Das Kardinalskollegium

Das Kardinalskollegium versammelt die engsten Mitarbeiter des Papstes, die seit dem 13. Jahrhundert seinen Nachfolger im Konklave wählen und ihn in der täglichen Leitung der katholischen Kirche unterstützen.

Ignispedia

Das Kardinalskollegium — bis 1983 auch Heiliges Kollegium genannt — ist das Gremium der engsten Mitarbeiter des Papstes in Rom und in der ganzen Welt. Seine bekannteste Aufgabe ist die Wahl des Nachfolgers Petri, im Konklave versammelt, doch erschöpft sich seine Rolle nicht darin, wie es der Codex des kanonischen Rechts selbst definiert:

«Die Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium, dem nach besonderem Recht die Wahl des Römischen Papstes zukommt; die Kardinäle stehen dem Römischen Papst ferner bei, indem sie kollegial handeln, wenn sie als Gesamtheit zur Behandlung von Fragen größter Bedeutung einberufen werden, oder einzeln, nämlich durch die verschiedenen Ämter, die sie ausüben, indem sie dem Römischen Papst vor allem bei der täglichen Sorge für die gesamte Kirche beistehen.» — Codex des kanonischen Rechts, can. 349[1]

Im Gegensatz zum Episkopat, zum Presbyterat oder zum Diakonat ist das Kardinalat kein heiliger Weihegrad, der durch eine Weihe verliehen wird: Es ist eine Würde rein kirchlichen Rechts, von der Kirche eingesetzt und von ihr veränderbar. Seine Ursprünge reichen zurück zum Klerus der Stadt Rom in der Spätantike — Diakone, die mit den sieben Regionen der Stadt betraut waren, Priester, die für die ältesten römischen Kirchen (die tituli) verantwortlich waren, Bischöfe der benachbarten, «suburbikarisch» genannten Bistümer Roms. Erst im 11. Jahrhundert, mit der Gregorianischen Reform, wurde dieser lokale Klerus zu einem Wahlkollegium mit einem Monopol auf die Papstwahl; erst um 1150, unter Eugen III., strukturierte er sich als «Heiliges Kollegium»; erst 1586, unter Sixtus V., wurde seine Zahl erstmals auf siebzig Mitglieder festgelegt.

Heute zählt das Kollegium etwa 250 Kardinäle in aller Welt, darunter höchstens 120 Wahlberechtigte, die zum Eintritt in das Konklave befugt sind — eine Höchstzahl, die von den jüngsten Pontifikaten punktuell überschritten wurde. Der vorliegende Artikel zeichnet die Geschichte dieser Institution nach, ihre rechtliche Struktur in drei Ordnungen, die Modalitäten der Kreierung eines Kardinals, seine Rolle bei der Leitung der Kirche zwischen zwei Pontifikaten sowie das Verfahren des Konklaves, das es seit dem 13. Jahrhundert anwendet. Er behandelt nicht die diplomatische Geschichte des Vatikans noch diejenige des Staates der Vatikanstadt, die eigenen Ignispedia-Artikeln vorbehalten sind, noch die institutionellen Einzelheiten des Heiligen Stuhls, der Römischen Kurie und des Staatssekretariats, mit denen das Kardinalskollegium eng verbunden ist, von denen es sich rechtlich jedoch unterscheidet.

Das Kardinalskollegium in Kürze

  1. Um 250
    Die sieben regionalen Diakone Roms

    Papst Fabian teilt Rom in sieben Regionen ein und betraut in jeder von ihnen einen Diakon mit der Sorge für die Armen und der Archivierung der Märtyrerakten — der ferne Ursprung der Kardinaldiakone.[2]

  2. Um 500-700
    Die Priester der römischen Titelkirchen

    Die Priester, die für die wichtigsten Quartierskirchen Roms, die tituli, verantwortlich sind, werden zu presbyteri cardinales — der Ursprung der Kardinalpriester.[3]

  3. 1059
    In Nomine Domini

    Papst Nikolaus II. behält die Papstwahl den Kardinalbischöfen vor, mit Zustimmung der Kardinalpriester und Kardinaldiakone — der erste Schritt zum Wahlmonopol der Kardinäle.[4]

  4. 1150
    Die Bildung des Heiligen Kollegiums

    Unter dem Pontifikat Eugens III. formieren sich die Kardinäle erstmals zu einem „Heiligen Kollegium“ (Sacrum Collegium).[5]

  5. 1179
    Das III. Laterankonzil und die Zweidrittelmehrheit

    Das III. Laterankonzil dehnt durch die Konstitution Licet de vitanda Alexanders III. das Stimmrecht auf die drei Ordnungen aus und verlangt eine Zweidrittelmehrheit.[6]

  6. 1274
    Ubi periculum und das Konklave

    Papst Gregor X. führt auf dem II. Konzil von Lyon das Konklave ein, nach der fast dreijährigen Vakanz, die seiner eigenen Wahl in Viterbo vorausgegangen war.[7]

  7. 3. Dezember 1586
    Sixtus V. legt die Zahl auf siebzig fest

    Die Bulle Postquam verus legt das Kollegium auf siebzig Mitglieder fest — sechs Kardinalbischöfe, fünfzig Kardinalpriester, vierzehn Kardinaldiakone.[8]

  8. 1621-1622
    Die geheime Abstimmung Gregors XV.

    Die Bullen Aeterni Patris Filius und Decet Romanum Pontificem schreiben die geheime Abstimmung vor und kodifizieren die drei Wahlmodi.[9]

  9. 20. Januar 1904
    Pius X. schafft das Vetorecht ab

    Die Konstitution Commissum Nobis verbietet unter Androhung der Exkommunikation die Ausübung des jus exclusivae, des Vetos, das bestimmte katholische Monarchen bei der Wahl geltend zu machen beanspruchten.[10]

  10. 15. Dezember 1958
    Johannes XXIII. überschreitet die Siebzig

    Johannes XXIII. durchbricht erstmals seit 1586 die von Sixtus V. festgelegte Obergrenze und ebnet damit den Weg für die moderne Erweiterung des Kollegiums.[11]

  11. 15. April 1962
    Cum gravissima: die Bischofsweihe für alle Kardinäle

    Johannes XXIII. schreibt die Bischofsweihe für alle Kardinäle vor, unabhängig von ihrer Ordnung.[12]

  12. 21. November 1970
    Ingravescentem aetatem

    Paul VI. entzieht den Kardinälen nach Vollendung des achtzigsten Lebensjahres das Recht, im Konklave zu wählen.[13]

  13. 1975
    Die Obergrenze von hundertzwanzig Wählern

    Paul VI. legt durch Romano Pontifici Eligendo die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle auf hundertzwanzig fest.[14]

  14. 22. Februar 1996
    Universi Dominici Gregis

    Johannes Paul II. kodifiziert das gesamte moderne Konklaveverfahren und bestätigt die Obergrenze von hundertzwanzig Wählern sowie die Unterbringung in der Domus Sanctae Marthae.[15]

  15. 7.-8. Dezember 2024
    Das zehnte Konsistorium von Franziskus

    Franziskus kreiert einundzwanzig neue Kardinäle und bringt das Kollegium auf zweihundertdreiundfünfzig Mitglieder, darunter hundertvierzig Wähler — ein Rekord.[16]

  16. 8. Mai 2025
    Die Wahl Leos XIV.

    Nach dem Tod von Papst Franziskus wählt das im Konklave versammelte Kollegium Kardinal Robert Francis Prevost, der den Namen Leo XIV. annimmt.[17]

  17. 7.-8. Januar 2026
    Erstes Konsistorium Leos XIV.

    Leo XIV. beruft sein erstes außerordentliches Konsistorium ein und versammelt das gesamte Kollegium zu einer Zeit brüderlicher und synodaler Besinnung.[18]

Eine Institution rein kirchlichen Rechts

Die Etymologie: cardo, das Scharnier

Vom Türscharnier zur festen Bindung an eine Kirche Roms. IGNISPEDIA-Infografik.

Das Wort Kardinal kommt vom lateinischen cardo, cardinis, das den Türangel oder das Scharnier bezeichnet, um das sich eine Tür dreht. Auf den Klerus angewandt bedeutet dieser Begriff einen Kleriker, der auf feste und wesentliche Weise an einer bestimmten Kirche inkardiniert ist — im Gegensatz zum wandernden oder überzähligen Klerus[19]. Bereits in der Spätantike bezeichnet das Adjektiv cardinalis so die Kleriker Roms, die dauerhaft, durch Inkardination, an eine bestimmte Titelkirche, eine regionale Diakonie oder einen genau bestimmten suburbikarischen Sitz gebunden sind — die „Angeln“, um die sich im eigentlichen Sinne die tägliche Regierung des Bischofs von Rom drehte. Dieses Bild des Scharniers kündigt bereits, vor jeder institutionellen Entwicklung, die Funktion an, die die Kardinäle zwei Jahrtausende lang ausüben werden: der stabile Angelpunkt zu bleiben, um den sich die Regierung der römischen Kirche gliedert, auch — und vor allem — dann, wenn der Stuhl Petri vakant ist.

