Der Zwinglianismus ist Lehre und Bewegung aus der Reformation, die Ulrich Zwingli (1484-1531) in Zürich durchführte: die erste Schweizer Reformation, einige Jahre älter als diejenige Johannes Calvins in Genf, und in ihrer Entblößung des Kultes die radikalste der drei großen Reformationen des 16. Jahrhunderts.[1] Ihr schärfster Glaubenssatz lässt sich in einer exegetischen Gleichung zusammenfassen: In „Dies ist mein Leib" (Mt 26, 26) bedeutet das Verb „ist" soviel wie „bedeutet", Brot und Wein des Abendmahls enthalten Christus nicht, sie erinnern an ihn.[2]
Von 1519 bis 1531 wird Zürich unter seiner Führung zu einer reformierten Theokratie: Der Rat von Zürich, nicht der Bischof und nicht der Papst, entscheidet über die Lehre, schafft die Messe ab, zerschlägt die Bilder, lässt die Orgel abbauen, hebt die Klöster auf und macht aus der Taufe ein bloßes Zeichen der Zugehörigkeit.[3] Dieses Experiment endet im Blut: Zwingli stirbt mit dem Schwert in der Hand als Feldprediger der Zürcher Truppen bei Kappel am 11. Oktober 1531, sein Leichnam wird von den siegreichen katholischen Orten gevierteilt und verbrannt.[4]
Die katholische Kirche hat jede seiner eigentümlichen Thesen verurteilt: das Gedenken beim Abendmahl ohne Realpräsenz (Trient, XIII. Session, 1551), die Reduzierung der Taufe auf ein Zeichen ohne Gnadenwirkung (VII. Session, 1547), die Leugnung der übertragenen Erbsünde (V. Session, 1546) und die Leugnung der Messe als Opfer (XXII. Session, 1562).[5] Der Zwinglianismus als eigene Konfession hat seinen Begründer nicht überlebt: Von Heinrich Bullinger aufgenommen, verschmolz er durch die Zürcher Übereinkunft von 1549 mit dem calvinisme, doch sein Verständnis des Abendmahls als bloßes Gedenken bleibt bis heute die faktische Position eines großen Teils des evangelikalen Protestantismus und der Täufer.[6]
Der humanistische Priester als Reformator (1484-1522)
Eine Erasmus-Schule
Ulrich Zwingli wird am 1. Januar 1484 in Wildhaus im schweizerischen Toggenburg geboren, als drittes von acht Kindern einer ländlichen Honoratiorenfamilie; ein Cousin seiner Mutter ist Abt des Benediktinerklosters Fischingen.[7] Als Schüler in Basel, Bern und Wien wird er 1506 Magister der freien Künste in Basel und nimmt den Humanismus des Erasmus in sich auf, dessen Kritik an den kirchlichen Missbräuchen und dessen Ruf zur Rückkehr zu den griechischen Quellen des Neuen Testaments er bewundert.[8] Zum Priester geweiht, wirkt er von 1506 bis 1516 in Glarus, wo er als Feldprediger die Schweizer Söldner bis nach Marignano (1515) begleitet, eine Erfahrung, die ihn dauerhaft vom Söldnerwesen abstößt, danach an der Wallfahrt von Einsiedeln (1516-1518), wo er gegen die Missbräuche zu predigen beginnt.[9]
Das Grossmünster in Zürich: die eroberte Kanzel (1519)
Im Dezember 1518 zum Pfarrer am Grossmünster gewählt, tritt Zwingli sein Amt am 1. Januar 1519 an und erneuert sogleich die Predigt: Statt dem Lektionar zu folgen, legt er das Matthäusevangelium Vers für Vers aus, ausgehend vom griechischen Text des Erasmus.[10] Im folgenden Herbst wütet die Pest in Zürich und wirft auch ihn nieder: Im September 1519 entgeht er nur knapp dem Tod und verfasst sein berühmtes „Pestlied", in dem er sich Gott anbietet, geheilt oder sterbend.[11]
„Tu wie du willst, Herr: Ich bin dein in Krankheit wie in Gesundheit." — Ulrich Zwingli, Pestlied, September 1519[12]
Der Bruch mit Rom (1522)
Der öffentliche Umschwung datiert aus der Fastenzeit 1522: Bei einem Mahl beim Drucker Froschauer wohnt Zwingli einem demonstrativen Wurstessen mitten im Fasten bei, der „Wurstaffäre", und rechtfertigt dann die Übertretung in seiner Schrift Von Erkiesen und Freiheit der Speisen (April 1522): Die kirchlichen Fastenvorschriften binden das Gewissen nicht, allein die Schrift gebietet.[13] Im selben Jahr schliesst er heimlich die Ehe mit Anna Reinhart, der Witwe eines Zürcher Honoratioren, die er am 2. April 1524 öffentlich heiraten wird: Der priesterliche Zölibat ist in Zürich faktisch abgeschafft.[14]
Die vom Rat verordnete Reformation (1523-1525)
Die 67 Artikel und die Zürcher Disputationen
Auf die Häresieanklage des Generalvikars von Konstanz antwortet Zwingli im Januar 1523 mit seinen 67 Artikeln (Schlussreden): Christus allein rettet, allein das Evangelium verpflichtet, die Messe ist kein Opfer, die Bilder sind Götzendienst, die Geistlichen dürfen heiraten.[15] Die erste Zürcher Disputation am 29. Januar 1523 findet vor dem Rat von Zürich und etwa sechshundert Zuhörern statt: Der Rat entscheidet, Zwingli habe nichts Häretisches gelehrt und die Prediger des Kantons dürften nur predigen, was sich aus der Schrift beweisen lasse.[16]
„Die Summe des Evangeliums ist, dass unser Herr Christus, wahrer Sohn Gottes, uns den Willen seines himmlischen Vaters kundgetan und uns durch seine Unschuld vom Tod erlöst hat." — Ulrich Zwingli, 67 Artikel, Artikel 1-2, Januar 1523[17]
Die zweite Disputation (26.-28. Oktober 1523), geführt mit seinem Freund Leo Jud, betrifft Bilder und Messe: Der Rat ordnet die Predigt gegen die Missbräuche an und bereitet die Säuberung der Kirchen vor.[18] Das Zürcher Schema steht fest: Die weltliche Obrigkeit urteilt über die Lehre und setzt sie durch, ein theokratischer Zug, den auch das lutheranisme der deutschen Fürsten kennt, den Zürich aber am weitesten treibt.[19]
Die Säuberung des Kultes: Bilder, Messe, Orgel
Im Juni 1524 werden Bilder und Statuen aus den Zürcher Kirchen entfernt; im Dezember 1524 werden die Klöster säkularisiert und ihre Güter zugunsten der Stadt und der Wohltätigkeit eingezogen.[20] Im April 1525 schafft der Rat die Messe ab: Das erste evangelische Abendmahl wird am Gründonnerstag, dem 13. April 1525, gefeiert, als einfaches Gedenken, auf Deutsch, um einen Holztisch, ohne Schmuck und ohne Musik.[21] Die Orgel wird abgebaut und aller Gesang aus dem Gottesdienst verbannt: Zürich wird jahrzehntelang ohne Musik beten.[22]
Die Prophezei: die Schule der Pfarrer
Ab 1525 gründet Zwingli im Chor des Grossmünsters die Prophezei, eine tägliche Exegeseschule, in der das Alte Testament vor den Pfarrern des Kantons auf Hebräisch, Griechisch und Latein ausgelegt wird: Sie ist die Ahnin der reformierten Akademien und mittelbar der Universität Zürich.[23] Die Einrichtung drückt das Programm aus: eine Kirche des gelesenen Wortes, ohne opfernde Priester, gebildet durch Lehrer der Schrift.
