Die Lizität der Sakramente

Ein Sakrament kann gültig gespendet worden sein — es hat wirklich stattgefunden — und zugleich ilizit sein, das heißt gegen die Gesetze der Kirche gespendet. Die Lizität ist die Übereinstimmung des Sakraments mit den liturgischen und kanonischen Regeln: das, was ein erlaubtes Sakrament von einem gültigen, aber irregulären Sakrament unterscheidet.

Ignispedia

Am 30. Juni 1988 weihte Erzbischof Marcel Lefebvre in Écône vier Bischöfe ohne die Erlaubnis des Papstes. Rom reagierte sofort: Johannes Paul II. beklagte eine „unrechtmäßige Bischofsweihe", erklärte die Exkommunikation der Betroffenen und bezeichnete die Tat als schismatischen Akt[1]. Und doch sagt die Kirche nirgends, diese vier Männer seien keine Bischöfe. Sie sind es. Das Sakrament hat stattgefunden — es war gültig —, aber es wurde gegen das Gesetz der Kirche gespendet: Es war ilizit.

Dieser Fall, einer der meistbeachteten des 20. Jahrhunderts, veranschaulicht eine Unterscheidung, an der die katholische Theologie seit Jahrhunderten festhält: Ein und dasselbe Sakrament kann gültig sein, ohne lizit zu sein. Die Gültigkeit beantwortet die Frage: „Hat das Sakrament wirklich stattgefunden?" Die Lizität beantwortet eine andere Frage: „Wurde es nach den Regeln gespendet, die die Kirche für seine Feier aufgestellt hat?" Meistens fallen beide zusammen: Man tauft gültig und lizit. Doch es gibt Fälle — schwere oder geringfügige —, in denen ein Sakrament existiert und zugleich irregulär ist.

Dieser Artikel legt diese Unterscheidung dar: was Lizität genau bedeutet, warum ein Sakrament gültig sein kann, ohne lizit zu sein (das Fundament reicht bis zum hl. Augustinus und zum Konzil von Trient zurück), was konkret ein Sakrament lizit macht, die großen Fälle von „gültig, aber ilizit", den einzigartigen Fall der Beichte, wo das Lizite zur Bedingung der Gültigkeit wird, und schließlich den Unterschied zwischen einem liziten Sakrament und einem Sakrament, das mit Frucht empfangen wird. Zum Begriff der Gültigkeit selbst — Materie, Form, Spender, Intention — sei auf den Schwesterartikel Die Gültigkeit der Sakramente verwiesen.

Lizität, Gültigkeit, Fruchtbarkeit: drei Fragen, die man nicht verwechseln darf

Florenz, Stadt des in diesem Artikel zitierten Konzils von 1439 (DS 1312). Foto: Photo2023, Wikimedia Commons, CC BY 4.0.

Vor jedem praktischen Fall muss man drei eigenständige Fragen festhalten, die man an ein und dasselbe Sakrament stellt. Sie zu verwechseln, ist die Quelle fast aller populären Irrtümer auf diesem Gebiet. Das einfachste Bild: Ein Geschenk kann wirklich existieren, den Gebräuchen entsprechend korrekt überreicht werden und für den Empfänger wirklich nützlich sein — drei verschiedene Dinge. So ist es auch mit dem Sakrament.

„Gültig": Hat das Sakrament stattgefunden?

Die Gültigkeit ist die Frage der Existenz: Wurde dieses Sakrament wirklich vollzogen, oder hat es nur den Anschein eines Sakraments? Die Antwort hängt von vier Elementen ab, die das Konzil von Florenz bereits 1439 festgelegt hat: der Materie (die Sache: Wasser, Öl, Brot und Wein …), der Form (die wesentlichen Worte), dem Spender und der Intention, zu tun, was die Kirche tut[2]. „Fehlt einer dieser Bestandteile, so kommt das Sakrament nicht zustande"[3]. Die Gültigkeit ist eine Alles-oder-nichts-Frage: Ein Sakrament findet statt oder findet nicht statt; eine halbe Taufe gibt es nicht.

Diese Frage wird eigens in drei Nachbarartikeln behandelt: Die Gültigkeit der Sakramente zum allgemeinen Begriff, Materie und Form der Sakramente zu den beiden ersten Bestandteilen und Die Intention des Spenders zum vierten. Der vorliegende Artikel setzt die Gültigkeit als gegeben voraus und schaut weiter: Ist ein gültiges Sakrament immer lizit?

„Lizit": Wurde es nach den Regeln der Kirche gespendet?

Die Lizität (vom lateinischen licet, „es ist erlaubt") ist die Frage der Übereinstimmung mit den Gesetzen der Kirche. Ein Sakrament ist lizit, wenn es so gefeiert wird, wie die Kirche es vorschreibt: nach den approbierten liturgischen Büchern, durch einen zuständigen und beauftragten Spender, unter den erforderlichen Bedingungen und mit den erforderlichen Dispositionen. Es ist ilizit, wenn es unter Verletzung eines dieser Gesetze gespendet wird — selbst wenn es gültig bleibt.

Die Lizität berührt also nicht das Sein des Sakraments, sondern seine Rechtmäßigkeit. Eine Taufe, die ein Laie außerhalb jeder Notsituation spendet, ist eine wahre Taufe (das Kind ist wirklich getauft); aber sie wurde gegen die Regel gespendet, die dieses Amt dem ordentlichen Spender vorbehält — sie ist gültig und ilizit. Die Lizität ist mit einem Wort die rechtliche und disziplinäre Dimension des Sakraments, so wie die Gültigkeit seine ontologische Dimension ist.

„Fruchtbar": Bringt es seine Gnade in der Seele hervor?

Eine dritte Frage ist noch zu unterscheiden: Bringt ein gültiges und lizites Sakrament wirklich seine Gnade in dem hervor, der es empfängt? Das ist die Frage der Fruchtbarkeit (oder Frucht des Sakraments). Der Katechismus formuliert es unmissverständlich: Wenn die Sakramente „ex opere operato" wirken, „unabhängig von der persönlichen Heiligkeit des Spenders", so hängen doch „die Früchte der Sakramente auch von den Dispositionen dessen ab, der sie empfängt"[4]. Ein Erwachsener, der ohne Reue getauft wird, ein Kommunikant im Stand der Todsünde empfängt ein gültiges Sakrament — das aber keine Gnadenfrucht trägt, solange das Hindernis besteht. Darauf kommen wir zurück.

Warum diese Unterscheidungen keine Spitzfindigkeiten sind

Man könnte meinen, das seien Spitzfindigkeiten von Juristen. Dem ist nicht so: Diese drei Ebenen antworten auf drei sehr reale pastorale Anliegen. Die folgende Übersicht unterscheidet sie auf einen Blick — sie ist als Leseraster des gesamten Artikels zu verstehen.