Das Kardinalat, unterschieden von den heiligen Weihen

Kanon 351 des Codex des kanonischen Rechts von 1983 legt fest, dass als Kardinäle „Männer ausgewählt werden, die wenigstens zu Priestern geweiht sind und sich durch Lehre, Sitten, Frömmigkeit und Klugheit im Handeln auszeichnen“[20]. Seit dem Motu proprio Cum gravissima Johannes’ XXIII. von 1962 müssen zudem alle Kardinäle — unabhängig von der Ordnung, der sie im Kollegium angehören — die Bischofsweihe empfangen haben, außer bei ausdrücklicher Dispens durch den Papst[21]. Doch diese Bedingung macht das Kardinalat nicht zu einer vierten Stufe des Weihesakraments: Anders als Episkopat, Presbyterat und Diakonat, die auf die apostolische Einsetzung zurückgehen und durch eine sakramentale Weihe übertragen werden, ist der Kardinalstitel ein kirchliches Amt, das von der Kirche selbst eingesetzt wurde und das sie je nach den Erfordernissen ihrer Regierung ändern, erweitern oder neu ordnen kann — was sie seit tausend Jahren unablässig getan hat.

Die Ursprünge im Klerus des antiken Rom

Die Regionaldiakone und die Sorge für die Armen

Der heilige Laurentius verteilt die Almosen, Niccolinische Kapelle, um 1448–1450: eine Darstellung des antiken Diakonats aus dem 15. Jahrhundert. Fra Angelico / The Yorck Project — gemeinfrei.

Um die Mitte des 3. Jahrhunderts teilt Papst Fabian (236–250) Rom in sieben Verwaltungsregionen und überträgt einem Diakon die Verantwortung für jede von ihnen: Armenfürsorge, Unterhalt der Friedhöfe, Bewahrung der Märtyrerakten[22]. Der Liber Pontificalis, die wichtigste biografische Quelle über die ersten Päpste, berichtet, Fabian habe „die Regionen unter die Diakone aufgeteilt"[23]. Dieses System der sieben Regionaldiakonien besteht über Jahrhunderte fort: Zu diesen sieben Diakonen kommen später „palatinische" Diakone hinzu, die dem unmittelbaren liturgischen Dienst des Papstes zugeordnet sind, sodass ihre Gesamtzahl im Frühmittelalter achtzehn erreicht[24]. Diese Diakone erlangen aufgrund ihrer ständigen Nähe zum Bischof von Rom und ihrer karitativen Repräsentationsaufgabe im Laufe der Jahrhunderte einen Einfluss, der ihrem hierarchischen Rang in der Kirche in keinem Verhältnis steht — ein Einfluss, der erklärt, warum noch heute die feierliche Verkündung der Wahl eines neuen Papstes traditionell dem rangältesten der Kardinaldiakone, dem Protodiakon, zukommt.

Die Priester der römischen Titelkirchen

Parallel dazu bilden die Priester, die für die wichtigsten Quartierskirchen Roms verantwortlich sind — tituli genannt, weil sie auf einer Tafel den Namen (titulus) ihres Gründers oder ursprünglichen Eigentümers trugen — den zweiten Kern des künftigen Kollegiums. Der Liber Pontificalis schreibt Papst Marcellus (308–309) die Organisation von fünfundzwanzig Titeln in Rom zu, „gleichsam als ebenso viele Diözesen, für Taufe und Buße"[25]. Nur der jeweils dienstälteste Priester eines Titels, der archipresbyter, trägt die Bezeichnung cardinalis: Er sichert die regelmäßige Feier der Liturgie, die Hut der Reliquien und die Spendung der Sakramente in seinem Stadtbezirk unter der unmittelbaren Autorität des Bischofs von Rom. Diese Kardinalpriester der Titelkirchen bilden die Keimzelle der künftigen priesterlichen Ordnung des Kollegiums, die heute die große Mehrheit der Kardinäle aus aller Welt vereint — fast alle zu Kardinälen erhobenen Erzbischöfe großer Diözesen erhalten noch heute den Titel einer dieser antiken oder mittelalterlichen römischen Kirchen.

Die suburbikarischen Bischöfe

Die sieben suburbikarischen Sitze: schematische Darstellung der Zuordnung, ohne geografischen Maßstab. Die Namen entsprechen dem heutigen Gebrauch. IGNISPEDIA-Infografik.

Die dritte Gruppe schließt sich als letzte an: Die Bischöfe der Rom nächstgelegenen Bischofssitze — suburbikarisch genannt, weil sie „unterhalb" (sub) der Stadt liegen — nehmen seit dem 8. Jahrhundert die Gewohnheit an, dem Papst bei der liturgischen Feier beizustehen und an seinen Beratungen teilzunehmen[26]. Sieben suburbikarische Sitze sind so historisch mit dem Kardinalskollegium verbunden: Ostia, Porto-Santa Rufina, Albano, Frascati (Tusculum), Palestrina (Praeneste), Sabina-Poggio Mirteto und Velletri-Segni[27]. Der Bischof von Ostia, dem antiken Hafen Roms am Tiber, nimmt unter ihnen einen besonderen Rang ein: Traditionell ist er es, der seit dem Frühmittelalter den neuen Papst konsekriert, wenn dieser zum Zeitpunkt seiner Wahl noch nicht Bischof ist — eine Aufgabe, die Canon 355 des Codex von 1983 heute dem Dekan des Kollegiums zuweist, der seit einer Reform von 1914 stets Inhaber des Sitzes von Ostia ist[28].

Diese drei Gruppen — Regionaldiakone, Priester der Titelkirchen, suburbikarische Bischöfe — bleiben lange Zeit bloße liturgische und administrative Mitarbeiter des Bischofs von Rom, ohne eigene Wahlfunktion: Bis zum 11. Jahrhundert bleibt die Papstwahl theoretisch Sache des gesamten römischen Klerus und Volkes, praktisch unter wachsendem Einfluss des Kaisers oder der großen römischen Adelsfamilien. Erst die Krise der Simonie und der laienhaften Einmischung im 11. Jahrhundert verwandelt diesen Ortsklerus im strengen Sinn in ein Wahlkollegium.

Vom römischen Klerus zum päpstlichen Wahlkollegium

1059: In Nomine Domini überträgt die Wahl den Kardinälen

Um die Mitte des 11. Jahrhunderts durchlebt das Papsttum eine tiefe Krise: Die großen römischen Familien und der deutsche Kaiser mischen sich regelmäßig in die Papstwahl ein und begünstigen die Simonie — den Kauf kirchlicher Ämter — sowie die laienhafte Einmischung in die geistliche Regierung der Kirche. Unter dem Einfluss des Mönchs Hildebrand, des späteren Papstes Gregor VII., verkündet Papst Nikolaus II. am 13. April 1059 das Dekret In Nomine Domini, das die Papstwahl erstmals allein in die Hände der Kardinäle legt[29]. Der Text schreibt vor, dass die Kardinalbischöfe als engste Mitarbeiter des Papstes sich zunächst über den zu wählenden Namen beraten und ihre Wahl dann den Kardinalpriestern und Kardinaldiakonen zur Zustimmung vorlegen, bevor dieser Name dem übrigen Klerus und dem römischen Volk präsentiert wird[30]. Das Dekret, bestätigt durch die vom 3. bis zum 23. August 1059 gehaltene Synode von Melfi, bestätigt rückwirkend die von einem Teil des römischen Adels angefochtene Wahl Nikolaus’ II. selbst und legt zugleich für die Zukunft ein Verfahren fest, das Simonie und kaiserlichen Druck fernhalten soll[31].

1150: Die Formierung des Heiligen Kollegiums unter Eugen III.

Unter dem Pontifikat Eugens III. (1145–1153), eines Schülers des heiligen Bernhard von Clairvaux, formieren sich die Kardinäle um 1150 erstmals zu einem institutionellen Körper, der als Sacrum Collegium — das „Heilige Kollegium" — bezeichnet wird[32]. Diese Benennung, die bis zur Reform des kanonischen Rechts von 1983 in Gebrauch bleibt, markiert den Übergang von einem bloßen Klerus der Umgebung zu einer echten korporativen Institution mit eigenen Vorrechten, inneren Vorrangregeln und einem kollektiven Bewusstsein ihrer Rolle in der Regierung der Kirche.

1179: Das III. Laterankonzil und die Zweidrittelmehrheit

San Giovanni in Laterano im Jahr 2012. Die heutige Fassade ist jünger als das Konzil von 1179. Martin Falbisoner — CC BY-SA 3.0.

Ein Jahrhundert zuvor hatte die von Nikolaus II. allein den Kardinalbischöfen vorbehaltene Wahl beinahe ein neues Schisma ausgelöst: Nach dem Tod Hadrians IV. im Jahr 1159 wählt ein Teil des Kollegiums Alexander III., während eine Minderheit, unterstützt von Kaiser Friedrich Barbarossa, einen Gegenpapst wählt[33]. Der Friede von Venedig von 1177 beendet dieses Schisma und erkennt Alexander III. endgültig als rechtmäßigen Papst an. Zwei Jahre später verkündet Alexander III. auf dem Dritten Laterankonzil (1179) die Konstitution Licet de vitanda, die das Wahlrecht auf die drei Ordnungen des Kollegiums — Bischöfe, Priester und Diakone gemeinsam — ausdehnt, für die Gültigkeit der Wahl aber fortan eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen verlangt[34]. Diese Zweidrittelregel, erdacht, um dem gewählten Papst auch in Abwesenheit einzelner Kardinäle eine unanfechtbare Legitimität zu verleihen, bleibt noch heute die in jedem Konklave geforderte qualifizierte Mehrheitsregel[35].

