Die Gründung des Staates der Vatikanstadt (11. Februar 1929)

Der durch den Lateranvertrag am 11. Februar 1929 gegründete Staat der Vatikanstadt ist der kleinste souveräne Staat der Welt: 44 Hektar, etwa 800 Einwohner, Garant der sichtbaren Freiheit des Nachfolgers Petri in seiner universellen geistlichen Mission.

Ignispedia

Der Staat der Vatikanstadt (Stato della Città del Vaticano) wurde am 11. Februar 1929 durch Artikel 3 des Lateranvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien gegründet. Er trat formell am 7. Juni 1929, dem Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden, ins Leben und ist seither der kleinste souveräne Staat der Welt, der vom Völkerrecht anerkannt wird: 44 Hektar, 3,2 km Grenze, die er ausschließlich mit Italien teilt, etwa 800 Einwohner.[1][2]

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die diplomatische Erzählung der Lateranverträge — die die 1870 eröffnete Römische Frage beendeten — sondern die technische Untersuchung des Staates selbst: seines Territoriums, seiner Grundgesetze, seiner Regierungsorgane, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Währung, seiner Symbole, seiner Diplomatie. Diese Merkmale machen die Vatikanstadt zu einem weltweit einzigartigen Rechtsgebilde: einem auf seinen einfachsten Ausdruck reduzierten Staat, dessen einziger Daseinsgrund darin besteht, die sichtbare Freiheit des Nachfolgers Petri in der Ausübung seiner universellen geistlichen Mission zu garantieren.

Die Unterscheidung zwischen dem Heiligen Stuhl (einem dauerhaften Völkerrechtssubjekt, gegründet auf den petrinischen Primat) und dem Staat der Vatikanstadt (einem 1929 geschaffenen souveränen Territorium) ist zentral. Der erstere schließt Konkordate und entsendet Nuntien; der letztere stellt Pässe aus, prägt Euro-Münzen und vergibt Kraftfahrzeugkennzeichen. Beide haben den Papst als Oberhaupt. Doch sie folgen zwei verschiedenen Rechtslogiken, die die katholische diplomatische Praxis sorgfältig getrennt hält.[3]

Der Staat wird heute durch das Grundgesetz regiert, das Papst Leo XIV. am 31. Juli 2026 mit sofortiger Wirkung verkündet hat — die vierte vatikanische Verfassung nach denen von Pius XI. (1929), Johannes Paul II. (2000) und Franziskus (13. Mai 2023, seither historisch). Sie kodifiziert die Öffnung des Vorsitzes und der Zusammensetzung der Päpstlichen Kommission für Nicht-Kardinäle, die bereits 2025 umgesetzt wurde, und präzisiert die Rolle des Generalberaters und des Generalsekretärs.[4][5]

Warum ein Staat, und warum so winzig?

Die katholische Lehre von der päpstlichen Souveränität

Pius XI. (Achille Ratti, 1857–1939; Papst von 1922 bis 1939), Gründerpapst des Staates der Vatikanstadt. Fotografie von Nicola Perscheid, um 1922. Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Um zu verstehen, warum die Kirche 1929 darauf bestand, einen Staat und nicht bloß eine Verwaltungsenklave oder einen Sonderstatus zu erhalten, muss man auf die katholische Lehre von der päpstlichen Souveränität zurückgehen.

Seit dem frühen Mittelalter gilt der Nachfolger Petri als eigenständiges Völkerrechtssubjekt — nicht aufgrund irgendeiner ihm eigenen weltlichen Macht, sondern aufgrund seines universellen geistlichen Primats über die katholische Kirche. Diese Lehre, deren mittelalterliche Wurzeln insbesondere auf Innozenz III. (1198–1216) und seine Lehre von der plenitudo potestatis zurückgehen — unter anderem formuliert in der Dekretale Per venerabilem vom Mai 1202[6] —, ohne dass es sich schon um den modernen Begriff des Völkerrechtssubjekts handelte, begründet die jahrhundertealte Praxis, nach der der Papst Botschafter mit den Herrschern der Welt austauscht — eine Praxis, die von den meisten europäischen Mächten auch nach dem Untergang des Kirchenstaates im Jahr 1870 aufrechterhalten wurde, mit der doppelten Ausnahme Italiens, das von 1870 bis 1929 keine Beziehungen zum Heiligen Stuhl unterhielt, und Frankreichs, dessen Regierung die offiziellen Beziehungen am 30. Juli 1904 beendete, bevor ihre Wiederherstellung 1921 beschlossen wurde.[7][8]

Doch diese abstrakte, auf der Mission gegründete Rechtspersönlichkeit stellte seit 1870 ein praktisches Problem: Wo residierte der Papst? Unter welcher Gerichtsbarkeit stand die Zentralverwaltung der Kirche? Welchen Pass trugen der Kardinalpräfekt eines Dikasteriums oder der nach Berlin entsandte Nuntius? Solange sich der Papst physisch auf italienischem Territorium befand, konnte theoretisch jede Regierung in Rom seine Korrespondenz einschränken, seine Residenz durchsuchen oder kirchliche Amtsträger ausweisen. Der italienische Jesuit und Kanonist Felice M. Cappello formulierte die Lehre so in seiner Summa iuris publici ecclesiastici (Rom, 1928): Die höchste geistliche Freiheit des Papstes erfordere, so Cappello, eine minimale, aber reale zeitliche Unabhängigkeit — eine Unabhängigkeit, die die Garantien von 1871 niemals verschafft hatten.[9]

Das Kalkül Pius' XI.: minimal, um glaubwürdig zu bleiben

Als die Verhandlungen 1926 heimlich begannen, stellte Pius XI. eine zentrale Forderung: Er wollte den Kirchenstaat nicht wiederherstellen. Der Papst der 44 Hektar dachte in ausdrücklicher Abgrenzung zum Papst der 44 000 km² von vor 1859 — der maximalen Ausdehnung des Kirchenstaates vor den Annexionen des Risorgimento. Drei Gründe für diese Wahl.

Erstens vermeidet die politische Ablehnung eines erweiterten päpstlichen Staates jeden Vorwurf des Revanchismus gegenüber dem jungen Königreich Italien. Pius XI. verlangt nicht die Rückgabe von Bologna, den Marken oder Umbrien. Er verlangt die strikte Umfriedung um die Petersbasilika.

Zweitens reduziert ein minimales Territorium die Versuchung auf null, die Kirche in einen territorialen politischen Akteur zu verwandeln. Eine Vatican-City von einem Quadratkilometer kann keine Armee aufstellen, keine Steuerbevölkerung verwalten, keine territoriale Außenpolitik betreiben. Sie kann nur eines: den Nachfolger Petri und die Zentralverwaltung der Kirche beherbergen.

Drittens macht die Winzigkeit den ausschließlich funktionalen Charakter des Staates juristisch unanfechtbar. Niemand kann behaupten, die Vatikanstadt sei ein gewöhnlicher Staat mit eigenen geopolitischen Interessen; jeder sieht, dass sie existiert, um die geistliche Freiheit der Kirche zu garantieren, und zu nichts anderem.

Pius XI. gibt hier die Lehre vor: ein bewusst auf das Minimum reduziertes Territorium, ein einfacher Stützpunkt, der die geistliche Freiheit des Nachfolgers Petri garantiert. — Paraphrase der Ansprache Vogliamo anzitutto an die Professoren und Studenten der Katholischen Universität vom Heiligen Herzen in Mailand, 13. Februar 1929[10]

Der Papst gibt hier den lehrmäßigen Schlüssel zum vatikanischen Staat: Das Territorium ist kein Zweck, es ist ein point d'appui ferme für die Mission. Das gesamte Rechtsgebäude von 1929 leitet sich aus diesem archimedischen Bild ab.

Heiliger Stuhl oder Staat der Vatikanstadt?