EbeneGestellte FrageWovon es abhängtFolge, wenn der Mangel feststehtBeispiel
GültigkeitHat das Sakrament stattgefunden?Materie, Form, Spender, IntentionDas Sakrament existiert nicht; es muss wiederholt werdenTaufe mit „Wir taufen dich" (ungültig)
LizitätWurde es nach den Regeln gespendet?Liturgische und kanonische GesetzeDas Sakrament existiert, aber der Akt ist irregulär, ja schwerwiegend schuldhaftTaufe durch einen Laien außerhalb einer Notsituation
FruchtbarkeitBringt es seine Gnade in der Seele hervor?Die Dispositionen dessen, der empfängtDas Sakrament existiert, heiligt aber nicht, solange das Hindernis bestehtKommunionempfang im Stand der Todsünde

Die goldene Regel zum Merken: Ein Mangel an Gültigkeit beseitigt das Sakrament; ein Mangel an Lizität lässt es bestehen, macht es aber irregulär; ein Mangel an Disposition lässt es bestehen, aber ohne Frucht. Der vorliegende Artikel behandelt die mittlere Spalte.

Kann ein gültiges Sakrament ilizit sein?

Die Antwort der Kirche ist unmissverständlich: ja. Genau hier liegt die ganze Eigenart des Begriffs der Lizität. Um zu verstehen, warum, muss man zu einer Krise der ersten Jahrhunderte zurückgehen, die die Kirche gezwungen hat, eine entscheidende Unterscheidung zu formulieren: Die Gültigkeit eines Sakraments hängt nicht von der Heiligkeit dessen ab, der es spendet.

Das Prinzip: Die Gültigkeit hängt nicht an der Würde des Spenders

Das Konzil von Trient hat dieses Prinzip 1547 in einem kurzen und furchterregenden Kanon festgelegt:

„Wenn jemand sagt, dass ein Spender im Stand der Todsünde, sofern er alles beachtet, was für die Vollziehung oder Spendung des Sakraments wesentlich ist, das Sakrament nicht vollziehe oder spende: der sei mit dem Anathema belegt." — Konzil von Trient, VII. Sitzung, Kanon 12 über die Sakramente im Allgemeinen[5]

Mit anderen Worten: Selbst ein sündiger Priester spendet — sofern er wirklich tut, was die Kirche tut — ein wahres Sakrament. Das Sakrament bezieht seine Kraft nicht aus der Tugend des Menschen, der es spendet, sondern aus dem Werk Christi. Das nennt die Tradition die Wirksamkeit ex opere operato — „dadurch, dass die Handlung vollzogen wird"[6]: „Das Sakrament wird nicht verwirklicht durch die Gerechtigkeit des Menschen, der es spendet oder empfängt, sondern durch die Kraft Gottes"[7].

Doch hier liegt die Folgerung, auf der der gesamte Begriff der Lizität beruht: Wenn die Sünde des Spenders das Sakrament nicht ungültig macht, so macht sie es ilizit — und sie belastet schwer das Gewissen dessen, der es wagt, im Stand der Sünde die heiligen Dinge zu berühren. Die Gültigkeit bleibt gewahrt; die Lizität nicht.

Die Lehre aus der donatistischen Krise

Der heilige Augustinus, dessen Kampf gegen den Donatismus die hier erinnerte Lehre begründet hat. Gemälde von Philippe de Champaigne (um 1645-1650, LACMA), gemeinfrei über Wikimedia Commons.

Dieses Prinzip wurde nicht in Trient erfunden: Es wurde der Kirche durch eine Krise des 4. Jahrhunderts abgerungen, den donatistischen Streit. Nach der diokletianischen Verfolgung (303–305) nannte man traditores („Auslieferer") jene Kleriker, die den Behörden die Schriften oder die heiligen Gefäße übergeben hatten. In Karthago vertrat um 311 eine rigoristische Partei — bald angeführt vom Bischof Donatus —, dass die von solchen Unwürdigen gespendeten Sakramente nichtig seien und man jene, die sie von ihnen empfangen hatten, wiedertaufen und erneut weihen müsse[8].

Gegen diese Logik setzte der hl. Augustinus eine Einsicht, die zur gemeinsamen Lehre werden sollte: Die Heiligkeit des Sakraments kommt von Christus, nicht vom Menschen, der es spendet. Als er Johannes den Täufer auslegt, der auf „den zeigt, der im Heiligen Geist tauft", schreibt er:

„Ob Petrus tauft, Er ist es, der tauft; ob Paulus tauft, Er ist es, der tauft; ob Judas tauft, Er ist es dennoch, der tauft." — Hl. Augustinus, Kommentar zum Evangelium des hl. Johannes, Traktat VI, 7[9]

Der Anstoß ist beabsichtigt: „ob Judas tauft" — also der Verräter schlechthin — „so ist es dennoch Christus, der tauft". Hinge die Gültigkeit der Taufe vom Verdienst des Spenders ab, folgert Augustinus, „so gäbe es so viele Taufen wie verschiedene Verdienste", und niemand könnte je sicher sein, getauft zu sein[10]. Der Streit endete mit der Konferenz von Karthago 411, die den öffentlichen Zusammenbruch der donatistischen Position besiegelte[11]. Die Kirche ging daraus mit einer klaren Unterscheidung hervor: Die Taufe eines Unwürdigen ist gültig (man tauft nicht erneut); doch es bleibt wahr, dass der unwürdige Spender sündigt und dass seine Handlung, außerhalb der liziten Fälle, ilizit sein kann.

„Die Unwürdigkeit des Spenders hindert Christus nicht am Wirken"

Der Katechismus der Katholischen Kirche übernimmt genau diese Lehre und wendet sie auf alle Sakramente an:

„Da es letztlich Christus ist, der durch den geweihten Spender handelt und das Heil wirkt, hindert dessen Unwürdigkeit Christus nicht am Wirken." — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1584[12]

Und er zitiert, um es „mit Nachdruck" zu sagen, das augustinische Bild des Lichtes:

„Die Gabe Christi wird dadurch dennoch nicht entweiht: Was durch ihn hindurchfließt, bewahrt seine Reinheit […]. Die geistliche Kraft des Sakraments gleicht nämlich dem Licht: Die zu Erleuchtenden empfangen es in seiner Reinheit, und wenn es durch befleckte Wesen hindurchgeht, wird es nicht befleckt." — Hl. Augustinus, zitiert im Katechismus, § 1584[13]

Das Licht, das durch ein schmutziges Glasfenster fällt, wird dadurch nicht beschmutzt: So durchdringt die Gnade Christi selbst einen unwürdigen Spender, ohne berührt zu werden. Darum bleibt das Sakrament gültig. Doch das schmutzige Glasfenster bleibt schmutzig: Der Spender, der unwürdig handelt, sündigt — seine Handlung ist ilizit.

Gültig also — doch um welchen Preis für den Spender?