1274: Ubi periculum und die Einführung des Konklaves

Der Tod Clemens’ IV. im Jahr 1268 eröffnet eine fast dreijährige Vakanz des Apostolischen Stuhls: Die in Viterbo versammelten Kardinäle, gespalten zwischen französischen und italienischen Faktionen, können sich auf keinen Namen einigen. Empört über diese Lähmung lassen die städtischen Behörden von Viterbo das Dach des Palastes abdecken, in dem die Kardinäle tagen, und kürzen ihre Versorgung, in der Hoffnung, eine Entscheidung zu beschleunigen[36]. Die Wahl Gregors X. im September 1271 beendet diese beispiellose Krise; als Papst zieht er sogleich die Lehren aus diesem Ereignis. Auf dem Zweiten Konzil von Lyon versammelt, verkündet er am 7. Juli 1274 die Konstitution Ubi periculum, die für die Zukunft das Konklave — vom lateinischen cum clave, „unter Schlüssel" — als verpflichtendes Verfahren der Papstwahl einführt[37].

Der Text schreibt die strenge Einschließung der Kardinäle an einem gemeinsamen abgeschlossenen Ort ohne Verbindung nach außen vor und sieht abgestufte Sanktionen vor, um ihre Entscheidung zu beschleunigen: Bleibt die Wahl über drei Tage hinaus aus, werden die Mahlzeiten der Kardinäle auf ein einziges Gericht beschränkt; nach acht Tagen erhalten sie nur noch Brot, Wasser und etwas Wein, und ihre kirchlichen Einkünfte werden bis zur Wahl eines neuen Papstes ausgesetzt[38]. Diese Disziplin von ganz mittelalterlicher Strenge wird im Laufe der Jahrhunderte mehrfach gemildert, doch das Prinzip der gemeinsamen Einschließung, buchstäblich „unter Schlüssel", bleibt die Grundlage des Verfahrens, das noch heute in der Sixtinischen Kapelle angewandt wird.

Die drei Ordnungen des Kollegiums heute

Canon 350 des Codex des kanonischen Rechts von 1983 bestätigt die aus der römischen Antike ererbte Gliederung: „Das Kardinalskollegium gliedert sich in drei Ordnungen: die bischöfliche Ordnung, zu der die Kardinäle gehören, denen der Römische Papst den Titel einer suburbikarischen Kirche verleiht, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen; die priesterliche Ordnung; und die diakonale Ordnung"[39]. Diese innere Hierarchie, seit der Reform von 1962, die alle Kardinäle zu Bischöfen gemacht hat, rein zeremonieller Natur, strukturiert weiterhin die Vorrangregeln, die verliehenen römischen Titel und bestimmte präzise zeremonielle Funktionen.

OrdnungHistorischer UrsprungHeutige ZuweisungBesondere Funktion
KardinalbischöfeSuburbikarische Bischöfe Roms (seit dem 8. Jahrhundert)Eines der sieben suburbikarischen Bistümer oder seit 1965 der Status eines orientalischen PatriarchenDer Dekan weiht den gewählten Papst, falls dieser noch nicht Bischof ist
KardinalpriesterPriester der römischen Titelkirchen (seit dem 4. Jahrhundert)Titel einer römischen Kirche, alt oder modernDie zahlreichste Ordnung; versammelt die meisten Erzbischöfe der Welt
KardinaldiakoneDiakone der sieben Regionen Roms (seit dem 3. Jahrhundert)Römische Diakonie, oft mit einer kurialen Funktion verbundenDer Protodiakon verkündet die Wahl des neuen Papstes
Die drei Ordnungen des Kollegiums, ihre Titel und ihre besonderen Funktionen. IGNISPEDIA-Infografik.

Seit dem Motu proprio Ad Purpuratorum Patrum Collegium Pauls VI., verkündet am 11. Februar 1965, werden die zum Kardinalat erhobenen Patriarchen der katholischen Ostkirchen in die bischöfliche Ordnung aufgenommen, behalten dabei aber ihren eigenen Patriarchalsitz statt eines römischen suburbikarischen Bistums[40]. Diese Reform anerkennt die Eigenart der großen mit Rom unierten Ostkirchen — der melkitischen, maronitischen, syrischen, chaldäischen und armenischen — ohne sie schlicht dem lateinischen Modell der suburbikarischen Sitze anzugleichen.

Jeder Kardinalpriester oder Kardinaldiakon erhält zum Zeitpunkt seiner Kreierung einen Kardinalstitel oder eine römische Diakonie — das heißt, er wird offiziell, in rein symbolischer Weise, Inhaber einer bestimmten Kirche der Stadt Rom[41]. Diese Bindung, die unmittelbar von der antiken Inkardination der Priester Roms an ihren titulus herrührt, erinnert daran, dass das Kardinalat seinem rechtlichen Wesen nach eine Zugehörigkeit zum Klerus des Bischofs von Rom bleibt: Ein afrikanischer, asiatischer oder amerikanischer Kardinal bleibt im strengsten kanonischen Sinn ein für die Dauer seines Amtes in die Kirche von Rom „inkardinierter" Kleriker. Wenige Wochen oder Monate nach seiner Kreierung begibt sich der neue Kardinal in „seine" römische Kirche zur Zeremonie der Besitzergreifung: Der Pfarrer der Pfarrei verliest dort die päpstliche Ernennungsbulle, und der Kardinal feiert dort eine feierliche Messe[42].

Sixtus V. und die Festlegung auf siebzig Mitglieder

Sixtus V., Stich von 1585. Metropolitan Museum of Art, Inv. 2003.529. Pietro Facchetti / The Met — CC0.

Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts schwankt die Mitgliederzahl des Kardinalskollegiums frei nach den Kreierungen der Päpste, erreicht zuweilen mehrere Dutzend Mitglieder und ruft wiederkehrende Kritik an der Inflation der Kardinalstitel hervor. Papst Sixtus V. (1585–1590), energischer Reformator der Römischen Kurie, entscheidet diese Frage durch die Bulle Postquam verus, verkündet am 3. Dezember 1586: Er legt die Zahl der Kardinäle fortan auf genau siebzig fest — sechs Kardinalbischöfe, fünfzig Kardinalpriester und vierzehn Kardinaldiakone — und erklärt jede diesen Höchststand überschreitende Ernennung für null und nichtig[43].

Sixtus V. begründet diese Zahl ausdrücklich mit einem Schriftbezug: Die Zahl siebzig greift die Zahl der Ältesten Israels auf, die Mose erwählt hat, um mit ihm die Regierung des hebräischen Volkes zu teilen, auf Gottes eigenen Befehl hin[44].

„Versammle mir siebzig Männer von den Ältesten Israels [...]. Ich werde von dem Geist nehmen, der auf dir ruht, und ihn auf sie legen; sie werden mit dir die Last dieses Volkes tragen, und du wirst sie nicht mehr allein tragen." — Buch Numeri, 11, 16–17

Dieser biblische Bezug schreibt das Kardinalskollegium, weit entfernt von bloßer literarischer Zierde, in eine lange theologische Tradition geteilter Regierung ein: So wie Mose als alleiniger Führer des erwählten Volkes die Hilfe von siebzig erwählten Mitarbeitern erhält, um mit ihm das Gewicht seiner Aufgabe zu tragen, so umgibt sich der Papst als alleiniger Hirte des Volkes Gottes mit einem Kollegium von Beratern, die berufen sind, seine Hirtenlast zu teilen, ohne jemals an die Stelle seiner eigenen Autorität zu treten. Die symbolträchtige Zahl siebzig bleibt fast vier Jahrhunderte lang die kanonische Norm des Kollegiums, bis Johannes XXIII. diese Obergrenze im Jahr 1958 bewusst durchbricht.

Von siebzig zu hundertvierzig: die moderne Expansion

Johannes XXIII. und der Bruch von 1958

Stärke des Kollegiums und Obergrenze nur der Wähler: zwei unterschiedliche Maßzahlen. Der letzte Bezugspunkt ist auf Dezember 2024 datiert. IGNISPEDIA-Infografik.

