Darf ein Katholik einen Abtreibungsbefürworter wählen?

Die Kirche antwortet weder mit einem automatischen Ja noch mit einem automatischen Nein. Für einen Kandidaten wegen seiner abtreibungsbefürwortenden Haltung zu stimmen ist formelle Mitwirkung am Bösen, immer verboten; trotz dieser Haltung für ihn zu stimmen, aus schwerwiegenden und verhältnismäßigen Gründen, kann erlaubt bleiben.

Ignispedia

Wenige Fragen der politischen Moral kehren vor einer Wahl so oft wieder: Darf ein Katholik für einen abtreibungsbefürwortenden Kandidaten stimmen? Die Antwort der Kirche ist weder ein gleichgültiges „Ja“ noch ein automatisches „Nein“. Sie ist präzise und beruht ganz auf einer Unterscheidung der Moraltheologie: der zwischen formeller und materieller Mitwirkung am Bösen.

Das Prinzip lässt sich in einem Satz zusammenfassen. Für einen Kandidaten zu stimmen, weil er die Abtreibung befürwortet — um diese Sache voranzubringen — ist immer schwer unerlaubt: Das bedeutet, einen Todeswillen direkt zu teilen. Für einen Kandidaten aber trotz seiner Haltung zur Abtreibung zu stimmen, ohne sie zu teilen, aus anderen schwerwiegenden und verhältnismäßigen Gründen, kann erlaubt bleiben: Es handelt sich nur um eine materielle und entfernte Mitwirkung, die die Kirche grundsätzlich nicht verurteilt[1].

Diese Antwort ist kein diplomatisches Ausweichen. Sie ruht auf zwei Aussagen, welche die Kirche festhält und die zusammengehalten werden müssen. Einerseits ist die Abtreibung keine politische Meinung unter anderen: Sie ist ein in sich schlechtes Tun, die direkte Beseitigung eines unschuldigen Menschenlebens, das durch nichts gerechtfertigt werden kann[2]. Andererseits ist die Wahlstimme ein moralischer Akt, für den der Bürger vor Gott verantwortlich ist und der sich niemals auf ein einziges Thema reduzieren lässt, selbst wenn es schwerwiegend ist[3].

Dieser Artikel legt die katholische Lehre über das Wählen angesichts der Abtreibung dar: warum nicht alle moralischen Fragen das gleiche Gewicht haben, was die berühmten „verhältnismäßigen Gründe“ bedeuten, was die Kirche vom Gesetzgeber wie vom Wähler verlangt und wie zu unterscheiden ist, wenn kein Kandidat voll akzeptabel ist. Für die Begründung der Verurteilung der Abtreibung selbst sei auf den eigenen Artikel verwiesen; hier geht es um die Unterscheidung des Wählers.

Eine schlecht gestellte Frage — und die Antwort der Kirche

Warum die Antwort weder „Ja“ noch „Nein“ lautet

Die Frage, wie sie in den Medien gestellt wird — „Darf ein Katholik für diesen oder jenen Kandidaten stimmen?“ — ist fast immer schlecht formuliert, denn sie erwartet eine binäre Antwort auf ein Problem, das von Absicht und Umständen abhängt. Die Sittlichkeit einer menschlichen Handlung bemisst sich nämlich nicht nur nach ihrem Gegenstand, sondern auch nach dem erstrebten Ziel und den Umständen[4]. Derselbe in die Urne geworfene Stimmzettel kann schwere Sünde oder erlaubte Handlung sein, je nachdem, was der Wähler will und was in seiner Macht steht.

Deshalb veröffentlicht die Kirche keine Liste erlaubter Kandidaten. Sie lehrt Prinzipien und bildet die Gewissen, und überlässt jedem Gläubigen die Verantwortung für das konkrete Klugheitsurteil. Die Aufgabe der Hirten ist es nicht zu sagen, wen man wählen soll, sondern daran zu erinnern, was niemals verhandelbar ist und was der freien Beurteilung überlassen bleibt[5].

Die Falle der Ein-Themen-Wahl und des „kleineren Übels“

Zwei entgegengesetzte Abkürzungen verfälschen die Debatte. Die erste reduziert die Wahl auf ein einziges Thema: „Ich wähle gegen die Abtreibung, alles andere ist mir egal.“ Die zweite löst die Abtreibung in einer undifferenzierten Liste von Themen auf: „Abtreibung, Wirtschaft, Ökologie, Migration … alles ist gleichwertig, ich wähle nach meinen Vorlieben.“ Die Kirche weist beides zurück.

Die entscheidende Unterscheidung: Die böse Absicht zu teilen macht die Mitwirkung formell und immer verboten; sie nicht zu teilen kann eine entfernte materielle Mitwirkung sein.