Das Völkerrecht unterscheidet streng zwei Subjekte:

KriteriumHeiliger StuhlStaat der Vatikanstadt
NaturGeistliches Subjekt (Nachfolger Petri + Kurie)Souveräner Staat im klassischen Sinne
GrundlagePetrinischer Primat, älter als 1929Lateranvertrag (11. Februar 1929)
TerritoriumKein eigenes44 Hektar in Rom
Diplomatische VertretungApostolische Nuntien (Beziehungen zu 184 Staaten im Januar 2024)CV-Kennzeichen, SCV-Pässe
VertragsbeitritteKonkordate, Konventionen über OrdensleuteTechnische Konventionen (UPU, ITU, technisches Schengen)
Präsenz bei der UNOStändiger Beobachter seit dem 6. April 1964Mitglied der OSZE, Beobachter bei der FAO

Die praktische Regel der päpstlichen Diplomatie gilt konstant seit 1929: Politische, diplomatische und lehrmäßige Verträge fallen unter den Heiligen Stuhl; technische Verträge — Post, Währung, Telekommunikation — fallen unter den Staat der Vatikanstadt.[11][12] Im Jahr 1964 akzeptierte UNO-Generalsekretär U Thant (im Amt von 1961 bis 1971), dass der Heilige Stuhl und nicht der Staat der Vatikanstadt den Status eines Ständigen Beobachters in New York erhalte — eine Wahl, die den universellen und geistlichen Charakter der vatikanischen Stimme bei der UNO unterstreicht.[13]

Der 11. Februar 1929: Was genau wird geschaffen?

Drei Dokumente, ein einziger Tag, ein einziger Staat

Offizielle Karte des Staates der Vatikanstadt gemäß der Anlage zum Lateranvertrag von 1929. Der Umfang folgt den leoninischen Mauern und dem Travertinband, das den Petersplatz schließt. Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Die Lateranverträge bestehen aus drei Texten, die am selben Tag unterzeichnet wurden: einem politischen Vertrag, einem kirchlichen Konkordat, einer Finanzkonvention. Doch nur der Vertrag schafft den Staat der Vatikanstadt. Das Konkordat regelt die Beziehungen zwischen Kirche und Staat auf der italienischen Halbinsel; die Finanzkonvention begleicht materiell die Enteignung von 1870. Der Staat hingegen entsteht ausschließlich aus dem Vertrag — 27 Artikel.[14]

Der Kern dieses Vertrags liegt in fünf technischen Artikeln, die jede ernsthafte Untersuchung des Vatikans als Staat zitieren muss:

Artikel 2 — « L'Italie reconnaît la souveraineté du Saint-Siège dans le champ international comme un attribut inhérent à sa nature, en conformité avec sa tradition et avec les exigences de sa mission dans le monde. » (französische Übersetzung)[15]

Dieser Text ist wesentlich: Er anerkennt die Souveränität des Heiligen Stuhls, er schafft sie nicht. Die Souveränität des Heiligen Stuhls ist seiner Natur inhärent und älter als der Vertrag. Italien gibt nichts: Es stellt fest.

Artikel 3 — « L'Italie reconnaît au Saint-Siège la pleine propriété et la puissance exclusive et absolue, ainsi que la juridiction souveraine, sur le Vatican, tel qu'il est actuellement constitué, avec toutes ses dépendances et bâtiments. » (französische Übersetzung)[16]

Dies ist der Gründungsartikel. Das volle Eigentum (piena proprietà) und die souveräne Gerichtsbarkeit (giurisdizione sovrana) kennzeichnen eine echte staatliche Souveränität, keine bloße Exterritorialität. Italien behält keine Restrechte auf vatikanischem Boden.

Artikel 4 — « La souveraineté et la juridiction exclusive sur la Cité du Vatican, que l'Italie reconnaît au Saint-Siège, comportent qu'aucune ingérence du Gouvernement italien ne peut s'y exercer, et qu'il n'y a là d'autre autorité que celle du Saint-Siège. » (französische Übersetzung)[17]

Der Ausdruck « aucune ingérence » (alcuna ingerenza) verbietet Italien positiv jeden Hoheitsakt, selbst einen administrativen, auf vatikanischem Boden.[18]

Artikel 24 — « Au regard de la souveraineté qui Lui appartient également dans le champ international, le Saint-Siège déclare qu'Il veut rester et restera étranger aux compétitions temporelles entre les autres États et aux réunions internationales convoquées à cet effet, sauf si les parties en lice s'accordent à faire appel à Sa mission de paix. […] La Cité du Vatican sera toujours et en tout cas considérée comme territoire neutre et inviolable. » (französische Übersetzung)[19]

Artikel 24 schreibt die immerwährende Neutralität der Vatikanstadt in Stein. Keine fremde Armee darf vatikanisches Territorium betreten, selbst im Fall eines größeren Konflikts, an dem Italien beteiligt ist. Diese Klausel wird während des Zweiten Weltkriegs auf die Probe gestellt: Zwischen September 1943 und Juni 1944 finden mehr als 4 000 verfolgte Personen Zuflucht in den religiösen Instituten Roms und den exterritorialen Gütern des Heiligen Stuhls.[20] Rechtlich gesehen wäre jedes gewaltsame Betreten vatikanischen Bodens eine Vertragsverletzung gewesen: Die Neutralität des Artikels 24, verbunden mit dem Einmischungsverbot des Artikels 4, machte das vatikanische Territorium zu einem rechtlich geschützten Ort, grundsätzlich vor jedem gewaltsamen Eindringen bewahrt.[21]

Artikel 26 — « Le Saint-Siège […] déclare définitivement et irrévocablement composée, et donc éliminée, la "question romaine", et reconnaît le Royaume d'Italie sous la dynastie de la Maison de Savoie, avec Rome comme capitale de l'État italien. De son côté, l'Italie reconnaît l'État de la Cité du Vatican sous la souveraineté du Souverain Pontife. » (französische Übersetzung)[22]

Abschließende gegenseitige Anerkennung in symmetrischer Formel: Der Vatikan erkennt das Königreich Italien an; Italien erkennt den Staat der Vatikanstadt an.

Das durch Anlage I definierte Territorium

Die Anlage I des Vertrags enthält eine detaillierte Katasterkarte, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Sie grenzt das vatikanische Territorium anhand von vier Anhaltspunkten ab:

  • im Norden und Westen: die leoninischen Mauern aus dem 9. Jahrhundert, im 15. Jahrhundert durch die Befestigungen Nikolaus' V. und im 17. Jahrhundert durch die Festungsanlagen Urbans VIII. verlängert;
  • im Süden: die Außengrenze des Petersplatzes, gebildet durch die Kolonnaden Berninis (1656–1667);
  • im Osten: ein Travertinband, das in das Pflaster der Piazza Pio XII und der Via della Conciliazione eingelassen ist und sichtbar die internationale Grenze zwischen Italien und dem Vatikan markiert.

Das so abgegrenzte Territorium umfasst 0,44 km² (44 Hektar), einen großen Teil davon in den Vatikanischen Gärten (italienische Gärten, englische Gärten, Wald).[23][24] Die internationale Grenze misst 3,2 km, vollständig mit Italien.[25] Der höchste Punkt auf dem Vatikanischen Hügel erreicht 78 Meter; der tiefste Punkt, der Petersplatz, liegt bei 19 Metern.[26] Die Kuppel der Petersbasilika — 117,57 Meter Innenhöhe, 133,30 Meter vom Straßenniveau bis zur Kreuzspitze — überragt das Ganze, ohne eine natürliche Erhebung zu bilden.[27]

Drei technische Bemerkungen.

Erstens ist das vatikanische Territorium kein isolierter Punkt: Es ist in Wirklichkeit eine Enklave in Rom, ohne territoriale Verbindung zu einem anderen Staat. Um vom Vatikan zu irgendeinem Punkt außerhalb Italiens zu gelangen, durchquert man zwangsläufig die italienische Halbinsel. Diese physische Abhängigkeit wurde rechtlich durch die exterritorialen Güter (die großen Basiliken, die päpstlichen Paläste, Castel Gandolfo) ausgeglichen, die Immunitäten genießen, die denen von Botschaften entsprechen.

Zweitens folgt der Umfang bereits bestehenden antiken Mauern. Italien musste kein Bauland abtreten; es hat lediglich eine seit dem 9. Jahrhundert bestehende Umfriedung rechtlich anerkannt. Die vatikanische Grenze ist daher aus archäologischer Sicht eine der ältesten Europas.

Drittens liegt der Petersplatz auf vatikanischem Territorium, doch die öffentliche Sicherheit auf dem Platz (Mengenverwaltung, Pilgerzugang, Eingreifen im Fall eines Anschlags) ist vertraglich dem italienischen Staat anvertraut (italienische Carabinieri). Diese Besonderheit erklärt sich aus dem offenen Charakter des Platzes: Technisch gesehen kann sich dort jederzeit jeder Pilger der Welt befinden, und die vatikanische Polizei (kaum 130 Gendarmen) würde nicht ausreichen, um an einem Mittwoch bei der Audienz 30 000 Gläubige zu verwalten.

