Die universelle Bestimmung der Güter

Die universelle Bestimmung der Güter ist für die Kirche das „erste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung“: Gott hat die Erde zum Gebrauch aller Menschen bestimmt. Das Privateigentum, ein wirkliches Recht, aber „zweitrangig und abgeleitet“, bleibt mit einer „sozialen Hypothek“ zugunsten der gemeinsamen Bestimmung der Güter belastet.

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Die universale Bestimmung der Güter ist in der Soziallehre der Kirche das Prinzip, wonach die Güter der Schöpfung von Gott dem gesamten Menschengeschlecht bestimmt sind und nicht zuerst einigen wenigen. Das Zweite Vatikanische Konzil hat die klassisch gewordene Formulierung gegeben: „Gott hat die Erde und alles, was sie enthält, zum Gebrauch aller Menschen und aller Völker bestimmt, sodass die Güter der Schöpfung nach der Regel der Gerechtigkeit, die von der Liebe untrennbar ist, in gerechter Weise allen zufließen müssen"[1].

Dieses Prinzip ist keine fromme Empfehlung unter anderen: Die Kirche macht es zum Ausgangspunkt ihrer gesamten Wirtschaftsethik. Der Katechismus stellt es an den Anfang des ersten Absatzes zum siebten Gebot[2], und Papst Franziskus bezeichnet es in der Nachfolge des heiligen Johannes Paul II. als das „erste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung"[3]. Alles Übrige — das Eigentumsrecht, der Markt, die Arbeit, der Handel, die Steuern — folgt daraus und bleibt ihm untergeordnet. Das Privateigentum selbst, das die Kirche gegen den Kollektivismus entschieden verteidigt, ist nur deshalb legitim, weil es dieser ersten Bestimmung besser dient; es ist, so Franziskus, nur ein „sekundäres und abgeleitetes Naturrecht"[4].

Das Prinzip beruht auf einer Überzeugung und mündet in eine Pflicht. Die Überzeugung: Die Erde ist „dem ganzen Menschengeschlecht gegeben […], ohne jemanden auszuschließen oder zu bevorzugen"[5]. Die Pflicht: den Gebrauch der Güter konkret so zu ordnen, dass niemand des Notwendigen beraubt wird, während andere im Überfluss leben. Deshalb lehrt die Kirche zugleich, dass das Privateigentum ein wirkliches Recht ist und dass es mit einer „sozialen Hypothek" belastet ist[6] — jenes eindrückliche Bild, mit dem Johannes Paul II. daran erinnert, dass jeder Besitzer vor Gott Schuldner der gemeinsamen Bestimmung der Güter bleibt.

Dieser Artikel behandelt die universale Bestimmung der Güter als Prinzip der Soziallehre: ihre Definition, ihre biblischen und patristischen Grundlagen, die Synthese des heiligen Thomas, ihre Entfaltung im sozialen Lehramt, ihr genaues Verhältnis zum Privateigentum, das Grenzrecht der äußersten Not und ihre gegenwärtigen Anwendungen. Die verwandten Themen — das Privateigentum, die Solidarität, das Gemeinwohl, die Subsidiarität, die Würde der menschlichen Person, die Armut, der Kommunismus, der Wirtschaftsliberalismus oder die ganzheitliche Ökologie — sind ihren eigenen Artikeln vorbehalten.

Ein oberstes Prinzip, keine Option

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Die Soziallehre der Kirche ist kein politisches Programm, sondern ein Korpus von Prinzipien, die aus Glaube und Vernunft geschöpft sind. Unter ihnen nimmt die universale Bestimmung der Güter eine einzigartige Stellung ein: Sie beleuchtet nicht nur die Eigentumsfrage, sie begründet und bemisst sie. Das Kompendium der Soziallehre der Kirche macht sie ebenfalls zum obersten Prinzip, das den gesamten Gebrauch der Güter ordnet[7].

Das „erste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung"

Zu sagen, die universale Bestimmung sei ein oberstes Prinzip, hat eine genaue Tragweite. Das bedeutet, dass sie in der logischen und moralischen Ordnung vor Eigentum, Markt, Vertrag und Staat kommt. Diese sind legitime, notwendige Mittel, um den Gebrauch der Güter zu organisieren; doch sie beziehen ihre Rechtfertigung aus dem Zweck, dem sie dienen, nämlich dass die Güter „allen in gerechter Weise zugutekommen". Johannes Paul II., in Laudato Si' von Franziskus aufgegriffen, wird so zitiert:

„Das Prinzip der Unterordnung des Privateigentums unter die universale Bestimmung der Güter und folglich das universale Recht auf ihren Gebrauch ist eine ‚goldene Regel' des sozialen Verhaltens und ‚das erste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung'." — Papst Franziskus, Laudato Si', Nr. 93, 24. Mai 2015[8]

Dieser Rang als goldene Regel erklärt, warum die Kirche sich weigert, die Wirtschaft als einen moralisch neutralen Bereich zu behandeln, der nur von seinen eigenen Gesetzen regiert würde. Eine Ordnung, die Reichtum hervorbrächte und dabei ganze Völker dauerhaft des Notwendigen beraubte, verletzte das oberste Prinzip, wie hoch auch immer ihre Leistung wäre.

Ein „ursprüngliches" Recht, von dem das Eigentum abgeleitet ist

Papst Franziskus hat aus diesem Rang die schärfste Konsequenz in Fratelli Tutti gezogen. In Aufnahme der ganzen Tradition erinnert er daran, dass das Recht aller auf den Gebrauch der Güter zuerst kommt und dass das Eigentumsrecht daraus folgt:

„Das Recht auf Privateigentum kann nur als ein sekundäres und vom Prinzip der universalen Bestimmung der geschaffenen Güter abgeleitetes Naturrecht betrachtet werden, und dies hat sehr konkrete Folgen, die sich in der Funktionsweise der Gesellschaft widerspiegeln müssen." — Papst Franziskus, Fratelli Tutti, Nr. 120, 3. Oktober 2020[9]

Weit entfernt von einer Neuerung ist diese Rangordnung beständig: Das „Prinzip des gemeinsamen Gebrauchs der geschaffenen Güter für alle" ist, so Franziskus weiter, „das erste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung", „ein natürliches, ursprüngliches und vorrangiges Recht"[10]. Die Gefahr, die er anprangert, ist die einer Gesellschaft, die „die sekundären Rechte über die vorrangigen und ursprünglichen Rechte stellt und ihnen jede praktische Tragweite nimmt"[11].