Die von Sixtus V. festgesetzte Obergrenze, die unverändert in den ersten Codex des Kanonischen Rechtes von 1917 übernommen wurde, gilt bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts. Beim Konsistorium vom 15. Dezember 1958 bricht der frisch gewählte Papst Johannes XXIII. bewusst mit der seit 1586 bestehenden Regel der siebzig Mitglieder, da er der Auffassung ist, dass das weltweite Wachstum der katholischen Kirche ein größeres und repräsentativeres Kollegium erfordert[45]. Einige Jahre später, am 15. April 1962, promulgiert derselbe Papst das Motu proprio Cum gravissima, dessen lateinischer Incipit — „Cum gravissima sint munera Sacro Cardinalium Collegio concredita“, das heißt „da die dem Heiligen Kardinalskollegium anvertrauten Aufgaben von äußerster Schwere sind“ — vorschreibt, dass alle Kardinäle fortan ohne Ausnahme nach Ordnung die Bischofsweihe empfangen müssen[46]. Vor dieser Reform waren nur für die Kardinalbischöfe und, seit 1917, für Kardinäle mindestens die Priesterweihe verlangt; die zwölf Kardinäle, die zum Zeitpunkt der Promulgation noch nicht Bischöfe waren, werden eilig am 19. April 1962 geweiht, um der neuen Norm zu entsprechen[47].

Paul VI.: die Altersgrenze und die Obergrenze von hundertzwanzig Wählern

Paul VI., fotografiert am 23. Dezember 1967. National Archives, NAID 192507. Yoichi Okamoto — Gemeinfrei, Regierung der Vereinigten Staaten.

Der Nachfolger Johannes' XXIII., Paul VI., setzt diese strukturelle Reform des Kollegiums fort und vertieft sie. Durch das Motu proprio Ingravescentem Aetatem vom 21. November 1970 legt er auf vollendete achtzig Lebensjahre das Alter fest, in dem ein Kardinal aus den Dikasterien der Römischen Kurie ausscheidet und vor allem das Recht verliert, in das Konklave zur Papstwahl einzuziehen[48]. Diese Reform, motiviert durch das Anliegen, eine so schwere Verantwortung Männern in voller Ausübungsfähigkeit anzuvertrauen, markiert einen deutlichen Bruch mit der früheren Tradition, in der das kardinalizische Dienstalter keine funktionale Altersgrenze kannte. Fünf Jahre später legt Paul VI. zudem durch die Apostolische Konstitution Romano Pontifici Eligendo von 1975 auf hundertzwanzig die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle fest, die an einem Konklave teilnehmen dürfen — eine Obergrenze, die wohlgemerkt nur die Wähler unter achtzig Jahren betrifft, nicht das gesamte Kollegium, dessen Gesamtstärke diese Zahl weit übersteigen kann[49].

Johannes Paul II. und Universi Dominici Gregis

Am 22. Februar 1996 promulgiert Papst Johannes Paul II. die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis, die die gesamte frühere Gesetzgebung über die Sedisvakanz und die Papstwahl zusammenfasst, kodifiziert und aktualisiert, indem sie Romano Pontifici Eligendo aufhebt und zugleich deren wesentliche Grundsätze bestätigt[50]. Der Text bestätigt ausdrücklich, dass „die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle hundertzwanzig nicht überschreiten darf“[51], bekräftigt die Zweidrittelregel für die Gültigkeit der Wahl[52] und führt als Neuerung die Unterbringung aller wahlberechtigten Kardinäle in der Domus Sanctae Marthae ein, einer zu diesem Zweck errichteten Residenz in der Vatikanstadt, in der sie während der gesamten Dauer des Konklaves von der Außenwelt abgeschieden bleiben[53].

Franziskus und die geografische Ausweitung des Kollegiums

Die jüngsten Pontifikate haben die Gesamtzahl der Kardinäle, Wähler und Nichtwähler zusammengenommen, weit über die bloße Obergrenze von hundertzwanzig Wählern hinaus wachsen sehen, da diese Obergrenze stets nur diejenigen betraf, die zur Wahl berechtigt sind. Beim Konsistorium vom 7.–8. Dezember 2024, dem zehnten und letzten Kreierungskonsistorium von Papst Franziskus, erhebt dieser einundzwanzig neue Kardinäle und bringt das Kollegium auf zweihundertdreiundfünfzig Mitglieder, darunter hundertvierzig Wähler — ein historischer Rekord, der seit der Reform Pauls VI. nie erreicht worden war[54]. Dieses Konsistorium veranschaulicht die von Franziskus gewollte geografische Diversifizierung: Serbien erhält damals mit dem Erzbischof von Belgrad, Ladislav Nemet, seinen ersten Kardinal in der Geschichte[55], und der Erzbischof von Teheran-Isfahan, Dominique Mathieu, wird der erste in der Neuzeit in Iran residierende Kardinal[56]. Der Erzbischof von Algier, Jean-Paul Vesco, einziger Franzose dieser Kreierung, steht in der Nachfolge von Kardinal Duval, des 1965 zum Kardinal kreierten Erzbischofs von Algier[57]. Der jüngste Kardinal dieser Kreierung, Mykola Bychok, ukrainischer Erzbischof von Melbourne, war damals vierundvierzig Jahre alt; der älteste, der Italiener Angelo Acerbi, neunundneunzig Jahre[58]. Diese Politik zahlreicher und geografisch diversifizierter Kreierungen, die gleich zu Beginn des Pontifikats von Franziskus im Jahr 2013 eingeleitet wurde, hat das relative Gewicht des europäischen Kontinents im Kollegium bewusst verringert: Am 22. Februar 2014 verliert Europa erstmals in seiner Geschichte die absolute Mehrheit der wahlberechtigten Kardinäle[59].

ReformPapstDatumWirkung auf die Zahl der Kardinäle
Postquam verusSixtus V.3. Dezember 1586Feste Obergrenze von 70 Kardinälen (6 Bischöfe, 50 Priester, 14 Diakone)
Konsistorium vom 15. Dezember 1958Johannes XXIII.15. Dezember 1958Erste Überschreitung der Obergrenze von 70 seit 1586
Ingravescentem AetatemPaul VI.21. November 1970Verlust des Stimmrechts im Konklave mit vollendetem 80. Lebensjahr
Romano Pontifici EligendoPaul VI.1975Obergrenze von 120 wahlberechtigten Kardinälen (ohne Nichtwähler)
Universi Dominici GregisJohannes Paul II.22. Februar 1996Bestätigung der Obergrenze von 120 Wählern, Kodifizierung des modernen Konklaves
Zehntes KonsistoriumFranziskus7.–8. Dezember 2024253 Kardinäle insgesamt, 140 Wähler — historischer Rekord

Kardinal werden: Kreierung, Konsistorium und Symbole

Die erforderlichen Voraussetzungen

Robert Francis Prevost beim Konsistorium am 30. September 2023. Ricardo Perna (AIIC) — Gemeinfrei.

Kanon 351 des Codex des Kanonischen Rechtes bestimmt, dass „der Römische Pontifex frei Männer auswählt, die mindestens zu Priestern geweiht sind, hervorragend durch Lehre, Sitten, Frömmigkeit und Klugheit im Handeln“; sind sie noch nicht Bischöfe, müssen sie die Bischofsweihe empfangen[60]. Der Papst ist an keine Regel zu Nationalität, Amt oder Laufbahn gebunden: Wenn auch die große Mehrheit der Kardinäle Erzbischöfe großer Diözesen oder Leiter römischer Dikasterien sind, kennt die Geschichte auch Theologen, Ordensleute oder einfache betagte Priester, die ohne besonderes Leitungsamt aufgrund persönlicher Verdienste in das Kardinalat erhoben wurden. Kanon 351 §3 sieht zudem ausnahmsweise die Möglichkeit vor, einen Kardinal in pectore zu kreieren — wörtlich „in der Brust“, das heißt dessen Name vom Papst geheim vorbehalten und nicht veröffentlicht wird[61]. Ein so kreierter Kardinal übt keinerlei Rechte oder Pflichten aus, solange sein Name geheim bleibt; offenbart ihn der Papst vor seinem eigenen Tod nicht, wird die Kreierung hinfällig[62]. Das seit dem 16. Jahrhundert bezeugte Verfahren dient meist dem Schutz eines Bischofs, der sein Amt in einem dem Christentum feindlich gesinnten Land ausübt: Johannes Paul II. griff etwa beim Konsistorium im Februar 1998 für zwei osteuropäische Erzbischöfe darauf zurück, deren Namen erst 2001 offenbart wurden[63].

Das Kreierungskonsistorium

Ein Kardinal wird nach dem traditionellen kanonischen Sprachgebrauch durch ein Dekret des Papstes „kreiert“, das in einem öffentlichen ordentlichen Konsistorium bekannt gemacht wird — einer der seltenen Anlässe, bei denen neben den Kardinälen eingeladene Prälaten und Vertreter der zivilen Gesellschaften zusammentreten[64]. Kanon 353 unterscheidet genau die Arten der Konsistorien:

„Die Kardinäle leisten dem Obersten Hirten der Kirche Hilfe durch kollegiales Handeln, vor allem in den Konsistorien, in denen sie auf Anordnung und unter dem Vorsitz des Römischen Pontifex versammelt sind; die Konsistorien sind ordentlich oder außerordentlich. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle Kardinäle einberufen, wenigstens jene, die sich in Rom aufhalten [...]. Zum außerordentlichen Konsistorium [...] werden alle Kardinäle einberufen. Nur das ordentliche Konsistorium, in dem gewisse feierliche Akte begangen werden, kann öffentlich sein.“ — Codex des Kanonischen Rechtes, can. 353[65]

Beim Kreierungskonsistorium empfängt der neue Kardinal vom Papst das rote Birett und den Ring — Symbole seiner Würde und seiner Verbindung mit dem Stuhl Petri. Bis 1969 umfasste die Zeremonie auch die Auferlegung des Galero, des breiten roten Hutes mit Quasten, der zuletzt von Paul VI. beim Konsistorium vom 26. Juni 1967 feierlich überreicht wurde[66]. Die von Paul VI. approbierte und am 31. März 1969 veröffentlichte Instruktion Ut sive sollicite schafft diese Zeremonie des roten Hutes ab, der fortan auf ein rein symbolisches heraldisches Zeichen auf den Wappen der Kardinäle reduziert ist[67].