Gegen die erste erinnert sie daran, dass ein Wähler den Widerstand eines Kandidaten gegen ein in sich Böses nicht dazu benutzen darf, „Gleichgültigkeit oder Unaufmerksamkeit gegenüber anderen wichtigen moralischen Fragen zu rechtfertigen, die das menschliche Leben und die menschliche Würde betreffen“[6]. Gegen die zweite erinnert sie daran, dass nicht alle Fragen dasselbe moralische Gewicht haben: Man stellt den Schutz des Unschuldigen nicht auf dieselbe Stufe wie eine Meinungsverschiedenheit über Steuersätze. Beide Enden zusammenzuhalten, genau das verlangt die katholische Lehre über das Wählen.

Die Abtreibung: ein in sich Böses, keine Meinung unter anderen

Was die Kirche seit dem ersten Jahrhundert festhält

Bevor vom Wählen die Rede ist, muss das Gewicht dessen ermessen werden, worum es geht. Die Kirche ordnet die Abtreibung nicht unter die diskutablen Themen ein: Sie hält sie für ein in sich Böses, also eine Handlung, die durch ihren Gegenstand selbst schlecht ist und die keine Absicht und kein Umstand gut machen kann. Diese Lehre ist seit den christlichen Ursprüngen unverändert:

„Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche die sittliche Schlechtigkeit jeder herbeigeführten Abtreibung erklärt. Diese Lehre hat sich nicht geändert. Sie bleibt unveränderlich. Die direkte Abtreibung, das heißt als Ziel oder als Mittel gewollt, verstößt schwer gegen das Sittengesetz.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 2271[7]

Das Zweite Vatikanische Konzil hat diese Linie keineswegs abgeschwächt, sondern feierlich bekräftigt, indem es die Abtreibung zu den schwersten Angriffen auf das Leben zählte:

„Das Leben ist von der Empfängnis an mit größter Sorgfalt zu schützen; Abtreibung und Kindstötung sind abscheuliche Verbrechen.“ — Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, § 51[8]

Diese Kennzeichnung — abscheuliches Verbrechen — ist keine rhetorische Übertreibung: Sie stellt die Abtreibung in die Kategorie der Handlungen, die das Sittengesetz absolut, ohne mögliche Ausnahme, verbietet.

Ein Recht, das das bürgerliche Gesetz schützen sollte

Nach der katholischen Lehre ist das Lebensrecht des ungeborenen Kindes kein den Gläubigen vorbehaltener Bekenntnisglaube: Es ist ein Naturrecht, eingeschrieben in die Würde jeder menschlichen Person, das die politische Autorität anzuerkennen und zu schützen verpflichtet ist.

„Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und der politischen Autorität anerkannt und geachtet werden. Diese Menschenrechte hängen weder von einzelnen noch von den Eltern ab, noch sind sie ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates: Sie gehören zur menschlichen Natur und sind der Person inhärent.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 2273[9]

Gerade weil dieses Recht zum Naturrecht gehört — der Vernunft aller zugänglich, ob gläubig oder nicht —, kann ein katholischer Bürger es in der Stadt verteidigen, ohne irgendjemandem ein Dogma aufzuzwingen. Das strengste Pro-Life-Argument ist übrigens gar nicht religiös: Es beruht auf einem einfachen biologischen Befund — der menschliche Embryo ist von der Empfängnis an ein lebender individueller menschlicher Organismus — und auf einem universellen sittlichen Prinzip: Es ist ungerecht, einen unschuldigen Menschen zu töten[10].

Warum nicht alle Fragen dasselbe moralische Gewicht haben

Hier entscheidet sich die ganze Wahlunterscheidung. Kardinal Joseph Ratzinger, damals Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, hat es mit entscheidender Klarheit formuliert:

„Nicht alle moralischen Fragen haben dasselbe moralische Gewicht wie Abtreibung und Euthanasie. Wenn zum Beispiel ein Katholik mit dem Heiligen Vater über die Anwendung der Todesstrafe oder die Entscheidung, Krieg zu führen, nicht übereinstimmte, würde er deshalb nicht als unwürdig gelten, sich zur heiligen Kommunion zu melden. (…) Es kann eine legitime Verschiedenheit der Meinungen, selbst unter Katholiken, darüber geben, Krieg zu führen oder die Todesstrafe anzuwenden, aber nicht in Bezug auf Abtreibung und Euthanasie.“ — Kardinal Joseph Ratzinger, Notiz über den würdigen Empfang der heiligen Kommunion, 2004, Punkt 3[11]

Benedikt XVI. hat als Papst dieser Rangordnung ihren bekanntesten Ausdruck gegeben, indem er von nicht verhandelbaren Werten sprach:

„…für diejenigen, die aufgrund ihrer sozialen oder politischen Stellung Entscheidungen über die Grundwerte treffen müssen, wie die Achtung und die Verteidigung des menschlichen Lebens, von seiner Empfängnis bis zu seinem natürlichen Ende, wie die auf der Ehe zwischen Mann und Frau gegründete Familie, die Freiheit der Erziehung der Kinder und die Förderung des Gemeinwohls in all seinen Formen. Diese Werte sind nicht verhandelbar.“ — Benedikt XVI., nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum Caritatis, § 83 (2007)[12]

Drei Prinzipien sind demnach nicht verhandelbar: der Schutz des Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, die Anerkennung der Familie, die auf der Ehe zwischen Mann und Frau gründet, und das Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen[13]. Für alles Übrige — Steuern, Wirtschaftspolitik, Formen der Aufnahme von Migranten, Energiestrategie — anerkennt die Kirche eine „legitime Vielfalt der zeitlichen Optionen“[14]. In diesen Fragen können aufrichtige Katholiken unterschiedlich wählen; in der Abtreibungsfrage nicht.