Weder Kollektivismus noch Verabsolutierung: der genaue Ort des Prinzips

Die universale Bestimmung zu bejahen heißt nicht, die erzwungene Vergemeinschaftung der Güter zu befürworten. Die Kirche hat den Kommunismus, der das Eigentum abschafft, und den Sozialismus, der die persönliche Verantwortung auflöst, ebenso verurteilt, wie sie die liberale Verabsolutierung des Privateigentums ablehnt. Die universale Bestimmung der Güter ist weder das eine noch das andere: Sie ist das Kriterium, das das Eigentum auf seinen sozialen Zweck hin ordnet. Dieses Prinzip ist eines der Geschwister der Würde der menschlichen Person, des Gemeinwohls, der Subsidiarität und der Solidarität; es ist auf wirtschaftlichem Gebiet deren unmittelbare Anwendung — wie die Verbindung zeigt, die Johannes Paul II. zwischen der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschen und der Tatsache herstellt, dass „die Güter der Schöpfung für alle bestimmt sind"[12].

Die biblischen Grundlagen

Gustave Doré, Die Erschaffung des Lichts, 1866, illustrierte englische Bibel. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Die universelle Bestimmung der Güter ist nicht in erster Linie eine philosophische These: Die Kirche liest sie in der Heiligen Schrift selbst, von der Schöpfungserzählung bis zur apostolischen Gemeinschaft. Der Katechismus bezieht sie ausdrücklich auf das erste Kapitel der Genesis[13].

Am Anfang: die Erde, allen anvertraut

Das erste Fundament ist der Schöpfungsakt. Gott vertraut die Erde nicht einem Einzelnen und nicht einer Kaste an, sondern der Menschheit als solcher:

« Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Ressourcen der gemeinsamen Verwaltung der Menschheit anvertraut, damit sie sie pflegt, durch ihre Arbeit beherrscht und ihre Früchte genießt. Die Güter der Schöpfung sind für das ganze Menschengeschlecht bestimmt. » — Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2402[14]

Der Mensch ist also nicht absoluter Eigentümer der Erde, sondern Verwalter einer empfangenen Gabe. Die Genesis-Erzählung — « Seid fruchtbar […], füllt die Erde und unterwerft sie euch » (Gen 1, 28); « Ich gebe euch alles Kraut, das Samen trägt […]: es soll euch zur Nahrung dienen » (Gen 1, 29) — richtet die Erde an alle kommenden Lebewesen, ohne Bevorzugung aufgrund der Herkunft[15]. Diese ursprüngliche Schenkung hebt das legitime Eigentumsrecht « nicht auf »[16].

Jobeljahr und Nachlese: eine von Gott korrigierte Wirtschaft

Das Alte Testament begnügt sich nicht damit, das Prinzip zu verkünden: Es verankert es institutionell. Das Gesetz des Mose richtet regelmäßige Mechanismen der Umverteilung ein, um zu verhindern, dass die Erde als gemeinsame Gabe endgültig in den Händen weniger konzentriert wird. Das Sabbatjahr lässt den Boden ruhen und öffnet seine wild wachsenden Früchte den Armen (Ex 23, 10-11); die Gesetze der Nachlese verbieten, bis an die Ränder des Feldes zu ernten und den Weinberg nachzulesen, damit der Anteil « dem Armen und dem Fremden » bleibt (Lev 19, 9-10; Dtn 24, 19-21)[17]. Vor allem schreibt das Jobeljahr, alle fünfzig Jahre, die Freilassung der Sklaven und die Rückgabe veräußerter Ländereien an ihre Ursprungsfamilien vor, mit dieser ausdrücklichen theologischen Begründung:

« Das Land darf nicht endgültig verkauft werden, denn das Land gehört mir, und ihr seid bei mir nur Fremde und Gäste. » — Levitikus 25, 23[18]

Die Erde gehört Gott; der Mensch ist nur ihr zeitweiliger Nutznießer. Das Jobeljahr ist die rechtliche Übersetzung der universellen Bestimmung: Keine Aneignung ist endgültig, weil kein Mensch der letzte Herr der Güter ist.

« Alles war gemeinsam »: die erste Gemeinde von Jerusalem

Das Neue Testament führt das Prinzip zu seinem Höhepunkt. Die Apostelgeschichte beschreibt die Gemeinde von Jerusalem als den Ort, an dem die gemeinsame Bestimmung der Güter konkretes Leben wird:

« Die Menge derer, die gläubig geworden waren, war ein Herz und eine Seele; und niemand nannte etwas von seinem Besitz sein eigen, sondern unter ihnen war alles gemeinsam. […] Es gab unter ihnen keinen Bedürftigen. » — Apostelgeschichte 4, 32.34[19]

Die Kirche hat diese Stelle nie als Abschaffung allen Eigentums gelesen — Petrus erinnert Ananias daran, dass sein Acker und sein Erlös ihm frei verfügbar blieben (Apg 5, 4) —, sondern als Ideal, auf das die Nächstenliebe zustrebt: Güter, die als Eigentum gehalten, aber offen sind, geteilt nach den Bedürfnissen eines jeden. Der heilige Paulus gründet die große Kollekte der Gemeinden Griechenlands für die Armen von Jerusalem auf ein Prinzip der Gleichheit und auf das Vorbild Christi: « Er ist arm geworden um euretwillen […]. Es geht um Gleichheit: Euer Überfluss soll jetzt ihrem Mangel abhelfen »[20]. Umgekehrt verurteilt das Gleichnis vom reichen Mann und Lazarus (Lk 16, 19-31) nicht den Reichtum an sich, sondern den Reichen, der seine Tür vor dem Bedürftigen an seiner Schwelle verschließt: Die Verweigerung des Teilens wird als Wurzel seiner Verdammnis dargestellt[21].

Die Stimme der Kirchenväter

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Keine Lehre wurde von den Kirchenvätern mit schärferer Kraft verkündet als diese. Für sie ist es kein Mangel an Großzügigkeit, seinen Überfluss zu behalten, während der Arme darbt: Es ist Diebstahl, weil dieser Überfluss rechtens bereits dem gehört, der vor Hunger stirbt. Diese mitunter vergessene Überlieferung ist so zentral, dass das zeitgenössische Lehramt sie noch immer als seine eigene Quelle zitiert.