Der Katechismus hütet sich, aus diesem Prinzip eine Gleichgültigkeit gegenüber der Heiligkeit des Spenders abzuleiten. Wenn die Gnade des Sakraments garantiert ist, kann „die Sünde des Spenders" anderswo schaden:

„Während bei den Sakramenten diese Garantie gegeben ist, sodass selbst die Sünde des Spenders die Frucht der Gnade nicht verhindern kann, gibt es viele andere Handlungen, bei denen die menschliche Prägung des Spenders Spuren hinterlässt, die nicht immer Zeichen der Treue zum Evangelium sind." — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1550[14]

Die Lehre ist also zwiefach, und sie gliedert alles Folgende: Das Sakrament bleibt gültig, weil Christus es ist, der handelt; aber die Handlung des Spenders kann schwer ilizit sein, weil Würde, Gehorsam und die Gesetze der Kirche das Geheimnis umgeben und schützen, das er verwaltet. Die Lizität ist genau dieses zweite Register.

Was macht ein Sakrament lizit?

Wenn die Gültigkeit am Kern des Sakraments hängt (Materie, Form, Spender, Intention), so hängt die Lizität an allem, was die Kirche um diesen Kern herum vorgeschrieben hat, damit das Sakrament würdig und geordnet gefeiert wird. Man kann diese Bedingungen auf vier zurückführen.

Die Beachtung der liturgischen Gesetze der Kirche

Ein liturgisches Buch der Messe: Die Kirche verlangt, den approbierten Büchern treu zu folgen (can. 846). Das Caporali-Messbuch, Bartolommeo Caporali, Cleveland Museum of Art, CC0 über Wikimedia Commons.

Die erste Bedingung ist die Beachtung der approbierten liturgischen Bücher. Der Codex des kanonischen Rechtes von 1983 formuliert sie als allgemeine Regel für alle Sakramente:

„Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität approbierten liturgischen Bücher getreu zu befolgen; daher darf niemand ihnen aus eigenem Ermessen etwas hinzufügen, wegnehmen oder daran ändern." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 846 § 1[15]

Dieser Kanon führt einen Grundsatz fort, den das Zweite Vatikanische Konzil für die gesamte Liturgie aufgestellt hatte: „Auch kein Priester darf aus eigenem Ermessen in liturgischen Dingen etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern"[16]. Der dahinterstehende Grund war bereits von Trient mit dem Anathema belegt worden:

„Wenn jemand sagt, die von der katholischen Kirche übernommenen und approbierten Riten, wie sie bei der feierlichen Verwaltung der Sakramente in Gebrauch sind, dürften ohne Sünde nach Belieben der Spender verachtet oder ausgelassen oder von irgendeinem Kirchenhirten in andere, neue verändert werden: der sei mit dem Anathema belegt." — Konzil von Trient, VII. Sitzung, Kanon 13[17]

Der Spender ist nicht der Eigentümer der Sakramente: Er ist ihr Diener. Den Ritus „nach Belieben der Spender" zu verändern ist daher an sich ilizit, bisweilen schwer. Es ist ein Fehler gegen die Lizität — der die Gültigkeit nur dann berührt, wenn die Änderung die wesentliche Materie oder Form betrifft, jene Grenze, die in Die Materie und die Form der Sakramente untersucht wird.

Der zuständige und ordnungsgemäß bevollmächtigte Spender

Die zweite Bedingung betrifft die Person des Spenders. Für jedes Sakrament bestimmt die Kirche, wer es spenden kann — und die Unterscheidung zwischen gültigem Spender und lizitem Spender ist hier entscheidend. Die folgende Tabelle macht sie sichtbar: Für manche Sakramente spendet nur ein bestimmter Spender gültig; für andere kann ein außerordentlicher Spender gültig spenden, handelt aber lizit nur in den vorgesehenen Fällen.

SakramentSpender für die GültigkeitLiziter Spender (ordentlicher Fall)Zugehöriger Artikel
TaufeJede Person (mit der erforderlichen Intention)Bischof, Priester, Diakon; im Notfall jeder Gläubige[18]le-bapteme
FirmungBischof oder Priester mit der Befugnis[19]Der Bischof (ordentlicher Spender)la-confirmation
Eucharistie„Allein der gültig geweihte Priester"[20]Bischof oder Priester, gemäß den liturgischen Gesetzenleucharistie
BußePriester mit der Befugnis loszusprechen[21]Priester, unter Beachtung der erhaltenen Befugnissela-confession
KrankensalbungJeder PriesterPriester, unter den Bedingungen des Ritualelonction-des-malades
WeiheEin gültig geweihter BischofEin Bischof mit päpstlichem Mandat[22]lordre
EheDie Brautleute (gegenseitige Spender)Vor dem assistierenden Spender und zwei Zeugenle-mariage

Man erkennt in dieser Tabelle zwei verschiedene Logiken. Für Taufe oder Ehe kann fast jeder das Sakrament gültig spenden: Die Lizität ordnet dann nur, wer es normalerweise spenden soll. Für Firmung und Beichte hingegen bedingt die von der Kirche erhaltene Befugnis die Gültigkeit selbst — ein Sonderfall, der weiter unten untersucht wird. Die Frage des Spenders wird eigenständig behandelt in Der ordentliche und der außerordentliche Spender.

Der Stand der Gnade und die Ehrfurcht des Spenders

Die dritte Bedingung betrifft den inneren Zustand des Spenders. Wie gesehen: Seine Sünde macht das Sakrament nicht ungültig[23]. Doch die Kirche hat stets gelehrt, dass ein Spender, der ein Sakrament — vor allem die Eucharistie — im Stand der Todsünde spendet, eine schwere Verfehlung, ein Sakrileg, begeht[24]. Würdig zu spenden oder zu feiern ist eine Bedingung der Lizität, auch wenn sie keine Bedingung der Gültigkeit ist. Darum muss ein Priester, dem eine schwere Sünde bewusst ist, vor der Feier beichten. Das Sakrament „hält"; wer es aber unwürdig vollzieht, entweiht die heiligen Dinge.

Die Dispositionen und das Recht des Gläubigen

Die letzte Bedingung betrifft das Subjekt, das empfängt. Einerseits hat der Getaufte ein wahres Recht auf die Sakramente: Die Hirten dürfen sie denen nicht verweigern, die sie zur rechten Zeit erbitten, „gehörig disponiert" sind und vom Recht nicht davon ausgeschlossen werden[25]. Andererseits setzt dieses Recht die erforderlichen Dispositionen voraus: Man empfängt ein Sakrament der Lebenden (Eucharistie, Firmung, Ehe …) im Stand der Todsünde nicht lizit. Unwürdig zu empfangen bedeutet nicht nur, die Frucht des Sakraments zu verlieren, sondern oft ein Sakrileg hinzuzufügen — wie sich bei der Kommunion zeigen wird. Die Lizität verpflichtet hier das Gewissen des Gläubigen ebenso wie das des Spenders.