Die Pflicht zu Residenz und Zusammenarbeit

Kanon 356 erlegt den Kardinälen eine Pflicht ständiger Verfügbarkeit gegenüber dem Papst auf:

„Die Kardinäle sind zur Pflicht enger Zusammenarbeit mit dem Römischen Pontifex gehalten; daher sind die Kardinäle, die irgendein Amt in der Kurie ausüben und keine Diözesanbischöfe sind, zur Residenzpflicht in Rom gehalten; die Kardinäle, die als Diözesanbischöfe die Leitung einer Diözese innehaben, sollen sich nach Rom begeben, sooft sie vom Römischen Pontifex einberufen werden.“ — Codex des Kanonischen Rechtes, can. 356[68]

Diese doppelte Pflicht — strenge Residenz für die Kurienkardinäle, ständige Verfügbarkeit für die als Erzbischöfe in ihren Diözesen tätigen Kardinäle — übersetzt rechtlich die oben erwähnte symbolische Inkardinationsbindung: Unabhängig von seinem tatsächlichen Wirkungsort bleibt ein Kardinal seiner Berufung nach ein jederzeit einberufbarer Mitarbeiter des Papstes.

Der Camerlengo und die Ämter des Kollegiums

Unter den Kardinälen sind bestimmte Ämter dem kollegialen Funktionieren der Institution eigen. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche steht der Apostolischen Kammer vor, die während der Sedisvakanz mit der Verwaltung der zeitlichen Güter des Heiligen Stuhls betraut ist; der derzeitige Camerlengo, der irisch-amerikanische Kardinal Kevin Farrell, wurde von Franziskus am 14. Februar 2019 in dieses Amt berufen[69]. Er war es, der im April 2025 den Tod von Papst Franziskus offiziell feststellte, dessen Privatwohnung versiegelte und den Fischerring zerbrach, das traditionelle Symbol der Vakanz des päpstlichen Stuhles[70]. Der Camerlengo verfügt jedoch über keine geistliche Leitungsgewalt: Seine Rolle beschränkt sich auf die administrative Verwaltung und die materielle Vorbereitung des Konklaves, unter der kollegialen Autorität aller in Kongregationen versammelten Kardinäle.

Die Leitung der Kirche zwischen zwei Päpsten

Streng begrenzte Befugnisse während der Vakanz

Zwischen zwei Päpsten: laufende Geschäfte, Vorbereitung der Wahl und Grenzen der Zuständigkeiten des Kollegiums. IGNISPEDIA-Infografik.

Während der Zeit der Sedisvakanz — zwischen dem Tod oder dem Amtsverzicht eines Papstes und der Wahl seines Nachfolgers — ist die Leitung der Kirche dem in Generalkongregationen versammelten Kardinalskollegium anvertraut, jedoch innerhalb sehr streng definierter Grenzen des kanonischen Rechts und von Universi Dominici Gregis. Kanon 335 und die Konstitution von 1996 präzisieren, dass das Kollegium nur die laufenden oder dringlichen Geschäfte erledigen darf, ohne jemals in die dem Römischen Pontifex selbst vorbehaltenen Vorrechte einzugreifen oder die Normen der bevorstehenden Wahl zu ändern[71]. Von seiner Zuständigkeit sind in dieser Zeit insbesondere jede neue lehrmäßige Entscheidung, jede endgültige Bischofsernennung, jede Heiligsprechung und allgemeiner jeder Akt ausgeschlossen, der die Kirche über die bloße ordentliche Verwaltung hinaus für die Zukunft binden würde.

Diese bewusste Begrenzung bringt eine tiefe theologische Überzeugung zum Ausdruck: Das Kardinalskollegium, so ausgedehnt seine beratende und elektive Rolle auch sein mag, ist niemals ein Ersatz für den Papst. Es existiert strukturell nur, um die Wahl eines neuen Nachfolgers Petri vorzubereiten und zu vollziehen, nicht um an seiner Stelle das eigene Charisma des päpstlichen Primats auszuüben. In diesem engen Rahmen finden die Generalkongregationen statt — tägliche Versammlungen aller Kardinäle, Wähler und Nichtwähler zusammengenommen, in denen die laufenden Geschäfte der Kirche geregelt und die praktischen Modalitäten des bevorstehenden Konklaves festgelegt werden — sowie die Partikularkongregationen, gebildet aus dem Camerlengo und drei durch Los bestimmten Kardinalassistenten, die alle drei Tage erneuert werden und mit den dringlichsten Entscheidungen zwischen zwei Generalversammlungen betraut sind.

Das Konklave: die Wahl des Nachfolgers Petri

Das mittelalterliche Erbe der Einschließung

Die Sixtinische Kapelle, fotografiert 2010, außerhalb eines Konklaves. Dennis G. Jarvis — CC BY-SA 2.0.

Das Verfahren des modernen Konklaves, so feierlich und kodifiziert es auch geworden ist, bleibt der direkte Erbe der Notfalldisziplin, die Gregor X. 1274 eingeführt hat: die gemeinsame Einschließung der wahlberechtigten Kardinäle, abgeschnitten von jeder Kommunikation mit der Außenwelt, bis sich eine qualifizierte Mehrheit für einen Namen bildet. Wenn auch die in Ubi periculum vorgesehenen Speisestrafen längst verschwunden sind, bleibt das Prinzip der Klausur selbst — heute in der Sixtinischen Kapelle, unter den Fresken Michelangelos — die Garantie für die Wahlfreiheit der Kardinäle, geschützt vor jedem äußeren, politischen oder medialen Druck.

Die geheime Wahl, eingeführt von Gregor XV.

Zu Beginn des 17. Jahrhunderts bleiben die Konklaven Schauplatz von Korridormanövern, beeinflussbaren öffentlichen Abstimmungen und Eingriffen der katholischen Großmächte. Papst Gregor XV. schafft mit zwei aufeinanderfolgenden Texten Ordnung: der Bulle Aeterni Patris Filius vom 15. November 1621, die fortan nur noch drei Wahlmodi zulässt — die geheime Abstimmung, den Kompromiss und die „Quasi-Inspiration" — und vorschreibt, dass jeder wahlberechtigte Kardinal per geheimem Stimmzettel für einen einzigen Namen stimmt, ohne für sich selbst stimmen zu dürfen[72]; sodann der Bulle Decet Romanum Pontificem vom 12. März 1622, die das Zeremoniell dieser drei Abstimmungsmodi minutiös regelt[73]. Diese beiden Texte bildeten fast drei Jahrhunderte lang das rechtliche Gerüst jeder Papstwahl.

Das Veto der Monarchen und seine Abschaffung 1904

Pius X. im Jahr 1904, dem Jahr des Verbots des Vetos der weltlichen Mächte. Underwood & Underwood — gemeinfrei.

Vom 16. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts beanspruchten mehrere katholische Monarchien — Frankreich, Spanien und das Kaisertum Österreich — ein informelles Vetorecht, das jus exclusivae, das es ihnen erlaubte, einen unerwünschten Kandidaten im Voraus auszuschließen. Der aufsehenerregendste Fall ereignete sich beim Konklave von 1903: Der österreichische Kardinal Jan Puzyna de Kosielsko legte im Namen Kaiser Franz Josephs sein Veto gegen Kardinalstaatssekretär Mariano Rampolla del Tindaro ein, den damaligen Favoriten des Konklaves, und ebnete so den Weg für die Wahl von Kardinal Giuseppe Sarto, der den Namen Pius X. annahm[74]. Kaum sechs Monate nach seiner Wahl beendete Pius X. durch die Apostolische Konstitution Commissum Nobis vom 20. Januar 1904 diese von der Kirche nie anerkannte Praxis: Der Text verbietet nicht nur die Ausübung des Vetos, sondern bereits seine bloße Äußerung als „Wunsch", unter Androhung der automatischen Exkommunikation für jeden, Kardinal oder Laie, der es wagen sollte[75].

Das heutige Verfahren

Der Ablauf des Konklaves: Geheimhaltung, Abstimmung, erforderliche Mehrheit, Annahme und Verkündung. IGNISPEDIA-Infografik.