Heiliger Ambrosius: « Du gibst ihm zurück, was ihm gehört »

Der meistzitierte Text stammt vom heiligen Ambrosius von Mailand (340–397) in seiner Schrift De Nabuthe (über Nabot). Paul VI. hat ihn ins Herz von Populorum Progressio aufgenommen und ihm damit lehramtliche Autorität verliehen:

« Was du dem Armen großzügig schenkst, stammt nicht aus deinem Besitz; du gibst ihm zurück, was ihm gehört. Denn was zum gemeinsamen Gebrauch aller gegeben ist, das eignest du dir an. Die Erde ist allen gegeben, und nicht nur den Reichen. » — Heiliger Ambrosius von Mailand, De Nabuthe, zitiert von Paul VI., Populorum Progressio, Nr. 23[22]

Heiliger Basilius: « Dem Hungrigen gehört das Brot, das du zurückhältst »

Der heilige Basilius von Cäsarea (330–379) zieht in seiner Predigt über den Geiz (Gegen die Reichen) die Logik bis zum Ende durch: Was man über das Notwendige hinaus anhäuft, ist ebenso vielen Armen geraubt, wie man hätte helfen können.

« Dem Hungrigen gehört das Brot, das du zurückhältst; dem Nackten der Mantel, den du in deinen Truhen aufbewahrst; dem Barfüßigen der Schuh, der bei dir verfault; dem Elenden das Geld, das du vergraben hältst. So begehst du so viele Ungerechtigkeiten, wie es Menschen gibt, denen du geben könntest. » — Heiliger Basilius von Cäsarea, Predigt über den Geiz[23]

Heiliger Johannes Chrysostomus: « Es sind nicht unsere Güter, sondern ihre »

Der heilige Johannes Chrysostomus (um 349–407) wird vom Katechismus selbst zitiert, im Abschnitt über die Liebe zu den Armen:

« Die Armen nicht an unseren eigenen Gütern teilhaben zu lassen heißt, sie zu bestehlen und ihnen das Leben zu nehmen. Was wir besitzen, sind nicht unsere Güter, sondern ihre. » — Heiliger Johannes Chrysostomus, Predigten über Lazarus, zitiert im Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2446[24]

Heiliger Gregor der Große: eine Pflicht der Gerechtigkeit, nicht bloßer Mildtätigkeit

Der heilige Gregor der Große (um 540–604) präzisiert in seiner Regula pastoralis die genaue Natur dieser Pflicht: Dem Armen das Notwendige zu geben, ist Sache der Gerechtigkeit, bevor es Sache der Barmherzigkeit ist.

« Wenn wir den Bedürftigen geben, was ihnen notwendig ist, geben wir ihnen zurück, was ihnen gehört; wir erweisen ihnen keine persönliche Großzügigkeit. Es ist eine Schuld der Gerechtigkeit, die wir begleichen, eher als ein Werk der Barmherzigkeit, das wir vollbringen. » — Heiliger Gregor der Große, Regula pastoralis[25]

Diese Einstimmigkeit der Väter bildet den Hintergrund des ganzen Prinzips: Die universelle Bestimmung der Güter ist keine Erfindung des 19. Jahrhunderts, sondern die Konstante der Tradition, die die Heiligen gepredigt haben, bevor die Enzykliken sie formulierten.

Der heilige Thomas von Aquin: privat besitzen, gemeinschaftlich gebrauchen

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Die große geistige Synthese des Prinzips stammt vom heiligen Thomas von Aquin (1225–1274). Er hat die Unterscheidung geprägt, die der Katechismus und alle Sozialenzykliken wörtlich übernommen haben: zwischen der Verfügungsgewalt über die Güter, die rechtmäßig privat sein kann, und ihrem Gebrauch, der auf das Gemeinwohl hingeordnet bleiben muss.

Das Recht auf privaten Besitz ist berechtigt

In der Summa theologiae (II-II, q. 66, a. 2) fragt Thomas, „ob es dem Menschen erlaubt sei, eine Sache als die seine zu besitzen". Seine Antwort ist positiv: Die „Vollmacht, für die äußeren Dinge zu sorgen und sie zu verteilen" (potestas procurandi et dispensandi) darf in privatem Besitz gehalten werden, und zwar aus drei vernünftigen Gründen — jeder kümmert sich besser um das, was ihn betrifft; die Angelegenheiten sind besser geordnet, wenn jeder seine Aufgabe hat; der Friede bleibt besser gewahrt, wenn jeder mit seinem Anteil zufrieden ist[26]. Gegen jede kollektivistische Utopie erkennt Thomas dem Privateigentum also einen wirklichen Nutzen und eine Grundlage in der vernünftigen Natur des Menschen zu.

Doch der Gebrauch muss gemeinschaftlich bleiben

Sogleich fügt Thomas die entscheidende Unterscheidung hinzu: „Was den Gebrauch betrifft, soll der Mensch die äußeren Dinge nicht als eigene betrachten, sondern als gemeinsame, sodass er sie in der Not der anderen bereitwillig teilt."[27] Privat besitzen, ja; als absoluter Eigentümer gebrauchen, nein. Der Katechismus greift diese Einsicht fast wörtlich auf, wenn er das Zweite Vatikanum zitiert:

„Der Mensch soll bei dem Gebrauch, den er von ihnen macht, die Güter, die er rechtmäßig besitzt, niemals als ausschließlich ihm gehörend betrachten, sondern sie auch als gemeinsame ansehen: in dem Sinne, dass sie nicht nur ihm, sondern auch den anderen nützen können." — Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 69, zitiert im Katechismus, Nr. 2404[28]

Der Grenzfall: die äußerste Notlage

Thomas zieht aus diesem Prinzip eine radikale Folgerung (II-II, q. 66, a. 7): In äußerster Notlage ist es kein Diebstahl, sich das Gut eines anderen zu nehmen, denn die Not hat dieses Gut zum gemeinsamen Gut gemacht. „In der Not sind alle Dinge gemeinsam (in necessitate sunt omnia communia)"[29]. Das ist keine Freikarte für Begehrlichkeit: Die Not muss wirklich, gegenwärtig und unmittelbar sein, und keine andere Hilfe darf möglich sein. Doch das Prinzip ist klar, und das Zweite Vatikanum greift es mit eigenen Worten auf: „Wer sich in äußerster Not befindet, hat das Recht, sich das Notwendige aus dem Reichtum anderer zu verschaffen"[30]. Die universale Bestimmung der Güter tritt dann wieder über die gewöhnliche Verteilung — nicht als willkürliche Ausnahme, sondern weil sie das erste Recht ist, das in normalen Zeiten durch die Eigentumsordnung verdeckt ist, aber wieder hervortritt, sobald das Überleben eines Menschen auf dem Spiel steht.