- 1. Januar 1519Kanzelübernahme am Grossmünster
Zwingli legt Matthäus Vers für Vers nach dem griechischen Erasmus-Text aus: Die Zürcher Reformation beginnt auf der Kanzel.
- März-April 1522Wurstaffäre und erste Schrift
Öffentliche Übertretung des Fastengebots in der Fastenzeit, danach Von Erkiesen und Freiheit der Speisen: Allein die Schrift verpflichtet.
- 29. Januar 1523Erste Zürcher Disputation
Die 67 Artikel werden vom Rat freigesprochen: Nur predigen, was die Schrift beweist.
- 13. April 1525Erstes evangelisches Abendmahl
Die Messe wird abgeschafft und durch ein Gedenken in der Volkssprache ersetzt.
- 1.-4. Oktober 1529Religionsgespräch von Marburg
Endgültiger Bruch mit Martin Luther über die Realpräsenz und die geistliche Gegenwart im Abendmahl.
- 11. Oktober 1531Schlacht bei Kappel
Zwingli fällt als Feldprediger der Zürcher Truppen; sein Leichnam wird verbrannt.
Der Bruch mit den Täufern (1525–1527)
Aus Schülern werden Gegner
Das Zürcher Paradox will es, dass die ersten organisierten Gegner Zwinglis seine eigenen radikalen Schüler sind: Conrad Grebel, Felix Manz und Georg Blaurock nehmen die sola Scriptura beim Wort und fordern eine Kirche bekennender Gläubiger, also das Ende der Kindertaufe.[24] Am 21. Januar 1525 tauft Grebel in einem Haus in Zollikon Blaurock auf dessen Glaubensbekenntnis: Das ist die Geburtsstunde des schweizerischen Täufertums.[25]
Zwingli, der an der Kindertaufe als Zeichen des christlichen Volkes und an der Verbindung von Kirche und Stadt festhält, lässt den Rat entscheiden: Mandat vom Januar 1525, das die Taufe der Neugeborenen und die Ausweisung der Widerspenstigen anordnet, danach die von vornherein verlorene Disputation vom November 1525 für die Abweichler.[26] Die Repression folgt: Gefängnis, Verbannung, dann die Strafe des Ertränkens, spöttisch „dritte Taufe" genannt, vollstreckt an Felix Manz, ertränkt in der Limmat am 5. Januar 1527.[27] Die Historiker halten fest, dass Zwingli das Urteil zwar nicht selbst unterschrieben, sich aber auch nie öffentlich dagegen ausgesprochen hat.[28]
Warum Zwingli an der Kindertaufe festhält
Die Meinungsverschiedenheit betrifft nicht das Alter, sondern die Natur des Sakraments: Für Zwingli wäscht die Taufe von keiner Sünde rein und verleiht keine Gnade, sie ist ein Bundes- und Verpflichtungszeichen (Pflichtzeichen), das christliche Gegenstück zur jüdischen Beschneidung (1 Kor 7, 14). Daher würde die Verweigerung der Taufe an die Kinder von Christen sie aus dem Volk Gottes ausschließen.[29] Die drei vertretenen Positionen im Überblick:
| Position | Natur der Taufe | Kinder getauft? | Gnadenspendende Wirkung? | Schlüsselvers |
|---|---|---|---|---|
| Katholisch | Von Christus eingesetztes Sakrament | Ja, von frühestem Alter an | Ja: Wiedergeburt, Nachlassung | Joh 3, 5; Apg 2, 38–39 |
| Zwinglisch | Bundes- und Verpflichtungszeichen | Ja, als Glieder des christlichen Volkes | Nein: bloßes äußeres Zeichen | 1 Kor 7, 14 (Analogie der Beschneidung) |
| Täuferisch | Siegel des bekannten Glaubens | Nein: nur Gläubige | Nein: Gehorsam des Gläubigen | Mk 16, 16 (erst glauben, dann getauft werden) |
Die katholische Antwort steht in zwei Konzilstexten: dem Trienter Dekret über die Erbsünde (V. Sitzung, 17. Juni 1546), das definiert, dass die Taufe die Schuld Adams auch in den Neugeborenen wahrhaft nachlässt, und dem 13. Kanon über die Taufe (VII. Sitzung, 1547), der die Wiedertaufe von Kindern, die zum Vernunftalter gelangt sind, mit dem Anathema belegt.[30] Siehe den Artikel über die Realpräsenz zur katholischen Sakramentenlehre und den über Trient zu allen Dekreten.