Die Organe des neuen Staates: eine absolute Monarchie sui generis

Der Papst als Inhaber der Fülle der Gewalten

Der Palast des Governatorats (Palazzo del Governatorato), 1928–1931 in den Vatikanischen Gärten erbaut, beherbergt die Verwaltung des Staates. Architekt: Giuseppe Momo. Fotografie Jean-Pol Grandmont, Wikimedia Commons, CC BY 3.0.

Alle vatikanischen Grundgesetze (1929, 2000, 2023, 2026) machen den Papst zum Inhaber der Fülle der Gewalten über den Staat, gemäß einer aus dem klassischen kanonischen Recht ererbten Aussage. Die Formulierung von 2023, seither historisch:

« Le Souverain Pontife, Chef de l'État de la Cité du Vatican, a la plénitude du pouvoir de gouverner, qui comprend les pouvoirs législatif, exécutif et judiciaire. » — Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, 13. Mai 2023, Artikel 1 § 1[28]

Diese Konzentration aller drei Gewalten in den Händen eines einzigen Mannes macht die Vatikanstadt zur einzigen absoluten Monarchie, die im 21. Jahrhundert in Europa fortbesteht. Doch es ist eine Monarchie besonderer Art:

  • sie ist Wahlmonarchie: Der Papst wird vom Konklave der wahlberechtigten Kardinäle gewählt, nicht durch Erbfolge;
  • sie ist nicht erblich und lebenslang: Kein Kind folgt dem Papst nach;
  • sie ist religiös: Die Legitimität des Staatsoberhaupts leitet sich vollständig aus seiner Wahl zum Bischof von Rom und Nachfolger Petri ab;
  • sie ist ohne Adelshof: Paul VI. hat durch das Motu proprio Pontificalis Domus vom 28. März 1968 die Ämter des päpstlichen Hofes — darunter die der Thronassistenz-Fürsten — abgeschafft und die Nobelgarde auf einen Ehrendienst reduziert.[29]

Der Papst übt seine Gewalten durch Delegation an spezialisierte Organe aus, kann aber jederzeit die direkte Ausübung der einen oder anderen dieser Gewalten selbst wieder an sich ziehen. Es ist eine absolute Monarchie durch Delegation, keine klassische konstitutionelle Monarchie.

Die Päpstliche Kommission (Legislative)

Die ordentliche gesetzgebende Gewalt wird von der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt (Pontificia Commissione per lo Stato della Città del Vaticano) ausgeübt, die 1939 von Pius XII. eingesetzt wurde. Sie besteht aus Kardinälen und weiteren Mitgliedern, darunter dem Präsidenten, die vom Papst für fünf Jahre ernannt werden.[30]

Bis 2023 bestand diese Kommission nur aus Kardinälen. Die große Neuheit, die durch das Grundgesetz von Franziskus (2023) eingeführt und von dem Leos XIV. (2026) bestätigt wurde, liegt genau hier:

« La Commission pontificale pour l'État de la Cité du Vatican est composée de cardinaux et d'autres membres, dont le président, nommés par le Souverain Pontife pour cinq ans. » (französische Übersetzung) — Grundgesetz 2023, Artikel 8 § 1[31]

Der Ausdruck « d'autres membres » (altri membri), der die alte Formel « cardinaux membres » ersetzte, öffnet die Zusammensetzung ausdrücklich für Laien, Männer und Frauen. Diese Änderung reiht sich in die Politik des Franziskus zur Entklerikalisierung der Verwaltungsfunktionen der Kurie und des vatikanischen Staates ein, die bereits durch die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium (19. März 2022) für die Römische Kurie eingeleitet worden war.[32]

Die Kommission prüft und verabschiedet die ordentlichen Gesetze, den Jahreshaushalt, die technischen internationalen Konventionen und übt die Kontrolle über die Verwaltung aus. Ihre Akte werden nach päpstlicher Verkündung im Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis — Supplementum (Supplemento per le leggi e disposizioni dello Stato della Città del Vaticano) vollziehbar.

Das Governatorat (Exekutive)

Die vollziehende Gewalt wird vom Governatorat (Governatorato) ausgeübt, das von einem Präsidenten geleitet wird. Die Geschichte dieser Funktion kennt drei große Phasen.

1929–1952: Der alleinige Gouverneur. Das Grundgesetz von 1929 sah die Figur des Gouverneurs der Vatikanstadt (Governatore della Città del Vaticano) vor, der vom Papst zur Leitung der Verwaltung ernannt wurde. Pius XI. übertrug dieses Amt gleich bei der Gründung des Staates 1929 Camillo Serafini (1864–1952), Marquis und Numismatiker. Serafini übte dieses Amt bis zu seinem Tod 1952 aus — dreiundzwanzig Jahre lang.[33]

Camillo Serafini (1864–1952), erster und einziger Gouverneur des Staates der Vatikanstadt, 1929–1952. Gleich bei der Gründung des Staates von Pius XI. ernannt, beaufsichtigte dieser Numismatiker auch die ersten vatikanischen Münzen. Wikimedia Commons, gemeinfrei.

1952–2000: Die Vakanz und die Übertragung. Nach Serafinis Tod ernannte Pius XII. keinen Nachfolger. Die exekutiven Funktionen gingen faktisch auf die Päpstliche Kommission über, die zugleich Gesetzgeber und Verwalter wurde. Diese Vakanz dauerte achtundvierzig Jahre — eine institutionelle Lage, die wenig kommentiert, aber rechtlich real war.

2000–2023: Der Präsident der Kommission wird Chef der Exekutive. Das Grundgesetz Johannes Pauls II. (26. November 2000) schaffte die Figur des Gouverneurs offiziell ab und übertrug die exekutiven Befugnisse auf den Präsidenten der Päpstlichen Kommission, der fortan beide Funktionen vereinte. Die Unterscheidung zwischen Legislative und Exekutive wurde in der Praxis sehr dünn.[34]

Seit 2023: Die unter Franziskus wiederhergestellte Trennung. Das Grundgesetz von 2023 kehrt zu einer organischen Trennung der Funktionen zurück, indem es die Kommission (Legislative) und das Governatorat (Exekutive) deutlich unterscheidet und diese beiden Organe direkt dem Papst unterstellt — nicht mehr über die Staatssekretariat vermittelt wie zuvor. Am 15. Februar 2025 ernannte Franziskus Schwester Raffaella Petrini, Franziskanerin von der Eucharistie, zur Präsidentin der Päpstlichen Kommission und Präsidentin des Governatorats, mit Amtsantritt am 1. März 2025 — als erste Frau in der Geschichte des Vatikans in diesen Ämtern.[35]

Die rechtsprechende Gewalt

Die rechtsprechende Gewalt wird in vier Instanzen ausgeübt, alle mit Sitz im Vatikan:

  • der Einzelrichter (Giudice unico) für Übertretungen und mindere Vergehen;
  • das Tribunal (Tribunale) für gewöhnliche Delikte, geleitet von einem vom Papst ernannten Laienrichter;
  • das Berufungsgericht (Corte d'Appello);
  • der Oberste Gerichtshof (Corte di Cassazione) als höchste Instanz.

Das anwendbare Recht ist durch Generalverweisung das kanonische Recht als erste Quelle, ergänzt durch das italienische Recht in den nicht abgedeckten Materien (Straf-, Zivil-, Handelsrecht). Es ist ein weltweit einzigartiger Fall: ein Staat, der ausdrücklich ein fremdes Recht (das italienische) als subsidiäres Recht übernimmt, während er als erste Quelle sein eigenes religiöses Recht (das kanonische) behält. Die Präambel des Grundgesetzes von 2023 hat dieses Gleichgewicht kodifiziert: Die vatikanische Rechtsordnung « reconnaît le droit canonique comme première source normative et critère interprétatif insubstituable » (französische Übersetzung).[36]

Bürger, Garden, Gendarmen

Eine Staatsbürgerschaft kraft Amtes

Päpstliche Schweizergardisten in großer Galauniform. Korps gegründet am 22. Januar 1506 von Julius II., 1929 als Streitmacht des Staates der Vatikanstadt eingegliedert. Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist eines der eigenartigsten Rechtsgebilde des Völkerrechts. Man erwirbt sie weder durch Geburt auf dem Territorium (jure soli) noch durch Abstammung (jure sanguinis), sondern durch das Amt (jure officii) — und man verliert sie automatisch, wenn das Amt endet.[37]

Das erste Staatsbürgerschaftsgesetz ist das Gesetz Nr. III vom 7. Juni 1929, das Pius XI. am Tag des Inkrafttretens des Vertrags verkündete. Es sah vor:

  • automatische Staatsbürgerschaft für die in Rom residierenden Kardinäle, die Würdenträger des päpstlichen Hofes, die Personen, die aus Dienstgründen dauerhaft auf dem Territorium residieren;
  • abgeleitete Staatsbürgerschaft für die Ehegatten und Kinder der residierenden Bürger (jure familiae);
  • automatischer Verlust bei Beendigung der Residenz oder des Amtes.[38]

Dieses Gesetz blieb 82 Jahre lang ohne größere Änderung in Kraft. Es wurde durch das Gesetz über Staatsbürgerschaft, Aufenthalt und Zugang zur Vatikanstadt vom 22. Februar 2011 unter Benedikt XVI. ersetzt. Das neue Gesetz behält das Prinzip kraft Amtes bei, präzisiert aber seine Modalitäten: drei Kategorien von Bürgern (die Kardinäle, die Nuntien oder andere Diplomaten des Heiligen Stuhls, die anderen Personen, die aus Dienstgründen dauerhaft residieren). Es kodifiziert auch den Reststatus der ehemaligen Bürger, die bei Verlust ihres Amtes kraft einer im Lateranvertrag von 1929 vorgesehenen Klausel automatisch wieder italienische Staatsbürger werden.[39]

Eine praktische Folge dieser Konstruktion: Es gibt keine geborenen vatikanischen Staatsbürger. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Zeilen liegt die genaue Zahl der vatikanischen Staatsbürger je nach Quellen und Epochen bei etwa 600 bis 800.[40] Die Mehrheit sind Priester und Ordensfrauen, doch es gibt auch Schweizergardisten (während ihrer Dienstzeit vatikanische Staatsbürger), einige Diplomaten und Angestellte des Governatorats.

Die Päpstliche Schweizergarde: 1506–1929–heute

Die Päpstliche Schweizergarde (Cohors pedestris Helvetiorum a sacra custodia Pontificis) entsteht nicht 1929, sondern am 22. Januar 1506, als Julius II. ein erstes Kontingent von 150 Schweizer Hellebardieren unter dem Kommando von Kaspar von Silenen aus Uri empfing. Sie ist das älteste noch ununterbrochen aktive Militärkorps der Welt (außer einer kurzen napoleonischen Unterbrechung 1798–1814).[41]

Was die Lateranverträge 1929 ändern, ist nicht die Existenz der Garde, sondern ihr Rechtsstatus. Neunundfünfzig Jahre lang (1870–1929) war die Schweizergarde eine päpstliche Miliz, die auf italienischem Territorium operierte; sie durfte keine schweren Waffen tragen, und ihr internationaler Status war zweideutig. Ab 1929 wird sie:

  • die Streitmacht des Staates der Vatikanstadt;
  • ein Korps, das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Polizei, nicht als fremde Armee anerkannt wird (Erklärung des Schweizer Bundesrates von 1929);
  • verantwortlich für den persönlichen Schutz des Papstes und die Sicherheit der vatikanischen Umfriedung.

Die Stärke beträgt heute etwa 135 Mann, auf dieses Niveau im Vorfeld des Jubiläums 2025 gebracht.[42] Die Rekrutierungsbedingungen sind seit 1506 kanonisch geblieben: praktizierender Katholik, Schweizer Bürger, Mann sein, zwischen 19 und 30 Jahre alt, mindestens 174 cm groß, zu Dienstbeginn ledig. Die jährliche Vereidigungszeremonie findet am 6. Mai statt, dem Jahrestag der Plünderung Roms (1527), bei der 147 Schweizergardisten bei der Verteidigung Clemens' VII. starben.

Das Korps der Vatikanischen Gendarmerie

Verschieden von der Schweizergarde ist das Korps der Gendarmerie (Corpo della Gendarmeria) die Zivilpolizei des vatikanischen Staates. Als direkter Erbe des 1816 von Pius VII. in den alten Kirchenstaaten gegründeten Päpstlichen Gendarmeriekorps wurde es 1870 bei der italienischen Invasion brutal aufgelöst und dann von Pius XI. in den Tagen nach dem Inkrafttreten des Vertrags in angepasster Form neu geschaffen.

Seine Aufgaben:

  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf vatikanischem Territorium;
  • Flugsicherheit (Heliport), Straßenverkehr (CV-Kennzeichen) und öffentliche Sicherheit;
  • gerichtliche Ermittlungen unter der Autorität des Justizpromotors;
  • Eskorte des Papstes bei seinen Reisen außerhalb des Vatikans (doch auf italienischem Territorium übernimmt formal die italienische Polizei die Sicherheit, in Abstimmung mit den vatikanischen Gendarmen in Zivil).

Die heutige Stärke beträgt etwa 130 Gendarmen, fast ausschließlich italienische Laien, die über ein kanonisches Auswahlverfahren rekrutiert werden.

Wie funktioniert der Staat konkret?

Währung, Briefmarken, Infrastruktur

Erste von den Vatikanischen Postämtern am 1. August 1929 ausgegebene Briefmarke — sogenannte Serie Conciliazione. 13 Werte von 5 Centesimi bis 10 Lire. Die Briefmarken gehen den vatikanischen Münzen um etwa 18 Monate voraus. Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Der Staat der Vatikanstadt übt seine wirtschaftliche Autonomie durch drei Säulen aus: die Währung, die Briefmarken, die kulturellen Einnahmen (Vatikanische Museen). Das Geld zirkuliert, doch der Staat kennt keinerlei Steuern und keine Binnenzölle — eine in Europa einzigartige Lage.

Währung. Der Lateranvertrag sieht in Artikel 20 das Recht des Vatikans vor, Münzen zu prägen. Pius XI. übertrug dieses Dossier Camillo Serafini, selbst Numismatiker, der die Schaffung der Vatikanischen Lira zu fester Parität mit der italienischen Lira beaufsichtigte. Die Prägung wurde an die Banca d'Italia vergeben. Die Vatikanische Lira blieb von 1929 bis 2002 in Gebrauch, als der Vatikan den Euro durch das Währungsabkommen mit der Europäischen Union vom 29. Dezember 2000 übernahm, das 2009 geändert und erneuert wurde. Der Vatikan darf Euro-Münzen bis zu einem jährlichen Nennwert von höchstens etwa 2,3 Millionen Euro ausgeben (anfangs 670 000 Euro im Jahr 2002), hauptsächlich für Sammler bestimmt.[43]

Briefmarken. Am 1. August 1929, weniger als zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrags, wurden die ersten vatikanischen Briefmarken ausgegeben — die sogenannte Serie „Conciliazione“ (Versöhnung) in Anspielung auf das Ende der Questione romana. Dreizehn Werte von 5 Centesimi bis 10 Lire, mit dem Bildnis Pius' XI. für die hohen Werte und den gekreuzten Schlüsseln für die niedrigen. Die Briefmarken gehen den Münzen voraus: Sie sind die erste greifbare Bekundung der vatikanischen Souveränität, 18 Monate vor der ersten Münzprägung.[44]

Das Philatelistische Amt der Vatikanischen Post ist heute eine blühende Institution, zugleich effektiver Postdienst und Ausgeber von Sammlerbriefmarken, deren Verkauf eine der Haupteinnahmequellen des Staates bildet.

Infrastruktur. Der Staat besitzt einen eigenen Bahnhof (Stazione Vaticana), der 1934 eingeweiht[45] und durch einen die leoninischen Mauern durchquerenden Viadukt an das italienische Netz angeschlossen ist. Er bedient keinen regulären Personenverkehr mehr, wird aber noch für gelegentliche päpstliche Züge genutzt. Der Heliport in den Gärten, 1976 von Paul VI. eingerichtet, ermöglicht schnelle Reisen des Papstes. Radio Vatikan (Radio Vaticana), von Marconi persönlich gegründet und am 12. Februar 1931 von Pius XI. eingeweiht, verfügt über Sendeanlagen in Santa Maria di Galeria auf italienischem Territorium (exterritorial). Der Papst sandte von dort seine erste Rundfunkbotschaft „urbi et orbi“ — an die Stadt und den Erdkreis — und dehnte so hörbar seine geistliche Souveränität aus.

Flagge, Wappen, Hymne

Der Staat nimmt am 7. Juni 1929, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags, seine offizielle Flagge und sein offizielles Wappen an.

Flagge des Staates der Vatikanstadt, angenommen am 7. Juni 1929: zwei senkrechte Streifen in Gelb (heraldisch: Gold) und Weiß (Silber), mit Tiara und Schlüsseln des heiligen Petrus. Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Die Flagge ist quadratisch (1:1), senkrecht in zwei Streifen geteilt:

  • mastseitig: Goldgelb (heraldisch: Gold), Symbol der geistlichen Gewalt;
  • flugseitig: Weiß (heraldisch: Silber), Symbol der weltlichen Gewalt.