Die Entfaltung des Prinzips im sozialen Lehramt

Das Prinzip durchzieht das gesamte moderne Soziallehramt, von Leo XIII. bis Franziskus, ohne je in seiner Substanz zu schwanken, aber angewandt auf je neue Situationen. Die folgende Chronologie markiert die entscheidenden Etappen.

  1. 15. Mai 1891
    Rerum Novarum — Leo XIII.

    Leo XIII. verteidigt entschieden das Privateigentum als Naturrecht gegen den Sozialismus, erinnert aber mit dem heiligen Thomas daran, dass, wenn der Besitz privat sein darf, der Gebrauch gemeinschaftlich bleiben muss: Der Überfluss ist den Armen geschuldet.

  2. 15. Mai 1931
    Quadragesimo Anno — Pius XI.

    Pius XI. präzisiert den „Doppelcharakter", den individuellen und sozialen, des Eigentums: Die soziale Funktion zu leugnen führt zum „Individualismus", das private Recht zu leugnen zum „Kollektivismus".

  3. 1. Juni 1941
    Pfingst-Radiobotschaft — Pius XII.

    Pius XII. erklärt, dass jeder Mensch als vernünftiges Wesen „von Natur aus das Grundrecht hat, die materiellen Güter der Erde zu gebrauchen", ein erstes Recht, dem das Eigentum dienen muss.

  4. 7. Dezember 1965
    Gaudium et Spes — Zweites Vatikanum

    Das Konzil gibt die klassische Formulierung (Nr. 69): „Gott hat die Erde […] zum Gebrauch aller bestimmt", und erkennt das Recht an, in äußerster Notlage zu nehmen.

  5. 26. März 1967
    Populorum Progressio — Paul VI.

    Paul VI. wendet das Prinzip auf die Entwicklung der Völker an: Das Eigentum ist kein „unbedingtes und absolutes Recht"; er zitiert den heiligen Ambrosius. „Alle anderen Rechte sind ihm untergeordnet."

  6. 14. September 1981
    Laborem Exercens — Johannes Paul II.

    Johannes Paul II. lehrt, dass das Eigentum an den Produktionsmitteln nur im Dienst der Arbeit und der universalen Bestimmung der Güter berechtigt ist.

  7. 30. Dezember 1987
    Sollicitudo Rei Socialis — Johannes Paul II.

    Das „kennzeichnende Prinzip der christlichen Soziallehre": Die Güter sind „ursprünglich für alle bestimmt"; auf dem Privateigentum lastet eine „soziale Hypothek".

  8. 1. Mai 1991
    Centesimus Annus — Johannes Paul II.

    „Gott hat die Erde dem ganzen Menschengeschlecht gegeben […], ohne jemanden auszuschließen oder zu bevorzugen." Der Gebrauch der Güter bleibt ihrer ursprünglichen gemeinsamen Bestimmung untergeordnet.

  9. 24. Mai 2015
    Laudato Si' — Franziskus

    Franziskus macht die Unterordnung des Eigentums unter die universale Bestimmung zu einer „goldenen Regel" und zum „ersten Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung", erweitert auf die künftigen Generationen.

  10. 3. Oktober 2020
    Fratelli Tutti — Franziskus

    Das Eigentumsrecht wird als „sekundär und abgeleitet" bezeichnet gegenüber dem „ursprünglichen und vorrangigen" Recht aller auf den Gebrauch der Güter.

Leo XIII.: Das Eigentum verteidigt, doch der gemeinschaftliche Gebrauch gewahrt

Francesco De Federicis, Leo XIII., um 1898. Library of Congress, cph.3c22745. Gemeinfrei — Wikimedia Commons.

Man vergisst oft, dass Rerum Novarum (1891), der Gründungstext, der das Privateigentum gegen den aufkommenden Sozialismus so entschieden verteidigt, zugleich die universale Bestimmung aufrechterhält. Leo XIII. greift darin ausdrücklich die thomistische Unterscheidung auf: Güter in privatem Besitz zu halten ist für das menschliche Leben notwendig; was aber den Gebrauch betrifft, soll der Mensch sie nicht als ausschließlich die seinen betrachten und sie im Bedarfsfall bereitwillig mit anderen teilen[31]. Der Papst fügt über den Überfluss eine berühmt gebliebene Lehre hinzu: Wenn das Notwendige und Angemessene gedeckt ist, den Bedürftigen zu geben, was übrig bleibt, ist eine Pflicht — nicht der strengen gesetzlichen Gerechtigkeit, sondern der Nächstenliebe, deren Erfüllung kein menschliches Gesetz einfordern kann[32]. Die Kirche wird diese Spannung stets aufrechterhalten: Das Eigentum ist ein wirkliches Recht, aber niemals ein Absolutes.

Pius XI.: Der „Doppelcharakter" des Eigentums

1931 fasst Pius XI. in Quadragesimo Anno die Lehre in den Begriff des Doppelcharakters des Eigentums, „individuell und sozial". Den sozialen Aspekt zu leugnen führt zum Individualismus; den individuellen Aspekt zu leugnen führt zum Kollektivismus. Die Aufgabe der Autorität besteht gerade darin, im Hinblick auf das Gemeinwohl zu bestimmen, „was den Besitzenden im Gebrauch ihrer Güter erlaubt ist und was nicht"[33]. Das bestätigt der Katechismus: „Die politische Autorität hat das Recht und die Pflicht, in Hinblick auf das Gemeinwohl die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechts zu regeln"[34].

Johannes Paul II.: Die „soziale Hypothek"

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Der prägendste Beitrag des 20. Jahrhunderts ist das Bild, das Johannes Paul II. in Sollicitudo Rei Socialis (1987) geprägt hat. Nachdem er daran erinnert hat, dass die universale Bestimmung der Güter ein „kennzeichnendes Prinzip der christlichen Soziallehre" ist und dass „die Güter dieser Welt ursprünglich für alle bestimmt sind", schreibt er:

„Das Privateigentum ist nämlich mit einer sozialen Hypothek belastet, das heißt, es trägt als innere Eigenschaft eine soziale Funktion, die gerade durch das Prinzip der universalen Bestimmung der Güter begründet und gerechtfertigt ist." — Heiliger Johannes Paul II., Sollicitudo Rei Socialis, Nr. 42, 30. Dezember 1987[35]

Das juristische Bild ist treffend: Eine Hypothek hebt das Eigentum nicht auf, aber sie belastet es mit einer Last, die ihm folgt, in wessen Hand es auch übergeht. Ebenso bleibt jedes besessene Gut mit einer Schuld gegenüber der gemeinsamen Bestimmung belastet: Man ist Eigentümer unter der Bedingung, dass es auch den anderen dient.