Marburg 1529: der eucharistische Bruch
Die verfehlte Begegnung der protestantischen Einheit
Landgraf Philipp von Hessen, der von einem politisch-militärischen Bündnis der Protestanten gegen Karl V. träumt, versammelt vom 1. bis zum 4. Oktober 1529 beide Lager in Marburg zum Religionsgespräch von Marburg: Luther, Melanchthon und Jonas auf der einen Seite, Zwingli, Oekolampad, Bucer und Hedio auf der anderen.[31] Von fünfzehn vorgelegten Glaubensartikeln werden vierzehn angenommen (Dreifaltigkeit, Sünde, Rechtfertigung, Schrift), doch der fünfzehnte, über das Abendmahl, lässt alles zerbrechen.[32]
Luther, der mit Kreide auf den Tisch hat schreiben lassen: „Hoc est corpus meum", fordert den wörtlichen Sinn: Der Leib Christi ist wahrhaft gegenwärtig „mit, in und unter" dem Brot. Zwingli antwortet, „ist" bedeute „bedeutet", wie in „Ich bin die Tür" oder „Ich bin der Weinstock", und beruft sich auf das Herrenwort: „Der Geist ist es, der lebendig macht, das Fleisch nützt nichts" (Joh 6, 63).[33]
„Dies ist mein Leib." Christus, Mt 26, 26: das Wort, über das sich Luther und Zwingli entzweien, der eine nimmt es wörtlich, der andere als Bild.[34]
„Ihr habt einen anderen Geist als wir"
Luther verweigert sogar die abschließende brüderliche Geste: An Bucer gewandt, doch auf Zwingli zielend, lässt er fallen, ihre Geister seien nicht dieselben („Ihr habt einen anderen Geist als wir"), und die beiden Reformationen trennen sich für immer.[35] Zwölf Jahre nach den 95 Thesen hat die sola Scriptura ohne auslegende Autorität bereits zwei unvereinbare Protestantismen hervorgebracht: Dieser Präzedenzfall wird der katholischen Apologetik dauerhaft als Beleg dafür dienen, dass die Spaltung die notwendige Frucht der freien Prüfung ist.[36]
| Position | Christus im Abendmahl | Das „ist" von Mt 26, 26 | Rang des Ritus |
|---|---|---|---|
| Katholisch | Wahrhaft, wirklich, substantiell gegenwärtig (Transsubstantiation) | Eigentlicher und realistischer Sinn | Opfer und Sakrament |
| Lutherisch | Gegenwärtig „mit, in und unter" dem Brot (Konsubstantiation) | Wörtlicher Sinn bleibt bestehen | Sakrament, kein Opfer |
| Calvinistisch | Geistlich gegenwärtig für den Glauben (geistliche Gegenwart) | Geistlicher Sinn | Siegel der Gnade |
| Zwinglisch | Abwesend: bloßes Gedenken | „Ist" = „bedeutet" | Gedenken und öffentliches Bekenntnis |
Die zwinglische Lehre im Einzelnen
Allein die Schrift, ausgelegt durch den Magistrat
Erste Säule: Die Bibel ist die einzige Norm, und alles, was sie nicht vorschreibt, muss in der Kirche abgeschafft werden, ein schärferer Grundsatz als derjenige Luthers, der beibehielt, was die Schrift nicht ausdrücklich verbot.[37] Zweite Säule, typisch zürcherisch: Der Rat von Zürich beglaubigt die Auslegung und setzt sie per Gesetz durch. Die sichtbare Kirche ist keine übernatürliche, von den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel regierte Gesellschaft mehr, sondern die Gemeinschaft der Bekennenden unter der Aufsicht des christlichen Magistrats, eine praktische Leugnung der göttlichen Verfassung der Kirche (Mt 16,18-19; 1 Tim 3,15).[38]
Das Abendmahl: ein Gedenken ohne Gegenwart
Der Kern des Systems ist der Memorialismus: Das Abendmahl gedenkt des Todes Christi und besiegelt öffentlich den Glauben der Kommunikanten, doch der Leib Christi, sitzend zur Rechten des Vaters, kann nicht „bei" dem Brot sein, ein christologisches Argument aus der Himmelfahrt und aus der Natur eines wahren menschlichen Leibes, der im Himmel lokalisiert ist.[39] Ulrich Zwingli entfaltet diese Lehre in seiner großen Abhandlung Von wahrer und falscher Religion (März 1525, gewidmet dem französischen König Franz I.), sodann im Subsidium über die Eucharistie (August 1525) und in der Freundlichen Auslegung (1527), einer Erwiderung auf Luthers eucharistische Schriften.[40]
„Wenn jemand leugnet, dass im Sakrament der heiligsten Eucharistie wahrhaft, wirklich und wesentlich der Leib und das Blut samt der Seele und der Gottheit unseres Herrn Jesus Christus und folglich der ganze Christus enthalten seien, sondern sagt, er sei darin nur wie in einem Zeichen oder in einem Bild oder in seiner Kraft: der sei ausgeschlossen.", Konzil von Trient, XIII. Sitzung (11. Oktober 1551), Kanon 1[41]
Die katholische Lehre, die hier gegen den namentlich angegriffenen Memorialismus definiert wird („nur wie in einem Zeichen oder in einem Bild"), stützt sich auf die Rede vom Brot des Lebens („mein Fleisch ist wahre Speise", Joh 6,55) und auf den heiligen Paulus: „Wer unwürdig isst und trinkt, ohne den Leib zu unterscheiden, der isst und trinkt sich das Gericht" (1 Kor 11,29).[42] Die Väter sind von den Anfängen an einmütig: Ignatius von Antiochien prangert bereits jene an, die „sich von der Eucharistie fernhalten, weil sie nicht bekennen, dass sie das Fleisch unseres Erlösers ist" (An die Smyrnäer 7).[43]
Die Taufe: ein Zeichen ohne Wirkung
Wie bereits gesehen, macht die zwinglische Taufe nicht neu: Sie markiert den Eintritt in das christliche Volk, ohne irgendeine Sünde nachzulassen, eine für den katholischen Glauben unhaltbare Position, für den gilt: „Wenn jemand nicht aus Wasser und Geist von neuem geboren wird, kann er in das Reich Gottes nicht eingehen" (Joh 3,5), und für den die Taufe wahrhaft mit Christus begräbt (Röm 6,3-4).[44] Die Praxis der Kindertaufe, bereits bei Origenes und Cyprian im 3. Jahrhundert bezeugt, setzt gerade voraus, dass das Sakrament aus sich selbst wirkt und nicht aus dem vorgängigen Glauben des Empfängers.[45]
Die Erbsünde: eine Krankheit ohne Schuld
