Es ist eine der häufigsten und am meisten verschwiegenen Wunden im katholischen Leben. Ich bin geschieden, ich habe wieder geheiratet, ich liebe meine neue Familie — und jeden Sonntag, beim Austeilen der Kommunion, bleibe ich sitzen, während die anderen nach vorne gehen. Millionen Getaufter leben in dieser Situation, und die Frage kehrt immer wieder: Bin ich ausgeschlossen? Warum verweigert mir die Kirche das Sakrament gerade dann, wenn ich es am nötigsten hätte?
Die Antwort der Kirche ist feiner als ein bloßes „Nein" — und anspruchsvoller als ein bloßes „Ja". Sie liegt in einer Unterscheidung: In Frage steht nicht der Wert der Person, nicht einmal die Aufrichtigkeit ihrer neuen Liebe, sondern ein objektiver Widerspruch. Solange ein erster gültiger sakramentaler Ehebund fortbesteht, widerspricht eine zweite, zu Lebzeiten des Ehepartners geschlossene Verbindung in den Tatsachen dem, was Christus verbunden hat und was die Eucharistie bedeutet: dem treuen und unauflöslichen Bund zwischen Christus und seiner Kirche.
Von Johannes Paul II. bis Franziskus hat das Lehramt zwei Treuen zusammengehalten, die sich nicht widersprechen: die Treue zum Wort Christi über die Unauflöslichkeit der Ehe und die seelsorgliche Sorge für die Leidenden. Die Disziplin hat sich in der Sache nicht geändert; aber die Begleitung hat sich vertieft, bis hin zu der behutsamen, 2016 mit Amoris Laetitia eröffneten Unterscheidung. Dieser Artikel legt die biblischen und dogmatischen Grundlagen dar, die klassische Disziplin von Familiaris Consortio, ihre jüngere pastorale Entfaltung, gelesen in der Hermeneutik der Kontinuität, und vor allem die konkreten Wege, die einem geschieden-wiederverheirateten Gläubigen offenstehen: die Prüfung der Gültigkeit der ersten Ehe, den Weg der Enthaltsamkeit, die begleitete Unterscheidung, die geistige Kommunion.
Er setzt zwei andernorts behandelte Fragen als bekannt voraus: den allgemeinen Grundsatz der Kommunion im Stand der Gnade und die Lehre darüber, ob ein Katholik sich scheiden lassen darf oder nicht. Er verweist auch auf die entscheidende und oft vernachlässigte Frage der Ehenichtigkeit.
Die Antwort der Kirche in einem Satz
„Nein, solange die Situation fortbesteht"
Sagen wir es ohne Umschweife, denn halbe Worte richten hier mehr Schaden an als offene: Ein geschiedener Katholik, der zivil wieder geheiratet hat, zu Lebzeiten seines sakramentalen Ehepartners, kann die eucharistische Kommunion nicht empfangen, solange diese Situation fortbesteht. Der Katechismus der Katholischen Kirche formuliert dies in einem Satz, der keine Zweideutigkeit zulässt:
„Wenn Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Lage, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Sie können daher die eucharistische Kommunion nicht empfangen, solange diese Situation andauert." — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1650[1]
Dieser Satz ist der Schlüssel zum ganzen Artikel. Drei Wörter darin sind entscheidend. Objektiv: Es geht um eine Tatsachenlage, einen Lebensstand, und nicht um ein Urteil über das Gewissen oder den Wert der Personen. Solange andauert: Es ist keine endgültige Verurteilung des Einzelnen, sondern die Feststellung eines umkehrbaren Zustands. Diese Situation: Was das Hindernis bildet, ist die neue Verbindung selbst, insofern sie einem noch lebendigen früheren Band widerspricht.
Was diese Antwort nicht sagt
Drei Missverständnisse müssen sofort ausgeräumt werden, denn sie vergiften die Debatte. Erstens sagt die Kirche nicht, der geschieden-wiederverheiratete Gläubige sei „exkommuniziert" oder aus dem Leib Christi ausgeschlossen. Der Katechismus betont im Gegenteil: Diese Gläubigen „sollen sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie als Getaufte teilnehmen können und sollen"[2].
„Man wird sie auffordern, das Wort Gottes zu hören, dem Messopfer beizuwohnen, im Gebet zu verharren, ihren Beitrag zu Werken der Nächstenliebe zu leisten [...], den Geist der Buße zu pflegen und ihre Werke zu vollbringen, um so Tag für Tag die Gnade Gottes zu erflehen." — Katechismus der Katholischen Kirche, § 1651, unter Berufung auf Familiaris Consortio 84[3]
Zweitens richtet die Kirche nicht über das Herz. Sie behauptet nicht, dass diese oder jene konkrete Person sich im Stand der Todsünde befinde — das ist Gottes Geheimnis. Sie stellt eine objektive Situation fest, die der Lehre Christi öffentlich widerspricht, was etwas ganz anderes ist. Drittens misst sie weder das Leid noch die Vielschichtigkeit der Lebensgeschichten: Viele geschieden-wiederverheiratete Gläubige wurden verlassen, betrogen oder handelten in gutem Glauben. Die Disziplin leugnet nichts davon; sie schützt ein Zeichen.