Die großen Fälle „gültig aber ilizit"

In den konkreten Fällen zeigt sich die Unterscheidung in ihrem ganzen Relief. Hier die wichtigsten — vom harmlosesten bis zum schwersten —, alle von der Kirche als gültig anerkannt und alle je nach Umständen ilizit.

  1. 4. Jahrhundert
    Der donatistische Streit

    In Karthago halten die Donatisten die Sakramente unwürdiger Spender für nichtig. Der heilige Augustinus antwortet: „Christus selbst ist es, der tauft". Die Gültigkeit hängt nicht von der Würdigkeit des Spenders ab.

  2. 411
    Konferenz von Karthago

    Die große öffentliche Disputation von 411 besiegelt die öffentliche Niederlage des Donatismus: Diejenigen, die ein Unwürdiger gültig getauft hat, werden nicht wiedergetauft.

  3. 1547
    Konzil von Trient, VII. Sitzung

    Die Canones über die Sakramente legen das ex opere operato (can. 8), die erforderliche Intention (can. 11), die Gültigkeit trotz der Sünde des Spenders (can. 12) und die Unantastbarkeit der approbierten Riten (can. 13) fest.

  4. 1917
    Erster Codex des kanonischen Rechts

    Der Codex von 1917 gibt der Unterscheidung von Gültigkeit und Lizität für alle Sakramente ihre rechtliche Form.

  5. 1983
    Codex des kanonischen Rechtes Johannes Pauls II.

    Der geltende Codex präzisiert für jedes Sakrament, was „zur Gültigkeit" und was „zur Lizität" erforderlich ist (can. 840–848 und folgende).

  6. 1988
    Die Weihen von Écône

    Erzbischof Lefebvre weiht vier Bischöfe ohne päpstliches Mandat. Johannes Paul II. erklärt die Exkommunikation: gültige Weihen, aber schwer ilizite und schismatische.

  7. 2021
    Pascite Gregem Dei

    Die Reform des VI. Buches des Codex nummeriert die Strafbestimmungen neu: Die Weihe ohne Mandat wandert von Kanon 1382 zu Kanon 1387.

Die Taufe, gespendet von einem Laien außerhalb der Notlage

Das Taufbecken: Im Notfall kann jeder gültig taufen; außerhalb des Notfalls ist es Sache des ordentlichen Spenders. Foto: Bjankuloski06, Wikimedia Commons, CC BY 4.0.

Die Taufe ist das Sakrament, bei dem die Divergenz am klarsten ist, weil jeder sie gültig spenden kann. Ordentlicher Spender sind der Bischof, der Priester oder der Diakon; aber „im Notfall kann jede Person mit der erforderlichen Intention" lizit taufen[26]. Außerhalb eines Notfalls hingegen würde ein Laie, der aus eigenem Entschluss taufte, eine wahre Taufe spenden — das Kind wäre wirklich wiedergeboren —, handelte aber ilizit, indem er in das Amt des ordentlichen Spenders eingriffe. Vollkommene Gültigkeit, fehlende Lizität. Das ist das Paradigma des „gültig aber ilizit". Siehe Die Taufe.

Die Sakramente, gespendet von einem mit Zensur belegten Spender

Ein Priester oder Bischof, der gültig geweiht bleibt, behält seine Weihegewalt: Weder Exkommunikation noch Suspension nehmen sie ihm. Die Sakramente, die er spendet, bleiben also gültig. Aber diese Zensuren verbieten ihm gerade, sie zu feiern. Der Codex sagt es vom Exkommunizierten allein:

„Dem Exkommunizierten ist verboten: […] die Eucharistiefeier und die übrigen Sakramente zu feiern; die Sakramente zu empfangen; Sakramentalien zu spenden und die übrigen liturgischen Gottesdienstfeiern zu vollziehen." — Codex des kanonischen Rechtes (1983, revidiertes VI. Buch), Kanon 1331 § 1[27]

Ein suspendierter Priester, der die Messe feiert, vollzieht also einen gültigen Akt (das Brot wird wirklich zum Leib Christi), aber einen schwer iliziten und sakrilegischen. Die Logik bleibt die von Trient: Die Weihegewalt besteht fort, doch das Gesetz der Kirche suspendiert ihren Gebrauch. Mit einer einzigen, entscheidenden Ausnahme: der Todesgefahr. Jede Zensur, die die Feier der Sakramente verbietet, „ist jedes Mal suspendiert, wenn es notwendig ist, Gläubigen in Todesgefahr beizustehen"[28]. Das Heil der Seelen steht über der Strafe.

Die Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat

Der eindeutigste Fall ist der der Bischofsweihe. Jeder gültig geweihte Bischof besitzt die Gewalt, einen anderen zu weihen: Die Weihe, die er spendet, ist also gültig. Doch die Kirche behält allein dem Papst das Recht vor, diesen Akt zu erlauben, durch den sich die apostolische Sukzession fortpflanzt:

„Keinem Bischof ist es lizit, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor das Vorliegen des päpstlichen Mandats feststeht." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 1013[29]

Einen Bischof ohne dieses Mandat zu weihen ist ein so schwerer Akt, dass der Codex ihn mit der schwersten Strafe belegt, die automatisch eintritt:

„Ein Bischof, der ohne päpstliches Mandat jemanden zum Bischof weiht, und derjenige, der von ihm die Weihe empfängt, ziehen sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu." — Codex des kanonischen Rechtes, Kanon 1387 (alter Kanon 1382 vor der Reform von 2021)[30]

Der so geweihte Bischof ist ein wahrer Bischof; die Weihen und Firmungen, die er spenden wird, werden gültig sein. Aber der Akt seiner Weihe war radikal ilizit. Das ist der Gipfel des „gültig aber ilizit": Die Gültigkeit des Sakraments und die Exkommunikation des Spenders bestehen in ein und derselben Geste nebeneinander.

Die Weihen von Écône (1988): gültig, aber schismatisch

Die Weihen von Écône vom 30. Juni 1988: gültige Weihen, aber gegen das Gesetz der Kirche vollzogen. Unbekannter Autor, gemeinfrei (PD-Italy) über Wikimedia Commons.

Das bekannteste historische Beispiel sind die Weihen von Écône. Am 30. Juni 1988 weihte Erzbischof Marcel Lefebvre, Gründer der Priesterbruderschaft St. Pius X., trotz der förmlichen Warnung Roms vier Bischöfe. Johannes Paul II. antwortete am 2. Juli mit dem Motu proprio Ecclesia Dei adflicta:

„Dieser Akt war in sich selbst ein Ungehorsam gegenüber dem Römischen Pontifex in einer sehr schwerwiegenden und für die Einheit der Kirche höchst bedeutsamen Materie, wie es die Weihe von Bischöfen ist, durch die sich die apostolische Sukzession sakramental fortpflanzt. Darum stellt ein solcher Ungehorsam — der faktisch die Ablehnung des römischen Primats einschließt — einen schismatischen Akt dar." — Johannes Paul II., Motu proprio Ecclesia Dei adflicta (1988)[31]

Hier sind zwei kanonische Qualifikationen zu unterscheiden, die der Text sorgfältig auseinanderhält: Die Weihe ohne Mandat zieht die Exkommunikation nach sich (Kanon 1382, heute 1387)[32], während die Ablehnung des römischen Primats ein Schisma darstellt (Kanon 751)[33]. Aber in dem Punkt, der uns beschäftigt, ist die Lehre konstant: Die vier geweihten Bischöfe waren und blieben wahre Bischöfe. Die Gültigkeit des Sakraments wurde nie bestritten; was fehlte, waren seine Lizität — und der Gehorsam, den sie voraussetzt. Getreu ihrer eigenen Logik hat die Kirche nie beansprucht, das Sakrament „rückgängig zu machen": Sie hat den Akt bestraft, nicht seine Wirklichkeit geleugnet.