In seiner Abhandlung Von der Erbsünde (1526), gerichtet gegen den Lutheraner Urbanus Rhegius, vertritt Zwingli die These, die ererbte Sünde sei eine Krankheit, eine Neigung (Krankheit), keine zugerechnete Schuld: Neugeborene seien keiner Schuld Adams schuldig und hätten daher nichts, was ihnen nachzulassen wäre.[46] Trient antwortet im Voraus auf diese These (V. Sitzung, 17. Juni 1546): Die Sünde Adams wird durch Fortpflanzung übertragen und nicht durch Nachahmung, bis hin zu den kleinen Kindern, und die Taufe lässt sie wahrhaft nach.[47] Die Schrift ist eindeutig: „Durch einen einzigen Menschen ist die Sünde in die Welt gekommen" (Röm 5,12) und „siehe, in Schuld bin ich geboren" (Ps 50,7).[48]
Die absolute Vorsehung und die Prädestination
In Von der Vorsehung Gottes (August 1530) treibt Zwingli die göttliche Souveränität bis zur Prädestination der Erwählten: Gott als Erstursache von allem habe bestimmte Menschen zum Heil vorherbestimmt, eine Position, die Calvin sodann zur doppelten Prädestination verschärfen wird und die hier auf den eigenen Artikel verwiesen sei, statt sie zu verdoppeln.[49] Der Katholik hält mit Trient (VI. Sitzung, 1547) fest, dass Gott aufrichtig das Heil aller will (1 Tim 2,4) und dass die Gnade, ohne aufzuhören unentgeltlich zu sein, der Freiheit ihr wirkliches Spiel lässt, ohne das Ermahnung, Gebet und Predigt zum Theater würden.[50]
Ein bis auf die Knochen entblößter Kult
Sichtbare Folge der Theologie: weder Messe als Opfer noch Bilder, noch Orgel, noch Gesang, noch Heiligenfeste, noch Fegefeuer, noch Anrufung, Christus als alleiniger Mittler genügt, und alles Übrige ist „falsche Religion" aus menschlicher Erfindung, nach der Einteilung der Abhandlung von 1525.[51] Der erstaunlichste Zug findet sich in der Fidei ratio an Karl V. in Augsburg (Juli 1530): Zwingli erklärt darin, er hoffe, im Himmel unter den Erwählten tugendhafte Heiden wie Sokrates oder Aristides zu schauen.[52] Die Kirche erinnert, ohne über das Schicksal irgendeines Menschen zu entscheiden, daran, dass das Heil allein durch Christus geschieht (Apg 4,12), und hofft zugleich mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, dass jene, die das Evangelium ohne eigene Schuld nicht kennen, durch die Gnade Christi zum Heil gelangen können (Lumen gentium, 16).[53]
Kappel: Die Theokratie stirbt im Krieg (1529-1531)
Die Milchsuppe und die Blockade
Die Zürcher Reformation greift rasch auf die Konfessionspolitik über: Zürich lässt seinen Glauben in den Gemeinen Herrschaften einführen und verbündet sich mit den reformierten Kantonen (Bern, Basel, Schaffhausen), während die fünf Urschweizer Kantone (Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug) katholisch bleiben und mit dem Österreich der Habsburger verbündet sind.[54] Der erste Kappelerkrieg (Juni 1529) endet ohne Schlacht: Die beiden Heere verbrüdern sich um die legendäre „Kappeler Milchsuppe", einen auf der Grenze aufgestellten gemeinsamen Kessel, und schließen einen Frieden, der jeden Kanton als Herr über seinen Glauben belässt.[55]
Doch Zürich verhängt 1531 über die katholischen Kantone eine Lebensmittelblockade (Getreide und Salz), um sie auszuhungern und zur Reformation zu zwingen: Die Waffe kehrt sich gegen Zürich selbst, denn die katholischen Kantone greifen zu den Waffen, um ihr Überleben zu sichern.[56]
Der 11. Oktober 1531
Am 11. Oktober 1531 werden die schlecht geführten und zahlenmäßig unterlegenen Zürcher Truppen bei Kappel am Albis von den katholischen Kantonen vernichtend geschlagen. Zwingli, der nach damaligem Brauch bewaffnet als Feldprediger mitgezogen war, wird verwundet und auf dem Schlachtfeld vollends getötet; sein Leichnam wird am Folgetag erkannt, gevierteilt, verbrannt und seine Asche verstreut, eine Behandlung, die rückfälligen Häretikern vorbehalten war.[57] Der zweite Landfrieden (Zweiter Landfriede) friert die konfessionelle Karte der Schweiz für drei Jahrhunderte ein: Jeder Kanton behält seine Religion, die Gemeinen Herrschaften werden gemischt.[58]
Nachwirkung: von Bullinger zur weltweiten Reformation
Bullinger übernimmt das Erbe (1531-1575)
Am 9. Dezember 1531 wird der junge Heinrich Bullinger (1504-1575), aus Bremgarten vertriebener Pfarrer, zum Nachfolger Ulrich Zwinglis am Grossmünster gewählt, ein Amt, das er bis zu seinem Tod innehaben wird.[59] Eher ein organisierender Seelsorger als ein Prophet, stabilisiert er die Zürcher Reformation, verfasst das Erste Helvetische Bekenntnis (Basel, 1536) und macht Zürich durch seine gewaltige Korrespondenz zum Nervenzentrum des europäischen Protestantismus.[60]
Die Zürcher Übereinkunft (1549): die Verschmelzung mit Genf
Das entscheidende Ereignis für das Überleben des Zwinglianismus ist der Consensus Tigurinus (Zürcher Übereinkunft), der im Mai 1549 zwischen Bullinger und Calvin geschlossen wird: Beim Abendmahl geben die Schweizer den reinen Memorialismus zugunsten der calvinistischen geistlichen Gegenwart auf, Christus wird dem Glauben wahrhaft mitgeteilt, ohne örtliche Gegenwart in den Gestalten.[61] Von da an gibt es nicht mehr zwei schweizerische Reformationen, sondern nur noch eine einzige „reformierte" Familie, besiegelt durch Bullingers Zweites Helvetisches Bekenntnis (1566), das von den meisten reformierten Kirchen Europas angenommen wird.[62]
Ein Memorialismus, der sein Bekenntnis überlebt
Als eigenständiges Bekenntnis stirbt der Zwinglianismus also um die Mitte des 16. Jahrhunderts, aufgesogen vom Calvinismus, der ihm dennoch seinen schweizerischen Ausgangspunkt und seine ikonoklastische Strenge verdankt.[63] Doch seine Abendmahlslehre überlebt ihn bei weitem: Der reine Memorialismus wird zur gewöhnlichen Position der Baptisten, eines großen Teils der Evangelikalen und vieler Christen ohne konfessionelle Bindung, für die das Abendmahl nur ein symbolisches Gedächtnis ist.[64] In Europa besiegelt die Konkordie von Leuenberg (1973) sogar die volle Kirchengemeinschaft zwischen Lutheranern und Reformierten und schließt (auf protestantischer Seite) den in Marburg geöffneten Bruch.[65] Auf katholischer Seite hat der ökumenische Dialog keinen Fingerbreit in der Realpräsenz nachgegeben, die von Paul VI. (Mysterium fidei, 1965) und dem Katechismus (Nr. 1374-1376) bekräftigt wurde.[66]