Mutter Teresa von Kalkutta hat vor dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, versammelt mit dem Kongress, dasselbe in der Sprache der Armen gesagt:

Die heilige Mutter Teresa in Bonn im Jahr 1986 bei einem Pro-Life-Treffen. Foto: Wikimedia Commons.

„Ich spüre, dass der größte Zerstörer des Friedens heute die Abtreibung ist, denn sie ist ein Krieg gegen das Kind, die direkte Tötung eines unschuldigen Kindes, Mord durch die Mutter selbst.“ — Heilige Mutter Teresa, Ansprache beim National Prayer Breakfast, Washington, 3. Februar 1994[15]

Die Pflicht zu wählen und die Grenzen des bürgerlichen Gehorsams

Wählen, ein moralischer Akt und eine Pflicht

Die systematische Enthaltung ist für die Kirche keine neutrale Haltung. Die Teilnahme am öffentlichen Leben gehört zur Verantwortung des Christen für das Gemeinwohl. Der Katechismus zählt die Wahl ausdrücklich zu den Pflichten des Bürgers:

„Der Gehorsam gegenüber der Autorität und die Mitverantwortung für das Gemeinwohl verlangen sittlich die Zahlung der Steuern, die Ausübung des Wahlrechts, die Verteidigung des Landes.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 2240[16]

Die Kongregation für die Glaubenslehre geht noch weiter: „Die gläubigen Laien können keinesfalls auf die Teilnahme an der ‚Politik‘ verzichten“, das heißt am vielfältigen Handeln im Dienst des Gemeinwohls[17]. Die Wahl ist also kein fakultatives bürgerliches Hobby: Sie ist für den Getauften ein Ort der Ausübung von Nächstenliebe und Gerechtigkeit.

Niemand darf Böses tun, damit Gutes daraus entsteht

Doch diese Pflicht hat eine absolute Grenze, die zugleich ein erster Grundsatz der gesamten christlichen Moral ist:

„Es ist niemals erlaubt, Böses zu tun, damit Gutes daraus entsteht.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1789[18]

Und wenn das bürgerliche Gesetz dem Sittengesetz widerspricht, hört der Gehorsam auf, Pflicht zu sein, und wird zur Schuld:

„Der Bürger ist in seinem Gewissen verpflichtet, den Vorschriften der bürgerlichen Autoritäten nicht zu folgen, wenn diese Vorschriften den Forderungen der sittlichen Ordnung, den Grundrechten der Personen oder den Lehren des Evangeliums widersprechen.“ — Katechismus der Katholischen Kirche, § 2242[19]

Kardinal Joseph Ratzinger in Rom im Jahr 1988. Als Präfekt der Glaubenskongregation formulierte er 2004 den meistzitierten Grundsatz über das katholische Wählen angesichts der Abtreibung. Foto: Wikimedia Commons.

Für das Vorankommen eines in sich Bösen zu stimmen hieße gerade, das Böse zu tun — nicht es zu erleiden. Was das Folgende präzisieren wird.

Der lehrmäßige Schlüssel: formelle und materielle Mitwirkung

Die ganze Antwort der Kirche liegt in einer Unterscheidung, welche die Moraltheologie seit Jahrhunderten ausgearbeitet hat, um Situationen zu beurteilen, in denen man zur Sünde anderer von nah oder fern beiträgt: die Mitwirkung am Bösen. Ein Wähler begeht selbst keine Abtreibung; aber indem er jemanden an die Macht bringt, der sie fördert, wirkt er auf gewisse Weise daran mit. Die ganze Frage ist, wie.

Formell am Bösen mitwirken: immer unerlaubt

Von formeller Mitwirkung spricht man, wenn man die böse Absicht dessen teilt, der handelt — wenn man selbst will, dass sich das Böse verwirklicht. Diese Mitwirkung ist immer und ohne Ausnahme verboten, denn sie macht uns zum willentlichen Komplizen des Bösen selbst.

„Niemals ist es erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken. Diese Mitwirkung liegt vor, wenn die vollzogene Handlung entweder ihrer Natur nach oder durch die Form, die sie in einem bestimmten Kontext annimmt, sich als direkte Teilnahme an einem Akt gegen das unschuldige menschliche Leben oder als Teilhabe an der unsittlichen Absicht des Haupthandelnden erweist.“ — Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, § 74[20]

Auf die Wahl angewandt bedeutet das: Wenn ich für einen Kandidaten stimme, weil er die Abtreibung voranbringen wird — weil ich das von ihm erwarte und will —, teile ich seine Absicht. Ich wirke formell mit. Das ist schwer sündhaft.