Diese Disziplin ist nicht das Werk eines einzigen Papstes noch einer einzigen Epoche. Sie entfaltet sich durch vier große Dokumente — Familiaris Consortio (1981), das Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre (1994), Sacramentum Caritatis (2007) und Amoris Laetitia (2016) —, die einander zitieren und, zusammen gelesen, eine stimmige Lehre bilden. Sie als eine Folge von Kehrtwenden darzustellen wäre ein Missverständnis: Jeder Text vertieft den vorangehenden, ohne ihn zu verleugnen. Diesen Weg zeichnet der weitere Artikel nach.
Warum diese Disziplin? Die drei zugrundeliegenden Gründe
Die Regel ist keine willkürliche Härte. Sie beruht auf drei miteinander verbundenen Gründen, die Familiaris Consortio und die Tradition gemeinsam darlegen. Wer sie miteinander verwechselt, wird nichts verstehen.
Die Unauflöslichkeit: Das Wort Christi bindet die Kirche
Der erste Grund ist, dass die Kirche nicht die Macht hat, eine gültige und vollzogene sakramentale Ehe aufzulösen. Es ist nicht so, dass sie es nicht will: Sie kann es nicht, weil das Band nicht von ihr stammt, sondern von Christus. Auf die Frage nach der Entlassung, die Mose geduldet hatte, verweist Jesus auf den ursprünglichen Plan des Schöpfers:
„Habt ihr nicht gelesen, dass der Schöpfer sie am Anfang als Mann und Frau geschaffen hat und gesagt hat: Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein? [...] Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." — Evangelium nach Matthäus 19, 4-6[4]
Und weiter, ohne Abschwächung: „Wer seine Frau entlässt – außer im Fall einer unerlaubten Verbindung – und eine andere heiratet, begeht Ehebruch" (Mt 19, 9). Der heilige Markus sagt es in den Worten, die der Katechismus zitiert, um genau die Nichtzulassung zur Eucharistie zu begründen: „Wer seine Frau entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch"[5]. Es ist also der Herr selbst, der die Kirche bindet: Sie kann eine Verbindung, die einer noch gültigen Ehe widerspricht, nicht als wahre Ehe anerkennen.
Die Stimmigkeit des eucharistischen Zeichens
Der zweite Grund ist im eigentlichen Sinne eucharistisch, und er ist der tiefste. Die Eucharistie ist keine neutrale Speise: Sie ist das Sakrament des Bundes, das wirksame Zeichen der treuen und endgültigen Verbindung zwischen Christus, dem Bräutigam, und der Kirche, der Braut. Die christliche Ehe aber ist gerade das lebendige Bild eben dieses Bundes (Eph 5, 31-32). Wenn eine Verbindung der Unauflöslichkeit objektiv widerspricht, erzeugt der Empfang des Sakraments, das die unauflösliche Treue Christi bedeutet, einen Missklang zwischen dem, was man ist, und dem, was man empfängt. Benedikt XVI. hat dies mit großer Klarheit formuliert:
„Die Kirche kann nämlich eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen, wenn die erste Ehe gültig war. [...] Ihr Zustand und ihre Lebenslage stehen objektiv im Widerspruch zu jener Liebesgemeinschaft zwischen Christus und der Kirche, die in der Eucharistie bezeichnet und verwirklicht wird." — Benedikt XVI., Sacramentum Caritatis, Nr. 29[6]
Die Gefahr, die Unauflöslichkeit in den Augen aller zu verwischen
Der dritte Grund ist pastoral und betrifft das Gemeinwohl des Glaubens. Würden öffentlich zur Kommunion zugelassen, deren Lage der Unauflöslichkeit widerspricht, so würden die Gläubigen daraus schließen, dass die Ehe letztlich doch nicht unauflöslich sei – dass man sie auflösen und neu schließen könne. Familiaris Consortio benennt diese Gefahr: Die Gläubigen „würden irregeführt und würden die Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe falsch verstehen"[7]. In einer Welt, in der die Scheidung zu einer gesellschaftlichen Selbstverständlichkeit geworden ist, ist dieses öffentliche Zeugnis notwendiger denn je. Darum vertraut das Recht der Kirche dem Amtsträger im äußeren Bereich an, diejenigen nicht zur Kommunion zuzulassen, die „hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren"[8].
Die biblische und dogmatische Grundlage
Bevor wir weitergehen, muss die Festigkeit des Fundaments ermessen werden. Hier verteidigt die Kirche keine neuere disziplinäre Meinung: Sie hält an einem Punkt fest, den Christus gelehrt, den der heilige Paulus überliefert und den das Konzil von Trient unter Androhung des Anathemas als Dogma definiert hat.
