. Juli 2006) — WRK
- GEER, von den Reformierten ratifiziert (Wittenberg, 5. Juli 2017) — WGRK
- GEER, von den Anglikanern bekräftigt (Augsburg, Juli 2017) — weltweite Anglikanische Gemeinschaft
- Gemeinsame Erklärung von Lund (Schweden, 31. Oktober 2016) — Franziskus + Younan, erste offizielle papale Teilnahme an einem Reformationsgedenken
Zum Weiterlesen
- Sola Scriptura — die Schrift allein — das formale Autoritätsprinzip
- Sola Fide — die Rechtfertigung allein aus Glauben — das materiale Annahmeprinzip
- Martin Luther — De servo arbitrio (1525)
- Johannes Calvin — Institutio II, 2-5 und III, 21-24
- Das Konzil von Trient — Sessio VI (1547)
- Antworten auf den Protestantismus — Hub-Seite
Anmerkungen und Quellen
Martin Luther, De servo arbitrio (Vom unfreien Willen), Dezember 1525. Kritischer Text: D. Martin Luthers Werke (Weimarer Ausgabe, WA), Band 18, Hermann Böhlau Nachfolger, Weimar, 1908, S. 600-787. Französische Ausgabe: Du serf arbitre, Übersetzung von Georges Lagarrigue, in Œuvres V, Labor et Fides, Genf, 1958. Luther antwortet direkt auf das De libero arbitrio diatribē sive collatio des Erasmus von Rotterdam, veröffentlicht in Basel im September 1524 (kritische Ausgabe: Opera Omnia Desiderii Erasmi Roterodami, Recognita et adnotatione critica, IX-1, North-Holland, Amsterdam, 1969).
1 9 10Erasmus von Rotterdam, De libero arbitrio diatribē sive collatio, Basel, Johann Froben, September 1524. Kritische Ausgabe: Opera Omnia Desiderii Erasmi Roterodami, Reihe IX-1, North-Holland, Amsterdam, 1969, S. 1-89, ISBN 978-0-7204-8201-7. Französische Übersetzung: Pierre Mesnard, Le libre arbitre, in Œuvres choisies, La Pléiade, Gallimard, Paris, 1991. Erasmus verteidigt darin, dass der durch die Sünde verwundete freie Wille des Menschen dennoch mit der Gnade zusammenwirkt — eine Position, die er als späte augustinische (De gratia et libero arbitrio, um 426) darzustellen sucht.
2Johannes Calvin, Institutio christianae religionis, abschließende lateinische Ausgabe von 1559 (Genf, Robert Estienne, 5 Bde.). Abschließende französische Ausgabe von 1560. Referenztext: Joannis Calvini Opera quae supersunt omnia, hg. Baum, Cunitz und Reuss, Corpus Reformatorum Bd. 29-31, Braunschweig und Berlin, 1863-1900. Moderne französische Ausgabe: Jean-Daniel Benoît (Hg.), Institution de la religion chrétienne, 5 Bde., Vrin, Paris, 1957-1963. Zum freien Willen: Buch II, Kap. 2-5. Zur doppelten Prädestination: Buch III, Kap. 21-24.
3 11Synode von Dordrecht (Dordrechtanae Synodi), Canones Synodi Dordrechtanae, verkündet am 6. Mai 1619, in 59 Artikeln, strukturiert in fünf Kapiteln als Antwort auf die fünf Artikel der arminianischen Remonstranten (1610). Kritische Ausgabe: Donald Sinnema, Christian Moser und Herman J. Selderhuis (Hg.), Acta of the Synod of Dordt, 9 Bde., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2015-2022. Das Akrostichon TULIP ist eine spätere Schöpfung (angelsächsisches 19.-20. Jahrhundert), abwesend in den ursprünglichen niederländischen Kanones; siehe Kenneth J. Stewart, Ten Myths About Calvinism, IVP Academic, 2011, Kap. 6.
4 15Konzil von Karthago, 1. Mai 418, unter dem heiligen Aurelius von Karthago. Neun Kanones gegen den Pelagianismus: Denzinger §§ 222-230. Bestätigt von Papst Zosimus in der Epistola tractoria (418), dann von Papst Coelestin I. im Indiculus de gratia Dei (um 435, Denzinger §§ 238-249). Kritische Ausgabe: Concilia Africae A. 345 – A. 525, Corpus Christianorum, Series Latina 149, Brepols, Turnhout, 1974, S. 67-78.