Universelle Bestimmung und Privateigentum: die richtige Zuordnung

Der heikelste Punkt ist, zwei Aussagen zusammenzuhalten, die moderne Ideologien einander entgegensetzen: Das Privateigentum ist ein wirkliches Recht, und die Güter sind für alle bestimmt. Die Kirche weigert sich, das eine dem anderen zu opfern. Genau diese Weigerung macht ihre eigene Position aus, in gleicher Distanz zum Liberalismus und zum Kollektivismus.

Warum das Privateigentum legitim und notwendig bleibt

Das Prinzip der universellen Bestimmung entwertet das Privateigentum nicht: Es begründet es besser als jede andere Lehre. Der Katechismus lehrt, die Aneignung der Güter sei rechtmäßig, „um die Freiheit und Würde der Personen zu sichern, um jedem zu helfen, seine Grundbedürfnisse zu decken“[36]. Ohne Eigentum keine Verantwortung, keine Initiative, kein Schutz der Familie vor staatlicher Willkür — das ist das Argument, das Leo XIII. dem Sozialismus entgegenhielt und das der Artikel über das Privateigentum entfaltet. Die universelle Bestimmung widerspricht also dem Eigentum nicht: Sie weist ihm seine Zweckbestimmung zu. Man besitzt, damit die Güter dienen — zuerst sich selbst und den Seinen, dann, durch das Überflüssige, den anderen.

Die Übersicht der drei Positionen

Die folgende Übersicht stellt die Lehre der Kirche den beiden symmetrischen Irrtümern gegenüber, die sie bekämpft hat.

FrageWirtschaftsliberalismusKollektivismus / KommunismusSoziallehre der Kirche
Status des PrivateigentumsQuasi absolutes, unantastbares RechtAbzuschaffen oder zu verstaatlichenWirkliches, aber abgeleitetes Recht, aus der universellen Bestimmung abgeleitet
Bestimmung der GüterJedem nach Markt und ErfolgDem Kollektiv, vom Staat verwaltetAllen, nach Gerechtigkeit und Nächstenliebe (GS 69)
Soziale Funktion des EigentumsFakultativ, Sache privater GroßzügigkeitVerneint: Es gibt kein Eigentum mehrInnerlich zugehörig: „soziale Hypothek“ (SRS 42)
Stellung der PersonSouveränes IndividuumIn der Masse aufgelöstVerantwortliche Person, offen für den Nächsten
Angeklagte GefahrAusschluss der Armen, Vergötzung des MarktesZerschlagung der Freiheit, Elend und Tyrannei— (ausgewogene Position)

Eine soziale Funktion, nicht bloße Großzügigkeit

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Der große Unterschied zwischen der katholischen Lehre und einem bloßen Appell an private Mildtätigkeit liegt in diesem Wort: soziale Funktion. Die universelle Bestimmung verlangt von den Reichen nicht nur Großzügigkeit; sie schreibt in das Wesen des Eigentums selbst eine Schuld gegenüber der Gemeinschaft ein. Darum kann die Kirche eine öffentliche Regelung rechtfertigen: gerechte Steuer, Agrarreform dort, wo das Land angehäuft ist, Begrenzung der Spekulation, Rahmung des Welthandels. „Alle anderen Rechte, welche es auch seien, einschließlich der Eigentums- und Handelsfreiheitsrechte, sind dem untergeordnet“, schreibt Paul VI.[37]. Das Eigentum wird nicht verneint; es wird geordnet.

Das Recht im Fall äußerster Not

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Das Prinzip erreicht seinen konkretesten Punkt in der Frage der äußersten Not. Was tun mit einem Menschen, der verhungern wird und niemanden findet, der ihm gibt? Die Antwort der Kirche, von Thomas übernommen und vom Konzil bestätigt, ist klar: Er hat das Recht, aus fremdem Gut zu nehmen, was ihm unentbehrlich ist, und diese Entnahme ist kein Diebstahl[38].

Ein Wiederaufleben des ersten Rechts, keine willkürliche Ausnahme

Dieses Recht ist kein Verstoß gegen das Prinzip: Es ist seine reinste Erscheinung. Im Normalfall vollzieht sich die universelle Bestimmung der Güter durch die Vermittlung von Eigentum und Verteilungsgerechtigkeit; doch wenn diese Vermittlungen so versagen, dass ein Mensch zugrunde zu gehen droht, tritt das ursprüngliche Recht aller auf den Gebrauch der Güter unmittelbar wieder in Kraft. Das Gut wird für diesen Fall wieder das, was es am Anfang war: gemeinsam. Das ist die existenzielle Anwendung des „in necessitate omnia communia“ des heiligen Thomas[39].

Die strengen Bedingungen

Dennoch fasst die Kirche dieses Recht streng ein, damit es nicht zum Vorwand für Diebstahl oder revolutionäre Unruhe wird. Die Not muss äußerst (das Überleben, nicht der Komfort), gegenwärtig (aktuell, nicht bloß möglich) und ohne anderen Ausweg sein (keine angebotene Hilfe möglich). Man darf nur das Unentbehrliche entnehmen, nicht darüber hinaus zugreifen. Und dieses Recht, das für den bedrohten Einzelnen gilt, kann keine von einem selbst beschlossene allgemeine Enteignung begründen: Es ruft vielmehr die öffentliche Gewalt dazu auf, im Vorfeld eine Verteilung zu organisieren, die solche Fälle unmöglich macht. Die universelle Bestimmung der Güter ist so zugleich ein Recht des Hungernden und eine Pflicht der Gesellschaft.

Gegenwärtige Anwendungen des Prinzips

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Weit davon entfernt, ein Überbleibsel der Agrarwirtschaft zu sein, erhellt die universelle Bestimmung der Güter die aktuellsten wirtschaftspolitischen Debatten. Papst Franziskus hat sie in seiner Lehre zu einem der Schlüssel für das Verständnis der gegenwärtigen Krisen gemacht[40].