Die Verurteilungen der Kirche
Eine Häresie, getroffen von vier Sitzungen in Trient
Zwingli stirbt 1531, vierzehn Jahre vor der Eröffnung des Konzils von Trient: Nicht die Bulle Exsurge Domine (15. Juni 1520), die auf die 41 Sätze Luthers zielt, trifft ihn namentlich, sondern das Konzil selbst, dessen Dekrete eine nach der anderen seine eigenen Thesen verurteilen (ein Beweis dafür, dass die Kirche die Schweizer Reformatoren genau gelesen hat).[67]
| Sitzung in Trient | Datum | Verurteilte zwinglische These |
|---|---|---|
| 5. Sitzung, Dekret über die Erbsünde | 17. Juni 1546 | Die Sünde Adams wird durch Fortpflanzung weitergegeben, bis in die Neugeborenen hinein; die Taufe tilgt sie |
| 7. Sitzung, Kanones über die Taufe | 3. März 1547 | Die Taufe verleiht die Gnade; getaufte Kinder dürfen nicht wiedergetauft werden (Kanon 13) |
| 13. Sitzung, Kanones über die Eucharistie | 11. Oktober 1551 | Christus ist wahrhaft, wirklich und wesentlich gegenwärtig, und nicht nur „wie in einem Zeichen oder Bild" (Kanon 1) |
| 22. Sitzung, Kanones über das Messopfer | 17. September 1562 | Die Messe ist ein wahres Sühnopfer, nicht ein bloßes Gedächtnis |
Der Index und das beständige Urteil
Zwinglis Werke werden in den Index der verbotenen Bücher Pauls IV. (1559) aufgenommen, neben denen Luthers und Johannes Calvins.[68] Bossuet macht in seiner Histoire des variations des Églises protestantes (1688) die sakramentalen Streitigkeiten der Schweizer (von Karlstadt bis Zwingli, von Marburg bis zur Konkordie) zu einem seiner Hauptbeweise dafür, dass die Reformation ohne lebendigen Richter endlos schwankt, während die katholische Kirche das anvertraute Gut bewahrt.[69] Das Zweite Vatikanische Konzil nennt die getrennten Christen zwar „Brüder" und anerkennt, was außerhalb der sichtbaren Grenzen der Kirche Wahres und Heiliges ist (Unitatis redintegratio, 3-4), nimmt aber nichts von diesen Definitionen zurück: Realpräsenz und Messopfer bleiben als Glaubenswahrheiten vorgelegt.[70]
Katholische Sicht: was verurteilt bleibt, was wahr bleibt
Der Katholik liest Zwingli nicht als bloßen Bösewicht: Er erkennt in ihm einen gebildeten Priester, aufrichtig empört über reale Missstände (Ablasshandel, Söldnerwesen, Unwissenheit eines Teils des Klerus), und einen Prediger, der die Kanzel wieder in die Mitte des Gemeindelebens gestellt hat.[71] Manche seiner Befunde über das Elend der Kirche um 1520 waren begründet; die Kirche selbst hat sie durch die katholische Reform und das Konzil von Trient behoben.[72]
Doch Aufrichtigkeit entschuldigt den Irrtum nicht, und das Ausmaß der Schäden gibt das Maß vor: Indem er die Realpräsenz leugnete, entleerte Zwingli den Christus dargebrachten Kult in Tausenden von Gemeinden seines Wesens; indem er die Lehre dem Stadtrat auslieferte, unterwarf er das Evangelium der weltlichen Macht; indem er Bild und Gesang verbannte, verarmte er das Gebet der einfachen Gläubigen.[73] Sein kriegerisches Ende zeigt aus katholischer Sicht die Sackgasse einer Reformation, die zum Schwert gegriffen hatte: „Alle, die zum Schwert greifen, werden durch das Schwert umkommen" (Mt 26,52).[74]
„Die einzige Kirche Christi […] subsistiert in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird, auch wenn sich außerhalb ihres Gefüges zahlreiche Elemente der Heiligung und der Wahrheit finden.", Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 8[75]
In diesem Licht betrachtet die Kirche heute die Erben Zürichs: Dialog ohne Zugeständnisse in der Sache, volle Nächstenliebe gegenüber den Personen und bleibende Einladung, in der Eucharistie „den ganzen Christus" wiederzufinden, den der Kanon des Konzils von Trient gegen das leere Zeichen verteidigt hatte.[76]
Zum Weiterlesen
- Der Lutheranismus: die deutsche Reformation, von Wittenberg bis Augsburg, und ihr eigener Bruch mit Zwingli in Marburg.
- Der Calvinismus: die zweite Schweizer Reformation, die das Zürcher Erbe nach 1549 aufgenommen und umgeformt hat.
- Martin Luther (1483-1546): der andere Hauptbeteiligte des Marburger Religionsgesprächs.
- Johannes Calvin (1509-1564): der Partner Bullingers in der Zürcher Einigung.
- Die eucharistische Realpräsenz: die katholische Lehre, die der Memorialismus leugnet.
- Das Konzil von Trient (1545-1563): die vier Sessionen, die die zwinglischen Thesen verurteilen.
- Die Sola Scriptura: das Prinzip, dessen Spaltungen Marburg offenbarte.
- Antworten auf protestantische Einwände: die katholische Apologetik gegenüber der Reformation.
- Die radikale Täuferbewegung: die vom Stadtrat unterdrückten Zürcher Dissidenten (Artikel in Arbeit).
- Die fünf Solae: die systematische Zusammenfassung der Reformation, entstanden nach den Reformatoren selbst.
Anmerkungen und Quellen
« Ulrich Zwingli », Catholic Encyclopedia (1917), vol. 15 (Referenzartikel: Begründer der Reformation in der Schweiz, geboren in Wildhaus am 1. Januar 1484, gestorben am 11. Oktober 1531; dritter von acht Söhnen einer Notabelnfamilie, Vater Bezirksamtmann, humanistische Ausbildung). Text: https://www.newadvent.org/cathen/15772a.htm
1 7Zentrale eucharistische These Zwinglis, formuliert ab 1524-1525: in « Hoc est corpus meum » bedeutet das Verb « est » so viel wie « significat » (es bedeutet), wie in « Ich bin die Tür » (Joh 10, 9) oder « Ich bin der wahre Weinstock » (Joh 15, 1). Systematische Darstellung: G. R. Potter, Zwingli, Cambridge University Press, Cambridge, 1976; W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, Clarendon Press, Oxford, 1986.