In der Mitte des weißen Streifens: die päpstliche Tiara (in der zur Zeit der Verkündung von Pius XI. verwendeten Form, mit drei Kronen) über zwei gekreuzten Schlüsseln: dem goldenen Schlüssel, „der im Himmel öffnet“, dem silbernen Schlüssel, „der auf Erden bindet“ (Matthäus 16,19). Es ist die einzige Nationalflagge der Welt, deren heraldischer Inhalt auf einen genauen Bibelvers zurückgeht.

Das Wappen trägt dieselben Elemente mit einem blauen Schildfuß, der Tiara und Schlüssel zeigt. Die offizielle Hymne ist der Päpstliche Marsch (Inno e Marcia Pontificale), 1869 von Charles Gounod für Pius IX. komponiert und am 16. Oktober 1949 von Pius XII. als offizielle Hymne angenommen. Erstmals in dieser Rolle am 24. Dezember 1949, am Vorabend der Eröffnung des Heiligen Jahres 1950, aufgeführt, ersetzt er den Grande Marcia Trionfale von Vittorino Hallmayer (1857), die Hymne des Kirchenstaates, die der Vatikan zwischen 1929 und 1949 beibehalten hatte.[46]

Vier Grundgesetze in weniger als einem Jahrhundert

Vergleichende Chronologie

  1. 7. Juni 1929
    Grundgesetz Nr. I — Pius XI.

    Erstes Grundgesetz, verkündet von Pius XI. am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden des Lateranvertrags. 21 Artikel. Richtet die Figur des Gouverneurs, die Päpstliche Kommission und die vierstufige Gerichtsorganisation ein. Bleibt 71 Jahre ohne wesentliche Änderung in Kraft.

  2. 26. November 2000
    Grundgesetz Nr. I — Johannes Paul II.

    Verkündet vom heiligen Johannes Paul II., in Kraft getreten am 22. Februar 2001, dem Fest der Kathedra Petri. 20 Artikel, verfasst von einer Kommission unter dem Vorsitz von Kardinal Rosalio José Castillo Lara. Schafft die (seit 1952 vakante) Figur des Gouverneurs offiziell ab und überträgt seine Funktionen auf den Präsidenten der Päpstlichen Kommission. Strukturiert die Verwaltung neu.

  3. 13. Mai 2023
    Grundgesetz — Franziskus

    Verkündet von Papst Franziskus, in Kraft getreten am 7. Juni 2023 — zum 94. Jahrestag des Staates. 24 Artikel in 5 Titeln (Allgemeine Bestimmungen, Gesetzgebende Funktion, Vollziehende Funktion, Rechtsprechende Funktion, Schlussbestimmungen). Trennt erneut Kommission (Legislative) und Governatorat (Exekutive). Öffnet die Kommission für Mitglieder, die keine Kardinäle sind, darunter Laien und Frauen. Stellt die Regierungsführung direkter unter die persönliche Autorität des Papstes, unter Umgehung des Staatssekretariats.

  4. 15. Februar 2025
    Erste Frau an der Spitze des vatikanischen Staates

    Franziskus ernennt Schwester Raffaella Petrini, Franziskanerin von der Eucharistie, zur Präsidentin der Päpstlichen Kommission und Präsidentin des Governatorats. Sie ist die erste Frau in der Geschichte des Vatikans in diesen Ämtern. Amtsantritt am 1. März 2025. Konkrete Umsetzung der durch das Grundgesetz von 2023 eingeführten Öffnungen.[47]

  5. 31. Juli 2026
    Grundgesetz — Leo XIV.

    Verkündet von Leo XIV., mit sofortiger Wirkung: vierte Verfassung nach denen von 1929, 2000 und 2023, die sie ersetzt. Sie kodifiziert die Öffnung des Vorsitzes und der Zusammensetzung von Kommission und Governatorat für Nicht-Kardinäle (Motu proprio vom November 2025), gibt dem seit 2025 von Schwester Raffaella Petrini ausgeübten Vorsitz seinen endgültigen Rahmen und präzisiert die Rolle des Generalberaters und des Generalsekretärs.[48][49]

Was das Gesetz von 2023 tiefgreifend geändert hatte

Die Reform vom 13. Mai 2023 war die substanziellste seit 1929. Vier große Änderungen:

Erstens: Öffnung der Päpstlichen Kommission für Laien. Bis dahin war die Zusammensetzung ausschließlich kardinalizisch. Die neue Formulierung („weitere Mitglieder“ neben dem Kardinalpräsidenten) ermöglicht die Ernennung von Laien und Ordensfrauen. Es ist das erste Mal seit 1929, dass das vatikanische Gesetzgebungsorgan kein rein klerikales Kollegium mehr ist.[50]

Zweitens: direkter Berichtsweg zum Papst, ohne Mittler. Das Gesetz von 2000 stellte Kommission und Governatorat unter die Aufsicht des Staatssekretariats. Das Gesetz von 2023 beseitigt diese Vermittlung: Die Organe des Staates berichten direkt dem Papst. Es ist eine Zentralisierung, aber auch eine institutionelle Klärung — der Staat hängt vom Papst als Staatsoberhaupt ab, nicht vom Staatssekretär als verkapptem Premierminister.

Drittens: ausdrückliche Trennung von Legislative und Exekutive. Die seit 2000 bestehende Vereinigung beider Funktionen in der Person des Kommissionspräsidenten wurde wegen ihres Mangels an Gewaltenteilung kritisiert. Das Gesetz von 2023 stellt zwei verschiedene Figuren wieder her: den Präsidenten der Kommission (Legislative) und den Präsidenten des Governatorats (Exekutive).

Viertens: Kodifizierung des Vorrangs des kanonischen Rechts. Die Präambel bekräftigte ausdrücklich: Die vatikanische Rechtsordnung « reconnaît le droit canonique comme première source normative et critère interprétatif insubstituable » (französische Übersetzung).[51] Das ist keine lehrmäßige Neuheit (es war seit 1929 die Praxis), aber es ist eine formelle Kodifizierung, die die Debatte über eine etwaige Laizität des vatikanischen Rechts endgültig schließt.

Der vatikanische Staat im Konzert der Nationen

184 diplomatische Missionen und ein Sitz in der OSZE

Offizielles Wappen des Staates der Vatikanstadt. Die zwei gekreuzten Schlüssel aus Gold und Silber — die Schlüssel des Reiches, die Christus dem heiligen Petrus nach Matthäus 16,19 anvertraut hat — werden von der päpstlichen Tiara überragt. Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Die Gründung des Staates 1929 verwandelt die päpstliche Diplomatie. Vor 1929 tauschte der Heilige Stuhl Nuntien mit etwa fünfzig Ländern aus, und der Ausdruck „vatikanische Diplomatie“ gehörte zur vulgären Sprache, aber nicht zum strengen Völkerrecht. Nach 1929 koexistieren zwei Rechtspersönlichkeiten — der Heilige Stuhl (geistliches Subjekt) und der Staat der Vatikanstadt (territoriales Subjekt) — und die internationale Gemeinschaft lernt zu unterscheiden.

Heute unterhält der Heilige Stuhl formelle diplomatische Beziehungen zu 184 Staaten (offizielle Zahl, Januar 2024)[52] und zur Europäischen Union; er verfügt über Ständige Beobachter bei der UNO, der FAO, der WHO, der UNESCO, der OAS und der Afrikanischen Union; er ist Teilnehmerstaat der OSZE seit den Verhandlungen von 1973 (ursprünglicher Unterzeichner der Schlussakte von Helsinki, 1975)[53] und Mitglied der IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation) seit deren Gründung 1957.[54]

Für die Mehrheit der bilateralen Beziehungen ist technisch der Heilige Stuhl Vertragspartner. Der Staat der Vatikanstadt erscheint nur für die technischen Konventionen als Vertragspartner: Beitritt zum Weltpostverein (am 1. Juni 1929, also sechs Tage bevor der Vertrag überhaupt in Kraft trat)[55], zur Internationalen Fernmeldeunion, Währungsabkommen mit der EU von 2000, faktischer Beitritt zum technischen Schengen-Raum.[56]