Die unwürdig empfangene Kommunion: ein entweihtes Sakrament

Die Lizität verpflichtet nicht nur den Spender: sie verpflichtet auch den Gläubigen, der empfängt. Der häufigste Fall ist der der Kommunion im Stand der Todsünde. Das empfangene Sakrament ist gültig — es ist wirklich der Leib Christi —, aber sein Empfang ist ilizit und sogar sakrilegisch. Der hl. Paulus hatte davor mit Ernst gewarnt:

„Wer also unwürdig dieses Brot isst oder diesen Kelch des Herrn trinkt, wird schuldig am Leib und Blut des Herrn. Jeder prüfe sich also selbst […] denn wer isst und trinkt, isst und trinkt sich das Gericht, wenn er den Leib nicht unterscheidet." — Hl. Paulus, 1 Kor 11, 27–29, zitiert im Katechismus, § 1385[34]

Daher die feste Regel des Katechismus: „Wer Christus in der eucharistischen Kommunion empfangen will, muss sich im Stand der Gnade befinden. Wer sich bewusst ist, schwer gesündigt zu haben, darf nicht zur Eucharistie hinzutreten, ohne zuvor die Absolution empfangen zu haben" [35]. Unwürdig empfangen heißt, zum Sakrament ein Sakrileg hinzufügen — „die Sakramente entweihen oder unwürdig behandeln", eine „schwere Sünde, besonders wenn sie gegen die Eucharistie begangen wird" [36]. Hier ist das Sakrament weder ungültig noch durch Schuld des Spenders unwirksam, sondern durch Schuld des Empfängers ilizit und ohne Frucht empfangen.

Die communicatio in sacris außerhalb der vorgesehenen Fälle

Ein letzter Fall betrifft die Teilhabe an den Sakramenten mit nichtkatholischen Christen — die communicatio in sacris. Die allgemeine Regel ist restriktiv:

„Die katholischen Spender spenden die Sakramente lizit nur den katholischen Gläubigen, die sie ebenso lizit nur von katholischen Spendern empfangen." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 844 § 1[37]

Der Kanon sieht sodann genaue Ausnahmen vor — im Notfall, für die Ostkirchen, in Todesgefahr —, doch außerhalb dieser klar umgrenzten Fälle ist es ilizit, ein Sakrament „anders" zu spenden oder zu empfangen, ohne deshalb notwendig ungültig zu sein. Auch hier verläuft die Grenze zwischen dem, was stattfindet, und dem, was lizit ist.

Der Sonderfall der Beichte: wenn das Lizite die Gültigkeit berührt

Der Beichtstuhl: Um gültig loszusprechen, braucht der Priester die Vollmacht (can. 966), außer in Todesgefahr (can. 976). Foto: Dietmar Rabich, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Bis hierher haben wir Gültigkeit und Lizität als zwei getrennte Ebenen festgehalten. Es gibt jedoch ein Sakrament, in dem sich die Grenze verschiebt: die Buße. In der Beichte wird das, was anderswo bloße Bedingung der Lizität wäre — die von der Kirche empfangene Ermächtigung —, zur Bedingung der Gültigkeit. Dieser Grenzfall erhellt die ganze Lehre.

Der Priester braucht die Beichtvollmacht (Fakultät)

Für die meisten Sakramente handelt ein gültig geweihter Priester überall gültig, selbst wenn er außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ilizit handelt. Für die Absolution gilt dies nicht:

„Damit die Absolution von den Sünden gültig ist, wird erfordert, dass der Spender außer der Weihegewalt die Fakultät besitzt, sie gegenüber den Gläubigen auszuüben, denen er die Absolution erteilt." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 966 § 1[38]

Der Grund liegt in der Natur des Sakraments selbst. Die Absolution ist nicht nur ein priesterlicher Akt: sie ist ein richterlicher Akt am Pönitenten, ein im Namen der Kirche gefälltes Urteil der Barmherzigkeit. Ein Richter aber kann nicht richten ohne Gerichtsbarkeit über den, den er richtet. Der Priester braucht daher neben der Weihegewalt (die er ein für alle Mal bei der Weihe empfangen hat) eine Fakultät — eine Jurisdiktion —, die ihm durch das Recht oder durch den Bischof verliehen wird. Ohne diese Fakultät ist seine Absolution nicht nur ilizit: sie ist ungültig. Die Sünden werden nicht nachgelassen. Siehe Die Beichte.

Die Ausnahme der Todesgefahr

Doch die Kirche, die diese Anforderung aufgestellt hat, weiß sie auch auszusetzen, sobald das Heil einer Seele auf dem Spiel steht:

„In Todesgefahr absolviert jeder Priester, auch wenn er die Fakultät zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, gültig und lizit jeden Pönitenten von allen Zensuren und allen Sünden, selbst in Gegenwart eines approbierten Priesters." — Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 976[39]

In dieser Extremsituation absolviert der Priester „gültig und lizit": Das Recht selbst verleiht ihm in diesem Fall die Fakultät, die ihm fehlte. Ein abgefallener, suspendierter, ja sogar exkommunizierter Priester kann also einen Sterbenden gültig absolvieren — Beweis dafür, dass die Weihegewalt niemals verlorengeht und dass das Gesetz der Kirche vor der Notwendigkeit des Heils zurücktritt.

Warum diese Ausnahme die Logik bestätigt

Weit davon entfernt, der Unterscheidung von Gültigkeit und Lizität zu widersprechen, bestätigt der Fall der Beichte sie. Die Kirche, Hüterin der Sakramente, kann die Gültigkeit an eine Ermächtigung binden, wenn die Natur des Sakraments es verlangt (die Gerichtsbarkeit des richterlichen Aktes). Und sie kann durch ihren bloßen Willen diese Ermächtigung ersetzen, wenn das Heil es erfordert. Das zeigt, dass die Lizität niemals ein willkürlicher Formalismus ist: Sie ist Ausdruck einer wirklichen Autorität, die Christus seiner Kirche über die Verwaltung seiner Gaben anvertraut hat — einer Autorität, die zu gebieten weiß und die auch vor der Barmherzigkeit zurückzutreten weiß.