Hunger und Entwicklung der Völker

Die erste Anwendung bleibt die dringlichste: Niemand darf das Notwendige entbehren, wenn die Erde genug für alle hervorbringt. Das ist das zentrale Argument von Populorum Progressio: Die Entwicklung der armen Völker ist kein freiwilliges Almosen der reichen Nationen, sondern eine Forderung der Gerechtigkeit, die auf der gemeinsamen Bestimmung der Güter gründet. Dieses Thema, das die Armut und die Globalisierung berührt, erhält hier sein Fundament: Wenn die Güter allen gehören, ist die abgründige Kluft zwischen dem Überfluss weniger und dem Elend von Milliarden eine strukturelle Ungerechtigkeit, keine bloße Fatalität.

Ökologie und künftige Generationen

Benedikt XVI. und Franziskus haben das Prinzip in der Zeit ausgeweitet: Die Erde ist nicht nur für alle Lebenden bestimmt, sondern auch für die Kommenden. Benedikt XVI. erinnert daran, dass die Schöpfung „von Gott allen gegeben wurde“ und dass ihr Gebrauch „eine Verantwortung gegenüber den Armen, den künftigen Generationen und der gesamten Menschheit“ mit sich bringt[41]. Das ist die lehrmäßige Wurzel der ganzheitlichen Ökologie und der Bewahrung der Schöpfung, die Gegenstand eigener Artikel sind: Die gemeinsamen Ressourcen zu vergeuden heißt, die künftigen Generationen ihres Anteils an der ursprünglichen Gabe zu berauben.

Die neuen Gemeingüter

Das Prinzip gilt schließlich für Wirklichkeiten, die die Antike nicht kannte: das Wasser, von dem Franziskus sagt, es sei ein „wesentliches, grundlegendes und universelles“ Recht[42]; das Wissen und die immateriellen Güter; die digitalen Ressourcen. Der Katechismus hatte den Begriff bereits auf die „Produktionsgüter — materielle oder immaterielle — wie Ländereien oder Fabriken, Fähigkeiten oder Künste“ ausgeweitet, die „die Sorge ihrer Besitzer erfordern, damit ihre Fruchtbarkeit möglichst vielen zugutekommt“[43]. Die universelle Bestimmung der Güter wird so zum Maßstab für den Zugang zu Gesundheit, Bildung und Information — überall dort, wo ein notwendiges Gut zum Schaden der gemeinsamen Bestimmung beschlagnahmt zu werden droht.

Die vorrangige Option für die Armen

Alle diese Anwendungen laufen auf eine Folge zu, die das Lehramt die vorrangige Option für die Armen nennt. Da die Güter für alle bestimmt sind und die Armen ihrer als Erste beraubt sind, richten sich Nächstenliebe und Gerechtigkeit zuerst auf sie. Der Katechismus zieht diese Folgerung unmittelbar aus dem Prinzip[44], und sie wird im Artikel über die Armut entfaltet. Die universelle Bestimmung der Güter ist also nicht neutral: Sie hat eine Richtung, nämlich zuerst den zu sättigen, dem es fehlt.

Die Bestimmung der Güter und das Leben im Göttlichen Willen

Die Spiritualität des Göttlichen Willens, die Luisa Piccarreta (1865–1947) übermittelt wurde, wirft ein inneres Licht auf dieses Sozialprinzip. Wenn alle Güter für alle bestimmt sind, dann deshalb, weil sie aus einer einzigen Gabe hervorgehen: Die Schöpfung ist kein Gott entrissenes Eigentum, sondern ein aus seiner Hand empfangenes Erbe, das der gemeinsamen Verwaltung der Menschheit anvertraut ist[45]. Im göttlichen Willen zu leben heißt gerade, alles als eine Gabe zu empfangen, die weitergegeben werden will, und nicht als einen Besitz, den man zurückhält: Die Seele, die im Fiat handelt, eignet sich nichts für sich allein an, sondern gibt Gott zurück und erstattet den anderen, was sie empfangen hat, „im Namen der gesamten Schöpfung"[46]. Die innere Loslösung, die die Evangelien fordern — „Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon" (Mt 6, 24) — trifft sich so, in der geistlichen Ordnung, mit dem, was die Soziallehre in der Ordnung der Strukturen ausspricht: Die Güter gehören uns wahrhaft nur, insofern sie dem gemeinsamen Plan Gottes dienen. Die universelle Bestimmung der Güter findet hier ihre tiefste Wurzel: nicht zuerst eine Organisationsregel, sondern eine Wahrheit über den Platz des Menschen — Verwalter und nicht Herr — vor dem Schöpfer, der „die Erde dem ganzen Menschengeschlecht gegeben hat"[47].

Weiterführend

Anmerkungen und Quellen

  1. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, 7. Dezember 1965, Nr. 69, § 1 (offizieller französischer Text, vatican.va): „Gott hat die Erde und alles, was sie enthält, zum Gebrauch aller Menschen und aller Völker bestimmt, sodass die Güter der Schöpfung nach der Regel der Gerechtigkeit, die von der Liebe untrennbar ist, billig in die Hände aller gelangen müssen." Klassische Formulierung, aufgegriffen in KKK 2402–2404 und im gesamten späteren Soziallehramt.

    1
  2. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2401: Das siebte Gebot „fordert im Hinblick auf das Gemeinwohl die Achtung der universellen Bestimmung der Güter und des Privateigentums". Offizielle französische Ausgabe, Mame/Plon, 1992.

    2
  3. Papst Franziskus, Enzyklika Laudato Si', 24. Mai 2015, Nr. 93, unter Verweis auf Johannes Paul II., Laborem Exercens (1981) und Centesimus Annus (1991): Das Prinzip ist „das oberste Prinzip der gesamten ethisch-sozialen Ordnung".

    3
  4. Papst Franziskus, Enzyklika Fratelli Tutti, 3. Oktober 2020, Nr. 120: „Das Recht auf Privateigentum kann nur als ein sekundäres und abgeleitetes natürliches Recht betrachtet werden, das sich aus dem Prinzip der universellen Bestimmung der geschaffenen Güter ergibt."

    4
  5. Heiliger Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus Annus, 1. Mai 1991, Nr. 31: „Gott hat die Erde dem ganzen Menschengeschlecht gegeben, damit sie alle seine Glieder ernährt, ohne jemanden auszuschließen oder zu bevorzugen. Das ist der Ursprung der universellen Bestimmung der Güter der Erde."