Der 6. April 1964: Ständiger Beobachter bei der UNO

Einer der wichtigsten diplomatischen Akte für die Festigung der internationalen Persönlichkeit des Heiligen Stuhls ist die Entscheidung vom 6. April 1964, unter dem Pontifikat Pauls VI. und dem UNO-Generalsekretariat U Thants, den Heiligen Stuhl als Ständigen Beobachter bei den Vereinten Nationen zuzulassen. Dieser Status, den weder Pius XI. noch Pius XII. je beantragt hatten, wird von Paul VI. im Geiste der Öffnung des damals laufenden Konzils Zweites Vatikanisches Konzil erbeten.[57]

Eine rechtlich heikle Entscheidung: Wer ist Beobachter — der Heilige Stuhl oder der Staat der Vatikanstadt? Die gefundene Vereinbarung ist ausdrücklich: Der Heilige Stuhl, nicht der Staat, verfügt über den Status. Diese Präzisierung ist nicht belanglos. Sie bedeutet, dass die Stimme, die in New York im Namen des Vatikans sprechen wird, die einer universellen geistlichen Autorität sein wird, nicht die eines europäischen Mikrostaates mit eigenen geopolitischen Interessen. Als Paul VI. am 4. Oktober 1965 seine berühmte Rede „nie mehr Krieg, nie mehr Krieg!“ vor der Generalversammlung hält, spricht er als Nachfolger Petri, nicht als Oberhaupt eines Staates.[58]

Der Beobachterstatus wurde schrittweise erweitert: Seit der Resolution 58/314 vom 1. Juli 2004 genießt der Heilige Stuhl erweiterte Rechte — Antwortrecht, Recht zur Teilnahme an der Generaldebatte, Recht zur Einreichung von Vorschlägen und Änderungsanträgen — fast gleichwertig mit denen eines Mitgliedstaates, ohne das endgültige Stimmrecht.

Warum keine Vollmitgliedschaft?

Eine bisweilen gestellte Frage: Warum beantragt der Heilige Stuhl nicht die volle Mitgliedschaft in der UNO?

Drei zusammenlaufende Gründe.

Erstens, theologisch. Der Heilige Stuhl weigert sich, auf einen Staat reduziert zu werden. Seine Mission ist weltweit und geistlich; er wendet sich an alle Menschen, nicht nur an seine 800 Einwohner.

Zweitens, rechtlich. Die Vollmitgliedschaft würde erfordern, politische Entscheidungen dem Votum der Generalversammlung zu unterwerfen. Der Papst kann in lehrmäßigen Fragen (Abtreibung, Ehe, Lebensende) nicht an eine Mehrheit gebunden sein.

Drittens, klugheitshalber. Der Beobachterstatus ermöglicht es, zu warnen, anzuprangern, zu beten, vorzuschlagen, ohne die Kirche mechanisch in bilaterale politische Konflikte zwischen Staaten zu verwickeln. Genau das ist die aktive Neutralität, die Pius XI. in Artikel 24 des Lateranvertrags kodifiziert hatte.

« Il n'a aucune puissance temporelle, aucune ambition d'entrer avec vous en compétition. » — Paul VI., Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 4. Oktober 1965[59]

Ein diskreter, aber immenser katholischer Erfolg

Freiheit der Kirche, praktische Garantie

Fast ein Jahrhundert nach seiner Gründung hat der Staat der Vatikanstadt seine lehrmäßige Funktionalität bewiesen. Drei große Bewährungsproben bezeugen dies.

Der Zweite Weltkrieg (1939–1945). Als das nationalsozialistische Deutschland Rom besetzte (8. September 1943 – 4. Juni 1944), wurde der Vatikan zu einer Zuflucht für Tausende von Juden: Nach Schätzungen der Historiker fanden mehr als 4 000 Personen Zuflucht in den religiösen Instituten Roms — Klöstern, Pfarreien, päpstlichen Kollegien und exterritorialen Gütern (Lateran, Castel Gandolfo, große Basiliken) — zwischen September 1943 und Juni 1944.[60] Das vatikanische Territorium, durch Artikel 24 für neutral und unverletzlich erklärt, bot dieser Aufnahme seinen rechtlichen Rahmen: Im Schutz dieses Status konnten die religiösen Institute und die exterritorialen Güter ihre Türen öffnen.[61][62]

Der Kalte Krieg (1947–1989). Der Heilige Stuhl betreibt eine aktive, aber diskrete Diplomatie gegenüber dem Sowjetblock (Ostpolitik Casarolis unter Paul VI.), während Johannes Paul II. seit 1978 den verfolgten Kirchen Mitteleuropas wieder Mut gibt. Die freie Zirkulation der Nuntien, das Geheimnis der päpstlichen Korrespondenz, die Vertraulichkeit der Archive — all das beruht rechtlich auf der 1929 garantierten Souveränität.

Das 21. Jahrhundert der Sanktionen und Cyberangriffe. Wenn das Dikasterium für die Glaubenslehre ein in seine Zuständigkeit fallendes Dossier behandelt, tut es dies vom vatikanischen Territorium aus, unter der alleinigen Autorität des Papstes: konkrete Veranschaulichung der 1929 garantierten Unabhängigkeit.

Die archimedische Wette

Pius XI. fasst zwei Tage nach der Unterzeichnung die dem Staat der Vatikanstadt zugrunde liegende katholische Strategie so zusammen: kein großes irdisches Königreich — 1871 in Form des „Garantiegesetzes“ verworfen — sondern ein winziger und fester Stützpunkt, der die geistliche Freiheit der Kirche garantiert. Und diesen Stützpunkt baut er auf 44 Hektar statt auf 44 000 km², weil ein großer Staat die Mission ertränkt hätte.

Das Kalkül wurde gleich im Zweiten Weltkrieg auf die Probe gestellt: Während der deutschen Besetzung Roms (8. September 1943 – 4. Juni 1944) lieferte der in Artikel 24 eingeschriebene neutrale und unverletzliche Status den rechtlichen Rahmen, in dem den Verfolgten Asyl geboten werden konnte — mehr als 4 000 aufgenommene Personen in den religiösen Instituten Roms und den exterritorialen Gütern.[63][64] Die Vatikanstadt erwies sich als rechtlicher Schutzschild, kalibriert für eine universelle geistliche Mission.

Eine zeitlose Lektion

Aus katholischer Sicht erinnert der Staat der Vatikanstadt an drei strukturelle Wahrheiten, deren Tragweite weit über die italienisch-vatikanische Diplomatie hinausgeht:

  1. Die geistliche Mission braucht eine minimale materielle Garantie. Jedes Territorium abzulehnen (Position der Unnachgiebigen 1929) hätte die Kirche den Staaten ausgeliefert. Ein großes Territorium anzunehmen hätte die Kirche in einen Staat verwandelt. Der Stützpunkt ist das katholische Gleichgewicht.
  2. Die Souveränität der Kirche hängt nicht von der Größe ab. Ein Staat von 44 Hektar kann souveräner sein als ein Staat von 4 Millionen km², wenn seine Rechtsordnung kohärent, seine Mission klar und seine Leitung einheitlich ist. Der Vatikan ist das dauerhafte Gegenbeispiel zu der Soziologie, die Macht an materiellen Mitteln misst.
  3. Die Unterscheidung Heiliger Stuhl / Staat ist lehrmäßig notwendig. Beides zu vermengen hieße, den Katholizismus zu nationalisieren. Beides zu unterscheiden, wie es die diplomatische Praxis seit 1929 tut, heißt die katholische Universalität zu schützen, indem man ihr einen sichtbaren Sitz sichert, ohne sie auf diesen Sitz zu reduzieren.

Zum Weiterlesen

  • Lesen Sie Die Lateranverträge (11. Februar 1929): vollständige diplomatische Erzählung der drei Dokumente (Vertrag, Konkordat, Finanzkonvention), die die Gründung des Staates ermöglicht haben.
  • Lesen Sie Der Kirchenstaat (756–1870): Geschichte der früheren weltlichen Gewalt, deren Untergang 1870 die Questione romana eröffnet hat.
  • Lesen Sie Das Erste Vatikanische Konzil (1869–1870): genau durch den Einmarsch der italienischen Truppen in Rom unterbrochen, der die Questione romana eröffnet.
  • Lesen Sie Das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965): unter dem Pontifikat Pauls VI., der 1964 den Status eines Ständigen Beobachters bei der UNO erlangte.
  • Lesen Sie Die Lateranbasilika: historischer Sitz des Papsttums und Ort der Unterzeichnung der Verträge.
  • Lesen Sie Der Petersdom: zentrales Monument des vatikanischen Territoriums seit 1929.