Lizität und Fruchtbarkeit: das Sakrament „mit Frucht" empfangen

Die ausgeteilte heilige Kommunion: Unwürdig empfangen, bleibt das Sakrament gültig, trägt aber keine Frucht. Foto: U.S. Marine Corps, gemeinfrei über Wikimedia Commons.

Bleibt die dritte eingangs angekündigte Frage: Bringt ein gültiges und lizites Sakrament stets seine Gnade hervor? Die Antwort unterscheidet nochmals zwei Ebenen, die mit den vorigen nicht verwechselt werden dürfen.

Das gültige Sakrament, das keine Frucht trägt

Ein Sakrament kann voll gültig und lizit gespendet sein und dennoch in der Seele keine Gnade hervorbringen — weil der Empfänger ihm ein Hindernis entgegensetzt. Der Katechismus erinnert daran: „die Früchte der Sakramente hängen auch von den Dispositionen dessen ab, der sie empfängt" [40]. Ein Erwachsener, der sich ohne jede Reue taufen ließe, ein Firmling oder ein Brautpaar im Stand der Todsünde empfangen ein wahres Sakrament — das Prägemal ist eingeprägt, das Band geknüpft —, doch die heiligmachende Gnade bleibt gleichsam „ausgesetzt", gehemmt durch die nicht zurückgenommene Sünde. Die klassische Theologie nennt dieses Hemmnis den obex, das Hindernis für die Frucht des Sakraments.

Das Wiederaufleben (Reviviszenz) des Sakraments

Hier greift ein Begriff von großer Schönheit: das Wiederaufleben (Reviviszenz) der Sakramente. Wenn das Hindernis beseitigt ist — durch die Reue und, wenn nötig, die Beichte —, „lebt" die gehemmte Gnade wieder auf und teilt sich endlich mit, ohne dass das Sakrament erneut empfangen werden müsste. Das gilt zunächst für die drei Sakramente, die ein unauslöschliches Prägemal einprägen — Taufe, Firmung, Weihe —, die ihrer Natur nach nicht wiederholt werden können[41]: Das Mal bleibt, die Gnade wartet auf die Öffnung des Herzens. Die Theologie erstreckt dies gemeinhin auf die Ehe, deren Band immerwährend ist. Das heißt, dass nichts von einem gültig empfangenen Sakrament verlorengeht, selbst wenn es unwürdig empfangen wurde: Es bleibt wie ein versiegelter Schatz, bereit, sich zu entfalten, sobald die Seele sich Gott wieder zuwendet. Zum unauslöschlichen Mal siehe Das sakramentale Prägemal.

Warum die Kirche so sehr über die Lizität wacht

Das Konzil von Trient (1547), das festlegte, dass die Gültigkeit nicht von der Würdigkeit des Spenders abhängt. Nach Matthias Burglechner, 17. Jahrhundert, gemeinfrei über Wikimedia Commons.

Man könnte schließen, dass dieses ganze Gesetzesgefüge nur disziplinarische Tragweite habe. Das hieße, seinen Sinn zu verkennen. Wenn die Kirche die Sakramente mit einem so genauen Recht umgibt, dann nicht aus bürokratischem Geist: sondern weil diese armen Zeichen — ein wenig Wasser, Öl, Brot — Christus selbst tragen.

Die dem Mysterium geschuldete Ehrfurcht

Das liturgische Gesetz ist zunächst eine Wache des Heiligen. Wenn der Codex verbietet, „von eigenem Ermessen etwas hinzuzufügen, wegzulassen oder zu ändern" [42], schützt er den Gläubigen vor der Willkür des Spenders und bewahrt die Identität des Zeichens, das Christus eingesetzt hat. Die Strenge der Kirche gegenüber der Taufform — „Ich taufe dich" und nicht „Wir taufen dich" — oder gegenüber dem Mandat der Bischöfe ist keine Kleinlichkeit: Es ist die eifersüchtige Sorge einer Mutter, die darüber wacht, dass unter dem Zeichen stets Christus handelt und nicht die Erfindung der Menschen.

Der Spender als Diener, nicht als Eigentümer

Die Lizität erinnert den Spender unablässig daran, dass er nicht Herr der Sakramente ist, sondern ihr Diener. Trient hat es gegen jeden individualistischen Anspruch entschieden: Nicht „alle Christen" haben „Gewalt über das Wort und über die Verwaltung der Sakramente" [43]. Der Priester empfängt die Sakramente von der Kirche, um sie dem Volk Gottes zu geben; er verwaltet sie im Namen Christi und der Kirche, niemals in eigenem Namen. Deshalb ist der liturgische Gehorsam für ihn eine Form der Demut und der Liebe: Er tritt zurück, um die Gabe hindurchzulassen.

Wenn die Notwendigkeit Vorrang hat: die Flexibilität des Gesetzes

Schließlich — und das ist wohl das Schönste — weiß dieses Gesetz zurückzutreten, sobald das Heil einer Seele es verlangt. In Todesgefahr kann jeder Gläubige taufen[44]; jeder Priester kann absolvieren, wäre er auch exkommuniziert[45]; jede den Sakramentenempfang verbietende Zensur ist suspendiert[46]. Das Recht der Kirche trägt in sich selbst seine eigene Überschreitung, nach dem alten kanonischen Grundsatz, wonach „das Heil der Seelen (salus animarum) in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss" [47]. Die Lizität ist also nicht die Feindin der Gnade: Sie ist die Ordnung, in der sich die Gnade gewöhnlich gibt — eine Ordnung, die die Barmherzigkeit an der Schwelle der Ewigkeit stets zu überschreiten weiß.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Ignispedia-Artikel

Zitierte Primärquellen

  • Codex des kanonischen Rechtes (1983), cann. 840–848, 861, 882–883, 900, 965–966, 976, 1013, 1331, 1335, 1387 (alt 1382), 843, 844, 1752.
  • Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im allgemeinen (DS 1608–1613).
  • Konzil von Florenz, Dekret für die Armenier, 22. November 1439 (DS 1312).
  • Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 1127–1131, 1385, 1415, 1550, 1584, 2120.
  • Hl. Augustinus, Kommentar zum Evangelium des hl. Johannes, Traktate V und VI.
  • Johannes Paul II., Motu proprio Ecclesia Dei adflicta, 2. Juli 1988.

Anmerkungen und Quellen

  1. Johannes Paul II., Motu proprio Ecclesia Dei adflicta, 2. Juli 1988 (im Anschluss an die am 30. Juni 1988 von Erzbischof Marcel Lefebvre ohne päpstliches Mandat an vier Bischöfe der Priesterbruderschaft St. Pius X. gespendete Bischofsweihe): „Dieser Akt war in sich selbst ein Ungehorsam gegenüber dem Römischen Pontifex in einer sehr schwerwiegenden Materie und von höchster Bedeutung für die Einheit der Kirche, wie es die Weihe von Bischöfen ist, durch die die apostolische Sukzession sakramental fortgepflanzt wird. Deshalb stellt ein solcher Ungehorsam — der faktisch die Ablehnung des römischen Primats einschließt — einen schismatischen Akt dar." Der Text verweist auf can. 751 (Schisma) und can. 1382 (Exkommunikation). Die Gültigkeit der Weihen wurde nie bestritten.