Materiell mitwirken: manchmal erlaubt

Von materieller Mitwirkung spricht man, wenn man die böse Absicht nicht teilt, die eigene Handlung aber dennoch indirekt dazu beiträgt, dass das Böse geschieht. Diese Mitwirkung kann dem bösen Akt mehr oder weniger nah oder fern sein. Wenn sie fern ist, kann sie erlaubt werden, sofern ein verhältnismäßiger Grund vorliegt — das heißt ein zu erreichendes Gut oder ein zu vermeidendes Übel, das schwerwiegend genug ist, um zu rechtfertigen, dass man diesen indirekten Beitrag duldet.

Die Wahl fällt höchstens in diese Kategorie: Der Wähler entscheidet nicht selbst über die Abtreibung, er wählt einen Vertreter, dessen Befugnisse vielfach und dessen künftige Handlungen ungewiss sind. Seine Mitwirkung ist, wenn er die abtreibungsbefürwortende Haltung innerlich ablehnt, materiell und entfernt.

Das Ratzinger-Prinzip (2004), auf die Wahl angewandt

Genau das hat Kardinal Ratzinger in der meistzitierten Passage zu dieser Frage entschieden, einer Notiz an die amerikanischen Bischöfe aus dem Jahr 2004:

„Ein Katholik wäre der formellen Mitwirkung am Bösen schuldig und daher unwürdig, sich zur heiligen Kommunion zu melden, wenn er bewusst für einen Kandidaten stimmte, gerade wegen dessen freizügiger Haltung zu Abtreibung oder Euthanasie. Wenn ein Katholik die Haltung eines Kandidaten für Abtreibung oder Euthanasie nicht teilt, aber aus anderen Gründen für diesen Kandidaten stimmt, gilt dies als entfernte materielle Mitwirkung, die bei Vorliegen verhältnismäßiger Gründe erlaubt sein kann.“ — Kardinal Joseph Ratzinger, Notiz über den würdigen Empfang der heiligen Kommunion, 2004, Nota bene zu Punkt 6[21]

Derselbe Stimmzettel hat nicht dieselbe sittliche Tragweite je nach Absicht: Das Wählen wegen der abtreibungsbefürwortenden Haltung ist verboten; das Wählen trotz dieser Haltung kann aus einem verhältnismäßigen Grund erlaubt sein.

Alles liegt darin. Dieselbe äußere Handlung — für diesen Kandidaten zu stimmen — ist verboten, wenn sie durch die abtreibungsbefürwortende Haltung motiviert ist, und erlaubt, wenn sie trotz ihr geschieht, aus schwerwiegenden Gründen. Die Grenze verläuft durch das Herz.

„Wählen wegen“ gegen „Wählen trotz“

Der verbotene Fall: einen Kandidaten gerade wegen seiner abtreibungsbefürwortenden Haltung wählen

Der erste Fall ist der klarste. Ein katholischer Wähler, der einen Kandidaten wählen würde, weil er verspricht, die Abtreibung auszuweiten, der in diesem Versprechen ein Motiv seiner Wahl sähe, machte sich die Absicht zu eigen, menschliches Leben zu beseitigen. Gleichgültig, ob er selbst jemals ein Instrument in die Hand nimmt: Er will das Ergebnis. Das ist die Definition der formellen Mitwirkung, „immer unerlaubt“[22]. Die Bischofskonferenzen sprechen es ohne Umschweife aus:

„Ein Katholik kann nicht für einen Kandidaten stimmen, der eine Politik unterstützt, die ein in sich böses Tun wie die Abtreibung begünstigt (…), wenn die Absicht des Wählers darin besteht, diese Haltung zu unterstützen.“ — Amerikanische Bischofskonferenz, Das Gewissen bilden für eine treue Staatsbürgerschaft, § 34[23]

Der erlaubte Fall: trotz dieser Haltung wählen, aus verhältnismäßigen Gründen

Der zweite Fall ist der der meisten wirklichen Situationen, in denen kein Kandidat vollkommen ist. Ein Wähler kann die abtreibungsbefürwortende Haltung eines Kandidaten ablehnen und dennoch für ihn stimmen, wegen anderer Themen von hinreichender Schwere.

„Es kann vorkommen, dass ein Katholik, der die inakzeptable Haltung eines Kandidaten selbst zu einer Politik ablehnt, die ein in sich böses Tun begünstigt, vernünftigerweise beschließt, aus anderen sittlich schwerwiegenden Gründen für diesen Kandidaten zu stimmen. So zu stimmen wäre nur aus wahrhaft schwerwiegenden sittlichen Gründen erlaubt, nicht um engen Interessen oder parteilichen Vorlieben zu dienen, noch um ein grundlegendes sittliches Übel zu ignorieren.“ — Amerikanische Bischofskonferenz, Das Gewissen bilden für eine treue Staatsbürgerschaft, § 35[24]

Der Wähler will in diesem Fall die Abtreibung nicht; er beklagt sie, bekämpft sie mit anderen Mitteln, urteilt aber, dass der Verzicht auf die Stimme für diesen Kandidaten ein noch größeres Übel verursachen würde. Es handelt sich um eine entfernte materielle Mitwirkung, erlaubt, wenn der Grund verhältnismäßig ist.