Anmerkungen und Quellen

  1. Treccani, Città del Vaticano, in Dizionario di Storia, treccani.it. Überblick über die Rechtsnatur der Vatikanstadt, ihre Beziehung zum Heiligen Stuhl, die offiziellen Zahlen (44 Hektar, geschätzte Bevölkerung), das Grundgesetz von 2001, das die Figur des Gouverneurs abschaffte. Die Vatikanstadt gehört seit 1984 zum UNESCO-Welterbe.

    1 7 24 34 40
  2. Heiliger Stuhl — Staatssekretariat, Patti Lateranensi, 11 febbraio 1929, offizieller Text, unterzeichnet von Kardinal Pietro Gasparri, vatican.va, Archivio Documenti. Primärquelle: vollständiger Text des Vertrags (27 Artikel), des Konkordats (45 Artikel) und der Finanzkonvention (3 Artikel). Die Zitate im Haupttext sind in französischer Übersetzung wiedergegeben; italienische Originale: Art. 2 — « L'Italia riconosce la sovranità della Santa Sede nel campo internazionale come attributo inerente alla sua natura, in conformità alla sua tradizione ed alle esigenze della sua missione nel mondo » ; Art. 3 — « L'Italia riconosce alla Santa Sede la piena proprietà e la esclusiva ed assoluta potestà e giurisdizione sovrana sul Vaticano, com'è attualmente costituito, con tutte le sue pertinenze e dotazioni […] » ; Art. 4 — « La sovranità e la giurisdizione esclusiva, che l'Italia riconosce alla Santa Sede sulla Città del Vaticano, importa che nella medesima non possa esplicarsi alcuna ingerenza da parte del Governo Italiano e che non vi sia altra autorità che quella della Santa Sede » ; Art. 24 — « La Santa Sede […] dichiara che Essa vuole rimanere e rimarrà estranea alle competizioni temporali fra gli altri Stati ed ai Congressi internazionali indetti per tale oggetto, a meno che le parti contendenti facciano concorde appello alla sua missione di pace […] In conseguenza di ciò la Città del Vaticano sarà sempre ed in ogni caso considerata territorio neutrale ed inviolabile » ; Art. 26 — « La Santa Sede […] dichiara definitivamente ed irrevocabilmente composta e quindi eliminata la « questione romana » e riconosce il Regno d'Italia sotto la dinastia di Casa Savoia con Roma capitale dello Stato italiano. […] Alla sua volta l'Italia riconosce lo Stato della Città del Vaticano sotto la sovranità del Sommo Pontefice ».

    2 14 15 16 17 18 19 21 22 61 63
  3. Jean-Luc Pouthier, Saint-Siège et État de la Cité du Vatican, in Pouvoirs, Nr. 162, La diplomatie pontificale, 2017, S. 5–22, droit.cairn.info. Maßgebliche rechtliche Analyse der Dualität Heiliger Stuhl / Staat der Vatikanstadt: zwei verschiedene Völkerrechtssubjekte, die aber eine « unité organique » im Dienst der katholischen Kirche bilden.

    3 11
  4. Ishmael Adibuah / CNA (EWTN News), Pope Leo XIV Issues New Constitution, Allowing Non-Cardinals to Lead Vatican City State, 31. Juli 2026, ncregister.com. Verkündung am 31. Juli 2026, sofortige Wirkung, Ersetzung der Verfassung von 2023; Öffnung des Vorsitzes für Nicht-Kardinäle (Motu proprio vom November 2025); 4. Verfassung seit 1929.

    4 48
  5. Catholic World Report, New Vatican constitution corrects Francis-era anomaly, experts say, 6. August 2026, catholicworldreport.com. Bestätigt: Gesetz vom 31. Juli 2026, das das vom 13. Mai 2023 vollständig ersetzt; 4. Grundgesetz, das erste verkündet von Pius XI. am 7. Juni 1929.

    5 49
  6. Innozenz III., Dekretale Per venerabilem (Mai 1202), gerichtet an Wilhelm VIII. von Montpellier: siehe das akademische Kapitel Per venerabilem: From Practical Necessity to Judicial Supremacy, taylorfrancis.com.

    6
  7. Bruch vom 30. Juli 1904: « Thus came to an end on the 30th of July 1904 the diplomatic relations which under the Concordat had subsisted between France and the Vatican for more than a hundred years » (Encyclopaedia Britannica, 11. Aufl., Bd. 10, Wikisource) ; Wiederherstellung beschlossen von der Abgeordnetenkammer und dem Senat 1921 (HAL-Studie, amu.hal.science).

    8
  8. Felice M. Cappello S.J. (1879–1962), Summa iuris publici ecclesiastici, Apud Aedes Pontificiae Universitatis Gregorianae, Rom, 1928 — maßgebliches Handbuch des kirchlichen öffentlichen Rechts am Vorabend der Lateranverträge; die Passage im Haupttext ist eine Paraphrase seiner Lehre, kein wörtliches Zitat. Dokument, veröffentlicht während die geheimen Pacelli-Barone-Verhandlungen andauerten; analysiert die rechtliche Unzulänglichkeit der Garantien von 1871 und die Notwendigkeit einer minimalen territorialen Souveränität. Siehe auch Pietro Gismondi, L'attività di diritto privato della Santa Sede, Giuffrè, Mailand, 1951.

    9
  9. Pius XI., Ansprache Vogliamo anzitutto an die Professoren und Studenten der Katholischen Universität vom Heiligen Herzen in Mailand, 13. Februar 1929, Volltext auf vatican.va (offizieller Titel: Ai professori ed agli studenti). Der Haupttext des Artikels gibt eine Paraphrase: Die oft zitierte französische Formulierung vom festen Stützpunkt ist im italienischen Online-Text nicht wortgleich auffindbar.

    10
  10. Hyginus Eugene Cardinale, Le Saint-Siège dans la communauté internationale, in Revue générale de droit, Bd. 28, Nr. 4, 1997, S. 459–490, erudit.org. Maßgebliche kanonistisch-rechtliche Studie über die Modalitäten der internationalen Präsenz des Heiligen Stuhls und des Staates der Vatikanstadt: technische Konventionen in der Zuständigkeit des Staates, politische Verträge in der Zuständigkeit des Heiligen Stuhls, faktische Teilung zwischen den beiden Rechtspersönlichkeiten.

    12 56
  11. Vatican News, Le Saint-Siège, 60 ans de présence active à l'ONU, 7. Oktober 2024, vaticannews.va. Referenz für die genauen Daten (6. April 1964, U Thant UNO-Generalsekretär von 1961 bis 1971, Paul VI. als Papst), den Austausch von 1964, der festlegt, dass der Heilige Stuhl und nicht der Staat der Gesprächspartner bei der UNO ist, sowie die historische Rede Pauls VI. vom 4. Oktober 1965.

    13 57 58
  12. Liste der von den religiösen Instituten Roms während der Schoah (September 1943 – Juni 1944) geschützten Personen, erstellt von P. Gozzolino Birolo S.J. und 1961 vom Historiker Renzo De Felice veröffentlicht; vollständige Dokumentation, wiedergefunden in den Archiven des Päpstlichen Bibelinstituts und am 7. September 2023 im Schoah-Museum Roms vorgestellt, Namen verifiziert mit der Jüdischen Gemeinde Roms und Yad Vashem: mehr als 3 200 namentlich identifizierte Juden, versteckt von mehr als hundert Frauenorden und 55 Männerkongregationen, geschätzte Gesamtzahl von mehr als 4 000 aufgenommenen Personen.

    20 60 62 64
  13. Governatorato dello Stato della Città del Vaticano, Geografia, in Note Generali, vaticanstate.va. Offizielle Primärquelle: Fläche von 0,44 km² (44 Hektar), Travertinband, das die Grenze auf dem Petersplatz markiert, italienische Kontrolle des Platzes.

    23
  14. CIA World Factbook, Eintrag Holy See (Vatican City), Rubrik Geographie (wiedergegeben auf indexmundi.com, zitierte CIA-Quelle). Landgrenzen: 3,2 km, vollständig mit Italien; Höhenextreme: höchster Punkt 78 m (Vatikanische Gärten, Vatikanischer Hügel), tiefster Punkt 19 m (Petersplatz).

    25 26
  15. Heiliger Stuhl, Dome and Lantern (Seiten des Augmented-Reality-Projekts der Petersbasilika), vatican.va. Primärquelle: Kuppel Michelangelos (1546–1593) — Innenhöhe 117,57 m (vom Pflaster bis zum Gewölbe der Laterne), Außenhöhe 133,30 m (vom Straßenniveau bis zur Kreuzspitze), Außendurchmesser 58,90 m.