    5
  6. Heiliger Johannes Paul II., Enzyklika Sollicitudo Rei Socialis, 30. Dezember 1987, Nr. 42: Auf dem Privateigentum lastet eine „soziale Hypothek", eine innere soziale Funktion, die auf der universellen Bestimmung der Güter gründet.

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  7. Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche, Libreria Editrice Vaticana, 2004, Kapitel IV (Prinzipien der Soziallehre, Abschnitt über die universelle Bestimmung der Güter und das Privateigentum): Die universelle Bestimmung der Güter wird dort als das oberste Prinzip dargelegt, das den gesamten Gebrauch der Güter ordnet.

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  8. Papst Franziskus, Laudato Si', Nr. 93, unter Verweis auf Johannes Paul II., Laborem Exercens, Nr. 19. Die „goldene Regel des sozialen Verhaltens".

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  9. Papst Franziskus, Fratelli Tutti, Nr. 120. Vollständiges Zitat zum Eigentumsrecht als „sekundär und abgeleitet".

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  10. Papst Franziskus, Fratelli Tutti, Nr. 120, in Aufnahme der Formulierung aus Laudato Si' 93: Das universelle Recht auf den Gebrauch der Güter ist „ein natürliches, ursprüngliches und vorrangiges Recht".

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  11. Papst Franziskus, Fratelli Tutti, Nr. 120: Es kommt vor, „dass die sekundären Rechte über die vorrangigen und ursprünglichen Rechte gestellt werden und sie jeder praktischen Tragweite berauben".

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  12. Heiliger Johannes Paul II., Sollicitudo Rei Socialis, Nr. 39: „Die wechselseitige Abhängigkeit muss sich in Solidarität verwandeln, gegründet auf dem Prinzip, dass die Güter der Schöpfung für alle bestimmt sind."

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  13. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2402, unter Verweis auf Gen 1, 26–29: Gott hat die Erde der „gemeinsamen Verwaltung der Menschheit" anvertraut; „die Güter der Schöpfung sind für das ganze Menschengeschlecht bestimmt".

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  14. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2402 (vollständiger Text): „Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Ressourcen der gemeinsamen Verwaltung der Menschheit anvertraut, damit sie für sie sorgt, sie durch ihre Arbeit beherrscht und ihre Früchte genießt. Die Güter der Schöpfung sind für das ganze Menschengeschlecht bestimmt."

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  15. Genesis 1, 28–29, offizielle liturgische Übersetzung (AELF): „Seid fruchtbar und vermehrt euch, bevölkert die Erde und unterwerft sie"; „Ich gebe euch alles Kraut, das Samen trägt […]: Es soll euch zur Nahrung dienen." Gabe der Erde, gerichtet an die Menschheit als solche.

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  16. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2403: „Das Recht auf Privateigentum, das auf gerechte Weise erworben oder empfangen wurde, hebt die ursprüngliche Schenkung der Erde an die gesamte Menschheit nicht auf. Die universelle Bestimmung der Güter bleibt vorrangig, auch wenn die Förderung des Gemeinwohls die Achtung des Privateigentums, seines Rechts und seiner Ausübung verlangt."

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  17. Exodus 23, 10–11 (Sabbatjahr); Levitikus 19, 9–10 und Deuteronomium 24, 19–21 (Nachlesegesetze: den Teil des Feldes und des Weinbergs „für den Armen und den Fremden" lassen), offizielle liturgische Übersetzung (AELF). Alttestamentliche Einrichtungen der gemeinsamen Bestimmung der Güter.

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  18. Levitikus 25, 23, offizielle liturgische Übersetzung (AELF): „Das Land darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land gehört mir, und ihr seid bei mir nur Fremde und Gäste." Grundlage des Jubeljahres (Lev 25, 8–55).

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  19. Apostelgeschichte 4, 32 und 4, 34–35, offizielle liturgische Übersetzung (AELF): „Die Menge […] war ein Herz und eine Seele; […] unter ihnen war alles gemeinsam. […] Es gab unter ihnen keinen Bedürftigen." Vgl. Apg 2, 44–45 und Apg 5, 4 (das Eigentum blieb frei verfügbar: Das Teilen war freiwillig).

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  20. Zweiter Brief des heiligen Paulus an die Korinther 8, 9 und 8, 13–15, offizielle liturgische Übersetzung (AELF): Die Sammlung für die Armen von Jerusalem, gegründet auf ein Prinzip der „Gleichheit" und auf das Beispiel Christi, „der arm geworden ist".

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  21. Evangelium nach dem heiligen Lukas 16, 19–31, offizielle liturgische Übersetzung (AELF), Gleichnis vom reichen Prasser und Lazarus: Die Schuld des Reichen besteht darin, dass er den Armen vor seiner Tür missachtet und zugleich seinen Überfluss genossen hat.

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  22. Heiliger Paul VI., Enzyklika Populorum Progressio, 26. März 1967, Nr. 23, unter Verweis auf den heiligen Ambrosius von Mailand, De Nabuthe, Kap. 12, Nr. 53: „Nicht von deinem Gut gibst du dem Armen großzügig; du gibst ihm zurück, was ihm gehört. Denn was zum gemeinsamen Gebrauch aller gegeben ist, das eignest du dir an. Die Erde ist allen gegeben, und nicht nur den Reichen."

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  23. Heiliger Basilius von Cäsarea, Homilie Ich will meine Scheunen niederreißen (zu Lk 12, 18, auch Homilie Gegen die Reichen genannt): „Dem Hungrigen gehört das Brot, das du zurückhältst; dem Nackten der Mantel, den du in deinen Truhen aufbewahrst; dem Barfüßigen der Schuh, der bei dir verfault; dem Elenden das Geld, das du vergraben hältst."

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  24. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2446, unter Verweis auf den heiligen Johannes Chrysostomus, Homilien über Lazarus (Laz. 1, 6: PG 48, 992 D): „Die Armen nicht an unseren eigenen Gütern teilhaben zu lassen heißt, sie zu bestehlen und ihnen das Leben zu nehmen. Was wir innehaben, sind nicht unsere Güter, sondern die ihren."

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  25. Heiliger Gregor der Große, Pastoralregel (Regula pastoralis): Dem Armen das Notwendige zu geben heißt, ihm zurückzugeben, was ihm gehört — eine Schuld der Gerechtigkeit, die man begleicht, eher als ein Werk der Barmherzigkeit, das man vollbringt.