Was ist ein „verhältnismäßiger Grund“?

Der Begriff wird oft zu Unrecht angerufen, wie ein Sesam-öffne-dich, das jede Wahl rechtfertigen soll. Doch ein verhältnismäßiger Grund ist keine einfache politische Meinungsverschiedenheit, keine wirtschaftliche oder parteiliche Vorliebe. Um der Schwere der Abtreibung — der direkten Beseitigung unschuldigen menschlichen Lebens millionenfach — verhältnismäßig zu sein, muss er selbst Güter von vergleichbarer Schwere betreffen.

Die katholischen Moraltheologen arbeiten mehrere Kriterien heraus, um diese Verhältnismäßigkeit zu beurteilen:

Kriterium des UrteilsZu stellende FrageAuswirkung auf die Erlaubtheit der Stimme
Schwere des geduldeten ÜbelsIst die geförderte Abtreibung marginal oder massenhaft, begrenzt oder unbegrenzt?Je schwerer das Übel, desto schwerer muss der Gegengrund sein
Wirkliche Macht des KandidatenWird der Kandidat die Abtreibung wirklich ausweiten können, oder ist seine Rolle begrenzt?Eine schwache Macht vermindert die Mitwirkung
Vorhandensein einer AlternativeIst ein anderer glaubwürdiger, dem Leben weniger schädlicher Kandidat erreichbar?Wenn es ihn gibt, schwächt sich der Grund, den Schlimmeren zu unterstützen
Sonst auf dem Spiel stehende GüterBetreffen die anderen Themen Leben, Würde, Frieden, grundlegende Gerechtigkeit?Nur schwerwiegende Güter können aufwiegen
Absicht des WählersWill ich das Böse, oder dulde ich es nur gegen meinen Willen?Die Absicht, das Böse zu fördern, macht alles unerlaubt

Konkret: Eine Steuersenkung oder eine Verwaltungsreform anzuführen, um einen Kandidaten zu unterstützen, der die Abtreibung unbegrenzt machen würde, ist kein verhältnismäßiger Grund. Dagegen kann die Sorge, eine humanitäre Katastrophe, einen ungerechten Krieg, die Verfolgung ganzer Bevölkerungen zu vermeiden oder anderes bedrohtes Leben zu schützen, diese Schwelle erreichen. Das Urteil bleibt klugheitlich: Es lässt sich nicht mechanisch ableiten, ist aber auch nicht willkürlich.

Der besondere Fall des Gesetzgebers: Evangelium Vitae 73

Ein benachbarter Fall erhellt die Lehre noch: der des Gewählten, der ein freizügiges Gesetz nicht abschaffen kann — darf er für ein weniger freizügiges Gesetz stimmen? Johannes Paul II. hat in einer berühmten Passage von Evangelium Vitae geantwortet, die oft analog auf den Wähler angewandt wird:

Johannes Paul II. im Jahr 1979. In Evangelium Vitae unterscheidet er die Zustimmung zu einem ungerechten Gesetz von der begrenzten Unterstützung einer Maßnahme, die ein bereits bestehendes Übel verringert. Foto: Wikimedia Commons.

„Wenn es nicht möglich wäre, ein Abtreibung erlaubendes Gesetz vollständig abzuschaffen oder seiner Anwendung ein Ende zu setzen, könnte ein Parlamentarier, dessen absoluter persönlicher Widerstand gegen die Abtreibung offenkundig und allen bekannt wäre, rechtmäßig Vorschläge unterstützen, die darauf abzielen, die Schäden eines solchen Gesetzes zu begrenzen und so dessen negative Auswirkungen auf Kultur und öffentliche Sittlichkeit zu vermindern.“ — Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, § 73[25]

Das Prinzip ist glasklar: Man stimmt einem ungerechten Gesetz nicht zu, aber man kann ein Übel, das man nicht beseitigen kann, verringern — unter zwei strengen Bedingungen: dass der grundsätzliche Widerstand gegen die Abtreibung klar und öffentlich ist und dass das Ziel wirklich darin besteht, das Übel zu begrenzen, nicht es gutzheißen. Auf den Wähler übertragen, rechtfertigt diese Überlegung die Wahl eines weniger abtreibungsbefürwortenden Kandidaten gegen einen mehr befürwortenden, wenn kein voll lebensschützender Kandidat gewinnen kann. Das heißt nicht, ein Übel zu billigen: Es heißt, sein Ausmaß zu begrenzen.

Und wenn kein Kandidat akzeptabel ist?