„Was Gott verbunden hat": ein Wort, das das ganze Neue Testament aufgreift
Das Bemerkenswerte ist die Übereinstimmung der Quellen. Die Unauflöslichkeit wird nicht an einer einzigen isolierten Stelle bekräftigt, sondern in allen vier Schichten des Neuen Testaments wiederholt. Alle drei Synoptiker berichten sie: Matthäus (19, 6.9), Markus (10, 11-12), Lukas (16, 18). Und der heilige Paulus, der um das Jahr 54 an die Korinther schreibt, gibt sie nicht als persönliche Meinung weiter, sondern als einen vom Herrn empfangenen Befehl:
„Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen – wenn sie sich aber getrennt hat, soll sie unverheiratet bleiben oder sich mit dem Mann wieder versöhnen – und der Mann soll die Frau nicht entlassen." — Heiliger Paulus, Erster Brief an die Korinther 7, 10-11[9]
Dieses Pauluswort ist entscheidend: Selbst im Fall einer rechtmäßigen Trennung bleibt als Alternative nur „unverheiratet bleiben" oder „sich wieder versöhnen". Niemals ein dritter Weg. Die Wiederheirat zu Lebzeiten des Ehepartners wird schlicht nicht als offene Möglichkeit in Betracht gezogen.
Das Konzil von Trient: ein definiertes Dogma
Gegenüber den Reformatoren des 16. Jahrhunderts, die Scheidung und Wiederheirat im Fall von Ehebruch zuließen, hat das Konzil von Trient feierlich entschieden. Seine 24. Sitzung (11. November 1563) widmet der Ehe einen Kanon, der genau unsere Frage betrifft:
„Wenn jemand sagt, die Kirche irre, wenn sie gelehrt hat und lehrt, dass gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels das Band der Ehe durch den Ehebruch eines der Ehegatten nicht gelöst werden kann und dass keiner von beiden, auch nicht der unschuldige Teil, der keinen Anlass zum Ehebruch gegeben hat, zu Lebzeiten des anderen Ehegatten eine andere Ehe schließen kann [...]: der sei mit dem Anathema belegt." — Konzil von Trient, 24. Sitzung, Kanon 7[10]
Dieser Text ist von erheblicher Tragweite: Er definiert, dass selbst der unschuldige Ehegatte, das Opfer des Ehebruchs, zu Lebzeiten des anderen nicht wieder heiraten kann. Das Band besteht unabhängig von der Schuld. Der Codex des kanonischen Rechtes zieht daraus die dichteste Norm des gesamten Kirchenrechts: „Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grund aufgelöst werden, außer durch den Tod"[11].
Eine objektive Situation, kein Urteil über die Herzen
Der rechtliche Punkt verdient Hervorhebung, denn er nimmt der Regelung den Anschein von Willkür. Die Disziplin betrifft den äußeren Bereich: Sie gründet auf einem öffentlichen und überprüfbaren Lebensstand – einer zivilen Scheidung und Wiederheirat, bekannten Tatsachen – und nicht auf einer Erforschung der Gewissen. Das ist der große Unterschied zur benachbarten Frage der Kommunion im Stand der Todsünde, die zunächst den inneren Bereich und die Gewissensprüfung eines jeden betrifft. Hier zielt Canon 915 auf eine offenkundige Situation[12], und Canon 916 erinnert im Übrigen an die allgemeine Regel des Gewissens[13]. Die Unterscheidung ist für das Folgende wesentlich: Genau an der Verbindung zwischen objektiver Situation und subjektiver Schuld wird die Entfaltung von Amoris Laetitia ansetzen.
Die klassische Disziplin: Familiaris Consortio 84 (1981)
Der Referenztext bleibt Nr. 84 des Schreibens Familiaris Consortio, das Johannes Paul II. am 22. November 1981 zum Abschluss der Synode über die Familie veröffentlichte. Alles Folgende — der Brief von 1994, Sacramentum Caritatis und sogar Amoris Laetitia — bezieht sich ausdrücklich darauf.
Situationen unterscheiden, nicht zur Kommunion zulassen
Die pastorale Genialität dieses Textes liegt darin, große Feinfühligkeit mit großer Festigkeit zu verbinden. Johannes Paul II. bittet die Seelsorger zunächst, die Situationen sorgfältig zu unterscheiden, die moralisch sehr verschieden sind:
„ Sie sollen wissen, dass sie aus Liebe zur Wahrheit verpflichtet sind, die Situationen sorgfältig zu unterscheiden. Es besteht nämlich ein Unterschied zwischen denen, die sich aufrichtig bemüht haben, eine erste Ehe zu retten, und ungerecht verlassen wurden, und denen, die durch eigene schwere Schuld eine kirchlich gültige Ehe zerstört haben. “ — Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84[14]
Doch diese Unterscheidung der Situationen führt nicht zur Zulassung zum Sakrament. Dieselbe Nr. 84 bekräftigt die Disziplin mit ihren beiden Begründungen — der Kohärenz des eucharistischen Zeichens und der Gefahr eines Irrtums über die Unauflöslichkeit:
„ Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gegründete Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen. Sie machen sich selbst unfähig, zugelassen zu werden, weil ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse jener Liebesvereinigung zwischen Christus und der Kirche objektiv widersprechen, welche die Eucharistie bezeichnet und verwirklicht. “ — Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84[15]
Der geöffnete Weg: leben „wie Bruder und Schwester“
Hier öffnet Familiaris Consortio eine entscheidende, allzu oft übersehene Tür. Die Disziplin sperrt nicht ein: Sie zeigt einen genauen Weg. Wenn aus schwerwiegenden Gründen — typischerweise der Erziehung der aus der neuen Verbindung geborenen Kinder — die räumliche Trennung nicht möglich oder nicht ratsam ist, können beide Personen die Verpflichtung übernehmen, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben:
„ Wenn ein Mann und eine Frau, die aus schwerwiegenden Gründen — wie zum Beispiel der Erziehung der Kinder — der Trennungspflicht nicht nachkommen können, die Verpflichtung übernehmen, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben, das heißt, sich der den Eheleuten vorbehaltenen Akte zu enthalten. “ — Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84[16]
In diesem Fall verschwindet das Hindernis: Es besteht keine Verbindung mehr, die dem sakramentalen Bund widerspricht, sondern ein brüderliches Zusammenleben im Dienst der Kinder. Durch die Beichte versöhnt, können diese Gläubigen dann zur Kommunion hinzutreten — diskret, um Ärgernis zu vermeiden, dort, wo ihre Situation öffentlich bekannt ist. Dieser Weg, der bisweilen als heroisch gilt, wurde von unzähligen Paaren gelebt; er bleibt die klarste und sicherste Lösung, die die Kirche anbietet.