5 29Konzil von Orange II., 3. Juli 529. Päpstliche Bestätigung durch Bonifatius II. 531 (Brief Per filium nostrum an Caesarius von Arles). Die 25 Kanones des Konzils + seine Schlussformel legen die antisemipelagianische katholische Lehre fest. Lateinischer Referenztext: Heinrich Denzinger und Peter Hünermann, Enchiridion symbolorum, 44. Auflage, Herder, Freiburg im Breisgau, 2014, §§ 370-397, ISBN 978-3-451-37804-1. Kritische Ausgabe: Conciliorum Oecumenicorum Generaliumque Decreta, Brepols, Turnhout, 2006. Über Caesarius von Arles: William E. Klingshirn, Caesarius of Arles: The Making of a Christian Community in Late Antique Gaul, Cambridge University Press, 1994.
6 17Konzil von Trient, Sessio VI, Decretum de iustificatione, Kanon 4, 13. Januar 1547. Lateinischer Text in Denzinger-Hünermann § 1554: «Si quis dixerit, liberum hominis arbitrium a Deo motum et excitatum, nihil cooperari assentiendo Deo excitanti atque vocanti, quo ad obtinendam iustificationis gratiam se disponat ac praeparet, neque posse dissentire, si velit, sed velut inanime quoddam nihil omnino agere, mereque passive se habere: anathema sit.»
7 18Martin Luther, Brief an Wolfgang Capito, Straßburg, 1537, in Luther's Works (American Edition), Bd. 50 Letters III, Fortress Press, Philadelphia, 1975, S. 173. Luther erklärt darin, er sehe keinen Grund, seine Schriften in einer Ausgabe seiner Werke neu aufzulegen, mit Ausnahme des De servo arbitrio (1525) und des Katechismus (1529).
8Johannes Calvin, Institution de la religion chrétienne, Buch II, Kapitel 3, § 5, französische Ausgabe von 1560; kritische Ausgabe von Jean-Daniel Benoît (Vrin, Paris, 1957), Bd. 2, S. 56-57. Lateinischer Text: Institutio II, 3, 5, in Corpus Reformatorum Bd. 30, Sp. 218-219.
12Johannes Calvin, Institution de la religion chrétienne, Buch III, Kapitel 21, § 5, französische Ausgabe von 1560; kritische Ausgabe von Jean-Daniel Benoît (Vrin, Paris, 1960), Bd. 3, S. 401-402. Lateinischer Text: Institutio III, 21, 5, in Corpus Reformatorum Bd. 30, Sp. 683-684.
13Johannes Calvin, Institutio christianae religionis III, 23, 7: «Decretum quidem horribile, fateor. Inficiari tamen nemo poterit, quin praesciverit Deus quem exitum esset habiturus homo.» («Es ist ein schrecklicher Ratschluss, gestehe ich. Aber niemand wird leugnen können, dass Gott vorherwusste, welchen Ausgang der Mensch haben würde.») Lateinischer Text in Corpus Reformatorum Bd. 30, Sp. 705. Diese Formel ist zum klassischen Marker des strengen Calvinismus geworden — siehe François Wendel, Calvin: sources et évolution de sa pensée religieuse, Labor et Fides, Genf, 1985, S. 207-215.
14Heiliger Augustinus, De gratia et libero arbitrio ad Valentinum et cum illo monachos Hadrumetinos liber unus, Kapitel XVII, §§ 33-34, verfasst 426-427 und gerichtet an die Mönche von Hadrumetum (heute Sousse, Tunesien), die seine Gnadenlehre missverstanden hatten. Lateinischer Referenztext: Patrologia Latina 44, Sp. 881-912 (J.-P. Migne, Paris, 1865). Französische Übersetzung: Œuvres de saint Augustin, Reihe «Bibliothèque augustinienne» Nr. 24, Études Augustiniennes, Paris, 1962. Die Formel «Cum coronat merita nostra, nihil aliud coronat quam munera sua» steht in VI, 15; die Unterscheidung gratia operans / cooperans in XVII, 33 — wörtlich zitiert vom KKK § 2001.
16 26 27 38Konzil von Trient, Sessio VI, Decretum de iustificatione, Kanon 5, 13. Januar 1547. Denzinger § 1555: «Si quis liberum hominis arbitrium post Adae peccatum amissum et exstinctum esse dixerit, aut rem esse de solo titulo, immo titulum sine re, figmentum denique a Satana invectum in Ecclesiam : anathema sit.»