Rangordnen, ohne zu relativieren

In vielen Wahlgängen verteidigt kein Kandidat voll die Würde des Lebens. Der katholische Wähler steht dann vor lauter unvollkommenen Haltungen. Die Regel lautet nicht, auf die Unterscheidung zu verzichten, sondern zu ordnen: die Schwere der geförderten Übel, die wirkliche Macht jedes Kandidaten und die Güter, die sie im Übrigen schützen, abzuwägen. Die Stimme für den dem Leben weniger abträglichen Kandidaten — nicht weil man seine Fehler billigte, sondern um ein größeres Übel zu verhindern — ist dann eine direkte Anwendung des Prinzips von Evangelium Vitae 73.

Weiße Stimme, Enthaltung, der am wenigsten schädliche Kandidat

Drei Optionen öffnen sich, wenn alle Kandidaten schwer mangelhaft sind: für den am wenigsten schädlichen stimmen, weiß wählen oder sich enthalten. Keine wird von der Kirche auferlegt, die hier einen echten Raum für das Klugheitsurteil lässt. Die Teilnahmepflicht (KKK § 2240) neigt dazu, die Wahlkabine nicht zu meiden; aber niemand ist gehalten, ein Übel zu billigen, das er für unerträglich hält. Ausgeschlossen ist die Gleichgültigkeit: sich der Unterscheidung zu verweigern, aus Gewohnheit oder aus engem Interesse zu wählen und dabei die Augen vor dem Leben zu verschließen.

Die umgekehrte Versuchung: die Abtreibung instrumentalisieren, um den Rest zu ignorieren

Spiegelbildlich warnt die Kirche vor einer entgegengesetzten Abirrung: das „Pro-Life“-Etikett eines Kandidaten als Freibrief zu benutzen, der von der Prüfung des übrigen Programms entbindet.

„Ein Wähler sollte den Widerstand eines Kandidaten gegen ein in sich Böses nicht dazu benutzen, Gleichgültigkeit oder Unaufmerksamkeit gegenüber anderen wichtigen moralischen Fragen zu rechtfertigen, die das menschliche Leben und die menschliche Würde betreffen.“ — Amerikanische Bischofskonferenz, Das Gewissen bilden für eine treue Staatsbürgerschaft, § 37[26]

Die Verteidigung des ungeborenen Lebens entbindet nicht von der Gerechtigkeit gegenüber den Armen, der Achtung des Migranten, der Ablehnung von Folter oder ungerechtem Krieg. Die Pro-Life-Kohärenz ist umfassend: Sie beginnt bei der Empfängnis, bleibt aber dort nicht stehen.

Gewissen, Klugheit und ihre Grenzen

Ein wohlgebildetes Gewissen ist kein Alibi

Das Argument „Ich wähle nach meinem Gewissen“ ist richtig — wird aber oft missverstanden. Das Gewissen ist keine Freiheit zu entscheiden, was gut oder böse ist; es ist das Urteil, durch das man das bereits in das Sittengesetz eingeschriebene Gute und Böse erkennt[27]. Ein wohlgebildetes Gewissen lässt sich vom Wort Gottes, von der Lehre der Kirche und von der rechten Vernunft unterweisen. Sein Gewissen anzurufen, um die Abtreibung aktiv zu unterstützen, heißt nicht, seinem Gewissen zu folgen: Es heißt, es zu verbiegen.

„Ein wohlgebildetes Gewissen wird niemals jemanden zu dem Schluss führen, es sei erlaubt, für eine Politik zu stimmen, die dem Sittengesetz frontal widerspricht.“ — Amerikanische Bischofskonferenz, Das Gewissen bilden für eine treue Staatsbürgerschaft, § 34[28]

Das Klugheitsurteil bleibt persönlich — aber nicht willkürlich

Sind die Prinzipien einmal gesetzt — die Abtreibung ist ein in sich Böses, man stimmt niemals für sie, eine materielle Mitwirkung verlangt einen verhältnismäßigen Grund —, bleibt ihre Anwendung auf eine konkrete Wahl ein persönlicher Akt der Klugheit. Zwei gleich treue Katholiken können die wirkliche Macht eines Kandidaten oder die vergleichende Schwere der Themen unterschiedlich einschätzen und zu unterschiedlichen Stimmen gelangen, ohne dass einer den Glauben verräte. Doch diese Freiheit hat eine Grenze: Sie deckt niemals die Billigung der Abtreibung selbst. Die Klugheit unterscheidet die Mittel; sie verhandelt die Ziele nicht neu.

Häufige Einwände

„Ich bin persönlich dagegen, will es aber nicht aufzwingen“

Das ist die klassische Formel. Sie verwechselt zwei Dinge: eine private Überzeugung und eine Wahrheit der Gerechtigkeit. Zu sagen „Ich bin persönlich gegen den Diebstahl, zwinge es aber nicht auf“ ist nur dann ohne Widerspruch möglich, wenn der Diebstahl kein Opfer macht — was falsch ist. Ebenso ist die Abtreibung keine private Lebensoption ohne geschädigten Dritten: Es gibt ein Opfer, das Kind. Sein Lebensrecht zu verteidigen heißt nicht, eine Religion aufzuzwingen; es ist die elementare Forderung der Gerechtigkeit gegenüber dem Schwächsten, die jede Gesellschaft zu schützen verpflichtet ist[29].