2Zum Zürcher Kirchenregiment durch den Rat (Streitfragen vom Magistrat entschieden, obrigkeitliche Mandate zur Durchführung der Reformation): B. Gordon, The Swiss Reformation, Manchester University Press, Manchester, 2002; G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
3 19Schlacht bei Kappel am Albis, 11. Oktober 1531: Niederlage der Zürcher Truppen gegen die fünf katholischen Orte; Zwingli, als Feldprediger mitgezogen, wird getötet; sein Leichnam wird gefunden, gevierteilt und verbrannt. Siehe Reformation in Switzerland (historiografische Synthese) und die Dokumentation der Stadt Zürich: https://www.zuerich.com/sites/default/files/download/2021/1904_Media_Text_Reformation_EN.pdf
4 57Überblick über die Verurteilungen: V. Sitzung (17. Juni 1546, Erbsünde), VII. Sitzung (3. März 1547, Taufe), XIII. Sitzung (11. Oktober 1551, Eucharistie), XXII. Sitzung (17. September 1562, Messopfer). Texte: Canons and Decrees of the Council of Trent; Denzinger-Hünermann, Symboles et définitions de la foi catholique, Paris, Cerf.
5Zur Eingliederung des Zwinglianismus in die reformierte Familie (Zürcher Konkordie 1549, Confessio Helvetica posterior 1566) und zum Fortleben des Memorialismus: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.; W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
6Humanistische Ausbildung (Basel, Bern, Wien; Magister artium in Basel 1506) und Einfluss des Erasmus, insbesondere seiner griechischen Ausgabe des Neuen Testaments: G. R. Potter, Zwingli, op. cit., Kap. 1-2; Catholic Encyclopedia, zit. Art.
8Pfarramt in Glarus (1506-1516), mit Feldpredigerdiensten bei den Schweizer Söldnern (darunter Marignano, 1515), dann Einsiedeln (1516-1518), wo die Predigt gegen die Missbräuche beginnt: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.; Catholic Encyclopedia, zit. Art.
9Wahl an das Grossmünster in Zürich im Dezember 1518, Amtsantritt am 1. Januar 1519, fortlaufende Auslegung des Matthäusevangeliums nach dem griechischen Text: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.; Dokumentation der Stadt Zürich zur Reformation, op. cit.
10Pest in Zürich, Herbst 1519: Zwingli, im September angesteckt, entgeht knapp dem Tod und verfasst sein Pestlied: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
11Ulrich Zwingli, Pestlied (September 1519), während seiner Krankheit verfasste Hymne: getreue Paraphrase des Gedankengangs des Gedichts (Hingabe an den göttlichen Willen, in Genesung wie im Tod), nach der Ausgabe des Corpus Reformatorum, Huldreich Zwinglis sämtliche Werke, hg. E. Egli u. a., Berlin-Leipzig-Zurich, 1905 ff.
12« Wurstessen », Fastenzeit (März) 1522, beim Drucker Christoph Froschauer, dann Ulrich Zwingli, Von Erkiesen und Freiheit der Speisen (April 1522): G. R. Potter, Zwingli, op. cit.; Reformation in Switzerland, historiografische Synthese.
13Geheime Eheschließung 1522 mit Anna Reinhart (Witwe Meyer von Knonau), öffentlich gefeiert am 2. April 1524 in der Stiftskirche: J. A. Wylie, History of Protestantism, vol. 8 (1526) und vol. 11 (1525-1531); G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
14Ulrich Zwingli, 67 Articles (Schlussreden, Januar 1523), verfasst für die erste Zürcher Disputation: Christus allein als Retter, Evangelium als einzige Norm, Messe nicht als Opfer, Bilder zu verbieten, Priesterehe. Ausgabe: Corpus Reformatorum, Bd. 88 ff.; Darstellung: https://www.reformiert-online.net (Grundkurs zur Schweizer Reformation).
15Erste Zürcher Disputation, 29. Januar 1523, vor dem Rat und etwa sechshundert Zuhörern, gegen den Generalvikar von Konstanz: Zwingli vom Vorwurf der Häresie freigesprochen; Weisung, nur zu predigen, was aus der Schrift bewiesen werden kann. Siehe die Synthese Reformation in Switzerland und G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
16Ulrich Zwingli, 67 Articles, Artikel 1-2 (Januar 1523): sinngetreue Übersetzung (Christus, wahrer Sohn Gottes, hat den Willen des Vaters kundgetan und uns durch seine Unschuld erlöst), nach dem deutschen Text der Schlussreden, Corpus Reformatorum, op. cit.
17Zweite Zürcher Disputation, 26.-28. Oktober 1523 (mit Leo Jud): Bilder und Messe; der Rat ordnet den Kampf gegen die Missbräuche an und bereitet die Säuberung vor: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
18Entfernung der Bilder (Juni 1524), Säkularisierung der Klöster (Dezember 1524) und Einziehung ihrer Güter: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.; Reformation in Switzerland.
20Abschaffung der Messe (April 1525) und erstes evangelisches Abendmahl am Gründonnerstag, dem 13. April 1525: Gedenkmahl auf Deutsch, Holztisch, ohne Schmuck: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
21Orgel abgebaut und Gesang aus dem Zürcher Gottesdienst verbannt: Zürich betet jahrzehntelang ohne Musik (bis zum Ende des 16. Jahrhunderts), ein ikonoklastischer Zug des strengen Zwinglianismus, später von Bullinger gemildert und vom Calvinismus aufgegeben: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
22Prophezei (1525), tägliche Exegeseschule im Chor des Grossmünsters (Hebräisch, Griechisch, Latein), Vorläuferin der reformierten Akademien: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
23Conrad Grebel, Felix Manz, Georg Blaurock: Zürcher Schüler, die zu Anhängern der Taufe nur der Gläubigen wurden: G. R. Potter, Zwingli, op. cit.; Global Anabaptist Mennonite Encyclopedia Online (GAMEO), biographische Artikel.
2421. Januar 1525, Zollikon: erste Gläubigentaufe (Grebel tauft Blaurock auf Glaubensbekenntnis), Geburtsakt des Schweizer Täufertums: GAMEO; G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
25Zürcher Mandat vom Januar 1525 (obligatorische Taufe der Neugeborenen, Ausweisung der Wiedertäufer), danach Disputation vom November 1525: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
26Felix Manz, ertränkt in der Limmat am 5. Januar 1527 in Anwendung des Mandats gegen die Täufer (die spöttisch so genannte «dritte Taufe»): GAMEO, Artikel «Felix Manz»; G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
27Zur Rolle Zwinglis bei der Repression: Er unterzeichnete das Urteil nicht, widersprach ihm aber nie öffentlich, «Whether Zwingli consented to the death sentence is not known; he did not openly oppose it» (Christian History, Nr. 4, Zwingli, Father of the Swiss Reformation, biographische Galerie). Text: https://www.christianitytoday.com/history/issues/issue-4/zwingli--father-of-swiss-reformation-gallery-of-family.html
28Zwinglianische Lehre von der Taufe als Pflichtzeichen (Zeichen der Verpflichtung und des Bundes), Gegenstück zur Beschneidung: Ulrich Zwingli, Von der Taufe (Mai 1525). Darstellung: W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
29Konzil von Trient, 5. Sitzung (17. Juni 1546), Dekret über die Erbsünde, und 7. Sitzung (3. März 1547), Kanones über die Taufe, Kanon 13, Denzinger-Hünermann, Nr. 1626: Anathem gegen die Wiedertaufe von Kindern, die das Vernunftalter erreicht haben. Text: Canons and Decrees of the Council of Trent.