Heute nehmen nur die wahlberechtigten Kardinäle unter achtzig Jahren, begrenzt auf hundertzwanzig — eine Obergrenze, die bei den letzten Kreierungen punktuell überschritten wurde —, am Konklave teil. Jeder wahlberechtigte Kardinal leistet vor Eintritt in das Konklave einen feierlichen Eid:

« [...] mit größter Treue [...] das Geheimnis über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl betrifft [...]. » — Johannes Paul II., Universi Dominici Gregis, 22. Februar 1996, Eidesformel der wahlberechtigten Kardinäle[76]

Dieses Geheimnis bleibt auch nach der Wahl verpflichtend, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des neuen Papstes. Die Abstimmung erfolgt mittels gedruckter Stimmzettel mit der lateinischen Formel Eligo in Summum Pontificem („Ich wähle zum Höchsten Pontifex"), und die Wahl ist nur mit der qualifizierten Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gültig[77], dem direkten Erben der 1179 vom Dritten Laterankonzil festgelegten Regel. Nach jedem ergebnislosen Wahlgang werden die Stimmzettel mit einem chemischen Zusatz verbrannt, der schwarzen Rauch erzeugt; sobald ein Name die erforderliche Mehrheit erhält, wird der Rauch weiß und verkündet der ganzen Welt — seit 2005 begleitet von Glockengeläut —, dass soeben ein neuer Papst gewählt wurde.

Der Dekan, der Protodiakon und die ständigen Ämter

Der Dekan: leiten, ohne zu regieren

Giovanni Battista Re in Oropa, am 29. August 2021. Zugeschnittene, auf Commons veröffentlichte Version. Lorenzo Iorfino — CC BY-SA 4.0.

Der Dekan des Kardinalskollegiums, gewählt allein von den Kardinälen mit suburbikarischen Sitzen und vom Papst bestätigt, leitet die Versammlungen des Kollegiums, ohne über dessen Mitglieder eine eigene Regierungsgewalt zu besitzen[78]. Seit einer Reform von 1914, unter dem Pontifikat Pius' X., erhält der Dekan systematisch den suburbikarischen Sitz von Ostia, den er mit der Diözese kumuliert, die er bereits zum Zeitpunkt seiner Wahl zum Dekan innehatte[79]. Kanon 355 weist ihm eine entscheidende zeremonielle Funktion zu: Ihm, oder in seiner Abwesenheit dem Vizedekan, obliegt es, den neu gewählten Papst zum Bischof zu weihen, falls dieser zum Zeitpunkt seiner Wahl noch nicht Bischof war[80]. Der italienische Kardinal Giovanni Battista Re, über achtzig Jahre alt, bekleidet dieses Amt seit 2020; aufgrund seines Alters konnte er, wie sein Vizedekan Kardinal Leonardo Sandri, am Konklave vom April–Mai 2025, das Leo XIV. wählte, selbst nicht teilnehmen[81].

Der Protodiakon und die Verkündung der Wahl

Der Kardinalprotodiakon, der Dienstälteste der diakonalen Ordnung, übt eine symmetrische, aber öffentliche Funktion aus: Kanon 355 §2 überträgt ihm die feierliche Verkündung des Namens des neuen gewählten Papstes von der Benediktionsloggia des Petersdoms aus[82]. Er ist es, der die traditionelle lateinische Formel ausspricht, die seit dem Mittelalter jedes Konklave beschließt:

« Annuntio vobis gaudium magnum : habemus Papam ! » — „Ich verkünde euch eine große Freude: Wir haben einen Papst!" — Rituelle Formel des Protodiakons, Ordo Rituum Conclavis, Art. 74[83]

Dieser Verkündung folgen der Taufname des gewählten Kardinals, sein Familienname und der von ihm gewählte Papstname. Bereits bei der Wahl Martins V. im Jahr 1417 bezeugt und seit der Wahl Innozenz' VIII. im Jahr 1484 ohne Unterbrechung verwendet, ist sie teilweise von der Verkündung des Engels an die Hirten im Lukasevangelium inspiriert — eine bewusste Annäherung zwischen der „großen Freude" der Geburt Christi und der der Wahl eines neuen Nachfolgers Petri[84]. Dagegen ist es der Zeremonienmeister der päpstlichen liturgischen Feiern, der, sobald der letzte der wahlberechtigten Kardinäle den Eid geleistet hat, in der Sixtinischen Kapelle den berühmten Befehl Extra omnes — „Alle hinaus" — ausspricht, mit dem jede dem Wahlkollegium nicht angehörende Person aufgefordert wird, vor Schließung der Türen hinauszugehen[85].

Das Kardinalskollegium heute

Nach dem zehnten und letzten Kreierungskonsistorium von Franziskus am 8. Dezember 2024 zählte das Kardinalskollegium insgesamt 253 Mitglieder, davon 140 Wahlberechtigte unter achtzig Jahren und 113 Nichtwahlberechtigte[86]. Dieses Verhältnis verändert sich mechanisch im Laufe der Monate: Jeder wahlberechtigte Kardinal, der die Schwelle von achtzig Jahren überschreitet, wechselt automatisch in die Kategorie der Nichtwahlberechtigten, ohne dass eine Neukreierung diesen Schwund ausgleicht, solange der regierende Papst kein neues ordentliches öffentliches Konsistorium einberuft. Papst Leo XIV., gewählt am 8. Mai 2025 nach dem Tod von Papst Franziskus, hatte bis Mitte 2026 nur außerordentliche Konsistorien einberufen — am 7.–8. Januar 2026, sodann am 26.–27. Juni 2026 —, die der kollegialen Beratung und dem synodalen Hören der Kardinäle gewidmet waren, ohne neue Mitglieder des Kollegiums zu kreieren[87].

IndikatorWert (7.–8. Dezember 2024)Quelle
Kardinäle insgesamt253Konsistorium vom 7.–8. Dezember 2024
Wahlberechtigte Kardinäle (unter 80 Jahren)140Konsistorium vom 7.–8. Dezember 2024
Nicht wahlberechtigte Kardinäle (80 Jahre und älter)113Konsistorium vom 7.–8. Dezember 2024
Vertretene Nationalitäten unter den neuen Kardinälen18, darunter 5 erstmals vertretene LänderAlgerien, Australien, Ecuador, Iran, Serbien
Gesetzliche Obergrenze der Wahlberechtigten120Romano Pontifici Eligendo (1975), bestätigt durch Universi Dominici Gregis (1996)
Die geografische Diversifizierung des Kollegiums und seine römische Verankerung. Qualitatives Schema, ohne kontinentale Zahlen. IGNISPEDIA-Infografik.

Diese demografische Entwicklung spiegelt eine bewusste Politik wider, die von Johannes Paul II. eingeleitet und von Franziskus verstärkt wurde, nämlich die geografische Diversifizierung des Kollegiums: Während Europa um die Wende der 2010er-Jahre noch die absolute Mehrheit der wahlberechtigten Kardinäle hielt, verlor es diese am 22. Februar 2014 unwiderruflich[88]. Das Kardinalskollegium des 21. Jahrhunderts spiegelt somit die tatsächliche weltweite Verteilung der katholischen Gläubigen weit besser wider als das früherer Jahrhunderte — Afrika, Asien und Lateinamerika nehmen darin einen wachsenden Platz ein, entsprechend der universalen Berufung, die die katholische Kirche seit der Apostelgeschichte beansprucht.

Das Kardinalskollegium in der katholischen Theologie

Jenseits seiner bloßen Wahlfunktion drückt das Kardinalskollegium in seiner Struktur selbst eine beständige theologische Überzeugung der katholischen Kirche aus: dass die oberste Leitung der Kirche, obwohl sie in letzter Instanz einem einzigen Mann — dem Nachfolger Petri — anvertraut ist, normalerweise in Gemeinschaft mit einem Gremium von Beratern ausgeübt wird, die eng mit seinem Amt verbunden sind. Diese Intuition, die bereits in der Wahl der siebzig Ältesten durch Mose gegenwärtig war und von Sixtus V. aufgegriffen wurde, findet ein altes Echo in der Gestalt des heiligen Petrus Damiani (1007–1072), Kamaldulensermönch, der 1057 unter Papst Stephan IX. Kardinalbischof von Ostia wurde, und einer der großen Gestalten der gregorianischen Reform, die genau zwei Jahre später zum Dekret In Nomine Domini von 1059 führen sollte[89]. Durch die Volksverehrung heiliggesprochen und 1828 zum Kirchenlehrer erklärt, verkörpert Petrus Damiani in der Geschichte des entstehenden Kollegiums selbst die Verbindung von persönlicher Heiligkeit, kanonischer Strenge und selbstlosem Dienst am Stuhl Petri — ein Vorbild, das den aufeinanderfolgenden Kardinälen ständig vor Augen gehalten wird und von dem Kanon 351 noch heute verlangt, dass sie „hervorragend seien durch Lehre, Sitten, Frömmigkeit und Klugheit im Handeln"[90].

Die konkrete Verbindung, die jeder Kardinal mit einer bestimmten Kirche Roms bewahrt — Titel, Diakonie oder suburbikarischer Sitz —, ist daher kein bloßer protokollarischer Archaismus: Sie erinnert ständig daran, dass die universale Leitung der katholischen Kirche seit den Ursprüngen in der Teilkirche von Rom verwurzelt bleibt, wo der Apostel Petrus sein Leben hingegeben hat und wo seine Nachfolger zwanzig Jahrhunderte später, umgeben von einem Kollegium von Mitarbeitern, fortfahren, „ihre Brüder im Glauben zu stärken" (vgl. Lk 22,32), auserwählt, um mit ihnen, nach dem Wort der Schrift, das Sixtus V. aufgriff, „die Last des Volkes" zu tragen.