„Das ist Ein-Themen-Wahl“

Dem Katholiken vorzuwerfen, er reduziere die Politik auf ein einziges Thema, wäre berechtigt, wenn es sich um ein nebensächliches Thema handelte. Doch die Abtreibung berührt das grundlegendste Recht — jenes, ohne das kein anderes Recht ein Subjekt hat: Weder Freiheit noch Gleichheit noch Gesundheit genießt man, wenn man zuvor beseitigt wurde. Das ist kein Thema unter anderen: Es ist die Möglichkeitsbedingung aller anderen. Die Kirche verlangt dennoch nicht, ihr alles mechanisch unterzuordnen: Sie verlangt, ihr ihr wirkliches Gewicht zuzuerkennen und sie niemals mit einer rein technischen Debatte gleichzusetzen.

Die Legalität einer Handlung begründet niemals ihre Sittlichkeit. Ein Gesetz kann ungerecht sein — und ist es, wenn es dem Naturrecht widerspricht. „Ein Gesetz, das nicht gerecht wäre, scheint kein Gesetz zu sein“, schrieb schon der heilige Augustinus, aufgenommen vom heiligen Thomas von Aquin[30]. Der Katechismus zieht daraus die direkte Folge: Vor einer dem Sittengesetz widersprechenden Vorschrift ist der Bürger „in seinem Gewissen verpflichtet, ihr nicht zu folgen“[31]. Dass etwas vom bürgerlichen Gesetz erlaubt ist, verpflichtet also das Gewissen keineswegs, es für gut zu halten — noch weniger, es durch seine Stimme zu fördern.

„Und die Lebenskohärenz: Krieg, Armut, Migranten, Todesstrafe?“

Ein praktischer Kompass für die Wahlkabine: jede Billigung der Abtreibung ausschließen, dann unterscheiden, ob wirklich ein schwerwiegender und verhältnismäßiger Grund vorliegt.

Der Einwand ist ernst, und die Kirche macht ihn sich zu eigen — mit einer Nuance. Alle diese Themen berühren die menschliche Würde und verpflichten das katholische Gewissen. Aber sie sind nicht alle von derselben sittlichen Ordnung. Krieg und Todesstrafe fallen unter Urteile, in denen „eine legitime Verschiedenheit der Meinungen“ zwischen Katholiken möglich ist[32]: Man kann über ihre Anwendung debattieren, ohne aufzuhören, treu zu sein. Abtreibung und Euthanasie dagegen sind in sich böse: Es gibt keinen „guten Gebrauch“ der direkten Beseitigung eines Unschuldigen. Diesen Wesensunterschied anzuerkennen heißt nicht, die anderen Anliegen zu verachten: Es heißt, sich zu weigern, das schwerste in der Masse der anderen zu ertränken.

Zusammengefasst: ein Kompass für die Wahlkabine

Die katholische Lehre über das Wählen angesichts der Abtreibung lässt sich auf vier einfache Wegmarken zurückführen, die zusammenzuhalten sind:

  1. Man stimmt niemals für einen Kandidaten wegen seiner abtreibungsbefürwortenden Haltung. Das wäre formelle Mitwirkung am Bösen, immer verboten[33].
  2. Man kann für einen Kandidaten trotz dieser Haltung stimmen, aus schwerwiegenden und verhältnismäßigen Gründen, ohne sie zu teilen: Das ist entfernte materielle Mitwirkung, erlaubt[34].
  3. Nicht alle Fragen haben dasselbe Gewicht. Leben, Ehe und Erziehung sind nicht verhandelbare Werte; das Übrige fällt oft unter das Klugheitsurteil[35].
  4. Das Gewissen verpflichtet, aber es bildet sich. Es deckt niemals die Billigung eines in sich Bösen und entbindet nicht von der Pflicht, am Leben der Stadt teilzunehmen[36].

Katholisch wählen heißt also weder, die Augen zu verschließen, noch sich die Hände zu waschen. Es heißt, in die Wahlkabine ein Gewissen zu tragen, das von der Wahrheit erleuchtet und auf das Gemeinwohl hingeordnet ist — beginnend beim Wohl dessen, der nicht wählen kann: des ungeborenen Kindes.