30Marburger Religionsgespräch, 1. bis 4. Oktober 1529, einberufen vom Landgrafen Philipp von Hessen, um die Protestanten angesichts Karls V. zu einen; Teilnehmer: Luther, Melanchthon, Jonas / Zwingli, Oekolampad, Bucer, Hedio: German History in Documents and Images, Dossier «The Marburg Colloquy of 1529»; W. Köhler, Zwingli und Luther: Ihr Streit über das Abendmahl, 2 Bde., Gütersloh, 1924-1953.
31Fünfzehn Marburger Artikel, vierzehn angenommen (darunter Dreifaltigkeit, Sünde, Rechtfertigung, Schrift), der fünfzehnte über das Abendmahl blieb strittig: Text der Marburger Artikel (Luther's Works, Bd. 38, S. 85-89); neuere Studie: «Eating the Gospel: Sacramental Mediation and the Failure of Eucharistic Unity at Marburg», Religions, 2026. Text: https://www.mdpi.com/2077-1444/17/8/893
32Zur Abendmahlsdebatte (lutherischer Wortsinn gegen zwinglianisches «ist» = «bedeutet», mit Joh 6, 63) und zu Luthers Kreideaufschrift «Hoc est corpus meum»: German History in Documents and Images, op. cit.; W. Köhler, Zwingli und Luther, op. cit.
33Mt 26, 26: «Dies ist mein Leib», die Einsetzungsworte; Joh 10, 9 («Ich bin die Tür») und Joh 15, 1 («Ich bin der wahre Weinstock»): die von Zwingli für die Bedeutung von «ist» angeführten Bilder.
34Luthers überlieferte Schlussworte in Marburg, über Bucer auf Zwingli zielend: «Ihr habt einen anderen Geist als wir» («It is evident that we do not have the same spirit»): Christian History, Nr. 39, Luther-Dossier. Text: https://www.christianitytoday.com/history/issues/issue-39/luthers-will-and-testaments.html
35Zur Tragweite des Bruchs (zwei unvereinbare Protestantismen zwölf Jahre nach 1517) und zu seiner apologetischen Verwendung: siehe Réponses aux objections protestantes und den Reformations-Übersichtsartikel in Ignispedia.
36Regulatives Prinzip des Gottesdienstes bei Zwingli (erlaubt ist nur, was die Schrift vorschreibt), strenger als das lutherische Prinzip (erlaubt ist, was die Schrift nicht verbietet): W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
37Zur Rolle der Zürcher Obrigkeit als Richterin über die Lehre und Vollstreckerin der Reformation: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.; als katholische Gegenperspektive: Mt 16, 18-19 (Primat des Petrus) und 1 Tim 3, 15 (die Kirche als «Säule und Grundfeste der Wahrheit»).
38Christologisches Argument des Memorialismus (der wahre Leib Christi, zum Himmel aufgefahren, kann nicht lokal im Brot gegenwärtig sein): W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
39Ulrich Zwingli, De vera et falsa religione commentarius (März 1525, François Iᵉʳ gewidmet, bei Froschauer in Zürich gedruckt), Subsidium sive coronis de Eucharistia (August 1525), Amica exegesis (1527, Antwort auf die eucharistischen Schriften Luthers). Ausgaben: Corpus Reformatorum, T. 88 ff.; englische Übersetzungen: Zwingli and Bullinger (Library of Christian Classics, Vol. 24), Hg. G. W. Bromiley, Westminster Press, Philadelphia, 1953.
40Konzil von Trient, XIII. Sitzung (11. Oktober 1551), Kanones über die allerheiligste Eucharistie, Kanon 1, Denzinger-Hünermann, Nr. 1651: « Si quis negaverit […] sed dixerit tantummodo esse in signo vel figura aut virtute, anathema sit. » Getreue deutsche Übersetzung im Haupttext zitiert. Englischer Text: https://origin.ewtn.com/catholicism/library/thirteenth-session-of-the-council-of-trent-1479
41Joh 6, 55 (« mein Fleisch ist wahre Speise »), 1 Kor 11, 27-29 (unwürdig essen und trinken macht « schuldig am Leib und Blut des Herrn »): Schriftgrundlagen der Realpräsenz, ausgeführt in eigenen Artikel.
42Hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Smyrnäer, 7 (um 107): Die Häretiker « enthalten sich der Eucharistie und des Gebets, weil sie nicht bekennen, dass die Eucharistie das Fleisch unseres Erlösers Jesus Christus ist ». Siehe auch den hl. Justin (1. Apologie 66) und den hl. Irenäus (Gegen die Häresien IV, 18). Texte: https://www.newadvent.org/fathers/
43Joh 3, 5 (« niemand, wenn er nicht aus Wasser und Geist neu geboren wird »), Apg 2, 38-39 (die Taufe « zur Vergebung der Sünden […] für euch und eure Kinder »), Röm 6, 3-4 (mit Christus begraben durch die Taufe).
44Praxis der Kindertaufe seit dem 3. Jahrhundert bezeugt: Origenes (Kommentar zum Römerbrief V, 9), hl. Cyprian (Brief 64 an Fidus, gegen jeden Aufschub der Taufe), hl. Augustinus (gegen die Pelagianer). Zusammenfassung: Catholic Encyclopedia, Artikel « Baptism »: https://www.newadvent.org/cathen/02258b.htm
45Ulrich Zwingli, De peccato originali ad Urbanum Rhegium (1526): Die Erbsünde als Krankheit/Neigung (Krankheit), nicht als den Neugeborenen angerechnete Schuld. Darstellung: W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
46Konzil von Trient, V. Sitzung (17. Juni 1546), Dekret über die Erbsünde, Kanones 2-4: Übertragung durch Fortpflanzung und nicht durch Nachahmung, bis hin zu den kleinen Kindern, und wahre Vergebung durch die Taufe. Text: Canons and Decrees of the Council of Trent; Denzinger-Hünermann, op. cit.