Die Bestätigung durch die Glaubenskongregation (1994)
Dreizehn Jahre später sieht sich die Kongregation für die Glaubenslehre angesichts abweichender pastoraler Praktiken — insbesondere der von manchen deutschen Theologen vorgeschlagenen „ Lösung des internen Forums “ — veranlasst, am 14. September 1994 einen Brief an die Bischöfe zu veröffentlichen, unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger. Er bekräftigt Familiaris Consortio 84 vollumfänglich und entscheidet einen präzisen Punkt: Ein Gläubiger, der in seinem Gewissen von der Nichtigkeit seiner ersten Ehe überzeugt zu sein glaubt, kann deswegen nicht selbst entscheiden, zur Kommunion hinzuzutreten.
Der Grund ist einleuchtend und hat nichts mit Formalismus zu tun: Die Ehe ist keine rein innere Angelegenheit, sie ist eine öffentliche Wirklichkeit, die Kirche und Gesellschaft verpflichtet. Ihre Gültigkeit oder Nichtigkeit kann daher nur durch das externe Forum festgestellt werden, das heißt durch ein Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität — ein Gericht —, niemals durch die bloße private Überzeugung[17]. Genau das macht das Verfahren der Ehenichtigkeitsfeststellung so wichtig: Es ist der objektive Weg zur Wahrheit.
Benedikt XVI.: Sacramentum Caritatis (2007)
Zum Abschluss der Synode über die Eucharistie widmet Benedikt XVI. die Nr. 29 von Sacramentum Caritatis dieser Frage. Sein Beitrag ist doppelt: Er bestätigt die Disziplin mit erhöhter theologischer Präzision und entfaltet die positiven Wege der Teilhabe für jene, die die Kommunion nicht empfangen können.
Bekräftigung und Wege der Teilhabe
Benedikt XVI. wiederholt, dass die Nichtzulassung auf dem objektiven Widerspruch zwischen dem Lebensstand und dem eucharistischen Zeichen beruht. Doch er betont, noch stärker als seine Vorgänger, dass diese Gläubigen nicht am Rand der Kirche stehen:
„ Die Kirche ermutigt diese Gläubigen, am kirchlichen Leben teilzunehmen. [...] Sie sollen wissen, dass die Kirche wie eine Mutter ihnen nahe sein und sie auf ihrem schwierigen Weg begleiten will. “ — Benedikt XVI., Sacramentum Caritatis, Nr. 29[18]
Er empfiehlt auch ausdrücklich die Anrufung der kirchlichen Gerichte, um die Gültigkeit der ersten Ehe zu prüfen, und erinnert an den Weg der Enthaltsamkeit, wenn die Nichtigkeit nicht anerkannt werden kann und die Trennung nicht möglich ist.
Die geistliche Kommunion
Der kostbarste Beitrag Benedikts XVI. für das konkrete Leben der Gläubigen ist die Aufwertung der geistlichen Kommunion. Wer das Sakrament nicht empfangen kann, kann sich durch glühendes Verlangen, Glauben und Liebe mit Christus vereinen. Diese von der heiligen Teresa von Ávila gelehrte und von der ganzen Tradition übernommene Praxis ist kein Trostpreis: Sie ist eine wirkliche Vereinigung mit Christus, jederzeit zugänglich, die das Herz auf die Eucharistie ausgerichtet hält. Sie wird ausführlich im Artikel über die Kommunion im Stand der Todsünde behandelt.
Amoris Laetitia (2016): Weiterentwicklung oder Bruch?
Mit dem Schreiben Amoris Laetitia, das Papst Franziskus am 19. März 2016 zum Abschluss zweier Synoden über die Familie unterzeichnete, beginnt die meistdiskutierte Seite dieses Dossiers. Man muss sie ruhig und genau lesen, denn sie hat ebenso viele begeisterte Missverständnisse wie Befürchtungen eines Bruchs hervorgerufen. Der katholische Leseschlüssel ist die Hermeneutik der Kontinuität: Eine echte Weiterentwicklung hebt das Vorangehende nicht auf, sondern vertieft es.