Zum Weiterlesen

Anmerkungen und Quellen

  1. Kardinal Joseph Ratzinger, Worthiness to Receive Holy Communion — General Principles (Notiz über den würdigen Empfang der heiligen Kommunion), Kongregation für die Glaubenslehre, Juli 2004, Punkt 6 und sein Nota bene. Originaltext: « A Catholic would be guilty of formal cooperation in evil, and so unworthy to present himself for Holy Communion, if he were to deliberately vote for a candidate precisely because of the candidate's permissive stand on abortion and/or euthanasia. When a Catholic does not share a candidate's stand in favour of abortion and/or euthanasia, but votes for that candidate for other reasons, it is considered remote material cooperation, which can be permitted in the presence of proportionate reasons. »

    1 21 33
  2. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2271. Vgl. Didache 2, 2; Barnabasbrief 19, 5; Tertullian, Apologeticum 9, 8, über die Verurteilung der Abtreibung seit den ersten Jahrhunderten.

    2 7
  3. Amerikanische Bischofskonferenz (USCCB), Forming Consciences for Faithful Citizenship (Das Gewissen bilden für eine treue Staatsbürgerschaft), revidierte Ausgabe 2019, § 37. Deutsche Übersetzung des Autors.

    3 6 26
  4. Katechismus der Katholischen Kirche, §§ 1750–1754, über die Quellen der Sittlichkeit (Gegenstand, Absicht, Umstände).

    4
  5. Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben, 24. November 2002, § 3, über die „legitime Vielfalt der zeitlichen Optionen“. Dokument unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt.

    5 14
  6. Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, 7. Dezember 1965, § 51: « Die Abtreibung und die Kindstötung sind abscheuliche Verbrechen » (« abortus necnon infanticidium nefanda sunt crimina »).

    8
  7. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2273. Zitiert Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum Vitae (1987), III.

    9
  8. Für die Einzelheiten des nicht-religiösen Pro-Life-Arguments (der menschliche Embryo ist von der Empfängnis an ein individueller menschlicher Organismus; es ist unsittlich, einen unschuldigen Menschen zu töten), siehe Matthieu Lavagna, La Raison est pro-vie. Arguments non religieux contre l'avortement. Vgl. auch Robert P. George & Christopher Tollefsen, Embryo: A Defense of Human Life, Doubleday, 2008.

    10
  9. Kardinal Joseph Ratzinger, Worthiness to Receive Holy Communion — General Principles, Glaubenskongregation, 2004, Punkt 3. Originaltext: « Not all moral issues have the same moral weight as abortion and euthanasia. (…) There may be a legitimate diversity of opinion even among Catholics about waging war and applying the death penalty, but not however with regard to abortion and euthanasia. »

    11 32
  10. Benedikt XVI., nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum Caritatis, 22. Februar 2007, § 83. Italienischer Originaltext: « Questi valori non sono negoziabili. »

    12 35
  11. Benedikt XVI., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses der Europäischen Volkspartei, 30. März 2006: Schutz des Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, auf der Ehe zwischen Mann und Frau gegründete Familie, Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen — « nicht verhandelbare Prinzipien ».

    13
  12. Mutter Teresa von Kalkutta, Ansprache beim National Prayer Breakfast, Washington D.C., 3. Februar 1994. Originaltext: « I feel that the greatest destroyer of peace today is abortion, because it is a war against the child, a direct killing of the innocent child, murder by the mother herself. »

    15
  13. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2240.

    16 36
  14. Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note (…) im politischen Leben, 24. November 2002, § 1, unter Berufung auf das Zweite Vatikanische Konzil, Apostolicam Actuositatem.

    17
  15. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1789, der einen ständigen Grundsatz der christlichen Moral ausspricht (vgl. Röm 3, 8: « Sollen wir Böses tun, damit Gutes daraus entsteht? »).

    18
  16. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2242. Vgl. Apg 5, 29: « Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen. »

    19
  17. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 25. März 1995, § 74, über das absolute Verbot der formellen Mitwirkung am Bösen.

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  18. USCCB, Forming Consciences for Faithful Citizenship, 2019, § 34. Deutsche Übersetzung des Autors.

    23
  19. USCCB, Forming Consciences for Faithful Citizenship, 2019, § 35. Deutsche Übersetzung des Autors. Originaltext: « Voting in this way would be permissible only for truly grave moral reasons, not to advance narrow interests or partisan preferences or to ignore a fundamental moral evil. »

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  20. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 25. März 1995, § 73, über die erlaubte Unterstützung eines Parlamentariers für ein Gesetz, das die Schäden eines bestehenden Abtreibungsgesetzes begrenzt.

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  21. Katechismus der Katholischen Kirche, § 1778, über das sittliche Gewissen als Urteil der Vernunft.

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  22. USCCB, Forming Consciences for Faithful Citizenship, 2019, § 34, über das wohlgebildete Gewissen. Deutsche Übersetzung des Autors.

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  23. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2273, über die Pflicht der bürgerlichen Gesellschaft und der politischen Autorität, die unveräußerlichen Rechte der Person anzuerkennen und zu schützen.

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  24. Heiliger Thomas von Aquin, Summa Theologiae, Iª-IIae, q. 95, a. 2, unter Berufung auf den heiligen Augustinus, De libero arbitrio, I, 5: « lex iniusta non videtur esse lex » (« ein ungerechtes Gesetz scheint kein Gesetz zu sein »).

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  25. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2242, a.a.O.

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