47Röm 5, 12 (« durch einen einzigen Menschen ist die Sünde in die Welt gekommen »), Ps 50, 7 (« in Schuld bin ich geboren »).
48Ulrich Zwingli, De providentia Dei (August 1530): absolute Vorsehung und Prädestination der Erwählten; Gott als Erstursache von allem, ohne Urheber der Sünde zu sein (scholastische Unterscheidung in eigener Fassung). Darstellung: W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.
49Konzil von Trient, VI. Sitzung (13. Januar 1547), Dekret über die Rechtfertigung: Gott will das Heil aller und die Gnade hebt die Freiheit nicht auf (vgl. 1 Tim 2, 4). Text: Canons and Decrees of the Council of Trent.
50Zur Entblößung des Zürcher Kultes (Messe, Bilder, Orgel, Gesang, Feste, Fegefeuer, Heiligenanrufung) und zur Unterscheidung zwischen « wahrer und falscher Religion »: Ulrich Zwingli, De vera et falsa religione commentarius (1525), op. cit.; G. R. Potter, Zwingli, op. cit.
51Ulrich Zwingli, Fidei ratio (Juli 1530, an Karl V. in Augsburg gerichtet): ausgesprochene Hoffnung, im Himmel unter den Erwählten tugendhafte Heiden zu sehen (Sokrates, Aristides und andere). Text: Corpus Reformatorum, op. cit.; engl. Übers.: Library of Christian Classics, Vol. 24, op. cit.
52Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 16 (21. November 1964): Wer das Evangelium unverschuldet nicht kennt, kann durch die Gnade Christi zum Heil gelangen. Text: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_fr.html
53Zu den beiden konfessionellen Blöcken der Schweiz (Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen / die fünf Urkantone und das österreichische Bündnis): Reformation in Switzerland; B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
54Erster Kappeler Krieg (Juni 1529), ohne Schlacht beendet durch die « Kappeler Milchsuppe » (Kappeler Milchsuppe) und den ersten Landfrieden: Reformation in Switzerland; Dokumentation der Stadt Zürich, op. cit.
55Zürcher Lebensmittelblockade von 1531 (Getreide und Salz) gegen die katholischen Kantone, die den zweiten Kappeler Krieg auslöste: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
56Zweiter Landfriede (Zweiter Landfriede, November 1531): Jeder Kanton behält seine Religion, gemeinsam verwaltete Vogteien gemischt, konfessionelle Karte für drei Jahrhunderte festgeschrieben: Reformation in Switzerland.
58Heinrich Bullinger (1504-1575), am 9. Dezember 1531 zum Nachfolger Zwinglis am Grossmünster gewählt: Encyclopaedia Britannica (1911), Artikel « Heinrich Bullinger »; Catholic Encyclopedia, Vol. 15 (Artikel Bullinger). Text: https://en.wikisource.org/wiki/Page:Catholic_Encyclopedia,_volume_15.djvu/844
59Zum Werk Bullingers (Erste Helvetische Konfession 1536, europäische Korrespondenz, Zürcher Stabilisierung): Christian History, Nr. 4, biografische Galerie, op. cit.; B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
60Consensus Tigurinus (Mai 1549), Einigung zwischen Bullinger und Calvin über das Abendmahl (geistliche Gegenwart für den Glauben, gegen den reinen Memorialismus wie gegen die lokale Gegenwart): Dokumentation der Stadt Zürich, op. cit.; B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
61Confessio Helvetica posterior (1566), von Bullinger verfasst und von den reformierten Kirchen angenommen: B. Gordon, The Swiss Reformation, op. cit.
62Zur Aufnahme des Zwinglianismus in die reformierte Familie nach 1549: W. P. Stephens, The Theology of Huldrych Zwingli, op. cit.; siehe Artikel über den Calvinismus.
63Zum Fortleben des reinen Memorialismus (Baptisten, Evangelikale, Christen ohne Konfessionsbindung): siehe Artikel über die Realpräsenz und Antworten auf protestantische Einwände.
64Leuenberger Konkordie (1973): volle Kirchengemeinschaft zwischen lutherischen und reformierten Kirchen Europas, die auf protestantischer Seite den Bruch von Marburg schließt.
65Paul VI., Mysterium fidei (3. September 1965) über Lehre und Kult der Eucharistie, und Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1374-1376 (Realpräsenz und Transsubstantiation). Text: https://www.vatican.va/content/paul-vi/fr/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_03091965_mysterium.html
66Leo X., Exsurge Domine (15. Juni 1520): 41 zensurierte Thesen Luthers, Bulle vor dem Zürcher Bruch (1522-1525), daher ohne direktes Visum Zwinglis, dessen eigene Thesen von Trient verurteilt wurden. Siehe Artikel über das Luthertum.
67Index Pauls IV. (1559): Die Werke Zwinglis sind dort wie die Luthers und Calvins verboten. Siehe Artikel über den Calvinismus (gleiche Erwähnung).
68Bossuet, Histoire des variations des Églises protestantes (1688): Die sakramentalen Streitigkeiten der Schweizer unter den Beweisen für die protestantische Wandlungsfähigkeit gegenüber der katholischen Unwandelbarkeit.
69Zweites Vatikanisches Konzil, Unitatis redintegratio, 3-4 (21. November 1964): getrennte Brüder, Elemente der Wahrheit außerhalb der sichtbaren Grenzen, ohne Rücknahme irgendeiner dogmatischen Definition. Text: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_fr.html
70Zu den realen Missbräuchen, die die Reformation nährten (Ablasshandel, Söldnerwesen, Unwissenheit des Klerus), und ihrer Korrektur durch die katholische Reform: siehe Artikel über Trient.
71Zur katholischen Reform (neue Orden, Seminare, Römischer Katechismus von 1566): siehe Artikel über Trient.
72Katholische Bilanz der Zürcher Verwüstungen (Gemeinden ohne Eucharistie, Lehre dem Rat unterworfen, verarmtes Gebet): stetes Urteil der katholischen Geschichtsschreibung, vgl. Catholic Encyclopedia, Art. « Ulrich Zwingli », op. cit.
73Mt 26, 52: « Alle, die zum Schwert greifen, werden durch das Schwert umkommen. »
74Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 8 (21. November 1964): Die einzige Kirche Christi besteht fort in der katholischen Kirche. Text: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_fr.html
75Formulierung aus Kanon 1 der XIII. Sitzung (« der ganze Christus »): siehe [^trentecan1].
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