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  2. Konzil von Florenz (ökumenisch), Unionsbulle mit den Armeniern Exsultate Deo, Dekret für die Armenier, 22. November 1439 — DS 1312: „All diese Sakramente werden durch drei Bestandteile vollzogen: durch Dinge, die gleichsam deren Materie sind, durch Worte, die gleichsam deren Form sind, und durch die Person des Spenders, der das Sakrament mit der Intention spendet, zu tun, was die Kirche tut. Fehlt einer dieser Bestandteile, so wird das Sakrament nicht vollzogen." Der Bestandteil „Intention" wird in lintention-du-ministre behandelt.

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  3. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1128: Die Sakramente wirken „ex opere operato" („dadurch allein, dass die Handlung vollzogen wird"), „kraft des Heilswerkes Christi"; „das Sakrament wird nicht durch die Gerechtigkeit des Menschen vollzogen, der es spendet oder empfängt, sondern durch die Kraft Gottes" (hl. Thomas, s. th. 3, 68, 8), wobei die Kraft Christi „unabhängig von der persönlichen Heiligkeit des Spenders" wirkt. „Die Früchte der Sakramente hängen jedoch auch von den Dispositionen dessen ab, der sie empfängt."

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  4. Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im Allgemeinen, Kanon 12 — DS 1612: „Wenn jemand sagt, dass ein Spender im Stand der Todsünde, sofern er alles beachtet, was für die Vollziehung oder Spendung des Sakraments wesentlich ist, das Sakrament nicht vollzieht oder nicht spendet: der sei mit dem Anathema belegt." Dies ist die lehramtliche Grundlage des Prinzips: Die Sünde des Spenders macht das Sakrament nicht ungültig (sie macht es nur ilizit).

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  5. Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im Allgemeinen, Kanon 8 — DS 1608: „Wenn jemand sagt, die Gnade werde durch diese Sakramente des Neuen Gesetzes nicht ex opere operato verliehen, sondern allein der Glaube an die göttliche Verheißung genüge, um die Gnade zu erlangen: der sei mit dem Anathema belegt."

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  6. Zur donatistischen Kontroverse (Schisma, entstanden in Karthago um 311, in den Nachwehen der Diokletianverfolgung; These von der Nichtigkeit der von den traditores gespendeten Sakramente; Antwort des hl. Augustinus; öffentlicher Zusammenbruch auf der Konferenz von Karthago von 411): siehe die Darstellung der Catholic Encyclopedia, Art. „Donatists" (newadvent.org). Augustinus unterscheidet die Gültigkeit der Taufe (die man nicht wiederholt, selbst wenn sie von einem Schismatiker empfangen wurde) und ihre heilsame Fruchtbarkeit, die an die Einheit der Kirche gebunden ist.

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  7. Hl. Augustinus, Kommentar zum Evangelium des heiligen Johannes (In Iohannis Evangelium tractatus), Traktat VI, 7 (zu Joh 1, 32–33): „Petrus baptizet, hic est qui baptizat; Paulus baptizet, hic est qui baptizat; Iudas baptizet, hic est qui baptizat" — „Mag Petrus taufen, Er ist es, der tauft; mag Paulus taufen, Er ist es, der tauft; mag Judas taufen, Er ist es dennoch, der tauft." Augustinus fügt hinzu: Würde die Heiligkeit der Taufe sich nach den Verdiensten der Spender richten, so „gäbe es so viele Taufen wie verschiedene Verdienste" (Trakt. VI, 8), was die Gewissheit der Taufe zerstören würde.

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  8. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1584: „Da es letztlich Christus ist, der durch den geweihten Spender handelt und das Heil wirkt, hindert dessen Unwürdigkeit Christus nicht daran zu handeln" (vgl. Konzil von Trient: DS 1612). Es folgt das Zitat des hl. Augustinus, In Iohannis Evangelium tractatus 5, 15: „Was den hochmütigen Spender betrifft, so ist er dem Teufel beizuzählen. Die Gabe Christi wird dadurch doch nicht entweiht: Was durch ihn hindurchfließt, bewahrt seine Reinheit […]. Die geistliche Kraft des Sakraments ist nämlich dem Licht gleich: Diejenigen, die erleuchtet werden sollen, empfangen es in seiner Reinheit, und wenn es durch befleckte Wesen hindurchgeht, wird es nicht befleckt."

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  9. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1550: „Die Kraft des Heiligen Geistes verbürgt nicht in gleicher Weise alle Handlungen der Spender. Während bei den Sakramenten diese Bürgschaft gegeben ist, sodass selbst die Sünde des Spenders die Frucht der Gnade nicht verhindern kann, gibt es viele andere Handlungen, in denen die menschliche Prägung des Spenders Spuren hinterlässt, die nicht immer Zeichen der Treue zum Evangelium sind."

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  10. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 846 § 1: „Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität approbierten liturgischen Bücher getreu zu befolgen; deshalb darf niemand ihnen aus eigenem Ermessen etwas hinzufügen, wegnehmen oder an ihnen etwas ändern." (§ 2: „Der Spender feiere die Sakramente gemäß seinem eigenen Ritus.") Deutsche Wiedergabe nach der französischen Fassung (vatican.va), abgeglichen mit dem offiziellen Latein (Liber IV).

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  11. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die Liturgie Sacrosanctum Concilium (1963), Nr. 22 § 3: „Deshalb darf absolut niemand sonst, auch kein Priester, in der Liturgie aus eigenem Ermessen irgendetwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern." Prinzip, das vom Codex des kanonischen Rechtes, can. 846 § 1, übernommen wurde.

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  12. Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im Allgemeinen, Kanon 13 — DS 1613: „Wenn jemand sagt, die von der katholischen Kirche übernommenen und gebilligten Riten, wie sie bei der feierlichen Verwaltung der Sakramente in Gebrauch sind, dürften von den Spendern nach Belieben ohne Sünde verachtet oder ausgelassen oder von jedem beliebigen Seelsorger der Kirchen in andere neue Riten umgeändert werden: der sei mit dem Anathema belegt."

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  13. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 861: „§ 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon […]. § 2. Ist der ordentliche Spender abwesend oder verhindert, so spendet ein Katechist oder eine andere, vom Ortsordinarius mit dieser Aufgabe betraute Person die Taufe lizit, und im Notfall sogar jede Person, die mit der erforderlichen Intention handelt." Außerhalb des Notfalls bleibt die von einem Laien gespendete Taufe gültig, aber ilizit.