    27
  16. Papst Franziskus, Legge Fondamentale dello Stato della Città del Vaticano, Motu proprio vom 13. Mai 2023, in Kraft getreten am 7. Juni 2023, vatican.va. Primärquelle: 24 Artikel in 5 Titeln; Artikel 1 (Fülle der Gewalten beim Papst), 2 (absolute und sichtbare Unabhängigkeit des Heiligen Stuhls), 8 § 1 (Zusammensetzung der Kommission), 13 (Haushalt), 24 (Inkrafttreten). Der Vorrang des kanonischen Rechts steht in der Präambel, nicht in Artikel 1. Italienische Originale: Präambel — « riconoscere il diritto canonico quale prima fonte normativa e insostituibile criterio interpretativo » ; Art. 1 — « Il Sommo Pontefice, Sovrano dello Stato della Città del Vaticano, ha la pienezza della potestà di governo, che comprende il potere legislativo, esecutivo e giudiziario » ; Art. 8 § 1 — « La Pontificia Commissione per lo Stato della Città del Vaticano è composta da Cardinali e da altri membri, tra cui il Presidente, nominati dal Sommo Pontefice per un quinquennio ».

    28 30 31 36 51
  17. Paul VI., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio Pontificalis Domus (28. März 1968), offizieller Text auf vatican.va. Schafft insbesondere die Ämter der Principi assistenti al Soglio ab und verwandelt das Korps der Päpstlichen Nobelgarde in eine Guardia d'Onore im Ehrendienst.

    29
  18. Il Regno, Nuova « Costituzione » in Vaticano — Francesco, in Documenti, November 2023, ilregno.it. Maßgeblicher redaktioneller Kommentar zum Grundgesetz 2023: Öffnung für Laien und Frauen in der Kommission, direkter Berichtsweg zum Papst, Trennung von gesetzgebender und vollziehender Funktion.

    32 50
  19. Amt des Gouverneurs geschaffen durch das Grundgesetz vom 7. Juni 1929, nach dem Tod seines Inhabers 1952 vakant geblieben bis zu seiner Abschaffung durch das Grundgesetz Johannes Pauls II. (26. November 2000) — siehe Treccani, Città del Vaticano; Geburts- und Sterbejahre von Camillo Serafini, Marquis und Numismatiker (1864–1952): Open Library.

    33
  20. Ernennung durch Franziskus am 15. Februar 2025, Amtsantritt am 1. März 2025, erste Frau in diesen Ämtern: Bulletin der Sala Stampa, wiedergegeben von EWTN Vatican, Sister Raffaella Petrini Appointed President of Vatican Governorate, ewtnvatican.com, und Catholic World Report, 15. Februar 2025, catholicworldreport.com.

    35 47
  21. Edoardo Vitale, The Current Legislation on Citizenship in the Vatican City State, in In Custodia Legis — Law Librarians of Congress, 11. Juli 2012, blogs.loc.gov/law/2012/07/the-current-legislation-on-citizenship-in-the-vatican-city-state/. Rechtlicher Überblick über das vatikanische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 22. Februar 2011 als Nachfolger des Gesetzes Nr. III vom 7. Juni 1929; drei Kategorien von Bürgern (Kardinäle, Diplomaten des Heiligen Stuhls, Einwohner aus Dienstgründen); Prinzip kraft Amtes; Klausel zur automatischen Wiedererlangung der italienischen Staatsbürgerschaft, vorgesehen im Lateranvertrag.

    37 39
  22. Vereinte Nationen — Vergleichende Gesetzgebung, Vatican City — Act of 7 June 1929 relative to citizenship and sojourn, in Laws Concerning Nationality, ST/LEG/SER.B/4, legal.un.org. Primärquelle: offizieller englischer Text des vatikanischen Gesetzes Nr. III vom 7. Juni 1929 über Staatsbürgerschaft und Aufenthalt, erste materielle Gesetzgebung des neuen Staates, verkündet am Tag des Inkrafttretens des Lateranvertrags.

    38
  23. Larousse, Garde pontificale suisse, in Encyclopédie Larousse en ligne, larousse.fr/encyclopedie/divers/Garde_pontificale_suisse/120860. Referenzeintrag über die am 22. Januar 1506 von Julius II. gegründete Päpstliche Schweizergarde, ihre historischen Etappen (Plünderung Roms 1527, napoleonische Unterbrechung 1798–1814), ihren 1929 durch die Lateranverträge neu definierten Status und ihre heutige Stärke.

    41
  24. Stärke auf 135 Mann gebracht im Vorfeld des Jubiläums 2025 (Rekrutierung von 25 zusätzlichen Gardisten): StratNews Global, New Recruits To World's Smallest Army, The Swiss Guard, stratnewsglobal.com. Bestätigt durch den Gardekommandanten Christoph Graf (Anstieg von 110 auf 135 Mann), wiedergegeben von Catholic World Report, Swiss Guards look to expand ranks as new members are sworn in, 5. Mai 2018, catholicworldreport.com.

    42
  25. Rat der Europäischen Union, Währungsabkommen zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat der Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, unterzeichnet am 29. Dezember 2000, geändert am 17. Dezember 2009, eur-lex.europa.eu. Primärquelle: Übernahme des Euro als offizielle Währung zum 1. Januar 2002, jährliche Obergrenze für die Ausgabe vatikanischer Münzen (anfangs 670 000 EUR); das Währungsabkommen EU-Vatikan von 2009 (ABl. 2010/C 28/05) legt den anfänglichen Festanteil für 2010 auf 2 300 000 EUR fest, eur-lex.europa.eu.

    43
  26. Smithsonian Institution — National Postal Museum, Pontificate of Pius XI (1922-1939), in International Philately — Europe — Southern Europe — Vatican City, postalmuseum.si.edu. Museumsreferenz für die erste vatikanische Briefmarkenserie („Conciliazione“, 1. August 1929, 13 Werte von 5 Centesimi bis 10 Lire), die der ersten vatikanischen Münzprägung um etwa 18 Monate vorausgeht und zur ersten materiellen Bekundung der Souveränität des neuen Staates wird.

    44
  27. ERIH — European Route of Industrial Heritage, Vatican City Railway Station: nach dem Lateranvertrag erbauter Bahnhof, « opened on 2 October 1934 », erih.net.

    45
  28. Governatorato dello Stato della Città del Vaticano, Inno Pontificio e la sua storia, in Note Generali, vaticanstate.va. Offizielle Primärquelle: Päpstlicher Marsch von Charles Gounod (1818–1893), angenommen « dal 16 ottobre 1949, per disposizione di Pio XII »; aufgeführt « per la prima volta come nuovo inno ufficiale pontificio » am Samstag, dem 24. Dezember 1949, am Vorabend von Weihnachten und der Eröffnung des Heiligen Jahres 1950; frühere Hymne von Vittorino Hallmayr (1857), in Rom gleich nach der Versöhnung von 1929 gehört.

    46
  29. Presseamt des Heiligen Stuhls, Mitteilung über die diplomatischen Beziehungen, 8. Januar 2024: 184 Staaten in vollen diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl (plus Europäische Union und Souveräner Malteserorden), gegenüber 183 im Jahr 2021. Wiedergegeben von Herald Malaysia, An overview of the Holy See's diplomatic relations, 9. Januar 2024, heraldmalaysia.com.

    52
  30. OSZE, Seite des Heiligen Stuhls: « The Holy See has been a participating State since the early 1973 CSCE negotiations and is an original signatory state of the Helsinki Final Act 1975 », osce.org.

    53
  31. Staatssekretariat, Intervention bei der 51. Tagung der Generalkonferenz der IAEO, 17. September 2007: « The Holy See […] is a member of it since its founding », anlässlich des 50. Jahrestags des Inkrafttretens des Statuts (1957), vatican.va.

    54
  32. Weltpostverein, Mitgliedsländer — Vatican: « Date of entry into UPU : 01.06.1929 », upu.int. Primärquelle: Der Beitritt geht dem Inkrafttreten des Lateranvertrags (7. Juni 1929) um sechs Tage voraus.

    55
  33. Paul VI., Ansprache vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen, New York, 4. Oktober 1965, offizieller französischer Text auf vatican.va. Primärquelle: erste Ansprache eines Papstes vor der UNO, gehalten ein Jahr nach Erlangung des Status eines Ständigen Beobachters 1964; enthält den berühmten Appell « jamais plus la guerre, jamais plus la guerre ! » und die im Haupttext zitierte Passage über das Fehlen weltlicher Macht und Wettbewerbsabsicht.

    59