19Katechismus der Katholischen Kirche, § 1996, typische lateinische Ausgabe Catechismus Catholicae Ecclesiae, Libreria Editrice Vaticana, Vatikanstadt, 1997. Französische Ausgabe: Mame/Plon, Paris, 1998, ISBN 978-2-227-43526-9. Verweist auf Johannes 1, 12-18, 17, 3, Römer 8, 14-17 und 2 Petrus 1, 3-4.
20Katechismus der Katholischen Kirche, § 1998, Libreria Editrice Vaticana, 1997. Verweist auf Johannes 1, 12; 1 Johannes 5, 9-10 und KKK §§ 51-53 über den wohlwollenden Plan Gottes.
21Katechismus der Katholischen Kirche, § 2001, Libreria Editrice Vaticana, 1997. Das innere Augustinus-Zitat (De gratia et libero arbitrio XVII, 33 — PL 44, 901) ist so wörtlich im typischen lateinischen Text des Katechismus wiedergegeben — Beweis einer ununterbrochenen lehrmäßigen Kontinuität von Augustinus bis Johannes Paul II.
22Katechismus der Katholischen Kirche, § 2002, Libreria Editrice Vaticana, 1997. Diese Formulierung nimmt direkt Trient, Sessio VI, Kap. 5-6 (Denzinger §§ 1525-1526) über den freien Charakter des Mitwirkens an der zuvorkommenden Gnade auf.
23Heiliger Augustinus, Bekenntnisse, Buch X, Kapitel 29, § 40, verfasst zwischen 397 und 401 in Hippo. Lateinischer Referenztext: Sources Chrétiennes Nr. 14, Confessions (kritischer Text von Pierre de Labriolle), Cerf, Paris, 1953. Moderne französische Übersetzung: Lucien Jerphagnon, Augustin — Confessions, La Cité de Dieu, Les œuvres, Bibliothèque de la Pléiade, Gallimard, Paris, 2000. Zur Anekdote des über dieses Gebet empörten Pelagius siehe Augustinus selbst, De dono perseverantiae XX, 53 (PL 45).
24Heiliger Augustinus, De dono perseverantiae XX, 53, um 428-429. Verfasst auf Bitten Prospers von Aquitanien und des Hilarius von Marseille zur Antwort auf die provenzalischen Semipelagianer. Patrologia Latina 45, Sp. 993-1034. Die Szene des über das Gebet der Bekenntnisse empörten Pelagius wird in XX, 53 (PL 45, Sp. 1026) erzählt.
25Konzil von Trient, Sessio VI, Decretum de iustificatione, Kapitel 16 «De fructu iustificationis», 13. Januar 1547. Denzinger-Hünermann § 1548. Lateinischer Text: «Cum is ipse Christus Iesus tamquam caput in membra […] virtutem iugiter influat, quae virtus bona eorum opera semper antecedit, comitatur et subsequitur. […] Adeo ut nihil ipsis iustificatis amplius deesse credendum sit, quominus plene illis quidem operibus, quae in Deo sunt facta, divinae legi pro huius vitae statu satisfecisse, et vitam aeternam suo etiam tempore (si tamen in gratia decesserint) consequendam vere promeruisse censeantur.» Trient integriert die augustinische Formel direkt in Denzinger § 1582 (Kanon 32): «Cum coronat merita nostra, nihil aliud coronat quam munera sua.»
28Heiliger Bernhard von Clairvaux, De gratia et libero arbitrio, um 1128. Kritische lateinische Ausgabe: Jean Leclercq und Henri Rochais (Hg.), Sancti Bernardi Opera III, Tractatus et opuscula, Editiones Cistercienses, Rom, 1963, S. 165-203. Französische Übersetzung: Œuvres complètes XXI, Sources Chrétiennes Nr. 393, Éditions du Cerf, Paris, 1993. Die Formel «Tolle liberum arbitrium et non erit quod salvetur ; tolle gratiam, non erit unde salvetur» («Nimm den freien Willen weg und es wird nichts mehr geben, was gerettet werden kann; nimm die Gnade weg und es wird nichts mehr geben, was rettet») steht in I, 2; die Formel «totum quidem hoc, et totum illud» in XIV, 47.
30Synode von Quierzy-sur-Oise, 853, unter Hinkmar von Reims. Vier lehramtlich gebliebene Kapitel: Denzinger §§ 621-624. Kritische Ausgabe: Monumenta Germaniae Historica, Capitularia regum Francorum II, S. 285-288. Die Verurteilung der doppelten Prädestination Gottschalks wird vom Konzil von Valence III (855, Denzinger §§ 625-633), das eine mittlere, stärker augustinische Formulierung vorschlägt, und dann von dem von Toucy (860) bestätigt.
31Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I-II, q. 109, «De necessitate gratiae», Artikel 1-10, um 1271. Editio Leonina, Band 7, Rom, 1892, S. 296-321. Über die absolute Notwendigkeit der Gnade für jeden auf das Heil hingeordneten Akt: a. 5 (ohne die Gnade kann man Gott durch die natürliche Vernunft erkennen, aber nicht gerechtfertigt werden) und a. 9 (selbst gerechtfertigt bedarf man der göttlichen Hilfe, um im Guten zu beharren). Vgl. Reginald Garrigou-Lagrange, De gratia. Commentarius in Summam theologicam S. Thomae Iª-IIae q. 109-114, Marietti, Turin, 1947.
32Heiliger Pius V., Bulle Ex omnibus afflictionibus, 1. Oktober 1567, gegen Michel de Baius. Denzinger-Hünermann §§ 1901-1980 (79 verurteilte Sätze). Lateinischer Text in Bullarium Romanum, Band 7, Turin, 1862, S. 568-573. Referenzstudie: François-Xavier Jansen, Baïus et le baïanisme, Löwen, 1927. Die Bulle präzisiert nicht für jeden Satz die genaue theologische Qualifikation — sieben globale Qualifikationen (häretisch, irrig, anstößig usw.) sind möglich, was die spätere jansenistische Kontroverse genährt hat.
33Innozenz X., Bulle Cum occasione, 31. Mai 1653, gegen die fünf aus dem Augustinus des Cornelius Jansenius (Löwen, 1640) gezogenen Sätze. Denzinger-Hünermann §§ 2001-2007. Offizieller lateinischer Text in Bullarium Romanum, Band 15, Turin, 1868, S. 720-722. Bestätigt und präzisiert von Alexander VII. in der Bulle Ad sacram beati Petri sedem (16. Oktober 1656, gegen die jansenistische Unterscheidung Tatsache/Recht) und in der Beitrittsformel Regiminis apostolici (15. Februar 1665).
34Clemens XI., Apostolische Konstitution Unigenitus Dei Filius, 8. September 1713, gegen 101 Sätze aus den Réflexions morales sur le Nouveau Testament von Pasquier Quesnel (Paris, 1693, 4 Bde.). Denzinger-Hünermann §§ 2400-2502. Offizieller lateinischer Text in Bullarium Romanum, Band 21, Turin, 1871, S. 567-578. Diese Bulle löst in Frankreich die Krise der «Appellanten» und «Akzeptanten» aus, die das ganze 18. Jahrhundert dauern wird. Historische Studie: Bruno Neveu, L'erreur et son juge: remarques sur les censures doctrinales à l'époque moderne, Bibliopolis, Neapel, 1993.
35Congregatio de Auxiliis Divinae Gratiae, eingesetzt von Clemens VIII. 1597 und geschlossen von Paul V. am 28. August 1607 (Schlussdekret, verlesen im Konsistorium am 5. September 1607). Referenzstudien: Jacob Schmutz, La querelle des possibles : recherches philosophiques et textuelles sur la métaphysique jésuite espagnole, 1540-1767, Doktorarbeit, EHESS-FUSL, 2003; Reginald Garrigou-Lagrange, Predestination, B. Herder, Saint Louis, 1939, Kap. 3. Zu den entgegengesetzten Positionen: Domingo Báñez, Scholastica commentaria in Primam Partem Summae Theologicae S. Thomae Aquinatis, Salamanca, 1584; Luis de Molina, Concordia liberi arbitrii cum gratiae donis, divina praescientia, providentia, praedestinatione et reprobatione, Lissabon, 1588 (kritische Ausgabe von Friedrich Stegmüller, Berlin, 1935).
36Alister E. McGrath, Iustitia Dei: A History of the Christian Doctrine of Justification, 3. Auflage, Cambridge University Press, Cambridge, 2005, 632 S., ISBN 978-0-521-53389-8. Referenzwerk in englischer Sprache. McGrath, ordiniert in der Kirche von England, war Professor für Historische Theologie in Oxford (Wycliffe Hall), dann Direktor des Wycliffe-Instituts. Die lutherische theologische Innovation der zugerechneten Gerechtigkeit (aliena iustitia) wird in den Kapiteln 12-13 analysiert.
37Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I-II, q. 114, a. 2, «Utrum aliquis sine gratia possit mereri vitam aeternam», um 1271. Kritische Ausgabe: Sancti Thomae Aquinatis opera omnia iussu Leonis XIII P.M. edita, Editio Leonina, Band 7, Rom, 1892, S. 348-349. Französische Referenzübersetzung: Somme théologique, Éditions du Cerf, Paris, 1984, Band 2, S. 720-721. Siehe auch q. 109, a. 5 und q. 112, a. 1.
39Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen Kirche, Augsburg, 31. Oktober 1999. Offizieller französischer Text auf der Website des Heiligen Stuhls. § 15 ist in seiner Gesamtheit von den Methodisten (Seoul, 18. Juli 2006), den Reformierten (WGRK, Stadtkirche St. Marien in Wittenberg, 5. Juli 2017) ratifiziert und von der weltweiten Anglikanischen Gemeinschaft (Augsburg, Juli 2017) bekräftigt worden.
40GEER, Gemeinsame Offizielle Feststellung, § 1, der GEER beigefügt und am selben Tag unterzeichnet (31. Oktober 1999). Diese Erklärung ist für die Gültigkeit der GEER notwendig: Sie ist die formelle Verpflichtung beider Kirchen auf den Text. Offizieller Text auf der Website des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen.
41Multilaterale Erweiterungen der GEER: (1) Weltrat Methodistischer Kirchen, Methodist Statement of Association with the JDDJ, unterzeichnet in Seoul am 18. Juli 2006, offizieller Text auf vatican.va. (2) Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK), Wittenberg Witness, Beitrittserklärung, unterzeichnet in der Stadtkirche St. Marien in Wittenberg, 5. Juli 2017. (3) Anglikanischer Konsultativrat, Anglican-Methodist-Lutheran-Reformed-Roman Catholic Statement on Justification, Augsburg, Juli 2017. Kumulative Schätzung der 300 Millionen: ~1 280 Millionen Katholiken + ~80 Millionen Lutheraner (LWB) + ~80 Millionen Methodisten (WRK) + ~100 Millionen Reformierte (WGRK) + ~85 Millionen Anglikaner = etwa 300 Millionen Protestanten im differenzierten Konsens mit Rom über die Rechtfertigung (Katholiken nicht eingerechnet).
42Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I-II, q. 112, a. 3, «Utrum ex necessitate detur gratia se ad eam praeparanti», und q. 113, a. 3, «Utrum ad iustificationem impii requiratur motus liberi arbitrii», um 1271. Editio Leonina, Band 7, Rom, 1892, S. 326-331. Thomas bejaht darin, dass die gerechtfertigte Seele notwendigerweise an ihrer Rechtfertigung durch einen freien Willensakt mitwirkt, bewegt von der Gnade — die Position, die Trient, Sessio VI, Kanon 4 gegen Luther wiederaufnimmt.
43Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae I, q. 19, a. 8, «Utrum voluntas Dei rebus volitis necessitatem imponat», um 1267. Editio Leonina, Band 4, Rom, 1888, S. 246-247: «Cum igitur voluntas divina sit efficacissima, non solum sequitur quod fiant ea quae Deus vult fieri, sed quod eo modo fiant quo Deus ea fieri vult. […] Quaedam vero contingenter; ut sit ordo in rebus, ad complementum universi.» Französische Übersetzung: Somme théologique, Éditions du Cerf, Paris, 1984, Band 1, S. 224.
44Heiliger Augustinus, Sermo 169, «De verbis Apostoli, Philippenses 3», Kapitel XI, § 13, gehalten in Hippo um 416. Patrologia Latina 38, Sp. 916-926. Neuere kritische Ausgabe: Sermones 151-183, Corpus Christianorum, Series Latina 41Bb, Brepols, Turnhout, 2008. Lateinischer Text: «Qui ergo fecit te sine te, non te iustificat sine te. Fecit nescientem, iustificat volentem.» («Der dich also ohne dich gemacht hat, rechtfertigt dich nicht ohne dich. Er hat dich gemacht, ohne dass du es wusstest, er rechtfertigt dich, wenn du es willst.») Die Kurzformel «Qui creavit te sine te, non te salvabit sine te» ist von der geistlichen Tradition aus dieser Quelle paraphrasiert.
45Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen Gentium, dogmatische Konstitution über die Kirche, 21. November 1964, Kapitel V «Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit in der Kirche», § 40. Acta Apostolicae Sedis 57 (1965), S. 5-71. Französische Referenzausgabe: Concile œcuménique Vatican II : constitutions, décrets, déclarations, messages, Centurion, Paris, 1967, S. 79-81. Zur lehrmäßigen Kontinuität Trient-Vaticanum II über die Gnade: siehe Kardinal Charles Journet, L'Église du Verbe incarné, Bd. III, Desclée de Brouwer, Paris, 1969, S. 217-242.
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