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  14. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 882: „Ordentlicher Spender der Firmung ist der Bischof; auch der Priester spendet dieses Sakrament gültig, wenn er kraft allgemeinen Rechts oder besonderer Verleihung durch die zuständige Autorität diese Vollmacht besitzt." Für die Firmung wie für die Buße bedingt die von der Kirche empfangene Vollmacht die Gültigkeit (und nicht nur die Lizität).

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  15. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 900 § 1: „Allein der gültig geweihte Priester ist der Spender, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie vollziehen kann." (lateinisch: „…sacramentum Eucharistiae conficere valet, est solus sacerdos valide ordinatus").

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  16. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 966 § 1: „Damit die Lossprechung von den Sünden gültig ist, wird erfordert, dass der Spender außer der Weihegewalt die Vollmacht besitzt, sie gegenüber den Gläubigen auszuüben, denen er die Lossprechung erteilt." (Kanon 965: „Allein der Priester ist der Spender des Bußsakraments.") Einzigartiger Fall, in dem eine Ermächtigung der Kirche — die Vollmacht, das heißt die Jurisdiktion — die Gültigkeit bedingt und nicht nur die Lizität.

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  17. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 1013: „Keinem Bischof ist es lizit, jemand zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor das Vorliegen des päpstlichen Mandats feststeht." (lateinisch: „Nulli Episcopo licet quemquam consecrare in Episcopum, nisi prius constet de pontificio mandato.")

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  18. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2120: „Das Sakrileg besteht darin, die Sakramente und die anderen liturgischen Handlungen sowie die Gott geweihten Personen, Sachen und Orte zu entweihen oder unwürdig zu behandeln. Das Sakrileg ist eine schwere Sünde, vor allem wenn es gegen die Eucharistie begangen wird, da in diesem Sakrament der Leib Christi selbst uns substantiell gegenwärtig gemacht wird" (vgl. CIC, can. 1367; 1376).

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  19. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 843 § 1: „Die geweihten Spender dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die sie zur rechten Zeit erbitten, gehörig disponiert sind und rechtlich nicht vom Empfang ausgeschlossen sind." Der Gläubige hat also ein wahres Recht auf die Sakramente — ein Recht, das die rechten Dispositionen voraussetzt.

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  20. Codex des kanonischen Rechtes (1983, Überarbeitetes VI. Buch, in Kraft seit dem 8. Dezember 2021), Kanon 1331 § 1: „Dem Exkommunizierten ist verboten: 1. die Feier des eucharistischen Opfers und der übrigen Sakramente; 2. der Empfang der Sakramente; 3. die Spendung von Sakramentalien und die Feier der übrigen liturgischen Kultakte; 4. die tätige Teilnahme an den oben genannten Feiern; 5. die Ausübung kirchlicher Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen; 6. die Setzung von Leitungsakten." Das Verbot zu feiern setzt eine stets gültige Weihegewalt voraus: Die Sakramente des Exkommunizierten bleiben gültig, aber ilizit.

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  21. Codex des kanonischen Rechtes (1983, Überarbeitetes VI. Buch), Kanon 1335 § 2: „Wenn eine Zensur die Feier der Sakramente oder Sakramentalien oder die Setzung von Leitungsakten verbietet, so ist dieses Verbot jedes Mal suspendiert, wenn dies erforderlich ist, um Gläubige in Todesgefahr beizustehen." (Nachbarbestimmung für Strafen im Allgemeinen: can. 1352 § 1.)

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  22. Codex des kanonischen Rechtes, Kanon 1387 (Überarbeitetes VI. Buch, Pascite Gregem Dei, in Kraft seit dem 8. Dezember 2021; alter Kanon 1382 im Codex von 1983): „Ein Bischof, der ohne päpstliches Mandat jemand zum Bischof weiht, und derjenige, der von ihm die Weihe empfängt, ziehen sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu." Delikt, eingeordnet unter die „Vergehen gegen die Sakramente".

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  23. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 751: Das Schisma ist „die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den ihm untergebenen Gliedern der Kirche". Zu unterscheiden von der Exkommunikation wegen Weihe ohne Mandat (can. 1382/1387), zwei verschiedene kanonische Qualifikationen desselben Vorfalls von Écône.

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  24. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1385, unter Berufung auf den hl. Paulus, 1 Kor 11, 27–29: „Wer also unwürdig dieses Brot isst oder diesen Kelch des Herrn trinkt, wird sich am Leib und Blut des Herrn vergehen. Jeder prüfe sich also selbst […] denn wer isst und trinkt, isst und trinkt sich das eigene Gericht, wenn er den Leib nicht unterscheidet." Der Katechismus schließt: „Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, muss vor dem Zugang zur Kommunion das Sakrament der Versöhnung empfangen."

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  25. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1415: „Wer Christus in der eucharistischen Kommunion empfangen will, muss sich im Stand der Gnade befinden. Wer sich bewusst ist, eine Todsünde begangen zu haben, darf nicht ohne vorherige sakramentale Lossprechung im Bußsakrament zur Eucharistie hinzutreten."

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  26. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 844 § 1: „Die katholischen Spender spenden die Sakramente lizit nur den katholischen Gläubigen, die sie ebenso lizit nur von katholischen Spendern empfangen; unbeschadet bleiben die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Kanons." Die folgenden Paragraphen sehen genaue Ausnahmen (Notlage, Ostkirchen, Todesgefahr) von dieser Regel der communicatio in sacris vor.

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  27. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 976: „In Todesgefahr spricht jeder Priester, auch wenn er die Beichtvollmacht nicht besitzt, jeden Pönitenten von allen Zensuren und allen Sünden gültig und lizit los, selbst wenn ein approbierter Priester anwesend ist." Hier verleiht das Recht selbst dem Priester die ihm fehlende Vollmacht: Das Gesetz der Kirche tritt vor der Notwendigkeit des Heils zurück.

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  28. Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im Allgemeinen, Kanon 9 — DS 1609: In Taufe, Firmung und Weihe wird der Seele ein „Charakter, das heißt ein geistliches und unauslöschliches Zeichen" eingeprägt — daher die Unmöglichkeit, diese drei Sakramente zu wiederholen. Grundlage der Reviviszenz: Das Zeichen bleibt, die Gnade wartet auf die Öffnung des Herzens. Siehe le-caractere-sacramentel.

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  29. Konzil von Trient, VII. Sitzung (3. März 1547), Canones über die Sakramente im Allgemeinen, Kanon 10 — DS 1610: „Wenn jemand sagt, alle Christen hätten Gewalt über das Wort und über die Verwaltung der Sakramente: der sei mit dem Anathema belegt."

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  30. Codex des kanonischen Rechtes (1983), Kanon 1752 (letzter Kanon des Codex): „…wobei das Heil der Seelen vor Augen zu haben ist, das in der Kirche stets das oberste Gesetz sein muss" (salus animarum suprema lex). Dieses Prinzip erklärt, warum das Gesetz der Kirche vor der Notwendigkeit des Heils zurücktritt (vgl. cann. 861 § 2, 976, 1335 § 2).

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