Begleiten, unterscheiden, eingliedern
Das 8. Kapitel von Amoris Laetitia schlägt keine neue allgemeine Regel für den Sakramentenzugang vor. Franziskus sagt es ausdrücklich: Es ist keine „ neue allgemeine Gesetzgebung kanonischer Art, anwendbar auf alle Fälle “ zu erwarten[19]. Er lädt vielmehr zu einer Arbeit von Fall zu Fall ein — die Personen zu begleiten, ihre wirkliche Situation zu unterscheiden, sie stärker in das Leben der Kirche einzugliedern — indem er die große Vielfalt der sogenannten „irregulären“ Situationen unterscheidet: Man kann den, der sein Zuhause verlassen hat, nicht genauso behandeln wie die, die verlassen wurde und ihre Kinder allein erzieht[20].
Die entscheidende Frage der subjektiven Schuld
Der doktrinelle Kern des Kapitels und die Quelle aller Debatten ist die klassische Unterscheidung zwischen objektiver Sünde und subjektiver Schuld. Die katholische Moraltheologie hat immer gelehrt, dass eine Handlung objektiv schwer ungeordnet sein kann, ohne dass die Person die volle Verantwortung trägt, wenn eines der drei Elemente der Todsünde — schwere Materie, volle Erkenntnis, volle Zustimmung — fehlt. Franziskus wendet dieses überlieferte Prinzip auf die irregulären Situationen an:
„ Es ist nicht mehr möglich zu sagen, dass alle, die sich in einer sogenannten „irregulären“ Situation befinden, im Stand der Todsünde leben und der heiligmachenden Gnade beraubt sind. “ — Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 301[21]
Dieser Satz besagt nicht, dass diese Situationen gut wären, noch dass die irreguläre Verbindung aufhörte, dem Gesetz Gottes objektiv zu widersprechen. Er besagt, dass die subjektive Verantwortung durch konkrete Bedingtheiten gemindert sein kann und man daher nicht vermuten darf, dass jede Person in dieser Situation im Gewissen einer voll zurechenbaren Todsünde schuldig sei.
Die Fußnote 351 und der Sakramentenzugang
In diesen Rahmen gehört die berühmte Fußnote 351 zu Nr. 305. Der Haupttext bekräftigt, dass man in einer objektiven Situation der Sünde, die subjektiv nicht oder nicht voll verschuldet ist, in der Gnade Gottes leben und wachsen kann, „ indem man dafür die Hilfe der Kirche empfängt “[22]. Die Fußnote präzisiert vorsichtig:
„ In bestimmten Fällen kann es sich auch um die Hilfe der Sakramente handeln. Deshalb erinnere ich die Priester daran, „dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn“. Ich betone auch, dass die Eucharistie „kein Preis für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Speise für die Schwachen“ ist. “ — Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 305, Fußnote 351[23]
Diese Fußnote wurde auf zwei entgegengesetzte Weisen gelesen. Sie erlaubt weder eine allgemeine Zulassung — was Nr. 300 ausdrücklich ausschließt — noch einen bloßen Status quo. Sie eröffnet die Möglichkeit, dass in begrenzten Fällen und am Ende eines echten Weges der Unterscheidung die Hilfe der Sakramente Personen gewährt wird, deren Schuld objektiv gemindert ist und die, ohne neue Fehler zu begehen, weder sich trennen noch sogleich die Enthaltsamkeit leben können.
Die Kriterien von Buenos Aires: authentisches Lehramt
Die autorisierte Auslegung dieser Stelle ist nicht der freien Diskussion überlassen. Die Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires veröffentlichten am 5. September 2016 „ Grundkriterien für die Anwendung des achten Kapitels von Amoris Laetitia “. Papst Franziskus antwortete ihnen noch am selben Tag mit einem Brief, in dem er erklärte: „ Das Dokument ist sehr gut und legt die Bedeutung des achten Kapitels vollständig dar [...]. Es gibt keine anderen Auslegungen. “ Beide Texte wurden anschließend in die Acta Apostolicae Sedis aufgenommen und durch ein päpstliches Reskript als authentisches Lehramt anerkannt[24].
Doch diese Kriterien sind von großer Nüchternheit. Sie erinnern daran, dass „ Amoris Laetitia keine neue kanonische Regelung bietet, die auf alle Fälle anwendbar wäre “, dass der Weg der Enthaltsamkeit an erster Stelle bleibt und dass sich erst dann, „ wenn konkrete Einschränkungen die Verantwortung und die Schuld mindern “ — etwa wenn eine erneute Trennung den Kindern schweren Schaden zufügen würde — am Ende einer begleiteten Unterscheidung der Zugang zu den Sakramenten der Versöhnung und der Eucharistie öffnen kann. Es handelt sich also um eine sorgfältig begrenzte Ausnahme, nicht um eine neue Regel.