Zum Weiterlesen

Anmerkungen und Quellen

  1. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 349, offizieller französischer Text verfügbar auf vatican.va und droitcanonique.fr. Zitierter Text: « Les Cardinaux de la Sainte Église Romaine constituent un Collège particulier auquel il revient de pourvoir à l'élection du Pontife Romain selon le droit particulier ; les Cardinaux assistent également le Pontife Romain en agissant collégialement quand ils sont convoqués en corps pour traiter de questions de grande importance, ou individuellement, à savoir par les divers offices qu'ils remplissent en apportant leur concours au Pontife Romain surtout dans le soin quotidien de l'Église tout entière. »

    1
  2. Catholic Encyclopedia (1908), Artikel Cardinal, newadvent.org/cathen/03333b.htm. Ursprung der regionalen Diakone unter Papst Fabian (236-250), der fünfundzwanzig presbyteralen Titelkirchen unter Papst Marcellus (308-309) laut Liber Pontificalis sowie der schrittweisen Eingliederung der suburbikarischen Bischöfe ab dem VIII. Jahrhundert.

    2 3 19 22 23 24 25 26
  3. Wikipédia, In nomine Domini, en.wikipedia.org/wiki/In_nomine_Domini ; siehe auch Choix du pape avant 1059 und Nicolas II (pape), fr.wikipedia.org. Dekret, verkündet am 13. April 1059 unter dem Einfluss des Mönchs Hildebrand, des späteren Gregor VII., bestätigt durch die Synode von Melfi (3-23. August 1059).

    4 29 30 31
  4. Wikipédia, Collège des cardinaux, fr.wikipedia.org/wiki/Collège_des_cardinaux. Bildung des Heiligen Kollegiums um 1150 unter Eugen III.; Verlust der europäischen Mehrheit unter den wahlberechtigten Kardinälen am 22. Februar 2014.

    5 32 59 88
  5. Foi Catholique, Le Concile de Latran III (1179) : réforme de l'élection papale, foicatholique.com/2024/09/concile-du-latran-iii.html ; siehe auch Alexandre III (pape), fr.wikipedia.org. Konstitution Licet de vitanda Alexanders III., Ausweitung der Wahl auf die drei Ordnungen und Zweidrittelmehrheitsregel.

    6 33 34 35
  6. Wikipedia (en), Ubi periculum, en.wikipedia.org/wiki/Ubi_periculum. Konstitution, verkündet am 7. Juli 1274 von Gregor X. auf dem Zweiten Konzil von Lyon, nach der fast dreijährigen Vakanz (1268-1271), die seiner eigenen Wahl in Viterbo vorausgegangen war.

    7 36 37
  7. Catholic Encyclopedia (1912), Artikel Pope Sixtus V, newadvent.org/cathen/14033a.htm ; siehe auch The Cardinals of the Holy Roman Church, Postquam Verus, cardinals.fiu.edu/postquam.htm. Bulle Postquam verus vom 3. Dezember 1586, die das Kollegium auf siebzig Mitglieder festlegte (sechs Kardinalbischöfe, fünfzig Kardinalpriester, vierzehn Kardinaldiakone).

    8 43
  8. Wikipedia (en), Aeterni Patris Filius, en.wikipedia.org/wiki/Aeterni_Patris_Filius ; siehe auch 1621 Papal conclave. Bulle vom 15. November 1621, die die Wahl auf drei Modi beschränkte (Skutinium, Kompromiss, Quasi-Inspiration) und geheime Abstimmung vorschrieb; Bulle Decet Romanum Pontificem vom 12. März 1622 zur Regelung des entsprechenden Zeremoniells.

    9 72 73
  9. Wikipedia (en), Jus exclusivae, en.wikipedia.org/wiki/Jus_exclusivae ; siehe auch 1903 papal conclave und Catholic Encyclopedia, Right of Exclusion, newadvent.org/cathen/05677b.htm. Veto des österreichischen Kardinals Jan Puzyna de Kosielsko gegen Kardinal Mariano Rampolla del Tindaro beim Konklave von 1903 im Namen Kaiser Franz Josephs; Abschaffung des Exklusionsrechts unter Androhung der automatischen Exkommunikation durch die Konstitution Commissum Nobis Pius' X., 20. Januar 1904.

    10 74 75
  10. Johannes XXIII., Motu proprio Cum gravissima, unterzeichnet am 15. April 1962 (Datum Romae, apud S. Petrum, die XV mensis Aprilis, anno MDCCCCLXII), lateinischer Text auf vatican.va, das allen Kardinälen die Bischofsweihe auferlegte; siehe auch Wikipédia, Cum gravissima, fr.wikipedia.org/wiki/Cum_gravissima und ACI Stampa, Concistori, Giovanni XXIII impone ai cardinali di essere consacrati vescovi, acistampa.com/story/20465. Die zwölf noch nicht zu Bischöfen geweihten Kardinäle wurden am 5. April 1962 auf Titularsitze ernannt und anschließend am 19. April 1962 von Johannes XXIII. zu Bischöfen geweiht: Catholic-Hierarchy, Year 1962, April, Bishop Events, catholic-hierarchy.org/events/b1962d.html; Überschreitung der Höchstzahl von siebzig Kardinälen durch Johannes XXIII. beim Konsistorium vom 15. Dezember 1958. Zitiertes lateinisches Incipit: « Cum gravissima sint munera Sacro Cardinalium Collegio concredita ».

    11 12 21 45 46 47
  11. Paul VI., Motu proprio Ingravescentem Aetatem, 21. November 1970; siehe La Porte Latine, laportelatine.org/formation/magistere/ingravescentem-aetatem-1970-age-cardinaux-en-relation-avec-office. Verlust des Rechts, in den römischen Dikasterien zu sitzen, sowie des aktiven Wahlrechts im Konklave mit Vollendung des achtzigsten Lebensjahres.

    13 48
  12. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis, 22. Februar 1996, vollständiger französischer Text auf vatican.va. Höchstzahl von einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinälen (Bestätigung von Romano Pontifici Eligendo Pauls VI., 1975); Zweidrittelmehrheit der Stimmen für die Gültigkeit der Wahl; verpflichtende Unterbringung in der Domus Sanctae Marthae; Geheimhaltungseid über den Ablauf der Wahl.

    14 15 49 50 51 52 53 76 77 85
  13. KTO, Consistoire du 7 décembre 2024 : 21 nouveaux cardinaux créés par le Pape, ktotv.com/article/consistoire-21-nouveaux-cardinaux-2024. Zehntes ordentliches öffentliches Konsistorium von Franziskus, das das Kollegium auf 253 Mitglieder brachte, darunter 140 Wahlberechtigte und 113 Nichtwahlberechtigte — historischer Rekord.

    16 54 86
  14. Wikipédia, Léon XIV, fr.wikipedia.org/wiki/Léon_XIV. Wahl von Kardinal Robert Francis Prevost zum Papst unter dem Namen Leo XIV. am 8. Mai 2025, als Nachfolger von Papst Franziskus, gestorben am 21. April 2025.

    17
  15. Diözese Laval / Cath.ch, Léon XIV convoque un consistoire extraordinaire en janvier 2026, diocesedelaval.fr/leon-xiv-convoque-un-consistoire-extraordinaire-en-janvier-2026 ; siehe auch Aleteia, La gouvernance de Léon XIV prend forme avec un deuxième consistoire, 25. Juni 2026, fr.aleteia.org/2026/06/25. Erstes außerordentliches Konsistorium Leos XIV. am 7.-8. Januar 2026; zweites außerordentliches Konsistorium am 26.-27. Juni 2026, das 241 wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte Kardinäle versammelte und der kollegialen Beratung ohne Kreierung neuer Kardinäle gewidmet war.

    18 87
  16. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 351, offizieller Text auf vatican.va und droitcanonique.fr. Voraussetzungen für die Kardinalskreierung: mindestens Priester, hervorragend durch Lehre, Sitten, Frömmigkeit und Klugheit.

    20 60 90
  17. Katholische Kirche in Frankreich, Les cardinaux dans l'Église catholique, eglise.catholique.fr/vatican/les-cardinaux-dans-leglise-catholique. Liste der sieben derzeitigen suburbikarischen Bistümer: Ostie, Porto-Sainte-Rufine, Albano, Frascati, Palestrina, Sabine-Poggio Mirteto, Velletri-Segni.

    27
  18. Wikipédia, Doyen du Collège des cardinaux, fr.wikipedia.org/wiki/Doyen_du_Collège_des_cardinaux ; siehe auch Diocèse suburbicaire d'Ostie. Reform Pius' X. im Jahr 1914, mit der die Sitze von Velletri und Ostie getrennt und letzterer dem Dekan des Kollegiums zusätzlich zu seinem ursprünglichen Sitz übertragen wurde.