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  26. Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 66, a. 2: Es ist dem Menschen erlaubt, in Bezug auf die äußeren Güter das „Recht der Beschaffung und Verwaltung" (potestas procurandi et dispensandi) als Eigenes zu besitzen, aus drei Gründen (sorgfältigere Pflege, Ordnung der Geschäfte, sozialer Friede).

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  27. Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 66, a. 2: „Was den Gebrauch betrifft, soll der Mensch die äußeren Dinge nicht als eigene betrachten, sondern als gemeinsame, sodass er sie im Notfall der anderen bereitwillig teilt." Unterscheidung, aufgegriffen von Leo XIII. (Rerum Novarum) und vom Katechismus (§ 2404).

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  28. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2404, unter Verweis auf Gaudium et Spes 69, § 1: „Der Mensch soll bei dem Gebrauch, den er davon macht, die Dinge, die er rechtmäßig besitzt, niemals als nur ihm gehörig betrachten, sondern sie auch als gemeinsame ansehen."

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  29. Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 66, a. 7: In einem Fall offenkundiger und dringender Notlage ist es formal kein Diebstahl, das Gut eines anderen zu nehmen, um dem eigenen Bedürfnis abzuhelfen, denn „in der Notlage sind alle Dinge gemeinsam" (in necessitate sunt omnia communia).

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  30. Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 69, § 1: „Wenn jemand sich in äußerster Notlage befindet, hat er das Recht, sich das Unentbehrliche aus dem Reichtum anderer zu verschaffen", unter Verweis auf die thomistische Tradition und das kanonische Recht.

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  31. Leo XIII., Enzyklika Rerum Novarum, 15. Mai 1891 (Teil über das Privateigentum): Güter als Eigenes zu besitzen ist notwendig und erlaubt; was aber den Gebrauch betrifft, soll der Mensch mit dem heiligen Thomas die Güter als gemeinsame betrachten und andere im Bedarfsfall bereitwillig daran teilhaben lassen.

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  32. Leo XIII., Rerum Novarum, 15. Mai 1891 (Pflichten der Besitzenden): Ist für das Notwendige und Angemessene gesorgt, so ist es Pflicht, den Bedürftigen zu geben, was übrigbleibt — nicht aus strikter gesetzlicher Gerechtigkeit, sondern aus Liebe, deren Erfüllung kein menschliches Gesetz einfordern kann.

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  33. Pius XI., Enzyklika Quadragesimo Anno, 15. Mai 1931, Nr. 45: Das Eigentum hat einen „doppelten Charakter", individuell und sozial; die Enzyklika überlässt es der öffentlichen Autorität, im Hinblick auf das Gemeinwohl den den Besitzern erlaubten Gebrauch näher zu bestimmen.

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  34. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2406: „Die politische Autorität hat das Recht und die Pflicht, im Hinblick auf das Gemeinwohl die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechts zu regeln" (Verweis auf GS 71; SRS 42; CA 40 und 48).

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  35. Heiliger Johannes Paul II., Sollicitudo Rei Socialis, Nr. 42: „Das Privateigentum ist nämlich mit einer sozialen Hypothek belastet, das heißt, es trägt als innere Qualität eine soziale Funktion, die gerade durch das Prinzip der universellen Bestimmung der Güter begründet und gerechtfertigt ist."

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  36. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2402: „Die Aneignung von Gütern ist rechtmäßig, um die Freiheit und Würde der Personen zu sichern, um jedem zu helfen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse derer zu sorgen, für die er Verantwortung trägt."

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  37. Heiliger Paul VI., Populorum Progressio, Nr. 22: „Gott hat die Erde und alles, was sie enthält, zum Gebrauch aller Menschen und aller Völker bestimmt […]. Alle anderen Rechte, welche auch immer, einschließlich derer des Eigentums und des freien Handels, sind dem untergeordnet."

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  38. Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 69, § 1, zum Recht, in äußerster Notlage das Unentbehrliche zu entnehmen; Lehre, bestätigt durch den Katechismus (§ 2408 zu den Bedingungen dieses Rückgriffs).

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  39. Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 66, a. 7: Das Wiederaufleben des Gemeinrechts im Fall äußerster Notlage ist keine willkürliche Ausnahme, sondern Wirkung des vorrangigen Charakters der universellen Bestimmung der Güter.

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  40. Papst Franziskus, Generalaudienz vom 26. August 2020, Katechese „Die Welt heilen": „Die universelle Bestimmung der Güter und die Tugend der Hoffnung" — Neulesung der gegenwärtigen Krise im Licht des Prinzips. Text auf vatican.va.

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  41. Benedikt XVI., Enzyklika Caritas in Veritate, 29. Juni 2009, Nr. 48: Die Natur „ist von Gott allen gegeben, und ihr Gebrauch stellt für uns eine Verantwortung gegenüber den Armen, den künftigen Generationen und der gesamten Menschheit dar". Vgl. Nr. 50.

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  42. Papst Franziskus, Laudato Si', Nr. 30: „Der Zugang zu sicherem Trinkwasser ist ein wesentliches, grundlegendes und universelles Menschenrecht."

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  43. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2405: „Die Produktionsgüter — materielle oder immaterielle — wie Ländereien oder Fabriken, Fachkenntnisse oder Künste, bedürfen der Sorge ihrer Besitzer, damit ihre Fruchtbarkeit möglichst vielen zugutekommt."

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  44. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2443–2446: Die Liebe zu den Armen und die bevorzugte Option für die Armen als Folge der universellen Bestimmung der Güter und des siebten Gebots.

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  45. Katechismus der Katholischen Kirche, § 2402: Die Güter der Schöpfung als Gabe empfangen, die der „gemeinsamen Verwaltung" der Menschheit anvertraut ist — zugleich gesellschaftliches und geistliches Fundament des Prinzips.

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  46. Luisa Piccarreta (1865–1947), Das Buch des Himmels, 12, 104 (22. Mai 1919): In der Ära des Lebens im Göttlichen Willen erweisen die Geschöpfe Gott Ehre und Liebe „im Namen der gesamten Schöpfung" — die Seele, die im Fiat lebt, empfängt alles als Gabe und eignet sich nichts für sich allein an.

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  47. Heiliger Johannes Paul II., Centesimus Annus, Nr. 31: „Gott hat die Erde dem ganzen Menschengeschlecht gegeben" — theologisches Fundament der universellen Bestimmung der Güter.

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