Die Dubia und die kirchliche Debatte
Es wäre unehrlich, die anschließende Debatte zu verschweigen. Vier Kardinäle — Walter Brandmüller, Raymond Burke, Carlo Caffarra und Joachim Meisner — richteten am 19. September 2016 fünf Dubia („Zweifel“) an den Papst und fragten, ob Amoris Laetitia in voller Kontinuität mit Familiaris Consortio 84, Veritatis Splendor und der ständigen Lehre zu lesen sei[25]. Der Papst antwortete ihnen nicht direkt, was eine dauerhafte Kontroverse nährte.
Die gelassene katholische Lesart in der Hermeneutik der Kontinuität lautet: Die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe hat sich nicht geändert; die Lehre, dass man die Eucharistie nicht im aktuellen Stand der Todsünde empfängt, hat sich nicht geändert; die allgemeine Norm der Nichtzulassung bleibt bestehen. Was sich vertieft hat, ist die Aufmerksamkeit für die subjektive Schuld und die Begleitung, die in besonderen und begrenzten Fällen, nach Prüfung der Unmöglichkeit anderer Wege, zu einer differenzierten Unterscheidung führen kann. Amoris Laetitia als allgemeine Kommunionerlaubnis für alle wiederverheirateten Geschiedenen darzustellen, ist eine Lesart, die die Kriterien von Buenos Aires selbst ausschließen.
Was kann man konkret tun? Der Weg für einen wiederverheiratet Geschiedenen
Jenseits der Texte erwartet ein Gläubiger in dieser Situation eine praktische Antwort. Die Kirche schlägt ihm einen klaren Weg vor, der einer logischen Ordnung folgt. Kein Schritt darf übersprungen werden, und der erste wird fast immer vernachlässigt.
Erster Reflex: die Gültigkeit der ersten Ehe prüfen
Die vorausgehende Frage lautet immer: War die erste Ehe wirklich gültig? Viele Katholiken wissen es nicht, aber eine große Zahl kirchlich geschlossener Ehen ist von Anfang an nichtig — durch einen Mangel des Konsenses, durch Ausschluss der Unauflöslichkeit oder der Fruchtbarkeit, durch schwere Unreife, Zwang oder einen Formfehler. Wird nach Prüfung durch ein kirchliches Gericht eine Ehenichtigkeitserklärung erwirkt, dann hat es nie eine sakramentale Ehe gegeben: Die Person ist dann frei, kirchlich gültig zu heiraten, und die eucharistische Schwierigkeit entfällt vollständig. Dieser Weg, den Papst Franziskus 2015 beschleunigt hat, muss der erste Reflex sein, nicht der letzte Ausweg.
Wenn das Band fortbesteht: Trennung oder Enthaltsamkeit
War die erste Ehe wirklich gültig, besteht das Band fort. Dann eröffnen sich zwei Wege. Der erste besteht — wenn er möglich ist, ohne unverhältnismäßigen Schaden zu verursachen — darin, die Situation zu ordnen, indem man das eheliche Zusammenleben beendet. Der zweite besteht — wenn schwerwiegende Gründe, allen voran die Erziehung der Kinder, eine Trennung unklug machen — darin, „wie Bruder und Schwester“ zu leben, in der vollständigen Enthaltsamkeit, die Familiaris Consortio 84 beschreibt. Dieser in der Beichte empfangene Entschluss hebt das objektive Hindernis auf und öffnet den Zugang zur Kommunion wieder.
Die von einem Priester begleitete Unterscheidung
Wenn weder die Nichtigkeit noch die Trennung noch die sofortige Enthaltsamkeit gangbar sind, lädt Amoris Laetitia zu einem geduldigen Weg der Unterscheidung ein, der mit einem Priester im forum internum gegangen wird. Das ist weder eine Formalität noch ein automatisches Recht: Es ist ein ehrliches Ringen, das die Geschichte, die Verantwortlichkeiten, die Prägungen und die möglichen Fehler in Demut und im aufrichtigen Wunsch prüft, den Willen Gottes zu tun. Diese Unterscheidung kann in bestimmten Fällen und nach den Kriterien von Buenos Aires zum Zugang zu den Sakramenten führen; sie kann auch zur Erkenntnis führen, dass der Zeitpunkt noch nicht gekommen ist. In jedem Fall wird sie im Vertrauen gelebt, nicht in der Forderung.
Die geistliche Kommunion und die volle Zugehörigkeit
Schließlich, und das ist das Wichtigste: Niemand ist jemals von der Liebe Christi oder vom Leben der Kirche ausgeschlossen. Der wiederverheiratet Geschiedene, der das Sakrament noch nicht empfangen kann, kann bei jeder Messe geistlich kommunizieren, das Wort hören, die Eucharistie anbeten, sich bilden, den Armen dienen, seine Kinder im Glauben erziehen, Buße tun. Diese Teilhabe ist kein Notbehelf: Sie ist ein wirkliches christliches Leben, oft glühender als das vieler zerstreuter Kommunikanten. Die Tür des Beichtstuhls und die Tür des Himmels schließen sich nie.
Eine benachbarte Frage: Und die Orthodoxie?
Oft wird eingewandt, dass die orthodoxen Kirchen, die ebenso alt sind, eine Wiederheirat zulassen. Die Ehrlichkeit gebietet, diese Praxis genau zu betrachten — und zu sagen, warum die katholische Kirche ihr nicht folgt.