    28 79
  19. RCF, Le Conclave de Viterbe, le plus long de l'histoire, rcf.fr/articles/vie-spirituelle/le-conclave-de-viterbe-le-plus-long-de-lhistoire. Abdeckung des Daches des Bischofspalastes von Viterbo und Kürzung der Versorgung der Kardinäle durch die städtischen Behörden; in Ubi periculum vorgesehene schrittweise Einschränkung der Verpflegung (ein Gericht nach drei Tagen, Brot und Wasser nach acht Tagen, Aussetzung der Einkünfte).

    38
  20. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 350 §1, offizieller Text auf vatican.va. Gliederung des Kollegiums in drei Ordnungen: bischöfliche (Kardinäle mit einem suburbikarischen Sitz sowie orientalische Patriarchen), presbyterale und diakonale.

    39
  21. Paul VI., Motu proprio Ad Purpuratorum Patrum Collegium, 11. Februar 1965, Text auf vatican.va. Eingliederung der zum Kardinalat erhobenen katholischen Ostpatriarchen in die bischöfliche Ordnung unter Beibehaltung ihres eigenen Patriarchalsitzes.

    40
  22. Wikipédia, Titre cardinalice, fr.wikipedia.org/wiki/Titre_cardinalice. Verleihung einer römischen Titelkirche oder Diakonie an jeden Kardinalpriester bzw. Kardinaldiakon am Tag seiner Kreierung, als symbolische Verbindung mit der Kirche von Rom.

    41
  23. ZENIT, Attribution des titres et diaconies aux nouveaux cardinaux, 2. Oktober 2023, fr.zenit.org/2023/10/02/attribution-des-titres-et-diaconies-aux-nouveaux-cardinaux. Beschreibung der Zeremonie der Besitzergreifung einer römischen Titelkirche oder Diakonie durch einen neuen Kardinal.

    42
  24. EWTN, The College of Cardinals, ewtn.com/catholicism/library/college-of-cardinals-1582. Ausdrücklicher Verweis Sixtus' V. auf die siebzig von Mose erwählten Ältesten (Numeri 11) zur Begründung der in Postquam verus festgelegten Zahl. Berichteter englischer Originaltext: « in imitation of the seventy elders of Moses ».

    44
  25. National Catholic Register, Consistory 2024, and 3 Geopolitical Cases to Watch, Dezember 2024. Der Erzbischof von Belgrad Ladislav Nemet, erster Kardinal Serbiens, stärkt den Dialog mit der serbisch-orthodoxen Kirche.

    55
  26. Iran Times, Cardinal From Iran Votes For New Pope, Mai 2025. Dominique Joseph Mathieu, Erzbischof von Teheran-Isfahan seit 2021, im Konsistorium vom 7. Dezember 2024 zum Kardinal kreiert: erster in der Neuzeit im Iran residierender Kardinal.lie) ; ältester Angelo Acerbi (99 Jahre, Italien) ; einziger Franzose, Msgr. Jean-Paul Vesco, Erzbischof von Algier.

    56
  27. Französische Botschaft beim Heiligen Stuhl, Liste des 21 cardinaux du consistoire du 8 décembre 2024, va.ambafrance.org/Liste-des-21-cardinaux-du-consistoire-du-8-decembre-2024. Achtzehn vertretene Nationalitäten; Msgr. Jean-Paul Vesco, Erzbischof von Algier, einziger Franzose des Jahrgangs; jüngster Kardinal Mykola Bychok (44 Jahre, ukrainischer Erzbischof von Melbourne); ältester Angelo Acerbi (99 Jahre).

    57 58
  28. Wikipédia, Cardinal in pectore, fr.wikipedia.org/wiki/Cardinal_in_pectore ; siehe auch ZENIT, Un cardinal « in pectore », signification et précédents, 28. September 2003, fr.zenit.org/2003/09/28. Rechtsordnung des can. 351 §3; In-pectore-Kreierung durch Johannes Paul II. beim Konsistorium im Februar 1998 (Marian Jaworski und Janis Pujats), Namen im Jahr 2001 offengelegt.

    61 62 63
  29. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 353, offizieller Text auf droitcanonique.fr. Zitierter Text (§1-§4): « Les Cardinaux apportent leur aide au Pasteur Suprême de l'Église par une action collégiale surtout dans les Consistoires où ils sont réunis sur l'ordre et sous la présidence du Pontife Romain ; les Consistoires sont ordinaires ou extraordinaires. Au Consistoire ordinaire sont convoqués tous les Cardinaux, du moins ceux qui se trouvent à Rome [...]. Au Consistoire extraordinaire [...] tous les Cardinaux sont convoqués. Seul le Consistoire ordinaire où sont célébrées certaines solennités peut être public. »

    64 65
  30. Wikipedia (en), Pontificalis Domus, en.wikipedia.org/wiki/Pontificalis_Domus ; siehe auch den Text des Motu proprio Pontificalis Domus, 28. März 1968, auf vatican.va. Letzte feierliche Überreichung des Galero durch Paul VI. beim Konsistorium vom 26. Juni 1967; Abschaffung der Zeremonie durch die Instruktion Ut sive sollicite, von Paul VI. gebilligt und am 31. März 1969 veröffentlicht.

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  31. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 356, offizieller Text auf droitcanonique.fr. Zitierter Text: « Les Cardinaux sont tenus par l'obligation de coopérer étroitement avec le Pontife Romain ; aussi, les Cardinaux qui exercent tout office que ce soit dans la Curie et qui ne sont pas Évêques diocésains sont-ils tenus par l'obligation de résider à Rome ; les Cardinaux qui ont la charge d'un diocèse comme Évêques diocésains se rendront à Rome chaque fois qu'ils seront convoqués par le Pontife Romain. »

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  32. Wikipédia, Camerlingue de la Sainte Église romaine, fr.wikipedia.org/wiki/Camerlingue_de_la_Sainte_Église_romaine ; siehe auch Camerlingue, fr.wikipedia.org. Ernennung von Kardinal Kevin Farrell zum Camerlengo durch Franziskus am 14. Februar 2019; Befugnisse des Kardinalskollegiums während der Sedisvakanz streng auf die Erledigung der laufenden Geschäfte beschränkt.

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  33. Euronews, Chi è Kevin Farrell, il camerlengo che guida il Vaticano, 22. April 2025, euronews.com/2025/04/22/who-is-kevin-farrell-the-cardinal-running-the-vatican-until-the-next-pope-is-chosen. Offizielle Feststellung des Todes von Papst Franziskus am 21. April 2025 durch Camerlengo Kevin Farrell, Versiegelung der päpstlichen Wohnung, Zerbrechen des Fischerrings.

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  34. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 352, offizieller Text auf vatican.va. Wahl des Dekans durch die Kardinäle mit suburbikarischen Titelkirchen, ohne Regierungsgewalt über die übrigen Mitglieder des Kollegiums.

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  35. Codex des kanonischen Rechtes (1983), can. 355, offizieller Text auf droitcanonique.fr. Zitierter Text (§1-§2): « Il revient au Cardinal Doyen d'ordonner Évêque le Pontife Romain élu, si l'élu a besoin d'être ordonné. Si le Doyen est empêché, ce droit revient au Vice-Doyen [...]. Le Cardinal Proto-diacre annonce au peuple le nom du nouveau Pontife Suprême élu ; de même, c'est lui qui à la place du Pontife Romain impose le pallium aux Métropolitains. »

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  36. Schweizer katholisches Portal (cath.ch), Le cardinal Giovanni Battista Re est le nouveau doyen du Sacré Collège, cath.ch/newsf/le-cardinal-giovanni-battista-re-est-le-nouveau-doyen-du-sacre-college ; siehe auch Time, Who Leads the Catholic Church Between Popes?, April 2025, time.com/7279296. Kardinal Giovanni Battista Re, Dekan seit 2020, Inhaber des suburbikarischen Sitzes von Ostia; weder er noch der Vizedekan Leonardo Sandri, beide über achtzig Jahre alt, konnten am Konklave von April-Mai 2025 teilnehmen.

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  37. Vatican News, De l'« Extra Omnes » à l'« Habemus Papam » : le latin au cœur de l'élection du Pape, Mai 2025, vaticannews.va/fr/pape/news/2025-05/latin-election-pape-conclave.html ; siehe auch Ordo Rituum Conclavis, Art. 74. Aufgabe des Protodiakons, der die Wahl von der Benediktionsloggia aus verkündet; Formel bezeugt seit der Wahl Martins V. (1417) und in ununterbrochenem Gebrauch seit derjenigen Innozenz' VIII. (1484); Bezugnahme auf die Engelsbotschaft in Lukas 2.

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  38. Encyclopædia Universalis, Pierre Damien, universalis.fr/encyclopedie/pierre-damien ; siehe auch Nominis, Saint Pierre Damien, nominis.cef.fr/contenus/saint/681/Saint-Pierre-Damien.html. Erhebung zum Kardinalbischof von Ostia durch Papst Stephan IX. im Jahr 1057 oder 1058; zentrale Rolle in der gregorianischen Reform; im Jahr 1828 von Leo XII. zum Kirchenlehrer erklärt.

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