Die orthodoxe Oikonomia
Auch die orthodoxen Kirchen bekennen die Unauflöslichkeit der Ehe als das von Christus gewollte Ideal. Doch sie lassen kraft des Prinzips der Oikonomia („Ökonomie“, pastorale Verwaltung der Barmherzigkeit) ausnahmsweise eine zweite, ja sogar eine dritte Ehe nach einer Scheidung zu, wenn die erste als geistlich „tot“ beurteilt wird. Die Liturgie dieser zweiten Eheschließung trägt übrigens einen ausgeprägt bußfertigen Charakter: Es handelt sich nicht um eine triumphale Feier, sondern um ein Zugeständnis verbunden mit Reue, gegründet auf einer Unterscheidung zwischen der Kirche und dem endgültigen Reich.
Warum die katholische Kirche diesen Weg nicht mitgeht
Die katholische Kirche anerkennt die Schönheit der pastoralen Absicht, hält diesen Weg aber für unvereinbar mit dem Wort Christi, wie Trient es definiert hat. Für sie ist eine gültige und vollzogene sakramentale Ehe objektiv unauflöslich: Keine menschliche Autorität, auch keine kirchliche, kann sie auflösen[26]. Wo die Orthodoxie von einem geistlich „toten“ Band spricht, das die Ökonomie feststellen dürfte, antwortet die katholische Kirche, dass das Band unabhängig vom Gefühlszustand der Ehegatten besteht — das ist der ganze Sinn von Kanon 7 von Trient, der das Band selbst für den unschuldigen Betrogenen bei Ehebruch aufrechterhält. Die katholische Barmherzigkeit verläuft daher nicht über die Auflösung des Bandes, sondern über die Suche nach der Wahrheit über seine Gültigkeit (die Nichtigkeit) und über die Gnadenwege, die denen offenstehen, deren Band fortbesteht.
Synthese: Treue und Barmherzigkeit widersprechen sich nicht
Das ganze Dossier lässt sich in einer Überzeugung zusammenfassen: Die Treue zum Wort Christi und die Barmherzigkeit gegenüber den Verwundeten sind keine zwei rivalisierenden Kräfte, die die Kirche ausgleichen müsste, indem sie ein wenig von der einen opfert, um ein wenig von der anderen zu gewinnen. Sie sind eine einzige Liebe. Sich zu weigern, über die Unauflöslichkeit zu lügen, ist bereits ein Akt der Barmherzigkeit gegenüber den Ehegatten, den Kindern und der ganzen Gesellschaft; den geduldig zu begleiten, der unter einer irregulären Situation leidet, ist bereits ein Akt der Treue zu Christus, der das geknickte Rohr nicht zerbricht.
Die Disziplin hat sich im Wesentlichen seit zwanzig Jahrhunderten nicht geändert: „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen.“ Doch die Kirche hat von Johannes Paul II. bis Franziskus unermüdlich die Wege vertieft, auf denen ein wiederverheiratet Geschiedener zur vollen Gemeinschaft voranschreiten kann — die Wahrheit über seine erste Ehe, den Weg der Enthaltsamkeit, die begleitete Unterscheidung und immer, in der Zwischenzeit, die geistliche Kommunion und das Leben der Gnade. Der Tisch des Herrn ist kein Anspruch; er ist ein Geschenk, das die Kirche als fordernde und zärtliche Mutter in Wahrheit geben will, damit er wirklich das Leben der Seele sei.
Weiterführend
- Darf man im Stand der Todsünde die Kommunion empfangen? — der allgemeine Grundsatz, dessen Anwendung auf das forum externum dieser Fall ist.
- Was sagt die Kirche über die Ehenichtigkeit? — der Weg der Wahrheit über die Gültigkeit der ersten Ehe.
- Darf ein Katholik sich scheiden lassen? — Trennung, Zivilscheidung und das fortbestehende Band.
- Was sagt die Kirche über die sakramentale Ehe? — warum die christliche Ehe unauflöslich ist.
- Wie beichtet man gut? — die Tür der Versöhnung und der Rückkehr.
- Was ist der Unterschied zwischen Todsünde und lässlicher Sünde? — die Unterscheidung, die die subjektive Schuld erhellt.
- Warum ist die Eucharistie nicht nur ein Symbol? — die Realpräsenz, die den Anspruch des Zeichens begründet.
Anmerkungen und Quellen
Katechismus der Katholischen Kirche (endgültige Ausgabe 1997), § 1650, unter Zitierung des Evangeliums nach Markus 10, 11-12. Grundlegender Text der Disziplin für wiederverheiratet Geschiedene.
1Katechismus der Katholischen Kirche, § 1651, in Aufnahme von Familiaris Consortio 84: Die wiederverheiratet Geschiedenen sollen sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten und sind eingeladen, an ihrem Leben teilzunehmen.
2 3Evangelium nach Matthäus 19, 4-9 (amtliche liturgische Übersetzung). Das Wort „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen“ (V. 6) und die Lehre über den Ehebruch der Wiederheirat (V. 9).
4Evangelium nach Markus 10, 11-12, zitiert vom Katechismus der Katholischen Kirche, § 1650. Synoptische Parallelen: Mt 19, 9; Lk 16, 18.
5Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Sacramentum Caritatis (22. Februar 2007), Nr. 29. Bekräftigung der Disziplin (objektiver Widerspruch zur in der Eucharistie bezeichneten Vereinigung Christi und der Kirche), empfohlener Rekurs an die kirchlichen Gerichte, Weg der Enthaltsamkeit und Würdigung der geistlichen Kommunion.
6 18Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio (22. November 1981), Nr. 84. Referenztext: Pflicht, die Situationen zu unterscheiden; Bekräftigung der Nichtzulassung zur Kommunion; zwei Gründe (objektiver Widerspruch zum eucharistischen Zeichen; Gefahr, die Gläubigen hinsichtlich der Unauflöslichkeit in die Irre zu führen).
7 14 15Codex des kanonischen Rechtes (1983), Canon 915: Die Spender dürfen diejenigen nicht zur heiligen Kommunion zulassen, die „hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren“. Vgl. Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000 zur Auslegung von Canon 915, die die Norm ausdrücklich auf wiederverheiratet Geschiedene anwendet.
8 12Heiliger Paulus, Erster Brief an die Korinther 7, 10-11 (verfasst in Ephesus, um 54-55), wo der Apostel die Weisung dem Herrn selbst zuschreibt: sich nicht zu trennen und im Fall einer Trennung nicht wieder zu heiraten oder sich zu versöhnen.
9Konzil von Trient, XXIV. Sitzung (11. November 1563), Lehre und Kanones über das Sakrament der Ehe, Kanon 7 (Denzinger-Schönmetzer 1807). Dogmatische Definition der Unauflöslichkeit des Bandes selbst im Fall des Ehebruchs, gemäß Mt 5, 32; Mt 19, 9; Mk 10, 11-12; Lk 16, 18; 1 Kor 7, 11.
10Codex des kanonischen Rechtes (1983), Canon 1141: „Die geschlossene und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grund aufgelöst werden, außer durch den Tod.“
11 26Codex des kanonischen Rechtes (1983), Canon 916: allgemeine Norm des forum internum für den, der sich einer schweren Sünde bewusst ist. Zu unterscheiden von Canon 915, der das forum externum und die offenkundige Situation betrifft.
13Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84: der Weg der vollständigen Enthaltsamkeit („sich der den Ehegatten vorbehaltenen Akte zu enthalten“) für jene, die aus schwerwiegenden Gründen wie der Erziehung der Kinder der Trennungspflicht nicht nachkommen können.
16Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Empfang der eucharistischen Kommunion durch wiederverheiratet geschiedene Gläubige (14. September 1994), unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt, approbiert von Johannes Paul II. Bekräftigt Familiaris Consortio 84 und stellt fest, dass das Gewissensurteil über die vermutete Nichtigkeit der ersten Ehe allein den Zugang zur Kommunion nicht eröffnen kann, da die Ehe eine öffentliche Wirklichkeit des forum externum ist.
17Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 300: „Wenn man die unzählige Vielfalt der konkreten Situationen berücksichtigt [...], kann man verstehen, dass man von der Synode oder von diesem Schreiben keine neue allgemeine Gesetzgebung kanonischer Art erwarten durfte, die auf alle Fälle anwendbar wäre.“ Die persönliche und pastorale Unterscheidung ist berufen, sich von Fall zu Fall zu vollziehen.
19Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris Laetitia (19. März 2016), Nr. 298: Vielfalt der sogenannten „irregulären“ Situationen, die nicht einheitlich zu behandeln sind.
20Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 301: Anwendung der klassischen Unterscheidung zwischen dem objektiv schweren Akt und der subjektiven Schuld, die durch konkrete Prägungen gemildert sein kann, auf die irregulären Situationen (vgl. Katechismus § 1735).
21Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 305: In einer objektiven Situation der Sünde, die subjektiv nicht oder nicht voll schulhaft ist, kann man in der Gnade Gottes leben, lieben und wachsen, indem man die Hilfe der Kirche empfängt.
22Franziskus, Amoris Laetitia, Nr. 305, Anm. 351, unter Zitierung des Schreibens Evangelii Gaudium (24. November 2013), Nrn. 44 und 47. Die Anmerkung erwähnt in bestimmten Fällen „die Hilfe der Sakramente“.
23Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires, Grundlegende Kriterien für die Anwendung von Kapitel VIII von Amoris Laetitia (5. September 2016); Brief von Papst Franziskus vom selben Tag („Das Dokument ist sehr gut [...]. Es gibt keine anderen Auslegungen“). Beide Texte wurden in den Acta Apostolicae Sedis 108 (2016), S. 1071-1074, veröffentlicht und durch ein päpstliches Reskript (Audienz vom 5. Juni 2017) als authentisches Lehramt anerkannt.
24Dubia an den Papst von den Kardinälen Walter Brandmüller, Raymond Burke, Carlo Caffarra und Joachim Meisner, Schreiben vom 19. September 2016, veröffentlicht am 14. November 2016. Fünf Fragen zur Vereinbarkeit von Amoris Laetitia mit Familiaris Consortio 84, Veritatis Splendor und der beständigen Morallehre.
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